Studentische Hilfskraft (SHK, HiWi): Gehalt und Stundenlohn, Vertrag, Regeln je Bundesland
Studentische Hilfskraft (SHK, umgangssprachlich HiWi) ist, wer neben dem Studium an einer Hochschule stundenweise in Forschung, Lehre oder Verwaltung mitarbeitet — mit eigenem, in der Regel befristetem Arbeitsvertrag. Ohne Abschluss gilt nach der Tarifeinigung der Länder seit dem Sommersemester 2026 eine Untergrenze von 15,20 Euro je Stunde, ab dem Sommersemester 2027 von 15,90 Euro; Berlin und Hessen haben eigene Tarifregeln.
In diesem Artikel geht es um die Hilfskraftstelle: was SHK, WHK und HiWi bedeuten, was eine Stunde je Land einbringt, wie lange der Vertrag laufen darf, was für Sozialversicherung und Urlaub gilt und wie man eine Stelle findet.
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Kurz gesagt
Für wen ist dieser Artikel?
- Studierende und Absolventen, die eine HiWi-Stelle suchen oder haben und wissen wollen, was sie verdienen, welche Regeln für Vertrag, Stunden, Urlaub und Versicherung gelten und wie sich die Sätze zwischen den Bundesländern unterscheiden.
- Lehrstühle und Personalstellen, die Hilfskräfte ausschreiben und die Sätze und Regeln ihres Landes mitsamt den Fundstellen nachschlagen wollen.
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Inhalt
„HiWi“ ist kein Rechtsbegriff, sondern Hochschuljargon für die Hilfskraft. Rechtlich zählt, ob Sie schon einen Abschluss haben: Davon hängen Bezeichnung, Stundensatz und Befristungsregel ab. Offene Stellen stehen auf Stellen für studentische Hilfskräfte.
Was ist eine studentische Hilfskraft (HiWi)? SHK, WHB und WHK
Eine studentische Hilfskraft (SHK) ist an einer Hochschule eingeschrieben, hat noch keinen Hochschulabschluss und arbeitet mit einem eigenen Arbeitsvertrag stundenweise mit: in einem Forschungsprojekt, in der Lehre, in einer Bibliothek, einem Labor oder der Verwaltung. HiWi ist die umgangssprachliche Sammelbezeichnung dafür — sie meint je nach Hochschule die studentische oder die wissenschaftliche Hilfskraft und ist kein eigener Rechtsstatus.
Die Richtlinie der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL), der alle Länder außer Hessen angehören, unterscheidet drei Gruppen: (a) wissenschaftliche Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung — etwa Master oder Diplom einer Universität — oder mit einem Master aus einem akkreditierten Studiengang einer Hochschule für angewandte Wissenschaften; (b) wissenschaftliche Hilfskräfte mit Bachelor, mit einem Diplom einer Hochschule für angewandte Wissenschaften oder mit einem Master aus einem dort nicht akkreditierten Studiengang — an manchen Hochschulen WHB oder WHF genannt; (c) Hilfskräfte ohne Abschluss, die „studentischen Hilfskräfte“ (TdL-Richtlinie vom 30. März 2026, Nr. 1). Hilfskräfte stehen nach derselben Richtlinie außerhalb des TV-L: Für sie gelten keine Entgeltgruppen und Erfahrungsstufen, sondern Stundensätze.
SHK, WHB, WHK und WiMi: der Unterschied auf einen Blick
| Studentische Hilfskraft (SHK) | Hilfskraft mit Bachelor (WHB/WHF, Gruppe b) | Hilfskraft mit Master (WHK, Gruppe a) | Wiss. Mitarbeiter (WiMi) | |
|---|---|---|---|---|
| Abschluss | keiner, eingeschrieben | Bachelor, HAW-Diplom oder nicht akkreditierter HAW-Master | Master oder Diplom einer Universität, akkreditierter HAW-Master | in der Regel Master |
| Bezahlung | Stundensatz, TdL: bis 15,20 € | Stundensatz, TdL: bis 15,81 € | Stundensatz, TdL: bis 21,03 € | Monatsentgelt nach TV-L |
| Befristung | § 6 WissZeitVG bei wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeit, bis sechs Jahre | § 6 bei wissenschaftlicher Hilfstätigkeit, solange eingeschrieben (etwa im Master) | § 6 nur bei wissenschaftlicher Hilfstätigkeit und solange eingeschrieben; sonst zählt ein befristeter Vertrag über einem Viertel der Arbeitszeit auf die Höchstdauer | § 2 WissZeitVG |
TdL-Sätze: Höchstbeträge ab Sommersemester 2026 nach der Richtlinie vom 30.03.2026; Länder und Hochschulen setzen die tatsächlichen Sätze fest (Karte unten). Die Befristungszeile erklärt der Abschnitt Vertrag und Befristung.
- Tutorinnen und Tutoren sind Hilfskräfte mit Lehraufgaben wie Übungsgruppen oder Erstsemesterbetreuung. Nordrhein-Westfalen nennt das im Gesetz: Wissenschaftlichen Hilfskräften kann die Aufgabe übertragen werden, „als Tutorin oder Tutor Studierende und studentische Arbeitsgruppen in ihrem Studium zu unterstützen“ (§ 46 Abs. 1 Satz 2 HG NRW).
- Werkstudent ist kein Arbeitsvertragstyp, sondern ein Begriff der Sozialversicherung: Studierende, die neben dem Studium mehr als geringfügig beschäftigt sind und deren Studium überwiegt. Was das für eine SHK bedeutet, steht unter Sozialversicherung.
Was verdient eine studentische Hilfskraft? Stundenlohn 2026 und 2027
Seit der Tarifeinigung vom 14. Februar 2026 gibt es für studentische Beschäftigte ohne Abschluss eine Untergrenze: Das Stundenentgelt beträgt „für jede arbeitsvertraglich vereinbarte Stunde ab dem Sommersemester 2026 mindestens 15,20 Euro“, ab dem Sommersemester 2027 mindestens 15,90 Euro (TdL-Einigungspapier vom 14.02.2026, Abschnitt V Nr. 1 Buchst. b). Die Vereinbarung läuft mindestens bis zum 31. Januar 2028; über die Sätze ab dem Sommersemester 2028 wird in der nächsten Tarifrunde verhandelt. Rechtlich ist Abschnitt V eine „schuldrechtliche Vereinbarung“ der Tarifvertragsparteien und kein Tarifvertrag; für die Hochschulen setzt die TdL-Richtlinie die Untergrenze um.
