Honorarprofessur: Voraussetzungen, Titel, Pflichten und Abgrenzung

Karriere Professur Von Aktualisiert: 14. September 2026

Die Honorarprofessur ist eine Titularprofessur: Sie verleiht den Titel „Professor", aber keine W-Stelle und kein reguläres Gehalt. Sie würdigt externe Fachleute, die über längere Zeit qualifiziert an einer Hochschule lehren. Für viele Praktikerinnen und Praktiker ist sie die sichtbarste Form der Anbindung an die Wissenschaft — verbunden allerdings mit klaren Pflichten und der Möglichkeit des Widerrufs.

Was ist eine Honorarprofessur?

Honorarprofessorinnen und -professoren sind in der Regel hauptberuflich außerhalb der Hochschule tätig — etwa in Wirtschaft, Justiz, Medizin oder Verwaltung — und übernehmen daneben kontinuierlich Lehre. Nach mehrjähriger, qualifizierter Lehrtätigkeit kann die Hochschule ihnen den Titel verleihen. Mit der Bestellung ist eine fortlaufende (geringe) Lehraufgabe verbunden, aber kein Anstellungsverhältnis und keine reguläre Vergütung.

Welche Voraussetzungen gelten und wie wird man bestellt?

Die genauen Voraussetzungen regeln die Landeshochschulgesetze und die Ordnungen der einzelnen Hochschulen; sie variieren erheblich. Typisch sind:

  • Hervorragende Leistungen in der beruflichen Praxis bzw. bei der Umsetzung wissenschaftlicher Ergebnisse in die Praxis.
  • Eine mehrjährige, qualifizierte Lehrtätigkeit an der Hochschule.
  • Ein internes Bestellungsverfahren der Hochschule, häufig gestützt auf Gutachten.

Eine Habilitation ist nicht zwingend. Ein reguläres Berufungsverfahren findet nicht statt — die Honorarprofessur wird verliehen, nicht berufen. Die Ausgestaltung ist landes- und hochschulspezifisch und sollte im Einzelfall geprüft werden.

Wer kann zur Honorarprofessorin oder zum Honorarprofessor bestellt werden?

Wer die fachlichen Anforderungen an eine Professur der jeweiligen Hochschulart erfüllt und „aufgrund mehrjähriger Erfahrungen in der Lehre an Hochschulen“ zur Lehrtätigkeit geeignet ist — und wer nicht bereits Professorin oder Professor ist.

Art. 68 Abs. 1 BayHIG verlangt kumulativ ein abgeschlossenes Hochschulstudium und die Qualifikationsanforderungen an Professuren der betreffenden Hochschulart (Nr. 1) sowie die Eignung zur Lehre aufgrund mehrjähriger Hochschullehrerfahrung (Nr. 2). Die Bestellung setzt „eine Würdigung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen entsprechend den Regelungen über die Berufung von Professorinnen und Professoren“ voraus; „hierfür sollen auswärtige Gutachten eingeholt werden“. Ausgeschlossen sind Personen, die einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes bereits als Professorin oder Professor angehören und noch nicht entpflichtet oder im Ruhestand sind — oder die eine vergleichbare Rechtsstellung im Ausland haben.

An Hochschulen für angewandte Wissenschaften kann vom Studienabschluss abgewichen werden für Persönlichkeiten, die „hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis nachweisen“ und denen mindestens zwei externe Gutachten übereinstimmend die fachliche Eignung für eine Professur bescheinigen (Art. 68 Abs. 1 Satz 5 BayHIG).

Nordrhein-Westfalen knüpft anders an: § 41 Abs. 2 HG NRW verlangt „hervorragende Leistungen in der beruflichen Praxis bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden“ oder hervorragende Leistungen in Forschung, Kunst und Lehre, „die den Anforderungen für hauptberufliche Professorinnen und Professoren entsprechen“; die Verleihung setzt nach Abs. 3 „eine in der Regel fünfjährige erfolgreiche selbständige Lehrtätigkeit“ voraus, die durch ein Gutachten nachzuweisen ist.

