Doktorandengehalt: Was Sie während der Promotion verdienen
Wie viel Geld Ihnen während der Promotion zur Verfügung steht, hängt vor allem von Ihrer Finanzierung ab. Auf einer wissenschaftlichen Mitarbeiterstelle bestimmen Tarifgruppe, Erfahrungsstufe, Stellenumfang und Laufzeit das Gehalt und seine Sicherheit. Ein Stipendium folgt anderen Regeln, im Unternehmen gilt der jeweilige Arbeitsvertrag. Für den Vergleich brauchen Sie deshalb neben dem Monatsbetrag auch die zusätzlichen Leistungen und Ihre Absicherung.
Gehalt berechnen: E13, 65 % →Zum Inhalt
Die Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter
- Welche Eingruppierung? Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter sind in der Regel E13 im TV-L: Stufe 1 zahlt 4.759,37 € brutto bei Vollzeit (ab 1. April 2026) – unser Gehaltsrechner rechnet Ihren Fall →
- Volle oder halbe Stelle? Bezahlt wird der vereinbarte Anteil: 65 Prozent sind 3.093,59 €, 50 Prozent 2.379,69 € – auf einer halben Stelle wird aber manchmal die Arbeitskraft einer ganzen eingefordert.
- Wie lange läuft die Stelle? Viele Stellen hängen an Drittmittelprojekten und sind befristet; läuft das Projekt aus, kann bis zur nächsten Finanzierung eine Lücke entstehen – Laufzeit und Anschluss vor der Zusage klären.
Alternative Einkommen
- Stipendium: 1.750 € im Monat. Begabtenförderungswerke zahlen ab 1. Oktober 2026 1.750 € plus in der Regel 100 € Forschungskostenpauschale, steuerfrei nach § 3 Nr. 44 EStG. Kranken- und Altersvorsorge organisieren Sie selbst.
- Graduiertenkolleg: meist eine Stelle. Die DFG bewilligt in Graduiertenkollegs Mittel für 65 bis 100 Prozent einer E13-Stelle, je nach Fach; Forschungsinstitute vergeben Stelle oder Stipendium nach ihrer Ausschreibung.
- Industriepromotion: das Unternehmen zahlt. Gehalt nach Arbeitsvertrag oder Tarif des Unternehmens, unabhängig von Haushaltsstellen und Drittmitteln der Hochschule; sichern Sie Forschungszeit und Betreuung an der Hochschule schriftlich (Industriepromotion).
Inhalt
Wie viel verdient ein Doktorand?
Ein einheitliches Doktorandengehalt gibt es nicht: Das Einkommen entsteht aus Ihrer Beschäftigung oder Förderung. Bei einer Stelle kommt es zuerst auf drei Fragen an: welche Eingruppierung sie hat, welchen Umfang und wie lange sie läuft. Zusätzlich sollten Sie klären, ob sie aus Haushalts- oder Drittmitteln finanziert wird. Auf einer E13-Stelle an einer Hochschule, die den TV-L anwendet, beträgt Stufe 1 ab 1. April 2026 4.759,37 € brutto im Monat bei Vollzeit und 3.093,59 € bei 65 Prozent. In Hessen gilt der TV-H.
Welcher Betrag für Sie gilt, ergibt sich aus dem Weg, über den Ihre Promotion finanziert ist:
| Finanzierung | Grundlage der Zahlung | Worauf es bei der Höhe ankommt | Vertiefung |
|---|---|---|---|
| Stelle an Hochschule oder Forschungseinrichtung | Arbeitsvertrag; an Hochschulen der Länder gilt der TV-L, in Hessen der TV-H, an Forschungseinrichtungen der Tarif, den der Arbeitgeber anwendet | Entgeltgruppe, Erfahrungsstufe und Stellenumfang | Gehaltstabelle unten, E13 TV-L |
| Promotionsstipendium | Förderbescheid eines Förderwerks oder einer Stiftung, ohne Arbeitsvertrag | Monatsbetrag, Zuschläge und die eigene Kranken- und Altersvorsorge | Vergleich unten, Promotionsstipendien |
| Promotion im Unternehmen | Arbeitsvertrag des Unternehmens, gegebenenfalls nach dessen Branchentarif | Gehalt, Arbeitszeit und die Zeit, die für die Dissertation vereinbart ist | Industriepromotion |
| Promotion neben dem Beruf | Gehalt aus dem bestehenden Beruf; die Promotion selbst wird dabei nicht vergütet | Arbeitszeit im Beruf und freie Zeit für die Forschung | Berufsbegleitende Promotion |
E13 folgt aus der Tätigkeit, nicht aus dem Status. Ob eine Stelle nach E13 bezahlt wird, ergibt sich aus den Tätigkeitsmerkmalen der übertragenen Aufgabe; dass jemand promoviert, bestimmt die Entgeltgruppe nicht. Prüfen Sie Tarif und Entgeltgruppe in Ausschreibung und Vertragsangebot; fehlen die Angaben, fragen Sie die Personalstelle. Die Beträge auf dieser Seite gelten für den TV-L. Der TV-H in Hessen und der TVöD von Bund und Kommunen haben eigene Tabellen; ihre E13-Werte stehen unter E13 im TVöD und in Hessen.
