Emeritierter Professor (Prof. em.): Was bedeutet emeritiert?

Ein emeritierter Professor ist im heutigen Sprachgebrauch ein Professor im Ruhestand. „Prof. em.“ steht für Professor emeritus. Früher war die Emeritierung ein besonderer Status mit eigenen Rechten. Heute werden Professoren normalerweise pensioniert – die Bezeichnung „emeritiert“ ist geblieben.

Von Aktualisiert: 3. Oktober 2026 · Quellenstand 10/2026
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Ein Mann im Talar schüttelt einem weißhaarigen älteren Herrn mit gerahmter Urkunde die Hand, im Hintergrund applaudierende Gäste

Professor bleibt Professor

  • Der Titel bleibt in der Regel erhalten. Der Ruhestand macht aus einer Professorin oder einem Professor nicht einfach eine Person ohne Titel.
  • Die Anrede bleibt unkompliziert. In einer E-Mail passt „Sehr geehrte Frau Professorin Meyer“ oder „Sehr geehrter Herr Professor Meyer“. „Em.“ gehört nicht in die Anrede.
  • Das Kürzel bezeichnet den Ruhestand. „Prof. em.“ steht für Professor emeritus bzw. Professorin emerita. „I. R.“ bedeutet „im Ruhestand“, „a. D.“ „außer Dienst“ – gemeint ist jeweils der Ruhestand; vorgeschrieben ist keiner der Zusätze.

Was sich im Ruhestand ändert

  • Pension statt aktivem Gehalt. Verbeamtete Professoren erhalten grundsätzlich eine Pension. Bei Angestellten richten sich die Alterseinkünfte nach ihrer jeweiligen Absicherung, etwa gesetzlicher Rente und Zusatzversorgung.
  • Wissenschaft bleibt möglich. Lehre, Forschung und Prüfungen können auch im Ruhestand weitergehen. Eine Seniorprofessur ist dafür nicht immer erforderlich.
  • Der Doktorvater darf weiter betreuen, muss aber nicht. Laufende Promotionen können im Ruhestand zu Ende begleitet werden; ob neue angenommen werden, regelt die Fakultät. Sprechen Sie es rechtzeitig an.

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Was bedeuten emeritiert, Emeritus und Prof. em.?

Emeritus ist die männliche, Emerita die weibliche Bezeichnung. Mit „Prof. em.“ wird im Hochschulalltag ein Professor oder eine Professorin im Ruhestand bezeichnet. So steht es auch im Duden: „emeritiert“ heißt „in den Ruhestand versetzt (von Hochschullehrern)“, Abkürzung „em.“ (Duden, emeritiert). Mit dem Ruhestand entfallen Lehrverpflichtung, Prüfungspflicht und Gremienarbeit; einige Rechte bleiben je nach Land (dazu unten).

Das Wort kommt vom lateinischen emereri — „ausdienen“, „sich verdient machen“. Im Sprachgebrauch begegnen drei Formen desselben Vorgangs: Emeritus beziehungsweise Emerita (die Person), emeritiert beziehungsweise em. (die Eigenschaft) und Emeritierung (der Vorgang).

Die Mehrzahl lautet Emeriti, bei Frauen Emeritae. Das Verb heißt emeritieren; man sagt, jemand „wird emeritiert“ oder „ist emeritiert“. „Professor emeritus“ und „Professorin emerita“ sind die ausgeschriebenen Formen der Abkürzung Prof. em.

Emeritierung oder Pensionierung: Was ist der Unterschied?

Im heutigen Sprachgebrauch meinen beide Wörter dasselbe: den Ruhestand einer Professorin oder eines Professors. „Pensionierung“ ist dabei kein Rechtsbegriff des Beamtenrechts, sondern Umgangssprache für den Eintritt in den Ruhestand nach Beamtenrecht mit Ruhegehalt — dem heutigen Regelfall. Einen rechtlichen Unterschied gibt es nur für eine Sonderform nach altem Recht, die Entpflichtung: Das Bundesrecht verwendet das Wort „Emeritierung“ nicht, sondern spricht in § 76 des Hochschulrahmengesetzes von der „Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung“.

Der Wortlaut„Das Recht der am Tage vor Inkrafttreten des nach § 72 Abs. 1 Satz 1 erlassenen Gesetzes vorhandenen ordentlichen und außerordentlichen Professoren, nach Erreichen der Altersgrenze von ihren amtlichen Pflichten entbunden zu werden (Entpflichtung), bleibt unberührt; dies gilt auch beim Wechsel des Dienstherrn.“ — § 76 Abs. 1 Satz 1 HRG

Früher gab es damit auch die Emeritierung im Rechtssinn: Entpflichtete blieben Beamte, nur die Pflichten entfielen, und sie bekamen weiter Dienstbezüge nach dem alten Beamten- und Besoldungsrecht (§ 76 Abs. 1 HRG); auf diesen Besitzstand konnten sie vor der Entpflichtung auf Antrag verzichten (§ 76 Abs. 2 HRG). Für Neuberufungen gibt es diese Form seit Ende der 1970er-Jahre nicht mehr — die Länder hatten ihre Gesetze binnen drei Jahren nach der HRG-Fassung von 1976 anzupassen (§ 72 HRG). Erfasst sind nur ordentliche und außerordentliche Professoren, die am Tag vor dem Inkrafttreten des jeweiligen Landesgesetzes schon im Amt waren — in Rheinland-Pfalz etwa die „vor dem 1. September 1978 vorhandenen ordentlichen und außerordentlichen Professorinnen oder Professoren“ (§ 123 HochSchG). Neue kommen nicht hinzu.

Das Hochschulrahmengesetz gilt in diesem Punkt fort: Recht aus der Zeit der Rahmengesetzgebung des Bundes „gilt als Bundesrecht fort“ und „kann durch Landesrecht ersetzt werden“ (Art. 125a Abs. 1 GG). Die Länder ordnen die Bezüge Entpflichteter in ihr Versorgungsrecht ein — Bayern etwa in einem eigenen Artikel „Entpflichtete Professoren und Professorinnen“; dort gelten die Bezüge für einzelne versorgungsrechtliche Zwecke „als Ruhegehalt, die Empfänger und Empfängerinnen als Ruhestandsbeamte“ (Art. 113 BayBeamtVG); Berlin regelt eine eigene „Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung“ (§ 135 BerlHG; beide in der Karte).

Das HRG ist Rahmenrecht des Bundes; die Umsetzung im Einzelnen ist Landesrecht. Welche Übergangsregel im eigenen Bundesland gilt und ab welchem Stichtag, steht im jeweiligen Landeshochschul- beziehungsweise Landesbeamtengesetz. Die Karte fasst die Regelung je Land mit Fundstelle zusammen.

Die beiden beamtenrechtlichen Ausprägungen und das vorzeitige Ausscheiden verbeamteter Professorinnen und Professoren im Überblick:

 Ruhestand
Regelfall
Entpflichtung
altes Recht
Vorzeitiges Ausscheiden
Wen es betrifftden Regelfall — verbeamtete Professorinnen und Professoren, die nicht unter das alte Entpflichtungsrecht fallennur ordentliche und außerordentliche Professoren, die vor der Reform im Amt waren (§ 76 Abs. 1 HRG)wer vor der Altersgrenze ausscheidet
Beamtenverhältnisdas aktive Dienstverhältnis endetbesteht fort, nur die Pflichten entfallenendet vorzeitig
Was gezahlt wirdRuhegehalt (Beamtenpension)Dienstbezüge nach altem Recht (§ 76 Abs. 1 HRG)Versorgung nach den allgemeinen Regeln
Verzicht möglich?—ja, auf Antrag vor der Entpflichtung (§ 76 Abs. 2 HRG)—
Titel danachbleibt nach dem Landesrecht, ohne vorgeschriebenen Zusatz (Karte)je nach Land erst nach einer Mindestdienstzeit oder mit Zustimmung

Die erste Spalte ist das, was bei verbeamteten Professorinnen und Professoren heute „Pensionierung“ genannt wird. Angestellte Professuren fallen nicht in diese Tabelle; für sie gelten Arbeits- und Rentenrecht.

Wie spricht und schreibt man einen emeritierten Professor an?

In einer E-Mail passt „Sehr geehrte Frau Professorin Meyer“ oder „Sehr geehrter Herr Professor Meyer“. Den Zusatz „em.“ lassen Sie in der Anrede weg. In der Anschrift können Sie die von der Person verwendete vollständige Titelform übernehmen.

Anrede im Brief und in der E-Mail

In der Anschrift kann „Prof. em.“ stehen; in der Anrede bleibt es bei „Sehr geehrter Herr Professor Meyer“ beziehungsweise „Sehr geehrte Frau Professorin Meyer“.

 an einen emeritierten Professoran eine emeritierte Professorin
AnschriftHerrn Prof. em. Dr. Hans MeyerFrau Prof. em. Dr. Anna Meyer
AnredeSehr geehrter Herr Professor Meyer,Sehr geehrte Frau Professorin Meyer,

Das ist eine Höflichkeitsform, keine Vorschrift: Eine amtliche Regel für die Anrede gibt es nicht. In der Anrede bleibt es bei der Form, die die Person auch vor dem Ruhestand hatte. Für die Anschrift übernehmen Sie am besten, was die Person selbst in Signatur, Briefkopf oder auf der Institutsseite führt — steht dort „Prof. em.“, schreiben Sie es so. Wer als Emeritus nur „Prof. Dr.“ führt, tut das zu Recht: Die Titelnormen verlangen keinen Zusatz.

