Verbeamtung als Professor: Regel, Altersgrenze, Ausnahmen

Ob Professorinnen und Professoren verbeamtet werden, regelt jedes Land selbst. Bayern, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz sehen die Lebenszeit als Regel vor, oft aber nicht ab dem ersten Tag: Der Bund beruft zunächst sechs Jahre auf Zeit, Bayern verlangt von Hochschulneulingen anderthalb Jahre Probezeit. Und nicht in jedem Alter: Die Höchstaltersgrenze liegt etwa in Bayern bei 52, in Nordrhein-Westfalen bei 50 Jahren. W3-Erstberufene an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen waren 2022 im Schnitt 43,6 Jahre alt. Wer über der für den angestrebten Status geltenden Höchstaltersgrenze liegt und keine Ausnahme erhält, wird nicht in diesen Status berufen; die Hochschule kann einen Arbeitsvertrag anbieten.

Von Aktualisiert: 12. Oktober 2026 · Quellenstand 10/2026
Offene Professuren (448)Zum Inhalt
Eine Professorin liest an ihrem Schreibtisch in einem Altbaubüro Unterlagen in einer Mappe.

Kurz gesagt

Für Ihre Berufung

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Inhalt

Sind Professoren Beamte?

Das hängt vom Land ab. Wer eine W2- oder W3-Professur an einer staatlichen Universität oder Hochschule antritt, wird dort häufig verbeamtet, aber nicht immer ab dem ersten Tag und nicht in jedem Fall. Mehrere Länder schalten eine Probezeit oder ein Beamtenverhältnis auf Zeit vor. Wer bei der Ernennung über der Höchstaltersgrenze liegt und keine Ausnahme erhält, kann nicht in das von der Grenze erfasste Beamtenverhältnis berufen werden; für bestimmte Aufgaben sieht das Gesetz von vornherein einen Arbeitsvertrag vor.

Bayern schreibt die Regel ausdrücklich ins Gesetz: „Die Professorinnen und Professoren werden in der Regel zu Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit ernannt.“ (Art. 58 Abs. 1 Satz 1 BayHIG). Hamburg und Nordrhein-Westfalen sehen ebenfalls die Lebenszeit vor (§ 16 Abs. 1 HmbHG, § 122 Abs. 1 LBG NRW), Rheinland-Pfalz die Lebenszeit und nur in begründeten Fällen die Zeit (§ 51 Abs. 1 HochSchG). Sachsen-Anhalt ernennt in der Regel zu Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit (§ 38 Abs. 1 HSG LSA). Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Schleswig-Holstein stellen Lebenszeit, Zeit und teils Probe oder Arbeitsvertrag gleichrangig nebeneinander; die Fundstellen zeigt die Länderkarte. Ein Anspruch auf die Verbeamtung folgt daraus nicht. Die Hochschule und das Land entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, also vor allem Alter und gesundheitliche Eignung.

Juniorprofessur: Beamter auf Zeit

Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden, wenn sie verbeamtet werden, Beamte auf Zeit. Für die Juniorprofessur an Hochschulen des Bundes sind das zunächst drei Jahre, die um weitere drei Jahre verlängert werden sollen, wenn sie sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt haben (§ 132 Abs. 2 BBG). Eine Lebenszeitstelle wird daraus nur über eine Berufung oder einen Tenure-Track. Wie die Zwischenevaluation abläuft und was danach kommt, erklärt der Artikel Juniorprofessur; den Weg zur Dauerstelle beschreibt Tenure-Track.

Wann das Gesetz einen Arbeitsvertrag vorsieht

Für bestimmte Fälle sehen die Hochschulgesetze ausdrücklich ein privatrechtliches Dienstverhältnis vor. In Bayern sind das nach Art. 58 Abs. 3 BayHIG drei Fallgruppen: eine von vornherein befristete Tätigkeit, ärztliches Personal mit Anspruch auf eine gesonderte Vergütung, etwa in der Universitätsmedizin, sowie Professuren, die mit einer unternehmerischen, künstlerischen oder sonst wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden sind. Wer die Höchstaltersgrenze überschritten hat und keine Ausnahme erhält, kann nicht mehr in das von ihr erfasste Beamtenverhältnis berufen werden; für andere Statusformen gelten die Regeln des Landes, und ob die Hochschule einen Arbeitsvertrag anbietet, ist ihre Entscheidung (Abschnitt Altersgrenze).

In Bayern bleibt auch Professorin oder Professor, wer angestellt ist: Das Gesetz regelt ausdrücklich, dass angestellte Professorinnen und Professoren die Amtsbezeichnung für die Dauer des Dienstverhältnisses als Berufsbezeichnung führen (Art. 62 Abs. 2 BayHIG). Unterschiede gibt es vor allem bei Netto, Altersversorgung und Krankenversicherung.

Unsere Einordnung: Für die Bewerbung ist der Status selten das Thema, für die Zusage sehr wohl. Fragen Sie spätestens mit dem Ruf, ob die Stelle als Beamtenstelle vorgesehen ist, und nennen Sie dabei Ihr Geburtsjahr. Dann klärt die Hochschule die Altersgrenze und die Gesundheitsprüfung, bevor Sie Ihre bisherige Stelle kündigen.

