TV-L Erfahrungsstufen: Stufenaufstieg und Laufzeiten

Gehalt Karriere Von Aktualisiert: 29. September 2026

Gehalt je Stufe berechnen: E 13 →

Beträge je Stufe: E13 Gehalt 2026 · E14 Gehalt 2026 · TV-L Tabelle 2026

Im TV-L hängt das Gehalt nicht nur von der Entgeltgruppe ab, sondern auch von der Erfahrungsstufe. Jede Gruppe — von E5 bis E13 und E14/E15 — hat sechs Stufen, durch die man mit zunehmender Beschäftigungsdauer aufsteigt. Wer die Laufzeiten kennt, kann sein Einkommen über die Vertragsdauer planen und in der Einstellung die richtige Stufe verhandeln.

Kurzantwort
  • Die Laufzeiten stehen im Tarifvertrag: Stufe 2 nach einem Jahr, Stufe 3 nach zwei, Stufe 4 nach drei, Stufe 5 nach vier, Stufe 6 nach fünf Jahren in der jeweils vorherigen Stufe (§ 16 Abs. 3 TV-L). Regulär ist die Endstufe nach 15 Jahren erreicht; die Zeit bis zu den Stufen 4 bis 6 kann je nach Leistung kürzer oder länger sein (§ 17 Abs. 2 TV-L).
  • Verhandelt wird bei der Einstellung, nicht danach. Drei Jahre einschlägige Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber ergeben Stufe 3 statt Stufe 2 (§ 16 Abs. 2 Satz 3).
  • Für Wissenschaft ab E 13 gilt eine eigene Frist: zwischen zwei Verträgen beim selben Arbeitgeber dürfen zwölf statt sechs Monate liegen, ohne dass die Anrechnung verlorengeht (Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2).
  • Teilzeit bremst nichts — Zeiten in Teilzeit werden voll auf die Stufenlaufzeit angerechnet (§ 17 Abs. 3 Satz 4). Elternzeit ist unschädlich, zählt aber nicht mit.

Was sind TV-L Stufen (Erfahrungsstufen)?

Die Erfahrungsstufe bildet die Berufserfahrung innerhalb einer Entgeltgruppe ab. Der Aufstieg erfolgt im Regelfall automatisch nach festgelegten Verweildauern — er muss nicht beantragt werden. Ab Stufe 3 hängt er nach § 16 Abs. 3 TV-L auch von der Leistung ab: Bei Leistungen erheblich über dem Durchschnitt kann die Zeit bis zu den Stufen 4 bis 6 verkürzt, bei Leistungen erheblich darunter verlängert werden (§ 17 Abs. 2 TV-L).

Wie lang sind die Stufenlaufzeiten im TV-L?

StufeErreicht nachVerweildauerE13 brutto (100 %)
Stufe 1Einstieg1 Jahr4.759,37 €
Stufe 2nach 1 Jahr2 Jahre5.106,09 €
Stufe 3nach 3 Jahren (gesamt)3 Jahre5.366,89 €
Stufe 4nach 6 Jahren (gesamt)4 Jahre5.873,56 €
Stufe 5nach 10 Jahren (gesamt)5 Jahre6.573,97 €
Stufe 6nach 15 Jahren (gesamt)Endstufe6.764,69 €

Diese Laufzeiten gelten für die Entgeltgruppen 2 bis 15 gleichermaßen — 1 Jahr in Stufe 1, dann 2, 3, 4 und 5 Jahre; nach insgesamt 15 Jahren ist regulär die Endstufe 6 erreicht (§ 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L). Für den wissenschaftlichen Bereich gilt das ebenso: E 13, E 14 und E 15 folgen diesen Regellaufzeiten; bei Leistungen erheblich über oder unter dem Durchschnitt kann die Zeit bis zu den Stufen 4 bis 6 verkürzt oder verlängert werden (§ 17 Abs. 2 TV-L). Nur die Entgeltgruppe 1 rechnet anders (fünf Stufen, Einstieg zwingend in Stufe 2, danach je vier Jahre — § 16 Abs. 4); weitere Abweichungen können in den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung stehen (§ 16 Abs. 3 Satz 2). Die Eurobeträge zeigen exemplarisch E13 (Stand 1. April 2026); in höheren Gruppen fallen die Stufensprünge absolut größer aus.