Prof. em., Prof. i. R., em. o. Prof.: die Kurzformen

„Prof. em.“ steht für Professor emeritus beziehungsweise Professorin emerita, „Prof. i. R.“ für Professor beziehungsweise Professorin im Ruhestand und „em. o. Prof.“ für emeritierter ordentlicher Professor. Keine dieser Kurzformen ist in Deutschland allgemein vorgeschrieben. Die Hochschulgesetze regeln, ob jemand die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ nach dem Ausscheiden weiterführen darf — einen Zusatz wie „em.“, „i. R.“ oder „a. D.“ schreibt keine der Titelnormen der 16 Länder vor (Karte).

Kurzformausgeschriebenfür wen sie passt
Prof. em.Professor emeritus / Professorin emeritagebräuchlich für Professorinnen und Professoren im Ruhestand (emeritiert) — in der Schweiz an der ETH die amtliche Form für alle, die den Titel weiterführen dürfen
Prof. i. R.Professor im Ruhestand / Professorin im Ruhestandebenfalls für den Ruhestand — gesetzlich nicht vorgeschrieben, an einzelnen Hochschulen ausdrücklich erlaubt (Beispiel unten)
em. o. Prof.emeritierter ordentlicher Professorfür Emeriti, die ordentliche Professoren alten Rechts waren — das „o.“ nimmt die Amtsbezeichnung aus § 76 HRG auf

Was Hochschulen und Gesetze zu den Zusätzen sagen

Für Professorinnen und Professoren schreibt keine der Titelnormen der 16 Länder einen dieser Zusätze vor; die Schweiz regelt „Prof. em.“ an der ETH amtlich, einzelne Hochschulen nennen erlaubte Formen.

  • Prof. em. — für „Professor emeritus“ beziehungsweise „Professorin emerita“, dem Namen vorangestellt: Prof. em. Dr. Anna Beispiel.
  • Die Schweiz hat es amtlich: An der ETH verwenden ordentliche und außerordentliche Professorinnen und Professoren, die den Titel weiterführen dürfen, „den Titel «Professorin emerita» oder «Professor emeritus» oder «Prof. em.»“ (Art. 15 Abs. 1bis Professorenverordnung ETH).
  • „Prof. i. R.“ als erlaubte Form — ein Beispiel: Die Universität der Bundeswehr München nennt in ihrer Handreichung zur Entpflichtung neben der Bezeichnung „Professorin“ bzw. „Professor“ als akademischer Würde ausdrücklich auch „Prof. i. R.“ und „ehem. Univ. Prof.“ als zulässig — nicht zulässig sind dort etwa „Universitätsprofessorin bzw. Universitätsprofessor“ oder „Professorin bzw. Professor Universität der Bundeswehr München“ (Handreichung, Stand 04/2024). Das ist die Regel dieser einen Hochschule, keine bundesweite.
  • „a. D.“ ist nicht der Normalfall für Professoren. Das allgemeine Beamtenrecht kennt für Beamtinnen und Beamte im Ruhestand den Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ (in Nordrhein-Westfalen etwa § 77 Abs. 3 LBG NRW). Für Professorinnen und Professoren gehen die Länder eigene Wege: Nordrhein-Westfalen erlaubt ihnen ausdrücklich die Amtsbezeichnung „ohne Zusatz“ (§ 123 Abs. 4 LBG NRW), Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt nennen den Zusatz „a. D.“ ausdrücklich als entbehrlich (RLP, ST).

Zur Titelführung nach dem Ausscheiden insgesamt: Professorentitel behalten; wie sich „Professor“ von einem akademischen Grad unterscheidet, erklärt akademische Titel.

Darf man den Professorentitel weiterführen?

In der Regel bleibt die Bezeichnung Professorin oder Professor auch im Ruhestand erhalten. Einen Zusatz wie „em.“ schreibt kein Land vor; einige Länder verlangen aber eine Mindestdauer an der Hochschule — die Länderkarte zeigt die Regel Ihres Landes.

Ob die Bezeichnung bleibt, ist Landesrecht; jedes Land regelt es in seinem Hochschulgesetz, Nordrhein-Westfalen im Landesbeamtengesetz. Einige Länder verlangen dafür auch im Ruhestand eine Mindestdauer: Baden-Württemberg sechs Jahre an der Hochschule, Berlin, Hessen und Sachsen fünf, Rheinland-Pfalz drei Jahre; Niedersachsen und das Saarland knüpfen an eine unbefristete Beschäftigung an. Berlin, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein sagen ausdrücklich „ohne Zusatz“, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt „ohne den Zusatz ‚außer Dienst (a. D.)‘“. Unterschiede gibt es beim früheren Ausscheiden (Mindestdienstzeit, Zustimmung oder Antrag — in Bremen gar keine Weiterführung), bei der Rechtsnatur (akademische Würde, akademische Bezeichnung oder Amtsbezeichnung) und beim Entzug wegen Unwürdigkeit.

Eine feste Zuordnung der Zusätze — „i. R.“ für den Regelfall, „a. D.“ für das vorzeitige Ausscheiden, „em.“ für die Entpflichtung — steht in keiner der Titelnormen der 16 Länder (Karte). Keiner dieser Zusätze ist allgemein vorgeschrieben; gemeint ist jeweils der Ruhestand: „i. R.“ steht für „im Ruhestand“, „a. D.“ für „außer Dienst“ und „em.“ für emeritiert. Welche Form jemand führt, richtet sich nach der Person und ihrem Hochschulumfeld — Abkürzungen.

Wie die Titelführung auch bei apl.- und Honorarprofessuren geregelt ist, erklärt Professorentitel behalten.

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Wann gehen Professoren in den Ruhestand?

Verbeamtete Professorinnen und Professoren gehen in der Regel mit 67 Jahren in den Ruhestand, wenn sie 1964 oder später geboren sind; in Niedersachsen gilt für Professuren 68. Für ältere Jahrgänge steigt die Grenze stufenweise von 65 auf 67 Jahre. In Sachsen etwa beginnt der Ruhestand erst zum Ende des Semesters, in dem die Altersgrenze erreicht wird; ähnliche Semesterregeln haben mehrere Länder (Tabelle). Die Regel jedes Landes steht auf den Seiten Beamtenpension je Bundesland.

LandJahrgangRegelalterSemesterbezugFundstelle
Baden-Württemberg—67 JahreEnde des Semesters§ 36 Abs. 1 LBG BW (gelesen 3.10.2026), § 49 LHG (gültig ab 23.11.2024), landesrecht-bw.de
Bayernab 196467 Jahre (Jahrgänge 1947–1963 gestaffelt von 65 Jahren und 1 Monat bis 66 Jahre und 10 Monate)Ende des SemestersArt. 62 BayBG (gelesen 3.10.2026), Art. 143 Abs. 1 BayBG (gelesen 3.10.2026), Art. 53 Abs. 5 BayHIG (gelesen 3.10.2026)
Berlin—67 Jahre—§ 38 Abs. 1 LBG Berlin (gelesen 3.10.2026)
Brandenburgab 196467 Jahre (Jahrgänge 1949–1963 gestaffelt von 65 Jahren und 3 Monaten bis 66 Jahre und 10 Monate; vor 1949: 65 Jahre)Ablauf des Semesters§ 45 Abs. 1 und 2 LBG Brandenburg (gelesen 3.10.2026)
Hamburgab 196467 Jahre (Jahrgänge 1947–1963 gestaffelt von 65 Jahren und 1 Monat bis 66 Jahre und 10 Monate; vor 1947: 65 Jahre)Ablauf des letzten Monats des Semesters oder Trimesters§ 35 Abs. 1 und 2 HmbBG (gelesen 3.10.2026)
Hessenab 196467 Jahre (Jahrgänge 1947–1963 gestaffelt von 65 Jahren und 1 Monat bis 66 Jahre und 10 Monate; vor 1947: 65 Jahre)Ablauf des letzten Monats des Semesters§ 33 Abs. 1 bis 3 HBG (gelesen 3.10.2026)
Niedersachsen (Professuren)—68 Jahre—§ 27 Abs. 2 Satz 4 NHG
Nordrhein-Westfalenab 196467 Jahre (Jahrgänge 1947–1963 gestaffelt von 65 Jahren und 1 Monat bis 66 Jahre und 10 Monate; vor 1947: 65 Jahre)fällt der Monat in die Vorlesungszeit: Ablauf des letzten Monats der Vorlesungszeit§ 31 Abs. 1 und 2 LBG NRW (gelesen 3.10.2026), §§ 77, 123 LBG NRW (Fassung gültig ab 04.08.2026), recht.nrw.de
Rheinland-Pfalzab 196467 Jahre (Jahrgänge 1951–1963 gestaffelt von 65 Jahren und 1 Monat bis 66 Jahre und 10 Monate; vor 1951: 65 Jahre)Ablauf des letzten Monats des Semesters§ 37 Abs. 1 und 3 LBG Rheinland-Pfalz (gelesen 3.10.2026), §§ 52, 123 HochSchG (gültig ab 27.06.2025 bzw. 07.10.2020), landesrecht.rlp.de
Saarlandab 196467 Jahre (Jahrgänge 1950–1963 gestaffelt von 65 Jahren und 2 Monaten bis 66 Jahre und 10 Monate; vor 1950: 65 Jahre)—§ 43 Abs. 1 und 2 SBG (gelesen 3.10.2026)
Sachsenab 196467 Jahre (Jahrgänge 1947–1963 gestaffelt von 65 Jahren und 1 Monat bis 66 Jahre und 10 Monate; vor 1947: 65 Jahre)Ende des Semesters§ 46 Abs. 1 und 2 SächsBG (gelesen 3.10.2026), § 71 Abs. 6 SächsHSG
Sachsen-Anhaltab 196467 Jahre (Jahrgänge 1954–1963 gestaffelt von 65 Jahren und 2 Monaten bis 66 Jahre und 9 Monate; vor 1954: 65 Jahre)Ablauf des letzten Monats des Semesters oder Trimesters§ 39 Abs. 1 und 2 LBG LSA (gelesen 3.10.2026)
Schleswig-Holsteinab 196467 Jahre (Jahrgänge 1947–1963 gestaffelt von 65 Jahren und 1 Monat bis 66 Jahre und 10 Monate; vor 1947: 65 Jahre)Ablauf des letzten Monats des Semesters oder Trimesters§ 35 Abs. 1 und 2 LBG SH (gelesen 3.10.2026)
Thüringenab 196467 Jahre (Jahrgänge 1947–1963 gestaffelt von 65 Jahren und 1 Monat bis 66 Jahre und 10 Monate)—§ 25 Abs. 2 und 3 ThürBG (gelesen 3.10.2026)
Bund (Bundesbeamte)ab 196467 Jahre (Jahrgänge 1947–1963 gestaffelt von 65 Jahren und 1 Monat bis 66 Jahre und 10 Monate; vor 1947: 65 Jahre)—§ 51 Abs. 1 und 2 BBG (gelesen 3.10.2026)

