Beihilfe in Nordrhein-Westfalen (Beamte und Professor:innen)
Nordrhein-Westfalen gewährt eine individuelle Beihilfe nach der Beihilfenverordnung NRW (BVO NRW); zuständig ist je nach Dienststelle das LBV NRW, die eigene Hochschule oder die Pensionsregelungsbehörde (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BVO NRW). Eine pauschale Beihilfe als geltendes Wahlmodell gibt es derzeit nicht. Grundlagen: Beihilfe für Beamte und Professoren.
Auf einen Blick
| Thema | Nordrhein-Westfalen |
|---|---|
| Zuständige Stelle | LBV NRW; für Hochschulen und Kunsthochschulen kann die Hochschule selbst zuständig sein (§ 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 BVO NRW) |
| Rechtsgrundlage | § 75 LBG NRW i. V. m. BVO NRW |
| Kostendämpfungspauschale | seit dem Kalenderjahr 2022 nicht mehr erhoben (§ 12a Satz 1 BVO NRW) |
| Ausgleich für A 5/A 6 | 12,50 € monatlicher Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag (§ 12a Satz 2 BVO NRW) |
| Wahlleistungen im Krankenhaus | 10 € täglich (wahlärztlich) und 15 € täglich (Unterkunft), je höchstens 20 Tage im Kalenderjahr (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b BVO NRW) |
| Deckel für Selbstbeteiligungen | 500 € pro Person und Kalenderjahr (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 5 BVO NRW) |
| Zahnersatz | zahntechnische Leistungen nur zu 70 % beihilfefähig (§ 4 Abs. 2 Buchst. c BVO NRW) |
| Antragsfrist | 24 Monate — kürzer als beim Bund und in vielen Ländern (§ 13 Abs. 3 BVO NRW) |
| Entpflichtete Hochschullehrer | 50 % — ausdrücklich nicht die 70 % der übrigen Versorgungsempfänger (§ 12 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a BVO NRW) |
| Pauschale Beihilfe | im Koalitionsvertrag 2022–2027 angekündigt, 2024 im Landtag angehört, bis heute nicht in Landesrecht umgesetzt |
| Einordnung | Beihilfe-Übersicht · Bundesland-Matrix |
Was in Nordrhein-Westfalen anders ist
NRW war jahrzehntelang das Bundesland, das man mit der Kostendämpfungspauschale verband: einer nach Besoldungsgruppe gestaffelten Jahres-Selbstbeteiligung, die vom ersten Beihilfebescheid des Jahres abgezogen wurde. Genau dieses Merkmal gibt es nicht mehr. § 12a Satz 1 BVO NRW lautet heute: „Eine Kostendämpfungspauschale nach § 75 Absatz 6 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes wird ab dem Kalenderjahr 2022 nicht mehr erhoben.“
Rechtstechnisch ist das eine Feinheit, die man kennen sollte: Die Norm wurde nicht aufgehoben, sie ordnet die Nichterhebung an. Auch die gesetzliche Ermächtigung besteht fort — § 75 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW erlaubt weiterhin, Beihilfeberechtigte „zu einer vertretbaren – den Familienstand, die Anzahl der Kinder und die Besoldungsgruppe berücksichtigenden – pauschalen Selbstbeteiligung“ heranzuziehen, und § 75 Abs. 10 Satz 2 Nr. 3 LBG NRW nennt die Kostendämpfungspauschale nach wie vor als Regelungsgegenstand der Rechtsverordnung. Eine Wiedereinführung bräuchte also kein Gesetz, sondern nur eine Verordnungsänderung.
Der Wegfall wurde nicht für alle gleich vollzogen. Wer bis 2021 von der Pauschale ausgenommen war, verlor durch die Abschaffung einen relativen Vorteil. Dafür schuf § 12a Satz 2 BVO NRW einen Ausgleich: Die früher ausgenommenen Beihilfeberechtigten der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 „erhalten einen Zuschuss zu den Beiträgen für die Krankenversicherung … in Höhe von monatlich 12,50 Euro“. Für Hochschulpersonal ist das praktisch bedeutungslos — W-Professuren und A 13-Aufwärts-Ämter lagen nie in diesem Bereich —, erklärt aber, warum § 12a überhaupt noch zwei Sätze hat.
