Lehrbeauftragter: Lehrauftrag, Vergütung je Bundesland und Rechte
Lehrbeauftragte halten einzelne Lehrveranstaltungen an einer Hochschule, ohne dort angestellt zu sein. Rechtsform, Dauer und Vergütung unterscheiden sich nach Land und Hochschule: Wo das Land Sätze festlegt, gelten sie fast überall je Lehrveranstaltungsstunde — mit regulären Höchstbeträgen etwa von 68 Euro in Schleswig-Holstein und 75 Euro in Bayern und Thüringen; in Ausnahmefällen lassen alle drei mehr zu.
In diesem Artikel geht es um den Lehrauftrag: was Lehrbeauftragte rechtlich sind, was ein Lehrauftrag je Stunde einbringt, wer ihn bekommt, wie viel man lehren darf, was für Steuer und Rentenversicherung gilt und was die 16 Länder im Einzelnen regeln.
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Kurz gesagt
- Rechtsform: Kein Arbeitsvertrag, sondern ein Lehrauftrag nach Landesrecht.
- Vergütung: Landessätze gelten fast überall je gehaltener Stunde.
- Länder: Satz, Umfang und Rechtsform unterscheiden sich je Land.
Vor der Zusage klären
- Stundensatz: Ob das Land den Satz festlegt oder die Hochschule, zeigt die Länderkarte – mit dem Satz je Stunde für jedes Land.
- Umfang: Mehrere Länder begrenzen den Lehrauftrag, Bayern auf neun Semesterwochenstunden.
- Steuer und Rente: Die steuerliche Einordnung hängt vom einzelnen Rechtsverhältnis ab, die Rentenversicherungspflicht von der konkreten Tätigkeit; ob der Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten greift, ist im Einzelfall zu prüfen.
Inhalt
Ein Lehrauftrag überträgt einer Person die eigenverantwortliche Durchführung einzelner Lehrveranstaltungen an einer Hochschule — ohne dass diese Person dafür in ein reguläres Arbeits- oder Beamtenverhältnis mit der Hochschule tritt. Darin unterscheidet er sich von angestellten Lehrkräften wie der Lehrkraft für besondere Aufgaben. Alles Weitere unterscheidet sich nach Land und Hochschule: ob der Lehrauftrag vergütet werden muss, wie viele Stunden erlaubt sind und welcher Satz je Stunde gilt — die Karte zeigt es je Land.
Was ist ein Lehrbeauftragter?
Der Lehrauftrag ist befristet und auf einzelne Lehrveranstaltungen zugeschnitten — in Bayern und Thüringen in der Regel für ein Semester, in Berlin für bis zu zwei Semester (§ 120 Abs. 3 BerlHG). Die Rechtsgrundlage liegt in den Landeshochschulgesetzen: In Nordrhein-Westfalen etwa trägt § 43 des Hochschulgesetzes (HG NRW) die Überschrift „Lehrbeauftragte“; jedes Land hat einen solchen Paragraphen, die Karte nennt ihn.
Wozu Lehraufträge dienen, sagen die Gesetze fast gleich: zur „Ergänzung des Lehrangebots“ (Art. 83 Abs. 1 BayHIG), in Nordrhein-Westfalen „für einen durch hauptberufliche Kräfte nicht gedeckten Lehrbedarf“. In künstlerischen Fächern dürfen Lehraufträge in mehreren Ländern auch das Lehrangebot sicherstellen — an Kunsthochschulen etwa in Bayern und Baden-Württemberg, in der künstlerischen Ausbildung in Thüringen (§ 93 Abs. 1 ThürHG), in Sachsen an Kunsthochschulen und der Dualen Hochschule (§ 68 Abs. 1 SächsHSG).
Erteilt wird der Lehrauftrag von der Hochschule, in Niedersachsen durch das Präsidium „auf Antrag der Fakultät“ (§ 34 Abs. 1 NHG), im Saarland auf Antrag des Dekanats. Die Lehrbeauftragten nehmen ihre Lehraufgaben selbständig wahr — das steht in fast jedem Landesgesetz.
Ist ein Lehrbeauftragter angestellt?
Nein. Der Lehrauftrag begründet kein Arbeitsverhältnis. Nordrhein-Westfalen formuliert es so: „Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; er begründet kein Dienstverhältnis“ (§ 43 HG NRW). Ähnlich formulieren es etwa Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein; in Berlin begründen Lehraufträge „kein Arbeitsverhältnis zur Hochschule“, in Bayern stehen Lehrbeauftragte „in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis“ (Art. 83 Abs. 1 Satz 4 BayHIG). Baden-Württemberg spricht als einziges Land von einem „öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg“ (§ 56 Abs. 2 Satz 2 LHG) — ein Arbeitsverhältnis ist auch das nicht.
In Bayern, Hessen und Mecklenburg-Vorpommern sind Lehrbeauftragte ausdrücklich nebenberuflich tätig (LLHVV Nr. 2.1.3, § 78 Abs. 3 HessHG, Nr. 2.1 Lehrauftragsrichtlinie M-V). Wer in Bayern an der eigenen Hochschule schon zur Lehre verpflichtet ist, kann dort Lehraufträge „nur für Lehrveranstaltungen erhalten, die nicht zu ihren Dienstobliegenheiten zählen“; Ausnahmen gelten insbesondere in der Weiterbildung und in berufsbegleitenden Studiengängen, und „Die Lehrverpflichtung darf zur Wahrnehmung des Lehrauftrags nicht ermäßigt werden“ (Art. 83 Abs. 2 BayHIG). Ähnliche Sperren für Lehrende der eigenen Hochschule haben etwa Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, das Saarland und Sachsen-Anhalt (§ 34 Abs. 3 NHG, § 63 Abs. 3 HochSchG, § 53 Abs. 3 SHSG, § 50 Abs. 2 HSG LSA).