Bei verbeamteten Professorinnen und Professoren tritt der Ruhestand automatisch mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze ein. Anders als bei einer Kündigung ist dafür kein gesonderter Verwaltungsakt nötig — der Ruhestand ergibt sich unmittelbar aus dem Beamtenrecht.

Drei Besonderheiten prägen den Hochschulbereich:

  • Semesterregel. Mehrere Länder sehen vor, dass der Ruhestand nicht zum exakten Geburtsdatum, sondern zum Ende des laufenden Semesters beginnt — damit Lehrveranstaltungen und Prüfungen zu Ende geführt werden können. Sachsen etwa: Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze „wird … zum Ende des Semesters wirksam“ (§ 71 Abs. 6 SächsHSG).
  • Hinausschieben auf Antrag. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand befristet hinausgeschoben werden. In Brandenburg etwa um eine Frist von „mindestens ein Jahr und höchstens drei Jahre“, wenn dringende dienstliche Gründe es erfordern (§ 46 Abs. 3 BbgHG); Hamburg erlaubt bis zu drei Jahre bei besonderen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen (Karte).
  • Eine eigene Altersgrenze hat Niedersachsen: Professorinnen und Professoren erreichen sie dort „mit der Vollendung des 68. Lebensjahres“ (§ 27 Abs. 2 Satz 4 NHG).

Bei angestellten Professuren richten sich Rentenbeginn und Ende des Arbeitsverhältnisses nach Renten- und Arbeitsrecht (mehr dazu).

Die Regel Ihres Landes steht in der Länderkarte (Punkt „Ruhestand“, soweit das Hochschulgesetz selbst etwas regelt) und ausführlich, mit Altersgrenze und Semesterende, auf den Seiten Beamtenpension je Bundesland, jeweils in Abschnitt 3. Antragsvoraussetzungen und Fundstellen aus Bundesbeamtengesetz, Beamtenversorgungsgesetz und mehreren Landesgesetzen erläutert außerdem der Eintrag Altersgrenze für Beamte.

Darf man weiter lehren, prüfen und forschen?

Der Ruhestand ist kein Lehr- oder Forschungsverbot. Weitere wissenschaftliche Tätigkeit kann möglich sein, ohne dass dafür zwingend eine Seniorprofessur nötig ist. Bei Promotionen sind zwei Fragen zu trennen: Ob laufende Verfahren weiter betreut und neue begonnen werden dürfen, entscheidet die Promotionsordnung; an der Universität Erlangen-Nürnberg etwa kann die Fakultät Professorinnen und Professoren im Ruhestand auf das Zu-Ende-Führen laufender Verfahren beschränken (unten). Ob und wie zuvor angestellte Professorinnen und Professoren weiter lehren, regeln Hochschulordnung oder Vertrag. Eine Pflicht zu lehren gibt es nicht mehr.

Lehren und prüfen

Lehren und bei Prüfungen mitwirken können Professorinnen und Professoren im Ruhestand in mehreren Ländern weiter, ohne neuen Vertrag. Welche Rechte bleiben, bestimmen Landesrecht und Hochschulregeln — im Saarland etwa braucht es die Zustimmung von Dekanat und Präsidium. In Brandenburg etwa werden Professorinnen und Professoren nach Eintritt in den Ruhestand „Angehörige der Hochschule, soweit sie an der Hochschule weiter forschen oder lehren“ (§ 66 Abs. 2 BbgHG). Die Rechte, belegt an drei Hochschulgesetzen:

  • Sachsen: Professorinnen und Professoren stehen nach Eintritt in den Ruhestand „die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen, zur Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses und zur Mitwirkung an Prüfungen weiter zu“ (§ 71 Abs. 7 SächsHSG).
  • Brandenburg: Nach dem Eintritt in den Ruhestand stehen ihnen „die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren zu“ (§ 46 Abs. 6 BbgHG).
  • Niedersachsen: „Die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte bleiben bestehen“ (§ 27 Abs. 7 Satz 3 NHG).

Ähnliche Regeln stehen in Baden-Württemberg, Hessen, Hamburg, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein; im Saarland braucht es für Lehre und Prüfungen die Zustimmung von Dekanat und Präsidium, in Hamburg bleiben „ausschließlich“ Lehre und Prüfungen — je Land in der Karte.

Was im Einzelnen gilt, regelt die Hochschule — in ihrer Grundordnung und den Prüfungs- beziehungsweise Promotionsordnungen. Wer wissen will, ob eine begonnene Betreuung fortgeführt werden kann, findet die Antwort in der Promotionsordnung der eigenen Fakultät.

Forschen

Forschen kann man auch im Ruhestand; zu klären ist vor allem, ob Räume, Labor oder Drittmittel der Hochschule weiter genutzt werden können. Sachsen sieht dafür ausdrücklich vor, dass das Rektorat Professorinnen und Professoren im Ruhestand Ressourcen für eigene Forschungsarbeiten zur Verfügung stellen kann (§ 71 Abs. 7 Satz 2 SächsHSG). Wie eine Hochschule das regelt, zeigt die Universität der Bundeswehr München: Dort kann die Dekanin oder der Dekan im Benehmen mit dem Fakultätsrat Professorinnen und Professoren im Ruhestand gestatten, an der Universität Forschungsvorhaben durchzuführen, soweit es die Ausstattung zulässt und weder andere Aufgaben der Universität noch Rechte und Pflichten anderer Personen beeinträchtigt werden. Bei Drittmittelanträgen und Drittmittelanzeigen muss der Ruhestand der Antragstellerin oder des Antragstellers erkennbar sein (Handreichung, Stand 04/2024). Das ist die Regel dieser einen Hochschule — wer weiter forschen will, klärt Räume, Ausstattung und laufende Projekte deshalb vor dem Ruhestand mit der eigenen Fakultät.

Weiter lehren und forschen: welche Wege es gibt

Drei Wege gibt es: ohne neuen Vertrag aus der Lehrbefugnis, wo deren Rechte im Ruhestand bestehen bleiben (oben), als Seniorprofessur oder mit einem Lehrauftrag. Die beiden letzten sind rechtlich getrennt:

  • Seniorprofessur: befristete professorale Aufgaben nach Ruhestandsbeginn — je nach Land und Hochschule als akademische Würde, als Beauftragung oder als befristete Beschäftigung; ob sie vergütet wird, regeln Landesrecht, Hochschulordnung oder Vertrag.
  • Lehrauftrag: die Fortführung einzelner Lehrveranstaltungen über ein einfaches Auftragsverhältnis — ohne Statuswirkung und ohne Rückkehr in ein Dienstverhältnis.
Hinzuverdienst beachtenWer neben dem Ruhegehalt Einkünfte erzielt, sollte die versorgungsrechtlichen Anrechnungsregeln prüfen — sie können dazu führen, dass das Ruhegehalt gekürzt wird. Maßgeblich ist das Versorgungsrecht des Dienstherrn; die zuständige Versorgungsstelle erteilt dazu verbindlich Auskunft.

Für Tätigkeiten neben dem Amt gelten die Regeln zur Nebentätigkeit; zur Weiterbeschäftigung nach der Altersgrenze siehe den Abschnitt zur Seniorprofessur.

Seniorprofessur: eine zusätzliche Möglichkeit, keine Voraussetzung

Die Seniorprofessur ist ein Weg, nach dem Ruhestand weiter an der Hochschule tätig zu sein: befristet, mit Aufgaben in Lehre oder Forschung. Je nach Land und Hochschule ist sie eine akademische Würde, eine Beauftragung oder eine befristete Beschäftigung — eine Vergütung ist deshalb nicht selbstverständlich. Sie folgt nicht aus dem Ruhestand selbst, sondern beruht auf einer eigenen Bestellung. Einige Länder regeln sie im Hochschulgesetz — Sachsen-Anhalt etwa erlaubt, für die Dauer der Aufgabe die Bezeichnung „Seniorprofessor“ oder „Seniorprofessorin“ zu führen (Karte), Hamburg eine Beschäftigung bei hervorragender Eignung längstens bis zum Ende des Semesters, in dem das 75. Lebensjahr vollendet wird (§ 16 Abs. 9 HmbHG) —, andere überlassen sie den Hochschulen; die Einzelheiten, auch zu Vergütung und Anrechnung auf die Pension, stehen auf der eigenen Seite zur Seniorprofessur.