Zuständigkeit: an Hochschulen nicht automatisch das LBV
Anders als in Flächenländern mit zentraler Beihilfestelle verteilt NRW die Zuständigkeit in § 13 Abs. 1 Satz 3 BVO NRW ausdrücklich. Für Hochschulangehörige einschlägig ist Nr. 6: zuständig sind „die Kunsthochschulen und Einrichtungen im Hochschulbereich über die Anträge ihrer Beihilfeberechtigten, soweit in einer Vereinbarung nach § 71 Absatz 4 des Kunsthochschulgesetzes … oder nach § 102 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 des Hochschulgesetzes … nicht etwas anderes geregelt ist“. Für Versorgungsempfänger sind nach Nr. 7 die Pensionsregelungsbehörden zuständig.
Konsequenz für neu Berufene: Die erste Frage lautet in NRW nicht „Wie stelle ich den Antrag?“, sondern „Wer ist für meine Hochschule überhaupt zuständig?“ — das LBV, die Hochschule selbst oder, im Ruhestand, die Pensionsregelungsbehörde. Formal gilt: § 13 Abs. 1 Satz 2 BVO NRW schließt E-Mail und Telefax als Antragsweg ausdrücklich aus; unberührt bleibt nur die qualifizierte elektronische Form nach § 3a VwVfG NRW.
Passende Stellen
77 Professuren in Nordrhein-Westfalen aktuell ausgeschrieben
Bemessungssätze nach § 12 BVO NRW
Die Prozentsätze entsprechen dem üblichen Bild — mit einer Ausnahme, die genau die Zielgruppe dieser Seite trifft. § 12 Abs. 1 Satz 3 BVO NRW ordnet entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer dem Buchstaben a zu, also der 50-Prozent-Gruppe der aktiven Beamtinnen und Beamten, und nicht dem Buchstaben b, der allen übrigen Versorgungsempfängern 70 % zubilligt.
| Personenkreis | Satz | Fundstelle |
|---|---|---|
| Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter (§ 1 Abs. 1 Nr. 1), Verwaltungslehrlinge und Praktikanten (Nr. 4) sowie entpflichtete Hochschullehrende | 50 % | § 12 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a BVO NRW |
| Ruhestandsbeamte und frühere Beamte, Hinterbliebene (ohne Waisen) | 70 % | § 12 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b BVO NRW |
| Ehegattin/Ehegatte, eingetragene Lebenspartner:in | 70 % | § 12 Abs. 1 Satz 3 Buchst. c BVO NRW |
| Berücksichtigungsfähige Kinder und eigenständig beihilfeberechtigte Waisen | 80 % | § 12 Abs. 1 Satz 3 Buchst. d BVO NRW |
| Beihilfeberechtigte mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern | 70 % | § 12 Abs. 1 Satz 4 BVO NRW; erhöhten Satz erhält, wer die Kinderanteile im Familienzuschlag bezieht (Satz 5) |
| Leistungsausschluss der Versicherung trotz rechtzeitiger Versicherung | +20 %, max. 90 % | § 12 Abs. 3 BVO NRW |
Den gesetzlichen Rahmen setzt § 75 Abs. 7 Satz 2 LBG NRW: mindestens 50 % für Beihilfeberechtigte, höchstens 70 % für Ehegatten und Versorgungsempfänger, höchstens 80 % für Kinder und Waisen. Härtefälle regelt § 12 Abs. 4 BVO NRW: Der Satz kann erhöht werden bei Dienstbeschädigung, bei Leichenüberführung nach dienstbedingtem Todesfall und „in besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabes anzunehmen sind“.
Selbstbeteiligungen: drei Stück, alle tagesbezogen, alle gedeckelt
Auch ohne Kostendämpfungspauschale ist NRW nicht abzugsfrei. Drei Selbstbeteiligungen bleiben:
- Wahlärztliche Leistungen und Wahlunterkunft — 10 € beziehungsweise 15 € täglich, je höchstens 20 Tage im Kalenderjahr (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b BVO NRW; gesetzlich gespiegelt in § 75 Abs. 5 LBG NRW).
- Nicht zugelassene Krankenhäuser — die Vergleichsberechnung gegen die nächstgelegene Klinik der Maximalversorgung erfolgt „abzüglich eines Betrags von 25 Euro täglich für höchstens 20 Tage im Kalenderjahr“ (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO NRW). Bei einer stationären Notfallbehandlung entfällt die Vergleichsberechnung, wenn das nicht zugelassene Haus das nächstgelegene geeignete war (Satz 4).
- Zahnersatz — zahntechnische Leistungen nach § 9 GOZ sind bei Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen „in Höhe von 70 Prozent beihilfefähig“ (§ 4 Abs. 2 Buchst. c BVO NRW). Das ist faktisch ein 30-Prozent-Eigenanteil auf den Labortechnikanteil, der vor dem Bemessungssatz greift.
