Honorarprofessor: Was der Titel bedeutet
Ein Honorarprofessor oder eine Honorarprofessorin wird von einer Hochschule für besondere fachliche Leistungen und den Beitrag zur Lehre bestellt. Häufig bringen diese Personen Erfahrung aus ihrer beruflichen Praxis ein. Mit der Bestellung dürfen sie eine Professorenbezeichnung führen; eine bezahlte Professurenstelle entsteht dadurch nicht. Welche Lehre verlangt wird und ob sie vergütet werden kann, regeln das Land und die Hochschule.
Professuren ansehen (440)Zum Inhalt
Was die Honorarprofessur bringt
- Anerkennung durch eine Hochschule. Sie würdigt Ihre fachlichen Leistungen, etwa aus der Berufspraxis, in einem förmlichen Verfahren; Bayern sieht auswärtige Gutachten vor, das Saarland zwei.
- Einen Professorentitel. Er steht vor Ihrem Namen, etwa „Prof. Dr. Anna Beispiel“. Bayern nennt ihn eine akademische Würde.
- Eine feste Verbindung zur Lehre. Sie bringen Ihr Fachwissen in Vorlesungen ein – etwa eine Richterin im Prozessrecht – und bleiben mit Fakultät und Studierenden verbunden.
Was sie verlangt
- Leistungen auf Professurniveau. Dazu verlangt Nordrhein-Westfalen in der Regel fünf Jahre selbstständige Lehre, Baden-Württemberg mindestens drei; Niedersachsen lässt auch Berufspraxis genügen.
- Regelmäßige Lehre. Baden-Württemberg, Sachsen und Thüringen sehen zwei Semesterwochenstunden vor; die Universität Heidelberg rechnet das als zweimal 45 Minuten je Vorlesungswoche.
- Zeit für zusätzliche Lehre. Wer berufstätig ist, plant sie neben dem Hauptberuf ein. Bayern kann die Lehre vergüten, Thüringen sieht mindestens zwei Semesterwochenstunden unentgeltlich vor.
Inhalt
Was bedeutet Honorarprofessor?
Die Honorarprofessur verbindet fachliche Anerkennung mit Hochschullehre. Sie wird einer Person von einer Hochschule verliehen und schafft allein noch kein Arbeitsverhältnis. „Honorar“ im Namen bedeutet deshalb auch nicht, dass für den Titel ein Honorar gezahlt wird.
Drei Dinge werden dabei leicht verwechselt. Ein akademischer Grad wie der Doktor wird in einem Prüfungsverfahren erworben. Eine Beschäftigung, etwa auf einer besoldeten Professur, beruht auf einem Beamten- oder Arbeitsverhältnis. Die Honorarprofessur ist keines von beiden: Sie ist eine Bezeichnung, die die Hochschule verleiht und mit der sie eine Person an ihre Lehre bindet.
So steht es auch in den Gesetzen: „Die Begründung eines Dienstverhältnisses ist mit der Bestellung nicht verbunden“ (Art. 68 Abs. 2 BayHIG); die Bezeichnungen „begründen weder ein Dienstverhältnis noch den Anspruch auf Übertragung eines Amtes“ (§ 41 Abs. 3 HG NRW).
Warum das zusammenpasst: Mit der Honorarprofessur holt eine Hochschule Erfahrung aus der Praxis dauerhaft in ihre Lehre – etwa eine Richterin, die Prozessrecht unterrichtet, einen Chefarzt mit einer Spezialvorlesung oder eine Ingenieurin aus der Industrieforschung. Die Hochschule erkennt diese Leistung mit dem Titel an und gewinnt die Person dafür, ihre Lehre fortzusetzen; so beschreibt etwa die Medizinische Fakultät Münster den Zweck der Verleihung (Voraussetzungen und Verfahren, Nr. 2). Ein Hauptberuf wird weiter dort bezahlt, wo er liegt; für die Lehre gelten die Regeln des Landes. Der Titel selbst ist Anerkennung und Bindung an die Hochschule, kein Gehalt.
Darf ein Honorarprofessor den Titel Prof. führen?
Ja, die Honorarprofessur berechtigt zur Führung einer Professorenbezeichnung. Welche genaue Form vorgesehen ist und wie lange sie geführt werden darf, ergibt sich aus der Verleihung und dem jeweiligen Landesrecht.
Im Namen steht die Bezeichnung vor einem vorhandenen Doktorgrad: „Prof. Dr. Anna Beispiel“. Wer nicht promoviert ist, schreibt „Prof. Anna Beispiel“ – einen Doktorgrad behauptet die Honorarprofessur nicht. In Briefen lautet die Anrede „Sehr geehrte Frau Professorin Beispiel“ beziehungsweise „Sehr geehrter Herr Professor Beispiel“.
Die Bestellung verleiht die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“. Bayern nennt sie eine „akademische Würde“ (Art. 68 Abs. 2 Satz 4 BayHIG), Thüringen und Hessen eine „akademische Bezeichnung“ (§ 90 Abs. 3 ThürHG, § 79 Abs. 1 HessHG). Einige Länder verleihen zunächst die ausführliche Bezeichnung und erlauben daneben die Kurzform: „Honorar-Professorin“ oder „Honorar-Professor“, geführt „in der Form ‚Professorin‘ oder ‚Professor‘“ (§ 65 Abs. 2 HSG SH); in Sachsen-Anhalt „Honorarprofessor“ oder „Honorarprofessorin“, ebenfalls als „Professor“ führbar (§ 47 Abs. 1 HSG LSA).
Wie lange? In Sachsen „für die Dauer ihrer Bestellung“ (§ 67 Abs. 3 SächsHSG), in Rheinland-Pfalz „während der Dauer ihrer Bestellung“ (§ 62 Abs. 2 HochSchG). Brandenburg erlaubt die Bezeichnung auch nach der Verabschiedung, „sofern zwischen der Bestellung … und der Verabschiedung mindestens fünf Jahre liegen und in diesem Zeitraum die Lehrverpflichtung erfüllt wurde“ (§ 61 Abs. 2 BbgHG). Berlin untersagt sie nach einer Verabschiedung wegen fehlender Lehre, aus beamtenrechtlichen Gründen oder wegen eines schweren Pflichtverstoßes (§ 117 Abs. 2 BerlHG).
Und neben einem anderen Professorentitel? Das Recht ruht, wenn die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ aus einem anderen Grund geführt werden kann (§ 41 Abs. 4 HG NRW); im Saarland, wenn sie aus einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis auf Zeit folgt (§ 50 Abs. 1 SHSG). Wie sich der Titel von einem akademischen Grad unterscheidet, erklärt Akademische Titel.