Was ist, wenn mein Doktorvater in den Ruhestand geht?

Ihr Doktorvater oder Ihre Doktormutter darf Sie in der Regel weiter betreuen, muss es aber nicht: Mit dem Ruhestand enden die Dienstpflichten, die Rechte aus der Lehrbefugnis bleiben. Sprechen Sie das deshalb unbedingt rechtzeitig an, am besten ein bis zwei Jahre vor dem Ruhestand, und halten Sie das Ergebnis in der Betreuungsvereinbarung fest.

Ob man sagt, der Doktorvater wird emeritiert, pensioniert oder geht in Rente: Gemeint ist das Ende der aktiven Dienstzeit, und für Ihre Betreuung zählt, was die Promotionsordnung Ihrer Fakultät dazu sagt.

Kann ein emeritierter Professor Doktorvater sein?

Oft ja, aber nicht überall für neue Promotionen. Sachsen nennt die „Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses“ ausdrücklich als Recht, das im Ruhestand bleibt (oben). Wie eine Hochschule das ausgestaltet, zeigt die Rahmenpromotionsordnung der Universität Erlangen-Nürnberg: Betreuer können auch „entpflichtete Professorinnen bzw. Professoren und Professorinnen bzw. Professoren im Ruhestand, die Mitglied oder Zweitmitglied der promotionsführenden Fakultät waren“, sein — die Fakultät kann das aber darauf beschränken, dass diese Promotionsverfahren „nur noch zu Ende geführt werden, aber nicht mehr neu begonnen werden dürfen“ (RPromO FAU vom 27.06.2024, § 5 Abs. 2). Ob Sie bei einem Emeritus neu anfangen können, entscheidet also die Promotionsordnung Ihrer Fakultät — fragen Sie vor der Zusage nach. Mehr zur Rolle: Doktorvater / Doktormutter.

Eine ausdrückliche Frist nennt etwa die Promotionsordnung der Tierärztlichen Hochschule Hannover: Betreuerinnen und Betreuer sollen mit dem Ruhestand „keine neuen Betreuungsverhältnisse mehr eingehen“, können an laufenden Promotionsverfahren aber „noch bis zu zwei Jahre nach Eintritt in den Ruhestand“ mitwirken; über Ausnahmen entscheidet die Promotionskommission auf Antrag (Promotionsordnung TiHo, § 3 Abs. 6).

Was Sie klären sollten

  • Betreuung bis zur Abgabe: Sagt Ihr Doktorvater oder Ihre Doktormutter zu, Sie bis zur Einreichung und zur Prüfung zu begleiten?
  • Zweitbetreuung: Gibt es an der Fakultät eine Zweitbetreuerin, einen Zweitbetreuer oder einen Mentor, der übernehmen kann?
  • Gutachten und Prüfung: Darf eine Person im Ruhestand laut Promotionsordnung das Gutachten schreiben und in der Prüfungskommission sitzen, auch als Vorsitz?
  • Arbeitsmittel: Bleiben Labor, Daten, Geräte und Drittmittel nach dem Ruhestand zugänglich?
  • Zeitplan: Passt Ihr Plan bis zur Einreichung zu dem, was zugesagt ist?

Wenn der Doktorvater nicht weitermachen will oder kann

Dann müssen Sie jemanden finden, der Sie übernimmt – ein Anrecht auf eine neue Betreuung gibt es nicht. Formal sind Sie von der Fakultät angenommen; in der Praxis hängt der Fortgang aber an der Person, die Sie betreut – fällt sie aus, wird es zäh. Die Fakultät kann darum bitten, nicht anordnen; der Promotionsausschuss oder das Dekanat entscheidet nur über den formalen Wechsel (in Hannover ist er bei der Kommission zu beantragen, § 3 Abs. 3). Unsere Einordnung: Realistisch übernimmt nur, wer dem Thema fachlich nahesteht. Und wenn der Dekan irgendjemanden findet, der nicht Nein sagt, ist das immer noch keine enthusiastische Betreuung – und eine neue Betreuung verlangt oft, Teile der Arbeit neu zu schreiben. Deshalb ist die wichtigste Vorsorge eine Zweitbetreuung, die Ihr Thema kennt, am besten von Anfang an. Passen Sie nach dem Wechsel die Betreuungsvereinbarung an. Bei Konflikten hilft die Ombudsperson Ihrer Hochschule. Mehr zum Wechsel: Doktorvater / Doktormutter.

Wie viel Pension oder Rente bekommen Professoren?

Die Pension verbeamteter Professoren richtet sich insbesondere nach der anrechenbaren Dienstzeit und den ruhegehaltfähigen Bezügen. Deshalb können zwei Professoren mit derselben Besoldungsgruppe unterschiedlich hohe Pensionen erhalten. Angestellte Professorinnen und Professoren erhalten keine Beamtenpension; für sie gilt ihre eigene Absicherung (unten).

Das Ruhegehalt verbeamteter Professorinnen und Professoren berechnet sich nach dem Beamtenversorgungsrecht des Bundes beziehungsweise des jeweiligen Landes. Zwei Größen bestimmen es:

  • die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge — im Kern die zuletzt bezogene Besoldung;
  • die ruhegehaltfähige Dienstzeit, aus der sich der Ruhegehaltssatz ergibt.

Wie viel das je Land ergibt, zeigt die Karte: das Grundgehalt W 2 und W 3 vor dem Ruhestand, das höchstmögliche Ruhegehalt daraus als gekennzeichnete Beispielrechnung und die Besonderheit des Landes. Die Regeln im Einzelnen stehen jeweils unter „Pension in …“ und im Eintrag Pension für Professoren.

Die Beispielrechnung setzt den Höchstsatz von 71,75 % an. Nach dem Versorgungsrecht des Bundes beträgt der Ruhegehaltssatz 1,79375 % je Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit und höchstens 71,75 %; dafür sind rechnerisch 40 ruhegehaltfähige Dienstjahre nötig (§ 14 Abs. 1 BeamtVG); die Länder regeln das in eigenen Versorgungsgesetzen. Wer weniger anrechenbare Jahre erreicht, bleibt darunter. Welche Zeiten vor der Professur berücksichtigt werden können, erklärt Beamtenpension.

Pension für Professoren nach Bundesland

Land wählen

Je Land: das Grundgehalt W 2 und W 3 vor dem Ruhestand, das höchstmögliche Ruhegehalt daraus als gekennzeichnete Beispielrechnung und die Besonderheit des Landes.

Baden-Württemberg

Grundgehalt vorher, ab 01.04.2026W 2 7.661,18 € · W 3 8.667,56 €

Ruhegehalt höchstens, Beispielrechnung (nur Grundgehalt, Faktor 0,984, 71,75 %)W 2 ≈ 5.408,95 € · W 3 ≈ 6.119,47 € brutto im Monat

Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge werden mit dem Faktor 0,984 multipliziert (§ 19 LBeamtVGBW); unbefristete Leistungsbezüge fließen bis 21 % (W 2) bzw. 28 % (W 3) des Grundgehalts in die ruhegehaltfähigen Bezüge ein.

Bayern

Grundgehalt vorher (höchste Stufe), ab 01.10.2026W 2 7.710,52 € · W 3 8.890,05 €

Ruhegehalt höchstens, Beispielrechnung (nur Grundgehalt, 71,75 %)W 2 ≈ 5.532,30 € · W 3 ≈ 6.378,61 € brutto im Monat

Hochschulleistungsbezüge fließen bis 22 % des Grundgehalts in die ruhegehaltfähigen Bezüge ein; die Hochschule kann für begrenzte Stellenanteile bis 38 % bzw. 57 % des Grundgehalts erklären (Art. 13 Abs. 5 BayBeamtVG).

Berlin

Grundgehalt vorher, ab 01.04.2026W 2 7.387,68 € · W 3 8.427,28 €

Ruhegehalt höchstens, Beispielrechnung (nur Grundgehalt, 71,75 %)W 2 ≈ 5.300,66 € · W 3 ≈ 6.046,57 € brutto im Monat

Die Grundgehälter stiegen zum 1. April 2026 um 3,8 %, eine weitere Anpassung um 2,0 % folgt zum 1. März 2027 (Rundschreiben IV Nr. 32/2026).

Brandenburg

Grundgehalt vorher, ab 01.10.2024W 2 7.114,57 € · W 3 8.407,12 €

Ruhegehalt höchstens, Beispielrechnung (nur Grundgehalt, 71,75 %)W 2 ≈ 5.104,70 € · W 3 ≈ 6.032,11 € brutto im Monat

Funktions-Leistungsbezüge zählen nach Amtsdauer zu 25 %, 50 % oder voll; die übrigen Leistungsbezüge fließen bis 40 % des Grundgehalts, für wenige Stellen bis 80 %, in die ruhegehaltfähigen Bezüge ein (§ 35 BbgBesG).

Bremen

Grundgehalt vorher, ab 01.02.2025W 2 6.029,67 € · W 3 7.247,15 €

Ruhegehalt höchstens, Beispielrechnung (nur Grundgehalt, Faktor 0,99606, 71,75 %)W 2 ≈ 4.309,24 € · W 3 ≈ 5.179,35 € brutto im Monat

Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge werden in der W-Besoldung um den Faktor 0,99606 vermindert (Performa Nord).