Was verdient ein Lehrbeauftragter? Die Vergütung je Stunde
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Lehrauftragsvergütung gezahlt wird, richtet sich nach dem Landesrecht: „Ein Lehrauftrag ist zu vergüten“ heißt es etwa in Bayern (Art. 83 Abs. 1 Satz 6 BayHIG) und Thüringen; in Sachsen haben Lehrbeauftragte „Anspruch auf eine angemessene Vergütung“ (§ 68 Abs. 4 SächsHSG). Ausgenommen sind je nach Land der freiwillige Verzicht und der Fall, dass die Lehre bei den Dienstaufgaben einer im öffentlichen Dienst hauptberuflich tätigen Person angerechnet wird — die Karte nennt es je Land.
Die Höhe steht nicht im Gesetz, sondern in einer Verordnung, Verwaltungsvorschrift oder Richtlinie des Landes — oder die Hochschule legt sie selbst fest. Wo das Land Sätze vorgibt, gelten sie je Lehrveranstaltungsstunde, meist als Spanne oder Höchstbetrag; anders nur an den Musikhochschulen in Nordrhein-Westfalen (unten):
- Bayern: höchstens 75 €, Mangelfächer 90 €, Ausnahmen darüber (LLHVV, 2020)
- Bremen: bis zu 20,90–47,70 €, Einzelfälle 67,60 €, Mangelbereiche bis 20 % mehr, darüber nur durch Einzelfallentscheidung des Rektorats (Stand 2025)
- Thüringen: 25–75 €, Ausnahmen darüber (Verordnung 2020)
- Baden-Württemberg: bis zu 55 €, Mangelbereiche 66 €, Ausnahmen darüber mit Zustimmung des Finanzministeriums (Stand 2024)
- Berlin: mindestens 46,81 € (WS 2026/27)
- Schleswig-Holstein: 16–68 €, Musikhochschule 75 €, Mangelbereiche bis 20 % mehr (Richtlinie 2023)
- Mecklenburg-Vorpommern: 25–75 €, Ausnahmefälle bis 20 % mehr (Richtlinie 2016, geltend)
- Rheinland-Pfalz: Rahmen 20–50 €, in besonderen Fällen mehr (Stand 2015)
Mehrere Länder schreiben ausdrücklich, dass Vorbereitung, Korrekturen und Prüfungen mit der Vergütung abgegolten sind — in Schleswig-Holstein etwa „Vorbereitung des Unterrichts, individuelle Anleitungen, Korrekturen, Teilnahme an Prüfungen und Konferenzen“ (§ 4 Abs. 2 LAR). Anders rechnen die nordrhein-westfälischen Musikhochschulen: Dort wird der künstlerische Lehrauftrag nach Auskunft des Wissenschaftsministeriums „Pro Monat je SWS, auch in der vorlesungsfreien Zeit“ bezahlt (Vorlage 17/1781, 2019). Wo die Hochschule die Höhe festlegt, steht der Satz in ihrer Lehrauftrags- oder Honorarordnung.
Wo das Landesgesetz den Verzicht vorsieht — etwa in Bayern, Baden-Württemberg, Berlin und Thüringen —, kann ein Lehrauftrag auch unentgeltlich übernommen werden. Die unentgeltliche Titellehre von Privatdozentinnen und Privatdozenten ist davon allerdings zu unterscheiden: Sie beruht auf der Lehrbefugnis, nicht auf einem Lehrauftrag.
Wer kann Lehrbeauftragter werden?
Die Voraussetzungen stehen im Landesgesetz, meist als Soll-Vorschrift. In Bayern sollen Lehrbeauftragte ein abgeschlossenes Hochschulstudium und pädagogische Eignung mitbringen und „eine mindestens dreijährige berufliche Praxis nachweisen“ (Art. 83 Abs. 1 Satz 5 BayHIG). Brandenburg verlangt „mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium, Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung sowie eine mehrjährige berufliche Praxis“; in anwendungsbezogenen und künstlerischen Studiengängen muss die Praxis außerhalb der Hochschule erworben sein (§ 64 Abs. 2 BbgHG). Hessen verlangt einen Hochschulabschluss oder hervorragende Praxisleistungen und pädagogische Eignung; hochschuldidaktische Kenntnisse oder positiv evaluierte Lehrerfahrung „sind nachzuweisen oder während des Lehrauftrags zu erwerben“ (§ 78 Abs. 2 HessHG). Eine Promotion verlangen die Gesetze nicht; ob sie gewünscht ist, steht in der Ausschreibung (offene Lehraufträge).
Wie viele Stunden darf ein Lehrauftrag umfassen?
Ein Lehrauftrag ist auf einzelne Lehrveranstaltungen zugeschnitten; mehrere Länder begrenzen den Umfang ausdrücklich:
- Bayern: „Der Lehrauftrag darf neun Semesterwochenstunden nicht überschreiten“ (LLHVV Nr. 2.1.3); die Hochschulen lassen sich bestätigen, dass die Grenze auch über mehrere bayerische Hochschulen zusammen eingehalten ist.
- Brandenburg und Berlin: Der Umfang darf insgesamt „die Hälfte des Umfangs der Lehrverpflichtung entsprechender hauptberuflicher Lehrkräfte nicht erreichen“ (§ 64 Abs. 3 BbgHG, ebenso § 120 Abs. 3 BerlHG); Bremen, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern setzen die Hälfte als Soll-Grenze.
- Baden-Württemberg: pro Person grundsätzlich höchstens 240 Lehrveranstaltungsstunden im Jahr, Lehraufträge an verschiedenen Einrichtungen des Landes zusammengerechnet (Landtagsdrucksache 16/5850).
- Thüringen: Alle Lehraufträge einer Person an Hochschulen des Landes zusammen „sollen weniger als 13 Lehrveranstaltungsstunden betragen“ (§ 2 Abs. 5 ThürLehrauftragsVO).
- Schleswig-Holstein: höchstens die Lehrverpflichtung einer Professorin oder eines Professors der Hochschule (§ 2 Abs. 2 LAR).