Die TdL hat daraus am 30. März 2026 ihre Richtlinie für Hilfskräfte gemacht, gültig ab 1. April 2026. Sie nennt Höchstsätze je Gruppe und dieselben Mindestbeträge für alle drei:
| Gruppe | ab Sommersemester 2026 | ab Sommersemester 2027 |
|---|---|---|
| (a) Master oder Diplom einer Universität, akkreditierter HAW-Master (WHK) | bis zu 21,03 € | bis zu 21,73 € |
| (b) Bachelor, HAW-Diplom, nicht akkreditierter HAW-Master (WHB) | bis zu 15,81 € | bis zu 16,51 € |
| (c) ohne Abschluss: studentische Hilfskraft (SHK) | bis zu 15,20 € | bis zu 15,90 € |
| Untergrenze für alle drei Gruppen | 15,20 € | 15,90 € |
Stundensatz brutto, Grundlage 38,5 Wochenstunden; TdL-Richtlinie vom 30. März 2026, Nr. 1 und 2.
Drei Regeln der Richtlinie erklären, warum an Ihrer Hochschule ein anderer Betrag stehen kann:
- Umrechnung auf das Land: Die Beträge beruhen auf 38,5 Wochenstunden; die Umrechnung auf die im Land geltende Wochenarbeitszeit bleibt den Ländern überlassen (Nr. 1 Satz 2 und 3).
- Zuschlag für Absolventen: Die Sätze der Gruppen a und b dürfen um bis zu 10 Prozent überschritten werden (Nr. 1 Satz 4) — der für Studierende ohne Abschluss nicht.
- Jahressonderzahlung: Sie kann gewährt werden (Nr. 3), ist aber kein Anspruch; tarifliche Leistungen gibt es nicht (Nr. 6).
Der Höchstsatz der Gruppe b liegt damit knapp über der Untergrenze. Für jede Beschäftigung gilt außerdem der gesetzliche Mindestlohn: 13,90 Euro brutto je Zeitstunde ab 1. Januar 2026 und 14,60 Euro ab 1. Januar 2027 (§ 1 MiLoV5). Die TdL-Richtlinie selbst gilt nach ihrem Abschnitt I für Hilfskräfte an Universitäten, Kunst- und Musikhochschulen und Hochschulen für angewandte Wissenschaften; an außeruniversitären Forschungseinrichtungen entscheidet der Vertrag.
Berlin und Hessen: eigene Tarifregeln
Berlin hat einen eigenen Tarifvertrag für studentische Beschäftigte, den TV Stud III. Nach der Tarifeinigung vom 29. Juni 2026 steigt das Stundenentgelt rückwirkend zum 1. Januar 2026 auf 15,08 €, zum 1. Januar 2027 auf 15,90 € und zum 1. Januar 2028 auf 16,06 €. Hessen hat mit dem TV-H einen eigenen Tarifvertrag und in der Tarifeinigung 2026 eigene Sätze vereinbart: mindestens 15,20 € ab dem 1. Oktober 2026 und 15,90 € ab dem 1. Oktober 2027. Einzelheiten und Fundstellen stehen in der Karte.
Vergütung je Bundesland: Was zahlt Ihre Hochschule?
Die TdL-Richtlinie nennt Höchst- und Mindestsätze; welcher Satz an Ihrer Hochschule gilt, legen Land oder Hochschule fest. Die Karte nennt je Land die Regelung und die veröffentlichten Stundensätze für Hilfskräfte ohne Abschluss, mit Bachelor und mit Master — mit Gültigkeit und Fundstelle. Wo das Land keine eigene Tabelle veröffentlicht, steht der Satz einer staatlichen Hochschule des Landes — gekennzeichnet als „Beispiel <Hochschule>, Stand …“; er gilt für diese Hochschule, nicht als Landessatz. „Landesregel“ steht nur, wo Gesetz, Tarifvertrag, Richtlinie des Landes oder eine Landtags- bzw. Senatsdrucksache die Regel trägt. Die Hochschulen verwenden eigene Gruppenbezeichnungen. Verbindlich ist Ihr Arbeitsvertrag.
Hilfskräfte — Vergütung nach Bundesland
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Land wählen
Die Karte zeigt je Land die Landesregel und, wo das Land keine Sätze veröffentlicht, das Beispiel einer Hochschule mit Stand — jeweils mit der Fundstelle.
Berlin
Eigener Tarifvertrag: TV Stud III
- Landesregel (Tarifvertrag): Der Tarifvertrag für studentische Beschäftigte (TV Stud III); nach der Tarifeinigung vom 29. Juni 2026 folgt das Entgelt den Tarifergebnissen des öffentlichen Dienstes der Länder.
- Landesregel: Studentische Beschäftigte (Tarifeinigung, veröffentlicht von der FU Berlin am 05.08.2026): 15,08 € rückwirkend ab 01.01.2026, 15,90 € ab 01.01.2027, 16,06 € ab 01.01.2028.
- Landesregel: Arbeitszeit: höchstens 80 Stunden im Monat, an den Universitäten mindestens 40 (§ 5 Abs. 1 TV Stud III).
- Landesregel: Urlaub: 30 Arbeitstage im Jahr bei einer Fünf-Tage-Woche (§ 10 Abs. 1 TV Stud III).
- Landesregel: Dauer: richtet sich nach § 121 BerlHG (§ 4 TV Stud III).
Fundstelle: Freie Universität Berlin: Mehr Geld für studentische Beschäftigte, 05.08.2026; TV Stud III-KAV vom 25.06.2018 (Abdruck FU Berlin), §§ 4, 5, 10.
Baden-Württemberg
Landesweit verbindliche Sätze, Werte 2026 aus der PH Freiburg
- Landesregel: Seit April 2024 sind die Stundensätze landesweit fest und verbindlich geregelt — durch das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium; die Jahressonderzahlung ist in die Sätze eingerechnet (Landtag, Drucksache 17/8218, Stand Februar 2025).