Honorarprofessor, apl. Professor und berufener Professor im Vergleich
Honorarprofessur und apl. Professur verleihen eine Professorenbezeichnung, ohne allein dadurch eine Professurenstelle zu schaffen. Bei einer berufenen Professur wird dagegen eine konkrete Stelle besetzt. Die Wege unterscheiden sich vor allem darin, welche Leistungen und welche Verbindung zur Hochschule vorausgesetzt werden.
| Honorarprofessur | Apl. Professur | Privatdozentur (PD) | Berufene Professur | |
|---|---|---|---|---|
| Typischer Zugang | fachliche Leistungen auf dem Niveau einer Professur – je nach Land auch aus der Berufspraxis –, in mehreren Ländern dazu bewährte Lehre an der Hochschule | nachgewiesene Leistungen in Forschung und Lehre, häufig nach Jahren als Privatdozentin oder Privatdozent | Lehrbefugnis nach der Habilitation oder einem anderen im Landesrecht vorgesehenen Weg | Bewerbung auf eine ausgeschriebene Professur und Berufungsverfahren |
| Was verliehen oder besetzt wird | die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ | die Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ oder „außerplanmäßiger Professor“ | die Lehrbefugnis und die Bezeichnung „Privatdozentin“ oder „Privatdozent“ | eine Professur als Amt oder Stelle |
| Bedeutung für die Beschäftigung | Die Bestellung begründet kein Dienstverhältnis; der Hauptberuf bleibt, wie er ist. | Die Verleihung begründet kein Dienstverhältnis; eine vorhandene Stelle bleibt, wie sie ist. | Die Lehrbefugnis begründet kein Dienstverhältnis; eine Beschäftigung wird gesondert vereinbart. | Beamten- oder Arbeitsverhältnis auf der Professur, auf Lebenszeit oder auf Zeit |
| Vergütung | keine Bezüge aus dem Titel; die Lehre kann je nach Land vergütet werden | keine Bezüge aus dem Titel; bezahlt wird die ausgeübte Tätigkeit | keine Bezüge aus der Lehrbefugnis; Einkommen aus der Beschäftigung | Besoldung nach W 2 oder W 3 beziehungsweise vergleichbares Entgelt |
Honorarprofessur und außerplanmäßige Professur werden am häufigsten verwechselt: Beide verleihen die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“, beide ohne Stelle. Der Unterschied liegt in der Herkunft. Die apl. Professur erhalten Privatdozentinnen und Privatdozenten, die sich an der Hochschule bewährt haben — so in Bayern (Art. 69 Abs. 3 BayHIG); die Honorarprofessur verlangt keine Privatdozentur, Schleswig-Holstein setzt sogar eine hauptberufliche Tätigkeit außerhalb der Hochschule voraus (§ 65 Abs. 2 HSG SH). Nordrhein-Westfalen regelt beide in einem Paragraphen und nennt für die Honorarprofessur ausdrücklich die berufliche Praxis (§ 41 Abs. 1 und 2 HG NRW).
Welche weiteren Professurarten gibt es?
Neben diesen vier Bezeichnungen begegnen Ihnen etwa Junior-, Gast- und Vertretungsprofessuren. Die Übersicht zeigt, welche Funktion und Rechtsgrundlage hinter den verschiedenen Formen stehen.
Sieben Formen, die oft verwechselt werden: zwei Ämter mit Besoldung, zwei Titel ohne Stelle, zwei Professuren auf Zeit und die Lehrbefugnis der Privatdozentur. Die Tabelle nennt als Beispiel die bayerischen Normen, damit jede Zeile an einem Gesetzestext nachprüfbar ist; was die anderen Länder abweichend regeln, steht auf den Einzelseiten.
| Form | Amt oder Titel | Vergütung | Befristung | Voraussetzungen | Rechtsgrundlage (Bayern) |
|---|---|---|---|---|---|
| Professur (W 2/W 3) | Amt; Amtsbezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ bzw. „Universitätsprofessorin“ oder „Universitätsprofessor“ | Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 | in der Regel Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; auf Zeit bis zu sechs Jahre | Studium, pädagogische Eignung, Promotion und zusätzliche wissenschaftliche Leistungen; Berufungsverfahren | Art. 57 BayHIG; Art. 58 Abs. 1 und 2 BayHIG; Art. 66 BayHIG; Anlage 1 BayBesG |
| Juniorprofessur (W 1) | Amt auf Zeit; Amtsbezeichnung „Juniorprofessorin“ oder „Juniorprofessor“ | Besoldungsgruppe W 1 | Beamtenverhältnis auf Zeit: bis zu vier Jahre, bei Bewährung drei weitere | Studium, pädagogische Eignung, herausragende Promotion | Art. 63 Abs. 1 und 2 BayHIG; Anlage 1 BayBesG |
| Außerplanmäßige Professur (apl.) | Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ als akademische Würde | aus dem Titel keine: die Rechtsstellung als Privatdozentin oder Privatdozent bleibt, und für diese gilt: kein Dienstverhältnis, kein Anspruch auf Dienst- und Versorgungsbezüge | im Gesetz keine Befristung; Widerruf nach Art. 70 | Privatdozentin oder Privatdozent, mehrjährige Tätigkeit als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer | Art. 69 Abs. 1, 3 und 4 BayHIG; Art. 68 Abs. 2 BayHIG; Art. 70 BayHIG |
| Honorarprofessur | Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ als akademische Würde | kein Anspruch auf Dienst- und Versorgungsbezüge; eine Lehrvergütung kann gewährt werden | im Gesetz keine Befristung; Widerruf nach Art. 70 | abgeschlossenes Studium, die in Art. 68 Abs. 1 genannten Qualifikationsanforderungen der Hochschulart, mehrjährige Lehrerfahrung, Würdigung wie bei einer Berufung | Art. 68 BayHIG; Art. 70 BayHIG |
| Gastprofessur | Bezeichnung „Gastprofessorin“ oder „Gastprofessor“ für die Dauer der Bestellung | Art. 58 Abs. 5 nennt keine Vergütung | für einen im Voraus begrenzten Zeitraum | Voraussetzungen für eine Professur; kein Berufungsverfahren | Art. 58 Abs. 5 BayHIG |
| Vertretungsprofessur | Beschäftigung „als Professorinnen oder Professoren“ | Art. 66 Abs. 10 nennt keine Vergütung | bis zur beabsichtigten Besetzung der Stelle | „geeignete Personen“; kein Berufungsverfahren | Art. 66 Abs. 10 BayHIG |
| Privatdozent (PD) | Lehrbefugnis und Bezeichnung „Privatdozentin“ oder „Privatdozent“ | kein Dienstverhältnis, kein Anspruch auf Dienst- und Versorgungsbezüge | im Gesetz keine Befristung; Widerruf nach Art. 70 Abs. 2 | auf Antrag nach der Habilitation (Feststellung der Lehrbefähigung); daneben Wege für bewährte Juniorprofessuren und Nachwuchsgruppenleitungen | Art. 98 Abs. 10 BayHIG; Art. 69 Abs. 1 BayHIG; Art. 68 Abs. 2 BayHIG; Art. 70 Abs. 2 BayHIG |
Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) vom 5. August 2022, Text gilt ab 16. Mai 2026; Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG), Anlage 1, Text gilt ab 1. Januar 2026. Die Beträge der W-Besoldung stehen unter W2/W3-Besoldung.
Wer nur einzelne Lehrveranstaltungen übernimmt, ohne bestellt zu werden, hat einen Lehrauftrag. Wer nach dem Ruhestand weiter lehrt, findet die passende Form unter Seniorprofessur.
Wie wird man Honorarprofessor?
Der Weg führt über nachgewiesene fachliche Leistungen, in mehreren Ländern zusammen mit bewährter Hochschullehre. Die Hochschule prüft, ob diese Leistungen die Anforderungen ihrer Honorarprofessur erfüllen, und entscheidet in einem förmlichen Verfahren über die Verleihung.