Baden-Württemberg nennt den Grund ausdrücklich: Die 240-Stunden-Grenze ist ein „Jahresrichtwert zur Vermeidung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses“ (Landtagsdrucksache 16/5850). Für die eigene Hochschule gilt zusätzlich die Sperre für Dienstobliegenheiten (oben); wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen in Niedersachsen selbständige Lehre nur über einen Lehrauftrag als Nebentätigkeit übernehmen, der „nicht mehr als ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit in Anspruch nehmen“ soll (§ 31 Abs. 2 NHG).
Steuer, Rentenversicherung und Nebentätigkeit
Wie die Vergütung steuerlich einzuordnen ist, hängt vom einzelnen Rechtsverhältnis ab. Mecklenburg-Vorpommern sagt es ausdrücklich: Die Tätigkeit ist „als selbstständige Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuerrechts auszugestalten“, die Vergütung ist „steuerpflichtiges Leistungsentgelt …, das von ihnen zu versteuern ist“ (Nr. 2.3 Lehrauftragsrichtlinie M-V). Die baden-württembergische Verwaltungsvorschrift lässt beides zu: Ob Einkünfte aus selbstständiger Arbeit vorliegen oder aus nichtselbstständiger Arbeit mit Lohnsteuerabzug, „richtet sich nach R 19.2 der Lohnsteuer-Richtlinien“ (Nr. 2.6.1 UVergVwV). Dazu drei Regeln des Bundes:
- Steuerfreibetrag: Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten „als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten“ im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sind zur Förderung gemeinnütziger Zwecke bis „3 300 Euro im Jahr“ steuerfrei (§ 3 Nr. 26 EStG). Ob die eigene Lehre darunter fällt, ist im Einzelfall zu prüfen.
- Rentenversicherung: Selbständig tätige „Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen“, sind versicherungspflichtig (§ 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Ob das zutrifft, hängt von der konkreten Tätigkeit ab. An den nordrhein-westfälischen Musikhochschulen führen die Hochschulen die Sozialversicherungskosten der Lehrbeauftragten über das Landesamt für Besoldung und Versorgung ab (Vorlage 17/1781).
- Nebentätigkeit: Für Beamtinnen und Beamte der Länder und Kommunen gilt: „Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig“ (§ 40 BeamtStG); das Nähere regelt das Beamtenrecht des Landes.
Lehraufträge in den Bundesländern: Was regelt jedes Land?
Jedes Land regelt den Lehrauftrag in seinem Hochschulgesetz — und fast jedes anders: ob der Lehrauftrag vergütet werden muss, wie viele Stunden erlaubt sind und ob das Land die Sätze festlegt oder es den Hochschulen überlässt. Karte und Tabelle nennen je Land die Norm, das Rechtsverhältnis, wer die Höhe festlegt und den Satz je Stunde mit Stand.
Lehrauftrag — nach Land
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Je Land: wie das Hochschulgesetz den Lehrauftrag regelt, ob er vergütet werden muss, wer die Höhe festlegt und welcher Stundensatz gilt — mit Fundstelle.
Berlin
Ein Lehrauftrag ist zu vergüten; Berlin schreibt einen Mindestsatz vor — ab dem Wintersemester 2026/27 46,81 Euro je Stunde.
- Rechtsverhältnis: „Lehraufträge begründen kein Arbeitsverhältnis zur Hochschule“; erteilt für jeweils bis zu zwei Semester (§ 120 Abs. 3 BerlHG).
- Vergütung: „Ein Lehrauftrag ist zu vergüten“, außer bei Verzicht oder Anrechnung auf Dienstaufgaben; die Höhe regeln die Hochschulen in Richtlinien (§ 120 Abs. 4 und 5).
- Satz: Mindestvergütung je Lehrveranstaltungsstunde 46,81 Euro ab dem Wintersemester 2026/27, 48,45 Euro ab 2027/28; für die Mitwirkung an Prüfungen außerhalb der nach Stunden vergüteten Lehre mindestens 33,44 Euro je volle Stunde (Ausführungsvorschriften über die Höhe der Lehrauftragsvergütung vom 21.09.2023, ABl. Nr. 42 vom 29.09.2023, S. 4054).
- Umfang: insgesamt weniger als die Hälfte der Lehrverpflichtung entsprechender hauptberuflicher Lehrkräfte (§ 120 Abs. 3 Satz 4).
Fundstelle: § 120 BerlHG
Baden-Württemberg
Ein Lehrauftrag ist zu vergüten; die Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums setzt bis zu 55 Euro je Stunde, in Mangelbereichen bis zu 66 Euro.
- Rechtsverhältnis: „öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg“ (§ 56 Abs. 2 Satz 2 LHG).
- Vergütung: „Ein Lehrauftrag ist zu vergüten“, außer bei Verzicht oder Anrechnung auf Dienstaufgaben (§ 56 Abs. 1 Satz 4).
- Satz: Einzelstundenvergütung bis zu 55 Euro, in Mangelbereichen bis zu 66 Euro; der Rahmen darf nur in besonders gelagerten Fällen ausgeschöpft werden, Überschreitungen nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Finanzministeriums (Nr. 2.2); Satzungen der Hochschulen nach § 56 Abs. 2 Satz 2 bleiben unberührt (Nr. 3.3 der Verwaltungsvorschrift über die Vergütung von nebenamtlichem und nebenberuflichem Unterricht, Fassung ab 01.11.2024, gültig bis 31.12.2027).
- Umfang: pro Person grundsätzlich höchstens 240 Lehrveranstaltungsstunden im Jahr, Lehraufträge an verschiedenen Einrichtungen des Landes zusammengerechnet (Wissenschaftsministerium, Landtagsdrucksache 16/5850, 2019).
Fundstelle: § 56 LHG
Bayern
Ein Lehrauftrag ist zu vergüten; die Sätze stehen in den Lehrauftrags- und Lehrvergütungsvorschriften (LLHVV).