- Beispiel PH Freiburg, Stand 17.04.2026 — ohne Abschluss (Kategorie A): 15,20 €, ab 01.04.2027 15,90 €.
- Beispiel PH Freiburg, Stand 17.04.2026 — mit Bachelor (Kategorie B): 16,09 €, ab 01.04.2027 16,79 €.
- Beispiel PH Freiburg, Stand 17.04.2026 — mit Master, Uni-Diplom oder Staatsexamen (Kategorie C): 21,42 €, ab 01.04.2027 22,12 €.
Fundstelle: Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 17/8218 (Stellungnahme des Finanzministeriums, Februar 2025); Sätze 2026: Pädagogische Hochschule Freiburg, Allgemeine Informationen für Hilfskräfte, Stand 17.04.2026.
Bayern
Beispiel TU München: Höchstsätze, die das Ministerium zulässt
- Beispiel TU München, Stand 21.05.2026 — ohne Abschluss: 15,20 € ab Sommersemester 2026, 15,90 € ab Sommersemester 2027.
- Beispiel TU München, Stand 21.05.2026 — mit abgeschlossenem Hochschulstudium: 16,70 € ab Wintersemester 2026/27, 17,44 € ab Sommersemester 2027 — nach eigener Mitteilung die vom zuständigen Ministerium zugelassenen Höchstsätze.
Fundstelle: Technische Universität München, Personal: Anpassung der Vergütungssätze für studentische Hilfskräfte, 21.05.2026.
Brandenburg
Gesetz: Verträge in der Regel mindestens ein Jahr; Sätze aus der TH Brandenburg
- Landesregel: Studierende, mit Ausnahme von Promotionsstudierenden, können als Studentische Beschäftigte beschäftigt werden; befristete Beschäftigungsverhältnisse werden in der Regel für mindestens ein Jahr begründet, auch bei Verlängerungen (§ 65 Abs. 1 BbgHG). Stundensätze nennt das Gesetz nicht.
- Beispiel TH Brandenburg, Stand abgerufen 30.09.2026 — ohne Abschluss: 15,20 € ab 01.03.2026, 15,90 € ab 01.03.2027.
- Beispiel TH Brandenburg, Stand abgerufen 30.09.2026 — mit Bachelor: 15,81 € ab 01.03.2026, 16,51 € ab 01.03.2027.
- Beispiel TH Brandenburg, Stand abgerufen 30.09.2026 — mit Master oder Uni-Abschluss: 21,03 € ab 01.03.2026, 21,73 € ab 01.03.2027.
Fundstelle: § 65 BbgHG (BRAVORS); Technische Hochschule Brandenburg, Personal: studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte.
Bremen
Mindestvertrag zwölf Monate, ein Satz für alle
- Landesregel: Tarifeinigung der Länder und bremischer Landesmindestlohn — es gilt der höhere Betrag; nach Abschluss wird nicht unterschieden, weil ein Abschluss für die Tätigkeit nicht erforderlich ist (Mitteilung des Senats vom 20.01.2026).
- Landesregel: Vertragsdauer: Seit dem sechsten Hochschulreformgesetz (2023) gilt eine regelmäßige Mindestvertragsdauer von 12 Monaten (Mitteilung des Senats).
- Beispiel Universität Bremen (Personalrat), Stand abgerufen 30.09.2026: 15,20 € ab 01.04.2026.
Fundstelle: Mitteilung des Senats der Freien Hansestadt Bremen vom 20.01.2026; Universität Bremen, Personalrat: studentische Beschäftigte.
Hamburg
Richtlinie der Wissenschaftsbehörde seit 2026
- Landesregel: Die Höhe der Vergütung setzt das Personalamt fest (§ 10 Abs. 1 der Richtlinie); Hamburg ist Mitglied der TdL, deren Untergrenze von 15,20 € ab Sommersemester 2026 für Studierende ohne Abschluss gilt.
- Landesregel: Stunden: im Durchschnitt höchstens 20 Stunden in der Woche (§ 8 Abs. 1).
- Landesregel: Vertragsdauer: in der Regel mindestens ein Jahr (§ 9 Abs. 2).
- Landesregel: Urlaub: nach dem Bundesurlaubsgesetz, grundsätzlich in der vorlesungsfreien Zeit (§ 11).
Fundstelle: Richtlinie für Studentische und Wissenschaftliche Hilfskräfte der Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung (Amtlicher Anzeiger Nr. 99 vom 23.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026); TdL, Mitglieder.
Hessen
Eigene Tarifeinigung (TV-H), nicht in der TdL
- Landesregel: Tarifeinigung des Landes Hessen 2026 (TV-H), schuldrechtliche Vereinbarung für studentische Hilfskräfte; Hessen ist nicht Mitglied der TdL.
- Landesregel: studentische Hilfskräfte: mindestens 15,20 € ab 01.10.2026, 15,90 € ab 01.10.2027.
- Landesregel: Vertrag: in der Regel ein Jahr; Mindestbeschäftigungsumfang grundsätzlich 10 Wochenstunden.
- Beispiel Universität Marburg, Stand 30.06.2026 — mit Bachelor: 16,34 € ab 01.10.2026, 17,04 € ab 01.10.2027 — für SHK „mit Abschluss“ nach einem sechssemestrigen Bachelor.
- Beispiel TU Darmstadt, Stand abgerufen 30.09.2026 — mit Master: 19,51 € ab 01.10.2026, 20,06 € ab 01.10.2027.
Fundstelle: Hessisches Ministerium des Innern: Tarifeinigung 2026, Abschnitt X (Stand 27.03.2026); Universität Marburg, Leitfaden Hilfskräfte; TU Darmstadt, Informationen zu Hilfskräften; TdL, Mitglieder.
Mecklenburg-Vorpommern
Beispiele Rostock und Greifswald nach der TdL-Richtlinie
- Beispiel Universität Rostock, Stand Meldung zum 01.04.2026 — ohne Abschluss: 15,20 € ab Sommersemester 2026, 15,90 € ab Sommersemester 2027.
