Dienstunfähigkeit Professorinnen und Professoren in Hessen
Kurzfazit
Für verbeamtete Professorinnen und Professoren in Hessen gilt § 26 BeamtStG als bundeseinheitliche Grundnorm, landesrechtlich konkretisiert durch das Hessische Beamtengesetz (HBG) in den §§ 35 bis 40 (Dienstunfähigkeit, Suchpflicht, amtsärztliche Untersuchung in § 36 HBG, Reaktivierung). Die Versorgungsfolgen ergeben sich aus dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG), insbesondere § 11 HBeamtVG (ruhegehaltfähige sonstige Zeiten, mit besonderer Bedeutung für hochschulnahe Beurlaubung) und § 14 HBeamtVG (Ruhegehaltssatz, Mindestversorgung). Hochschulrechtlich ist das Hessische Hochschulgesetz (HHG) einschlägig. Die Mindestversorgung folgt dem bundeseinheitlichen Standardregime: 65 % aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zuzüglich 30,68 €. Festsetzung und Auszahlung übernimmt das Regierungspräsidium Kassel. Hessische Differenzierungsmerkmale: § 11 HBeamtVG als Beurlaubungsschutz, fünfstufige Erfahrungsstufung in W 2/W 3, 40-%-Deckel für ruhegehaltfähige Leistungsbezüge und § 60 HHG für Leistungsbezüge aus Hochschulleitungsfunktionen. Crosslink: Beamtenpension Hessen.
1. Was bedeutet Dienstunfähigkeit?
Nach § 26 Abs. 1 BeamtStG sind Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit voll wiederhergestellt ist. Für hessische Landesbeamte – also auch verbeamtete Professorinnen und Professoren der Goethe-Universität Frankfurt, der Justus-Liebig-Universität Gießen, der Philipps-Universität Marburg, der TU Darmstadt, der Universität Kassel sowie der hessischen Hochschulen für angewandte Wissenschaften – wird § 26 BeamtStG durch die §§ 35 ff. HBG verzahnt.
Eine professorenspezifische Besonderheit: Die wissenschaftliche Hauptaufgabe – Forschung und Lehre – ist statusrechtlich an den Lehrstuhl gebunden. Eine „anderweitige Verwendung" im Sinne des § 26 Abs. 2 BeamtStG ist in der Hochschulpraxis eng begrenzt; relevanter wird häufig die begrenzte Dienstfähigkeit (siehe Abschnitt 9). Hessenspezifisch wichtig: Die fünfstufige W-Besoldung (siehe Schwester-Seite Beamtenpension Hessen) wirkt versorgungserhöhend, weil das ruhegehaltfähige Grundgehalt über die Laufbahn steigt; bei Dienstunfähigkeit in einer frühen Erfahrungsstufe wird die Mindestversorgung damit zwar formal seltener relevant, aber die individuelle Pensionsspanne fällt entsprechend niedriger aus.
2. Verfahren, Amtsarzt und Suchpflicht
Das Verfahren ist dreistufig:
- Initiative durch Dienstherrn (Hochschulleitung, Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur – HMWK), durch die Beamtin oder den Beamten selbst oder durch die Vorgesetzten.
- Amtsärztliches Gutachten nach § 36 HBG: Bei Zweifeln an der Dienstfähigkeit ordnet der Dienstherr eine ärztliche Untersuchung an. Die Untersuchung erfolgt durch einen Amtsarzt oder einen als Gutachter beauftragten Arzt. Das amtsärztliche Gutachten besitzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 11.10.2006 – 1 D 10.05) einen höheren Beweiswert als ein Privatarzt-Attest. § 36 HBG normiert eine ausdrückliche Mitwirkungs- und Untersuchungspflicht.
- Verwaltungsentscheidung mit Anhörung der Betroffenen, Mitwirkung des Personalrats und – bei Schwerbehinderten – der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 SGB IX. Bei verbeamteten Professor:innen entscheidet typischerweise das HMWK auf Vorschlag der Hochschule.