Wovon leben Promovierende tatsächlich?
Am häufigsten von einer Stelle in der Wissenschaft: Von den in der Befragung Nacaps 2023 befragten Promovierenden nannten 50 Prozent eine Beschäftigung an Hochschule oder Forschungseinrichtung als hauptsächliche Finanzierung, 16 Prozent ein Stipendium und 13 Prozent eine abhängige Beschäftigung außerhalb dieser Einrichtungen (Bundesbericht BuWiK 2025).
Die Alternativen zur Stelle — Stipendium, Kollegsstelle, Industriepromotion — stehen im Vergleich unten. Wer berufsbegleitend promoviert, finanziert sich in der Regel aus dem Gehalt des eigenen Berufs. Externe Promovierende können dagegen von einem Stipendium, einer Beschäftigung außerhalb der betreuenden Hochschule oder anderen Mitteln leben; die Promotion selbst begründet keine Vergütung. Landesgraduiertenförderung und DAAD zahlen eigene Sätze; maßgeblich ist der jeweilige Bescheid.
| Hauptsächliche Finanzierung | Anteil | Netto im Monat |
|---|---|---|
| Stelle an Hochschule oder Forschungseinrichtung | 50 % | 2.050 € |
| abhängige Beschäftigung außerhalb von Hochschule und Forschungseinrichtung | 13 % | 2.400 € |
| Stipendium | 16 % | 1.450 € |
BuWiK 2025, Tab. B19, Datengrundlage DZHW (2024), Nacaps-Befragung 2023. „Netto im Monat“ sind die gesamten monatlichen Nettoeinnahmen der Personen mit dieser hauptsächlichen Finanzierung, nicht allein die Zahlung aus dieser Quelle. Über alle Promovierenden lag der Median bei 1.900 €.
E13 bei 50, 65, 75 und 100 Prozent: die Gehaltstabelle
Bei einer E13-Stelle ergibt sich das Monatsbrutto aus Erfahrungsstufe und vereinbartem Stellenumfang. Wer ohne anrechenbare Vorerfahrung in Stufe 1 beginnt und beim selben Arbeitgeber bleibt, erreicht Stufe 2 nach einem Jahr und Stufe 3 nach insgesamt drei Jahren (§ 16 Abs. 3 TV-L); die ersten drei Zeilen sind hervorgehoben.
| Stufe (erreicht) | 50 % | 65 % | 75 % | 100 % |
|---|---|---|---|---|
| Stufe 1 (Einstieg) | 2.379,69 € | 3.093,59 € | 3.569,53 € | 4.759,37 € |
| Stufe 2 (nach 1 Jahr) | 2.553,05 € | 3.318,96 € | 3.829,57 € | 5.106,09 € |
| Stufe 3 (nach 3 Jahren) | 2.683,45 € | 3.488,48 € | 4.025,17 € | 5.366,89 € |
| Stufe 4 (regulär nach 6 Jahren) | 2.936,78 € | 3.817,81 € | 4.405,17 € | 5.873,56 € |
| Stufe 5 (regulär nach 10 Jahren) | 3.286,99 € | 4.273,08 € | 4.930,48 € | 6.573,97 € |
| Stufe 6 (regulär nach 15 Jahren) | 3.382,35 € | 4.397,05 € | 5.073,52 € | 6.764,69 € |
Beispielrechnung: Die Spalte 100 % enthält die Beträge der amtlichen Entgelttabelle (TdL, Anlage B zum TV-L). Die übrigen Spalten sind daraus berechnet: Teilzeitbeschäftigte erhalten das Tabellenentgelt im Verhältnis ihrer vereinbarten Arbeitszeit (§ 24 Abs. 2 TV-L), gerundet auf ganze Cent (§ 24 Abs. 4 TV-L). Maßgeblich ist Ihre Gehaltsabrechnung.
Netto für Stufe 1 berechnen: 50 % 65 % 75 % 100 %
Die nächste Erhöhung steht fest. Am 1. März 2027 steigen die Tabellenwerte; Stufe 1 bei Vollzeit beträgt dann 4.854,56 € (TdL, Anlage B zum TV-L, gültig vom 1. März 2027 bis 31. Dezember 2027). Der Rechner schaltet an diesem Tag selbst auf die neue Tabelle um.
Was bleibt netto übrig?