Für Fachleute aus der Praxis heißt das: Berufserfahrung kann den Weg eröffnen. Mehrere Länder verlangen dazu ausdrücklich mehrjährige Lehre an einer Hochschule – Nordrhein-Westfalen in der Regel fünf Jahre, Baden-Württemberg mindestens drei (Liste unten); Berlin und Brandenburg lassen ersatzweise besondere wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen in mehrjähriger beruflicher Praxis genügen. Wo Lehrerfahrung verlangt wird, kann sie zum Beispiel über einen Lehrauftrag entstehen. Ein möglicher Weg sieht so aus:
- Lehren: einen Lehrauftrag in Ihrem Fachgebiet übernehmen und über mehrere Semester verlässlich halten.
- Ansprechen: mit der Fachvertreterin oder dem Fachvertreter und dem Dekanat klären, ob die Fakultät einen Vorschlag unterstützt.
- Ordnung lesen: die Honorarprofessur-Ordnung der Hochschule beschaffen; sie nennt Unterlagen, Gutachten und Gremien.
- Arbeitgeber einbinden: klären, ob die dauerhafte Lehre als Nebentätigkeit angezeigt oder genehmigt werden muss.
Was dafür vorgelegt wird, legt die Hochschule in ihrer Ordnung fest. Gefragt sind typischerweise drei Arten von Nachweisen: fachliche Leistungen – Veröffentlichungen, Vorträge oder vergleichbare Leistungen aus der beruflichen Praxis –, die bisherige Lehre mit Veranstaltungen, Zeitraum und ihrer Aufnahme durch die Studierenden sowie Gutachten, die beides beurteilen. Eine bundesweit feste Zahl an Jahren gibt es nicht; die Länder nennen unterschiedliche Fristen.
Die Voraussetzungen stehen im Hochschulgesetz des Landes. Sie ähneln sich im Kern und unterscheiden sich in den Einzelheiten:
- Leistungen auf Professurniveau. Bayern verlangt die Qualifikationsanforderungen an Professorinnen und Professoren der Hochschulart (Art. 68 Abs. 1 BayHIG), Baden-Württemberg die Einstellungsvoraussetzungen nach § 47 (§ 55 Abs. 1 LHG BW), Rheinland-Pfalz die nach § 49 (§ 62 Abs. 1 HochSchG). Nordrhein-Westfalen lässt auch „hervorragende Leistungen in der beruflichen Praxis bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden“ genügen (§ 41 Abs. 2 HG NRW), Mecklenburg-Vorpommern hervorragende Leistungen in der beruflichen Praxis auf Berufungsniveau (§ 73 Abs. 2 LHG M-V); Hessen nennt allein besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der Berufspraxis oder besondere künstlerische Leistungen (§ 79 Abs. 1 HessHG).
- Mehrjährige Lehre. Mindestens drei Jahre selbstständige Lehre in Baden-Württemberg, in der Regel fünf Jahre in Nordrhein-Westfalen (§ 41 Abs. 3 HG NRW) und Mecklenburg-Vorpommern; Bayern, Brandenburg und Thüringen verlangen mehrjährige Lehrerfahrung ohne feste Jahreszahl (Art. 68 Abs. 1 BayHIG, § 61 Abs. 1 BbgHG, § 90 Abs. 1 ThürHG).
- Gutachten. Zwei auswärtige Gutachten verlangen das Saarland (§ 50 Abs. 1 SHSG) und Mecklenburg-Vorpommern, ein Gutachten Nordrhein-Westfalen; in Bayern „sollen auswärtige Gutachten eingeholt werden“.
- Nicht schon Professorin oder Professor. Bayern schließt aus, wer einer Hochschule als Professorin oder Professor angehört und noch nicht entpflichtet oder im Ruhestand ist.
Regeln zur hauptberuflichen Tätigkeit. Schleswig-Holstein nennt ausdrücklich „eine außerhalb der Hochschule hauptberuflich tätige Person“ (§ 65 Abs. 2 HSG SH); Brandenburg, Sachsen, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz schließen aus, wer an derselben Hochschule hauptberuflich tätig ist (§ 61 Abs. 1 BbgHG, § 67 Abs. 2 SächsHSG, § 55 Abs. 1 LHG BW, § 62 Abs. 1 HochSchG).
Ein frei gewähltes Beispiel: Eine Ingenieurin leitet seit Jahren die Entwicklung in einem Unternehmen und hält an einer Hochschule jedes Semester eine Vorlesung zu ihrem Fachgebiet. Nach einigen Jahren schlägt die Fakultät sie für eine Honorarprofessur vor. Die Hochschule prüft ihre Praxisleistungen und ihre Lehre, holt Gutachten ein und entscheidet in den zuständigen Gremien. Mit der Verleihung darf sie die Bezeichnung „Professorin“ führen; ihre Stelle im Unternehmen und deren Gehalt bleiben unverändert.
Geht es ohne Promotion oder Habilitation?
Eine Habilitation ist keine allgemeine Voraussetzung. Auch ohne Promotion kann eine Honorarprofessur möglich sein; entscheidend ist, welche fachlichen Leistungen das Landesrecht und die Hochschule verlangen.
Ein Beispiel ist Nordrhein-Westfalen: Dort genügen „hervorragende Leistungen in der beruflichen Praxis bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden“ oder hervorragende Leistungen in Forschung, Kunst und Lehre, wenn sie den Anforderungen an hauptberufliche Professorinnen und Professoren entsprechen (§ 41 Abs. 2 HG NRW). Einen bestimmten Abschluss schreibt die Norm nicht vor; wie die Hochschule diesen Maßstab anwendet, steht in ihrer eigenen Ordnung. Bayern verweist dagegen auf die Qualifikationsanforderungen an Professorinnen und Professoren der jeweiligen Hochschulart (Art. 68 Abs. 1 BayHIG); welche das sind, hängt also davon ab, ob eine Universität oder eine Hochschule für angewandte Wissenschaften bestellt.
Eine Habilitation verlangt keines dieser Gesetze ausdrücklich. An Hochschulen für angewandte Wissenschaften kann Bayern vom Studienabschluss absehen, wenn jemand „hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis“ nachweist und zwei externe Gutachten die fachliche Eignung für eine Professur bestätigen (Art. 68 Abs. 1 Satz 5 BayHIG).
Wie läuft die Bestellung ab?
Üblicherweise beginnt das Verfahren mit einem Vorschlag innerhalb der Hochschule. Es folgen die Prüfung der Leistungen und die erforderlichen Beschlüsse; erst die förmliche Verleihung berechtigt dazu, den Titel zu führen.
- Vorschlag aus der Hochschule, meist aus dem Fachbereich oder der Fakultät, in der Sie lehren.
- Prüfung der fachlichen Leistungen und der Lehre, häufig mit auswärtigen Gutachten.
- Beschlüsse der zuständigen Gremien, etwa des Fachbereichsrats oder des Senats.
- Bestellung oder Verleihung durch die zuständige Stelle; erst danach darf die Bezeichnung geführt werden.
Ein Berufungsverfahren findet nicht statt. Der Anstoß kommt aus dem Fach: Schleswig-Holstein, Brandenburg, Hessen und Sachsen verlangen einen Vorschlag des Fachbereichs oder des Fakultätsrates, Rheinland-Pfalz einen Vorschlag der Hochschule, im Saarland einen eingehend begründeten Vorschlag des Dekanats. Wer am Ende bestellt, ist verschieden — die Präsidentin oder der Präsident (Bayern, Brandenburg, Thüringen, in Schleswig-Holstein mit Zustimmung des Senats), die Rektorin oder der Rektor (Sachsen), das Präsidium (Saarland, in Berlin durch Beschluss des Akademischen Senats), das Rektorat (Bremen), die Hochschulleitung nach Anhörung des Senats (Hessen), der Senat (Mecklenburg-Vorpommern), in Rheinland-Pfalz die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident (§ 62 Abs. 1 HochSchG) oder schlicht „die Hochschule“ (Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Baden-Württemberg). Die Fundstellen stehen je Land in der Karte.
