WissZeitVG: Wie lange dürfen Sie befristet beschäftigt werden?
Zwölf Jahre – so lange dürfen Hochschulen und Forschungsinstitute Sie in der Regel zur Qualifizierung befristet beschäftigen, höchstens sechs davon vor der Promotion. Wer die Regeln kennt, gewinnt Spielraum: Auslandsjahre mit ausländischem Vertrag zählen nicht mit, Drittmittelstellen tragen auch danach, und jedes betreute Kind unter 18 bringt zwei Jahre. Wie viel Zeit Ihnen bleibt, rechnen Sie mit Ihrem eigenen Vertragsverlauf nach.
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Die Grundregeln
- Zwölf Jahre insgesamt, nicht sechs plus sechs. Vor der Promotion höchstens sechs; was Sie davon nicht brauchen, bleibt Ihnen danach: Wer nach drei Jahren promoviert ist, hat noch neun. Medizin: fünfzehn (§ 2 Abs. 1).
- Was mitzählt: jede befristete Stelle über 25 % Arbeitszeit an deutschen Hochschulen und Forschungsinstituten, auch nach einem Wechsel. Nicht mitgezählt: genau 25 % oder weniger und Hilfskraftjobs im Studium (§ 2 Abs. 3, § 5).
- Auf Haushaltsstellen ist nach zwölf Jahren Schluss. Danach bleiben Drittmittelprojekte oder eine der wenigen Dauerstellen. Das Problem: Wer mit 24 anfängt, ist mit 36 am Limit, Professor wird man im Schnitt erst mit 42 bis 44.
Was Ihren Spielraum bestimmt
- Auslandsjahre mit ausländischem Vertrag zählen nicht – und sie fördern die Karriere. Zwei Jahre Postdoc in Harvard mit dortigem Vertrag bleiben außen vor (§ 2 Abs. 3); bei Berufungen ist Auslandserfahrung gern gesehen.
- Kinder und Krankheiten. Zwei zusätzliche Jahre pro betreutem Kind unter 18. Mit zwei Kindern darf die Hochschule Sie bis zu 16 Jahre (Medizin 19) befristen. Bei Behinderung oder schwerer chronischer Erkrankung ebenfalls zwei Jahre mehr.
- Drittmittelstellen verlängern den Spielraum. Eine Stelle aus einem befristeten Projekt darf auch nach zwölf Jahren befristet werden – solange sie überwiegend aus dem Projekt bezahlt wird und Sie überwiegend darin arbeiten (§ 2 Abs. 2).
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Warum müssen Sie das WissZeitVG kennen?
Weil fast jede Stelle unterhalb der Professur befristet ist und dieses Gesetz bestimmt, wie lange Sie zur Qualifizierung befristet werden dürfen: in der Regel zwölf Jahre, höchstens sechs davon vor der Promotion.
In unserer Auswertung vom 4. Oktober 2026 waren 95 Prozent der Ausschreibungen für wissenschaftliche Mitarbeiter auf wissenschaftsstellen.de befristet, bei Postdocs 94 Prozent, bei Doktoranden 97 Prozent – gezählt sind die Anzeigen mit Angabe zur Befristung (466 von 492, 121 von 129 und 247 von 254). Wer die Regeln des Gesetzes kennt, kann Vertragslaufzeit, Verlängerungen und die eigene Restlaufzeit deutlich besser einschätzen. Bundesweit zeigt der Bundesbericht Wissenschaftlicher Nachwuchs 2025 dasselbe Bild: Vom hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personal an Hochschulen sind 99,7 Prozent der Promovierenden unter 35 und 90 Prozent der Promovierten unter 40 befristet beschäftigt, Professuren nicht mitgezählt.
Tipp: Legen Sie heute ein Zeitkonto an – jede Stelle mit Beginn, Ende, Stellenumfang und Befristungsgrund, dazu Beginn und Ende der Promotion. Die Vorlage steht unter Vertrag und Zeitkonto.
Für wen es gilt. Für wissenschaftliches und künstlerisches Personal mit befristetem Vertrag an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen (§§ 1, 4), für wissenschaftliches Personal an staatlichen, überwiegend oder institutionell überwiegend staatlich oder nach Art. 91b des Grundgesetzes finanzierten Forschungseinrichtungen (§ 5) und für Privatdienstverträge, die ein Hochschulmitglied überwiegend aus Drittmitteln schließt (§ 3). Ausgenommen sind Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, auch Juniorprofessuren (§ 1 Abs. 1 WissZeitVG). Studentische Hilfskraftstellen nach § 6 zählen nicht auf den Rahmen; für sie gilt eine eigene Regel von bis zu sechs Jahren.
Was das Gesetz nicht ist. Keine Frist für die Promotion, und keine Pflicht zur Befristung – Hochschulen dürfen auch unbefristet einstellen (§ 1 Abs. 2). Es kennt zwei eigene Befristungsgründe: die Qualifizierung (§ 2 Abs. 1) und die Drittmittelfinanzierung (§ 2 Abs. 2).
Und eine Ausnahme, die Sie früh kennen sollten: Verträge mit Hochschulen im Ausland zählen nicht mit – auch nicht in der Schweiz oder in Österreich. Was das für den Weg zur Professur bedeutet, steht unter Hebel 1: Ausland.
Was die Länder ergänzend regeln, steht auf den Landesseiten: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen.
Die Grundregel: Wie verteilen sich die zwölf Jahre?
Das WissZeitVG gibt Ihnen ein Zeitkonto von zwölf Jahren, kein Sechs-plus-sechs. Vor der Promotion dürfen Sie davon höchstens sechs Jahre verbrauchen. Jedes Jahr, das Sie dort nicht brauchen, steht Ihnen nach der Promotion zusätzlich zu. Wer ohne frühere Verträge nach drei Jahren promoviert ist, hat danach noch neun. In der Medizin sind es nach der Promotion neun statt sechs Jahre, insgesamt also bis zu fünfzehn.
Tipp: Promovieren Sie zügig. Die Jahre, die Sie vor der Promotion sparen, sind die größte Zeitreserve, die Sie selbst steuern.
Ohne Erweiterung, etwa für die Betreuung eines Kindes, endet der Rahmen vor der Promotion nach sechs Jahren anrechenbarer Beschäftigung. Wer länger als sechs Jahre auf befristeten Stellen promoviert, verliert hinten nichts, aber vorne endet die befristete Stelle: Nach sechs Jahren anrechenbarer Beschäftigung vor der Promotion ist keine Befristung nach § 2 Abs. 1 mehr möglich, die sechs Jahre danach bleiben. Gezählt wird dabei die Beschäftigung, nicht die Promotionsdauer: Wer acht Jahre promoviert, davon vier auf einer Stelle, kann vor der Promotion noch befristet werden.
| Phase oder Zuschlag | Rahmen | Fundstelle |
|---|---|---|
| Vor der Promotion | bis zu 6 Jahre | § 2 Abs. 1 Satz 1 |
| Nach der Promotion | bis zu 6 Jahre, im Bereich der Medizin 9 Jahre | § 2 Abs. 1 Satz 2 |
| Übertrag aus der Promotionsphase | was von den ersten sechs Jahren nicht verbraucht ist, kommt hinzu (Übertrag) | § 2 Abs. 1 Satz 2, zweiter Halbsatz |
| Betreuung von Kindern unter 18 | + 2 Jahre je Kind | § 2 Abs. 1 Satz 4 und 5 |
| Behinderung oder schwerwiegende chronische Erkrankung | + 2 Jahre | § 2 Abs. 1 Satz 6 |
| Drittmittelbefristung | eigener Befristungsgrund ohne Höchstdauer; angerechnet unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 | § 2 Abs. 2, Abs. 3 |
Grundlage ist § 2 WissZeitVG in der Fassung vom 25. Mai 2020 (abgerufen am 3. Oktober 2026). Es sind Höchstgrenzen, keine Zusage; jeder Vertrag muss „der angestrebten Qualifizierung angemessen“ lang sein (§ 2 Abs. 1 Satz 3).