Hamburg

Grundgehalt vorher, ab 01.02.2025W 2 6.070,86 € · W 3 7.290,01 €

Ruhegehalt höchstens, Beispielrechnung (Grundgehalt − 118,43 € + Grundleistungsbezug, 71,75 %)W 2 ≈ 4.863,65 € · W 3 ≈ 5.738,39 € brutto im Monat

Für die Pension wird das W-Grundgehalt um 118,43 € im Monat vermindert (§ 5 Abs. 1 HmbBeamtVG); der Grundleistungsbezug von 826,17 € zählt nach zwei Jahren mit (§ 38 HmbBesG).

Hessen

Grundgehalt vorher (höchste Stufe), ab 01.12.2025W 2 8.040,79 € · W 3 8.958,89 €

Ruhegehalt höchstens, Beispielrechnung (nur Grundgehalt, 71,75 %)W 2 ≈ 5.769,27 € · W 3 ≈ 6.428,00 € brutto im Monat

Hessen zahlt W 2 und W 3 in fünf Erfahrungsstufen; die Beispielrechnung nutzt jeweils die fünfte Stufe.

Mecklenburg-Vorpommern

Grundgehalt vorher, ab 01.04.2026W 2 6.921,44 € · W 3 8.032,10 €

Ruhegehalt höchstens, Beispielrechnung (nur Grundgehalt, 71,75 %)W 2 ≈ 4.966,13 € · W 3 ≈ 5.763,03 € brutto im Monat

Leistungsbezüge fließen bis 23,1 % (W 2) bzw. 27,9 % (W 3) des Grundgehalts in die ruhegehaltfähigen Bezüge ein, in Ausnahmefällen bis 58,2 % bzw. 64,5 % (§ 67a LBeamtVG M-V).

Niedersachsen

Grundgehalt vorher, ab 01.04.2026W 2 7.108,52 € · W 3 7.714,02 €

Ruhegehalt höchstens, Beispielrechnung (nur Grundgehalt, 71,75 %)W 2 ≈ 5.100,36 € · W 3 ≈ 5.534,81 € brutto im Monat

Die amtsunabhängige Mindestversorgung bemisst sich mit 65 % aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5 (NLBV, Stand 05.2026).

Nordrhein-Westfalen

Grundgehalt vorher, ab 01.04.2026W 2 7.288,92 € · W 3 8.028,44 €

Ruhegehalt höchstens, Beispielrechnung (nur Grundgehalt, Faktor 0,99349, 71,75 %)W 2 ≈ 5.195,75 € · W 3 ≈ 5.722,90 € brutto im Monat

Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge in W werden mit dem Faktor 0,99349 vervielfältigt (§ 5 LBeamtVG NRW); Leistungsbezüge fließen bis 21 % (W 2) bzw. 32,5 % (W 3) des Grundgehalts in die ruhegehaltfähigen Bezüge ein (§ 37 LBesG NRW).

Rheinland-Pfalz

Grundgehalt vorher, ab 01.04.2026W 2 7.000,68 € · W 3 7.914,53 €

Ruhegehalt höchstens, Beispielrechnung (nur Grundgehalt, 71,75 %)W 2 ≈ 5.022,99 € · W 3 ≈ 5.678,68 € brutto im Monat

Hochschulleistungsbezüge fließen bis 40 % des Grundgehalts in die ruhegehaltfähigen Bezüge ein; die Hochschule kann für begrenzte Stellenanteile bis 50, 60 oder 80 % erklären (§ 84 LBeamtVG).

Saarland

Grundgehalt vorher, ab 01.04.2026W 2 6.921,09 € · W 3 8.027,88 €

Die frühere Sonderzahlung ist in die Grundgehälter eingerechnet; das Ruhegehalt wird deshalb mit einem Korrekturfaktor berechnet (§ 31 SBeamtVG).

Sachsen

Grundgehalt vorher (höchste Stufe), ab 01.04.2026W 2 8.178,98 € · W 3 9.417,86 €

Ruhegehalt höchstens, Beispielrechnung (nur Grundgehalt, 71,75 %)W 2 ≈ 5.868,42 € · W 3 ≈ 6.757,31 € brutto im Monat

Für die monatliche Sonderzahlung werden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um 4,1 % des Grundgehalts erhöht (§ 80b SächsBeamtVG).

Sachsen-Anhalt

Grundgehalt vorher, ab 01.04.2026W 2 7.222,96 € · W 3 7.994,29 €

Ruhegehalt höchstens, Beispielrechnung (nur Grundgehalt, 71,75 %)W 2 ≈ 5.182,47 € · W 3 ≈ 5.735,90 € brutto im Monat

Ruhestandsbeamtinnen und -beamte erhalten für Dezember eine Sonderzahlung von 200 € (§ 60 LBeamtVG LSA).

Schleswig-Holstein

Grundgehalt vorher, ab 01.11.2024W 2 6.965,27 € · W 3 7.859,13 €

Ruhegehalt höchstens, Beispielrechnung (nur Grundgehalt, 71,75 %)W 2 ≈ 4.997,58 € · W 3 ≈ 5.638,93 € brutto im Monat

Leistungsbezüge fließen bis 34 % des Grundgehalts in die ruhegehaltfähigen Bezüge ein, unter engen Voraussetzungen bis 68 % (§ 36 SHBesG); die Beispielrechnung nutzt die zuletzt verkündete Tabelle ab 01.11.2024.

Thüringen

Grundgehalt vorher, ab 01.02.2025W 2 7.000,61 € · W 3 7.891,75 €

Ruhegehalt höchstens, Beispielrechnung (nur Grundgehalt, 71,75 %)W 2 ≈ 5.022,94 € · W 3 ≈ 5.662,33 € brutto im Monat

Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge fließen bis 24 % (W 2) bzw. 38 % (W 3) des Grundgehalts in die ruhegehaltfähigen Bezüge ein, Funktions-Leistungsbezüge bis 60 % bzw. 76 % (§ 78 ThürBeamtVG, Fassung vom 02.07.2024).

Bund

Grundgehalt vorher (höchste Stufe), ab 01.03.2024W 2 7.589,39 € · W 3 8.625,02 €

Ruhegehalt höchstens, Beispielrechnung (nur Grundgehalt, Faktor 0,9901, 71,75 %)W 2 ≈ 5.391,48 € · W 3 ≈ 6.127,18 € brutto im Monat

Alle ruhegehaltfähigen Dienstbezüge werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt (§ 5 Abs. 1 BeamtVG); Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge fließen bis 22 % des Grundgehalts in die ruhegehaltfähigen Bezüge ein (§ 33 Abs. 3 BBesG).

Alle 16 Länder und der Bund im Vergleich (Tabelle)
LandGrundgehalt W 2 / W 3 (höchste Stufe)Ruhegehalt W 2 / W 3, BeispielrechnungLandesseite
Baden-Württemberg7.661,18 € / 8.667,56 € (ab 01.04.2026)5.408,95 € / 6.119,47 €Pension in Baden-Württemberg
Bayern7.710,52 € / 8.890,05 € (ab 01.10.2026)5.532,30 € / 6.378,61 €Pension in Bayern
Berlin7.387,68 € / 8.427,28 € (ab 01.04.2026)5.300,66 € / 6.046,57 €Pension in Berlin
Brandenburg7.114,57 € / 8.407,12 € (ab 01.10.2024)5.104,70 € / 6.032,11 €Pension in Brandenburg
Bremen6.029,67 € / 7.247,15 € (ab 01.02.2025)4.309,24 € / 5.179,35 €Pension in Bremen
Hamburg6.070,86 € / 7.290,01 € (ab 01.02.2025)4.863,65 € / 5.738,39 €Pension in Hamburg
Hessen8.040,79 € / 8.958,89 € (ab 01.12.2025)5.769,27 € / 6.428,00 €Pension in Hessen
Mecklenburg-Vorpommern6.921,44 € / 8.032,10 € (ab 01.04.2026)4.966,13 € / 5.763,03 €Pension in Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen7.108,52 € / 7.714,02 € (ab 01.04.2026)5.100,36 € / 5.534,81 €Pension in Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen7.288,92 € / 8.028,44 € (ab 01.04.2026)5.195,75 € / 5.722,90 €Pension in NRW
Rheinland-Pfalz7.000,68 € / 7.914,53 € (ab 01.04.2026)5.022,99 € / 5.678,68 €Pension in Rheinland-Pfalz
Saarland6.921,09 € / 8.027,88 € (ab 01.04.2026)Pension im Saarland
Sachsen8.178,98 € / 9.417,86 € (ab 01.04.2026)5.868,42 € / 6.757,31 €Pension in Sachsen
Sachsen-Anhalt7.222,96 € / 7.994,29 € (ab 01.04.2026)5.182,47 € / 5.735,90 €Pension in Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein6.965,27 € / 7.859,13 € (ab 01.11.2024)4.997,58 € / 5.638,93 €Pension in Schleswig-Holstein
Thüringen7.000,61 € / 7.891,75 € (ab 01.02.2025)5.022,94 € / 5.662,33 €Pension in Thüringen
Bund7.589,39 € / 8.625,02 € (ab 01.03.2024)5.391,48 € / 6.127,18 €Pension beim Bund

Beispielrechnung: höchste Stufe × Faktor (Bund, Baden-Württemberg, Bremen, NRW) × Höchstsatz 71,75 %, nur Grundgehalt, brutto; Hamburg: Grundgehalt − 118,43 € + Grundleistungsbezug 826,17 € (§ 5 HmbBeamtVG, § 38 HmbBesG). Verbindlich ist allein die Versorgungsauskunft.

Der Sonderfall der W-BesoldungBei Professuren besteht ein erheblicher Teil der Bezüge aus individuell verhandelten Leistungsbezügen. In welchem Umfang diese in die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge eingehen, richtet sich nach dem Besoldungs- und Versorgungsrecht des jeweiligen Landes und teilweise nach der Zusage in der Berufungsverhandlung. Das ist einer der wenigen Punkte, die sich schon bei der Berufung dauerhaft auswirken — und der deshalb dort geklärt gehört, nicht erst am Ende der Dienstzeit.