Ab wann auf Lebenszeit? Probezeit und Beamtenverhältnis auf Zeit

Oft erst nach einer Zwischenstufe. Mehrere Länder verbeamten bei der ersten Berufung zunächst auf Probe oder auf Zeit und wandeln das Verhältnis später in eines auf Lebenszeit um. Die Zwischenstufe trifft vor allem die erste Berufung: Der Bund knüpft sie an die „erstmalige Berufung“, Bayern an die fehlende Hochschulerfahrung.

Bund: sechs Jahre auf Zeit

An den Hochschulen des Bundes, etwa den Universitäten der Bundeswehr, gilt § 132 des Bundesbeamtengesetzes. Bei der ersten Berufung entsteht ein Beamtenverhältnis auf Zeit für sechs Jahre. Sofort auf Lebenszeit ernennt der Bund nur, wenn Bewerberinnen und Bewerber sonst nicht zu gewinnen sind oder wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor der eigenen Hochschule berufen wird. Frühestens nach drei Jahren kann das Verhältnis nach einem positiven Bewertungsverfahren in eines auf Lebenszeit umgewandelt werden. Ohne Umwandlung endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf der Amtszeit (§ 132 Abs. 1 BBG).

Bayern: Probezeit für Hochschulneulinge

Bayern setzt bei der Person an. Wer noch keine drei Jahre hauptberuflich an einer Hochschule tätig war, wird erst nach einer Probezeit von mindestens anderthalb Jahren auf Lebenszeit ernannt (Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayHIG). Daneben erlaubt das Gesetz ein Beamtenverhältnis auf Zeit von bis zu sechs Jahren, das frühestens nach drei Jahren in eines auf Lebenszeit umgewandelt werden kann (Art. 58 Abs. 2 BayHIG).

In den anderen Ländern

Hamburg sieht für Neulinge in der Regel ein Probejahr vor (§ 16 Abs. 1 HmbHG), Mecklenburg-Vorpommern kann auf Probe ernennen, dann für zwei Jahre (§ 61 Abs. 2 LHG M-V), Sachsen kann erstmals Berufene bis zu zwei Jahre auf Probe einstellen (§ 71 Abs. 2 SächsHSG), in Sachsen-Anhalt ist eine Probezeit bis zu drei Jahren möglich (§ 38 Abs. 1 HSG LSA); Schleswig-Holstein kann das Dienstverhältnis vor der ersten Lebenszeitprofessur auf zwei Jahre befristen (§ 63 Abs. 1 HSG), Baden-Württemberg kennt neben Zeit und Lebenszeit auch die Probe (§ 49 Abs. 1 LHG). In Niedersachsen, im Saarland und in Brandenburg gilt für Professorinnen und Professoren keine Probezeit (§ 27 Abs. 1 NHG, § 49 Abs. 2 SHSG, § 45 BbgHG); Niedersachsen erlaubt bei der ersten Berufung eine Zeitprofessur von höchstens fünf Jahren (§ 28 NHG). Berlin erlaubt ein Beamtenverhältnis auf Zeit von vier bis sechs Jahren (§ 102 Abs. 2 BerlHG), Bremen eines von bis zu fünf Jahren, auch bei der ersten Professur (§ 116 Abs. 2 BremBG, § 18 Abs. 11 BremHG). Nordrhein-Westfalen beruft in der Regel direkt auf Lebenszeit (§ 122 Abs. 1 LBG NRW) und kennt die Probe nur zur Feststellung der pädagogischen Eignung. Die Fundstellen je Land zeigt die Karte.

Was die Probezeit für Sie bedeutet. Auch auf Probe oder auf Zeit sind Sie Beamtin oder Beamter, mit Besoldung, Beihilfe und ohne Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Unterschied liegt im Ende: Ein Beamtenverhältnis auf Zeit endet mit Ablauf der Zeit, wenn es nicht umgewandelt wird. Lesen Sie deshalb in der Berufungsvereinbarung nach, wann und nach welchem Verfahren die Umwandlung vorgesehen ist.

Unsere Einordnung: Wer aus einer unbefristeten Stelle in der Wirtschaft oder aus einer Lebenszeitprofessur im Ausland kommt, sollte die Zwischenstufe in der Berufungsverhandlung ansprechen. Der Bund erlaubt die sofortige Lebenszeitstelle ausdrücklich, wenn jemand sonst nicht zu gewinnen ist; das ist ein legitimes Verhandlungsargument, kein Sonderwunsch.

Höchstaltersgrenze: Bin ich zu alt für die Verbeamtung?

