Gastprofessur: Was ein Gastprofessor ist, wie lange die Bestellung dauert, was sie einbringt und wie sie sich von der Vertretung unterscheidet
In diesem Artikel geht es um die Gastprofessur: wer Gastprofessorin oder Gastprofessor werden kann, auf welcher Norm die Bestellung beruht, wie lange sie dauern darf, ob sie bezahlt wird, welchen Titel man führt und worin sie sich von der Vertretungsprofessur unterscheidet.
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Kurz gesagt
- Bedeutung: Professur auf Zeit für bestimmte Aufgaben — in Bayern ohne Berufung.
- Befristet: in Brandenburg höchstens drei Jahre, ohne Verlängerung.
- Abgrenzung: Gast bringt zusätzliche Expertise, Vertretung füllt eine freie Stelle.
Vor der Zusage klären
- Rechtsform: Je nach Land freies Dienstverhältnis, Anstellung oder öffentlich-rechtliche Bestellung – davon hängt Ihre Absicherung ab.
- Vergütung: Einen gesetzlichen Satz gibt es nicht; einige Länder erlauben eine Vergütung ausdrücklich – klären Sie die Höhe vor der Zusage.
- Checkliste: Rechtsform, Laufzeit, Bezeichnung, Lehrumfang und Ausstattung in einer Liste vor der Annahme.
Inhalt
Eine Gastprofessur holt für eine begrenzte Zeit jemanden an die Hochschule, der dort sonst nicht lehrt und forscht: eine Professorin einer anderen Hochschule, einen Wissenschaftler aus dem Ausland oder eine Persönlichkeit aus der Praxis. In Bayern und Baden-Württemberg heißt es wortgleich, die Hochschule könne „jeweils für einen im Voraus begrenzten Zeitraum für bestimmte Aufgaben in Forschung, Lehre, Kunst und Weiterbildung Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer anderer Hochschulen oder Persönlichkeiten aus der wissenschaftlichen oder künstlerischen Praxis, die die Voraussetzungen für eine Professur erfüllen, als Gastprofessorinnen oder Gastprofessoren bestellen“ (Art. 58 Abs. 5 BayHIG, § 55 Abs. 2 LHG BW).
Die Gastprofessur ist also eine Professur auf Zeit für bestimmte Aufgaben — keine Vertretung einer freien Stelle. Was die Länder im Einzelnen regeln, ist verschieden: Dauer, Rechtsform, Vergütung und sogar der Titel.
Was ist eine Gastprofessur? Wer Gastprofessor werden kann
Drei Merkmale kehren in den Landesgesetzen wieder:
- Befristet. „Für einen im Voraus begrenzten Zeitraum“ (Bayern, Baden-Württemberg), „für einen begrenzten Zeitraum“ (§ 113 BerlHG), „für bis zu drei Jahre“ (§ 65 Abs. 5 HSG SH), „vorübergehend“ (§ 74 LHG M-V).
- Für bestimmte Aufgaben. Die Gastprofessur ist an eine Aufgabe in Forschung, Lehre, Kunst oder Weiterbildung gebunden, nicht an eine freie Planstelle.
- Qualifikation einer Professur. Bestellt wird, wer die Voraussetzungen für eine Professur erfüllt — in Bayern also die Einstellungsvoraussetzungen nach Art. 57 BayHIG, im Saarland die nach § 41 (§ 52 Abs. 1 SHSG), in Brandenburg die des § 43 (§ 57 BbgHG).
Die Gesetze denken an Menschen, die eine Stelle oder einen Beruf mitbringen. Das Saarland nennt Personen, „die an anderen Hochschulen oder Forschungs- und Bildungseinrichtungen selbstständig wissenschaftlich tätig sind oder die außerhalb einer Hochschule hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis erbringen“; Schleswig-Holstein ausdrücklich auch Persönlichkeiten aus der wirtschaftlichen Praxis.
Braucht die Gastprofessur ein Berufungsverfahren?
In Bayern nicht: Die Hochschulen bestellen Gastprofessorinnen und Gastprofessoren „ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens“ (Art. 58 Abs. 5 BayHIG). Bremen verzichtet für die Berufung von Vertretungs- und Gastprofessuren auf die Ausschreibung (§ 18 Abs. 3 BremHG). Die reguläre W-Professur dagegen läuft über Ausschreibung, Kommission und Berufungsverfahren.