Und wer als Professor angestellt war?

Dann gibt es keine Beamtenpension. Angestellte Professorinnen und Professoren erhalten in der Regel eine gesetzliche Rente und gegebenenfalls eine Zusatzversorgung; wer wegen der Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk von der Rentenversicherungspflicht befreit ist, bekommt die Altersleistung von dort (§ 6 Abs. 1 SGB VI). Angestellte Professuren folgen nicht dem Beamtenrecht, sondern dem Arbeits- und Rentenrecht — für sie gelten Regelaltersgrenze und Rentenrecht. Wie sich Rente und Zusatzversorgung von der Pension unterscheiden, vergleicht Beamtenpension, Abschnitt 8.

Und die frühere Emeritierung?

Früher gab es daneben die Emeritierung im Rechtssinn, die Entpflichtung nach altem Recht: Sie brachte statt des Ruhegehalts Dienstbezüge nach dem vor der Reform geltenden Besoldungsrecht (§ 76 Abs. 1 HRG). Für Neuberufungen ist sie seit Ende der 1970er-Jahre abgeschafft — mehr unter Emeritierung oder Pensionierung.

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Welche Regeln gelten in meinem Bundesland?

In allen 16 Ländern kann der Professorentitel nach dem Ruhestand weitergeführt werden, ohne vorgeschriebenen Zusatz – in einigen erst nach einer Mindestdauer. Die Länderhilfe zeigt, unter welchen Voraussetzungen der Titel bleibt und welche Rechte im Ruhestand fortbestehen. Unterschiede gibt es außerdem beim früheren Ausscheiden und beim Beginn des Ruhestands. Die Karte zeigt je Land die Norm und in drei Punkten, was sie sagt: nach dem Ruhestand, beim früheren Ausscheiden und was das Land zum Ruhestand selbst regelt — jeweils mit der Fundstelle. Maßgeblich ist immer die geltende Fassung des Landesrechts; eine Rechtsberatung ist das nicht.

Professorentitel nach dem Ausscheiden — nach Land

Land wählen

Die Karte zeigt je Land, wann die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ nach dem Ausscheiden bleibt, was beim früheren Ausscheiden gilt und was das Land zum Ruhestand regelt — jeweils mit Fundstelle und Prüfstand.

Berlin

§ 103 Abs. 2 BerlHG — Bezeichnung ohne Zusatz

Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (27.09.2026)

  • Nach dem Ausscheiden: Die akademische Bezeichnung darf „ohne Zusatz“ geführt werden, wenn die Tätigkeit mindestens fünf Jahre gedauert hat; vorangegangene Professuren an anderen Hochschulen zählen mit (Abs. 2 Satz 1).
  • Untersagung: durch die Senatsverwaltung aus Gründen, die bei Beamten die Rücknahme der Ernennung rechtfertigen würden (Abs. 2 Satz 2).
  • Emeritierte: § 135 BerlHG „Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung“ gilt fort (gültig ab 02.06.2011) und wahrt das Entpflichtungsrecht der vorher vorhandenen ordentlichen und außerordentlichen Professoren.

Fundstelle: § 103 BerlHG (gültig ab 04.02.2026), gesetze.berlin.de

Baden-Württemberg

§ 49 Abs. 6 LHG — Bezeichnung als akademische Würde

Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (27.09.2026)

  • Nach dem Ausscheiden: Die Bezeichnung darf „als akademische Würde“ geführt werden, wenn die Person mindestens sechs Jahre als Professorin oder Professor an der Hochschule tätig war — das gilt für jedes Ausscheiden, auch den Ruhestand (Abs. 6 Satz 1).
  • Entzug: Der Senat kann die Befugnis widerrufen, wenn sich die Person ihrer als nicht würdig erweist (Abs. 6 Satz 2).
  • Ruhestand: wird zum Ende des Semesters wirksam, in dem die Altersgrenze erreicht wird; danach dürfen Lehrveranstaltungen abgehalten und Prüfungen abgenommen werden (Abs. 5).

Fundstelle: § 49 LHG (gültig ab 23.11.2024), landesrecht-bw.de

Bayern

Art. 62 BayHIG — Bezeichnung als akademische Würde

Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (27.09.2026)

  • Nach dem Ruhestand: Beamtete Professorinnen und Professoren auf Lebenszeit führen die Bezeichnung nach dem Ausscheiden wegen Eintritts in den Ruhestand „als akademische Würde“ — ohne Antrag, ohne Zusatz (Abs. 1 Satz 1).
  • Früheres Ausscheiden: Zustimmung der Hochschulleitung, die versagt werden kann; Beamte auf Zeit nach mindestens sechs Jahren; Tenure Track nur mit schriftlicher Zusicherung bei der Berufung (Abs. 1 Satz 2 bis 4).
  • Emeritierte: Für entpflichtete Professorinnen und Professoren gilt Art. 113 BayBeamtVG; ihre Bezüge gelten für einzelne Zwecke als Ruhegehalt.

Fundstelle: Art. 62 BayHIG, gesetze-bayern.de

Brandenburg

§ 51 BbgHG — Führung der Bezeichnung

Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (27.09.2026)

  • Nach dem Ruhestand: Die akademische Bezeichnung darf nach dem Ausscheiden wegen Erreichens der Altersgrenze oder Dienstunfähigkeit weitergeführt werden (§ 51 Abs. 2 Satz 2).
  • Früheres Ausscheiden: nur mit Zustimmung der Hochschule im Einvernehmen mit dem Ministerium oder nach mindestens fünf Jahren als Professorin oder Professor; Zeiten als Juniorprofessur zählen nicht (Satz 3 und 4).
  • Ruhestand: Hinausschieben um ein bis drei Jahre, wenn dringende dienstliche Gründe es erfordern; Lehr- und Prüfungsrechte bleiben (§ 46 Abs. 3 und 6).

Fundstelle: §§ 46, 51 BbgHG, bravors.brandenburg.de

Bremen

§ 17 Abs. 2 BremHG — nur nach dem Ruhestand

Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (27.09.2026)

  • Nach dem Ruhestand: Nach dem Ausscheiden darf die Bezeichnung „nur im Falle der Beendigung eines Dienstverhältnisses wegen Eintritts oder Versetzung in den Ruhestand“ (oder beim Ruhen des Dienstverhältnisses) weitergeführt werden (Abs. 2 Satz 1).
  • Früheres Ausscheiden: Eine Weiterführung sieht § 17 dann nicht vor.
  • Aberkennung: wenn Gründe vorliegen, die eine Rücknahme der Ernennung zum Beamten rechtfertigen würden (Abs. 2 Satz 2).

Fundstelle: § 17 BremHG (Stand: zuletzt geändert 02.09.2025), transparenz.bremen.de

Hamburg

§ 17 Abs. 3 HmbHG — akademische Bezeichnung

Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (27.09.2026)

  • Nach dem Ruhestand: Die Bezeichnung kann nach dem Eintritt in den Ruhestand weitergeführt werden (§ 17 Abs. 3 Satz 2).
  • Früheres Ausscheiden: nur, wenn die Hochschule es auf Antrag genehmigt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 3).
  • Ruhestand: kann in begründeten Ausnahmefällen um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden; danach bleiben „ausschließlich“ die Rechte zu Lehre und Prüfungen (§ 16 Abs. 7 und 8).

Fundstelle: §§ 16, 17 HmbHG, landesrecht-hamburg.de

Hessen

§ 67 Abs. 4 und 9 HessHG

Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (27.09.2026)

  • Nach dem Ausscheiden: Die Bezeichnung kann nach Beendigung der Beschäftigung weitergeführt werden, wenn die Dienstzeit mindestens fünf Jahre betrug (Abs. 4 Satz 3).
  • Verlust: richtet sich nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Amtsbezeichnung (Abs. 4 Satz 4).
  • Im Ruhestand: Nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst stehen die Rechte zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen zu (Abs. 9).

Fundstelle: § 67 HessHG (gültig ab 28.12.2021), rv.hessenrecht.hessen.de

Mecklenburg-Vorpommern

§ 63 LHG M-V — Führung der Bezeichnung

Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (27.09.2026)

  • Nach dem Ruhestand: Bei Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Erreichens der Altersgrenze darf die Bezeichnung weitergeführt werden (Abs. 1 Satz 1).
  • Früheres Ausscheiden: frühestens nach fünf Jahren Dienstzeit und nur mit Zustimmung der Hochschule (Abs. 1 Satz 2).
  • Aberkennung: durch das Ministerium aus Gründen, die bei Beamten zur Entfernung aus dem Dienst oder zur Aberkennung des Ruhegehalts führen (Abs. 2).

Fundstelle: § 63 LHG M-V (Norm gültig ab 30.06.2026; Neubekanntmachung vom 25.08.2026), landesrecht-mv.de

Niedersachsen

§ 27 Abs. 7 NHG — akademischer Titel

Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (27.09.2026)

  • Nach dem Ausscheiden: Wer als Professorin oder Professor unbefristet beschäftigt war, darf den akademischen Titel auch nach dem Ausscheiden aus der Hochschule weiterführen (Abs. 7 Satz 2).
  • Lehrbefugnis: Die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte bleiben bestehen (Abs. 7 Satz 3).
  • Ruhestand: Professorinnen und Professoren erreichen die Altersgrenze abweichend vom Beamtengesetz mit Vollendung des 68. Lebensjahres (Abs. 2 Satz 4).