Das hängt vom Zielland ab, und für viele wird es knapp. Jedes Land legt selbst fest, bis zu welchem Alter es Professorinnen und Professoren verbeamtet. Die meisten Grenzen liegen bei 50 oder 52 Jahren: 50 in Berlin, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen sowie für die Lebenszeitverbeamtung in Brandenburg und Rheinland-Pfalz, 52 in Bayern, Sachsen-Anhalt und Thüringen und in Hamburg für Probe und Lebenszeit. Baden-Württemberg liegt mit 47 Jahren darunter; 52 gelten dort für Bewerber, die schon beim Bund oder in einem anderen Land als Dozent oder Professor im Beamtenverhältnis stehen und gesundheitlich geeignet sind (§ 48 Abs. 2 LHO BW). Bremen setzt für Hochschullehrer 55 Jahre (§ 48 Abs. 1 LHO Bremen), das Saarland 55 als Soll-Grenze (§ 49 Abs. 4 SHSG); Schleswig-Holstein verlangt ab 52 die Einwilligung des Finanzministeriums. Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern kennen keine eigene Grenze für Professuren; dort gilt die allgemeine Grenze des Beamtengesetzes, 42 Jahre in Sachsen, nicht für Beamte auf Zeit (§ 7 SächsBG), und 40 in Mecklenburg-Vorpommern für die Ernennung auf Probe (§ 18a LBG M-V); Sachsen lässt Ausnahmen in besonders begründeten Fällen zu. An den Hochschulen des Bundes gilt die allgemeine Bundesgrenze von 50 Jahren (§ 48 BHO).

Zum Vergleich: Wer zum ersten Mal auf eine Professur berufen wird, ist im Durchschnitt 42,2 Jahre alt (W2) beziehungsweise 43,6 Jahre (W3), so der Bundesbericht Wissenschaftlicher Nachwuchs 2025 für die Erstberufungen des Jahres 2022 an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen. Bis zu einer Grenze von 50 Jahren bleiben im Mittel also nur sechs bis acht Jahre Spielraum. Wer länger als Postdoc, in der Wirtschaft oder im Ausland gearbeitet hat, liegt schnell darüber.

Ausnahmen von der Altersgrenze

Die Länder kennen zwei Arten von Ausnahmen. Erstens werden Zeiten der Kinderbetreuung oder der Pflege von Angehörigen in vielen Ländern auf die Grenze aufgeschlagen. Nordrhein-Westfalen etwa erhöht die Grenze um Zeiten der Kinderbetreuung und der Pflege um jeweils bis zu drei, zusammen bis zu sechs Jahre (§ 39a HG NRW), Niedersachsen um höchstens drei Jahre (§ 27 Abs. 2 NHG), Baden-Württemberg um zwei Jahre je Kind oder Pflegefall (§ 48 Abs. 2 LHO BW). Zweitens kann das Land im Einzelfall eine Ausnahme zulassen, wenn ein dringendes dienstliches Interesse besteht. Bayern etwa erlaubt Ausnahmen „in dringenden Fällen“ im Einvernehmen mit dem Finanzministerium (Art. 60 Abs. 3 BayHIG).

Ob ein Fall dringend ist, entscheidet nicht die Bewerberin, sondern die Verwaltung. Gute Karten haben Sie, wenn die Hochschule Sie unbedingt gewinnen will und das Fach schwer zu besetzen ist. Sprechen Sie das Thema deshalb früh an, damit die Hochschule die Ausnahme beantragen kann, bevor der Ruf angenommen ist.

Was passiert über der Grenze?

Greift keine Ausnahme, kann man nicht mehr in das Beamtenverhältnis berufen werden, das die Grenze erfasst; für andere Statusformen gelten die Regeln des Landes. Die Hochschule kann einen Arbeitsvertrag anbieten, die Vergütung regelt dann der Vertrag. Welche Berufung eine Grenze erfasst, unterscheidet sich: In Brandenburg und Rheinland-Pfalz gilt sie für die Lebenszeit, im Saarland als Soll-Regel für die Lebenszeit, in Hamburg für Probe und Lebenszeit, in Mecklenburg-Vorpommern für die Ernennung auf Probe, in Sachsen nicht für Beamte auf Zeit; Schleswig-Holstein verlangt ab 52 nur die Einwilligung des Finanzministeriums. Die Fundstellen je Land zeigt die Karte. Was sich mit einem Arbeitsvertrag bei Sozialversicherung, Altersversorgung und Krankenversicherung ändert, steht im nächsten Abschnitt. Für die Ruhestandsgrenze, also das Ende der Dienstzeit, gelten eigene Regeln; sie stehen im Artikel Altersgrenze für Beamte.

Beispiel: Eine Wissenschaftlerin ist 51 Jahre alt, als sie einen Ruf an eine Universität in Nordrhein-Westfalen erhält. Ohne Kindererziehungszeiten liegt sie über der Grenze von 50 Jahren; ohne Ausnahme kann sie nicht mehr in das von der Grenze erfasste Beamtenverhältnis berufen werden; die Hochschule kann ihr einen Arbeitsvertrag anbieten. Erhielte sie denselben Ruf nach Bayern, läge sie unter der dortigen Grenze von 52 Jahren und könnte verbeamtet werden, wenn die übrigen Voraussetzungen stimmen.

Unsere Einordnung: Prüfen Sie die Grenze Ihres Ziellandes, bevor Sie sich bewerben, nicht erst beim Ruf. Liegen Sie knapp darüber, rechnen Sie Kinder- und Pflegezeiten nach und fragen Sie nach der Ausnahme. Liegen Sie deutlich darüber und bietet die Hochschule einen Arbeitsvertrag an, verhandeln Sie ihn so, dass er die fehlende Pension ausgleicht.