Das Verfahren im Einzelnen — Antrag, Unterlagen, Gutachterauswahl — regelt die Hochschule in einer eigenen Ordnung; Niedersachsen und Baden-Württemberg schreiben das ausdrücklich vor (§ 35 Abs. 1 Satz 4 NHG, § 55 Abs. 1 Satz 5 LHG BW). Wer eine Bestellung anstrebt, liest deshalb zuerst die Honorarprofessur-Ordnung der eigenen Hochschule.
Ein Beispiel aus der Praxis einer Fakultät: An der Medizinischen Fakultät der Universität Münster kann jedes Fakultätsmitglied beim Dekan beantragen, einer Kollegin oder einem Kollegen die Bezeichnung zu verleihen. Beizulegen sind ein Nachweis der Lehre an der Fakultät, ein fakultätsinternes Gutachten zur Qualität dieser Lehre, ein Lebenslauf und eine Liste der Veröffentlichungen und Vorträge. Eine Kommission prüft den Antrag und soll in der Regel zwei externe Gutachten einholen; danach beschließt der Fachbereichsrat, und die Dekanin oder der Dekan verleiht die Bezeichnung, wenn ein Führungszeugnis ohne Eintragungen vorliegt. Die Regeln wurden am 14. Dezember 2010 beschlossen und sind auf der Seite der Fakultät weiterhin verlinkt; sie verweisen noch auf eine frühere Fassung des Hochschulgesetzes (Medizinische Fakultät Münster, Voraussetzungen und Verfahren).
Bekommt ein Honorarprofessor Gehalt?
Für die Honorarprofessur selbst gibt es kein Gehalt. Einkommen entsteht aus der eigentlichen beruflichen Tätigkeit; eine Vergütung für einzelne Lehrleistungen kann zusätzlich möglich sein. Beides muss vom verliehenen Titel getrennt werden.
| Worum es geht | Woraus Geld entstehen kann | Wird gezahlt? |
|---|---|---|
| Die Professorenbezeichnung | Anerkennung durch die Hochschule, kein Dienstverhältnis | Nein. Die Bestellung begründet keinen Anspruch auf Dienst- und Versorgungsbezüge. |
| Der Hauptberuf | Ihre Stelle in Unternehmen, Verwaltung, Justiz oder Klinik oder Ihre selbstständige Tätigkeit | Falls vorhanden: wie bisher nach Vertrag oder Aufträgen; die Bestellung ändert daran nichts. |
| Die Lehre an der Hochschule | Lehrveranstaltungen, die Sie als Honorarprofessorin oder Honorarprofessor halten | Je nach Land und Hochschule: unentgeltlich oder mit Lehrvergütung (Übersicht unten). |
Einen Anspruch auf Bezüge begründet die Bestellung nicht. Die Honorarprofessur „begründet keinen Anspruch auf Dienst- und Versorgungsbezüge“ (Art. 68 Abs. 2 Satz 3 BayHIG); in Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt ist sie ausdrücklich kein Beamten- oder Arbeitsverhältnis (§ 55 Abs. 1 LHG BW, § 47 Abs. 1 HSG LSA). Ob die Lehre bezahlt wird, beantworten die Länder unterschiedlich — und nur einige beantworten es überhaupt:
| Regel im Gesetz | Land und Norm |
|---|---|
| Lehrvergütung ausdrücklich möglich: „Ihnen kann … eine Lehrvergütung gewährt werden“, nach Bestimmungen des Staatsministeriums im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat | Bayern, Art. 68 Abs. 3 Satz 2 BayHIG |
| Lehre nicht von einer Vergütung abhängig: Die Durchführung der Lehrveranstaltungen „darf nicht von der Bezahlung einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden“ | Baden-Württemberg, § 55 Abs. 1 LHG BW; Saarland, § 50 Abs. 2 SHSG; Sachsen-Anhalt, § 47 Abs. 1 HSG LSA |
| Ausdrücklich unentgeltlich: „berechtigt und verpflichtet, … im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden unentgeltlich zu lehren“ | Thüringen, § 90 Abs. 1 ThürHG |
| Unentgeltliche Lehre als Maßstab des Widerrufs: „Obliegenheit zur unentgeltlichen Lehrtätigkeit im Umfang von mindestens zwei Lehrveranstaltungsstunden“ | Bayern, Art. 70 Abs. 1 BayHIG |
Die Formel aus Baden-Württemberg, dem Saarland und Sachsen-Anhalt heißt: Die Pflichtlehre muss auch dann stattfinden, wenn nichts gezahlt wird. Eine Vergütung verbietet sie nicht. Bayern lässt eine Lehrvergütung zu und macht zugleich mindestens zwei unentgeltliche Lehrveranstaltungsstunden zum Maßstab dafür, ob die Bestellung bestehen bleibt. Thüringen verpflichtet unmittelbar zu mindestens zwei Semesterwochenstunden unentgeltlicher Lehre. Die Normen der übrigen Länder in der Karte nennen weder eine Vergütung noch die Unentgeltlichkeit.
Schleswig-Holstein setzt eine hauptberufliche Tätigkeit außerhalb der Hochschule voraus (§ 65 Abs. 2 HSG SH). Was eine besoldete Professur einbringt, rechnet der Gehaltsrechner für W 2 und W 3; wie Lehraufträge vergütet werden, steht unter Lehrbeauftragter.
Wie viel Lehre und welche Verpflichtungen gehören dazu?
Eine Honorarprofessur ist mit einem fortgesetzten Beitrag zur Hochschullehre verbunden. Den verlangten Umfang bestimmen die geltenden Regeln. Für die persönliche Planung zählen neben den Unterrichtsterminen auch Vorbereitung, Betreuung und gegebenenfalls Prüfungsaufgaben.
Gemessen wird die Lehre meist in Semesterwochenstunden (SWS): wie viele Unterrichtseinheiten je Woche der Vorlesungszeit stattfinden. Die Universität Heidelberg etwa rechnet zwei SWS als zweimal 45 Minuten, also eine wöchentliche Vorlesung oder ein Seminar von 90 Minuten (Universität Heidelberg). Wie viele Termine das ergibt, hängt an der Vorlesungszeit: An der LMU München dauert sie zum Beispiel 14 Wochen im Sommer- und 15 im Wintersemester (LMU München). Manche Hochschulen lassen die Stunden auch als Blockveranstaltung zu; das legt die Lehrplanung fest. Die Vorbereitung kommt hinzu – eine neu aufgebaute Veranstaltung kostet dafür deutlich mehr Zeit als eine, die Sie schon mehrfach gehalten haben.
Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren lehren — das ist der Kern der Bestellung. Wie viel, regeln die Länder ganz verschieden:
- Zwei Semesterwochenstunden als Soll oder Mindestmaß: Baden-Württemberg (§ 55 Abs. 1 LHG BW), das Saarland (§ 50 Abs. 2 SHSG), Sachsen (§ 67 Abs. 2 SächsHSG), Sachsen-Anhalt (§ 47 Abs. 1 HSG LSA) und Thüringen (§ 90 Abs. 1 ThürHG).