Fundstelle: § 27 NHG (Fassung ab 02.02.2022), NI-VORIS

Nordrhein-Westfalen

§ 123 Abs. 4 LBG NRW — Amtsbezeichnung ohne Zusatz

Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (27.09.2026)

  • Nach dem Ruhestand: Professorinnen und Professoren dürfen im Rahmen von § 77 Abs. 3 und 4 ihre Amtsbezeichnung „ohne Zusatz“ weiterführen (§ 123 Abs. 4).
  • Zum Vergleich: Andere Ruhestandsbeamte führen die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ (§ 77 Abs. 3).
  • Ruhestand: Fällt der Monat der Altersgrenze in die Vorlesungszeit, beginnt der Ruhestand mit Ablauf des letzten Monats der Vorlesungszeit (§ 123 Abs. 3).

Fundstelle: §§ 77, 123 LBG NRW (Fassung gültig ab 04.08.2026), recht.nrw.de

Rheinland-Pfalz

§ 52 Abs. 4 HochSchG — ohne „a. D.“

Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (27.09.2026)

  • Nach dem Ausscheiden: Die Amtsbezeichnung ist zugleich akademische Bezeichnung und darf ohne den Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ geführt werden, sofern das Dienstverhältnis mindestens drei Jahre bestanden hat (§ 52 Abs. 4).
  • Ruhestand: mit Ablauf des letzten Monats des Semesters, in dem die Altersgrenze erreicht wird (§ 52 Abs. 3).
  • Emeritierte: Das Entpflichtungsrecht der vor dem 1. September 1978 vorhandenen ordentlichen und außerordentlichen Professorinnen und Professoren bleibt unberührt (§ 123 Abs. 1).

Fundstelle: §§ 52, 123 HochSchG (gültig ab 27.06.2025 bzw. 07.10.2020), landesrecht.rlp.de

Saarland

§ 40 Abs. 7 SHSG — akademischer Titel

Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (27.09.2026)

  • Nach dem Ausscheiden: Wer unbefristet beschäftigt war, darf die Amtsbezeichnung als akademischen Titel auch nach dem Ausscheiden weiterführen (Abs. 7 Satz 3).
  • Verlust: nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Amtsbezeichnung (Abs. 7 Satz 4).
  • Im Ruhestand: Entpflichtete und Professoren im Ruhestand können mit Zustimmung von Dekanat und Präsidium weiter lehren, prüfen und forschen (Abs. 6).

Fundstelle: § 40 SHSG (gültig ab 02.08.2024), recht.saarland.de

Sachsen

§ 71 Abs. 5 SächsHSG — Bezeichnung nach dem Ausscheiden

Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (27.09.2026)

  • Nach dem Ausscheiden: Die Bezeichnung darf nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis geführt werden, wenn die Dienstzeit mindestens fünf Jahre betrug; sie soll entzogen werden, wenn sich die Person ihrer als nicht würdig erweist (Abs. 5).
  • Ruhestand: Der Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze wird zum Ende des Semesters wirksam (Abs. 6).
  • Im Ruhestand: Lehre, Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses und Mitwirkung an Prüfungen bleiben (Abs. 7).

Fundstelle: § 71 SächsHSG, revosax.sachsen.de

Sachsen-Anhalt

§ 38 Abs. 3 HSG LSA — ohne „a. D.“

Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (27.09.2026)

  • Nach dem Ruhestand: Die Amtsbezeichnung ist zugleich akademische Würde und darf nach dem Ausscheiden wegen Altersgrenze oder Dienstunfähigkeit ohne den Zusatz „außer Dienst“ (a.D.) geführt werden (Abs. 3 Satz 2).
  • Früheres Ausscheiden: auf Vorschlag des Fachbereichs mit Zustimmung der Hochschulleitung nach mindestens fünf Jahren im Professorenamt (Abs. 3 Satz 3).
  • Ruhestand: zum Ende des Semesters; danach Lehr- und Prüfungsrechte, und befristet als „Seniorprofessor“ oder „Seniorprofessorin“ möglich (Abs. 4, 6, 7).

Fundstelle: § 38 HSG LSA, landesrecht.sachsen-anhalt.de

Schleswig-Holstein

§ 63 Abs. 3 HSG — Bezeichnung ohne Zusatz

Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (27.09.2026)

  • Nach dem Ausscheiden: Die Bezeichnung darf nach dem Ausscheiden „ohne Zusatz“ weitergeführt werden (§ 63 Abs. 3 Satz 2).
  • Früheres Ausscheiden: vor Erreichen der Altersgrenze nur nach mindestens fünf Jahren als Professorin oder Professor (§ 63 Abs. 3 Satz 2).
  • Im Ruhestand: bleiben Professorinnen und Professoren zur Lehre berechtigt; an Prüfungen kann die Hochschule sie mit ihrem Einverständnis beteiligen (§ 60 Abs. 5).

Fundstelle: §§ 60, 63 HSG, gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de

Thüringen

§ 88 ThürHG — Bezeichnung „Professor“

Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (27.09.2026)

  • Nach dem Ruhestand: Wer wegen Erreichens der Altersgrenze, Dienstunfähigkeit oder verminderter Erwerbsfähigkeit ausscheidet, darf die akademische Bezeichnung weiterführen (Abs. 2 Satz 1).
  • Früheres Ausscheiden: Der Präsident entscheidet auf Antrag; dem Antrag soll entsprochen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert hat (Abs. 2 Satz 2 und 3).
  • Verlust: nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen für die Amtsbezeichnung (Abs. 3).

Fundstelle: § 88 ThürHG, landesrecht.thueringen.de

Österreich

§ 104 UG — Emeritierte und Professoren im Ruhestand

Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (27.09.2026)

  • Status: Emeritierte Universitätsprofessorinnen und -professoren und solche im Ruhestand stehen in keinem aktiven Arbeitsverhältnis zum Bund oder zur Universität (Abs. 1).
  • Rechte: Beide dürfen ihre Lehrbefugnis (venia docendi) an ihrer letzten Universität weiter ausüben und Lehrveranstaltungen und Prüfungen abhalten (Abs. 2).
  • Schreibweise: Eine Vorschrift zur Abkürzung enthält § 104 nicht.

Fundstelle: § 104 Universitätsgesetz 2002, RIS

Schweiz (ETH)

Art. 14 und 15 Professorenverordnung ETH

Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (27.09.2026)

  • Ruhestand: auf Ende des Monats, in dem die AHV-Altersgrenze erreicht wird (Art. 14 Abs. 1).
  • Titel: Ob der ETH-Professorentitel weitergeführt wird, bestimmt der ETH-Rat im Einzelfall; Voraussetzung sind mindestens sechs Jahre Tätigkeit an der ETH (Art. 15 Abs. 1).
  • Schreibweise: amtlich „Professorin emerita“, „Professor emeritus“ oder „Prof. em.“ (Art. 15 Abs. 1bis).

Fundstelle: Professorenverordnung ETH (SR 172.220.113.40), Stand 1. September 2023, fedlex

Südtirol (Italien)

Art. 111 R.D. 1592/1933 — „professore emerito“

Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (27.09.2026)

  • Titel: „Professore emerito“ ist ein verliehener Ehrentitel: möglich binnen zwei Jahren nach dem Ruhestand für ordentliche Professoren mit mindestens 20 akademischen Jahren in der ersten Stufe (prima fascia) (Art. 111 Abs. 1).
  • Verfahren: Verliehen vom Ministerium auf Vorschlag des Rektors nach Beschluss des Akademischen Senats (Abs. 3); die Emeriti werden auf der Website der Universität veröffentlicht (Abs. 4).

Fundstelle: Art. 111 Regio Decreto 31. August 1933 Nr. 1592 (Text in Kraft seit 18.12.2025), normattiva.it

Alle 16 Länder im Vergleich (Tabelle)
LandNormNach dem RuhestandPrüfstand
Berlin§ 103 Abs. 2 BerlHG — Bezeichnung ohne Zusatzohne Zusatz nach mindestens fünf JahrenWortlaut am amtlichen Portal geprüft
Baden-Württemberg§ 49 Abs. 6 LHG — Bezeichnung als akademische Würdeals akademische Würde nach mindestens sechs Jahren an der HochschuleWortlaut am amtlichen Portal geprüft
BayernArt. 62 BayHIG — Bezeichnung als akademische Würdeals akademische Würde, ohne AntragWortlaut am amtlichen Portal geprüft
Brandenburg§ 51 BbgHG — Führung der Bezeichnungweiterführen bei Altersgrenze oder DienstunfähigkeitWortlaut am amtlichen Portal geprüft
Bremen§ 17 Abs. 2 BremHG — nur nach dem Ruhestandnur nach Eintritt in den RuhestandWortlaut am amtlichen Portal geprüft
Hamburg§ 17 Abs. 3 HmbHG — akademische Bezeichnungnach Eintritt in den RuhestandWortlaut am amtlichen Portal geprüft
Hessen§ 67 Abs. 4 und 9 HessHGnach mindestens fünf Jahren DienstzeitWortlaut am amtlichen Portal geprüft
Mecklenburg-Vorpommern§ 63 LHG M-V — Führung der Bezeichnungbei Altersgrenze weiterführenWortlaut am amtlichen Portal geprüft
Niedersachsen§ 27 Abs. 7 NHG — akademischer Titelbei unbefristeter BeschäftigungWortlaut am amtlichen Portal geprüft
Nordrhein-Westfalen§ 123 Abs. 4 LBG NRW — Amtsbezeichnung ohne ZusatzAmtsbezeichnung ohne ZusatzWortlaut am amtlichen Portal geprüft
Rheinland-Pfalz§ 52 Abs. 4 HochSchG — ohne „a. D.“ohne „a. D.“ nach mindestens drei JahrenWortlaut am amtlichen Portal geprüft
Saarland§ 40 Abs. 7 SHSG — akademischer Titelbei unbefristeter BeschäftigungWortlaut am amtlichen Portal geprüft
Sachsen§ 71 Abs. 5 SächsHSG — Bezeichnung nach dem Ausscheidennach mindestens fünf Jahren DienstzeitWortlaut am amtlichen Portal geprüft
Sachsen-Anhalt§ 38 Abs. 3 HSG LSA — ohne „a. D.“ohne „a. D.“ bei Altersgrenze oder DienstunfähigkeitWortlaut am amtlichen Portal geprüft
Schleswig-Holstein§ 63 Abs. 3 HSG — Bezeichnung ohne Zusatzohne ZusatzWortlaut am amtlichen Portal geprüft
Thüringen§ 88 ThürHG — Bezeichnung „Professor“bei Altersgrenze oder Dienstunfähigkeit weiterführenWortlaut am amtlichen Portal geprüft

Was gilt im Ausland — Österreich, Schweiz und Südtirol?