- Rechtsverhältnis: öffentlich-rechtlich, in der Regel für ein Semester (Art. 83 Abs. 1 Satz 3 und 4 BayHIG); nebenberuflich (LLHVV Nr. 2.1.3).
- Vergütung: „Ein Lehrauftrag ist zu vergüten“, außer bei Verzicht oder Anrechnung auf Dienstaufgaben (Art. 83 Abs. 1 Satz 6 und 7).
- Satz: höchstens 75 Euro je tatsächlich abgehaltener Lehrveranstaltungsstunde, in Fächern, in denen das Lehrangebot sonst nicht sichergestellt werden kann, 90 Euro; in besonders begründeten Ausnahmefällen darf die Hochschule abweichen; die Höhe legt sie in eigenen Richtlinien fest (LLHVV Nr. 2.4.2 bis 2.4.4, Bekanntmachung vom 9. März 2020, BayMBl. Nr. 190).
- Umfang: höchstens neun Semesterwochenstunden (LLHVV Nr. 2.1.3).
Fundstelle: Art. 83 BayHIG
Brandenburg
Der Lehrauftrag ist „angemessen zu vergüten“; einen Landessatz nennt das Gesetz nicht.
- Rechtsverhältnis: „öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art zur Hochschule; er begründet kein Dienstverhältnis“ (§ 64 Abs. 3 Satz 1 BbgHG).
- Vergütung: „angemessen zu vergüten“, außer bei schriftlichem Verzicht oder Anrechnung auf Dienstaufgaben; gezahlt wird nur für tatsächlich ausgeübte Lehre (§ 64 Abs. 4).
- Umfang: insgesamt weniger als die Hälfte der Lehrverpflichtung entsprechender hauptberuflicher Lehrkräfte (§ 64 Abs. 3 Satz 3).
- Mitgliedschaft: wer länger als drei Jahre mit mindestens vier Semesterwochenstunden lehrt, wird auf Antrag Mitglied der Hochschule — sofern er oder sie weder Mitglied einer anderen Hochschule ist noch hauptberuflich eine andere Tätigkeit ausübt (§ 66 Abs. 3).
Fundstelle: § 64 BbgHG
Bremen
Der Lehrauftrag ist zu vergüten; die Höchstsätze stehen in der Nebentätigkeitsvergütungsverordnung.
- Rechtsverhältnis: „befristetes öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis“ (§ 26a Abs. 3 BremHG).
- Vergütung: „Der Lehrauftrag ist zu vergüten“, außer bei Verzicht oder Anrechnung auf Dienstaufgaben (§ 26a Abs. 2).
- Satz: je Unterrichtsstunde bis zu 20,90 bis 47,70 Euro nach Qualifikation und Aufgabe, an Universität und Hochschule für Künste in herausgehobenen Einzelfällen bis zu 67,60 Euro; in Mangelbereichen bis zu 20 % mehr (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 der Nebentätigkeitsvergütungsverordnung, Fassung ab 30.06.2025); ein Überschreiten ist nur durch eine für den Einzelfall zu begründende und zu dokumentierende Entscheidung des Rektorats zulässig (Art. 1 Nr. 5 der Verwaltungsvorschrift zu § 26a vom 25.02.2019).
- Umfang: soll in der Regel die Hälfte der Lehrverpflichtung entsprechender hauptberuflicher Lehrkräfte nicht überschreiten (§ 26a Abs. 2 Satz 1).
Fundstelle: § 26a BremHG
Hamburg
Der Lehrauftrag ist zu vergüten; das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.
- Rechtsverhältnis: „öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; er begründet kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis“ (§ 26 Abs. 3 Satz 1 HmbHG).
- Vergütung: „Der Lehrauftrag ist zu vergüten“, außer bei Verzicht oder Anrechnung auf Dienstaufgaben (§ 26 Abs. 3 Satz 2); „Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung“ (§ 26 Abs. 4).
- Umfang: soll die Hälfte der Lehrverpflichtung von Professorinnen und Professoren nicht überschreiten; der Lehrauftrag ist grundsätzlich zu befristen (§ 26 Abs. 1 Satz 3 und 4).
Fundstelle: § 26 HmbHG
Hessen
Ein Lehrauftrag ist zu vergüten; die Höhe legen die Hochschulen selbst fest.
- Rechtsverhältnis: „Die Lehrbeauftragten sind nebenberuflich tätig“ und lehren selbständig (§ 78 Abs. 3 HessHG); eine Rechtsform nennt § 78 nicht.
- Vergütung: „Ein Lehrauftrag ist zu vergüten“, außer bei Anrechnung auf Dienstaufgaben (§ 78 Abs. 4). Landesvorgaben zur Höhe gibt es nicht; die Hochschulen legen sie in eigener Zuständigkeit fest (Wissenschaftsministerium, Landtagsdrucksachen 19/6360 und 20/8439).
- Voraussetzungen: Hochschulabschluss oder hervorragende Praxisleistungen und pädagogische Eignung; hochschuldidaktische Kenntnisse sind nachzuweisen oder während des Lehrauftrags zu erwerben (§ 78 Abs. 2).
- Umfang: in künstlerischen Studiengängen bis zu acht Wochenstunden (§ 78 Abs. 5); sonst nennt § 78 keine Grenze.
Fundstelle: § 78 HessHG
Mecklenburg-Vorpommern
Ein Lehrauftrag ist zu vergüten; die Lehrauftragsrichtlinie setzt mindestens 25 Euro und je nach Aufgabe höchstens 50, 62,50 oder 75 Euro je Stunde.
- Rechtsverhältnis: „öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; er begründet kein Dienstverhältnis“ (§ 76 Abs. 2 Satz 1 LHG M-V, Fassung ab 30.06.2026); nebenberuflich, in der Regel für ein Semester (Nr. 2.1 und 3.1 Lehrauftragsrichtlinie).
- Vergütung: „Der Lehrauftrag ist zu vergüten“, außer bei Verzicht oder Übertragung im Hauptamt (§ 76 Abs. 2 Satz 2 und 3).