- Umfang durch die Hochschulleitung: In Berlin regelt ihn das Präsidium (§ 117 Abs. 1 BerlHG), in Brandenburg und Rheinland-Pfalz die Präsidentin oder der Präsident (§ 61 Abs. 3 BbgHG, § 62 Abs. 1 HochSchG).
- Lehre ohne Zahl: „regelmäßig“ in Niedersachsen (§ 35 Abs. 1 NHG); in Hessen sind Honorarprofessorinnen und -professoren „berechtigt und verpflichtet, an der Hochschule zu lehren“ (§ 79 Abs. 2 HessHG).
- Über den Widerruf: Bayern nennt keine Pflicht, sondern einen Widerrufsgrund — wer vor Vollendung des 62. Lebensjahres „die Obliegenheit zur unentgeltlichen Lehrtätigkeit im Umfang von mindestens zwei Lehrveranstaltungsstunden nicht erfüllt“, riskiert die Bestellung (Art. 70 Abs. 1 BayHIG).
Zur Lehre kommen je nach Land weitere Aufgaben: die Mitwirkung an Prüfungen wie Professorinnen und Professoren (§ 65 Abs. 2 HSG SH), die Beteiligung an Forschung (§ 35 Abs. 1 NHG) oder im Saarland auch Weiterbildung, Studienberatung und die Auswahl von Studierenden (§ 50 Abs. 2 SHSG). Was ein volles Lehrdeputat im Vergleich bedeutet, zeigt Lehrdeputat.
Kann man die Honorarprofessur verlieren?
Ja, die Bestellung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen widerrufen werden. Ein möglicher Grund ist, dass die verlangte Lehrtätigkeit über längere Zeit nicht erbracht wird; welche Fristen und Ausnahmen gelten, unterscheidet sich nach Land.
In Bremen kann die Bestellung schon von vornherein befristet werden (§ 25 Abs. 1 BremHG). Die Widerrufsregeln der Länder im Einzelnen:
- Bayern: Die Präsidentin oder der Präsident kann widerrufen, wenn die Person anderswo zur Professorin oder zum Professor ernannt wird oder vor dem 62. Lebensjahr die unentgeltliche Lehre von mindestens zwei Lehrveranstaltungsstunden nicht erfüllt; zwingend ist der Widerruf bei schriftlichem Verzicht oder einer Verurteilung, die bei Beamten den Verlust der Beamtenrechte nach sich zieht. Mit dem Widerruf erlischt die Befugnis, die Bezeichnung zu führen (Art. 70 BayHIG).
- Sachsen-Anhalt: Die Eigenschaft erlischt bei Verzicht, bei Einweisung in eine Planstelle derselben Hochschule oder bei einer entsprechenden Verurteilung; widerrufen werden kann sie, wenn aus selbst zu vertretenden Gründen zwei Jahre nicht gelehrt wurde — außer ab dem 62. Lebensjahr (§ 47 Abs. 2 und 3 HSG LSA).
- Thüringen: aus Gründen, die bei einem Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen, oder wenn die Lehrbefugnis länger als zwei Semester ohne hinreichenden Grund nicht wahrgenommen wird (§ 90 Abs. 2 ThürHG).
- Berlin: Verabschiedung unter anderem mit der Regelaltersgrenze oder nach zwei aufeinander folgenden Semestern ohne Lehre (§ 117 Abs. 2 BerlHG).
- Bremen: Die Bestellung ist zu widerrufen aus Gründen, die bei einer Professorin auf Lebenszeit zur Rücknahme der Ernennung, zum Verlust der Beamtenrechte oder zur Entfernung aus dem Dienst führen würden; zurückgenommen werden kann sie, wenn die Verpflichtungen vor dem 65. Lebensjahr ohne zureichenden Grund nicht erfüllt werden (§ 25 Abs. 4 BremHG).
- Rheinland-Pfalz: Widerruf unter den Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 — wenn die Lehrbefähigung erlischt, wenn eine Lehrbefugnis an einer anderen Hochschule erlangt wird und die Universität nicht die Fortdauer beschließt, aus Gründen, die bei Beamtinnen und Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen, oder wenn vor dem 67. Lebensjahr ohne hinreichenden Grund unangemessen lange nicht gelehrt wird (§ 61 Abs. 2 HochSchG) — oder, auf Vorschlag der Hochschule, wenn für sie ein erheblicher Ansehensverlust zu besorgen ist (§ 62 Abs. 3 HochSchG).
- Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Baden-Württemberg, Brandenburg, Schleswig-Holstein, Saarland: Rücknahme, Widerruf oder Erlöschen regelt die Hochschule selbst in ihrer Ordnung oder Satzung (§ 41 Abs. 4 HG NRW, § 35 Abs. 1 NHG, § 55 Abs. 1 LHG BW, § 61 Abs. 2 BbgHG, § 65 Abs. 1 und 2 HSG SH, § 50 Abs. 1 SHSG).
Wer den Titel behalten will, hält also vor allem eines: die Lehre.
Was bringt die Honorarprofessur für den Beruf?
Die Honorarprofessur macht eine von der Hochschule anerkannte fachliche und didaktische Leistung sichtbar. Ihr praktischer Wert liegt vor allem in der Lehrtätigkeit, im fachlichen Austausch und in der Verbindung zwischen Hochschule und Berufspraxis. Ob dieser Weg zu Ihnen passt, hängt auch davon ab, ob Sie die Lehre langfristig übernehmen möchten und können.
Unsere Einordnung: Ein höheres Gehalt, mehr Aufträge oder eine Beförderung folgen aus dem Titel nicht von selbst. Er kann Ihr Profil nach außen klarer machen und Sie fest an eine Hochschule binden; dafür übernehmen Sie Lehre, die in mehreren Ländern über den Fortbestand des Titels entscheidet. Bevor Sie zusagen, lohnt es sich, die folgenden Punkte zu klären – jeweils mit der Stelle, die darüber entscheidet:
| Was Sie klären sollten | Wer zuständig ist oder wo es steht |
|---|---|
| Welchen Beitrag zum Lehrangebot erwartet das Fach? | der Fachbereich oder die Fakultät, die Sie vorschlägt; Studien- und Prüfungsordnung des Studiengangs |
| Wie viele Stunden Lehre gelten, und wie viel Vorbereitung kommt hinzu? | Hochschulgesetz des Landes (Länderübersicht) und Honorarprofessur-Ordnung der Hochschule; für die Planung das Studiendekanat |
| Passt die Lehre dauerhaft zum Hauptberuf? | Ihr Arbeitgeber oder Dienstherr: Nebentätigkeitsregeln, Anzeige oder Genehmigung, Freistellung für Lehrtermine |
| Wird die Lehre vergütet? | das Landesrecht (Übersicht zur Bezahlung) und die Hochschulverwaltung, die über eine Lehrvergütung entscheidet |
| In welcher Form und wie lange dürfen Sie den Titel führen? | Verleihungsurkunde, Landesrecht und Ordnung der Hochschule (Titelführung, Widerruf) |
| Welche Prüfungs- und Betreuungsrechte sind verbunden? | Prüfungsordnung und Promotionsordnung des Fachbereichs |
Wie der Weg vom Lehrauftrag zur Bestellung aussehen kann, zeigt das Beispiel oben. Eine besoldete Professur ist ein eigener Weg mit Bewerbung und Berufungsverfahren: Wege zur berufenen Professur.