Welchen Titel trägt eine Honorarprofessorin oder ein Honorarprofessor?

Die Honorarprofessur ist ein Titel, kein Beschäftigungsverhältnis. Honorarprofessorinnen und -professoren führen in der Regel den Professorentitel („Prof."); die genaue Form richtet sich nach der landes- bzw. hochschulrechtlichen Regelung. Die Befugnis ist an die Bestellung gebunden: Bei Pflichtverletzungen kann die Hochschule die Bestellung nach dem jeweiligen Landesrecht widerrufen (Aberkennung des Titels).

Welche Lehrverpflichtung besteht?

Mit dem Titel ist traditionell eine geringe unentgeltliche Lehre verbunden — die sogenannte „Titellehre" bzw. „Erhaltungslehre" (nach Sekundärstand oft in der Größenordnung weniger Semesterwochenstunden). Die Ausgestaltung ist landesspezifisch: In vielen Ländern ist sie als Soll-Vorschrift ausgestaltet; nach Sekundärstand entfällt eine gesetzliche Lehrverpflichtung in einzelnen Ländern (zum Beispiel Nordrhein-Westfalen) ganz. Maßgeblich ist das jeweilige Landesrecht.

Erhalten Honorarprofessoren eine Bezahlung?

Die Titellehre wird in der Regel unentgeltlich erbracht; es gibt kein Gehalt und keine W-Besoldung. Wird über die Titellehre hinaus gelehrt, kann das über einen gesonderten Lehrauftrag oder eine Aufwandsentschädigung erfolgen. Die wirtschaftliche Grundlage ist die hauptberufliche Tätigkeit außerhalb der Hochschule.

Welche Rechte und Pflichten sind damit verbunden?

  • Lehre: fortlaufende (geringe) Lehre im Rahmen der Titellehre, je nach Landesrecht verpflichtend oder als Soll.
  • Prüfungen: Abnahme von Prüfungen im Rahmen der eigenen Lehrveranstaltungen ist möglich; Umfang je Hochschule.
  • Betreuung / Gremien: meist eingeschränkt; eine Mitgliedschaft mit Stimmrechten wie bei hauptamtlichen Professuren besteht in der Regel nicht.
  • Ausstattung: grundsätzlich keine eigene Lehrstuhlausstattung.
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Honorarprofessur, apl. Professur und Privatdozent: Wo liegt der Unterschied?

FormFür wenTitel
Honorarprofessurexterne Fachleute mit Praxisverdienst (Habilitation nicht zwingend)„Prof." (Titel, keine Stelle)
Apl. Professurhabilitierte Wissenschaftler:innen mit fortgesetzter Tätigkeit an der Hochschule„apl. Prof." (Titel, keine Stelle)
Privatdozent (PD)nach der Habilitation, mit Lehrbefugnis„PD" (noch kein Professorentitel)
Reguläre W-Professurberufene ProfessurAmtsbezeichnung + Stelle

Alle drei erstgenannten sind keine W-Professur mit eigener Stelle, sondern Titel beziehungsweise Lehrbefugnisse. Wer aus dem Ruhestand heraus oder als eingeladene externe Kraft auf Zeit lehrt, sollte zudem die Seniorprofessur und die Gastprofessur vergleichen. Davon nochmals zu trennen ist die Vertretungsprofessur: Sie ist keine Titelverleihung, sondern eine befristet besetzte, vergütete Stelle auf einer konkreten Vakanz. Wer nur einzelne Lehrveranstaltungen übernimmt, ohne bestellt zu werden, hat dagegen einen Lehrauftrag — die niedrigschwelligste der hier genannten Formen.

Was bringt eine Honorarprofessur für die Karriere?

Wert: Reputation und Sichtbarkeit, eine belastbare Brücke zwischen Praxis und Wissenschaft, Zugang zu Studierenden und Netzwerken sowie ein anerkannter Titel. Risiken/Pflichten: die Lehre kostet Zeit (meist unbezahlt), der Titel ist an die fortgesetzte Lehre gebunden und kann bei Pflichtverletzung widerrufen werden. Sinnvoll ist die Honorarprofessur, wenn die Lehre dauerhaft in den Berufsalltag passt — weniger als reiner Prestige-Titel.