Über allem steht ein Jahresdeckel, den viele übersehen: „Die Selbstbeteiligungen sind innerhalb eines Kalenderjahres für den Beihilfeberechtigten und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen bis zu einem Betrag von jeweils insgesamt 500 Euro in Abzug zu bringen“ (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 5 BVO NRW). Der Deckel gilt je Person, nicht je Familie.
Belastungsgrenze: § 75 Abs. 8 Satz 1 LBG NRW bestimmt, dass Kostendämpfungspauschale, die Eigenbehalte nach Abs. 5 sowie die Eigenbehalte aus der Begrenzung zahntechnischer Leistungen zusammen 2 % der Jahresdienst- oder Jahresversorgungsbezüge nicht übersteigen dürfen. § 15 BVO NRW regelt die Feststellung: Maßgeblich sind die Bruttobezüge des Vorjahres; die Eigenbehalte werden dabei nur in Höhe des Bemessungssatzes berücksichtigt (§ 15 Abs. 1). Wird die Grenze überschritten, sind für das restliche Kalenderjahr keine weiteren Selbstbehalte abzuziehen (§ 15 Abs. 2 Satz 3).
Antragsfrist: 24 Monate, doppelt verankert
Die kürzere Frist ist neben dem Zahnersatzabzug der zweite Punkt, an dem NRW von der Mehrheitslinie abweicht. § 13 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW: „Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb von 24 Monaten nach Entstehen der Aufwendungen …, spätestens jedoch 24 Monate nach der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt wird.“ Drei Sonderfälle für den Fristbeginn folgen in Nrn. 1 bis 3 — unter anderem beginnt die Frist bei häuslicher Pflege erst mit dem ersten Tag nach Ablauf des Leistungsmonats.
Wichtig ist die Rettungsklausel in Satz 2: „Zu verspätet geltend gemachten Aufwendungen darf eine Beihilfe nur gewährt werden, wenn das Versäumnis entschuldbar ist.“ Eine Bagatell- oder Mindestbetragsgrenze kennt die BVO NRW dagegen nicht — auch kleine Rechnungen sind einzeln antragsfähig.
Pauschale Beihilfe: angekündigt, angehört, nicht umgesetzt
In NRW ist die pauschale Beihilfe kein geltendes Recht: Weder die BVO NRW noch das LBG NRW enthalten eine entsprechende Wahlmöglichkeit. Sie ist aber auch nicht politisch erledigt. Die Landtags-Drucksache 18/8114 vom 20.02.2024 zitiert den Koalitionsvertrag: Die Landesregierung sehe vor, „(…) eine einmalige Wahlmöglichkeit am Anfang des Beamtenverhältnisses“ einzuführen, „indem auf Antrag eine pauschale Beihilfe in Höhe des jeweiligen Arbeitgeberbeitrags zu einer Krankenvollversicherung alternativ zur bisherigen individuellen Beihilfe gezahlt wird“ (Koalitionsvereinbarung CDU/Grüne 2022–2027). Der Haushalts- und Finanzausschuss führte dazu am 3. September 2024 eine Sachverständigenanhörung durch.
Besonderheiten für Professor:innen in NRW
Zwei Punkte sind hochschulspezifisch. Erstens die bereits genannte Zuordnung entpflichteter Hochschullehrender zur 50-Prozent-Gruppe in § 12 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a BVO NRW — NRW verzichtet hier auf die Ausnahmeklausel, die Bund und Bayern kennen, und lässt es schlicht bei 50 %. Zweitens die Zuständigkeitsregel in § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 BVO NRW, nach der Hochschulen die Beihilfe ihrer Berechtigten selbst festsetzen können, sofern nicht eine Vereinbarung nach dem Hochschulgesetz etwas anderes bestimmt.
Im Übrigen knüpft der Anspruch am Beamtenstatus an, nicht an der Amtsbezeichnung. Angestellte Professorinnen und Professoren haben keinen Beihilfeanspruch; bei Juniorprofessuren im Beamtenverhältnis auf Zeit sind Beginn und Ende des Status entscheidend. Bei gemischten Konstellationen an Universitätskliniken muss getrennt werden, ob Landesbeamtenrecht oder Tarifrecht gilt — siehe Universitätsklinikum und Krankenversicherung für Professor:innen.