Was gilt in welchem Bundesland?
Die Bundesländer regeln insbesondere Voraussetzungen, Bestellung, Lehrumfang und Titelführung unterschiedlich. Wählen Sie das Land der Hochschule, die die Honorarprofessur verleiht; entscheidend ist nicht allein Ihr Wohnort.
Die Karte zeigt je Land die Norm und in wenigen Punkten Voraussetzung, Bestellung, Lehre, Vergütung und Titel — mit Fundstelle und Fassung. Hamburg verwendet in § 17 HmbHG das Wort „Honorarprofessur“ nicht; dort verleiht die Hochschule die akademische Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ an Personen, deren Leistungen denen einer Professur entsprechen.
Honorarprofessur — nach Land
Mit der Maus über ein Land fahren — ein Klick hält die Auswahl fest.
Land wählen
Die Karte nennt je Land die Norm und was sie über Voraussetzung, Bestellung, Lehre, Vergütung und Titel sagt — jeweils mit Fundstelle und Fassung.
Berlin
§§ 116 und 117 BerlHG
- Voraussetzung: hervorragende wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen auf Professurniveau und mehrjährige selbstständige Lehre an einer Hochschule — ersatzweise besondere Leistungen in mehrjähriger beruflicher Praxis; wer an der Hochschule hauptberuflich tätig ist, soll nicht bestellt werden
- Bestellung: das Präsidium auf Vorschlag des Fachbereichs durch Beschluss des Akademischen Senats; das Verfahren regelt die Grundordnung
- Rechtsstellung: kein Dienstverhältnis zur Hochschule
- Lehre: regelmäßige Lehrveranstaltungen; den Umfang regelt das Präsidium
- Ende: Verabschiedung auf Antrag, mit der Regelaltersgrenze, nach zwei Semestern ohne Lehre ohne Zustimmung, aus beamtenrechtlichen Gründen oder bei schwerem Pflichtverstoß
- Titel: nach einer Verabschiedung wegen fehlender Lehre, beamtenrechtlicher Gründe oder eines Pflichtverstoßes darf „Professor“ nicht mehr geführt werden
Fundstelle: § 116 BerlHG (BerlHG, gültig ab 25.09.2021) · § 117 BerlHG (BerlHG, gültig ab 29.12.2024)
Baden-Württemberg
§ 55 Abs. 1 LHG BW
- Voraussetzung: Einstellungsvoraussetzungen einer Professur nach § 47 und mindestens drei Jahre selbstständige Lehre an einer Hochschule; ausgeschlossen sind Hochschullehrer im Hauptamt und Privatdozenten derselben Hochschule
- Bestellung: die Hochschule; Bestellung und Widerruf regelt der Senat in der Grundordnung oder einer Satzung
- Lehre: soll mindestens zwei Semesterwochenstunden im Fachgebiet umfassen
- Vergütung: die Lehre darf nicht von der Bezahlung einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden; kein Beamten- oder Arbeitsverhältnis
- Titel: „Professorin“ oder „Professor“
Fundstelle: § 55 Abs. 1 LHG BW (LHG BW, gültig ab 31.12.2020)
Bayern
Art. 68 und 70 BayHIG
- Voraussetzung: abgeschlossenes Hochschulstudium und die in Art. 68 Abs. 1 Nr. 1 genannten Qualifikationsanforderungen an Professuren der Hochschulart, Eignung zur Lehre aufgrund mehrjähriger Hochschullehrerfahrung; Würdigung der Leistungen wie bei einer Berufung, auswärtige Gutachten sollen eingeholt werden; aktive Professorinnen und Professoren sind ausgeschlossen
- Bestellung: die Präsidentin oder der Präsident
- Lehre: Widerrufsgrund ist, vor dem 62. Lebensjahr die unentgeltliche Lehre von mindestens zwei Lehrveranstaltungsstunden nicht zu erfüllen
- Vergütung: kein Anspruch auf Dienst- und Versorgungsbezüge; eine Lehrvergütung kann nach Bestimmungen des Staatsministeriums gewährt werden (Art. 68 Abs. 3 Satz 2)
- Titel: „Professorin“ oder „Professor“ als akademische Würde
Fundstelle: Art. 68 BayHIG (BayHIG vom 5. August 2022, Text gilt ab 16.05.2026) · Art. 70 BayHIG (BayHIG vom 5. August 2022, Text gilt ab 16.05.2026)
Brandenburg
§ 61 BbgHG
- Voraussetzung: besondere wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen auf Professurniveau und mehrjährige Lehre an einer Hochschule — ersatzweise besondere Leistungen in mehrjähriger Berufspraxis; nicht bestellt wird, wer an der Hochschule hauptberuflich tätig ist
- Bestellung: die Präsidentin oder der Präsident auf Antrag eines Fachbereichs; das Verfahren regelt eine Satzung, die das Ministerium genehmigt
- Lehre: regelmäßige Lehrveranstaltungen; den Umfang regelt die Präsidentin oder der Präsident
- Titel: „Professorin“ oder „Professor“ — nach der Verabschiedung weiter, wenn zwischen Bestellung und Verabschiedung mindestens fünf Jahre liegen und die Lehrverpflichtung erfüllt wurde
Fundstelle: § 61 BbgHG (BbgHG, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.06.2026)
Bremen
§ 25 BremHG
- Voraussetzung: wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen, die den Anforderungen an ein Professorenamt entsprechen, oder eine entsprechende, in hervorragender Weise ausgewiesene Berufspraxis; qualifiziertes Beurteilungsverfahren
- Bestellung: das Rektorat auf Vorschlag des Fachbereichs; die Bestellung kann befristet erfolgen
- Lehre: der Umfang einer Lehr- oder Forschungsverpflichtung ist mit der Bestellung festzulegen
- Rechtsstellung: kein Dienstverhältnis; Rücknahme möglich, wenn die Verpflichtungen vor dem 65. Lebensjahr ohne zureichenden Grund nicht erfüllt werden
- Titel: mit der Bestellung die akademische Bezeichnung „Professor“ oder „Professorin“ (§ 17 Abs. 1)
Fundstelle: § 25 BremHG (BremHG in der Fassung vom 9. Mai 2007, zuletzt geändert am 02.09.2025) · § 17 BremHG (BremHG in der Fassung vom 9. Mai 2007, zuletzt geändert am 02.09.2025)
Hamburg
§ 17 Abs. 1 und 5 HmbHG
- Regelung: § 17 Abs. 1 verwendet das Wort „Honorarprofessur“ nicht: die Hochschule verleiht die akademische Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ an Personen mit Leistungen, die denen einer Professur entsprechen
- Voraussetzung: in der Regel mindestens drei Jahre erfolgreiche selbstständige Lehre an einer Hochschule
- Satzung: das Nähere und die Entziehung regelt die Hochschule, auch für den Fall, dass sich jemand vor dem Ruhestand längere Zeit nicht mehr angemessen am Lehrbetrieb beteiligt
Fundstelle: § 17 HmbHG (HmbHG, gültig ab 01.07.2014)
Hessen
§ 79 HessHG
- Voraussetzung: besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der Berufspraxis oder besondere künstlerische Leistungen