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Was gilt in meinem Land?

Jedes Land regelt die Verbeamtung seiner Professorinnen und Professoren selbst, teils im Hochschulgesetz, teils im Landesbeamtengesetz oder in der Laufbahnverordnung. Die Karte zeigt je Land die Höchstaltersgrenze, die Zwischenstufe bei der ersten Berufung und die Fundstelle, dazu die Links auf unsere Landesartikel zu Pension und Dienstunfähigkeit.

Verbeamtung von Professorinnen und Professoren — nach Land

Land wählen

Die Karte zeigt je Land, wo die Verbeamtung von Professorinnen und Professoren geregelt ist – auch für die Hochschulen des Bundes –, die Höchstaltersgrenze und den Weg auf Probe oder auf Zeit — mit Fundstelle.

Berlin

Allgemeine Grenze des § 8a Abs. 1 LBG: Einstellung auf Probe oder Lebenszeit nur vor dem Lebensjahr, das 20 Jahre vor der gesetzlichen Ruhestandsgrenze liegt; für Professorinnen und Professoren ist das nach dem Verwaltungsgericht Berlin die Vollendung des 50. Lebensjahres (Beschluss vom 30. Juni 2023, 5 L 708/22).

  • Kinderbetreuung und Pflege schieben die Grenze um bis zu einem Jahr je Fall hinaus, insgesamt höchstens drei Jahre; Ausnahmen lässt die Senatsverwaltung zu (§ 8a Abs. 1 und 2 LBG).
  • Wer verbeamtet wird, wird auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannt (§ 102 Abs. 1 BerlHG).
  • Ein Beamtenverhältnis auf Zeit dauert vier bis sechs Jahre, etwa bei Drittmittelfinanzierung (§ 102 Abs. 2 BerlHG) oder bei in Aussicht gestellter Lebenszeitprofessur (§ 102c Abs. 7 BerlHG).

Pension in Berlin · Dienstunfähigkeit in Berlin

Baden-Württemberg

Höchstalter 47 Jahre (allgemeine Grenze 42 plus fünf Jahre für Professoren); 52 Jahre, wenn der Bewerber schon beim Bund oder einem anderen Land als Dozent oder Professor im Beamtenverhältnis steht und sein Gesundheitszustand die Übernahme vertretbar erscheinen lässt (§ 48 Abs. 2 LHO BW).

  • Die Grenze steigt um zwei Jahre je Kind unter 18 oder pflegebedürftigen Angehörigen.
  • Ausnahmen bei eindeutigem Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern und erheblichem Vorteil für das Land (§ 48 Abs. 3 LHO BW).
  • Verbeamtet wird auf Zeit, auf Probe oder auf Lebenszeit; auch ein befristeter oder unbefristeter Dienstvertrag ist möglich (§ 49 Abs. 1 und 2 LHG).

Pension in Baden-Württemberg · Dienstunfähigkeit in Baden-Württemberg

Bayern

Höchstalter 52 Jahre; Ausnahmen in dringenden Fällen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium (Art. 60 Abs. 3 BayHIG).

  • In der Regel Beamte auf Lebenszeit (Art. 58 Abs. 1 Satz 1 BayHIG).
  • Ohne drei Jahre hauptberufliche Hochschultätigkeit zuerst mindestens anderthalb Jahre auf Probe.

Pension in Bayern · Dienstunfähigkeit in Bayern

Brandenburg

Höchstalter 50 Jahre für die Lebenszeitverbeamtung, abweichend von der allgemeinen Grenze (§ 45 Abs. 3 BbgHG).

  • Angestelltenverhältnis und Beamtenverhältnis stehen im Gesetz gleichrangig nebeneinander.
  • Eine Probezeit ist nicht zurückzulegen; auf Zeit höchstens fünf Jahre.

Pension in Brandenburg · Dienstunfähigkeit in Brandenburg

Bremen

Höchstalter 55 Jahre: Für Hochschullehrer tritt es an die Stelle der allgemeinen Grenze von 45 Jahren (§ 48 Abs. 1 Satz 2 LHO Bremen).

  • Ausnahmen lässt die oberste Dienstbehörde bei erheblichem Vorteil oder dringendem dienstlichem Interesse zu (§ 48 Abs. 3 LHO Bremen).
  • Verbeamtet wird auf Zeit oder auf Lebenszeit (§ 116 Abs. 1 BremBG).
  • Die erste Professur kann auf Zeit vergeben werden, höchstens für fünf Jahre (§ 116 Abs. 2 BremBG, § 18 Abs. 11 BremHG).

Pension in Bremen · Dienstunfähigkeit in Bremen

Hamburg

Höchstalter 52 Jahre für die Berufung als Professorin oder Professor in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit; Ausnahmen durch die oberste Dienstbehörde (§ 118 Abs. 2 HmbBG).

  • In der Regel Lebenszeit (§ 16 Abs. 1 HmbHG).
  • Wer noch keine Professur oder vergleichbare Stelle hatte, soll ein Jahr auf Probe dienen.