Dasselbe Bruttogehalt kann zu unterschiedlichen Nettobeträgen führen. Dafür sind unter anderem Steuermerkmale, Krankenversicherung und weitere Abzüge entscheidend. Im Rechenbeispiel unseres Gehaltsrechners bleiben von 3.093,59 € brutto bei 65 Prozent 2.056,08 € netto im Monat.
| E13, Stufe 1 | Brutto im Monat | Netto im Monat |
|---|---|---|
| 65-Prozent-Stelle | 3.093,59 € | 2.056,08 € |
| volle Stelle | 4.759,37 € | 2.928,23 € |
Beispielrechnung mit dem Gehaltsrechner von wissenschaftsstellen.de, Stand 29. September 2026: Steuerklasse I, keine Kinder, keine Kirchensteuer, gesetzlich krankenversichert mit dem im Rechner voreingestellten Zusatzbeitrag, Nordrhein-Westfalen, Arbeitnehmeranteil zur VBL (Abrechnungsverband West) 1,81 %. Monatswerte ohne Jahressonderzahlung.
Dieses Beispiel in unserem Gehaltsrechner öffnen und mit eigenen Angaben rechnen →
So rechnen Sie Ihr eigenes Angebot: Übernehmen Sie Entgeltgruppe, Stufe und Stellenumfang aus der Ausschreibung oder dem Vertragsangebot. Tragen Sie dann Bundesland, Steuerklasse, Kinder, Kirchensteuer und Ihre Krankenversicherung ein. Zulagen und individuelle Freibeträge zeigt erst die Gehaltsabrechnung.
Weitere Beispiele, auch für Stufe 3, stehen unter Was bleibt netto von E13?
Passende Stellen
969 Stellen für wissenschaftliche Mitarbeitende aktuell ausgeschrieben
Mit welcher Erfahrungsstufe steigen Sie ein?
Berufserfahrung kann Ihr Einstiegsgehalt verändern. Entscheidend ist, welche Zeiten für die ausgeschriebene Tätigkeit anerkannt werden. Für einschlägige Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber gilt: ab einem Jahr Stufe 2, ab drei Jahren Stufe 3 (§ 16 Abs. 2 TV-L). Ohne anrechenbare Zeiten beginnt die Stelle in Stufe 1.
An Hochschulen gilt eine Sonderregel. Wer in E13 bis E15 eingestellt wird, dem werden Zeiten einschlägiger Berufserfahrung an anderen Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen grundsätzlich anerkannt (§ 40 Nr. 5 TV-L). Ein Wechsel der Hochschule bedeutet also nicht, dass Sie wieder in Stufe 1 anfangen.
| Zeit vor der Stelle | Was der TV-L vorsieht | Was Sie tun |
|---|---|---|
| Einschlägige Berufserfahrung | Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit, etwa eine frühere wissenschaftliche Stelle mit vergleichbaren Aufgaben; ab einem Jahr zählt sie für Stufe 2, ab drei Jahren für Stufe 3 (§ 16 Abs. 2 mit Protokollerklärung Nr. 1) | Arbeitsverträge und Tätigkeitsbeschreibungen früherer Stellen einreichen |
| Frühere Stelle beim selben Arbeitgeber | Mindestens ein Jahr einschlägige Berufserfahrung aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis wird angerechnet; bei Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern ab E13 darf zwischen den Verträgen höchstens zwölf Monate Pause liegen (§ 16 Abs. 2 Satz 2, Protokollerklärung Nr. 3) | Beginn und Ende beider Verträge angeben |
| Förderliche Zeiten | Zeiten einer anderen beruflichen Tätigkeit kann der Arbeitgeber ganz oder teilweise berücksichtigen, wenn sie für die neue Aufgabe förderlich sind (§ 16 Abs. 2 in der Fassung des § 40 Nr. 5) | Vor der Unterschrift fragen; es ist eine Entscheidung des Arbeitgebers |
| Promotionszeit mit Stipendium | Ein Stipendium ist kein Arbeitsverhältnis; die Regeln zur Stufe knüpfen an Berufserfahrung aus einem Arbeitsverhältnis an | Mit der Personalabteilung klären, ob die Zeit als förderlich gewertet wird |
Nach dem Einstieg steigt die Stufe mit der Zeit. Stufe 2 folgt regulär nach einem Jahr in Stufe 1, Stufe 3 nach zwei weiteren Jahren (§ 16 Abs. 3 TV-L). Die Zeiten zu den Stufen 4 bis 6 können bei erheblich über- oder unterdurchschnittlicher Leistung verkürzt oder verlängert werden (§ 17 Abs. 2 TV-L). Teilzeit zählt dabei voll (§ 17 Abs. 3 Satz 4 TV-L). Elternzeit unterbricht die Laufzeit, ohne sie zurückzusetzen; sie wird aber nicht mitgezählt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 TV-L). Zur Gewinnung von Personal kann der Arbeitgeber außerdem Entgelt bis zur Höhe von zwei Stufen vorweg gewähren; die tarifliche Stufe selbst ändert sich dadurch nicht (§ 16 Abs. 5 TV-L).