Der Anstoß kommt aus dem Fach: im Saarland ein Antrag des Dekanats, über den das Präsidium entscheidet (§ 52 Abs. 1 SHSG), in Schleswig-Holstein ein Vorschlag des Fachbereichs an die Präsidentin oder den Präsidenten (§ 65 Abs. 5 HSG SH), in Thüringen ein Vorschlag der zuständigen Selbstverwaltungseinheit (§ 94 Abs. 3 ThürHG).
Wie lange dauert eine Gastprofessur?
So lange, wie die Bestellung es vorsieht — und das Gesetz setzt Grenzen:
- Brandenburg: höchstens drei Jahre. „Eine weitere Verlängerung ist nicht zulässig. Eine erneute Einstellung ist nur in begründeten Ausnahmefällen nach mehrjähriger Unterbrechung zulässig“ (§ 57 BbgHG).
- Schleswig-Holstein: bis zu drei Jahre; „eine erneute Bestellung ist möglich“ (§ 65 Abs. 5 HSG SH).
- Bayern, Baden-Württemberg, Berlin: keine feste Höchstdauer, aber ein Zeitraum, der vorab feststehen muss („im Voraus begrenzt“ bzw. „begrenzt“).
- Mecklenburg-Vorpommern: „vorübergehend“; die Bezeichnung gilt „für die Dauer der Tätigkeit“ (§ 74 LHG M-V).
Wer eine Gastprofessur annimmt, sollte deshalb Beginn, Ende und eine mögliche Verlängerung schriftlich festhalten lassen; nach dem Ende gibt es keinen Anspruch auf Anschluss.
Ist die Gastprofessur ein Arbeitsverhältnis?
Das hängt vom Land ab — die Gesetze wählen ganz verschiedene Formen:
- Freies Dienstverhältnis: Berlin (§ 113 Abs. 1 BerlHG).
- Angestelltenverhältnis oder freie Mitarbeiterschaft: Brandenburg lässt beides zu (§ 57 BbgHG).
- Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Gastwissenschaftlerin oder Gastwissenschaftler: Bremen (§ 25a BremHG) und Niedersachsen (§ 35 Abs. 2 NHG).
- Öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art zum Land: Thüringen (§ 94 Abs. 3 ThürHG).
- Bestellung ohne festgelegte Rechtsform: Bayern, Baden-Württemberg, das Saarland und Schleswig-Holstein regeln die Bestellung, nicht das Vertragsverhältnis — das steht dann in der Bestellung oder im Vertrag.
Für die Praxis heißt das: Ob Sozialversicherung, Steuer und Krankenversicherung über die Hochschule laufen, entscheidet die gewählte Form. Ein freies Dienstverhältnis ist etwas anderes als eine Anstellung — beides vor der Zusage klären.
Was verdient ein Gastprofessor?
Einen gesetzlichen Satz gibt es nicht. Einige Länder erlauben ausdrücklich eine Vergütung: Gastprofessorinnen und Gastprofessoren „können eine Vergütung erhalten“ (§ 65 Abs. 5 HSG SH); Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftlern „kann eine Vergütung gewährt werden“ (§ 25a BremHG, § 35 Abs. 2 NHG). Bremen überlässt die Einzelheiten „zur Vergütung“ ausdrücklich einer Satzung der Hochschule. Bayern und Baden-Württemberg regeln die Bestellung, nicht das Entgelt.
Zum Vergleich rechnet der Gehaltsrechner die Tabellen des öffentlichen Dienstes, etwa E 15 und E 14 nach TV-L oder W 2 — die Beträge der W-Besoldung stehen unter W2/W3-Besoldung. Für einzelne Lehrveranstaltungen gegen Honorar gilt dagegen das Recht des Lehrauftrags.
Welchen Titel führt ein Gastprofessor?
In Bayern, Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein „Gastprofessorin“ oder „Gastprofessor“ — für die Dauer der Bestellung. Bayern: „Sie führen für die Dauer ihrer Bestellung die Bezeichnung ‚Gastprofessorin‘ oder ‚Gastprofessor‘“; mit „Erlöschen, Widerruf oder Rücknahme der Bestellung … erlischt auch die Befugnis zur Führung der Bezeichnung“ (Art. 58 Abs. 5 BayHIG). Baden-Württemberg regelt es wortgleich, Schleswig-Holstein nennt ebenfalls die Dauer der Bestellung; in Mecklenburg-Vorpommern kann die Hochschule die Bezeichnung für die Dauer der Tätigkeit verleihen.