Suchpflicht nach § 26 Abs. 2, 3 BeamtStG: Vor der Versetzung in den Ruhestand ist zu prüfen, ob eine anderweitige Verwendung möglich ist – in einem anderen Amt derselben oder einer anderen Laufbahn (Abs. 2) oder, subsidiär, in einer geringerwertigen Tätigkeit innerhalb desselben Dienstherrn (Abs. 3). Die Suchpflicht ist nach BVerwG-Leitentscheidung vom 26.03.2009 – 2 C 73.08 zwingend; sie ist bei hessischen Professor:innen wegen der statusrechtlichen Bindung an Forschung und Lehre faktisch eng.
Festsetzungsstelle und Rechtsmittel: Festsetzung, Berechnung und Auszahlung der Versorgungsbezüge erfolgen durch das Regierungspräsidium Kassel als zentrale Festsetzungsstelle für die hessische Beamtenversorgung. Gegen die Versetzungsverfügung sind Widerspruch und Klage zum Verwaltungsgericht möglich; einstweiliger Rechtsschutz erfolgt über § 80 Abs. 5 VwGO. Amtlich verbindlich für die Versorgungsfestsetzung ist das RP Kassel.
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3. Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit
Für Professor:innen auf Lebenszeit – der Regelfall der W 2-/W 3-Berufung – ist die Versetzung in den Ruhestand die Regelfolge der festgestellten Dienstunfähigkeit. Das Ruhegehalt richtet sich nach § 14 Abs. 1 HBeamtVG mit dem bundeseinheitlichen Satz von 1,79375 % je ruhegehaltfähigem Dienstjahr, höchstens 71,75 %. Hessen ist eines der wenigen Länder (neben Bayern und Sachsen) mit fünf Erfahrungsstufen in W 2 und W 3 mit jeweils fünfjährigen professoralen Erfahrungszeiten – der Aufstieg von Stufe 1 zu Stufe 5 erhöht das Grundgehalt deutlich und damit auch das ruhegehaltfähige Grundgehalt sowie den absoluten 40-%-Spielraum für ruhegehaltfähige Leistungsbezüge (§ 37 HBesG). Für Detailfragen der Pension siehe die Schwester-Seite Beamtenpension Hessen.
Wartezeit: mindestens fünf ruhegehaltfähige Dienstjahre. Entfällt bei Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls.
Versorgungsabschlag (§ 14 Abs. 3 HBeamtVG): 3,6 % je Jahr vorzeitigen Eintritts; bei Dienstunfähigkeit gedeckelt, in bestimmten Konstellationen bis zu 18 %. Der Abschlag bleibt dauerhaft bestehen.
§ 60 HHG – Hochschulleitungs-Leistungsbezüge: Hessen macht Leistungsbezüge aus Hochschulleitungsfunktionen (z. B. Präsidium, Dekanat) bei mindestens fünfjähriger Amtszeit ruhegehaltfähig. Bei Dienstunfähigkeit, die nach einer abgeschlossenen Leitungsphase eintritt, kann das Pensionsniveau dadurch deutlich höher liegen als bei einer reinen W 2-/W 3-Lebenszeit-Karriere ohne Funktionsamt.
4. Beamtinnen und Beamte auf Probe (Probebeamten-Korrektur)
— Dienstunfall als Ursache: zwingender Ruhestand (auch ohne erfüllte 5-Jahres-Wartezeit nach § 4 BeamtVG bzw. Landespendant), Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG bzw. Landespendant.
— Andere Ursachen: Ermessens-Entlassung des Dienstherrn. In diesem Fall folgt Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 8, § 184 SGB VI; eine Beamtenversorgung entsteht in der Regel nicht. Eine Berufung auf Lebenszeit wird durch die Dienstunfähigkeit i. d. R. ausgeschlossen.
Hinweis für Wissenschaftler:innen: Berufung erfolgt häufig in den 30ern/40ern, Probezeit liegt in der ersten W 2-/W 3-Phase. Eine Dienstunfähigkeit in dieser Phase aus krankheitsbedingten Ursachen (kein Dienstunfall) führt typischerweise NICHT in den Beamten-Ruhestand. Daraus ergibt sich für viele Wissenschaftler:innen ein konkretes Absicherungsrisiko (siehe Abschnitt 12 — DU-Versicherung vs. BU).