- Beispiel Universität Rostock, Stand Meldung zum 01.04.2026 — mit Bachelor: 15,81 € ab Sommersemester 2026, 16,51 € ab Sommersemester 2027.
- Beispiel Universität Greifswald, Stand abgerufen 30.09.2026 — mit Master: 21,03 € ab 01.04.2026.
- Beispiel Universität Greifswald, Stand abgerufen 30.09.2026 — Stunden: höchstens 82 Stunden im Monat; mindestens 20 Monatsstunden sollen vereinbart werden.
Fundstelle: Universität Rostock: Neue Stundensätze ab 01.04.2026; Universität Greifswald, Referat Personal: Informationen für Hilfskräfte.
Niedersachsen
TdL-Mitglied: Untergrenze und Höchstsätze der Richtlinie
- TdL-Rahmen: ohne Abschluss: mindestens 15,20 € ab Sommersemester 2026 und 15,90 € ab Sommersemester 2027 — die Untergrenze der Tarifeinigung der Länder.
- TdL-Rahmen: mit Abschluss: nach der TdL-Richtlinie bis zu 15,81 € (Bachelor) und 21,03 € (Master) ab Sommersemester 2026.
Fundstelle: TdL-Einigungspapier vom 14.02.2026, Abschnitt V; TdL-Richtlinie vom 30.03.2026; TdL, Mitglieder.
Nordrhein-Westfalen
Gesetz ohne Sätze; Beispiele RWTH Aachen und Universität zu Köln
- Landesregel: Wissenschaftliche Hilfskräfte werden mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes beschäftigt (§ 46 Abs. 2 Satz 2 HG NRW). Stundensätze nennt das Gesetz nicht.
- Beispiel RWTH Aachen, Stand Amtliche Bekanntmachung 06.03.2026 — ohne Abschluss: 15,20 € ab 01.04.2026, 15,90 € ab 01.10.2026.
- Beispiel RWTH Aachen, Stand Amtliche Bekanntmachung 06.03.2026 — mit Bachelor: 16,80 € ab 01.04.2026, 17,60 € ab 01.10.2026.
- Beispiel RWTH Aachen, Stand Amtliche Bekanntmachung 06.03.2026 — mit Master: 22,00 € ab 01.04.2026, 23,00 € ab 01.10.2026.
- Beispiel Universität zu Köln, Stand abgerufen 30.09.2026: 15,20 € ohne Abschluss, 15,90 € ab 01.04.2027; höchstens 82 Stunden im Monat.
Fundstelle: § 46 HG NRW (recht.nrw.de, Fassung ab 04.08.2026); RWTH Aachen, Amtliche Bekanntmachung Nr. 2026/049; Universität zu Köln, Abteilung 41: Studentische Hilfskräfte.
Rheinland-Pfalz
Beispiel Universität Mainz nach der TdL-Richtlinie
- Beispiel Universität Mainz, Stand Entgelttabelle ab 01.04.2026 — ohne Abschluss: 15,20 € ab 01.04.2026.
- Beispiel Universität Mainz, Stand Entgelttabelle ab 01.04.2026 — Bachelor oder Master ohne Akkreditierung: 15,61 € ab 01.04.2026.
- Beispiel Universität Mainz, Stand Entgelttabelle ab 01.04.2026 — Diplom, Master oder Staatsexamen: 20,76 € ab 01.04.2026.
- Beispiel Universität Mainz, Stand abgerufen 30.09.2026 — Stunden: als wissenschaftliche Hilfskraft höchstens 19 Stunden in der Woche.
Fundstelle: Universität Mainz, Personalabteilung: Entgelttabelle für wissenschaftliche Hilfskräfte ab 01.04.2026; Universität Mainz: Wissenschaftliche Hilfskräfte.
Saarland
Beispiel Universität des Saarlandes: Ordnung mit Zuschlag von 4,5 Prozent
- Beispiel Universität des Saarlandes, Stand Ordnung, Dienstblatt 09.04.2026 — ohne Abschluss: 15,48 € ab 01.04.2026, 16,19 € ab 01.04.2027 (§ 4 Abs. 2 und 3).
- Beispiel Universität des Saarlandes, Stand Ordnung, Dienstblatt 09.04.2026 — mit Bachelor: 16,15 € ab 01.04.2026, 16,90 € ab 01.04.2027 (§ 4 Abs. 2 und 3).
- Beispiel Universität des Saarlandes, Stand Ordnung, Dienstblatt 09.04.2026 — mit Master oder Uni-Abschluss: 21,94 € ab 01.04.2026, 22,95 € ab 01.04.2027 (§ 4 Abs. 2 und 3).
- Beispiel Universität des Saarlandes, Stand Dienstblatt 09.04.2026 — warum höher: Die Sätze enthalten einen Zuschlag von 4,5 Prozent anstelle einer Jahressonderzahlung (§ 4 Abs. 5 der Ordnung).
- Beispiel Universität des Saarlandes, Stand Dienstblatt 09.04.2026 — Vertrag: mindestens zwei Semester (ein Jahr) sollen vereinbart werden, wöchentlich 6 bis höchstens 16 Stunden (§ 2).
Fundstelle: Universität des Saarlandes, Ordnung über die Dienstverhältnisse der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte (Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes Nr. 34 vom 09.04.2026).
Sachsen
TdL-Mitglied: Untergrenze und Höchstsätze der Richtlinie
- TdL-Rahmen: ohne Abschluss: mindestens 15,20 € ab Sommersemester 2026 und 15,90 € ab Sommersemester 2027 — die Untergrenze der Tarifeinigung der Länder.
- TdL-Rahmen: mit Abschluss: nach der TdL-Richtlinie bis zu 15,81 € (Bachelor) und 21,03 € (Master) ab Sommersemester 2026.
Fundstelle: TdL-Einigungspapier vom 14.02.2026, Abschnitt V; TdL-Richtlinie vom 30.03.2026; TdL, Mitglieder.
Sachsen-Anhalt
Beispiele Hochschule Harz und Magdeburg-Stendal
- Beispiel Hochschule Harz, Stand abgerufen 30.09.2026 — ohne Abschluss: 15,20 € ab 01.03.2026, 15,90 € ab 01.03.2027.
