Beamtenpension NRW: Professorenpension nach LBeamtVG NRW (21/32,5/40 %)
Kurzfazit
Verbeamtete Professorinnen und Professoren in Nordrhein-Westfalen erhalten im Ruhestand eine Pension nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW (LBeamtVG NRW). Das Ruhegehalt beträgt nach § 16 Abs. 1 LBeamtVG NRW 1,79375 % je ruhegehaltfähigem Dienstjahr, höchstens 71,75 %. NRW kombiniert einen differenzierten Leistungsbezugs-Deckel (unbefristet 21 % in W 2 / 32,5 % in W 3, befristet bis 40 % nach 10 Jahren) mit einem NRW-spezifischen Absenkungsfaktor 0,99349 auf die ruhegehaltfähigen W-Bezüge. Die Regel des § 123 Abs. 3 LBG NRW verschiebt den Ruhestand auf das Ende der Vorlesungszeit, wenn der Monat der Altersgrenze in die Vorlesungszeit fällt; die professorenspezifische Höchstaltersgrenze ist in NRW nicht starr und nach Hochschule und Einzelfall unterschiedlich.
1. Maßgebliches Versorgungsrecht und zuständige Stelle
- Versorgungsgesetz: Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW (LBeamtVG NRW), Fassung des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes vom 14.06.2016 (GV. NRW. S. 310).
- Besoldungsgesetz: Landesbesoldungsgesetz NRW (LBesG NRW) — § 33 (Leistungsbezüge), § 37 (Ruhegehaltfähigkeit), § 35 (Berechnungsgrundsätze).
- Hochschulrecht: Gesetz über die Hochschulen des Landes NRW (Hochschulgesetz — HG NRW), Fassung vom 07.05.2025; § 39 HG NRW regelt die dienstrechtliche Stellung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Den Ruhestand zum Ende der Vorlesungszeit regelt nicht das Hochschulgesetz, sondern § 123 Abs. 3 LBG NRW (am 08.09.2026 an beiden Volltexten geprüft).
- Beamtenrecht: Landesbeamtengesetz NRW (LBG NRW) — § 14 (Höchstaltersgrenze allgemein, seit 01.07.2016 nach BVerfG-Beschluss 21.04.2015), § 31 (Regelaltersgrenze), § 32 (Hinausschiebung).
- Zuständige Stelle: Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV NRW), Düsseldorf — Teil der Finanzverwaltung NRW; berechnet Besoldung und Versorgung, ist zugleich Beihilfestelle.
2. Verbeamtung oder Angestelltenverhältnis
Professorinnen und Professoren werden in NRW regelmäßig im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (oder auf Zeit, z. B. Juniorprofessur) berufen. Werden die beamtenrechtlichen Voraussetzungen — insbesondere die maßgebliche Höchstaltersgrenze — nicht erfüllt, erfolgt die Berufung im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis (Angestelltenprofessur) nach § 39 HG NRW. Folge: keine Beamtenpension, sondern gesetzliche Rente plus VBL/Zusatzversorgung — wirtschaftlich in der Regel ungünstiger.
Höchstaltersgrenze allgemein: § 14 LBG NRW sieht eine Einstellungshöchstaltersgrenze von 42 Jahren mit Anrechnungs- und Ausnahmetatbeständen vor (Kinderbetreuung, Pflege, frühere Dienstzeiten). Die Regelung trat zum 01.07.2016 in Kraft, nachdem das Bundesverfassungsgericht die frühere Verordnungsregelung (§ 52 LVO NRW a. F.) mit Beschluss vom 21.04.2015 (2 BvR 1322/12 u. a.) für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt hatte.
Professorenspezifische Praxis: Die allgemeine 42-Jahres-Grenze gilt für die Berufung von Professorinnen und Professoren nicht starr. Das Hochschulrecht erlaubt regelmäßig deutlich spätere Berufungen (in der Praxis bis in die Nähe des 50. Lebensjahres, mit Einzelfallausnahmen). Eine professorenspezifische Höchstaltersgrenze schreibt das Landesrecht nicht gesondert fest; was für eine konkrete Berufung gilt, ergibt sich aus der Ausschreibung und der Einzelfallentscheidung des Ministeriums.