In Hessen erfolgt die Verbeamtung auf Probe typischerweise in der ersten W 2-/W 3-Phase mit anschließender Überführung in die Lebenszeit-Stellung. Die § 28-BeamtStG-Systematik gilt unmittelbar; landesrechtliche Konkretisierungen in §§ 30 ff. HBG heben die bundeseinheitliche Differenzierung nicht auf.
5. W 1 / Beamtinnen und Beamte auf Zeit
Juniorprofessuren der Besoldungsgruppe W 1 werden in Hessen im Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 30 BeamtStG geführt. Folgen für die Dienstunfähigkeit:
- Kein Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit im engeren Sinn: Das Beamtenverhältnis auf Zeit endet mit Ablauf der Befristung (typischerweise sechs Jahre für W 1).
- Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 8 und § 184 SGB VI bei vorzeitigem Ausscheiden ohne Ruhegehaltsanspruch.
- Dienstunfall während der Zeitprofessur: Greift das Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG (analog landesrechtlich) auch ohne erfüllte fünfjährige Wartezeit.
- Dienstunfähigkeit aus Krankheit während der W 1-Phase: Führt in der Regel zur Entlassung wegen Dienstunfähigkeit; eine Beamtenversorgung in Form einer Pension entsteht typischerweise nicht.
Die W 1-Phase ist auch in Hessen die strukturell größte Absicherungslücke des wissenschaftlichen Beamtenrechts. Eine während der W 1-Befristung eintretende Dienstunfähigkeit wirkt sich unmittelbar auf den Tenure-Prozess aus, weil die Berufung auf Lebenszeit die Dienstfähigkeit voraussetzt.
6. Angestellte Professorinnen und Professoren
An hessischen Hochschulen können Professuren auch im privatrechtlichen Angestelltenverhältnis besetzt werden (typischerweise nach TV-H bzw. TV-L für Bundeshochschulen). Für angestellte Professor:innen gilt das Beamten-Dienstunfähigkeitsrecht nicht:
- Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach EFZG für die ersten sechs Wochen, ggf. tarifvertraglich erweitert.
- Anschließend Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung (max. 78 Wochen).
- Bei dauerhafter Erwerbsminderung: Erwerbsminderungsrente der Deutschen Rentenversicherung nach §§ 43 ff. SGB VI.
- Private Absicherung typischerweise über eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU); eine echte oder unechte DU-Klausel mit Bezug auf einen Dienstherrn-Bescheid greift nicht, weil kein Beamtenverhältnis besteht.
- Zusatzversorgung (VBL): Die VBL ergänzt im öffentlichen Dienst die DRV-Rente; im Erwerbsminderungsfall greifen VBL-spezifische Regeln.
Praktisch bedeutet das: Vor der Berufung sollte sorgfältig geklärt werden, ob das Beamten- oder das Angestelltenverhältnis angeboten wird – die Statusentscheidung wirkt direkt auf die Dienstunfähigkeits-Absicherung.
7. Versorgung, Mindestversorgung und Beurlaubungsschutz § 11 HBeamtVG
Ruhegehalts-Formel (§ 14 Abs. 1 HBeamtVG): Ruhegehalt = ruhegehaltfähige Dienstbezüge × (Anzahl ruhegehaltfähiger Dienstjahre × 1,79375 %), höchstens 71,75 %. Wartezeit fünf Jahre, Wartezeit-Ausnahme bei Dienstunfall.
§ 11 HBeamtVG — Beurlaubungsschutz als hessisches Differenzierungsmerkmal
Eine wissenschaftliche Berufungsbiografie ist häufig durch Forschungsfreisemester, Drittmittel-Auslandsaufenthalte, Wahrnehmung anderer wissenschaftlicher Aufgaben und vergleichbare Beurlaubungen geprägt. § 11 HBeamtVG erlaubt, sonstige Zeiten bis zur Hälfte, höchstens bis zu zehn Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen; in besonders begründeten Einzelfällen mit Zustimmung des zuständigen Ministeriums weiterreichend. Tritt die Dienstunfähigkeit nach einer hochschulnahen Beurlaubung ein, kann ein erheblicher Teil dieser Zeit so in die Versorgungsberechnung übernommen werden, dass keine versorgungsrechtliche „Lücke" entsteht.