Pension in Hamburg · Dienstunfähigkeit in Hamburg

Hessen

Höchstalter 50 Jahre, ausnahmsweise bis 60 Jahre bei besonderem dienstlichem Interesse (§ 11 HLVO, für Professuren entsprechend nach § 66 Abs. 3 HessHG).

  • Bei Professuren liegt das besondere dienstliche Interesse vor, wenn die Bewerberin oder der Bewerber einen herausragenden Eignungsvorsprung vor der oder dem Nächstplatzierten der Berufungsliste hat oder andere Bewerber nicht in die Liste aufgenommen wurden.
  • Die Einstellung braucht dann die Zustimmung des Ministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium (§ 66 Abs. 3 HessHG).

Pension in Hessen · Dienstunfähigkeit in Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Die allgemeine Grenze des § 18a Abs. 1 LBG M-V von 40 Jahren betrifft die Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe; § 61 LHG M-V enthält keine eigene Grenze für Professuren. Verbeamtet wird auf Zeit oder auf Lebenszeit; auch ein Arbeitsverhältnis ist möglich (§ 61 Abs. 1 LHG M-V).

  • Eine Ernennung auf Probe ist möglich; die Probezeit beträgt dann zwei Jahre (§ 61 Abs. 2 LHG M-V).
  • Ein Beamtenverhältnis auf Zeit dauert höchstens fünf Jahre.

Pension in Mecklenburg-Vorpommern · Dienstunfähigkeit in Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Höchstalter 50 Jahre bei der ersten Ernennung zum Professor im Beamtenverhältnis (§ 27 Abs. 2 NHG).

  • Kinderbetreuung oder Pflege erhöhen die Grenze um höchstens drei Jahre.
  • Die Vorschriften über die Probezeit gelten für Professorinnen und Professoren nicht (§ 27 Abs. 1 NHG).
  • Bei der ersten Berufung ist eine Zeitprofessur von höchstens fünf Jahren möglich (§ 28 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 NHG).

Pension in Niedersachsen · Dienstunfähigkeit in Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Höchstalter 50 Jahre (§ 39a Abs. 1 HG NRW); Professorinnen und Professoren werden auf Lebenszeit berufen (§ 122 Abs. 1 LBG NRW).

  • Kinderbetreuung und Pflege erhöhen die Grenze um jeweils bis zu drei, zusammen bis zu sechs Jahre.
  • Auf Zeit (höchstens sechs Jahre) etwa im Tenure-Track oder bei vorübergehendem Lehrbedarf (§ 122 Abs. 2 LBG NRW).

Pension in Nordrhein-Westfalen · Dienstunfähigkeit in Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Höchstalter grundsätzlich 50 Jahre für die Berufung auf Lebenszeit (Landesverordnung über die Höchstaltersgrenze, § 1).

  • Schwerbehinderte Menschen: drei Jahre mehr (§ 2).
  • Weitere Ausnahmen lässt das Finanzministerium zu (§ 3).
  • Berufen wird auf Lebenszeit, auf Zeit nur in begründeten Fällen (§ 51 Abs. 1 HochSchG).

Pension in Rheinland-Pfalz · Dienstunfähigkeit in Rheinland-Pfalz

Saarland

Wer das 55. Lebensjahr vollendet hat, soll nicht mehr auf Lebenszeit ernannt werden (§ 49 Abs. 4 SHSG).

  • Die Vorschriften über die Probezeit gelten für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht (§ 49 Abs. 2 SHSG).

Pension in Saarland · Dienstunfähigkeit in Saarland

Sachsen

Allgemeine Grenze des § 7 Abs. 1 SächsBG: nicht mehr nach Vollendung des 42. Lebensjahres. Das Hochschulgesetz nimmt Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nur von den Laufbahnvorschriften aus (§ 81 Abs. 1 SächsHSG), eine eigene Grenze für Professuren kennt es nicht.

  • Ausnahmen lässt die oberste Dienstbehörde in besonders begründeten Fällen zu; für Beamtinnen und Beamte auf Zeit gilt die Grenze nicht (§ 7 Abs. 2 und 3 SächsBG).
  • Möglich sind Beamtenverhältnisse auf Zeit oder Lebenszeit sowie befristete oder unbefristete Arbeitsverhältnisse (§ 71 Abs. 1 SächsHSG).
  • Erstmals Berufene können bis zu zwei Jahre auf Probe eingestellt werden (§ 71 Abs. 2 SächsHSG).

Pension in Sachsen · Dienstunfähigkeit in Sachsen

Sachsen-Anhalt

Höchstalter 52 Jahre für Professorinnen und Professoren (§ 8a Satz 3 Nr. 6 LBG LSA).

  • Die Grenze weicht von der allgemeinen Einstellungsaltersgrenze des Landes ab.
  • In der Regel Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit; vor der Lebenszeit ist eine Probezeit von bis zu drei Jahren möglich, auch ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis (§ 38 Abs. 1 HSG LSA).

Pension in Sachsen-Anhalt · Dienstunfähigkeit in Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Keine starre Grenze: Ab dem 52. Lebensjahr braucht die Einstellung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern die Einwilligung des Finanzministeriums (§ 48 Abs. 1 LHO SH).