Der Übertrag: Warum eine schnelle Promotion Zeit schenkt
Was vor der Promotion unter sechs Jahren bleibt, kommt zu den sechs Jahren danach hinzu. Der entscheidende Satz steht in § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG: Die zulässige Befristungsdauer nach der Promotion „verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben“. Gezählt werden also die befristete Beschäftigung zur Qualifizierung vor der Promotion und die Zeiten, in denen Sie ohne eine solche Stelle an der Promotion gearbeitet haben – mit Stipendium, in einer Stelle außerhalb der Wissenschaft oder ohne Finanzierung. Ein Zeitraum zählt nur einmal. Eine Rechnung „sechs minus bezahlte Vertragsjahre“ ist deshalb falsch, sobald es Promotionszeit ohne Stelle gab.
Beispiel 1 (fiktiv und vereinfacht): vier Jahre auf einer Stelle. Lea promoviert in vier Jahren, die ganze Zeit auf einer befristeten Stelle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 mit 65 Prozent. Beschäftigung und Promotionszeit ohne Beschäftigung ergeben zusammen vier Jahre, zwei weniger als sechs. Nach der Promotion stehen ihr deshalb bis zu 6 + 2 = 8 Jahre offen, im Bereich der Medizin 9 + 2 = 11 Jahre. Der Stellenanteil ändert daran nichts.
Beispiel 2 (fiktiv und vereinfacht): sechs Jahre mit Stipendium. Jonas promoviert in sechs Jahren: zwei Jahre mit einem Promotionsstipendium, danach vier Jahre auf einer befristeten Stelle. Für den Übertrag zählen vier Jahre Beschäftigung und zwei Jahre Promotionszeit ohne Beschäftigung zusammen: sechs Jahre. Es bleibt nichts übrig; nach der Promotion gilt der reguläre Rahmen von sechs Jahren.
Beispiel 3 (fiktiv und vereinfacht): zwei Jahre Stipendium, keine Stelle. Mara promoviert in zwei Jahren, ausschließlich mit einem Stipendium. Beschäftigung nach Satz 1: null Jahre; Promotionszeit ohne Beschäftigung: zwei Jahre – zusammen zwei, vier weniger als sechs. Nach der Promotion stehen ihr 6 + 4 = 10 Jahre offen, genau wie jemandem, der die zwei Jahre auf einer Stelle promoviert hat.
Der Übertrag hängt an der Promotionsdauer, nicht an der Finanzierung: Ein Stipendium verbraucht keine Stellenjahre, spart aber auch keine. Das gilt so, wenn Sie vor Beginn der Promotion nicht schon befristet beschäftigt waren; frühere Verträge kommen hinzu.
Die Beispiele lassen Kinder, Ausfallzeiten und Sonderfälle weg. Dieselbe Rechenweise verwendet die Personalabteilung der Hochschule Geisenheim in ihrem Erhebungsbogen: Von den sechs Jahren vor der Promotion werden Beschäftigungszeit und „Promotionszeit ohne Beschäftigung“ abgezogen, der Rest wird auf die sechs Jahre danach aufgeschlagen.
Tipp: Halten Sie den Beginn Ihrer Arbeit an der Promotion, den Tag des Abschlusses und jede Phase mit Stipendium oder ohne Stelle mit Nachweisen fest. Genau danach fragen Personalstellen, wenn sie den Übertrag berechnen.
Ist der Rahmen eine Frist für die Promotion?
Nein. Die sechs Jahre begrenzen befristete Verträge, nicht die Dauer der Promotion. Eine Promotion darf länger dauern als die Stelle; wie lange Promotionen tatsächlich dauern, steht unter Promotionsdauer.
Was zählt auf Ihr Konto – und was nicht?
Es zählt jeder befristete Vertrag mit mehr als einem Viertel der Arbeitszeit bei einer deutschen Hochschule oder Forschungseinrichtung im Sinne des § 5, und zwar mit der vollen Vertragsdauer. Die Uhr läuft weiter, wenn Sie die Hochschule, das Bundesland oder das Institut wechseln: Der Rahmen gilt für Sie als Person, nicht je Arbeitgeber.
Tipp: Notieren Sie jeden Vertrag mit Umfang und Befristungsgrund, heben Sie alle Verträge auf und fragen Sie vor jeder neuen Stelle, wie viel Rahmen sie verbraucht.
Angerechnet werden nach § 2 Abs. 3 WissZeitVG befristete Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit bei einer deutschen Hochschule oder Forschungseinrichtung im Sinne des § 5, dazu entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3. Die Universität Mainz nennt als anrechenbar ausdrücklich Max-Planck, Fraunhofer, Leibniz, Helmholtz und die Juniorprofessur, als nicht anrechenbar Stipendien und „Anstellungen im Ausland“.
| Zeit | Zählt auf den Rahmen? | Worauf es ankommt |
|---|---|---|
| Befristete Stelle an einer deutschen Hochschule, auch in einem Graduiertenkolleg, mehr als 25 Prozent | ja | Es zählt die Vertragsdauer, nicht der Stellenanteil: Zwei Jahre auf einer 50-Prozent-Stelle sind zwei Jahre, nicht eines. Auch Verträge nach anderen Gesetzen, etwa dem Teilzeit- und Befristungsgesetz, zählen mit. |
| Befristete Stelle bei Max-Planck, Helmholtz, Leibniz oder Fraunhofer | ja, soweit das Institut unter § 5 fällt | Forschungseinrichtungen im Sinne des § 5; erfasst ist das wissenschaftliche Personal. |
| Drittmittelvertrag nach § 2 Abs. 2 | ja, unter denselben Voraussetzungen | Er braucht den Rahmen selbst nicht, verbraucht ihn aber (Drittmittel). |
| Beamtenverhältnis auf Zeit, Privatdienstvertrag nach § 3 | ja | etwa als Akademische Rätin auf Zeit, als Juniorprofessor oder auf einer Stelle, die eine Professorin aus Drittmitteln selbst vergibt |
| Vertrag mit genau 25 Prozent oder weniger | nein | Das Gesetz rechnet nur „mehr als einem Viertel“ an; der Regierungsentwurf von 2026 würde das ändern (Reform). |
| Hilfskraft während des Studiums (§ 6) | nein | ausdrücklich ausgenommen, ebenso vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen |
| Stipendium | nein, als Beschäftigung nicht | Ein Stipendium ist kein Arbeitsvertrag. Promotionszeit mit Stipendium zählt aber beim Übertrag mit. |
| Vertrag mit einer ausländischen Hochschule | nein | Beschäftigungszeiten im Ausland berücksichtigt das Bundesforschungsministerium grundsätzlich nicht, ausgenommen Arbeitsverträge mit deutschen Auslandseinrichtungen nach deutschem Recht (BMFTR, Fragen und Antworten; Hebel 1). |
| Unbefristeter Vertrag, Stelle in der Wirtschaft | nein | Angerechnet werden nur befristete Verträge mit Hochschulen und erfassten Forschungseinrichtungen (§ 2 Abs. 3). |
Ausfallzeiten zählen nicht doppelt. Zeiten, um die sich ein Vertrag wegen Elternzeit, Mutterschutz oder anderer Gründe nach § 2 Abs. 5 verlängern kann, werden in diesem Umfang nicht auf den Rahmen angerechnet (Hebel 3). Beamtenverhältnisse auf Zeit, etwa als Akademischer Rat auf Zeit, richten sich nach Landesrecht; sie zählen, wenn später ein befristeter Arbeitsvertrag folgt.