- Beispiel Hochschule Harz, Stand abgerufen 30.09.2026 — wissenschaftliche Hilfskräfte: 15,81 € ab 01.03.2026, 16,51 € ab 01.03.2027.
- Beispiel Hochschule Magdeburg-Stendal, Stand abgerufen 30.09.2026: 15,20 € für studentische Hilfskräfte ab 01.04.2026.
Fundstelle: Hochschule Harz: Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte; Hochschule Magdeburg-Stendal: Studentische Beschäftigte.
Schleswig-Holstein
Beispiel Universität Kiel: Beschluss der Hochschulleitung
- Beispiel Universität Kiel, Stand 18.03.2026 — ohne Abschluss: 15,20 € ab 01.04.2026, 15,90 € ab 01.04.2027.
- Beispiel Universität Kiel, Stand 18.03.2026 — mit Bachelor: 16,20 € ab 01.04.2026, 16,90 € ab 01.04.2027.
Fundstelle: Universität Kiel, Personal: Anpassung der Vergütungssätze ab 01.04.2026 und zum 01.04.2027 (18.03.2026).
Thüringen
Beispiel Universität Jena: studentische und wissenschaftliche Assistenten
- Beispiel Universität Jena, Stand 05.06.2026 — Bezeichnung: Das Rundschreiben spricht von studentischen und wissenschaftlichen Assistenten.
- Beispiel Universität Jena, Stand 05.06.2026 — studentische Assistenten: 15,20 € ab 01.04.2026.
- Beispiel Universität Jena, Stand 05.06.2026 — wissenschaftliche Assistenten: mit Bachelor 15,20 €, mit Master 15,60 € ab 01.04.2026 — festgelegt, bevor das Finanzministerium seine Verwaltungsvorschrift für wissenschaftliche Assistenten angepasst hat; die Tarifeinigung erfasst sie nicht.
Fundstelle: Universität Jena, Rundschreiben des Kanzlers Nr. 2026_09 vom 05.06.2026.
Alle 16 Länder im Vergleich (Tabelle)
| Land | Grundlage: Landesregel oder Beispiel einer Hochschule | Ohne Abschluss | Mit Bachelor | Mit Master |
|---|---|---|---|---|
| Berlin | Landesregel: Tarifvertrag TV Stud III | 15,08 € (ab 2027: 15,90 €) | — | — |
| Baden-Württemberg | Landesregel (verbindliche Sätze); Werte 2026: Beispiel PH Freiburg, Stand 17.04.2026 | 15,20 € | 16,09 € | 21,42 € |
| Bayern | Beispiel TU München, Stand 21.05.2026 | 15,20 € | 16,70 € „mit abgeschlossenem Hochschulstudium“ ab WiSe 2026/27, ohne Unterscheidung Bachelor/Master | |
| Brandenburg | Landesregel § 65 BbgHG (ohne Sätze); Sätze: Beispiel TH Brandenburg, abgerufen 30.09.2026 | 15,20 € | 15,81 € | 21,03 € |
| Bremen | Landesregel (Senat 20.01.2026); Satz: Beispiel Universität Bremen, abgerufen 30.09.2026 | 15,20 € | wie ohne Abschluss | wie ohne Abschluss |
| Hamburg | Landesregel: Richtlinie der Wissenschaftsbehörde 2026; TdL-Untergrenze | mind. 15,20 € (TdL) | — | — |
| Hessen | Landesregel: Tarifeinigung TV-H (ohne Abschluss); Beispiele Marburg (30.06.2026), TU Darmstadt (abgerufen 30.09.2026) | mind. 15,20 € ab 01.10.2026 | 16,34 € | 19,51 € |
| Mecklenburg-Vorpommern | Beispiel Universität Rostock, Stand Meldung zum 01.04.2026 (Master: Beispiel Greifswald, abgerufen 30.09.2026) | 15,20 € | 15,81 € | 21,03 € |
| Niedersachsen | TdL-Rahmen (Einigung, Richtlinie) | mind. 15,20 € | bis 15,81 € | bis 21,03 € |
| Nordrhein-Westfalen | Landesregel § 46 HG (ohne Sätze); Sätze: Beispiel RWTH Aachen, Amtl. Bek. 06.03.2026 | 15,20 € | 16,80 € | 22,00 € |
| Rheinland-Pfalz | Beispiel Universität Mainz, Stand Entgelttabelle ab 01.04.2026 | 15,20 € | 15,61 € | 20,76 € |
| Saarland | Beispiel Universität des Saarlandes, Stand Ordnung (Dienstblatt 09.04.2026) | 15,48 € | 16,15 € | 21,94 € |
| Sachsen | TdL-Rahmen (Einigung, Richtlinie) | mind. 15,20 € | bis 15,81 € | bis 21,03 € |
| Sachsen-Anhalt | Beispiel Hochschule Harz, abgerufen 30.09.2026 | 15,20 € | 15,81 € (wissenschaftliche Hilfskräfte) | — |
| Schleswig-Holstein | Beispiel Universität Kiel, Stand 18.03.2026 | 15,20 € | 16,20 € | — |
| Thüringen | Beispiel Universität Jena, Stand 05.06.2026 | 15,20 € | 15,20 € | 15,60 € |
Stundensätze brutto; Fundstelle und Gültigkeit im Feld des Landes in der Karte.
Vertrag, Stunden, Befristung: Wie lange darf ein HiWi-Vertrag laufen?
Wie lange ein Hilfskraftvertrag befristet sein darf, regelt das Wissenschaftszeitvertragsgesetz: Befristete Arbeitsverträge für wissenschaftliche oder künstlerische Hilfstätigkeiten mit Studierenden, die an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind, sind „bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren zulässig“; Verlängerungen innerhalb dieser Zeit sind möglich (§ 6 WissZeitVG). Das gilt auch im Master: Die Norm erfasst ein Studium, das „zu einem ersten oder einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt“. Voraussetzung ist eine wissenschaftliche oder künstlerische Hilfstätigkeit: Für reine Verwaltungs-, Bibliotheks- oder Büroarbeit gilt § 6 nicht, auch wenn die Hilfskraft eingeschrieben ist.