Ein Halbsatz im Tarifvertrag wird dabei oft überlesen: Der Aufstieg erfolgt „von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Absatz 2". Der Automatismus ist also kein Naturgesetz — der Arbeitgeber kann die Zeit bis zu den Stufen 4 bis 6 bei erheblich unterdurchschnittlicher Leistung verlängern und muss diese Entscheidung dann jährlich überprüfen; gegen eine Verlängerung kann man sich schriftlich beschweren, dafür ist eine paritätisch besetzte betriebliche Kommission zuständig (§ 17 Abs. 2 TV-L). Umgekehrt kann dieselbe Vorschrift die Zeit bei erheblich überdurchschnittlicher Leistung verkürzen. In der Praxis ist beides in der Wissenschaft selten — aber wer eine Verlängerung erlebt, hat einen benannten Weg dagegen.

Teilzeit zählt voll Für die Stufenlaufzeit ist es unerheblich, ob Sie in Voll- oder Teilzeit arbeiten: Zeiten mit kürzerer als der regelmäßigen Arbeitszeit „werden voll angerechnet" (§ 17 Abs. 3 Satz 4 TV-L). Eine 50-%-Stelle zählt genauso wie eine 100-%-Stelle. Wer drei Jahre auf einer halben Promotionsstelle beschäftigt war, steigt regulär in Stufe 3 auf.

Wie wird Vorerfahrung auf die Stufe angerechnet?

Sie müssen nicht zwingend in Stufe 1 beginnen. Der Tarifvertrag staffelt die Zuordnung bei der Einstellung (§ 16 Abs. 2 TV-L):

  • Ohne einschlägige Berufserfahrung: Stufe 1.
  • Mindestens ein Jahr einschlägige Erfahrung bei einem anderen Arbeitgeber: Stufe 2.
  • Mindestens drei Jahre einschlägige Erfahrung bei einem anderen Arbeitgeber: Stufe 3 (Satz 3, für Einstellungen nach dem 31. Januar 2010).
  • Mindestens ein Jahr beim selben Arbeitgeber: die Zeiten aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis werden angerechnet (Satz 2) — für Kettenverträge an derselben Hochschule der wichtigste Satz.

Die Dreijahresregel ist der Punkt, an dem sich Nachfragen am meisten lohnt: Die Tabelle oben zeigt, was Stufe 3 statt Stufe 1 in der E 13 bedeutet. Wer aus einer dreijährigen Promotionsstelle in eine einschlägige Postdoc-Stelle an einer anderen Hochschule wechselt, sollte deshalb nicht mit Stufe 1 im Vertragsentwurf einverstanden sein, ohne die Frage gestellt zu haben.

„Einschlägig" ist dabei tariflich definiert: eine berufliche Erfahrung „in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit" (Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2). Unabhängig davon kann der Arbeitgeber zur Deckung des Personalbedarfs auch andere Zeiten ganz oder teilweise anrechnen, wenn sie für die vorgesehene Tätigkeit förderlich sind (Satz 4) — etwa für fachfremde Erfahrung, die nicht einschlägig ist. Bei Erfahrung aus Privatwirtschaft oder Ausland entscheidet allein, ob sie einschlägig ist.

Einschlägige Erfahrung zählt nach § 16 Abs. 2 Satz 3 auch dann, wenn sie in der Privatwirtschaft oder im Ausland erworben wurde. Ermessen hat der Arbeitgeber bei Zeiten, die nur förderlich sind (Satz 4) — hier lohnt sich Verhandlung. Sprechen Sie die Stufenzuordnung bereits im Bewerbungsgespräch an und lassen Sie sie schriftlich im Vertrag festhalten.

Tipp für die Vertragsverhandlung Neben der Stufe lohnt sich auch ein Blick auf die Vertragslaufzeit: Eine längere Befristung sichert nicht nur das Einkommen, sondern ermöglicht überhaupt erst einen Stufenaufstieg während der Laufzeit.

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Was gilt, wenn zwischen zwei Verträgen eine Lücke liegt?