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3. Altersgrenze und Vorlesungszeit-Regel (§ 123 Abs. 3 LBG NRW)
Die Regelaltersgrenze beträgt nach § 31 LBG NRW die Vollendung des 67. Lebensjahres. Vor dem 01.01.1947 Geborene erreichen sie noch mit 65; für die Jahrgänge 1947 bis 1964 wird sie stufenweise (monatsgenau) angehoben.
Für Professorinnen und Professoren gilt die Sonderregel des § 123 Abs. 3 LBG NRW: „Fällt der Monat, in dem eine Professorin oder ein Professor die Altersgrenze erreicht, in die Vorlesungszeit, so tritt sie oder er abweichend von § 31 Absatz 1 Satz 1 mit Ablauf des letzten Monats der Vorlesungszeit in den Ruhestand." Die Verschiebung greift also nur dann, wenn der Monat der Altersgrenze in die Vorlesungszeit fällt — und sie reicht bis zum Ende der Vorlesungszeit, nicht bis zum Semesterende. Damit ist ein geordneter Übergang am Ende des Lehrbetriebs gesichert. (Wortlaut nachgelesen am 08.09.2026 in der Fassung mit Geltung ab 04.08.2026.)
Hinausschiebung: Auf Antrag kann der Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt — nach § 32 LBG NRW um bis zu drei Jahre, längstens bis zum Ende des Monats, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird.
Vorzeitiger Ruhestand: Möglich auf eigenen Antrag, regelmäßig mit Versorgungsabschlag (siehe Abschnitt 6). Die Antragsaltersgrenze steht in § 33 Abs. 3 LBG NRW: „frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres", für schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres.
4. W 2/W 3-Grundgehalt (Stand 01.04.2026)
Die W-Besoldung in NRW ist — anders als die A-Besoldung — stufenlos: ein festes Grundgehalt je W-Gruppe, ohne Erfahrungsstufen. Werte aus Anlage 9 LBesG NRW (Anhang 4 zu Artikel 1 Nummer 7), „Landesbesoldungsordnung W“, gültig ab 1. April 2026 — amtliche Tabelle der Finanzverwaltung NRW, abgerufen am 21.09.2026:
| Besoldungsgruppe | Grundgehalt (brutto/Monat) |
|---|---|
| W 1 | 5.590,96 € |
| W 2 | 7.288,92 € |
| W 3 | 8.028,44 € |
Hinzu kommen Familienzuschlag, Leistungsbezüge und — seit 01.01.2017 anteilig in die monatlichen ruhegehaltfähigen Bezüge eingerechnet — die frühere jährliche Sonderzahlung. Wegen der Bild-PDF-Form der amtlichen NRW-Tabelle ist die rechtsverbindliche Tabelle in jedem Fall direkt beim LBV NRW einzusehen.
5. Ruhegehaltssatz, Wartezeit, Höchstsatz — und der Absenkungsfaktor 0,99349
Der Höchstsatz wird nach 40 ruhegehaltfähigen Dienstjahren erreicht. Wartezeit: mindestens fünf Jahre — Ausnahme bei Dienstunfall.
6. Ruhegehaltfähige Leistungsbezüge (§ 37 LBesG NRW) — differenzierter Deckel
In der W-Besoldung kommen zum Grundgehalt drei Arten von Leistungsbezügen (§ 33 LBesG NRW): Berufungs-/Bleibe-, besondere und Funktions-Leistungsbezüge. Ruhegehaltfähigkeit (§ 37 LBesG NRW):
| Konstellation | Höchstanteil am Grundgehalt | Frist |
|---|---|---|
| Unbefristet W 2 (Berufungs-/Bleibe- + besondere) | bis 21 % | mindestens 2 Jahre Bezug |
| Unbefristet W 3 (Berufungs-/Bleibe- + besondere) | bis 32,5 % | mindestens 2 Jahre Bezug |
| Befristet (bei wiederholter Vergabe) | bis 40 % | mindestens 10 Jahre Bezug |
Die Leistungsbezüge werden nur im Rahmen des zur Verfügung stehenden Vergaberahmens der Hochschule gewährt; die Berechnungsgrundsätze legt das zuständige Ministerium fest (§ 35 LBesG NRW). Forschungs- und Lehrzulagen aus Drittmitteln sind nicht ruhegehaltfähig.