  • Für andere Beamtinnen und Beamte gilt der Vorbehalt schon ab 50.
  • Verbeamtet wird auf Zeit oder auf Lebenszeit; vor der ersten Berufung auf Lebenszeit kann das Dienstverhältnis zunächst auf zwei Jahre befristet werden (§ 63 Abs. 1 HSG).

Pension in Schleswig-Holstein · Dienstunfähigkeit in Schleswig-Holstein

Thüringen

Höchstalter 52 Jahre im Zeitpunkt der Ernennung, abweichend von der allgemeinen Grenze; im Einzelfall Ausnahmen mit Zustimmung der Landesregierung (§ 97 Abs. 7 ThürHG).

  • Die Laufbahnvorschriften gelten für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht (§ 97 Abs. 2 ThürHG).

Pension in Thüringen · Dienstunfähigkeit in Thüringen

Bund

An den Hochschulen des Bundes, etwa den Universitäten der Bundeswehr, gilt die allgemeine Grenze: Berufung ins Beamtenverhältnis nur vor Vollendung des 50. Lebensjahres, sonst nur bei außerordentlichem Mangel an gleich geeigneten jüngeren Bewerbern und erheblichem Vorteil für den Bund (§ 48 Abs. 1 BHO).

  • Höhere Grenzen gelten in Sonderfällen eines Dienstherrenwechsels (§ 48 Abs. 1 Satz 2 BHO).
  • Wird bei der ersten Berufung verbeamtet, entsteht zunächst ein Beamtenverhältnis auf Zeit von sechs Jahren; Ausnahmen und die Umwandlung in Lebenszeit frühestens nach drei Jahren regelt § 132 Abs. 1 BBG.

Pension beim Bund · Dienstunfähigkeit beim Bund

Alle 16 Länder und der Bund im Vergleich (Tabelle)
LandHöchstalterProbe oder Zeit bei ErstberufungNorm
Berlin50 (allgemeine Grenze: 20 Jahre vor dem Ruhestand)Zeit 4 bis 6 Jahre möglich§ 8a LBG Berlin, § 102 BerlHG
Baden-Württemberg47; 52 für Professoren und Dozenten, die schon beim Bund oder in einem anderen Land Beamte sind, bei vertretbarem GesundheitszustandZeit, Probe oder Lebenszeit; auch Dienstvertrag§ 48 Abs. 2 LHO BW, § 49 LHG
Bayern52Probe 1,5 Jahre für Hochschulneulinge; Zeit bis 6 JahreArt. 58, Art. 60 Abs. 3 BayHIG
Brandenburg50 (Lebenszeit)keine Probezeit; Zeit bis 5 Jahre§ 45 BbgHG, § 3 Abs. 2 LBG
Bremen55 (Hochschullehrer)Zeit bis 5 Jahre, auch bei der ersten Professur§ 48 Abs. 1 Satz 2 LHO Bremen, § 116 BremBG, § 18 Abs. 11 BremHG
Hamburg52 (Probe und Lebenszeit)Probe 1 Jahr (Soll) für Neulinge§ 118 Abs. 2 HmbBG, § 16 HmbHG
Hessen50, ausnahmsweise bis 60—§ 66 Abs. 3 HessHG, § 11 HLVO
Mecklenburg-Vorpommern40 für die Ernennung auf Probe (allgemeine Grenze)Probe 2 Jahre möglich; Zeit bis 5 Jahre§ 18a LBG M-V, § 61 LHG M-V
Niedersachsen50 (+ bis 3 Jahre Kind/Pflege)keine Probezeit; Zeit bis 5 Jahre bei erster Berufung möglich§§ 27, 28 NHG
Nordrhein-Westfalen50 (+ Kind/Pflege bis 6 Jahre)Lebenszeit; Probe nur zur Eignungsfeststellung§ 39a HG NRW, § 122 LBG NRW
Rheinland-Pfalz50 (Lebenszeit)Zeit nur in begründeten Fällen§§ 1–3 HSchulBHAltersGV, § 51 HochSchG
Saarland55 (Soll, Lebenszeit)keine Probezeit§ 49 SHSG
Sachsen42 (allgemeine Grenze, nicht für Beamte auf Zeit; keine Sonderregel für Professuren)Probe bis 2 Jahre für erstmals Berufene§ 7 SächsBG, §§ 71, 81 SächsHSG
Sachsen-Anhalt52Probe bis 3 Jahre möglich; Zeit bis 5 Jahre§ 8a LBG LSA, § 38 HSG LSA
Schleswig-Holsteinab 52 Einwilligung Finanzministeriumvor der ersten Lebenszeitprofessur bis 2 Jahre befristet möglich§ 48 LHO SH, § 63 HSG
Thüringen52—§ 97 Abs. 7 ThürHG
Bund50 (allgemein; Sonderfälle § 48 Abs. 1 Satz 2 BHO)erste Berufung in der Regel 6 Jahre auf Zeit (Ausnahmen § 132 Abs. 1 BBG)§ 48 BHO, § 132 BBG

Angestellt statt verbeamtet: Was ändert sich?