Diese Regelung ist hessenspezifisch wertvoll, weil sie der typischen Wissenschaftlerbiografie (mehrjähriger Auslandsaufenthalt, Forschungsprojekt mit Beurlaubung vom Lehrdeputat) ausdrücklich Rechnung trägt. Über die Ruhegehaltfähigkeit ist auf Antrag bei der Einstellung zu entscheiden; eine spätere Nachjustierung im DU-Fall ist erschwert. Der VGH Hessen hat eine eingeschränkte Anerkennung für Professoren bestätigt, wenn aus den Vordienstzeiten konkurrierende Versorgungsanwartschaften bestehen, die zu einer Überversorgung führen würden. Konkrete Anwendung: RP Kassel auf Antrag.
8. Dienstunfall
Tritt die Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls ein (Ereignis in Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes – Wegeunfall, Laborunfall, Auslandseinsatz auf Forschungsreise, anerkannte Berufskrankheit), gelten zwei zentrale Erleichterungen:
- Die 5-Jahres-Wartezeit entfällt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG bzw. hessisches Landespendant).
- Es entsteht ein Anspruch auf Unfallruhegehalt: ruhegehaltfähiger Satz + 20 Prozentpunkte gegenüber dem Normalruhegehalt, mindestens 66,67 %, höchstens 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
Die Anerkennung eines Dienstunfalls erfolgt durch den Dienstherrn auf Meldung; das RP Kassel prüft die Kausalität zwischen Dienstverrichtung und Schaden. Das Anerkennungsverfahren ist eigenständig vom Verfahren der Dienstunfähigkeitsfeststellung und kann sich rechtlich um Jahre verzögern; das Unfallruhegehalt entsteht dem Grunde nach aber mit Wirkung ab Eintritt der Dienstunfähigkeit, nicht ab Anerkennung.
9. Begrenzte Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG)
Können die Dienstpflichten noch zu mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllt werden, soll nach § 27 BeamtStG i. V. m. den hessischen Vorschriften von einer Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden. Folgen:
- Anteilige Besoldung nach reduziertem Beschäftigungsumfang.
- Schlechterstellungsverbot: Die Bezüge dürfen das Ruhegehalt bei voller Dienstunfähigkeit nicht unterschreiten (Zuschlag analog § 72a BBesG).
- Hochschulpraktische Relevanz: Begrenzte Dienstfähigkeit ist in der hessischen Professorenpraxis ein wichtiges Instrument – häufig in Form einer reduzierten Lehrverpflichtung im Semesterbetrieb bei voller oder eingeschränkter Forschungstätigkeit. Die Umsetzung erfolgt durch das HMWK in Abstimmung mit der Hochschulleitung.
10. Reaktivierung (§ 29 BeamtStG)
Tritt die Dienstfähigkeit innerhalb eines gesetzlich bestimmten Zeitraums wieder ein, sieht § 29 BeamtStG in Verbindung mit den hessischen Konkretisierungen die Reaktivierung vor. Bei verbeamteten hessischen Professuren ist die Reaktivierung praktisch selten, weil der Lehrstuhl zwischenzeitlich in der Regel nachbesetzt wurde und die wissenschaftliche Anschlussfähigkeit nach Jahren der Unterbrechung schwierig herzustellen ist.
Formal verlangt die Reaktivierung eine Nachuntersuchung durch einen Amtsarzt sowie eine Entscheidung des Dienstherrn. Die Regelaltersgrenze nach § 33 HBG (67 Jahre) bleibt für den Wiedereintritt maßgeblich. Während der Phase potenzieller Reaktivierbarkeit kann der Dienstherr zur Nachuntersuchung verpflichten.