7. Vordienstzeiten — drei Anrechnungstatbestände
Für Professoren bestehen in NRW drei einschlägige Anrechnungsvorschriften:
- § 82 LBeamtVG NRW (wissenschaftliches/künstlerisches Personal): Promotionsvorbereitungszeit bis zu 2 Jahren, Habilitationszeit bis zu 3 Jahren, Zeiten einer für das Amt förderlichen hauptberuflichen Tätigkeit nach Studienabschluss — bis zu 5 Jahre voll, darüber hinausgehend zur Hälfte, insgesamt bis 10 Jahre.
- § 10 LBeamtVG NRW: Hauptberufliche Tätigkeit auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet, während der besondere Fachkenntnisse erworben wurden — zur Hälfte, in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus. Typisch für Industrie-/Wirtschaftszeiten vor der Berufung.
- § 9 LBeamtVG NRW: Zeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (z. B. drittmittelfinanzierte wissenschaftliche Tätigkeit an einer Hochschule), die ohne selbst zu vertretende Unterbrechung zur Ernennung geführt haben — sollen als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
- Auslandszeiten: Zeiten im ausländischen öffentlichen Dienst sind nach § 10 LBeamtVG NRW berücksichtigungsfähig.
Begrenzung zugunsten der „Nur-Beamten": Die Anerkennung darf nicht zu einer Besserstellung gegenüber durchgängig verbeamteten Kolleginnen und Kollegen führen — eine Vergleichsberechnung deckelt die Gesamtversorgung.
8. Versorgungsabschlag, Mindestversorgung, Beihilfe
Versorgungsabschlag (§ 16 Abs. 2 LBeamtVG NRW): Bei vorzeitigem Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (nicht auf Dienstunfall beruhend), wegen Schwerbehinderung vor Ablauf des Monats der Vollendung des 63. Lebensjahres oder auf eigenen Antrag 3,6 % je Jahr; Deckel je nach Grund.
Beihilfe im Ruhestand: Bemessungssatz 70 % für Versorgungsempfänger; den verbleibenden Anteil deckt eine private Restkostenversicherung. Eine pauschale Beihilfe (Hamburger Modell) ist im Koalitionsvertrag der NRW-Landesregierung von 2022 vereinbart, bis Juni 2026 aber nicht eingeführt. Bis dahin bleibt es bei der klassischen individuellen Beihilfe. Den aktuellen Stand erteilt das LBV NRW.
Hinzuverdienst: Anrechnung von Erwerbs-/Erwerbsersatzeinkommen und weiteren Versorgungsbezügen nach §§ 53 ff. LBeamtVG NRW; nach Erreichen der Regelaltersgrenze ist privatwirtschaftlicher Hinzuverdienst grundsätzlich anrechnungsfrei. Konkrete Grenzbeträge beim LBV NRW erfragen.
Entpflichtung nach altem Recht (Altfälle): Vor Inkrafttreten des neuen Hochschulrechts berufene Professoren konnten emeritiert werden (Entbindung von amtlichen Pflichten unter Fortzahlung der Bezüge). Für neue Berufungen gilt dies nicht mehr; § 82 LBeamtVG NRW gilt ausdrücklich nicht für emeritierte Professoren und ihre Hinterbliebenen.
9. Wie der NRW-Absenkungsfaktor auf das Ruhegehalt wirkt
Der Weg vom Grundgehalt zum Ruhegehalt hat in Nordrhein-Westfalen einen Schritt mehr als anderswo. Wir nennen die Regeln — eine Beispielrechnung mit Eurobeträgen steht hier nicht: Jede Zahl, die wir einsetzen würden, wäre eine Annahme über Ihre Zulage und Ihre anerkannten Dienstzeiten, und damit unsere Rechnung und keine Quelle. Verbindlich rechnet das LBV NRW in der Versorgungsauskunft.