Lassen Sie sich die Stufenzuordnung vor der Unterschrift schriftlich bestätigen. Wie Unterbrechungen und ein Wechsel des Arbeitgebers wirken, erklärt TV-L Erfahrungsstufen und Stufenlaufzeiten.
Welche Leistungen kommen zum Monatsgehalt hinzu?
Zum Vergleich einer Stelle gehören auch Jahressonderzahlung, bezahlter Urlaub und betriebliche Altersversorgung. Im TV-L beträgt die Jahressonderzahlung in E13 46,47 Prozent der Bemessungsgrundlage, regelmäßig des durchschnittlichen Monatsentgelts aus Juli bis September; dazu kommen 30 Urlaubstage im Jahr bei einer Fünftagewoche und eine Betriebsrente.
| Leistung | Regel im TV-L | Was das für Ihre Stelle heißt |
|---|---|---|
| Jahressonderzahlung | Anspruch hat, wer am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht. In E13 sind es 46,47 % des durchschnittlichen Monatsentgelts aus Juli, August und September; ausgezahlt wird sie mit dem Gehalt für November (§ 20 Abs. 1, 2, 3 und 5 TV-L). | Grundsätzlich mindert sie sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat ohne Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung; § 20 Abs. 4 Sätze 2 und 3 nennen Ausnahmen, etwa für Mutterschutz und Elternzeit. Bei Beginn im Laufe des Jahres zählen die vollständig fehlenden Kalendermonate. Beginnt die Stelle nach dem 31. August, zählt der erste volle Monat als Grundlage. |
| Urlaub | 30 Arbeitstage im Kalenderjahr bei fünf Arbeitstagen pro Woche (§ 26 Abs. 1 TV-L). | Auch in Teilzeit an fünf Tagen sind es 30 Tage. Beginnt oder endet der Vertrag im Laufe des Jahres, gibt es grundsätzlich für jeden vollen Monat ein Zwölftel; der gesetzliche Mindesturlaub nach § 5 Bundesurlaubsgesetz bleibt unberührt (§ 26 Abs. 2). |
| Betriebsrente | Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung mit Eigenbeteiligung; Einzelheiten regelt der Tarifvertrag Altersversorgung (§ 25 TV-L). | Träger ist je nach Arbeitgeber die VBL oder eine andere Zusatzversorgungskasse; für Beschäftigte der Freien und Hansestadt Hamburg gilt das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz. |
Rechenbeispiel unseres Gehaltsrechners (Stand 29. September 2026, ganzjährig beschäftigt): Die Jahressonderzahlung beträgt in Stufe 1 bei 65 Prozent rund 1.438 € brutto, bei Vollzeit rund 2.212 € brutto.
Wann genau die Sonderzahlung fällig ist und wie sie sich im ersten Jahr berechnet, erklärt Jahressonderzahlung.
Warum unterscheiden sich Stellenanteile und Fächer?
Welcher Stellenanteil angeboten wird, hängt von Finanzierung und Stellenplanung ab. Die Promotionsarbeit selbst ist damit nicht automatisch im selben Umfang reduziert. Bezahlt wird der vereinbarte Anteil der Arbeitszeit.
Der Tarifvertrag sieht dafür einen Rahmen vor: Befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne von § 53 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz, denen promotionsförderliche Aufgaben übertragen sind, sollen im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit erhalten (§ 40 Nr. 2 TV-L). Eine feste Stundenzahl nennt der Tarifvertrag dafür nicht. Klären Sie deshalb vor der Zusage, wie viel der vertraglichen Arbeitszeit in Ihr eigenes Projekt fließen kann.
Unsere Einordnung: Der Stellenanteil beschreibt die bezahlte Zeit, nicht den Umfang der Promotion – auf halben Stellen wird manchmal die Arbeitskraft einer ganzen eingefordert. Klären Sie vor der Zusage, wie viel der Arbeitszeit in Ihr eigenes Projekt fließt.
Unsere Einordnung: Die Mehrarbeit kommt selten als Anweisung, sie läuft subtil. Wer freiwillig eine Tagung mitorganisiert, eine Übung übernimmt, Anträge mitschreibt oder das Labor betreut, tut das meist gern – aber es läppert sich, und am Ende steht auf dem Vertrag eine halbe Stelle und im Kalender eine ganze. Halten Sie deshalb fest, welche Aufgaben zur Stelle gehören, und sprechen Sie an, wenn das eigene Projekt dauerhaft zu kurz kommt. Was üblicherweise dazugehört, steht unter Doktorand: Aufgaben.