Die Anrechnung der Zeiten aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber hängt an einer Frist, die selten jemand nennt: Ein „vorheriges Arbeitsverhältnis" liegt nur vor, wenn zwischen Ende und Neubeginn höchstens sechs Monate liegen — „bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 verlängert sich der Zeitraum auf längstens zwölf Monate" (Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L).

Das ist die einzige Stelle in der Stufenregelung, die ausdrücklich auf die Wissenschaft zugeschnitten ist — und sie trifft genau den Normalfall: die Förderlücke zwischen zwei Drittmittelprojekten, die überbrückende Elternzeit, das halbe Jahr im Ausland zwischen Promotion und Postdoc. Bis zwölf Monate Unterbrechung bleibt der Anspruch auf Anrechnung der früheren Zeiten an derselben Hochschule erhalten; ab dem dreizehnten Monat ist es tariflich eine Neueinstellung.

Was daraus folgt Wenn die Anschlussfinanzierung wackelt, ist das Datum des Vertragsbeginns kein reines Verwaltungsdetail. Ein Vertrag, der zwei Wochen zu spät beginnt, kann Stufen kosten — und die Personalstelle rechnet das nicht von sich aus vor.
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Nimmt man die Stufe beim Hochschulwechsel mit?

Viele Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler wechseln zwischen Universitäten, Ländern oder außeruniversitären Einrichtungen. Die ehrliche Antwort lautet: mitgenommen wird die Stufe nicht automatisch. Der Tarifvertrag sagt, der neue Arbeitgeber kann bei Einstellung im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst die dort erworbene Stufe „ganz oder teilweise berücksichtigen" (§ 16 Abs. 2a TV-L). Das ist Ermessen, kein Anspruch. Einen Anspruch gibt es über die Berufserfahrung nach Absatz 2 — Stufe 2 nach einem Jahr, Stufe 3 nach drei Jahren. An Hochschulen gilt für E 13 bis E 15 ergänzend § 40 Nr. 5 TV-L: Zeiten einschlägiger Berufserfahrung an anderen Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen werden grundsätzlich anerkannt.

Praktisch heißt das: Wer die Hochschule wechselt, benennt die bisherigen Zeiten als einschlägige Berufserfahrung (§ 40 Nr. 5 TV-L) und bittet getrennt davon um die Übernahme der erreichten Stufe (§ 16 Abs. 2a TV-L). Deshalb sollten Sie die Stufenzuordnung nicht erst mit der ersten Gehaltsabrechnung prüfen.

Wichtig ist die Formulierung „einschlägig". Eine vorherige E13-Stelle mit vergleichbaren wissenschaftlichen Aufgaben ist leichter anzurechnen als fachfremde Berufserfahrung. Drittmittelstellen, Auslandszeiten, Industrieerfahrung oder Zeiten als Stipendiat werden je nach Fall unterschiedlich bewertet. Für die Praxis zählt: Nachweise sammeln, Aufgabenbeschreibung beilegen und vor Vertragsunterzeichnung eine schriftliche Stufenzusage anfordern.

Was passiert mit der Stufe bei einer Höhergruppierung?

Ein Wechsel von E13 nach E14 oder E15 ist nicht nur eine höhere Entgeltgruppe, sondern kann auch die Stufenzuordnung verändern. Die Regel steht in § 17 Abs. 4 TV-L: Zugeordnet wird die Stufe, „in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2". Man landet also nicht zwingend in derselben Stufennummer, sondern dort, wo das Geld mindestens gleich bleibt. Beispielrechnung mit der Tabelle ab 01.04.2026: Wer von E 13 Stufe 4 (5.873,56 €) nach E 14 wechselt, kommt in Stufe 4 (6.283,38 €), weil Stufe 3 mit 5.821,41 € unter dem bisherigen Tabellenentgelt läge. Bleibt der Zuwachs unter 180 € (Entgeltgruppen 9a bis 15; in den Gruppen 2 bis 8 unter 100 €), wird statt der Differenz ein Garantiebetrag von 180 € beziehungsweise 100 € monatlich gezahlt. Und: die Stufenlaufzeit beginnt am Tag der Höhergruppierung neu (Satz 4) — die bereits verbrachte Zeit in der alten Gruppe ist für den nächsten Aufstieg verloren. Trotzdem ist die neue Stufe nicht immer identisch mit der alten. Besonders bei Postdoc-, Projektleitungs- oder Dauerstellen lohnt es sich, die Wirkung auf Monatsbrutto, Jahressonderzahlung und weitere Stufenlaufzeit mit der Personalstelle durchzurechnen.