Schritt 1 — der Deckel. Ruhegehaltfähig ist ein unbefristeter Leistungsbezug bis 21 % des Grundgehalts in W 2 und bis 32,5 % in W 3; befristete Bezüge kommen nach zehn Jahren bis 40 % in Betracht (§ 37 LBesG NRW, Abschnitt 6). Was darunter bleibt, zählt voll — der Prozentsatz ist eine Obergrenze, kein Abschlag. Voraussetzung ist wie in den meisten Ländern, dass die Bezüge zuletzt mindestens zwei Jahre zugestanden haben (bei wiederholt befristeter Vergabe zehn Jahre).
Schritt 2 — der Absenkungsfaktor. Die so ermittelten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge werden mit 0,99349 multipliziert, bevor der Ruhegehaltssatz greift (§ 5 LBeamtVG NRW) — Folge der Integration der früheren Sonderzahlung in die monatlichen Bezüge zum 01.01.2017. Der Faktor mindert die Bemessungsgrundlage, nicht den Satz (ausführlich unten).
Schritt 3 — der Ruhegehaltssatz. Darauf wird der Satz nach § 16 Abs. 1 LBeamtVG NRW angewandt: 1,79375 % je ruhegehaltfähigem Dienstjahr, höchstens 71,75 % nach 40 Jahren. Eine ruhegehaltfähige Zulage schlägt damit mit dem erreichten Ruhegehaltssatz durch, in NRW zusätzlich gemindert um den Absenkungsfaktor — das ist der ganze Unterschied zu einem Land ohne solchen Faktor.
Das aktuelle Grundgehalt als Ausgangsgröße zeigt der Gehaltsrechner für W 3 in NRW; die Höhe Ihrer Zulage steht im Berufungsschreiben, der Ruhegehaltssatz in der Versorgungsauskunft des LBV.
10. Häufige Fragen zur Beamtenpension in NRW
Wie hoch ist das maximale Ruhegehalt für Professoren in NRW?
Nach § 16 Abs. 1 LBeamtVG NRW beträgt das Ruhegehalt 1,79375 Prozent je ruhegehaltfähigem Dienstjahr, höchstens jedoch 71,75 Prozent der (abgesenkten) ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Der Höchstsatz wird nach 40 Dienstjahren erreicht. Für die W-Besoldung wird zudem nach § 5 LBeamtVG NRW ein Absenkungsfaktor von 0,99349 auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge angewendet — eine NRW-Besonderheit infolge der Integration der früheren Sonderzahlung in die monatlichen Bezüge ab 01.01.2017.
Welcher Anteil der Leistungsbezüge ist in NRW ruhegehaltfähig?
Nach § 37 LBesG NRW gilt eine differenzierte Regelung: Unbefristete Berufungs-/Bleibe- und besondere Leistungsbezüge (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBesG NRW), die jeweils mindestens zwei Jahre bezogen wurden, sind in W 2 bis zu 21 Prozent und in W 3 bis zu 32,5 Prozent des Grundgehalts ruhegehaltfähig. Befristete Leistungsbezüge können bei mindestens zehnjährigem Bezug bis zu 40 Prozent des Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden. Die Vergabe erfolgt innerhalb des Vergaberahmens der jeweiligen Hochschule.
Wann tritt eine Professorin oder ein Professor in NRW in den Ruhestand?
Nach § 31 LBG NRW gilt die Regelaltersgrenze 67 (für Jahrgänge ab 1964 voll; für 1947-1963 stufenweise Anhebung). Fällt der Monat, in dem die Altersgrenze erreicht wird, in die Vorlesungszeit, so tritt die Professorin oder der Professor nach § 123 Abs. 3 LBG NRW erst mit Ablauf des letzten Monats der Vorlesungszeit in den Ruhestand; fällt er nicht in die Vorlesungszeit, bleibt es beim Regelfall. Hinausgeschoben werden kann der Ruhestand nach § 32 LBG NRW um bis zu drei Jahre, längstens bis zum Ende des Monats, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird. Auf eigenen Antrag ist der Ruhestand nach § 33 Abs. 3 LBG NRW frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.
Bis zu welchem Alter kann ich in NRW als Professor verbeamtet werden?