- Bestellung: die Hochschulleitung auf Vorschlag des Fachbereichs nach Anhörung des Senats
- Lehre: berechtigt und verpflichtet, an der Hochschule zu lehren; eine Stundenzahl nennt die Norm nicht
- Titel: akademische Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“
Fundstelle: § 79 HessHG (HessHG, gültig ab 28.12.2021)
Mecklenburg-Vorpommern
§ 73 Abs. 2 LHG M-V
- Voraussetzung: in der Regel fünf Jahre selbstständige Lehre an der Hochschule, hervorragende Leistungen in der beruflichen Praxis auf Berufungsniveau und eine wesentliche Ergänzung des Lehrangebots; zwei auswärtige Gutachten im Vorschlag
- Bestellung: der Senat der Hochschule
- Titel: Bezeichnung „Honorarprofessorin“ oder „Honorarprofessor“
Fundstelle: § 73 LHG M-V (LHG M-V, gültig ab 30.06.2026)
Niedersachsen
§ 35 Abs. 1 NHG
- Voraussetzung: wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen oder Berufspraxis, die den Anforderungen an Professorinnen und Professoren entsprechen
- Lehre: sollen regelmäßig Lehrveranstaltungen anbieten; Beteiligung an Prüfungen und Forschung möglich
- Rechtsstellung: öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zur Hochschule; Bestellung und Widerruf regelt eine Ordnung
- Titel: „Professorin“ oder „Professor“
Fundstelle: § 35 NHG (NHG, Fassung ab 02.02.2022)
Nordrhein-Westfalen
§ 41 Abs. 2 bis 4 HG NRW
- Voraussetzung: hervorragende Leistungen in der beruflichen Praxis bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse oder in Forschung, Kunst und Lehre auf dem Niveau hauptberuflicher Professuren; in der Regel fünf Jahre erfolgreiche selbstständige Lehre, durch ein Gutachten belegt
- Bestellung: die Hochschule; Rücknahme und Widerruf regelt sie selbst
- Rechtsstellung: weder Dienstverhältnis noch Anspruch auf ein Amt
- Titel: „Professorin“ oder „Professor“; das Recht ruht, wenn die Bezeichnung aus anderem Grund geführt werden kann
Fundstelle: § 41 HG NRW (HG NRW, Fassung gültig ab 04.08.2026)
Rheinland-Pfalz
§ 62 HochSchG
- Voraussetzung: Einstellungsvoraussetzungen einer Professur (§ 49); Personen, die an der Hochschule lehren oder wegen ihrer wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen oder besonderen Praxiserfahrung im besonderen Interesse der Hochschule liegen, ohne dort hauptberuflich tätig zu sein
- Bestellung: die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident auf Vorschlag der Hochschule
- Lehre: regelmäßige Lehrveranstaltungen; den Umfang legt die Präsidentin oder der Präsident fest
- Titel: „Professorin“ oder „Professor“ während der Dauer der Bestellung
- Widerruf: unter den Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 (Erlöschen der Lehrbefähigung, Lehrbefugnis an einer anderen Hochschule ohne Fortdauerbeschluss, Gründe der Entfernung aus dem Dienst, unangemessen lange keine Lehre vor dem 67. Lebensjahr) oder, auf Vorschlag der Hochschule, bei zu besorgendem erheblichem Ansehensverlust für sie
Fundstelle: § 62 HochSchG (HochSchG RLP, gültig ab 27.06.2025) · § 61 HochSchG (HochSchG RLP, gültig ab 27.06.2025)
Saarland
§ 50 SHSG
- Voraussetzung: Qualifikation einer Professur der Hochschulart nach § 41, durch zwei auswärtige Gutachten belegt
- Bestellung: das Präsidium auf begründeten Vorschlag des Dekanats, nach Anhörung des Senats
- Lehre: mindestens zwei Semesterwochenstunden im Fachgebiet
- Vergütung: die Lehre darf nicht von der Zahlung einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden
- Titel: „Professorin“ oder „Professor“; das Recht ruht bei einem Titel aus einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis auf Zeit
Fundstelle: § 50 SHSG (SHSG, gültig ab 02.08.2024)
Sachsen
§ 67 Abs. 2 und 3 SächsHSG
- Voraussetzung: Lehraufgaben an der Hochschule oder eine enge wissenschaftliche oder künstlerische Arbeitsbeziehung; Voraussetzungen nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 bis 3; hauptberuflich Beschäftigte der Hochschule sind ausgeschlossen
- Bestellung: die Rektorin oder der Rektor auf Vorschlag des Fakultätsrates
- Lehre: in der Regel zwei Semesterwochenstunden, an der Dualen Hochschule 60 Jahreslehrveranstaltungsstunden; Prüfungen können verlangt werden
- Titel: „Professorin“ oder „Professor“ für die Dauer der Bestellung
Fundstelle: § 67 SächsHSG (SächsHSG vom 31.05.2023, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2024)
Sachsen-Anhalt
§ 47 HSG LSA
- Voraussetzung: Einstellungsvoraussetzungen nach § 35 Abs. 2 bis 7
- Bestellung: die Leitung der Hochschule; das Verfahren regelt eine Senatssatzung
- Lehre: in der Regel zwei Semesterwochenstunden
- Vergütung: die Lehre darf nicht von der Bezahlung einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden; kein beamten- oder privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis
- Titel: „Honorarprofessorin“ oder „Honorarprofessor“, auch in der Form „Professorin“ oder „Professor“
- Widerruf: möglich, wenn aus selbst zu vertretenden Gründen zwei Jahre nicht gelehrt wurde — außer ab dem 62. Lebensjahr
Fundstelle: § 47 HSG LSA (HSG LSA, gültig ab 21.01.2021)
Schleswig-Holstein
§ 65 Abs. 2 HSG SH
- Voraussetzung: hauptberuflich außerhalb der Hochschule tätig, wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen auf Professurniveau, Bereitschaft zu lehren
- Bestellung: die Präsidentin oder der Präsident mit Zustimmung des Senats, auf Vorschlag eines Fachbereichs
- Rechte: Lehre im Fachgebiet, Mitwirkung an Prüfungen wie Professorinnen und Professoren, Beteiligung an Forschungsvorhaben möglich
- Titel: „Honorar-Professorin“ oder „Honorar-Professor“, auch in der Form „Professorin“ oder „Professor“
Fundstelle: § 65 HSG SH (HSG SH, gültig ab 18.02.2022)
Thüringen
§ 90 ThürHG
- Voraussetzung: bedeutende wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen oder besondere Leistungen in der Berufspraxis, mehrjährige selbstständige Lehre an einer Hochschule, wesentlicher Beitrag zum Lehrangebot; Gutachten
- Bestellung: der Präsident auf Vorschlag des Senats
- Lehre und Vergütung: berechtigt und verpflichtet, mindestens zwei Semesterwochenstunden unentgeltlich zu lehren
- Widerruf: aus Gründen, die bei Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen, oder wenn länger als zwei Semester ohne hinreichenden Grund nicht gelehrt wird