Was passiert bei Elternzeit, langer Krankheit oder Sonderurlaub?

Der Tarifvertrag unterscheidet drei Fälle (§ 17 Abs. 3 TV-L):

  • Zählt voll mit — Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, Arbeitsunfähigkeit bis zu 39 Wochen, bezahlter Urlaub, Sonderurlaub, für den der Arbeitgeber vor Antritt schriftlich ein dienstliches Interesse anerkannt hat, sonstige Unterbrechungen unter einem Monat im Kalenderjahr sowie Zeiten einer vorübergehend übertragenen höherwertigen Tätigkeit.
  • Unschädlich, zählt aber nicht mit — Elternzeit und sonstige Unterbrechungen bis zu jeweils drei Jahren. Die Uhr steht still, sie läuft danach weiter; die Stufe bleibt.
  • Schädlich — Unterbrechungen von mehr als drei Jahren. Dann erfolgt die Zuordnung zu der Stufe vor der erreichten, mindestens aber zur Neueinstellungsstufe, und die Stufenlaufzeit beginnt am Tag der Arbeitsaufnahme neu.

Für die Wissenschaft ist vor allem der Sonderurlaub wichtig, weil er dort häufig ist: unbezahlter Sonderurlaub für einen Auslandsaufenthalt, ein Stipendium oder eine Gastprofessur. Er zählt nur dann für die Stufenlaufzeit, wenn das dienstliche oder betriebliche Interesse vor dem Antritt schriftlich anerkannt wurde. Wer den Antrag stellt, sollte diesen Satz ausdrücklich in den Bescheid schreiben lassen — nachträglich ist er nicht mehr zu bekommen.

Checkliste vor Vertragsunterschrift

  • Welche Entgeltgruppe und welche Stufe stehen im Vertragsentwurf oder in der Einstellungszusage?
  • Welche vorherigen Beschäftigungszeiten wurden anerkannt und welche nicht?
  • Wann ist der nächste Stufenaufstieg rechnerisch zu erwarten?
  • Passt die Vertragslaufzeit so, dass der nächste Stufenaufstieg während des Vertrags erreicht wird?
  • Ändert sich durch Teilzeit, Unterbrechung oder Arbeitgeberwechsel etwas an der Stufenlaufzeit?

Warum die Stufe für befristete Verträge wichtig ist

In der Wissenschaft sind viele Verträge kurz. Dadurch wird die Stufe zu einem besonders wichtigen Verhandlungspunkt. Wer eine zweijährige Postdoc-Stelle in Stufe 1 beginnt, erreicht am Ende zwar Stufe 2, hat aber lange weniger verdient als bei korrekter Anerkennung einschlägiger Vorerfahrung. Bei mehreren befristeten Verträgen können solche Entscheidungen über Jahre spürbar sein.

Außerdem beeinflusst die Stufe mittelbar weitere Zahlungen, weil sie das Monatsentgelt bestimmt. Das wirkt auf Teilzeitgehalt, Jahressonderzahlung und oft auch auf Vergleichsangebote. Bei Drittmittelstellen ist die Personalstelle nicht automatisch frei in der Entscheidung, aber sie muss einschlägige Erfahrung nach den tariflichen Regeln prüfen. Eine saubere Dokumentation der bisherigen Aufgaben ist deshalb kein Formalismus, sondern bares Geld.

Typische Missverständnisse

  • „Promotion zählt immer": Promotionszeit kann einschlägig sein, muss aber zur neuen Tätigkeit passen und arbeitsvertraglich nachweisbar sein.
  • „Stipendium zählt wie Beschäftigung": Stipendienzeiten werden anders behandelt als Arbeitsverhältnisse und müssen gesondert geprüft werden.
  • „Teilzeit bremst die Stufe": Teilzeit reduziert das Entgelt, nicht automatisch die Laufzeit in der Stufe.
  • „Die Stufe ist nicht verhandelbar": Die Tarifregeln setzen Grenzen, aber sie kennen gleich drei Wege nach oben — die Anrechnung einschlägiger Erfahrung (§ 16 Abs. 2 Sätze 2 und 3), die Anrechnung förderlicher Zeiten nach Ermessen (Satz 4) und die Vorweggewährung von bis zu zwei Stufen „zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten" (§ 16 Abs. 5 TV-L). Der letzte Weg wird selten von allein angeboten.