Haushaltsstelle oder Drittmittelprojekt?
Bei einer Drittmittelstelle kann § 2 Abs. 2 WissZeitVG eine Befristung tragen, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt sind, und überwiegend diesem Zweck dient (Drittmittelbefristung). Eine Haushaltsstelle wird aus Grundmitteln der Hochschule bezahlt; auch sie kann projektbezogene Aufgaben haben und befristet sein. Aus der Finanzierungsquelle allein folgen daher weder Laufzeit noch Anschlusssicherheit. Unsere Einordnung: Läuft ein Projekt aus, entsteht nicht selten eine Lücke, bis die nächsten Mittel bewilligt sind – fragen Sie vor der Zusage nach Laufzeit, Anschlussfinanzierung und danach, ob die Stelle aus dem Haushalt oder aus Drittmitteln bezahlt wird.
Was die DFG für ihre Projekte vorsieht
Für Promovierende in DFG-geförderten Projekten nennt die Deutsche Forschungsgemeinschaft je Fachkollegium den Beschäftigungsumfang, den sie üblicherweise bewilligt. Das ist der DFG-Rahmen für ihre eigene Bewilligungspraxis; ein höherer Umfang kann ausdrücklich angemessen sein, etwa um in fachübergreifenden Projekten alle Promovierenden gleichzustellen (DFG-Vordruck 55.02, Fassung 10/24).
| Fächer (Fachkollegien) | Umfang |
|---|---|
| Sprach- und Literaturwissenschaften, Kunst-, Musik-, Theater- und Medienwissenschaften, Theologie, Philosophie, Alte Kulturen | 65 % |
| Geschichtswissenschaften | bis 65 % |
| Sozial- und Kulturanthropologie, Außereuropäische Kulturen, Judaistik, Religionswissenschaft | 75 % |
| Erziehungswissenschaft, Psychologie, Sozial-, Wirtschafts- und Rechtswissenschaften | bis 75 % |
| Biologie, Medizin, Neurowissenschaften, Agrar- und Forstwissenschaften, Tiermedizin | 65 % |
| Chemie | 67 % |
| Physik, Mathematik, Geowissenschaften | bis 75 % |
| Ingenieurwissenschaften, Informatik, Materialwissenschaft, Bauwesen und Architektur | bis 100 % |
Zusammengefasst nach DFG-Vordruck 55.02 (Fassung 10/24); dort steht der Wert je Fachkollegium, teils als „in der Regel“, teils als „bis zu“. Die DFG nennt außerdem eine kostenneutrale höhere Vergütung gegen Ende der Projektlaufzeit durch eine progressive Vergütungsgestaltung als denkbar.
Unsere Einordnung: Ein kleinerer Stellenanteil heißt weniger Gehalt, eine kleinere Jahressonderzahlung und geringere Rentenansprüche – die Forschungsfrage wird dadurch nicht kleiner. Wer die Wahl hat, fragt nach dem höheren Umfang. Nennt eine Ausschreibung eine Spanne wie „50 bis 65 Prozent“, lohnt die Frage, welcher Wert im Vertrag stehen wird. Was die Umfänge im Alltag bedeuten, erklärt Stellenumfang der Promotionsstelle.
Nicht verwechseln: Die Personalmittelsätze der DFG (Vordruck 60.12) sind pauschale Arbeitgeberkosten für die Kalkulation eines Projekts. Für die persönliche Vergütung sind sie nach Angabe der DFG „weder vorgesehen noch geeignet“; Ihr Gehalt steht in der Entgelttabelle.
Mit welchem Stellenumfang werden Stellen für Wissenschaftliche Mitarbeiter ausgeschrieben?
Die Tabelle oben rechnet das Gehalt für 50 %, 65 %, 75 % und 100 % vor. Wie oft welcher Umfang ausgeschrieben wird, zeigen die Stellen für Wissenschaftliche Mitarbeiter in der Stellensuche.