- Titel: akademische Bezeichnung „Professor“
Fundstelle: § 90 ThürHG (ThürHG, gültig ab 24.05.2018)
Alle Länder im Vergleich: Lehre und Vergütung (Tabelle)
| Land | Norm | Lehre | Vergütung |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | § 55 Abs. 1 LHG BW | soll mindestens zwei Semesterwochenstunden im Fachgebiet umfassen | die Lehre darf nicht von der Bezahlung einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden; kein Beamten- oder Arbeitsverhältnis |
| Bayern | Art. 68 und 70 BayHIG | Widerrufsgrund ist, vor dem 62. Lebensjahr die unentgeltliche Lehre von mindestens zwei Lehrveranstaltungsstunden nicht zu erfüllen | kein Anspruch auf Dienst- und Versorgungsbezüge; eine Lehrvergütung kann nach Bestimmungen des Staatsministeriums gewährt werden (Art. 68 Abs. 3 Satz 2) |
| Berlin | §§ 116 und 117 BerlHG | regelmäßige Lehrveranstaltungen; den Umfang regelt das Präsidium | — |
| Brandenburg | § 61 BbgHG | regelmäßige Lehrveranstaltungen; den Umfang regelt die Präsidentin oder der Präsident | — |
| Bremen | § 25 BremHG | der Umfang einer Lehr- oder Forschungsverpflichtung ist mit der Bestellung festzulegen | — |
| Hamburg | § 17 Abs. 1 und 5 HmbHG | — | — |
| Hessen | § 79 HessHG | berechtigt und verpflichtet, an der Hochschule zu lehren; eine Stundenzahl nennt die Norm nicht | — |
| Mecklenburg-Vorpommern | § 73 Abs. 2 LHG M-V | — | — |
| Niedersachsen | § 35 Abs. 1 NHG | sollen regelmäßig Lehrveranstaltungen anbieten; Beteiligung an Prüfungen und Forschung möglich | — |
| Nordrhein-Westfalen | § 41 Abs. 2 bis 4 HG NRW | — | — |
| Rheinland-Pfalz | § 62 HochSchG | regelmäßige Lehrveranstaltungen; den Umfang legt die Präsidentin oder der Präsident fest | — |
| Saarland | § 50 SHSG | mindestens zwei Semesterwochenstunden im Fachgebiet | die Lehre darf nicht von der Zahlung einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden |
| Sachsen | § 67 Abs. 2 und 3 SächsHSG | in der Regel zwei Semesterwochenstunden, an der Dualen Hochschule 60 Jahreslehrveranstaltungsstunden; Prüfungen können verlangt werden | — |
| Sachsen-Anhalt | § 47 HSG LSA | in der Regel zwei Semesterwochenstunden | die Lehre darf nicht von der Bezahlung einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden; kein beamten- oder privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis |
| Schleswig-Holstein | § 65 Abs. 2 HSG SH | — | — |
| Thüringen | § 90 ThürHG | berechtigt und verpflichtet, mindestens zwei Semesterwochenstunden unentgeltlich zu lehren | berechtigt und verpflichtet, mindestens zwei Semesterwochenstunden unentgeltlich zu lehren |
Häufige Fragen zur Honorarprofessur
Kann man eine Honorarprofessur kaufen?
Nein. Die hier beschriebene Honorarprofessur wird nach den Anforderungen des Landes und der Hochschule verliehen. Eine Zahlung ersetzt weder die verlangten Leistungen noch das Verleihungsverfahren.
Kann ich mich auf eine Honorarprofessur bewerben?
Ein Lehrauftrag oder regelmäßige Lehre kann ein Ausgangspunkt sein; das Verleihungsverfahren richtet sich nach der Hochschule und beginnt häufig mit einem internen Vorschlag.
Ist eine Honorarprofessur eine Nebentätigkeit?
Eine Lehrtätigkeit neben dem Hauptberuf kann dessen Nebentätigkeitsregeln unterliegen. Ob Anzeige oder Genehmigung nötig ist, sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber klären.
Erfüllt eine Honorarprofessur die Voraussetzungen einer Professur?
Fachlich weitgehend: Bayern verlangt die in Art. 68 Abs. 1 genannten Qualifikationsanforderungen an Professuren der Hochschulart und eine Würdigung der Leistungen wie bei einer Berufung, wofür auswärtige Gutachten eingeholt werden sollen (Art. 68 Abs. 1 BayHIG). Rechtlich entsteht daraus aber kein Dienstverhältnis.
Quellen
Landesrecht (amtliche Portale, jede Norm am 28. oder 29. September 2026 im Volltext gelesen; die Fassung steht je Zeile)
- Art. 57 BayHIG — BayHIG vom 5. August 2022, Text gilt ab 16.05.2026.
- Art. 58 BayHIG — BayHIG vom 5. August 2022, Text gilt ab 16.05.2026.
- Art. 63 BayHIG — BayHIG vom 5. August 2022, Text gilt ab 16.05.2026.
- Art. 66 BayHIG — BayHIG vom 5. August 2022, Text gilt ab 16.05.2026.
- Art. 68 BayHIG — BayHIG vom 5. August 2022, Text gilt ab 16.05.2026.
- Art. 69 BayHIG — BayHIG vom 5. August 2022, Text gilt ab 16.05.2026.
- Art. 70 BayHIG — BayHIG vom 5. August 2022, Text gilt ab 16.05.2026.
- Art. 98 BayHIG — BayHIG vom 5. August 2022, Text gilt ab 16.05.2026.
- Anlage 1 BayBesG (Besoldungsordnung W) — BayBesG vom 5. August 2010, Text gilt ab 01.01.2026.
- § 41 HG NRW — HG NRW, Fassung gültig ab 04.08.2026.
- § 55 LHG BW — LHG BW, gültig ab 31.12.2020.
- § 116 BerlHG — BerlHG, gültig ab 25.09.2021.
- § 117 BerlHG — BerlHG, gültig ab 29.12.2024.
- § 61 BbgHG — BbgHG, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.06.2026.
- § 17 BremHG — BremHG in der Fassung vom 9. Mai 2007, zuletzt geändert am 02.09.2025.
- § 25 BremHG — BremHG in der Fassung vom 9. Mai 2007, zuletzt geändert am 02.09.2025.
- § 17 HmbHG — HmbHG, gültig ab 01.07.2014.
- § 79 HessHG — HessHG, gültig ab 28.12.2021.
- § 73 LHG M-V — LHG M-V, gültig ab 30.06.2026.
- § 35 NHG — NHG, Fassung ab 02.02.2022.
- § 61 HochSchG — HochSchG RLP, gültig ab 27.06.2025.
- § 62 HochSchG — HochSchG RLP, gültig ab 27.06.2025.
- § 50 SHSG — SHSG, gültig ab 02.08.2024.
- § 67 SächsHSG — SächsHSG vom 31.05.2023, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2024.
- § 47 HSG LSA — HSG LSA, gültig ab 21.01.2021.
- § 65 HSG SH — HSG SH, gültig ab 18.02.2022.
- § 90 ThürHG — ThürHG, gültig ab 24.05.2018.
Hochschulbeispiele
- Medizinische Fakultät der Universität Münster: Voraussetzungen und Verfahren für die Verleihung der Bezeichnung Honorarprofessorin/Honorarprofessor — beschlossen am 14. Dezember 2010, auf der Seite der Fakultät verlinkt; gelesen am 3. Oktober 2026.
- Universität Heidelberg, Zentrum für Astronomie: Tutorial Teaching — „2 SWS (= 2 x 45 minutes)“; gelesen am 3. Oktober 2026.
- LMU München: Lecture periods — Sommersemester 14, Wintersemester 15 Wochen; gelesen am 3. Oktober 2026.