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Hebel 1: Warum sind Auslandsjahre der wichtigste Tipp für den Weg zur Professur?
Unsere Einordnung: Wer ernsthaft Professorin oder Professor werden will, sollte einige Jahre ins Ausland gehen – am besten nach der Promotion und mit einem Vertrag der ausländischen Hochschule. Diese Jahre zählen nicht auf Ihre zwölf Jahre – bei Berufungen aber sehr wohl, als Erfahrung, Netzwerk und Beleg, dass Sie sich anderswo durchgesetzt haben.
Tipp: Planen Sie das Ausland in die Postdoc-Phase ein, nicht als Lückenfüller am Ende. Jahre mit eigenem Vertrag einer ausländischen Einrichtung schonen Ihren Rahmen und stärken Ihr Profil zugleich.
Die Rechtslage. „Zählt nicht“ heißt: Ein Vertrag der ausländischen Einrichtung oder ein Stipendium verbraucht keinen Rahmen. Angerechnet werden nur befristete Verträge mit deutschen Hochschulen und Forschungseinrichtungen (§ 2 Abs. 3 WissZeitVG). Das gilt für Universitäten in der Schweiz und Österreich ebenso wie in den USA; ausgenommen sind nach dem Bundesforschungsministerium Arbeitsverträge mit deutschen Auslandseinrichtungen nach deutschem Recht. Bleiben Sie bei Ihrer deutschen Hochschule angestellt und forschen nur vorübergehend im Ausland, läuft die Anrechnung weiter. Ein Auslandsstipendium vor der Promotion zählt beim Übertrag als Promotionszeit.
Welche Zwischenstellen gibt es im Ausland, die es hier so nicht gibt?
Viele Länder kennen nach der Promotion befristete Stellen mit einem geregelten Bewertungsweg in die Dauerstelle; ob daraus ein Anspruch folgt, unterscheidet sich nach Land und Hochschule. Unsere Einordnung: Das sind sehr gute Zwischenstellen, die es in Deutschland so kaum gibt – hier folgt auf den Postdoc meist der nächste befristete Vertrag.
| Land | Stelle | Weg zur Dauerstelle | Zählt auf den deutschen Rahmen? |
|---|---|---|---|
| USA | Assistant Professor (tenure track) | Tenure-Entscheidung nach der Probezeit: Stanford höchstens sieben Jahre ohne Tenure, University of California höchstens acht; ohne Tenure endet die Stelle | nein |
| Kanada | Assistant Professor (tenure stream) | University of Toronto: vier Jahre, Verlängerung um bis zu zwei, Tenure-Prüfung im letzten Jahr; bei Ablehnung folgt ein Abschlussvertrag | nein |
| Großbritannien | Lecturer, in Cambridge seit 2021 Assistant Professor | University of Cambridge: von Anfang an unbefristet, mit einer Probezeit von in der Regel fünf Jahren, die bestätigt werden muss | nein |
| Schweiz | Assistenzprofessur mit Tenure Track | ETH Zürich: Tenure-Entscheid in der Regel nach sechs Jahren, EPFL Dossier spätestens im sechsten Jahr, Universität Bern Dauerprofessur nach spätestens sechs Jahren; einen Rechtsanspruch schließt die EPFL aus; an der ETH folgt nach negativer zweiter Evaluation kein Tenure-Verfahren, sondern höchstens ein weiteres Jahr | nein |
| Österreich | Laufbahnstelle mit Qualifizierungsvereinbarung (Assistenzprofessur) | Ziele „im Regelfall innerhalb von vier Jahren“ erreichbar; wer sie erreicht, wird unbefristet assoziierte Professorin oder assoziierter Professor, sonst endet der befristete Vertrag (§ 99 Abs. 5 und 6 Universitätsgesetz, § 27 Kollektivvertrag) | nein |
| Niederlande | Universitair docent (UD) | befristet als Ausgangspunkt höchstens zwölf Monate, bei Neueintritt 18, danach bei Eignung unbefristet (CAO Nederlandse Universiteiten 2025–2026 Art. 2.3; das Verhandlungsergebnis 2026–2027 ändert diese Regel nicht); als Tenure Track zum universitair hoofddocent ein befristeter Vertrag, an der Universität Groningen höchstens sechs bis sieben Jahre mit Beurteilung nach fünf | nein |
| Schweden | biträdande lektor | vier bis sechs Jahre befristet, danach auf Antrag Beförderung zum unbefristeten lektor, wenn die vorab festgelegten Kriterien erfüllt sind (Högskoleförordningen Kap. 4 § 12 a und 12 c) | nein |
| Norwegen | innstegsstilling (Einstiegsstelle) als postdoktor oder førsteamanuensis, an der Universität Oslo in der Regel als postdoktor | sechs bis sieben Jahre befristet, Zwischenbewertung, danach Anspruch auf Festanstellung, wenn die Bedingungen erfüllt sind (Universität Oslo, Wiedergabe der Verordnung) | nein |
| Dänemark | adjunkt im Tenure Track | nach höchstens sechs Jahren Übergang zum lektor bei positiver Begutachtung (Stellenstruktur-Verordnung 2026) | nein |
| Finnland | Assistant Professor (tenure track) | Aalto-Universität: zwei Vertragsphasen, insgesamt vier bis neun Jahre, nach positiver Bewertung unbefristet als Associate Professor | nein |
Auslandserfahrung wird oft ausdrücklich verlangt. Die Aalto-Universität setzt für die Dauerstelle bei eigenen Promovierten etwa ein Jahr an einer anderen Einrichtung voraus, „typically outside Finland“, oder gleichwertige Forschungs- oder Lehrerfahrung; die Universität Bern nennt für ihre Tenure-Track-Professuren internationale Erfahrung, etwa durch mindestens ein Jahr an einer anderen, idealerweise ausländischen Universität. Für die im Bund-Länder-Programm geförderten Tenure-Track-Professuren in Deutschland sollen Bewerberinnen und Bewerber nach der Promotion die Universität gewechselt oder zwei Jahre anderswo geforscht haben; ein Viertel der ersten 971 Berufenen war vorher im Ausland beschäftigt (BMFTR). Und nach dem Bundesbericht 2025 waren 33 Prozent der promovierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus Deutschland in den letzten zehn Jahren mindestens drei Monate zu Forschungszwecken im Ausland, vorwiegend nach der Promotion.