| Umfang in der Anzeige | Stellen | E 13 genannt |
|---|---|---|
| Vollzeit (100 %) | 510 | 228 |
| vollzeitnah (75 bis unter 100 %) | 71 | 49 |
| zwei Drittel (65 bis unter 75 %) | 84 | 62 |
| halbe Stelle (über 50 bis unter 65 %) | 7 | 4 |
| halbe Stelle oder weniger (bis 50 %) | 83 | 64 |
| Stunden ohne Umrechnung | 70 | 13 |
| „Teilzeit“ ohne Umfang | 119 | 46 |
| ohne Angabe | 210 | 47 |
| Stellen insgesamt | 1.154 | 513 |
Datenstand: Auswertung von 1.154 aktuell ausgeschriebenen Stellen für Wissenschaftliche Mitarbeiter (Stellenart „Wiss. Mitarbeiter / Doktorand“ der Suche) auf wissenschaftsstellen.de (Bewerbungsfrist nicht abgelaufen — dieselbe Menge wie in der Stellensuche), Stand 24.09.2026; einer Umfangsklasse der Tabelle zuordnen ließen sich 755 davon. Bei Spannen wie „50–65 %“ zählt der Höchstwert, „Vollzeit/Teilzeit“ als Vollzeit. Wochenstunden teilen wir durch die tarifliche Vollzeit des Landes der Stelle (TV-L, in Hessen TV-H: 38,7 bis 40,1 Stunden) — das betrifft 17 Anzeigen. Nicht umgerechnet: Stunden je Monat sowie Stunden an Unikliniken, Forschungseinrichtungen, privaten und sonstigen Arbeitgebern und in Österreich, der Schweiz und Südtirol — dort folgt keine tarifliche Vollzeit aus Arbeitgebertyp und Land. „E 13 genannt“: auch „EG 13“ oder „TV-L 13“.
Was die Tabelle zeigt (Stand 24.09.2026): Als Vollzeit eingeordnet sind 510 von 1.154 Stellen. Auf die Zeile „zwei Drittel“ entfallen 84 Stellen, auf eine halbe Stelle oder weniger 83. Ohne Umfangsangabe sind 210, nur „Teilzeit“ nennen 119. E 13 nennen 513 von 1.154 Anzeigen.
Stelle, Stipendium oder Industriepromotion: Wie vergleichen Sie die Finanzierung?
Ein Gehalt und ein Stipendium lassen sich erst vergleichen, wenn Sie eigene Kosten und soziale Absicherung einbeziehen. Ein Promotionsstipendium der Begabtenförderungswerke beträgt ab dem 1. Oktober 2026 1.750 € im Monat, dazu kommt in der Regel eine Forschungskostenpauschale von 100 €; Kranken- und Altersvorsorge organisieren Stipendiatinnen und Stipendiaten selbst.
| Was Sie vergleichen | Stelle nach TV-L | Stipendium eines Begabtenförderungswerks | Industriepromotion |
|---|---|---|---|
| Zahlung | Tabellenentgelt nach Stellenanteil, etwa 3.093,59 € brutto bei 65 % in Stufe 1 | 1.750 € Stipendium plus in der Regel 100 € Forschungskostenpauschale; Familienzuschlag von 155 € möglich | Gehalt nach Arbeitsvertrag oder Tarif des Unternehmens |
| Steuer | lohnsteuerpflichtig | unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei | lohnsteuerpflichtig |
| Krankenversicherung | über das Arbeitsverhältnis, mit Arbeitgeberanteil | selbst versichern; ohne Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung kann auf schriftlichen Antrag ein Zuschuss von 50 % des Beitrags, höchstens 170 €, gewährt werden, bei nachgewiesener freiwilliger gesetzlicher oder entsprechend umfassender privater Versicherung | über das Arbeitsverhältnis, mit Arbeitgeberanteil |
| Rente und Arbeitslosenversicherung | Beiträge aus dem Arbeitsverhältnis, dazu die Betriebsrente | keine Beiträge, weil kein Arbeitsverhältnis besteht | Beiträge aus dem Arbeitsverhältnis |
| Sonderzahlung und Urlaub | Jahressonderzahlung (46,47 % der Bemessungsgrundlage in E13); 30 Urlaubstage bei einer Fünftagewoche | keine tariflichen Leistungen | nach Vertrag oder Tarif des Unternehmens |
| Pflichten | vereinbarte Aufgaben, etwa im Projekt oder in der Lehre | keine Dienstaufgaben aus dem Stipendium; zulässig ist eine der eigenen wissenschaftlichen Arbeit dienende bezahlte Mitarbeit in Forschung und Lehre an einer Hochschule oder außeruniversitären Forschungseinrichtung bis zu einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, andere Erwerbstätigkeit bis zehn Wochenstunden | Aufgaben im Unternehmen neben der Dissertation |
| Laufzeit | laut Vertrag; zur Befristung siehe WissZeitVG | Regelförderung drei Jahre, Verlängerung grundsätzlich bis viereinhalb Jahre; für Kinder, für deren Geburt während der Förderung Mutterschutz in Anspruch genommen werden könnte, können Berechtigte um jeweils drei Monate verlängern; die Höchstförderungsdauer verlängert sich entsprechend | laut Vertrag |
Stipendienwerte: BMFTR, Zusätzliche Nebenbestimmungen zur Begabtenförderung in der ab 1. Oktober 2026 geltenden Fassung, Abschnitt II Nr. 1.8, 2.1–2.8 und 3.1. Andere Stiftungen und Förderer setzen eigene Beträge; maßgeblich ist der Bewilligungsbescheid.