- Während des Studiums zählt die HiWi-Zeit grundsätzlich nicht auf die spätere Promotions- oder Postdoc-Befristung. Arbeitsverhältnisse nach § 6 und vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen werden auf die Höchstdauer von sechs plus sechs Jahren nicht angerechnet (§ 2 Abs. 3 Satz 3 WissZeitVG).
- Nach dem Ende der Einschreibung ändert sich das. § 6 setzt die Einschreibung voraus; wer nicht mehr eingeschrieben ist, kann nicht mehr nach § 6 befristet werden. Auf die Höchstdauer angerechnet werden dann grundsätzlich alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit mit einer deutschen Hochschule oder Forschungseinrichtung (§ 2 Abs. 3 Satz 1). Eine längere Phase als Hilfskraft nach dem Master kann also Zeit kosten, die später für die Promotion fehlt.
- In der Regel ein Jahr. Die Tarifeinigung vom 14.02.2026 sagt: „Die Beschäftigungsverhältnisse werden in der Regel für ein Jahr begründet; in begründeten Fällen können kürzere oder längere Zeiträume vereinbart werden“ (Abschnitt V Nr. 1 Buchst. a); die TdL-Richtlinie überträgt das auf alle drei Gruppen (Nr. 4). Bei Konflikten über die Dauer nennt die Einigung selbst die Personalräte und Ombudsstellen als Ansprechpartner. Ein kürzerer Vertrag, etwa für ein Semester, ist danach ein begründeter Ausnahmefall — nach dem Grund zu fragen, ist legitim.
Wie viele Stunden darf eine Hilfskraft arbeiten?
Eine eigene, bundesweit einheitliche Wochen- oder Monatsgrenze für Hilfskräfte gibt es nicht. Es gelten die allgemeinen Grenzen des Arbeitszeitgesetzes — die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten, verlängert höchstens auf zehn (§ 3 ArbZG) — und die Grenzen von Land und Hochschule. Nordrhein-Westfalen etwa beschäftigt wissenschaftliche Hilfskräfte „mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes“ (§ 46 Abs. 2 Satz 2 HG NRW); weitere Landesregeln stehen in der Karte. Für Studierende kommt die 20-Stunden-Grenze der Sozialversicherung hinzu (nächster Abschnitt). Wichtig ist, ob die vereinbarten Stunden realistisch zur Aufgabe passen: Tutorien, Korrekturen, Laborbetreuung oder Datenaufbereitung können deutlich mehr Vor- und Nachbereitung auslösen als die reine Präsenzzeit.
Was ändert die geplante Reform?
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich will die Höchstdauer nach § 6 von sechs auf acht Jahre erhöhen; außerdem sollen studienbegleitende Hilfstätigkeiten einer späteren sachgrundlosen Befristung beim selben Arbeitgeber nicht mehr im Weg stehen (Regierungsentwurf, Art. 1 Nr. 1 und 2). In Kraft treten soll das Gesetz am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Monats; bis dahin gilt die Fassung von 2020. Mehr zur Befristung in der Wissenschaft: WissZeitVG.
Sozialversicherung, Minijob, Steuer: Was bleibt vom Stundenlohn?
Für die Sozialversicherung kann eine eingeschriebene Hilfskraft, die mehr als geringfügig verdient, Werkstudent sein: Wer während des Studiums als ordentlicher Studierender gegen Arbeitsentgelt beschäftigt ist, ist in der Krankenversicherung versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V), ebenso in der Arbeitslosenversicherung (§ 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III) und in der Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung gilt das nicht — dort zahlen Werkstudenten Beiträge. Die Einschreibung allein genügt nicht: Das Studium muss Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nehmen, man muss dem Erscheinungsbild nach Student bleiben (Rundschreiben vom 23.11.2016, Abschnitt 1.2.1). Die Einzelfallprüfung macht die Krankenkasse.
- Die 20-Stunden-Grenze: Wer neben dem Studium nicht mehr als 20 Stunden in der Woche beschäftigt ist, gehört nach dem gemeinsamen Rundschreiben der Sozialversicherungsträger „grundsätzlich zu den Studenten und nicht zu den Arbeitnehmern“; die Höhe des Entgelts spielt dabei keine Rolle. In den Semesterferien darf die Stundenzahl steigen. Während der Vorlesungszeit sind mehr als 20 Stunden nur ausnahmsweise unschädlich, etwa bei Arbeit am Abend oder am Wochenende — und nicht, wenn das ohne Befristung oder für mehr als 26 Wochen geschieht. Auch Semesterferien-Einsätze mit mehr als 20 Stunden, die sich im Jahr wiederholen und zusammen mehr als 26 Wochen ausmachen, beenden das Privileg. Mehrere Jobs nebeneinander werden zusammengerechnet (Rundschreiben vom 23.11.2016, Abschnitt 1.2).
- Masterstudium ja, Promotion nein: Ein Masterstudium nach dem Bachelor kann das Privileg tragen; ein Promotionsstudium zählt nach demselben Rundschreiben nicht dazu. Zwischen Bachelor und Master kann eine Lücke entstehen, in der der Studierendenstatus fehlt.
- Minijob: Übersteigt das Entgelt regelmäßig nicht die Geringfügigkeitsgrenze, ist die Beschäftigung geringfügig (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Die Grenze beträgt 603 € im Monat ab 1. Januar 2026 und 633 € ab 1. Januar 2027 (Bekanntmachung des BMAS, BAnz AT 20.11.2025 B1).
- Steuer: Einkommensteuer fällt erst an, wenn das zu versteuernde Einkommen im Jahr den Grundfreibetrag übersteigt — 12.348 € ab 2026 (§ 32a Abs. 1 EStG).
Wer nach dem Abschluss nicht mehr eingeschrieben ist und als wissenschaftliche Hilfskraft oberhalb der Minijob-Grenze arbeitet, ist regulär versicherungspflichtig wie jeder Arbeitnehmer.
Urlaub, Krankheit, Mindestlohn: Welche Rechte haben Hilfskräfte?