Die allgemeine Einstellungshöchstaltersgrenze beim Land NRW liegt nach § 14 LBG NRW (Fassung seit 01.07.2016, nach dem BVerfG-Beschluss vom 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12 u. a.) bei 42 Jahren mit Anrechnungs- und Ausnahmetatbeständen. Für Professorinnen und Professoren ist diese Grenze hochschulrechtlich nicht starr: In der Praxis erfolgen Berufungen häufig deutlich später; welche Grenze für eine konkrete Professur gilt, ergibt sich aus der Ausschreibung und der Entscheidung des Landes. Wird die geltende Grenze überschritten, erfolgt die Berufung im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis ohne Beamtenversorgung.
Was ist der NRW-Absenkungsfaktor 0,99349?
Seit dem 01.01.2017 ist die frühere jährliche Sonderzahlung in NRW anteilig in die monatlichen ruhegehaltfähigen Bezüge eingerechnet. Im Gegenzug werden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Besoldungsordnung W mit dem Faktor 0,99349 multipliziert (§ 5 LBeamtVG NRW). Wirkung: Der Faktor mindert die Bemessungsgrundlage, nicht den Ruhegehaltssatz — eine ruhegehaltfähige Zulage schlägt in NRW deshalb um diesen Faktor gemindert auf das Ruhegehalt durch. Was daraus im Einzelfall folgt, rechnet das LBV NRW in der Versorgungsauskunft.
Gibt es in NRW eine pauschale Beihilfe?
Stand Juni 2026: Die pauschale Beihilfe (Hamburger Modell) ist im Koalitionsvertrag der NRW-Landesregierung von 2022 vereinbart, bis Juni 2026 aber nicht eingeführt. Bis dahin gilt die klassische individuelle Beihilfe mit dem Bemessungssatz von 70 Prozent für Versorgungsempfänger. Verbindliche Auskünfte zum aktuellen Stand erteilt das LBV NRW.
Wie hoch ist die Pension einer W-Professur in Nordrhein-Westfalen?
Sie ist ein Anteil der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge: 1,79375 % je ruhegehaltfähigem Dienstjahr, höchstens 71,75 % nach 40 Jahren (§ 16 Abs. 1 LBeamtVG NRW). Anders als in den meisten Ländern wird die Bemessungsgrundlage in NRW vorher noch mit dem Absenkungsfaktor 0,99349 multipliziert (§ 5 LBeamtVG NRW).
Eine Eurozahl nennen wir hier nicht: Sie hängt an Ihren anerkannten Dienstzeiten und daran, welcher Teil Ihrer Leistungsbezüge ruhegehaltfähig gestellt wurde — verbindlich rechnet das LBV NRW in der Versorgungsauskunft. Was sich zeigen lässt, ist die Bemessungsgrundlage: das aktuelle W-Grundgehalt des Landes im Rechner für W 2 in NRW bzw. für W 3 in NRW.
Was ist der NRW-Absenkungsfaktor 0,99349 — und wen trifft er?
Der Absenkungsfaktor 0,99349 ist ein Faktor, mit dem die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge vor der Anwendung des Ruhegehaltssatzes multipliziert werden (§ 5 LBeamtVG NRW). Er ist die Folge davon, dass NRW die frühere jährliche Sonderzahlung zum 1. Januar 2017 in die monatlichen Bezüge integriert hat: Die laufenden Bezüge stiegen, die Bemessungsgrundlage der Versorgung sollte davon nicht in voller Höhe profitieren.
Er trifft die Bemessungsgrundlage, nicht den Ruhegehaltssatz — der bleibt bei höchstens 71,75 %. Praktisch heißt das: Zwei Professuren mit gleichem Grundgehalt und gleicher Dienstzeit kommen in NRW auf ein etwas niedrigeres Ruhegehalt als in einem Land ohne solchen Faktor. Bremen kennt mit 0,99606 eine vergleichbare Regel; die Übersichtstabelle der Pillar-Seite führt beide.
Wann geht eine Professorin in NRW in den Ruhestand — und was kostet ein früherer Termin?
Die Regelaltersgrenze ist die Vollendung des 67. Lebensjahres (§ 31 LBG NRW, mit stufenweiser Anhebung für die Jahrgänge 1947 bis 1964). Fällt der Monat, in dem die Altersgrenze erreicht wird, in die Vorlesungszeit, so beginnt der Ruhestand erst mit Ablauf des letzten Monats der Vorlesungszeit — § 123 Abs. 3 LBG NRW, nicht § 39 HG NRW, wie es früher auch auf dieser Seite stand. Fällt der Monat nicht in die Vorlesungszeit, bleibt es beim Regelfall.