Für den Vergleich entscheidend: Von einem steuerfreien Stipendium gehen weder Lohnsteuer noch Sozialbeiträge ab, wohl aber Ihr eigener Krankenversicherungsbeitrag. Vom Gehalt einer Stelle gehen Steuer und Sozialbeiträge ab; dafür erwerben Sie Ansprüche in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Einkünfte aus einer Mitarbeit in Forschung und Lehre an einer Hochschule oder außeruniversitären Forschungseinrichtung, die der eigenen wissenschaftlichen Arbeit dient, werden bis zu einem Viertel der regulären Arbeitszeit nicht auf das Stipendium angerechnet; andere Einkünfte können angerechnet werden (Nr. 1.8.3 und 2.2). Den ausführlichen Vergleich zeigt Stipendium oder Promotionsstelle.
Industriepromotion: Das Unternehmen zahlt nach seinem Arbeitsvertrag; einen einheitlichen Satz gibt es dafür nicht. Vergleichen Sie wie bei einer Hochschulstelle: Stellenumfang, Jahresleistungen, Laufzeit und die Zeit, die im Vertrag für die Dissertation vorgesehen ist. Wie Betreuung und Vertrag zusammenpassen, erklärt Industriepromotion.
Medizin: Wer als Ärztin oder Arzt an einer Universitätsklinik angestellt ist und daneben promoviert, erhält das Gehalt nach dem Ärztetarif der Klinik; die Beträge stehen unter Gehalt Ärzte an der Uniklinik. Eine Doktorarbeit, die während des Medizinstudiums entsteht, begründet für sich kein Arbeitsverhältnis; Geld gibt es dann über ein Stipendium oder eine eigens vereinbarte Stelle.
Was Doktoranden neben dem Geld klären sollten – Status, Aufgaben und Betreuung –, erklärt Doktorand: Was die Rolle bedeutet.
Was verdienen Promovierende in Österreich und der Schweiz?
In Österreich und der Schweiz gelten andere Vergütungssysteme. Für einen fairen Vergleich brauchen Sie Stellenumfang, Zahl der Jahreszahlungen und eigene Lebenshaltungskosten.
Österreich: An Universitäten, deren Arbeitsverhältnisse dem Kollektivvertrag der Universitäten unterliegen, beträgt der monatliche Bruttobezug in der Gehaltsgruppe B1 ab 1. Januar 2026 3.776,10 € bei Vollzeit; nach drei Jahren steigt er auf 4.476,50 €, und nachgewiesene einschlägige Vorerfahrung verkürzt diese Frist. Ist ein Doktorat Voraussetzung der Stelle (Postdoc-Stelle), gilt 5.014,30 € (§ 49 Abs. 3 Universitäten-KV, Gehaltstabellen ab 1. Januar 2026). Wie viele Monatsbezüge im Jahr gezahlt werden und welcher Stellenumfang vereinbart ist, steht im Kollektivvertrag und im Arbeitsvertrag; beides gehört in einen Jahresvergleich.
Schweiz: Die Hochschulen legen die Löhne ihrer Doktorierenden selbst fest. Für Doktorierende, die in Projekten des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) angestellt sind, gibt der SNF eine Lohnbandbreite vor. Ihre Untergrenze liegt für neu eingereichte Gesuche seit dem 1. Januar 2026 bei 50.000 Franken brutto im Jahr; in laufenden Projekten ist eine Erhöhung im bewilligten Budget möglich (SNF, Mitteilung vom 24. Juli 2024).
Ein Vergleich über Ländergrenzen gelingt mit Jahresbeträgen, gleichem Stellenumfang und den Lebenshaltungskosten am Studienort. Stellen in beiden Ländern finden Sie unter Österreich und Schweiz.
Häufige Fragen zum Doktorandengehalt
Wird jede Promotion bezahlt?
Nein. Bezahlt wird eine Beschäftigung oder eine Förderung, nicht die Promotion selbst. Wer ohne Stelle und Stipendium promoviert, finanziert sich anders, etwa über einen Beruf.
Was verdient ein Doktorand mit 65 Prozent E13?
In Stufe 1 3.093,59 € brutto im Monat, also 65 Prozent der Vollzeitstelle von 4.759,37 € nach der TV-L-Tabelle ab 1. April 2026. Nach einem ununterbrochenen Jahr in E13 beim selben Arbeitgeber sind es in Stufe 2 3.318,96 €.
Steigt das Gehalt während der Promotion?
Auf einer TV-L-Stelle ja: Wer in Stufe 1 beginnt und beim selben Arbeitgeber bleibt, erreicht Stufe 2 nach einem und Stufe 3 nach drei Jahren (§ 16 Abs. 3 TV-L). Dazu kommen Tariferhöhungen, die nächste am 1. März 2027.