Praxis-Checkliste NRW
- Zuständigkeit zuerst klären — LBV, eigene Hochschule oder Pensionsregelungsbehörde (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BVO NRW). E-Mail und Fax sind als Antragsweg ausgeschlossen.
- 24-Monats-Frist notieren, nicht die anderswo übliche Dreijahresfrist unterstellen (§ 13 Abs. 3 BVO NRW).
- Bei Zahnersatz mit 70 % Beihilfefähigkeit des Labortechnikanteils rechnen (§ 4 Abs. 2 Buchst. c BVO NRW) — und den Heil- und Kostenplan darauf prüfen.
- Krankenhauswahl prüfen: Bei nicht nach § 108 SGB V zugelassenen Häusern greift die Vergleichsberechnung mit 25 € Tagesabzug (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO NRW).
- 500-€-Jahresdeckel je Person im Blick behalten (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 5 BVO NRW) und die Belastungsgrenze nach § 15 BVO NRW gegenrechnen.
- Als entpflichtete Hochschullehrerin oder entpflichteter Hochschullehrer keine 70 % erwarten — NRW belässt es bei 50 %.
- Politische Ankündigungen nicht einplanen: Die pauschale Beihilfe ist in NRW nicht in Kraft.
Häufige Fragen
Gibt es in NRW noch die Kostendämpfungspauschale?
Nein. Nach § 12a Satz 1 BVO NRW wird sie „ab dem Kalenderjahr 2022 nicht mehr erhoben“. Die Norm selbst und die Ermächtigung in § 75 Abs. 6 LBG NRW bestehen aber fort; eine Wiedereinführung wäre per Verordnungsänderung möglich.
Was ist der 12,50-Euro-Zuschuss?
Beihilfeberechtigte der Besoldungsgruppen A 5 und A 6, die bis Ende 2021 von der Kostendämpfungspauschale ausgenommen waren, erhalten nach § 12a Satz 2 BVO NRW einen monatlichen Zuschuss von 12,50 € zu den Krankenversicherungsbeiträgen. Für Hochschulpersonal ist die Regel praktisch ohne Bedeutung.
Welche Frist gilt in NRW?
24 Monate nach Entstehen der Aufwendungen, spätestens 24 Monate nach der ersten Ausstellung der Rechnung (§ 13 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW). Bei entschuldbarem Versäumnis kann ausnahmsweise auch verspätet Beihilfe gewährt werden (Satz 2). Eine Mindestbetragsgrenze gibt es nicht.
Was wird bei Wahlleistungen im Krankenhaus abgezogen?
10 € täglich für gesondert berechnete ärztliche und zahnärztliche Leistungen und 15 € täglich für die gesondert berechnete Unterkunft, jeweils höchstens 20 Tage im Kalenderjahr (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b BVO NRW). Die Unterkunft ist auf den niedrigsten Zweibettzimmersatz der Fachabteilung begrenzt; Komfortzusatzleistungen bleiben außen vor.
Welchen Bemessungssatz haben entpflichtete Hochschullehrende in NRW?
50 %. § 12 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a BVO NRW nennt sie ausdrücklich in derselben Gruppe wie aktive Beamtinnen und Beamte — nicht in Buchstabe b, der Versorgungsempfängern 70 % zuweist.
Gilt in NRW die pauschale Beihilfe?
Nein. Weder BVO NRW noch LBG NRW enthalten eine Rechtsgrundlage dafür. Der Koalitionsvertrag 2022–2027 hat sie angekündigt, der Landtag hat 2024 dazu angehört; umgesetzt ist sie bis zum Redaktionsstand nicht.
Wie hoch ist der Beihilfesatz für eine Professorin oder einen Professor in NRW?
Im aktiven Dienst 50 % (§ 12 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a BVO NRW); ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern steigt der Satz auf 70 %, wenn die Kinderanteile im Familienzuschlag bezogen werden (§ 12 Abs. 1 Satz 4 und 5 BVO NRW). Mit dem Eintritt in den Ruhestand kommen Versorgungsempfängerinnen und -empfänger auf 70 % (Buchst. b).
Die NRW-Besonderheit betrifft eine kleine, aber genau hier relevante Gruppe: entpflichtete Hochschullehrende ordnet § 12 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a ausdrücklich der 50-Prozent-Gruppe zu — sie bleiben also bei 50 %, während andere Versorgungsempfänger auf 70 % kommen. Die Tabelle oben führt alle Sätze mit Fundstelle; den gesetzlichen Rahmen (mindestens 50 %, höchstens 70/80 %) setzt § 75 Abs. 7 Satz 2 LBG NRW.