Auf eigenen Antrag ist der Ruhestand frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres möglich, für schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX frühestens mit 60 (§ 33 Abs. 3 LBG NRW). Wer früher geht, zahlt dafür dauerhaft: 3,6 % je Jahr des vorgezogenen Beginns, mit einem vom Ruhestandsgrund abhängigen Deckel (§ 16 Abs. 2 LBeamtVG NRW). In die andere Richtung erlaubt § 32 LBG NRW ein Hinausschieben um bis zu drei Jahre, längstens bis zum Ende des Monats, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird.
Wie viel von meinen Leistungsbezügen zählt in NRW für die Pension?
NRW deckelt enger und differenzierter als die meisten Länder: unbefristet gewährte Leistungsbezüge sind bis 21 % des Grundgehalts in W 2 und bis 32,5 % in W 3 ruhegehaltfähig; befristete Bezüge kommen nach zehn Jahren bis 40 % in Betracht (§ 37 LBesG NRW, Einzelheiten im Abschnitt 6).
Für die Berufungsverhandlung ist das der wichtigste Satz dieser Seite: Nicht die Höhe der Zulage entscheidet über die spätere Pension, sondern ob sie unbefristet und innerhalb des Deckels vereinbart wird. Was darüber hinausgeht, erhöht das Monatsgehalt, aber nicht das Ruhegehalt — und eine Konsumtionsklausel kann den Effekt später zusätzlich aufzehren.
11. Quellen und amtliche Volltexte
- LBeamtVG NRW (Dienstrechtsmodernisierungsgesetz 14.06.2016) — recht.nrw.de; geltende Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27.05.2025 (GV. NRW. S. 464), in Kraft seit 07.06.2025. §§ 5 und 16 tragen Absenkungsfaktor, Ruhegehaltssatz, Versorgungsabschlag und Mindestversorgung (geprüft 08.09.2026).
- HG NRW (Fassung 07.05.2025; § 39 dienstrechtliche Stellung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer — die Semesterende-Regel steht dort nicht, sondern in § 123 Abs. 3 LBG NRW; am 08.09.2026 am Volltext geprüft) — recht.nrw.de
- § 37 LBesG NRW (Ruhegehaltfähigkeit Leistungsbezüge: 21 % / 32,5 % / 40 %)
- § 31 LBG NRW (Regelaltersgrenze 67, Übergangsregelung), § 32 LBG NRW (Hinausschieben bis 70), § 33 Abs. 3 LBG NRW (Antragsruhestand ab 63, schwerbehinderte Menschen ab 60) und § 123 Abs. 3 LBG NRW (Ruhestand mit Ablauf des letzten Monats der Vorlesungszeit) — recht.nrw.de, Fassung mit Geltung ab 04.08.2026, Wortlaut nachgelesen am 08.09.2026
- § 14 LBG NRW (Einstellungshöchstaltersgrenze allgemein, Fassung seit 01.07.2016)
- BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12 u. a. (Höchstaltersgrenze NRW) — bundesverfassungsgericht.de
- Finanzverwaltung NRW — Besoldungstabellen für verbeamtete Personen — finanzverwaltung.nrw.de
- LBV NRW — Beihilfeanspruch (70 % für Versorgungsempfänger) — finanzverwaltung.nrw.de
- Entfernte Quelle (Vier-Jahres-Regel, 08.09.2026): Diese Seite führte bis heute das LBV-Merkblatt „Ruhegehalt" als Quelle. Wir haben das PDF am 08.09.2026 abgerufen: Es ist weiterhin erreichbar, trägt aber unverändert den Stand 08/2018 (Rechtslage ab 01.01.2017), und eine neuere Fassung veröffentlicht das LBV NRW an dieser Stelle nicht. Eine solche Quelle wird entfernt und nicht beschriftet. Die Aussagen dieser Seite stehen ohnehin auf dem amtlichen Volltext des LBeamtVG NRW (Fassung vom 07.06.2025) und des LBesG NRW; verloren geht damit kein Beleg, sondern nur ein veralteter Zusatzhinweis.