Checkliste — vor der Annahme/Verleihung
  • Welche Lehrverpflichtung gilt nach dem Landesrecht der Hochschule (Pflicht, Soll oder keine)?
  • Ist die Titellehre unentgeltlich — und sind weitere Lehraufträge gesondert vergütbar?
  • Welches Bestellungsverfahren (Gutachten, Fakultäts-/Senatsbeschluss)?
  • Wie genau darf der Titel geführt werden, und unter welchen Bedingungen erlischt er?
  • Prüfungsrechte und Betreuungsmöglichkeiten?
  • Vereinbarkeit mit dem Hauptberuf (Interessenkonflikte, Freistellung)?
  • Erwartete Dauer/Kontinuität der Lehre?

Was bringt eine Honorarprofessur nicht?

Kein Dienstverhältnis, keine Bezüge, keine Anwartschaft auf eine Professur — und sie kann widerrufen werden. Das ist keine Redaktionsmeinung, sondern steht so im Gesetz.

Art. 68 Abs. 2 BayHIG: Mit der Bestellung wird man Mitglied der Hochschule; „die Begründung eines Dienstverhältnisses ist mit der Bestellung nicht verbunden“; sie „begründet keinen Anspruch auf Dienst- und Versorgungsbezüge und keine Anwartschaft auf Bestellung zur Professorin oder zum Professor“. Die Befugnis, die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ als akademische Würde zu führen, folgt aus Satz 4. § 41 Abs. 3 Satz 4 HG NRW sagt dasselbe: Die Bezeichnungen „begründen weder ein Dienstverhältnis noch den Anspruch auf Übertragung eines Amtes“.

Und sie ist widerruflich. Art. 70 Abs. 1 BayHIG: Die Bestellung kann widerrufen werden, wenn die Person zur Professorin oder zum Professor an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes ernannt wird oder eine vergleichbare Stellung im Ausland erhält — oder wenn sie vor Vollendung des 62. Lebensjahres aus selbst zu vertretenden Gründen „die Obliegenheit zur unentgeltlichen Lehrtätigkeit im Umfang von mindestens zwei Lehrveranstaltungsstunden nicht erfüllt“. Sie wird widerrufen bei schriftlichem Verzicht oder bei einer Verurteilung zu einer Strafe, die bei Beamtinnen und Beamten den Verlust der Beamtenrechte nach sich zieht. Mit dem Widerruf erlischt die Befugnis zur Führung der Bezeichnung (Art. 70 Abs. 3 Satz 1 BayHIG).

Die Zahl, die in der Norm steht„Mindestens zwei Lehrveranstaltungsstunden“ unentgeltlich — das ist der einzige quantifizierte Maßstab, den Art. 70 Abs. 1 BayHIG nennt, und er ist als Widerrufsgrund formuliert, nicht als Deputat. Wer eine Honorarprofessur annimmt, sollte wissen, ab wann die Bestellung gefährdet ist. Eine Honorarprofessur trägt kein Gehalt; was eine besoldete Professur trägt, zeigt der Rechner unter W 2 und W 3. Was dafür gezahlt wird, wenn zusätzlich ein Lehrauftrag erteilt wird, steht auf Lehrbeauftragter; die Abgrenzung zu den anderen Formen auf apl.-Professur und Privatdozent.

Häufige Fragen zur Honorarprofessur

Was ist eine Honorarprofessur?

Die Honorarprofessur ist eine Titularprofessur: Die Hochschule verleiht den Professorentitel an externe Fachleute, die über längere Zeit qualifiziert an ihr lehren. Es ist ein Titel mit fortlaufender Lehraufgabe, aber keine W-Stelle, kein Anstellungsverhältnis und keine reguläre Vergütung.

Bekommt man als Honorarprofessor ein Gehalt?