11. PKV, GKV und Beihilfe-Folgen im Dienstunfähigkeits-Ruhestand
Im DU-Ruhestand bleibt der Beihilfeanspruch nach § 80 HBG i. V. m. HBeihVO erhalten. Wirtschaftlich entscheidend ist der gewählte Pfad:
- Individuelle Beihilfe (§ 15 HBeihVO): Hessen bemisst familienbezogen: Bemessungssatz 50 %, je im Familienzuschlag berücksichtigungsfähiger Person +5 Prozentpunkte, grundsätzlich höchstens 70 %. Versorgungsempfänger erhalten darauf einen Zuschlag von 10 Prozentpunkten (Witwen- bzw. Witwergeld weitere 5) — für Alleinstehende 60 %. Die 5 Prozentpunkte für die Ehegattin oder den Ehegatten setzen deren Einkommensgrenze und die eigene Nicht-Beihilfeberechtigung voraus und entfallen bei Pflichtversicherung (§ 15 Abs. 2 HBeihVO). Die 5 Prozentpunkte je Kind setzen voraus, dass Sie den Familienzuschlag für das Kind tatsächlich erhalten und dass das Kind nicht aufgrund einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit selbst gesetzlich pflichtversichert ist; sind beide Elternteile beihilfeberechtigt, bekommt nur der Elternteil die Erhöhung, bei dem das Kind tatsächlich im Familienzuschlag berücksichtigt wird (RP Kassel). Einzelheiten auf der Seite Beihilfe Hessen. Restkosten trägt eine private Krankenversicherung (Restkostentarif).
- Pauschale Beihilfe: Hessen führt nach dem Sachstand des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages (WD 8-3000-046/25 vom 22.07.2025) keine pauschale Beihilfe; es bleibt bei der individuellen Beihilfe nach der HBeihVO. Verbindlich: RP Kassel.
- Bei Entlassung statt Pensionierung (Probedienst-Ermessen ohne Dienstunfall, W 1-Zeitablauf): Der Beihilfeanspruch erlischt vollständig mit dem Ende des Beamtenstatus. Die PKV-Beiträge sind dann selbst zu tragen, sofern kein Wechsel in die GKV möglich ist.
12. DU-Versicherung vs. Berufsunfähigkeitsversicherung
Privatversicherungsrecht ist Bundesrecht (VVG, VAG). Die zentralen Strukturen lassen sich knapp benennen – eine ausführliche Behandlung folgt auf der zentralen Themenseite zur Dienstunfähigkeitsversicherung für Professorinnen und Professoren.
- Echte Dienstunfähigkeitsklausel: Knüpft direkt an den Bescheid des Dienstherrn über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 26 BeamtStG an. Eine eigene Berufsunfähigkeitsprüfung der Versicherung entfällt regelmäßig.
- Unechte Dienstunfähigkeitsklausel: Verweist auf die allgemeinen Berufsunfähigkeitsbedingungen. Die Versicherung prüft zusätzlich, ob die versicherte Person ihren bisherigen Beruf zu mindestens 50 % nicht mehr ausüben kann.
- Berufsunfähigkeitsversicherung (BU): Statusunabhängig. Greift unabhängig vom Beamtenstatus.
Strukturell wichtig: Eine echte Dienstunfähigkeitsklausel ist erst dann werthaltig, wenn der Beamtenstatus tatsächlich besteht und die Versetzung in den Ruhestand möglich ist. Für W 1-Statusinhaber:innen sowie für Probebeamtinnen und Probebeamte bei nicht-dienstunfallbedingter Dienstunfähigkeit läuft die echte DU-Klausel ohne Ruhestandsverfügung des Dienstherrn ins Leere; die BU-Absicherung greift unabhängig davon. Für Klinikprofessuren in Hessen (insbesondere an Standorten mit Universitätsklinikum wie Frankfurt, Gießen-Marburg) ist die Konstellation besonders zu prüfen – der Verlust der ärztlichen Tätigkeit löst nicht automatisch DU im beamtenrechtlichen Sinn aus, solange Lehre und Forschung möglich bleiben.
13. Häufige Fragen zur Dienstunfähigkeit in Hessen
Welches Recht regelt die Dienstunfähigkeit bei Professuren in Hessen?
Für verbeamtete Professorinnen und Professoren in Hessen gilt § 26 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) als bundeseinheitliche Grundnorm; landesrechtlich konkretisieren das Hessische Beamtengesetz (HBG) in den §§ 35 bis 40 die Verfahrensvorschriften, insbesondere § 36 HBG für die amtsärztliche Untersuchung. Die Versorgungsfolgen ergeben sich aus dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG), namentlich § 11 (Beurlaubungsschutz) und § 14 (Ruhegehaltssatz, Mindestversorgung). Hochschulrechtlich ist das Hessische Hochschulgesetz (HHG) einschlägig. Festsetzung und Auszahlung der Versorgungsbezüge übernimmt das Regierungspräsidium Kassel als zentrale Festsetzungsstelle für die hessische Beamtenversorgung.