- Satz: je Einzelstunde (45 Minuten) mindestens 25 Euro, höchstens 50 Euro, bei Lehraufgaben wie Professuren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften 62,50 Euro, an Universitäten und der Hochschule für Musik und Theater Rostock 75 Euro; in begründeten Ausnahmefällen bis zu 20 % mehr (Anlage zur Lehrauftragsrichtlinie vom 9. Mai 2016, AmtsBl. M-V S. 299; im Gültigkeitsverzeichnis der Verwaltungsvorschriften M-V, Stand 29.09.2026, als geltend geführt).
- Umfang: soll die Hälfte der Lehrverpflichtung einer entsprechenden hauptberuflichen Lehrkraft nicht überschreiten (Nr. 3.2).
Fundstelle: § 76 LHG M-V
Niedersachsen
Lehraufträge werden in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis wahrgenommen; die Vergütung regelt das Gesetz nicht.
- Rechtsverhältnis: „Lehraufträge werden in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis wahrgenommen“; Teile des Beamtenrechts gelten entsprechend (§ 34 Abs. 2 NHG).
- Erteilung: befristet durch das Präsidium auf Antrag der Fakultät (§ 34 Abs. 1).
- Eigene Hochschule: Mitglieder nur in Weiterbildung und berufsbegleitenden Studiengängen (§ 34 Abs. 3 Satz 1).
- Vergütung: Vergütungspflicht und Höhe bestimmt § 34 NHG nicht; in Weiterbildung und berufsbegleitenden Studiengängen kann vergütet werden, soweit die Einnahmen die Kosten übersteigen (§ 34 Abs. 3 Satz 3).
- Umfang: eine allgemeine Grenze nennt § 34 nicht; wissenschaftliche Mitarbeitende dürfen selbständige Lehre nur über einen Lehrauftrag als Nebentätigkeit übernehmen, höchstens ein Viertel der Arbeitszeit (§ 31 Abs. 2).
Fundstelle: § 34 NHG
Nordrhein-Westfalen
Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; zur Vergütung schweigt das Gesetz.
- Im Gesetz: Lehraufträge für einen „durch hauptberufliche Kräfte nicht gedeckten Lehrbedarf“; die Lehrbeauftragten lehren selbständig (§ 43 HG, Fassung ab 04.08.2026).
- Rechtsverhältnis: „öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; er begründet kein Dienstverhältnis“ (§ 43).
- Umfang: Umfang und Dauer bestimmt § 43 nicht.
- Vergütung: Vergütungspflicht und Höhe bestimmt § 43 nicht. Für künstlerische Lehraufträge an den Musikhochschulen gilt nach Auskunft des Wissenschaftsministeriums eine Richtlinie von 1981 (Vorlage 17/1781 an den Landtag, 06.03.2019).
- Musikhochschulen: bezahlt wird dort „Pro Monat je SWS, auch in der vorlesungsfreien Zeit“; die Hochschulen führen die Sozialversicherungskosten der Lehrbeauftragten über das Landesamt für Besoldung und Versorgung ab (Vorlage 17/1781).
Fundstelle: § 43 HG
Rheinland-Pfalz
Die Höhe der Vergütung legen die Hochschulen seit 2010 selbst fest, nach einer Rahmenregelung von 20 bis 50 Euro je Stunde.
- Im Gesetz: Lehraufträge „zur Ergänzung und in begründeten Fällen zur Sicherstellung des Lehrangebots“; die Lehrbeauftragten lehren selbstständig (§ 63 Abs. 1 HochSchG).
- Rechtsverhältnis: eine Rechtsform nennt § 63 nicht.
- Vergütung: Seit dem 1. Januar 2010 entscheiden die Hochschulen selbst über die Höhe; die Rahmenregelung der Landeshochschulpräsidentenkonferenz sieht 20 bis 50 Euro vor, in besonderen Fällen mehr (Wissenschaftsministerium, Landtagsdrucksache 16/4500, 2015).
- Weiterbildung: Veranstaltungen in der Weiterbildung können durch Honorarvereinbarung vergütet werden (§ 63 Abs. 4).
- Umfang: eine Grenze nennt § 63 nicht.
Fundstelle: § 63 HochSchG
Saarland
Lehrbeauftragte lehren in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis eigener Art; die Vergütung regelt das Präsidium in einer Ordnung.
- Rechtsverhältnis: „öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art …; ein Beschäftigungsverhältnis wird nicht begründet“ (§ 53 Abs. 1 Satz 2 SHSG).
- Vergütung: „Das Präsidium regelt die Vergütung der Lehrbeauftragten in einer Ordnung“; keine Vergütung bei Anrechnung auf Dienstaufgaben (§ 53 Abs. 2).
- Eigene Hochschule: Mitglieder mit Lehraufgaben nur in der Weiterbildung; das gilt nicht für wissenschaftliche Mitarbeitende (§ 53 Abs. 3).
- Umfang: eine Grenze nennt § 53 nicht.
Fundstelle: § 53 SHSG
Sachsen
Lehrbeauftragte haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung; die Höhe regelt jede Hochschule in ihrer Honorarordnung.
- Rechtsverhältnis: „Mit der Erteilung eines Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet“ (§ 68 Abs. 3 SächsHSG).
- Vergütung: „Anspruch auf eine angemessene Vergütung“, außer bei Anrechnung auf Dienstaufgaben; „Die Hochschulen regeln die Höhe der Vergütung in der Honorarordnung“ — nach Fach, Schwierigkeit, Vor- und Nachbereitung, Bedeutung, Nachfrage und örtlichen Verhältnissen (§ 68 Abs. 4).
- Zweck: Ergänzung des Lehrangebots, an Kunsthochschulen und der Dualen Hochschule auch dessen Erbringung (§ 68 Abs. 1).
- Umfang: eine Grenze nennt § 68 nicht.
Fundstelle: § 68 SächsHSG
Sachsen-Anhalt
Das Nähere regeln die Hochschulen in einer Ordnung; eine landeseinheitliche Vergütungsregel gibt es seit 2007 nicht mehr.