Wie kommen Sie an eine Stelle im Ausland?
Unsere Einordnung: Der übliche Weg ist die eigene Bewerbung – auf Ausschreibungen, über das Netzwerk Ihrer Betreuung oder mit einer direkten Anfrage samt kurzer Projektskizze. Daneben finanzieren Programme den Aufenthalt – als Stipendium oder als Stelle, was über Ihren Rahmen entscheidet:
- DFG, Walter Benjamin-Programm: frühe Phase nach der Promotion; im Ausland Stipendium, im Inland Stelle, in der Regel bis zu zwei Jahre; Anträge jederzeit, Rückkehrstipendium bis sechs Monate.
- Alexander von Humboldt-Stiftung, Feodor Lynen-Forschungsstipendium: Stipendium für Postdocs bis vier Jahre nach der Promotion, 6 bis 24 Monate bei einem Gastgeber aus dem Humboldt-Netzwerk; Bearbeitung in der Regel vier bis sieben Monate.
- EU, Marie Skłodowska-Curie Postdoctoral Fellowships: höchstens acht Jahre Forschungserfahrung nach der Promotion; die geförderte Einrichtung in Europa nimmt Sie für die gesamte Dauer auf; die Vertragsform klären Sie mit ihr. Haben Sie einen befristeten Arbeitsvertrag mit einer deutschen Hochschule, zählt er auch während einer Phase im Ausland auf den Rahmen. European Fellowships ein bis zwei Jahre, Global Fellowships mit Phase außerhalb Europas und Rückkehrjahr; Ausschreibung 2026: 9. April bis 9. September.
- DAAD, PRIME: eine 18-monatige Stelle an einer deutschen Hochschule mit zwölf Monaten Entsendung ins Ausland und sechs Monaten Rückkehr – sie zählt deshalb auf den Rahmen; Bewerbung in der Regel bis sechs Jahre nach der Promotion, nächste Frist nach Angaben des DAAD voraussichtlich im April 2027.
- Fulbright Germany, Forschung & Lehre: Stipendium für drei bis neun Monate an einer US-Hochschule, für Promovierte mit deutscher Staatsangehörigkeit; Frist jährlich im Herbst.
Für die Rückkehr ist das Emmy Noether-Programm gedacht: in der Regel bis vier Jahre nach der Promotion, mit substantieller internationaler Forschungserfahrung; die DFG will damit ausdrücklich auch Forschende aus dem Ausland zurückgewinnen (DFG).
Tipp: Planen Sie viele Monate Vorlauf. Bei den Marie-Skłodowska-Curie-Fellowships lag nach dem Zeitplan 2026 zwischen Ausschreibung und Unterzeichnung des Fördervertrags rund ein Jahr; Gastgeber und Projektskizze brauchen Sie schon vorher.
Wie organisieren Sie den Aufenthalt?
Zuerst die Vertragsform, denn sie entscheidet über Ihren Rahmen:
- Eigener Vertrag der ausländischen Einrichtung: zählt nicht auf den Rahmen.
- Stipendium: zählt nicht als Beschäftigung.
- Weiter auf der deutschen Stelle, etwa entsandt oder im Rahmen eines Projekts: zählt weiter.
- Beurlaubung von einem Vertrag nach § 2 Abs. 1: Der Vertrag verlängert sich mit Ihrem Einverständnis um die Beurlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit oder Weiterbildung im Ausland, in der Regel um höchstens zwei Jahre (§ 2 Abs. 5 Nr. 2); die Beurlaubung selbst wird insoweit nicht angerechnet.
Dann die praktischen Fragen: Versicherung im Gastland, Visum, Partnerschaft, Kinder. Halten Sie Kontakt zur deutschen Fachgemeinschaft und nennen Sie auf Publikationen, wo es passt, beide Einrichtungen.
Tipp: Planen Sie die Rückkehr schon bei der Abreise. Bewerben Sie sich rechtzeitig vor Vertragsende auf Stellen in Deutschland und prüfen Sie Rückkehrhilfen wie die Rückkehrstipendien von DFG und Humboldt-Stiftung.
Hilft oder schadet es?
Unsere Einordnung: Auslandsjahre sind für die wissenschaftliche Karriere sehr förderlich – Berufungskommissionen sehen sie gern, sie bringen Netzwerk, Methoden und Sichtbarkeit, und mit ausländischem Vertrag oder Stipendium kosten sie keinen Rahmen. Die Risiken sind ebenso real: Der Kontakt zur deutschen Fachgemeinschaft kann abreißen, nach der Rückkehr fehlt womöglich eine Anschlussstelle, Partnerschaft und Familie müssen mitziehen, und die Altersuhr läuft weiter – berufen wird man im Schnitt mit etwas über 42 Jahren. Am meisten bringt das Ausland nach der Promotion mit einem Vertrag der ausländischen Einrichtung – und wer dort eine Zwischenstelle mit Dauerperspektive bekommt, hat eine echte Alternative zur deutschen Befristungskette.
Hebel 2: Wie helfen Drittmittel und die eigene Stelle?
Drittmittel sind der zweite Weg, länger in der Forschung zu bleiben: Eine Stelle aus einem befristeten Projekt darf auch nach den zwölf Jahren befristet werden. Und wer die Mittel selbst einwirbt, kann daraus die eigene Stelle finanzieren.
Tipp: Schreiben Sie Ihren ersten eigenen Antrag spätestens im zweiten Postdoc-Jahr. Unsere Einordnung: Ein bewilligtes Projekt ist ein starkes Argument, wenn es um Ihre nächste Stelle geht.
Die Drittmittelbefristung (§ 2 Abs. 2 WissZeitVG) verlangt drei Dinge zugleich: Ihre Stelle wird überwiegend aus Mitteln Dritter bezahlt (etwa DFG, Bund, EU, Stiftung, Unternehmen), die Mittel sind für eine bestimmte Aufgabe und Zeit bewilligt, und Sie arbeiten überwiegend im Projekt.
Die Vertragsdauer „soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen“; eine Höchstdauer nennt das Gesetz nicht. Fehlt eine der drei Voraussetzungen, trägt § 2 Abs. 2 die Befristung nicht; dient die Stelle Ihrer eigenen Qualifizierung, kann sie auch nach Abs. 1 befristet sein. Oft übersehen: Drittmittelzeiten werden auf den Rahmen angerechnet (§ 2 Abs. 3), und die Verlängerung wegen Elternzeit nach § 2 Abs. 5 gilt nach geltendem Recht nur für Verträge nach Abs. 1 (Reform).
Wie werben Sie Ihre eigene Stelle ein?