In der Regel nicht. Die mit dem Titel verbundene Lehre wird üblicherweise unentgeltlich erbracht („Titellehre“ beziehungsweise „Erhaltungslehre“). Wird darüber hinaus gelehrt, ist das gegebenenfalls über einen gesonderten Lehrauftrag oder eine Aufwandsentschädigung möglich. Honorarprofessorinnen und -professoren sind meist hauptberuflich außerhalb der Hochschule tätig.

Welche Voraussetzungen gelten und wie wird man bestellt?

Üblich sind eine mehrjährige, qualifizierte Lehrtätigkeit und hervorragende Leistungen in der beruflichen Praxis (etwa in Wirtschaft, Justiz, Medizin oder Verwaltung); eine Habilitation ist nicht zwingend. Die Bestellung erfolgt durch die Hochschule nach einem internen Verfahren (häufig mit Gutachten), nicht über ein reguläres Berufungsverfahren. Die Einzelheiten unterscheiden sich je nach Landesrecht und Hochschule.

Welche Lehrverpflichtung besteht?

Das ist landesspezifisch. Traditionell ist eine geringe unentgeltliche Lehre vorgesehen (nach Sekundärstand oft in der Größenordnung weniger Semesterwochenstunden). In vielen Ländern ist dies als Soll-Vorschrift ausgestaltet; nach Sekundärstand entfällt eine gesetzliche Lehrverpflichtung in einzelnen Ländern (zum Beispiel Nordrhein-Westfalen) ganz. Maßgeblich ist das jeweilige Landesrecht.

Darf ich den Titel „Professor“ führen — und kann er entzogen werden?

Honorarprofessorinnen und -professoren führen in der Regel den Professorentitel („Prof.“); die genaue Form richtet sich nach der landes- beziehungsweise hochschulrechtlichen Regelung. Die Befugnis ist an die Bestellung gebunden: Bei Pflichtverletzungen kann die Hochschule die Bestellung nach dem jeweiligen Landesrecht widerrufen (Aberkennung des Titels).

Worin unterscheidet sich die Honorarprofessur von apl. Professur und Privatdozent?

Die Honorarprofessur würdigt externe Fachleute (Habilitation nicht zwingend). Die außerplanmäßige (apl.) Professur setzt die Einstellungsvoraussetzungen einer Professur voraus (§ 41 Abs. 1 i. V. m. § 36 HG NRW) und wird an Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler verliehen mit fortgesetzter Tätigkeit an der Hochschule. Privatdozentinnen und Privatdozenten tragen nach der Habilitation die Lehrbefugnis, aber noch keinen Professorentitel. Keine dieser Formen ist eine W-Professur mit eigener Stelle.

Quellen und Arbeitsstand Stand: 14. September 2026. Voraussetzungen, Lehrverpflichtung und Titelführung stehen im Landeshochschulgesetz Ihres Landes und in der Honorarprofessur-Ordnung der verleihenden Hochschule; die Bestellungsurkunde sagt, was im Einzelfall gilt.

Erfüllt eine Honorarprofessur die Voraussetzungen einer Professur?

Fachlich ja: Art. 68 Abs. 1 BayHIG verlangt die Qualifikationsanforderungen an Professuren der betreffenden Hochschulart und eine Würdigung der Leistungen entsprechend den Berufungsregeln, wofür auswärtige Gutachten eingeholt werden sollen. Rechtlich entsteht daraus aber kein Dienstverhältnis.

Kann eine Honorarprofessur widerrufen werden?

Ja. Sie kann widerrufen werden, wenn die Person eine Professur an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes erhält oder die Obliegenheit zur unentgeltlichen Lehrtätigkeit von mindestens zwei Lehrveranstaltungsstunden vor Vollendung des 62. Lebensjahres schuldhaft nicht erfüllt; sie wird widerrufen bei Verzicht oder bei einer Verurteilung, die bei Beamten den Verlust der Beamtenrechte nach sich zieht (Art. 70 Abs. 1 BayHIG).

Quellen

Amtliche Primärquellen zuerst; Verbands- und Sekundärquellen sind ausdrücklich als solche gekennzeichnet.