- Im Gesetz: Lehraufträge an Personen, die nach Vorbildung, Fähigkeit und fachlicher Leistung dem Aufgabengebiet entsprechen; die Hochschulen regeln das Nähere in einer Ordnung (§ 50 Abs. 1 HSG LSA).
- Rechtsverhältnis: eine Rechtsform nennt § 50 nicht; einzelne Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes gelten entsprechend (§ 50 Abs. 1 Satz 4).
- Vergütung: Seit dem Außerkrafttreten der Lehrauftragsrichtlinie des Landes am 31.01.2007 regeln die Hochschulen die Höhe selbst (Landesregierung, Landtagsdrucksache 8/122, 2021).
- Eigene Hochschule: entgeltliche Lehraufträge nicht an eigenes Lehrpersonal im eigenen Fachgebiet, außer in der Weiterbildung über die Lehrverpflichtung hinaus (§ 50 Abs. 2).
- Umfang: eine Grenze nennt § 50 nicht.
Fundstelle: § 50 HSG LSA
Schleswig-Holstein
Lehrbeauftragte erhalten eine Vergütung; die Lehrauftragsrichtlinie setzt 16 bis 68 Euro je Stunde.
- Rechtsverhältnis: „öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art zur Hochschule; ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis entsteht nicht“ (§ 66 Abs. 2 Satz 1 HSG).
- Vergütung: „Die Lehrbeauftragten erhalten eine Vergütung“, außer bei Verzicht oder Anrechnung auf Dienstaufgaben (§ 66 Abs. 2 Satz 2).
- Satz: je tatsächlich geleisteter Einzelstunde (45 Minuten) mindestens 16 und höchstens 68 Euro, an der Musikhochschule Lübeck (60 Minuten) bis 75 Euro, in Mangelbereichen bis zu 20 % mehr; Vorbereitung, Korrekturen und Prüfungen sind abgegolten (§ 4 Lehrauftragsrichtlinie vom 08.07.2023, NBl. HS MBWFK Schl.-H. 2023 S. 38).
- Umfang: in der Regel für ein Semester, höchstens die Lehrverpflichtung einer Professur der Hochschule (§ 2 Abs. 2 der Richtlinie).
Fundstelle: § 66 HSG
Thüringen
Der Lehrauftrag ist zu vergüten; die Thüringer Lehrauftragsverordnung setzt 25 bis 75 Euro je Stunde.
- Rechtsverhältnis: für eine bestimmte Zeit, in der Regel zunächst ein Semester; „öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art zum Land“ (§ 93 Abs. 2 Satz 1 ThürHG).
- Vergütung: „Der Lehrauftrag ist zu vergüten“, außer bei Verzicht oder Anrechnung auf Dienstaufgaben (§ 93 Abs. 2 Satz 2).
- Satz: je tatsächlich geleisteter Einzelstunde (45 Minuten, in künstlerischen Fächern 60) mindestens 25 und höchstens 75 Euro, gestaffelt nach Qualifikation oder Art der Veranstaltung, in begründeten Ausnahmefällen auch mehr; die Höhe soll Vor- und Nachbereitung, Korrekturen und Prüfungen grundsätzlich mit berücksichtigen (§ 3 Thüringer Lehrauftragsverordnung vom 16. Januar 2020, GVBl. S. 56).
- Umfang: alle Lehraufträge einer Person an Hochschulen des Landes zusammen sollen weniger als 13 Lehrveranstaltungsstunden betragen (§ 2 Abs. 5 der Verordnung).
Fundstelle: § 93 ThürHG
Alle 16 Länder im Vergleich (Tabelle)
| Land | Norm | Rechtsverhältnis | Wer legt die Höhe fest? | Satz je Stunde (Stand) |
|---|---|---|---|---|
| Berlin | § 120 BerlHG | kein Arbeitsverhältnis | Hochschule (Richtlinie), Land setzt Mindestsatz | mindestens 46,81 € (WS 2026/27) |
| Baden-Württemberg | § 56 LHG | öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land | Land (Verwaltungsvorschrift), Hochschule per Satzung | bis zu 55 €, Mangelbereiche 66 €, Ausnahmen darüber mit Zustimmung des Finanzministeriums (Stand 2024) |
| Bayern | Art. 83 BayHIG | öffentlich-rechtlich | Land (LLHVV), Hochschule im Rahmen | höchstens 75 €, Mangelfächer 90 €, Ausnahmen darüber (LLHVV, 2020) |
| Brandenburg | § 64 BbgHG | öffentlich-rechtlich eigener Art, kein Dienstverhältnis | im Gesetz nicht geregelt | im Gesetz nicht geregelt |
| Bremen | § 26a BremHG | befristet öffentlich-rechtlich | Land (Verordnung), Überschreitung durch das Rektorat | bis zu 20,90–47,70 €, Einzelfälle 67,60 €, Mangelbereiche bis 20 % mehr, darüber nur durch Einzelfallentscheidung des Rektorats (Stand 2025) |
| Hamburg | § 26 HmbHG | öffentlich-rechtlich eigener Art, kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis | Hochschule (Satzung) | Satzung der Hochschule |
| Hessen | § 78 HessHG | nebenberuflich; Rechtsform im Gesetz nicht bestimmt | Hochschule | von der Hochschule festgelegt |
| Mecklenburg-Vorpommern | § 76 LHG M-V | öffentlich-rechtlich eigener Art | Land (Richtlinie) | 25–75 €, Ausnahmefälle bis 20 % mehr (Richtlinie 2016, geltend) |
| Niedersachsen | § 34 NHG | öffentlich-rechtlich | im Gesetz nicht geregelt | im Gesetz nicht geregelt |
| Nordrhein-Westfalen | § 43 HG | öffentlich-rechtlich eigener Art, kein Dienstverhältnis | im Gesetz nicht geregelt (Musikhochschulen: Landesrichtlinie 1981) | im Gesetz nicht geregelt |