Am klarsten geht das mit dem DFG-Modul Eigene Stelle: Promovierte beantragen ein Projekt und darin ihre Stelle als Projektleiterin oder Projektleiter, als Vollzeitstelle mit Mitteln für ein Postdoktorandengehalt, für die Dauer des Projekts; die aufnehmende Forschungseinrichtung stellt sie an. Die Mittel gehören dabei nicht Ihnen: An einer Hochschule „sollen“ sie „von der Hochschule verwaltet werden“ (§ 25 Abs. 4 Hochschulrahmengesetz). Größere Schritte sind das Emmy Noether-Programm der DFG mit einer Stelle als Gruppenleitung für sechs Jahre und das Heisenberg-Programm für bereits berufbare Forschende, wahlweise als Stelle, Rotationsstelle, Professur oder Stipendium für in der Regel fünf Jahre (DFG). Der ERC Starting Grant der EU fördert dagegen ein Projekt an der Gasteinrichtung (bis fünf Jahre; ab der Ausschreibung 2027 bis zehn Jahre nach der Promotion); wie Ihre eigene Stelle daraus gestaltet wird, klären Sie mit der Einrichtung.
Unsere Einordnung: In der Praxis gilt ein ungeschriebenes Gesetz: Wer im Team den Antrag maßgeblich schreibt, wird aus dem bewilligten Projekt bezahlt – ein Anspruch ist das nicht, die Projektleitung entscheidet. Wer gut vernetzt ist und viele gute Anträge schreibt, kann das Risiko, am Ende ohne Stelle dazustehen, erheblich senken – befristet bleibt es trotzdem, und jeder Antrag kostet Monate Arbeit ohne Garantie.
Wer Drittmittel vergibt und wie eine Drittmittelstelle aufgebaut ist, erklärt der Artikel Drittmittel.
Hebel 3: Wann gibt es mehr Zeit für Kinder, Pflege und Krankheit?
Kinder verschaffen Ihnen mehr Zeit: Je betreutem Kind unter 18 wächst der Rahmen um zwei Jahre, und Elternzeit verlängert mit Ihrem Einverständnis einen laufenden Qualifizierungsvertrag nach § 2 Abs. 1 um die Ausfallzeit. Das eine erweitert die erlaubte Gesamtdauer, das andere schiebt das Enddatum Ihres jetzigen Vertrags nach hinten.
Tipp: Erklären Sie schon mit dem Antrag auf Elternzeit schriftlich, dass Sie mit der Verlängerung Ihres Vertrags nach § 2 Abs. 5 einverstanden sind, und lassen Sie sich das neue Enddatum bestätigen. Ohne Ihr Einverständnis verlängert sich nichts.
| Erweiterung des Rahmens | Verlängerung des laufenden Vertrags | |
|---|---|---|
| Was sich ändert | die insgesamt zulässige Befristungsdauer (§ 2 Abs. 1 Satz 4 bis 6) | das Enddatum des Vertrags, den Sie gerade haben (§ 2 Abs. 5) |
| Gründe | Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren (+ 2 Jahre je Kind, auch Stief- und Pflegekinder im Sinne von § 15 BEEG); Behinderung oder schwerwiegende chronische Erkrankung (+ 2 Jahre) | Elternzeit und Mutterschutz, soweit keine Erwerbstätigkeit erfolgt; Beurlaubung oder Arbeitszeitverringerung um mindestens ein Fünftel für Kinder oder Pflege; Beurlaubung für Forschung oder Weiterbildung, auch im Ausland; Freistellung um mindestens ein Fünftel für Personal- oder Gleichstellungsarbeit oder ein Mandat; Grundwehr- und Zivildienst; Arbeitsunfähigkeit ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 2 Abs. 5 Nr. 1 bis 6) |
| Wie es wirkt | Der Arbeitgeber darf länger befristen. Einen neuen oder längeren Vertrag erhalten Sie dadurch nicht automatisch. | Der Vertrag verlängert sich um diese Zeiten, wenn Sie einverstanden sind. Bei Beurlaubungen, Arbeitszeitverringerung und Freistellungen soll die Verlängerung je zwei Jahre nicht überschreiten. |
| Für welche Verträge | Qualifizierungsbefristung nach § 2 Abs. 1 | nach geltendem Recht nur Verträge nach § 2 Abs. 1, nicht Drittmittelverträge nach Abs. 2 |
Pflege und Krankheit. Wer Angehörige pflegt, erhält nach geltendem Recht keinen größeren Rahmen, aber eine Vertragsverlängerung, wenn er dafür beurlaubt wird oder die Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel verringert; der Regierungsentwurf sähe zusätzlich zwei Jahre Rahmen je pflegebedürftigem nahen Angehörigen vor. Krankheit verlängert den Vertrag nur für Zeiten ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 2 Abs. 5 Nr. 6). Kinderzuschlag und Elternzeit lassen sich kombinieren; ein Rechenbeispiel enthält der Erhebungsbogen der Hochschule Geisenheim.
Gibt es noch Zusatzzeit wegen Corona?
Nur für Verträge aus der Pandemiezeit: Bestand zwischen dem 1. März und dem 30. September 2020 ein Arbeitsverhältnis nach § 2 Abs. 1, wuchs der Rahmen um zwölf Monate (§ 7 Abs. 3 WissZeitVG und § 1 Satz 1 WissBdVV); wurde es zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 begründet, um sechs Monate (§ 1 Satz 2 WissBdVV). Ein früher erworbener Zuschlag kann weiter nutzbar sein; lassen Sie ihn in Ihrem Zeitkonto vermerken.
Die Falle: Warum werden die zwölf Jahre zur gläsernen Decke?
Die zwölf Jahre sind keine Schutzfrist, sondern eine Grenze. Danach darf die Hochschule Sie nicht mehr zur Qualifizierung nach dem WissZeitVG befristen, und unbefristet stellt sie Sie in aller Regel nicht ein. Unsere Einordnung: Die zwölf Jahre wirken wie eine gläserne Decke. Für viele endet damit die Laufbahn an der Hochschule, nicht weil die Leistung fehlte, sondern weil die Stelle fehlt. Beispiel: Wer mit 24 die Promotion beginnt, hat mit 36 die zwölf Jahre voll. Promoviert ist man im Schnitt mit 32, habilitiert mit 42, und Universitätsprofessoren werden im Schnitt mit etwas über 42 Jahren berufen – so entstehen hier viele Probleme.
Ausgeschlossen ist nach den zwölf Jahren die Befristung zur Qualifizierung (§ 2 Abs. 1); eine Drittmittelbefristung bleibt möglich (Hebel 2).
Tipp: Rechnen Sie Ihr Alter mit. Ziehen Sie zur Halbzeit der Postdoc-Phase ehrlich Bilanz – Publikationen, eigene Drittmittel, Lehre, Auslandserfahrung – und entscheiden Sie dann bewusst, ob Sie auf die Professur zusteuern oder einen Wechsel vorbereiten.
Auch die Juniorprofessur führt nicht an der Grenze vorbei. Sie ist ein Amt auf Zeit, je nach Land meist für sechs Jahre; wer danach nicht auf eine Dauerprofessur übernommen wird, hat zusammen mit den Promotionsjahren die zwölf Jahre meist erreicht – und die Zeit als Beamtin oder Beamter auf Zeit zählt bei einem späteren Vertrag nach dem WissZeitVG mit (§ 2 Abs. 3: „entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit“; die Universität Mainz nennt die Juniorprofessur ausdrücklich unter den anrechenbaren Zeiten). Anders beim Tenure Track: Dort ist die Dauerprofessur bei positiver Bewertung zugesagt.