Beispiel: Promotionsstelle und Postdoc

Eine dreijährige Promotionsstelle in E13 beginnt häufig in Stufe 1 und erreicht bei durchgehender Beschäftigung nach einem Jahr Stufe 2 und nach drei Jahren Stufe 3. Wer anschließend direkt in eine einschlägige Postdoc-Stelle wechselt, sollte deshalb nicht automatisch wieder bei Stufe 1 starten. Entscheidend ist, ob die vorherige Tätigkeit als einschlägige Berufserfahrung anerkannt wird.

Bei kurzen Anschlussverträgen ist die Stufe besonders wichtig. Eine sechs- oder zwölfmonatige Übergangsstelle kann finanziell deutlich anders aussehen, wenn sie in Stufe 3 statt Stufe 1 läuft. Die Klärung gehört deshalb vor die Vertragsunterzeichnung, nicht in die erste Gehaltsabrechnung.

Was eine Stufe mehr oder weniger konkret ausmacht, rechnet der TV-L-Gehaltsrechner für E13 nach Stufe und Teilzeitquote aus — inklusive der Abzüge.

Häufige Fragen

Was sind Erfahrungsstufen im TV-L?

Die Erfahrungsstufe bildet die Berufserfahrung innerhalb einer Entgeltgruppe ab. Der Aufstieg erfolgt im Regelfall automatisch nach festgelegten Verweildauern; ab Stufe 3 hängt er auch von der Leistung ab, die Zeit bis zu den Stufen 4 bis 6 kann verkürzt oder verlängert werden (§ 17 Abs. 2 TV-L).

Wie lange dauert der Stufenaufstieg?

In den Entgeltgruppen 2 bis 15 gilt: ein Jahr in Stufe 1, dann zwei, drei, vier und fünf Jahre — nach insgesamt 15 Jahren ist regulär die Endstufe 6 erreicht (§ 16 Abs. 3 TV-L); die Zeit bis zu den Stufen 4 bis 6 kann je nach Leistung kürzer oder länger sein (§ 17 Abs. 2 TV-L). Nur die Entgeltgruppe 1 rechnet anders (fünf Stufen, je vier Jahre).

Zählt Teilzeit für den Stufenaufstieg voll?

Ja. Für die Stufenlaufzeit ist der Beschäftigungsumfang unerheblich; eine 50-Prozent-Stelle zählt genauso wie eine Vollzeitstelle.

Wird Vorerfahrung angerechnet?

Ja, nach festen Regeln: mindestens ein Jahr einschlägige Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber ergibt Stufe 2, mindestens drei Jahre ergeben Stufe 3 (§ 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L). An Hochschulen werden in E 13 bis E 15 Zeiten an anderen Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen grundsätzlich anerkannt (§ 40 Nr. 5 TV-L). Das gilt für einschlägige Erfahrung unabhängig davon, ob sie im öffentlichen Dienst, in der Privatwirtschaft oder im Ausland erworben wurde. Nur Zeiten, die nicht einschlägig, aber förderlich sind, kann der Arbeitgeber nach Satz 4 berücksichtigen; das sollte verhandelt und schriftlich festgehalten werden.

Was passiert mit der Stufe während der Elternzeit?

Elternzeit ist unschädlich, wird aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet (§ 17 Abs. 3 Satz 2 TV-L): Die Stufe bleibt erhalten, die Uhr für den nächsten Aufstieg steht still und läuft nach der Rückkehr weiter. Erst eine Unterbrechung von mehr als drei Jahren führt zur Zuordnung in die vorangehende Stufe.

Wie lange darf die Lücke zwischen zwei Verträgen sein?

Für die Anrechnung der Zeiten aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber gilt eine Frist von längstens sechs Monaten — bei Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern ab Entgeltgruppe 13 von längstens zwölf Monaten (Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L).

Quellen Was der Arbeitgeber im Einzelfall anrechnet, entscheidet die Personalabteilung; die Vorschriften oben setzen den Rahmen.