| Rheinland-Pfalz | § 63 HochSchG | im Gesetz nicht bestimmt | Hochschule (Rahmenregelung) | Rahmen 20–50 €, in besonderen Fällen mehr (Stand 2015) |
| Saarland | § 53 SHSG | öffentlich-rechtlich eigener Art | Hochschule (Ordnung des Präsidiums) | Ordnung der Hochschule |
| Sachsen | § 68 SächsHSG | kein Dienstverhältnis | Hochschule (Honorarordnung) | Honorarordnung der Hochschule |
| Sachsen-Anhalt | § 50 HSG LSA | im Gesetz nicht bestimmt | Hochschule (Ordnung) | von der Hochschule festgelegt |
| Schleswig-Holstein | § 66 HSG | öffentlich-rechtlich eigener Art | Land (Richtlinie), Hochschule im Rahmen | 16–68 €, Musikhochschule 75 €, Mangelbereiche bis 20 % mehr (Richtlinie 2023) |
| Thüringen | § 93 ThürHG | öffentlich-rechtlich eigener Art | Land (Verordnung), Hochschule per Satzung | 25–75 €, Ausnahmen darüber (Verordnung 2020) |
Lehrbeauftragter, LfbA und wissenschaftliche Mitarbeitende im Vergleich
Drei Rollen lehren an Hochschulen, und nur eine davon ist ein Lehrauftrag:
| Lehrbeauftragte:r | LfbA | Wiss. Mitarbeiter:in | |
|---|---|---|---|
| Rechtsverhältnis | Lehrauftrag nach Landesrecht, kein Arbeitsvertrag | Arbeitsverhältnis (meist TV-L) | Arbeitsverhältnis (meist TV-L) |
| Schwerpunkt | einzelne Lehrveranstaltungen | Lehre als Hauptaufgabe, hohes Deputat | Forschung und Lehre, eigene Qualifikation |
| Dauer | befristet; in der Regel ein Semester etwa in Bayern, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein, in Berlin bis zu zwei Semester | befristet oder unbefristet | meist befristet |
Verbeamtete Lehre im Mittelbau bildet eine vierte Variante: die Akademische Rätin / der Akademische Rat (A13/A14). Nicht zu verwechseln ist der Lehrauftrag auch mit der Honorarprofessur, der Titellehre als Privatdozent und der Vertretungsprofessur. Wer eine Stelle statt eines Auftrags sucht, findet die Vergütungsgrundlage unter E 13 TV-L mit 50 % und E 13 in Vollzeit.
Lehrauftrag und akademische Laufbahn
Für eine Professur verlangt etwa Bayern pädagogische Eignung: Sie gehört zu den Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren an Universitäten (Art. 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHIG); für eine Professur an einer HAW siehe Professor an einer HAW, für das Verfahren Berufungsverfahren und den akademischen Lebenslauf. In Brandenburg erhalten Lehrbeauftragte, die sich länger als drei Jahre mit mindestens vier Semesterwochenstunden an der Lehre beteiligen, auf Antrag den Status eines Mitglieds der Hochschule — sofern sie weder Mitglied einer anderen Hochschule sind noch hauptberuflich eine andere Tätigkeit ausüben (§ 66 Abs. 3 BbgHG). In Bremen können Professorinnen und Professoren im Ruhestand Lehraufträge erhalten, ausdrücklich auch entgeltlich (§ 16 Abs. 6 BremHG; siehe Professor im Ruhestand).
Alle Wege in die Hochschullehre ohne Professur im Vergleich: Dozent werden.
Offene Lehraufträge: Stellenangebote für Lehrbeauftragte
Auch Lehraufträge stehen in Ausschreibungen. Die Tabelle zeigt die Lehraufträge, die die Stellensuche gerade zeigt, nach Arbeitgebertyp und Land — und wie oft die Anzeige den Umfang in Semesterwochenstunden nennt.
| Arbeitgebertyp | Lehraufträge | davon in Deutschland | davon in Österreich oder der Schweiz | Umfang in SWS genannt |
|---|---|---|---|---|
| Hochschulen für angewandte Wissenschaften | 42 | 39 | 3 | 4 |
| private Hochschulen | 65 | 65 | 0 | 0 |
| Kunst- und Musikhochschulen | 13 | 13 | 0 | 0 |
| Lehraufträge insgesamt | 120 | 117 | 3 | 4 |
Datenstand: Auswertung von 120 aktuell ausgeschriebenen Stellen, die im Titel einen Lehrauftrag nennen („Lehrauftrag“, „Lehraufträge“ oder „Lehrbeauftragte“; alle Stellenarten der Suche) auf wissenschaftsstellen.de (Bewerbungsfrist nicht abgelaufen — dieselbe Menge wie in der Stellensuche), Stand 24.09.2026; 120 davon führt die Stellensuche unter „Lehre“. Dozenturen oder Lecturer-Stellen ohne dieses Wort zählen nicht mit, ebenso Stellen, die Lehraufträge nur als Arbeitsgebiet nennen, etwa in der Sachbearbeitung. „Umfang in SWS genannt“: die Anzeige nennt Semesterwochenstunden im Feld für den Lehrumfang oder im Titel. Das Land ist das Land des Arbeitsorts. Zeilen ohne Anzeige erscheinen nicht.
Was die Tabelle zeigt (Stand 24.09.2026): 65 der 120 Lehraufträge stehen an privaten Hochschulen, 42 an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und 13 an Kunst- und Musikhochschulen. Aus Österreich oder der Schweiz stammen 3 von 120. Den Umfang in Semesterwochenstunden nennen 4 von 120 Anzeigen.
In welchen Fächern werden Lehraufträge ausgeschrieben?