Zählt Teilzeit für die Stufenlaufzeit?
Ja. Teilzeit wird voll angerechnet (§ 17 Abs. 3 Satz 4 TV-L); bei ununterbrochener Tätigkeit in E13 beim selben Arbeitgeber folgt Stufe 2 auch auf einer 65-Prozent-Stelle nach einem Jahr.
Wird Berufserfahrung beim Einstieg anerkannt?
Einschlägige Berufserfahrung ja: bei einem anderen Arbeitgeber ab einem Jahr Stufe 2, ab drei Jahren Stufe 3. Zeiten an anderen Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen werden bei Einstellung in E13 bis E15 grundsätzlich anerkannt (§ 40 Nr. 5 TV-L); förderliche Zeiten kann der Arbeitgeber anrechnen.
Wie viel bleibt netto?
Im Rechenbeispiel unseres Gehaltsrechners 2.056,08 € von 3.093,59 € brutto (65 Prozent, Stufe 1, Steuerklasse I, Stand 29. September 2026). Ihr eigener Betrag hängt von Steuer und Versicherung ab. Dieses Beispiel können Sie in unserem Gehaltsrechner mit Ihren eigenen Angaben nachrechnen.
Kann ich Stellenanteil oder Stufe verhandeln?
Fragen lohnt sich: Der Stellenanteil hängt an der Finanzierung der Stelle. Zur Gewinnung von Personal kann der Arbeitgeber Entgelt bis zur Höhe von zwei Stufen vorweg gewähren; die Stufe selbst ändert sich dadurch nicht (§ 16 Abs. 5 TV-L). Einen Anspruch darauf gibt es nicht.
Gilt der TV-L auch in Hessen?
Nein. Für das Land Hessen gilt der TV-H mit eigener Tabelle. Forschungseinrichtungen können unterschiedliche Tarife anwenden; fehlt die Angabe in der Ausschreibung, klären Sie sie vor Vertragsabschluss.
Checkliste für Ihr Angebot
- Tarif und Entgeltgruppe: TV-L, TV-H oder TVöD, und welche Entgeltgruppe?
- Stellenumfang: Welcher Prozentsatz steht im Vertrag? Bei einer Spanne den Höchstwert erfragen.
- Erfahrungsstufe: Nachweise früherer Stellen einreichen und die Stufe schriftlich bestätigen lassen.
- Laufzeit: Wie lange läuft der Vertrag, und auf welcher Grundlage ist er befristet?
- Aufgaben und Forschungszeit: Welche Aufgaben sind vereinbart, wie viel Arbeitszeit fließt in die Dissertation?
- Erstes Jahr: Wann beginnt die Stelle, und welcher Anteil der Jahressonderzahlung fällt im ersten Jahr an?
- Netto: Mit Ihren eigenen Angaben im Gehaltsrechner nachrechnen.
Quellen
- TdL: Allgemeine Entgelttabelle (Anlage B zum TV-L), gültig vom 1. April 2026 bis 31. Dezember 2026 (amtliches PDF)
- TdL: Allgemeine Entgelttabelle (Anlage B zum TV-L), gültig vom 1. Januar 2027 bis 28. Februar 2027 (amtliches PDF)
- TdL, Allgemeine Entgelttabelle (Anlage B zum TV-L), gültig vom 1. März 2027 bis 31. Dezember 2027 (amtliches PDF)
- TV-L in der Fassung ab 1. Juli 2026: § 16, § 17, § 20, § 24, § 25, § 26 und § 40 (Sonderregelungen für Hochschulen und Forschungseinrichtungen) (Bayern.Recht), abgerufen am 3. Oktober 2026
- DFG: Vordruck 55.02 – Hinweise zur Bezahlung von Promovierenden (Fassung 10/24)
- DFG: Vordruck 60.12 – Personalmittelsätze (Fassung 01/25)
- BMFTR: Zusätzliche Nebenbestimmungen zur Förderung begabter Studierender sowie begabter Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler, Fassung ab 1. Oktober 2026
- § 3 Nr. 44 EStG
- Konsortium BuWiK: Bundesbericht Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in einer frühen Karrierephase 2025 – Tab. B19 (Nacaps 2023), abgerufen am 3. Oktober 2026
- Universitäten-Kollektivvertrag: Gehaltstabellen ab 1. Januar 2026 (veröffentlicht vom Betriebsrat der Veterinärmedizinischen Universität Wien)
- Schweizerischer Nationalfonds: Höhere Löhne für Doktorierende (24. Juli 2024)
- Stand der Werte: TdL, Allgemeine Entgelttabelle (Anlage B zum TV-L), gültig ab 1. April 2026. Es sind dieselben Werte, mit denen unser Gehaltsrechner für E 13 rechnet.