Das deutsche Gegenstück zu den Zwischenstellen im Ausland ist die Tenure-Track-Professur: bis zu sechs Jahre befristet, danach bei positiver Evaluation der unmittelbare Übergang in eine Lebenszeitprofessur. Sie ist selten. Mit dem Programm von Bund und Ländern wurden an 75 Universitäten 1.000 solcher Professuren bewilligt; zum 31. Mai 2023 waren 971 besetzt (BMFTR, Tenure-Track-Programm).
Welche Irrtümer sind verbreitet?
Drei Annahmen halten sich hartnäckig und stimmen nicht: Ein Hochschulwechsel setze die Uhr zurück, eine halbe Stelle zähle nur halb, und im Ausland stehe die Uhr immer still (Was mitzählt, Organisation im Ausland).
Warum lohnt sich die Planung früh?
Weil anrechenbare Zeit knapp ist: Kurze Verträge ohne Projektplan kosten Rahmen, ohne die Qualifizierung voranzubringen. Verknüpfen Sie Laufzeiten mit Meilensteinen und klären Sie vor jeder Verlängerung, wie viel Rahmen bleibt (Postdoc: Wege danach).
Was tun, wenn die zwölf Jahre voll sind?
Dann darf die Hochschule Sie nicht mehr zur Qualifizierung befristen – in der Wissenschaft bleiben können Sie trotzdem, aber nur auf einem dieser sechs Wege, und keiner davon ist ein Automatismus:
- Ein Arbeitgeber außerhalb des WissZeitVG. Unternehmen, viele wissenschaftsnahe Einrichtungen und das Ausland befristen nach eigenem Recht. Bei Max-Planck, Helmholtz, Leibniz oder Fraunhofer beginnt Ihr persönlicher Rahmen dagegen nicht neu; dort bleiben eine unbefristete Stelle, ein Drittmittelvertrag oder eine Befristung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (Alternative Arbeitgeber).
- Weiter im Drittmittelprojekt. Wird die Stelle überwiegend aus Projektmitteln bezahlt und arbeiten Sie überwiegend im Projekt, ist eine Befristung auch nach zwölf Jahren möglich (§ 2 Abs. 2, Hebel 2). Sicherheit bringt das nicht: Die Stelle endet mit dem Projekt.
- Eine Dauerstelle an der Hochschule. Etwa als Akademischer Rat auf Lebenszeit, Lehrkraft für besondere Aufgaben, im Wissenschaftsmanagement oder in der Forschungsinfrastruktur (akademischer Mittelbau). Unsere Einordnung: Solche Stellen sind wenige. In unserem Bestand waren am 4. Oktober 2026 von 650 Ausschreibungen für wissenschaftliche Mitarbeiter nur 26 als unbefristet ausgeschrieben (466 befristet, 158 ohne Angabe) – und kaum eine davon am Lehrstuhl: Oberingenieur, Gruppenleitung, Forschungsdatenmanagement, Leitung eines Forschungsbereichs, Unikliniken, private Hochschulen, Behörden, Österreich und Schweiz. Wer eine Dauerstelle will, bewirbt sich auf eine Aufgabe (Labor, Daten, Lehrorganisation, Technik), nicht auf „weiter forschen“.
- Eine Professur. Für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gilt das WissZeitVG nicht; neben der Universitätsprofessur führt die Professur an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften über Berufspraxis außerhalb der Hochschule.
- Eine Stelle im Ausland. Ausländische Hochschulen befristen nach eigenem Recht, und mehrere Länder kennen Zwischenstellen mit Weg zur Dauerstelle (Hebel 1).
- Befristung aus anderem Grund. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz erlaubt Befristungen mit sachlichem Grund wie einer Vertretung; eine sachgrundlose Befristung ist bei einer Vorbeschäftigung beim selben Arbeitgeber grundsätzlich ausgeschlossen, verfassungsrechtlich gebotene enge Ausnahmen sind im Einzelfall zu prüfen (§ 14 Abs. 1 und 2 TzBfG).
Tipp: Beginnen Sie deutlich vor dem Ende Ihres Rahmens mit der Suche nach dem nächsten Schritt. Unsere Einordnung: Berufungsverfahren und Bewerbungen im Ausland ziehen sich oft über viele Monate.
Welche alternativen Arbeitgeber gibt es in der Wissenschaft?
Wissenschaft findet nicht nur an Universitäten statt: Forschungsinstitute, Bundes- und Landesinstitute, Unternehmen und wissenschaftsnahe Einrichtungen stellen Promovierte ein. Ob das WissZeitVG dort gilt, hängt davon ab, ob die Einrichtung eine Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 WissZeitVG ist.
Tipp: Fragen Sie im Vorstellungsgespräch, ob das Institut unter § 5 fällt und auf welcher Grundlage es befristet. Davon hängt ab, ob Ihre bisherigen Jahre dort mitzählen.
Außeruniversitäre Forschungsorganisationen. Max-Planck (Grundlagen), Helmholtz (18 Zentren, Großgeräte), Leibniz (gesellschaftlich relevante Fragen), Fraunhofer (anwendungsorientiert). Ist ein Institut eine Forschungseinrichtung im Sinne des § 5, gelten die Befristungsregeln für das wissenschaftliche Personal entsprechend, und Ihr Rahmen beginnt dort nicht neu. Unsere Einordnung: Der Unterschied liegt in der Stellenstruktur – Daueraufgaben an Großgeräten und Infrastruktur, bei Fraunhofer Industrieprojekte; mehr dazu unter Forschungsorganisationen im Vergleich.
Forschung und Entwicklung in Unternehmen. Für Stellen in der Wirtschaft gilt das WissZeitVG nicht; das Gehalt folgt Arbeitsvertrag oder Tarif des Unternehmens (Industriepromotion, Karriere nach der Promotion). Unsere Einordnung: Der Wechsel in die Wirtschaft ist oft eine Einbahnstraße. An Universitäten wird es nicht immer gern gesehen, wenn jemand in der Wirtschaft arbeitet oder gearbeitet hat – und wer zurück will, hat meist das größere Problem: In Unternehmen fehlen die Forschungsumgebung und die Ressourcen, die eine Berufung voraussetzt – eigene Labore und Geräte wie Mikroskope, Doktoranden, Drittmittel, Publikationen – und vor allem die Zeit, um weiter zu forschen und zu veröffentlichen. Wer den Weg zurück offenhalten will, braucht eine Stelle mit Forschungsanteil und Publikationsrecht oder eine Kooperation mit einer Hochschule (Wie wird man Professor?).
| Arbeitgeber | Was sie tun | Gilt das WissZeitVG? | Wo Sie Stellen finden |
|---|---|---|---|
| Max-Planck, Helmholtz, Leibniz, Fraunhofer | Grundlagen-, Groß- und anwendungsorientierte Forschung | entsprechend, soweit die Finanzierung unter § 5 fällt | Forschungsinstitute |
| Bundes- und Landesinstitute | Forschung im Auftrag von Ministerien, etwa Robert Koch-Institut oder Physikalisch-Technische Bundesanstalt | für wissenschaftliches Personal, soweit die Einrichtung unter § 5 fällt; daneben TzBfG | Institute, Zentren und Bundesanstalten |
| Unternehmen | Forschung und Entwicklung | nein | Industriepromotion |
| Wissenschaftsnahe Einrichtungen | Wissenschaftsmanagement, Förderorganisationen wie DFG und DAAD, Stiftungen, Verlage, Kommunikation | nur für wissenschaftliches Personal einer Einrichtung nach § 5 | Verwaltung und Management |
| Ausländische Hochschulen und Institute | Forschung und Lehre nach dortigem Recht | nein (deutsche Auslandseinrichtungen mit deutschem Vertrag ausgenommen) | Hebel 1: Ausland |
Wie prüfen Sie Vertrag und Zeitkonto vor der Unterschrift?