Drei Länder weichen ab:
- Berlin: Gastprofessorinnen und Gastprofessoren führen während ihrer Tätigkeit die akademische Bezeichnung „Professor“ oder „Professorin“ (§ 113 Abs. 1 BerlHG).
- Niedersachsen: Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftlern kann „nach Maßgabe einer Ordnung gestattet werden, während der Dauer des Dienstverhältnisses den Titel ‚Professorin‘ oder ‚Professor‘ zu führen“ (§ 35 Abs. 2 NHG).
- Bremen: Die Satzung der Hochschule regelt, wann die akademische Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ geführt werden darf (§ 25a BremHG).
In Bayern und Baden-Württemberg erlischt die Bezeichnung mit dem Ende der Bestellung; eine Weiterführung braucht eine eigene Grundlage — siehe Titelführung nach dem Ausscheiden. Wie sich solche Bezeichnungen von einem akademischen Grad unterscheiden, erklärt Bezeichnungen ohne akademischen Grad.
Gastprofessur oder Vertretungsprofessur? Der Unterschied
Beide sind befristet, und Bayern besetzt beide ohne Berufungsverfahren (Art. 58 Abs. 5, Art. 66 Abs. 10 BayHIG) — deshalb werden sie oft verwechselt. Der Unterschied liegt im Anlass:
| Gastprofessur | Vertretungsprofessur | |
|---|---|---|
| Anlass | bestimmte Aufgaben in Forschung, Lehre, Kunst oder Weiterbildung — zusätzlich zum Bestand | eine Professur ist frei oder die Inhaberin verhindert — die Vertretung füllt die Lücke „bis zur Besetzung der Stelle“ |
| Wer | Hochschullehrerinnen und -lehrer anderer Hochschulen, Persönlichkeiten aus der Praxis | „geeignete Personen“ (Bayern), in Nordrhein-Westfalen mit den Einstellungsvoraussetzungen einer Professur |
| Dauer | im Voraus begrenzt; in Brandenburg höchstens drei Jahre | bis zur Besetzung; in Thüringen „in der Regel“ höchstens zwei Semester |
| Norm (Beispiele) | Art. 58 Abs. 5 BayHIG, § 57 BbgHG | Art. 66 Abs. 10 BayHIG, § 39 Abs. 2 HG NRW, § 94 Abs. 1 ThürHG |
Kurz: Die Gastprofessur bringt Expertise dazu, die Vertretungsprofessur hält eine vorhandene Professur am Laufen. Wer nach dem Ruhestand weiter lehrt, ist dagegen in der Seniorprofessur — Thüringen regelt alle drei in einem Paragraphen (§ 94 ThürHG).
Professurarten im Überblick
Sieben Formen, die oft verwechselt werden: zwei Ämter mit Besoldung, zwei Titel ohne Stelle, zwei Professuren auf Zeit und die Lehrbefugnis der Privatdozentur. Die Tabelle nennt als Beispiel die bayerischen Normen, damit jede Zeile an einem Gesetzestext nachprüfbar ist; was die anderen Länder abweichend regeln, steht auf den Einzelseiten.