Hilfskräfte sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die TdL-Richtlinie hält fest, dass sich ihre übrigen Arbeitsbedingungen „nach den gesetzlichen Vorschriften“ richten (Nr. 5). Daraus folgt:
- Urlaub: jährlich mindestens 24 Werktage (§ 3 Abs. 1 BUrlG); Werktage sind alle Tage außer Sonn- und Feiertagen, gerechnet wird also auf eine Sechs-Tage-Woche. Berlin regelt den Urlaub studentischer Beschäftigter im TV Stud (Karte).
- Krankheit: bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen, sobald das Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen bestanden hat (§ 3 Abs. 1 und 3 EntgFG).
- Mindestlohn: 13,90 € brutto je Zeitstunde ab 2026 (§ 1 MiLoV5) als gesetzliche Untergrenze für jede Beschäftigung.
Ebenso wichtig ist die Trennung zwischen Studium und Arbeit. Eine Hilfskraftstelle darf nicht dazu führen, dass Studienleistungen, Prüfungen oder Abschlussarbeit strukturell leiden. Sinnvoll ist, Arbeitsphasen semesterbezogen zu planen und Klausurzeiten zu berücksichtigen; informelle Zusatzarbeit gehört nicht zur Stelle. Wenn regelmäßig mehr gearbeitet wird als bezahlt, ist das kein Karriereinvestment, sondern ein schlechtes Beschäftigungsverhältnis — Ansprechpartner sind Personalrat oder Ombudsstelle der Hochschule.
Passende Stellen
628 Stellen für studentische Hilfskräfte aktuell ausgeschrieben
Wie finde ich eine HiWi-Stelle und wie bewerbe ich mich?
Offene Hilfskraftstellen an Hochschulen und Forschungseinrichtungen stehen auf Stellen für studentische Hilfskräfte — nach Ort, Arbeitgeber und Fach filterbar. Stellen für Hilfskräfte mit Abschluss (WHK) und Werkstudentenstellen haben eigene Übersichten. Gesucht wird in den Ausschreibungen unter vielen Namen: SHK, WHK, WHB, HiWi, Tutorin oder Tutor, studentische Beschäftigte, studentische Mitarbeit.
Wie bewerbe ich mich?
Was verlangt wird, nennt die Ausschreibung. Sinnvoll ist ein kurzes Anschreiben, das Bezug auf das Projekt oder die Lehrveranstaltung nimmt, dazu ein Lebenslauf und die bisherigen Studienleistungen. Auch eine Nachfrage bei Lehrenden, deren Veranstaltung Ihnen lag, ist kein Fehler.
Was in einer guten Hilfskraftstelle stehen sollte
Seriöse Stellen beschreiben Aufgaben, Stundenumfang, Laufzeit und Betreuung klar — für Bewerberinnen und Bewerber ein Prüfpunkt, für Lehrstühle eine Checkliste für die Ausschreibung:
- Aufgaben: Forschung, Lehre, Tutorium, Korrektur, Labor, Datenpflege oder Verwaltung sollten konkret benannt sein.
- Stunden: Monatsstunden und erwartete Verteilung über das Semester sollten zusammenpassen.
- Laufzeit und Satz: Die Regel ist ein Jahr; der Stundensatz folgt der Landes- oder Hochschulregelung (Karte oben).
- Betreuung: Eine feste Ansprechperson ist wichtig, besonders bei Tutorien oder Forschungsaufgaben.
- Qualifikationsnutzen: Gute Stellen bieten Einblick in Methoden, Literatur, Lehre oder Projektarbeit und nicht nur Routineverwaltung.
Wer mehrere Angebote vergleicht, sollte nicht nur den Stundenlohn betrachten, sondern auch die Vertragslaufzeit, die Zahl der Monatsstunden und die tatsächliche Planbarkeit während der Vorlesungszeit.
Lohnt sich der HiWi-Job? Vom Hilfskraftvertrag zur Promotion
Die Hilfskraftstelle kann der erste bezahlte Einstieg in die Wissenschaft sein. Über die Vergütung hinaus verschafft sie Einblick in den Wissenschaftsbetrieb, Kontakt zu möglichen Betreuenden und erste Erfahrung in Lehre und Forschung.
Eine SHK- oder WHK-Stelle ist kein Anspruch auf eine spätere Promotionsstelle. Sie kann aber der beste Weg sein, ein Fachgebiet, einen Lehrstuhl und mögliche Betreuende kennenzulernen. Wer später promovieren möchte, sollte früh nachfragen, ob Abschlussarbeiten, Exposé-Ideen, Methodentraining oder Projektmitarbeit möglich sind.
Besonders wertvoll sind Tätigkeiten, die sichtbar qualifizieren: Literaturreviews, Datenauswertung, Laborverfahren, Konferenzorganisation, Tutorien mit eigener Verantwortung oder Mitarbeit an Publikationen. Reine Kopier-, Scan- oder Terminaufgaben können kurzfristig Geld bringen, sind für den wissenschaftlichen Lebenslauf aber deutlich weniger relevant.
Hilfskraft nach dem Master oder gleich die Promotionsstelle?
Eine WHK-Stelle nach dem Master kann ein Übergang zur Promotion sein, ersetzt aber keine reguläre wissenschaftliche Mitarbeiterstelle. Der wichtigste Unterschied ist der Status: Eine nach TV-L vergütete Mitarbeiterstelle hat eine Entgeltgruppe (etwa E13), Monatsentgelt und Stufenlaufzeit. Hilfskraftstellen bleiben dagegen stundenbasiert; tarifliche Leistungen gibt es nach der TdL-Richtlinie nicht (Nr. 6).
Wer nach dem Master länger als Hilfskraft beschäftigt bleibt, sollte deshalb prüfen, ob das fachlich sinnvoll ist oder eine reguläre WiMi-Stelle angemessener wäre. Für kurze Übergänge, Projektanbahnung oder Methodenaufbau kann WHK gut passen; als Dauerersatz für wissenschaftliche Mitarbeiterarbeit ist sie problematisch. Was eine volle Stelle bringt, rechnet der Gehaltsrechner; wie man eine findet, steht unter Promotionsstelle finden, offene Stellen unter Doktorandenstellen.