Werden Probebeamtinnen und Probebeamte in Hessen bei Dienstunfähigkeit immer entlassen?
Nein. Eine pauschale Lesart, Probebeamtinnen und Probebeamte würden bei Dienstunfähigkeit immer entlassen, ist nicht korrekt. § 28 BeamtStG unterscheidet: Ist die Dienstunfähigkeit Folge eines Dienstunfalls, ist die Versetzung in den Ruhestand zwingend, auch ohne erfüllte fünfjährige Wartezeit, mit Anspruch auf Unfallruhegehalt. Bei anderen Ursachen besteht eine Ermessens-Entlassung des Dienstherrn mit anschließender Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 8 und § 184 SGB VI. Für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in der ersten W 2- oder W 3-Phase ist das eine wichtige Absicherungslücke.
Wie hoch ist die Mindestversorgung bei Dienstunfähigkeit in Hessen?
Nach § 14 Abs. 4 HBeamtVG beträgt das Ruhegehalt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder – wenn günstiger – 65 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zuzüglich 30,68 Euro. Hessen folgt damit dem bundeseinheitlichen Standardregime (wie Bund, MV, Hamburg, Rheinland-Pfalz im A 4-Anker-Modell). A 4 ist dabei kein wissenschaftliches Amt, sondern ein versorgungsrechtlicher Rechenanker für Sicherungsfälle wie Dienstunfähigkeit oder kurze Dienstzeit. Verbindlich ist die Festsetzung durch das Regierungspräsidium Kassel.
Was bedeutet § 11 HBeamtVG für die Dienstunfähigkeit nach Beurlaubung?
§ 11 HBeamtVG enthält Anrechnungsregeln zu sonstigen Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit, darunter typische Beurlaubungs- und Forschungs-/Auslandszeiten. Tritt die Dienstunfähigkeit nach einer hochschulnahen Beurlaubung ein, kann ein erheblicher Teil dieser Zeit – Forschungsfreisemester, Drittmittelprojekte, Wahrnehmung anderer wissenschaftlicher Aufgaben – bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigt werden. Die Anrechnung erfolgt bis zur Hälfte, höchstens bis zu zehn Jahren; in besonders begründeten Einzelfällen mit Zustimmung des zuständigen Ministeriums weiterreichend. Für die DU-Konstellation ist das ein hessenspezifischer Schutz gegen Versorgungslücken aus typischen Wissenschaftlerbiografien. Verbindliche Anrechnung: RP Kassel auf Antrag.
Was passiert mit der W1-Juniorprofessur in Hessen bei Dienstunfähigkeit?
W1-Juniorprofessuren sind Beamtenverhältnisse auf Zeit nach § 30 BeamtStG. Eine Versetzung in den beamtenrechtlichen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit im engeren Sinn ist im W1-Status nicht vorgesehen; das Dienstverhältnis endet mit Ablauf der Befristung. Bei vorzeitigem Ausscheiden ohne Ruhegehaltsanspruch erfolgt Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 8 und § 184 SGB VI. Im Beamtenverhältnis auf Zeit liegt damit die größte strukturelle Absicherungslücke des wissenschaftlichen Beamtenrechts.
Bleibt der Beihilfeanspruch im hessischen Dienstunfähigkeits-Ruhestand erhalten?