| Form | Amt oder Titel | Vergütung | Befristung | Voraussetzungen | Rechtsgrundlage (Bayern) |
|---|---|---|---|---|---|
| Professur (W 2/W 3) | Amt; Amtsbezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ bzw. „Universitätsprofessorin“ oder „Universitätsprofessor“ | Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 | in der Regel Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; auf Zeit bis zu sechs Jahre | Studium, pädagogische Eignung, Promotion und zusätzliche wissenschaftliche Leistungen; Berufungsverfahren | Art. 57 BayHIG; Art. 58 Abs. 1 und 2 BayHIG; Art. 66 BayHIG; Anlage 1 BayBesG |
| Juniorprofessur (W 1) | Amt auf Zeit; Amtsbezeichnung „Juniorprofessorin“ oder „Juniorprofessor“ | Besoldungsgruppe W 1 | Beamtenverhältnis auf Zeit: bis zu vier Jahre, bei Bewährung drei weitere | Studium, pädagogische Eignung, herausragende Promotion | Art. 63 Abs. 1 und 2 BayHIG; Anlage 1 BayBesG |
| Außerplanmäßige Professur (apl.) | Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ als akademische Würde | aus dem Titel keine: die Rechtsstellung als Privatdozentin oder Privatdozent bleibt, und für diese gilt: kein Dienstverhältnis, kein Anspruch auf Dienst- und Versorgungsbezüge | im Gesetz keine Befristung; Widerruf nach Art. 70 | Privatdozentin oder Privatdozent, mehrjährige Tätigkeit als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer | Art. 69 Abs. 1, 3 und 4 BayHIG; Art. 68 Abs. 2 BayHIG; Art. 70 BayHIG |
| Honorarprofessur | Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ als akademische Würde | kein Anspruch auf Dienst- und Versorgungsbezüge; eine Lehrvergütung kann gewährt werden | im Gesetz keine Befristung; Widerruf nach Art. 70 | abgeschlossenes Studium, die in Art. 68 Abs. 1 genannten Qualifikationsanforderungen der Hochschulart, mehrjährige Lehrerfahrung, Würdigung wie bei einer Berufung | Art. 68 BayHIG; Art. 70 BayHIG |
| Gastprofessur | Bezeichnung „Gastprofessorin“ oder „Gastprofessor“ für die Dauer der Bestellung | Art. 58 Abs. 5 nennt keine Vergütung | für einen im Voraus begrenzten Zeitraum | Voraussetzungen für eine Professur; kein Berufungsverfahren | Art. 58 Abs. 5 BayHIG |
| Vertretungsprofessur | Beschäftigung „als Professorinnen oder Professoren“ | Art. 66 Abs. 10 nennt keine Vergütung | bis zur beabsichtigten Besetzung der Stelle | „geeignete Personen“; kein Berufungsverfahren | Art. 66 Abs. 10 BayHIG |
| Privatdozent (PD) | Lehrbefugnis und Bezeichnung „Privatdozentin“ oder „Privatdozent“ | kein Dienstverhältnis, kein Anspruch auf Dienst- und Versorgungsbezüge | im Gesetz keine Befristung; Widerruf nach Art. 70 Abs. 2 | auf Antrag nach der Habilitation (Feststellung der Lehrbefähigung); daneben Wege für bewährte Juniorprofessuren und Nachwuchsgruppenleitungen | Art. 98 Abs. 10 BayHIG; Art. 69 Abs. 1 BayHIG; Art. 68 Abs. 2 BayHIG; Art. 70 Abs. 2 BayHIG |
Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) vom 5. August 2022, Text gilt ab 16. Mai 2026; Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG), Anlage 1, Text gilt ab 1. Januar 2026. Die Beträge der W-Besoldung stehen unter W2/W3-Besoldung.
Was bringt eine Gastprofessur?
Unsere Einordnung: Eine Gastprofessur kann Sichtbarkeit an einer anderen Hochschule oder im Ausland und professorale Lehrerfahrung bringen. Dagegen stehen die Befristung ohne Anschluss, je nach Rechtsform eine eigene Absicherung, Umzug und Doppelbelastung neben der Heimatinstitution.
- Welche Rechtsform: Anstellung, freies Dienstverhältnis, öffentlich-rechtliche Bestellung?
- Vergütung, Sozialversicherung und Krankenversicherung — wer trägt was?
- Welche Bezeichnung darf ich führen — und nur während der Bestellung?
- Lehrumfang, Prüfungsrecht, Betreuungsrecht?
- Ausstattung, Räume, Mittel?
- Laufzeit, Verlängerung und Rückkehr in die Heimatinstitution?
- Aufenthalts- und Steuerfragen bei einer Gastprofessur aus dem Ausland?
Offene Professuren und befristete Stellen stehen unter Professuren (399).
Häufige Fragen zur Gastprofessur
Was ist ein Gastprofessor?
Eine Person, die eine Hochschule für einen begrenzten Zeitraum und für bestimmte Aufgaben in Forschung, Lehre, Kunst oder Weiterbildung bestellt — meist eine Professorin oder ein Professor einer anderen Hochschule oder eine Persönlichkeit aus der Praxis, die die Voraussetzungen für eine Professur erfüllt (Art. 58 Abs. 5 BayHIG).
Braucht man für eine Gastprofessur ein Berufungsverfahren?