Häufige Fragen zur studentischen Hilfskraft
Was ist eine studentische Hilfskraft?
Eine studentische Hilfskraft (SHK) ist an einer Hochschule eingeschrieben, hat noch keinen Abschluss und arbeitet mit eigenem Arbeitsvertrag stundenweise in Forschung, Lehre oder Verwaltung mit. Bezahlt wird nach Stundensatz, nicht nach TV-L.
Was bedeutet HiWi?
HiWi ist Hochschuljargon für Hilfskraft. Gemeint ist je nach Hochschule die studentische Hilfskraft ohne Abschluss oder die wissenschaftliche Hilfskraft mit Abschluss; ein eigener Rechtsstatus ist das nicht.
Was ist der Unterschied zwischen SHK und WHK?
Die SHK hat noch keinen Hochschulabschluss, die WHK schon. Die TdL-Richtlinie unterscheidet: Bachelor, HAW-Diplom oder nicht akkreditierter HAW-Master (an manchen Hochschulen WHB genannt) und Master oder Diplom einer Universität sowie akkreditierter HAW-Master. Höchstsätze ab dem Sommersemester 2026: 15,20 € (SHK), 15,81 € (Bachelor-Gruppe) und 21,03 € (Master-Gruppe).
Wie viel verdient eine studentische Hilfskraft pro Stunde?
Ohne Abschluss mindestens 15,20 € ab dem Sommersemester 2026 und 15,90 € ab dem Sommersemester 2027 (TdL-Einigung vom 14.02.2026, Abschnitt V). In Berlin gilt der TV Stud III mit 15,08 € ab 1. Januar 2026, in Hessen die TV-H-Einigung mit 15,20 € ab 1. Oktober 2026.
Wie viel verdient eine wissenschaftliche Hilfskraft mit Bachelor oder Master?
Die TdL-Richtlinie vom 30. März 2026 erlaubt ab dem Sommersemester 2026 bis zu 15,81 € in der Bachelor-Gruppe (auch HAW-Diplom und nicht akkreditierter HAW-Master) und bis zu 21,03 € in der Master-Gruppe, ab dem Sommersemester 2027 bis zu 16,51 € und 21,73 €; beide Sätze dürfen um bis zu 10 Prozent überschritten werden. Den tatsächlichen Satz legen Land oder Hochschule fest.
Wie viele Stunden darf eine studentische Hilfskraft arbeiten?
Eine eigene bundesweite Grenze für Hilfskräfte gibt es nicht; es gelten das Arbeitszeitgesetz (werktäglich acht Stunden, § 3 ArbZG) und die Regeln von Land und Hochschule. Für Werkstudenten zählt die 20-Stunden-Grenze: Bis 20 Wochenstunden gehören Studierende grundsätzlich zu den Studenten und bleiben in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, wenn das Studium überwiegt; mehrere Jobs werden zusammengerechnet.
Wie lange darf ein HiWi-Vertrag laufen?
Für wissenschaftliche oder künstlerische Hilfstätigkeiten mit eingeschriebenen Studierenden sind befristete Verträge bis zu sechs Jahre zulässig (§ 6 WissZeitVG); für reine Verwaltungs- oder Büroarbeit gilt § 6 nicht. Die Tarifeinigung vom 14.02.2026 sieht vor, dass die Verträge in der Regel für ein Jahr geschlossen werden.
Zählt die HiWi-Zeit auf die spätere Befristung?
Während eines studienbegleitenden Vertrags grundsätzlich nein: Verträge nach § 6 WissZeitVG und vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen werden auf die Höchstdauer für Promotion und Postdoc nicht angerechnet (§ 2 Abs. 3 Satz 3 WissZeitVG). Anders nach dem Ende der Einschreibung: Dann zählt ein befristeter Vertrag mit einer deutschen Hochschule oder Forschungseinrichtung mit mehr als einem Viertel der Arbeitszeit grundsätzlich mit.
Ist ein HiWi-Job ein Minijob?
Nur wenn das Entgelt regelmäßig nicht über der Geringfügigkeitsgrenze liegt: 603 € im Monat ab 2026, 633 € ab 2027. Schon 40 Monatsstunden zu 15,20 € ergeben 608 € (Rechenbeispiel der Universität Greifswald). Darüber kann die Stelle als Werkstudentenjob kranken- und arbeitslosenversicherungsfrei sein, wenn das Studium überwiegt; in die Rentenversicherung werden dann Beiträge gezahlt.
Haben Hilfskräfte Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung?
Ja. Nach der TdL-Richtlinie richten sich die Arbeitsbedingungen nach den gesetzlichen Vorschriften: mindestens 24 Werktage Urlaub im Jahr (§ 3 BUrlG) und bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen, sobald das Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen bestanden hat (§ 3 EntgFG).
Quellen
- Mindestentgelt und Vertragslaufzeit: Tarifgemeinschaft deutscher Länder, Einigungspapier der Tarifrunde vom 14.02.2026, Abschnitt V „Studentische Beschäftigte“ (schuldrechtliche Vereinbarung, in Kraft seit 14.02.2026).
- Höchst- und Mindestsätze der Hilfskräfte: Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte vom 30. März 2026, gültig ab 1. April 2026, Abschnitt I Nr. 1–6 und II (ohne Aktenzeichen veröffentlicht). Fundort: Abdruck der Universität Siegen; die Ordnung der Universität des Saarlandes (Dienstblatt Nr. 34 vom 09.04.2026, § 4) zitiert dieselbe Fassung.
- Befristung: § 6 WissZeitVG und § 2 WissZeitVG, gesetze-im-internet.de (Fassung zuletzt geändert 25.05.2020); Reform: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich (2026).
- Sozialversicherung und Steuer: § 6 SGB V, § 27 SGB III, § 8 SGB IV; Bekanntmachung der Geringfügigkeitsgrenze vom 07.11.2025; Gemeinsames Rundschreiben „Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten“ vom 23.11.2016; § 32a EStG.
- Mindestlohn, Urlaub, Krankheit: Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung, § 3 BUrlG, § 3 EntgFG, § 3 ArbZG.
- Länder: Fundstellen je Land im Feld der Karte; gelesen am 30.09.2026.