Eine chronologische Liste Ihrer Verträge und Promotionszeiten ist die beste Grundlage für die Prüfung mit der Personalstelle.
Tipp: Kopieren Sie diese Vorlage und legen Sie für jeden Vertrag und jede Promotionsphase eine Zeile an. Sie ersetzt keine Berechnung durch die Personalstelle, macht Ihren Verlauf aber prüfbar – und Sie sehen vor jeder Verlängerung selbst, wie viel Rahmen noch bleibt.
| Spalte | Was Sie eintragen |
|---|---|
| Arbeitgeber und Ort | Hochschule, Forschungseinrichtung, Unternehmen oder Stipendiengeber, mit Land; im Ausland, ob ein Vertrag mit einer deutschen Auslandseinrichtung bestand |
| Beginn und Ende | tagesgenau, wie im Vertrag |
| Stellenumfang | Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit |
| Vertragstyp und Befristungsgrund | § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 WissZeitVG, TzBfG, entsprechendes Beamtenverhältnis auf Zeit, Privatdienstvertrag nach § 3, Hilfskraft nach § 6, Stipendium |
| Promotionszeit | Beginn der Arbeit an der Promotion, Tag des Abschlusses, Zeiten ohne Beschäftigung |
| Ausfallzeiten | Elternzeit, Mutterschutz, Beurlaubung, Arbeitsunfähigkeit ohne gesetzlichen oder tarifvertraglichen Entgeltfortzahlungsanspruch, Freistellung |
Worauf müssen Sie im Vertrag achten?
Zuerst auf die Befristungsgrundlage: Im Vertrag muss stehen, ob die Befristung auf dem WissZeitVG beruht. „Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden“ (§ 2 Abs. 4 Satz 2, Zitiergebot); was dann gilt, lassen Sie im Einzelfall prüfen. Typisch sind Formulierungen wie „befristet nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung (Promotion)“ oder „nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG, finanziert aus dem Projekt …“. Bei Verträgen nach Abs. 1 muss die Dauer kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.
Was sollten Sie vor der Unterschrift prüfen?
- Welche Befristungsgrundlage steht im Vertrag, und passt sie zu Ihrer Finanzierung?
- Ist das Qualifizierungsziel genannt, und ist die Laufzeit dafür angemessen?
- Wie viel Rahmen haben Sie nach Ihrem Zeitkonto noch, und wie viel verbraucht dieser Vertrag?
- Wie viel Ihrer Arbeitszeit dient der eigenen Qualifizierung?
- Gibt es Kinder, Pflege, Ausfallzeiten oder eine Behinderung, die Sie angeben sollten?
- Planen Sie einen Auslandsaufenthalt während des Vertrags? Dann klären Sie vorab Beurlaubung oder Entsendung (Organisation).
Wer hilft bei der Prüfung?
Die Personalabteilung berechnet Ihren Rahmen; geben Sie ihr Ihr Zeitkonto vollständig. Der Personalrat kennt die Vertragsmuster des Hauses und berät vertraulich, auch vor der Unterschrift; daneben helfen Gewerkschaften und Graduiertenvertretungen.
Reform 2026: Was soll sich ändern, was bleibt?
Für Ihren Vertrag zählt zunächst das geltende Recht von 2020: Die Reform liegt dem Bundestag als Entwurf vor, beschlossen ist sie nicht. Bleiben soll die Grundregel mit Übertrag; ändern sollen sich vor allem die Medizin, Mindestlaufzeiten für Erstverträge und die Regeln für Pflege und Drittmittelverträge.
Tipp: Planen Sie mit dem geltenden Recht und unterschreiben Sie keinen kurzen Vertrag in der Hoffnung auf künftige Regeln. Laufende Verträge sollen nach dem Entwurf unberührt bleiben.
Stand am 3. Oktober 2026: Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 29. Juli 2026 beschlossen (BMFTR). Der Bundesrat hat am 25. September 2026 Stellung genommen; der Gesetzentwurf liegt dem Bundestag als Drucksache 21/8281 vom 30.09.2026 vor. In Kraft treten soll es am ersten Tag des sechsten Monats nach der Verkündung (Art. 3); bis dahin gilt die Fassung von 2020.
| Thema | Geltendes Recht | Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/8281) | Was das praktisch hieße |
|---|---|---|---|
| Rahmen nach der Promotion | 6 Jahre, Medizin 9 Jahre | 6 Jahre auch in der Medizin; Facharztweiterbildung auch an Hochschulen nach dem Ärzte-Befristungsgesetz | Wer nach der Promotion schon vor dem Inkrafttreten befristet an einer Hochschule, bei einem Hochschulmitglied nach § 3 oder einer Einrichtung nach § 5 beschäftigt war, behielte in der Medizin die neun Jahre (§ 7 Abs. 2 neu) |
| Übertrag aus der Promotionsphase | ja | bleibt im Wortlaut erhalten | Die Rechnung bliebe gleich; in der Medizin ergäben sich im Beispiel 1 ohne Übergangsschutz 6 + 2 = 8 statt 9 + 2 = 11 Jahre |
| Erster Vertrag | angemessene Dauer, keine Mindestlaufzeit | soll vor der Promotion drei Jahre, danach zwei Jahre nicht unterschreiten | Soll-Regel; kürzer nur im Einzelfall aus qualifizierungsbezogenen Gründen, etwa wenn ein gewichtiger Teil der Promotion schon im Stipendium bearbeitet wurde |
| Mindestumfang und Anrechnung | angerechnet ab mehr als 25 Prozent | Qualifizierungsverträge erst ab 25 Prozent zulässig; angerechnet ab 25 Prozent | Nach der Begründung blieben Verträge mit genau 25 Prozent, die vor dem Inkrafttreten geschlossen wurden, ohne Anrechnung |
| Pflege naher Angehöriger | Vertragsverlängerung bei Beurlaubung oder Arbeitszeitverringerung | zusätzlich + 2 Jahre Rahmen je pflegebedürftigem nahen Angehörigen | Die Begründung verlangt einen geeigneten Nachweis der Pflege- oder Betreuungssituation |
| Elternzeit bei Drittmittelverträgen | keine Vertragsverlängerung nach § 2 Abs. 5 | Verlängerung auch für Drittmittelverträge | Gleiche Ausfallregeln für beide Vertragsarten |
| Studienbegleitende Hilfskräfte (§ 6) | bis 6 Jahre; die Vorbeschäftigung kann einer späteren sachgrundlosen Befristung entgegenstehen (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG) | bis 8 Jahre; neuer § 2 Abs. 3a: Hilfskraftzeiten im Studium stünden einer späteren sachgrundlosen Befristung als wissenschaftliches oder künstlerisches Personal an einer Hochschule oder Einrichtung nach § 5 nicht mehr entgegen | Die Hilfskraftzeit verbaut keinen späteren Vertrag ohne Sachgrund in der Wissenschaft |
Für Verträge, die vor dem Inkrafttreten geschlossen wurden, soll der bisherige § 2 fortgelten (§ 7 Abs. 1 des Entwurfs); laufende Qualifizierungs- und Drittmittelverträge würden nach der Begründung nicht berührt. Ob und mit welchem Wortlaut der Bundestag das Gesetz beschließt, ist offen. Was die Reform für die Postdoc-Phase bedeutet, steht auch unter Postdoc: Reform.