Vor allem die Sozialversicherung und die Altersversorgung. Beamtinnen und Beamte sind in der Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung versicherungsfrei (§ 5 Abs. 1 SGB VI, § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Wer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt ist, ist dagegen in der Renten- und der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 SGB III).

Netto: nachrechnen statt schätzen

Wie sich der Status auf das Netto auswirkt, hängt von Besoldungsgruppe, Land, Steuerklasse und Krankenversicherung ab. Unser Gehaltsrechner rechnet beide Fälle: Stellen Sie W2 oder W3 und Ihr Land ein und wechseln Sie zwischen „Beamter“ und „Angestellt“. Ob sich ein Unterschied über Leistungsbezüge ausgleichen lässt, ist Verhandlungssache (Leistungsbezüge).

Rente statt Pension

Wer angestellt ist, bekommt im Alter keine Pension, sondern eine gesetzliche Rente. Die Rente richtet sich vor allem nach den durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelten (§ 63 Abs. 1 SGB VI). Wie die Pension berechnet wird, erklärt Beamtenpension.

Krankenversicherung ohne Beihilfe

Beamtinnen und Beamte erhalten vom Dienstherrn Beihilfe zu den Krankheitskosten und sichern den übrigen Teil selbst ab, privat oder, wo das Land eine pauschale Beihilfe anbietet, gesetzlich (für den Bund § 80 Abs. 1 BBG). Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) und können sich freiwillig gesetzlich oder privat versichern. In beiden Fällen zahlt der Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des § 257 SGB V einen Beitragszuschuss. Die Einzelheiten stehen in Krankenversicherung für Professoren und Beihilfe für Beamte.

MerkmalVerbeamtetAngestellt
Sozialversicherungversicherungsfrei in Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherungversicherungspflichtig in Renten- und Arbeitslosenversicherung
AltersversorgungPensiongesetzliche Rente
KrankheitBeihilfe, Rest privat oder mit pauschaler Beihilfe gesetzlich, je nach Landüber der Jahresarbeitsentgeltgrenze gesetzlich oder privat, Beitragszuschuss nach § 257 SGB V

Unsere Einordnung: Ein Arbeitsvertrag ist kein Grund, einen guten Ruf abzulehnen, aber ein Grund, anders zu verhandeln. Rechnen Sie Netto und Altersversorgung für beide Fälle nach und machen Sie den Unterschied in der Berufungsverhandlung zum Thema: über Leistungsbezüge, eine zusätzliche Altersversorgung oder beides.

Was der Beamtenstatus mit sich bringt

Mit der Ernennung gelten für Sie das Beamtenrecht des Landes und seine Pflichten, und Sie erhalten seine Absicherung. Die wichtigsten Folgen in Kürze, jeweils mit dem Artikel, der sie ausführlich erklärt.

Pension

Die Pension ersetzt die gesetzliche Rente. Berechnung, Länderregeln und Beispiele: Beamtenpension.

Beihilfe

Der Dienstherr erstattet einen Teil der Krankheitskosten, den Rest decken Sie privat ab. Einige Länder bieten stattdessen eine pauschale Beihilfe zur gesetzlichen Versicherung an. Sätze und Länderregeln: Beihilfe für Beamte.

Gesundheitsprüfung

Vor der Ernennung prüft ein Amtsarzt oder eine Amtsärztin die gesundheitliche Eignung. Was dort gefragt wird und was bei Vorerkrankungen gilt: Gesundheitsprüfung für die Professur.

Nebentätigkeit

Gutachten, Beratung und Vorträge sind als Nebentätigkeit möglich, aber teils anzeige- oder genehmigungspflichtig. Die Regeln je Land: Nebentätigkeit von Professoren.

Dienstunfähigkeit

Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die dauerhaft dienstunfähig sind, werden in den Ruhestand versetzt; für Beamte auf Probe und auf Zeit gelten eigene Regeln. Voraussetzungen und Höhe: Dienstunfähigkeit von Professoren.

Ruhestand

Wann Professorinnen und Professoren in den Ruhestand treten, ob das Semester dabei zählt und ob sich der Ruhestand hinausschieben lässt, regelt jedes Land selbst. Einzelheiten: Altersgrenze für Beamte und Emeritierung.

Alle offenen Professuren mit Bewerbungsfrist finden Sie unter Professuren (448); welche Besoldungsgruppe dahintersteht, erklärt Professur W1, W2, W3.

Welche Zeiten vor der Verbeamtung für die Pension zählen, erklärt Beamtenpension: Vordienstzeiten.

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Häufige Fragen zur Verbeamtung als Professor

Sind Professoren Beamte?

Das regelt jedes Land selbst. Bayern, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz sehen für Professorinnen und Professoren die Lebenszeit als Regel vor, teils nach einer Probezeit oder einem Beamtenverhältnis auf Zeit; andere Länder stellen Beamtenverhältnis und Arbeitsvertrag gleichrangig nebeneinander. Wer die Höchstaltersgrenze überschritten hat und keine Ausnahme erhält, kann nicht mehr in das von der Grenze erfasste Beamtenverhältnis berufen werden; für andere Statusformen gelten die Regeln des Landes. Für bestimmte Aufgaben, etwa ärztliche Tätigkeit mit gesonderter Vergütung, sieht zum Beispiel Bayern einen Arbeitsvertrag vor.