Ein genauerer Blick auf die 116 Lehraufträge vom 30.09.2026 (Titel mit „Lehrauftrag“, „Lehraufträge“ oder „Lehrbeauftragte“, jede Anzeige einzeln geprüft; zwei Treffer aus der Personalverwaltung zählen nicht mit): 63 stehen an privaten Hochschulen, 44 an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und 9 an Musikhochschulen. Nach Fach — das Fach ist bei allen 116 Anzeigen aus dem Titel bestimmt:
| Fach | Lehraufträge |
|---|---|
| Musik (Instrument, Kammermusik, Chor- und Orchesterleitung) | 9 |
| Technik, Ingenieurwesen und Informatik | 41 |
| Recht | 14 |
| Sprachen | 6 |
| Medizin | 5 |
| andere Fächer (Wirtschaft, Management, Medien, Design, Psychologie, Soziale Arbeit u. a.) | 41 |
| insgesamt | 116 |
Alle offenen Lehraufträge stehen in der Stellensuche unter Lehrauftrag & Lehrbeauftragte; Lehraufträge in Musik führen auch die Musikhochschulen.
Häufige Fragen zum Lehrauftrag
Was ist ein Lehrbeauftragter?
Eine Person, die einzelne Lehrveranstaltungen an einer Hochschule eigenverantwortlich durchführt, ohne dafür in einem Arbeits- oder Beamtenverhältnis mit der Hochschule zu stehen.
Ist ein Lehrauftrag ein Arbeitsverhältnis?
Nein. Der Lehrauftrag begründet kein Arbeitsverhältnis. In Bayern stehen Lehrbeauftragte „in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis“ (Art. 83 Abs. 1 Satz 4 BayHIG); in Nordrhein-Westfalen ist der Lehrauftrag „ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; er begründet kein Dienstverhältnis“ (§ 43 HG NRW). Baden-Württemberg spricht von einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land (§ 56 Abs. 2 LHG).
Wie viel verdient man mit einem Lehrauftrag?
Wo das Land Sätze vorgibt, gelten sie fast überall je Lehrveranstaltungsstunde; die regulären Höchstbeträge liegen etwa bei 68 Euro in Schleswig-Holstein und 75 Euro in Bayern und Thüringen, in Ausnahmefällen ist mehr möglich; Thüringen verlangt mindestens 25 Euro, Berlin ab dem Wintersemester 2026/27 mindestens 46,81 Euro. In anderen Ländern legt die Hochschule den Satz fest. In mehreren Ländern sind Vorbereitung, Korrekturen und Prüfungen ausdrücklich mit abgegolten.
Muss ein Lehrauftrag vergütet werden?
In vielen Ländern ja: „Ein Lehrauftrag ist zu vergüten“ (Art. 83 Abs. 1 Satz 6 BayHIG, ebenso § 93 Abs. 2 ThürHG); in Sachsen besteht „Anspruch auf eine angemessene Vergütung“ (§ 68 Abs. 4 SächsHSG). Die Ausnahmen unterscheiden sich: In Bayern und Thüringen entfällt die Vergütung bei freiwilligem Verzicht oder wenn die Belastung bei den Dienstaufgaben einer hauptberuflich im öffentlichen Dienst tätigen Person berücksichtigt wird, in Sachsen nur im zweiten Fall.
Wie viele Semesterwochenstunden darf ein Lehrauftrag haben?
Das ist von Land zu Land verschieden. In Bayern darf ein Lehrauftrag neun Semesterwochenstunden nicht überschreiten (LLHVV Nr. 2.1.3); in Brandenburg muss der Umfang unter der Hälfte der Lehrverpflichtung entsprechender hauptberuflicher Lehrkräfte bleiben (§ 64 Abs. 3 BbgHG); in Thüringen sollen alle Lehraufträge einer Person zusammen weniger als 13 Lehrveranstaltungsstunden betragen (§ 2 Abs. 5 ThürLehrauftragsVO).
Muss man einen Lehrauftrag versteuern?
Grundsätzlich ja; ob als selbstständige oder nichtselbstständige Arbeit, hängt vom Rechtsverhältnis ab (Baden-Württemberg: Nr. 2.6.1 UVergVwV; Mecklenburg-Vorpommern: selbstständige Tätigkeit, Nr. 2.3 Lehrauftragsrichtlinie). Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder oder vergleichbaren Tätigkeiten im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sind zur Förderung gemeinnütziger Zwecke bis 3.300 Euro im Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 26 EStG); ob das für die eigene Lehre gilt, ist im Einzelfall zu prüfen.
Muss ich den Lehrauftrag meinem Arbeitgeber melden?
Für Beamtinnen und Beamte der Länder und Kommunen gilt: „Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig“ (§ 40 BeamtStG); das Nähere regelt das Beamtenrecht des Landes.
Was ist der Unterschied zwischen Lehrbeauftragtem und Lehrkraft für besondere Aufgaben?
Die Lehrkraft für besondere Aufgaben ist regulär angestellt, meist nach TV-L, mit einem hohen Lehrdeputat als Hauptaufgabe. Der Lehrauftrag umfasst dagegen nur einzelne Veranstaltungen und begründet kein Arbeitsverhältnis.
Quellen
- Landesrecht: die Hochschulgesetze der 16 Länder, je Land in der Karte verlinkt, gelesen am amtlichen Portal bzw. im amtlichen Volltext am 29./30.09.2026.
- Vergütungsregeln der Länder: je Land in der Karte mit Fundstelle und Stand — etwa Bayern: Lehrauftrags- und Lehrvergütungsvorschriften (LLHVV), Bekanntmachung vom 9. März 2020, BayMBl. Nr. 190; Thüringen: Thüringer Lehrauftragsverordnung vom 16. Januar 2020, GVBl. S. 56; Schleswig-Holstein: Lehrauftragsrichtlinie (LAR) vom 8. Juli 2023, NBl. HS MBWFK Schl.-H. 2023 S. 38.
- Steuer, Rentenversicherung, Nebentätigkeit: § 3 Nr. 26 EStG; § 2 SGB VI; § 40 BeamtStG.
- Anzeigen: eigene Auswertung der Lehraufträge auf wissenschaftsstellen.de, Stand 24.09. und 30.09.2026.