Häufige Fragen zum WissZeitVG
Das Wichtigste in einem Satz: Zur Qualifizierung dürfen Sie in der Regel zwölf Jahre befristet werden, höchstens sechs davon vor der Promotion; Verträge mit ausländischen Einrichtungen zählen nicht, Drittmittelstellen tragen auch danach.
Was ist die 12-Jahres-Regel?
Die Kurzform der 6+6-Regel: bis zu zwölf Jahre befristete Qualifizierung, höchstens sechs davon vor der Promotion, der Rest danach. Wer ohne frühere Verträge nach drei Jahren promoviert ist, hat noch neun. Im Bereich der Medizin sind es nach der Promotion neun statt sechs Jahre; je betreutem Kind unter 18 kommen zwei Jahre hinzu.
Zählt eine Teilzeitstelle nur anteilig?
Nein. Jeder anrechenbare befristete Vertrag mit mehr als 25 Prozent der Arbeitszeit zählt mit seiner vollen Dauer; zwei Jahre auf einer halben Stelle sind zwei Jahre.
Zählt ein Stipendium?
Als Beschäftigung nicht, denn ein Stipendium ist kein Arbeitsvertrag. Promotionszeit mit Stipendium zählt aber beim Übertrag in die Postdoc-Phase mit: Wer ohne frühere Verträge zwei Jahre ausschließlich mit Stipendium promoviert, hat danach zehn Jahre, nicht zwölf.
Beginnt die Uhr beim Hochschulwechsel neu?
Nein. Angerechnet werden befristete Verträge mit mehr als 25 Prozent der Arbeitszeit bei allen deutschen Hochschulen und Forschungseinrichtungen im Sinne des § 5, also auch bei Max-Planck, Helmholtz, Leibniz und Fraunhofer, unabhängig vom Bundesland.
Zählt eine Stelle im Ausland?
Ein Vertrag mit einer ausländischen Hochschule nicht, auch nicht in der Schweiz oder in Österreich. Wer dagegen auf seiner deutschen Stelle bleibt und nur vorübergehend im Ausland forscht, verbraucht weiter Rahmen; Arbeitsverträge mit deutschen Auslandseinrichtungen nach deutschem Recht werden ebenfalls angerechnet.
Muss ich nach zwölf Jahren die Wissenschaft verlassen?
Nicht zwingend, aber an der Hochschule wird es eng: Sie darf Sie nicht mehr zur Qualifizierung befristen, und unbefristete Stellen sind selten. In unserem Bestand waren am 4. Oktober 2026 nur 26 von 650 Ausschreibungen für wissenschaftliche Mitarbeiter als unbefristet ausgeschrieben. Möglich bleiben Drittmittelprojekte, Funktionsstellen, eine Professur, Arbeitgeber außerhalb des WissZeitVG und das Ausland; bei Max-Planck, Helmholtz, Leibniz und Fraunhofer beginnt der Rahmen nicht neu.
Gilt das WissZeitVG für Professorinnen und Professoren?
Nein, auch nicht für Juniorprofessuren; für sie gilt Landesrecht. Die Zeit als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor zählt aber mit, wenn danach ein befristeter Vertrag nach dem WissZeitVG folgt.
Gilt die Reform schon?
Nein. Am 3. Oktober 2026 liegt der Regierungsentwurf dem Bundestag vor (Drucksache 21/8281). Bis zu einem Inkrafttreten gilt die Fassung von 2020; laufende Verträge sollen nach dem Entwurf unberührt bleiben.
Tipp: Lassen Sie sich Ihren verbleibenden Rahmen vor jedem neuen Vertrag schriftlich von der Personalabteilung bestätigen und gleichen Sie ihn mit Ihrem Zeitkonto ab.
Quellen
- Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) vom 12. April 2007, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1073), §§ 1–7, und § 2 als Einzelnorm, abgerufen am 3. Oktober 2026; WissBdVV, § 1; § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz; § 25 Hochschulrahmengesetz
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/8281 vom 30.09.2026: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich (Vorabfassung) mit Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung; BMFTR: Kabinettsbeschluss vom 29.07.2026 und Regierungsentwurf (PDF); BMFTR, Fragen und Antworten zum WissZeitVG
- Personalstellen: Hochschule Geisenheim, Angaben zur Ermittlung der Befristungsdauer nach dem WissZeitVG (Erhebungsbogen mit Berechnungsbeispiel); Universität Mainz, Erklärung zu den Vorbeschäftigungen (zu § 2 Abs. 3), abgerufen am 3. und 4. Oktober 2026
- Zahlen: eigene Auswertung der Ausschreibungen auf wissenschaftsstellen.de vom 4. Oktober 2026 (Feld Befristung, Anzeigen mit Angabe); Bundesbericht Wissenschaftlicher Nachwuchs (BuWiK) 2025: Befristungsanteile und Auslandsaufenthalte (Zentrale Befunde B2 und B7), Tab. A8 (Promotion im Schnitt 32,2 Jahre), Tab. B4 (Berufung an Universitäten 2022: W2 42,2 Jahre, W3 43,6 Jahre); Statistisches Bundesamt, Habilitationen 2025 (41,9 Jahre); BMFTR, Tenure-Track-Programm (Stand 31. Mai 2023)
- Zwischenstellen im Ausland, abgerufen am 4. Oktober 2026: Stanford Faculty Handbook, Kap. 2 · University of California, APM-133 · University of Toronto, Policy and Procedures on Academic Appointments (2021) · University of Cambridge, Probation · ETH Zürich, RSETHZ 510.21 · EPFL, LEX 4.2.1 · Universität Bern, Tenure Track · Österreich, § 99 Universitätsgesetz 2002 und Kollektivvertrag Universitäten, § 27 · CAO Nederlandse Universiteiten 2025–2026 und Rijksuniversiteit Groningen, Loopbaanbeleid · Högskoleförordningen (1993:100) · Universität Oslo, Vorschriften zu Einstiegsstellen · Dänemark, Bekendtgørelse nr. 548 vom 18.06.2026 · Aalto-Universität, Tenure Track und Policies and Procedures (16.12.2025)
- Programme, abgerufen am 4. Oktober 2026: DFG, Walter Benjamin-Programm · DFG, Emmy Noether-Programm · DFG, Heisenberg-Programm · DFG-Vordruck 52.02 „Modul Eigene Stelle“ (03/25) · Humboldt-Stiftung, Feodor Lynen-Forschungsstipendium · Europäische Kommission, MSCA Postdoctoral Fellowships · DAAD, PRIME · Fulbright Germany, Forschung & Lehre