In Bayern nicht: Dort werden Gastprofessorinnen und Gastprofessoren ohne Berufungsverfahren bestellt (Art. 58 Abs. 5 BayHIG); in Bremen ist für Gast- und Vertretungsprofessuren keine Ausschreibung erforderlich.
Wie lange dauert eine Gastprofessur?
So lange, wie die Bestellung vorsieht. Brandenburg begrenzt sie auf höchstens drei Jahre ohne Verlängerung, Schleswig-Holstein auf bis zu drei Jahre mit möglicher erneuter Bestellung; Bayern und Baden-Württemberg verlangen einen im Voraus begrenzten Zeitraum.
Wird eine Gastprofessur bezahlt?
Einen gesetzlichen Satz gibt es nicht. Schleswig-Holstein, Bremen und Niedersachsen erlauben ausdrücklich eine Vergütung; Bayern und Baden-Württemberg nennen in der Bestellungsnorm keine.
Darf ein Gastprofessor den Titel „Professor“ führen?
In Bayern, Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein lautet die Bezeichnung „Gastprofessorin“ oder „Gastprofessor“, für die Dauer der Bestellung. Berlin erlaubt während der Tätigkeit „Professor“; in Niedersachsen und Bremen kann eine Ordnung oder Satzung es gestatten.
Ist die Gastprofessur ein Arbeitsverhältnis?
Je nach Land: Berlin vereinbart freie Dienstverhältnisse, Brandenburg Angestelltenverhältnisse oder freie Mitarbeit, Bremen und Niedersachsen öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse, Thüringen ein Rechtsverhältnis eigener Art zum Land.
Was ist der Unterschied zwischen Gastprofessur und Vertretungsprofessur?
Die Gastprofessur bringt für bestimmte Aufgaben zusätzliche Expertise an die Hochschule; die Vertretungsprofessur füllt eine freie oder vorübergehend unbesetzte Professur bis zur Besetzung.
Welche Voraussetzungen braucht man für eine Gastprofessur?
Die Voraussetzungen für eine Professur — in Bayern die Einstellungsvoraussetzungen nach Art. 57 BayHIG, im Saarland nach § 41 SHSG. Eingeladen werden Hochschullehrerinnen und -lehrer anderer Hochschulen oder Persönlichkeiten aus der Praxis.
Quellen
Landesrecht (amtliche Portale, jede Norm am 28. oder 29. September 2026 im Volltext gelesen; die Fassung steht je Zeile)
- Art. 57 BayHIG — BayHIG vom 5. August 2022, Text gilt ab 16.05.2026.
- Art. 58 BayHIG — BayHIG vom 5. August 2022, Text gilt ab 16.05.2026.
- Art. 63 BayHIG — BayHIG vom 5. August 2022, Text gilt ab 16.05.2026.
- Art. 66 BayHIG — BayHIG vom 5. August 2022, Text gilt ab 16.05.2026.
- Art. 68 BayHIG — BayHIG vom 5. August 2022, Text gilt ab 16.05.2026.
- Art. 69 BayHIG — BayHIG vom 5. August 2022, Text gilt ab 16.05.2026.
- Art. 70 BayHIG — BayHIG vom 5. August 2022, Text gilt ab 16.05.2026.
- Art. 98 BayHIG — BayHIG vom 5. August 2022, Text gilt ab 16.05.2026.
- Anlage 1 BayBesG (Besoldungsordnung W) — BayBesG vom 5. August 2010, Text gilt ab 01.01.2026.
- § 39 HG NRW — HG NRW, Fassung gültig ab 04.08.2026.
- § 55 LHG BW — LHG BW, gültig ab 31.12.2020.
- § 113 BerlHG — BerlHG, gültig ab 25.09.2021.
- § 57 BbgHG — BbgHG, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.06.2026.
- § 18 BremHG — BremHG in der Fassung vom 9. Mai 2007, zuletzt geändert am 02.09.2025.
- § 25a BremHG — BremHG in der Fassung vom 9. Mai 2007, zuletzt geändert am 02.09.2025.
- § 74 LHG M-V — LHG M-V, gültig ab 30.06.2026.
- § 35 NHG — NHG, Fassung ab 02.02.2022.
- § 52 SHSG — SHSG, gültig ab 02.08.2024.
- § 65 HSG SH — HSG SH, gültig ab 18.02.2022.
- § 94 ThürHG — ThürHG, gültig ab 24.05.2018.