Was bleibt vom Gehalt, wenn Beihilfe und PKV-Beitrag zusammenkommen?
Eine Pauschale nennen wir hier bewusst nicht: Der PKV-Beitrag hängt von Eintrittsalter, Tarif, Gesundheitsprüfung und davon ab, welchen Beihilfesatz er ergänzen soll — eine geschätzte Zahl wäre unsere Rechnung und keine Quelle. Was sich rechnen lässt, ist die andere Seite: Was vom W-Brutto bleibt, wenn Sie Ihren tatsächlichen Beitrag eintragen.
Der Rechner ist dafür auf Nordrhein-Westfalen, Beamtenstatus und PKV vorbelegt: W 2 in NRW mit PKV berechnen · W 3 in NRW mit PKV berechnen. Er berechnet keine Beihilfe — die setzt die zuständige Stelle im Bescheid fest; er zeigt, was der von Ihnen eingetragene Beitrag netto kostet. Die W-Grundgehälter des Landes stehen auf Gehalt Professoren NRW.
Kann die Kostendämpfungspauschale in NRW zurückkommen?
Rechtlich ja — und dafür bräuchte es kein Gesetz. § 12a Satz 1 BVO NRW ordnet nur an, dass die Pauschale ab dem Kalenderjahr 2022 nicht mehr erhoben wird; die Ermächtigung in § 75 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW besteht fort, und § 75 Abs. 10 Satz 2 Nr. 3 LBG NRW nennt sie weiterhin als Regelungsgegenstand der Rechtsverordnung. Eine Verordnungsänderung würde genügen.
Angekündigt ist derzeit nichts. Wir schreiben das trotzdem hin, weil die Nachricht „NRW hat die Pauschale abgeschafft“ leicht als „NRW ist abzugsfrei“ gelesen wird — und das stimmt nicht: drei Selbstbeteiligungen bleiben (Wahlleistungen 10 € bzw. 15 € täglich, Zahnersatz-Abzug, gedeckelt auf 500 € je Person, § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO NRW), begrenzt durch die 2-%-Belastungsgrenze des § 75 Abs. 8 Satz 1 LBG NRW.
Wer bearbeitet meinen Beihilfeantrag, wenn ich an einer Hochschule in NRW arbeite?
Nicht automatisch das LBV. § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 BVO NRW lässt Hochschulen und Kunsthochschulen die Anträge ihrer Beihilfeberechtigten selbst festsetzen, soweit nicht eine Vereinbarung nach § 102 Abs. 5 i. V. m. Abs. 3 HG NRW bzw. § 71 Abs. 4 KunstHG etwas anderes bestimmt; für Versorgungsempfänger sind nach Nr. 7 die Pensionsregelungsbehörden zuständig.
Für neu Berufene heißt das: Die erste Frage ist nicht, wie man den Antrag stellt, sondern wo. Klären Sie das im Personaldezernat, bevor die erste Rechnung fällig wird — und rechnen Sie den Weg ein: E-Mail und Telefax sind als Antragsweg ausdrücklich ausgeschlossen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BVO NRW), zulässig bleibt neben Papier nur die qualifizierte elektronische Form nach § 3a VwVfG NRW. Die Frist von 24 Monaten läuft unabhängig davon weiter (Abschnitt Antragsfrist).
Wer über Ihren Antrag entscheidet
Über Ihren Antrag entscheidet die zuständige Beihilfestelle nach § 75 LBG NRW und der BVO NRW in der geltenden Fassung; verbindlich ist Ihr Beihilfebescheid.
Quellen
- Beihilfenverordnung NRW (BVO NRW), Fassung gültig ab 04.08.2026 – §§ 4, 12, 12a, 13, 15 (Landesrecht NRW, amtlich)
- Landesbeamtengesetz NRW (LBG NRW), Fassung gültig ab 04.08.2026 – § 75 Abs. 5 bis 8 und 10
- Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW – Beihilfe (zuständige Behörde)
- Landtag NRW, Drs. 18/8114 vom 20.02.2024 – Beleg zur angekündigten pauschalen Beihilfe (zitiert den Koalitionsvertrag)
Normtexte abgerufen am 7. August 2026 aus der amtlichen Fassung mit Geltung ab 04.08.2026 (BVO NRW zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 21.07.2026, GV. NRW. S. 552; § 12 zuletzt durch VO vom 25.03.2026, GV. NRW. S. 222, mit Wirkung vom 01.01.2026). Maßgeblich ist die jeweils aktuelle amtliche Fassung.