Die deutschen Regeln lassen sich nicht unverändert auf andere Hochschulsysteme übertragen. In Österreich und an der ETH in der Schweiz ist „emeritiert“ ein Begriff des geltenden Rechts, in Italien — also auch in Südtirol — ein verliehener Ehrentitel.

  • Österreich: Das Universitätsgesetz nennt „emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand“ in einem Atemzug: Beide stehen „in keinem aktiven Arbeitsverhältnis“ und haben das Recht, ihre Lehrbefugnis (venia docendi) weiter auszuüben und im Rahmen ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen und Prüfungen abzuhalten (§ 104 UG).
  • Schweiz (ETH): Professorinnen und Professoren treten auf Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die AHV-Altersgrenze erreichen; ob sie den ETH-Professorentitel weiterführen, bestimmt der ETH-Rat im Einzelfall, Voraussetzung sind mindestens sechs Jahre Tätigkeit an der ETH — und dann heißt der Titel amtlich „Professor emeritus“, „Professorin emerita“ oder „Prof. em.“ (Art. 14 und 15 Professorenverordnung ETH). Wie die ETH Zürich Emeriti danach unterstützt, regeln Richtlinien des Präsidenten (RSETHZ 510.40). Die kantonalen Universitäten regeln das je für sich.
  • Südtirol / Italien: „Professore emerito“ ist in Italien ein Ehrentitel, kein Status: Er kann ordentlichen Professoren binnen zwei Jahren nach dem Ruhestand verliehen werden, wenn sie mindestens 20 akademische Jahre in der ersten Stufe (prima fascia) gelehrt haben — verliehen vom Ministerium auf Vorschlag des Rektors nach Beschluss des Akademischen Senats (Art. 111 R.D. 1592/1933, Text in Kraft seit 18.12.2025).

Die Fundstellen stehen auch in der Karte (AT, CH, BZ).

Häufige Fragen zu Emeritierung und Ruhestand

Was bedeutet emeritiert?

Im heutigen Sprachgebrauch: im Ruhestand. Ein emeritierter Professor ist ein Professor im Ruhestand, abgekürzt „Prof. em.“ für Professor emeritus. Früher war die Emeritierung ein besonderer Status mit eigenen Rechten, die Entpflichtung nach altem Recht (§ 76 HRG); für Neuberufungen gibt es sie seit Ende der 1970er-Jahre nicht mehr.

Was ist der Unterschied zwischen Emeritierung und Ruhestand?

Im Sprachgebrauch keiner: Emeritiert heißt im Ruhestand. Rechtlich gibt es eine Sonderform nach altem Recht, die Entpflichtung (§ 76 HRG): Dabei bestand das Beamtenverhältnis fort, und statt Ruhegehalt wurden Dienstbezüge gezahlt. Für Neuberufungen gibt es sie seit Ende der 1970er-Jahre nicht mehr.

Wie schreibt man „Prof. em.“ — und was heißt „Prof. i. R.“?

Die Abkürzung „Prof. em.“ steht für „Professor emeritus“ beziehungsweise „Professorin emerita“ und wird dem Namen vorangestellt; „Prof. i. R.“ heißt „Professor im Ruhestand“. Vorgeschrieben ist in Deutschland keine der beiden Formen: Die Titelnormen der 16 Länder verlangen keinen Zusatz. An der ETH in der Schweiz ist „Prof. em.“ dagegen die amtliche Form.

Ist ein emeritierter Professor noch Professor?

In aller Regel ja — und zwar ohne vorgeschriebenen Zusatz. Ob dafür Voraussetzungen wie eine Mindestdauer oder eine unbefristete Beschäftigung gelten, regelt das jeweilige Landesrecht (etwa sechs Jahre in Baden-Württemberg); die Länderkarte nennt die Einzelheiten. Wer vor der Altersgrenze ausscheidet, braucht je nach Land eine Mindestdienstzeit oder eine Zustimmung der Hochschule.

Darf man den Professorentitel nach der Pensionierung behalten?

In aller Regel ja, und zwar ohne vorgeschriebenen Zusatz — in einigen Ländern erst nach einer Mindestdauer der Professur. Die Einzelheiten regelt das Hochschulgesetz des jeweiligen Landes, in Nordrhein-Westfalen das Landesbeamtengesetz; die Länderkarte nennt je Land die Norm.

Was bekommt ein emeritierter Professor — Gehalt oder Ruhegehalt?

Das hängt vom Beschäftigungsstatus ab: Verbeamtete Professorinnen und Professoren erhalten im Regelfall Ruhegehalt, also eine Pension; angestellte erhalten in der Regel gesetzliche Rente und gegebenenfalls eine Zusatzversorgung. Die Pension richtet sich nach den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach dem Versorgungsrecht des Landes; die Sätze je Land stehen auf den Seiten zur Beamtenpension. Nur bei der Entpflichtung nach altem Recht wurden statt Ruhegehalt Dienstbezüge gezahlt (§ 76 Abs. 1 HRG); für Neuberufungen gibt es sie seit Ende der 1970er-Jahre nicht mehr.

Kann ein emeritierter Professor Doktorvater sein?

Oft ja, aber die Promotionsordnung entscheidet. Sachsen nennt die Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses ausdrücklich als Recht im Ruhestand (§ 71 Abs. 7 SächsHSG); an der Universität Erlangen-Nürnberg können Entpflichtete und Professoren im Ruhestand Betreuer sein, die Fakultät kann das aber auf das Zu-Ende-Führen laufender Promotionen beschränken (§ 5 Abs. 2 RPromO).

Mit welchem Alter gehen Professoren in den Ruhestand?

Das hängt vom Beschäftigungsstatus ab. Verbeamtete Professorinnen und Professoren gehen mit der Altersgrenze ihres Landes in den Ruhestand — in Niedersachsen etwa mit Vollendung des 68. Lebensjahres (§ 27 Abs. 2 NHG). Mehrere Länder lassen den Ruhestand erst zum Ende des Semesters beginnen, und auf Antrag kann er befristet hinausgeschoben werden; die Altersgrenze jedes Landes steht auf den Seiten zur Beamtenpension je Bundesland. Bei angestellten Professuren richten sich Rentenbeginn und Ende des Arbeitsverhältnisses nach Renten- und Arbeitsrecht.

Kann man als Professor im Ruhestand weiter lehren?

Das hängt vom Status und von den Hochschulregeln ab. Im Ruhestand nach Beamtenrecht bleiben in mehreren Ländern die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte bestehen — Sachsen, Brandenburg und Niedersachsen sagen das ausdrücklich (§ 71 Abs. 7 SächsHSG, § 46 Abs. 6 BbgHG, § 27 Abs. 7 NHG); im Saarland braucht es für Lehre und Prüfungen die Zustimmung von Dekanat und Präsidium. Ob und wie zuvor angestellte Professorinnen und Professoren weiter lehren, regeln Hochschulordnung oder Vertrag. Daneben gibt es die Seniorprofessur und den Lehrauftrag; ob dafür gezahlt wird, regeln Landesrecht, Hochschulordnung oder Vertrag.

Was ist der Unterschied zwischen Seniorprofessur und Emeritierung?

Emeritiert heißt im Ruhestand. Die Seniorprofessur ist eine eigene, meist befristete Bestellung für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst — je nach Land und Hochschule akademische Würde, Beauftragung oder Beschäftigung, nicht immer vergütet.

Gibt es die Emeritierung in Österreich und der Schweiz?

Ja. Österreich nennt emeritierte Professorinnen und Professoren und solche im Ruhestand im Universitätsgesetz nebeneinander und gibt beiden das Recht, ihre Lehrbefugnis weiter auszuüben (§ 104 UG). An der ETH in der Schweiz heißt der weitergeführte Titel amtlich „Professor emeritus“ oder „Prof. em.“ (Art. 15 Professorenverordnung ETH).

Wie spricht man einen emeritierten Professor an?

Wie vor dem Ruhestand, etwa mit „Sehr geehrter Herr Professor Meyer“ oder „Sehr geehrte Frau Professorin Meyer“. Der Zusatz „em.“ steht, wenn überhaupt, in der Anschrift: „Herrn Prof. em. Dr. Hans Meyer“. Vorgeschrieben ist keine dieser Formen; am besten übernimmt man, was die Person selbst führt.

Quellen

Wortbedeutung

Bundesrecht und Grundgesetz

Landesrecht

Hochschulen, Österreich, Schweiz, Italien