Ja. Versorgungsempfängerinnen und -empfänger in Hessen bleiben nach § 80 HBG i. V. m. HBeihVO beihilfeberechtigt. Hessen bemisst familienbezogen: Der Bemessungssatz beträgt nach § 15 HBeihVO 50 Prozent und steigt je im Familienzuschlag berücksichtigungsfähiger Person um 5 Prozentpunkte, grundsätzlich höchstens auf 70 Prozent; Versorgungsempfänger erhalten darauf einen Zuschlag von 10 Prozentpunkten, für Alleinstehende also 60 Prozent. Die 5 Prozentpunkte für die Ehegattin oder den Ehegatten setzen deren Einkommensgrenze und die eigene Nicht-Beihilfeberechtigung voraus und entfallen bei Pflichtversicherung (§ 15 Abs. 2 HBeihVO). Die 5 Prozentpunkte je Kind setzen voraus, dass Sie den Familienzuschlag für das Kind tatsächlich erhalten und dass das Kind nicht aufgrund einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit selbst gesetzlich pflichtversichert ist; sind beide Elternteile beihilfeberechtigt, bekommt nur der Elternteil die Erhöhung, bei dem das Kind tatsächlich im Familienzuschlag berücksichtigt wird. Hessen führt nach dem Sachstand des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages (WD 8-3000-046/25 vom 22.07.2025) keine pauschale Beihilfe; es bleibt bei der individuellen Beihilfe nach der HBeihVO. Bei einer Ermessens-Entlassung in der Probezeit ohne Dienstunfall erlischt der Beihilfeanspruch dagegen vollständig. Verbindlich: RP Kassel.
Was unterscheidet eine echte von einer unechten Dienstunfähigkeitsklausel?
Eine echte Dienstunfähigkeitsklausel sieht eine Leistung der privaten Versicherung vor, sobald der Dienstherr die Dienstunfähigkeit nach § 26 BeamtStG festgestellt und die Versetzung in den Ruhestand verfügt hat – ohne eigene Berufsunfähigkeitsprüfung der Versicherung. Eine unechte Dienstunfähigkeitsklausel verweist demgegenüber auf die allgemeinen Berufsunfähigkeitsbedingungen und prüft zusätzlich, ob die versicherte Person ihren bisherigen Beruf zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben kann. Für Beamtinnen und Beamte auf Probe sowie für W1-Statusinhaberinnen und -inhaber ist die Abgrenzung besonders relevant.
Quellen und amtliche Stellen
- § 26 BeamtStG (Dienstunfähigkeit, Suchpflicht) – gesetze-im-internet.de
- § 27 BeamtStG (begrenzte Dienstfähigkeit) – gesetze-im-internet.de
- § 28 BeamtStG (Probebeamte, Dienstunfall) – gesetze-im-internet.de
- § 29 BeamtStG (Reaktivierung) – gesetze-im-internet.de
- § 30 BeamtStG (Beamtenverhältnis auf Zeit) – gesetze-im-internet.de
- § 4 BeamtVG (Wartezeit, Ausnahme bei Dienstunfall) – gesetze-im-internet.de
- § 36 BeamtVG (Unfallruhegehalt) – gesetze-im-internet.de
- §§ 8, 184 SGB VI (Nachversicherung) – gesetze-im-internet.de
- HBG §§ 35–40 (Dienstunfähigkeit, Amtsarzt § 36, Reaktivierung) – rv.hessenrecht.hessen.de
- § 11 HBeamtVG (sonstige Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit; Beurlaubungsschutz) – rv.hessenrecht.hessen.de
- § 14 HBeamtVG (Ruhegehaltssatz 1,79375 %/71,75 %; Mindestversorgung 65 % A 4 + 30,68 €) – besoldung-hessen.de
- § 37 HBesG (40-%-Deckel ruhegehaltfähige Leistungsbezüge); § 60 HHG (Hochschulleitungs-Leistungsbezüge) – rv.hessenrecht.hessen.de
- § 15 HBeihVO (Bemessung: 50 %, je berücksichtigungsfähiger Person +5 Prozentpunkte bis höchstens 70 %; Versorgungsempfänger +10 Prozentpunkte; Ausschlüsse nach § 15 Abs. 2 HBeihVO) – RP Kassel, Merkblatt zur HBeihVO ab 24.11.2021, Abschnitte 2.2.1 und 2.6 – PDF; Übersicht
- RP Kassel — Beamtenversorgung – rp-kassel.hessen.de
- BVerwG, Urt. v. 11.10.2006 – 1 D 10.05 (Beweiswert amtsärztliches Gutachten)
- BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 – 2 C 73.08 (zur Suchpflicht nach § 42 Abs. 3 BBG; für Landesbeamte gilt die Parallelnorm § 26 BeamtStG)