Bis zu welchem Alter kann man als Professor verbeamtet werden?

Das regelt jedes Land selbst. Meist liegt die Grenze bei 50 oder 52 Jahren, etwa 50 in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen, 52 in Bayern und Hamburg; Baden-Württemberg nennt 47 Jahre (52 für Professoren und Dozenten, die schon beim Bund oder in einem anderen Land Beamte sind und deren Gesundheitszustand die Übernahme vertretbar erscheinen lässt), das Saarland 55 Jahre als Soll-Regel. Kinderbetreuung und Pflege erhöhen die Grenze in mehreren Ländern.

Ab wann ist man als Professor Beamter auf Lebenszeit?

Oft erst nach einer Zwischenstufe. An Hochschulen des Bundes beginnt die erste Professur mit sechs Jahren auf Zeit, die frühestens nach drei Jahren umgewandelt werden kann. Bayern verlangt von Hochschulneulingen mindestens anderthalb Jahre Probezeit, Nordrhein-Westfalen beruft in der Regel direkt auf Lebenszeit.

Was passiert, wenn ich als Professor nicht verbeamtet werde?

Dann kann die Hochschule einen Arbeitsvertrag anbieten. Als Angestellte sind Sie in der Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig (§ 1 SGB VI, § 25 SGB III), erhalten im Alter eine Rente statt einer Pension; Beihilfe erhalten Sie nicht, sie ist eine Leistung für Beamtinnen und Beamte (etwa § 80 BBG). Den Unterschied beim Netto zeigt der Gehaltsrechner.

Darf ich mich als angestellter Professor Professor nennen?

In Bayern ja: Das Gesetz regelt ausdrücklich, dass angestellte Professorinnen und Professoren die Amtsbezeichnung für die Dauer des Dienstverhältnisses als Berufsbezeichnung führen (Art. 62 Abs. 2 BayHIG).

Sind Juniorprofessoren verbeamtet?

Wenn sie verbeamtet werden, dann auf Zeit. Für Juniorprofessuren an Hochschulen des Bundes sind das drei Jahre, die nach Bewährung um weitere drei Jahre verlängert werden sollen (§ 132 Abs. 2 BBG).

Kann man über der Altersgrenze trotzdem verbeamtet werden?

In das Beamtenverhältnis, das die Grenze erfasst, nur über eine Ausnahme. Die Länder lassen sie im Einzelfall zu, etwa Bayern in dringenden Fällen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. Für Statusformen, die die Grenze nicht erfasst, gelten die Regeln des Landes: In Brandenburg und Rheinland-Pfalz gilt die Grenze für die Lebenszeit, im Saarland als Soll-Regel für die Lebenszeit, in Hamburg für Probe und Lebenszeit, in Mecklenburg-Vorpommern für die Ernennung auf Probe, in Sachsen nicht für Beamte auf Zeit; Schleswig-Holstein verlangt ab 52 die Einwilligung des Finanzministeriums. Sprechen Sie das Thema früh in der Berufungsverhandlung an.

Quellen

Rechtsgrundlagen und amtliche Statistik, auf die sich dieser Artikel stützt; die Normen je Land stehen in der Länderkarte.

  • Art. 58 BayHIG, Art. 60 BayHIG und Art. 62 BayHIG, abgerufen am 7. Oktober 2026
  • § 132 Bundesbeamtengesetz, abgerufen am 7. Oktober 2026
  • § 5 SGB VI, § 6 SGB V und § 27 SGB III (Versicherungsfreiheit); § 1 SGB VI und § 25 SGB III (Versicherungspflicht); § 63 SGB VI; § 257 SGB V; § 80 BBG, abgerufen am 7. Oktober 2026
  • Landesrecht, am amtlichen Portal gelesen am 7. Oktober 2026 (§ 8a LBG LSA: gelesen am 21. September 2026; § 18a LBG M-V nach der Prüfung vom 21. September 2026): § 48 LHO BW, § 49 LHG BW; § 8a LBG Berlin, § 102 BerlHG; § 45 BbgHG, § 3 LBG Brandenburg; § 48 LHO Bremen, § 116 BremBG, § 18 BremHG; § 118 HmbBG, § 16 HmbHG; § 66 HessHG, § 11 HLVO; § 18a LBG M-V, § 61 LHG M-V; §§ 27, 28 NHG; § 39a HG NRW, §§ 122, 123 LBG NRW; Landesverordnung über die Höchstaltersgrenze für Hochschulbedienstete Rheinland-Pfalz, § 51 HochSchG; § 49 SHSG; § 7 SächsBG, §§ 71, 81 SächsHSG; § 8a LBG LSA, § 38 HSG LSA; § 48 LHO Schleswig-Holstein, § 63 HSG; § 97 ThürHG; § 48 BHO; VG Berlin, Beschluss vom 30. Juni 2023, 5 L 708/22
  • Bundesbericht Wissenschaftlicher Nachwuchs 2025, Tabelle B4, S. 106