Jahressonderzahlung im TV-L: Das „Weihnachtsgeld“ des öffentlichen Dienstes

Gehalt Von Aktualisiert: 28. September 2026

Beschäftigte im TV-L erhalten einmal im Jahr eine Jahressonderzahlung — das „Weihnachtsgeld" des öffentlichen Dienstes. Anders als ein volles 13. Monatsgehalt ist sie nur ein prozentualer Anteil des Monatsbruttos, und dieser Anteil ist in den für die Wissenschaft typischen Entgeltgruppen vergleichsweise niedrig.

Wie hoch ist die Jahressonderzahlung?

Die Höhe richtet sich nach der Entgeltgruppe und sinkt mit steigender Gruppe. Maßgeblich ist ein Prozentsatz des durchschnittlichen Monatsentgelts:

Entgeltgruppe (§ 20 Abs. 2 TV-L)BemessungssatzBezugsgröße
E 1 bis 487,43 v.H.jeweils der Bemessungsgrundlage nach § 20 Abs. 3 TV-L: dem durchschnittlich gezahlten Monatsentgelt aus Juli, August und September — nicht dem Tabellenentgelt und nicht dem Novembergehalt
E 5 bis 888,14 v.H.
E 9a bis 1174,35 v.H.
E 12 und 1346,47 v.H.
E 14 und 1532,53 v.H.

Auszahlung und Berechnung

Die Sonderzahlung wird in der Regel mit dem Novembergehalt ausgezahlt. Berechnungsgrundlage ist das durchschnittliche Monatsentgelt der Monate Juli, August und September. Bei Teilzeit verringert sich die Zahlung entsprechend dem Stellenanteil; bei unterjähriger Beschäftigung mindert sie sich nach § 20 Abs. 4 TV-L um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat ohne Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung — nicht um jeden nicht vollständig gearbeiteten Monat.

Deutlich weniger als ein 13. Gehalt Gerade in den für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler typischen Gruppen E12–E15 beträgt die Sonderzahlung nur rund ein Drittel bis knapp die Hälfte eines Monatsgehalts. Eine E13-Stelle liegt bei 46,47 v.H., eine E14-Stelle bei 32,53 v.H. — und bei Teilzeit sinkt zusätzlich die Bemessungsgrundlage, weil sie am tatsächlich gezahlten Entgelt hängt (§ 20 Abs. 3 TV-L). Das eigene Bruttoentgelt als Ausgangsgröße liefert der Rechner: E 13 Stufe 1 · E 14 Stufe 1.

Vergleich zum TVöD

Wer zwischen einer Universität (TV-L) und einer außeruniversitären Forschungseinrichtung (häufig TVöD) wählt, sollte die Sonderzahlung beider Tarifverträge in den Vergleich einbeziehen.

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Wer Anspruch hat

Der Anspruch knüpft im TV-L daran an, dass das Arbeitsverhältnis am 1. Dezember besteht. Das ist für befristete Wissenschaftsverträge wichtig: Läuft ein Vertrag am 30. November aus, entsteht regelmäßig kein Anspruch für dieses Jahr; läuft er bis mindestens 1. Dezember, kommt die Jahressonderzahlung grundsätzlich in Betracht. Bei Eintritt im laufenden Jahr wird die Zahlung für Monate ohne Entgeltanspruch anteilig vermindert.

Für Promovierende und Postdocs ist deshalb nicht nur die Monatsvergütung relevant, sondern auch die Vertragslaufzeit. Ein scheinbar kleiner Unterschied beim Enddatum kann mehrere hundert oder tausend Euro ausmachen, besonders bei 100-%-Stellen in E13 oder E14.

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Teilzeit, Befristung und Unterbrechungen

Teilzeit reduziert die Sonderzahlung entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsumfang. Eine 65-%-E13-Stelle erhält also nicht die Sonderzahlung einer Vollzeitstelle, sondern den anteiligen Betrag. Unterbrechungen, unbezahlte Zeiten oder unterjährige Beschäftigung können ebenfalls anteilig wirken; maßgeblich ist der konkrete TV-L-Regelungstatbestand und die Personalabrechnung des Arbeitgebers.

Bei Elternzeit, längerer Krankheit, Mutterschutz oder Wechsel zwischen Arbeitgebern sollte man nicht auf Faustformeln vertrauen. Sinnvoll ist eine kurze schriftliche Nachfrage bei der Personalstelle, welche Monate für die Bemessung angesetzt werden und ob ein Anspruch am 1. Dezember besteht.

Warum Wissenschaftler besonders aufpassen sollten

In der Wissenschaft treffen zwei Effekte zusammen: Viele Stellen liegen in den Entgeltgruppen E13 bis E15, also in den niedrigeren Prozentsätzen, und viele Verträge sind befristet. Dadurch kann die Jahressonderzahlung stärker schwanken als bei dauerhaft Beschäftigten in niedrigeren Gruppen. Wer Stellenangebote vergleicht, sollte deshalb Jahresbrutto statt Monatsbrutto betrachten und Sonderzahlung, Stellenumfang, Laufzeit und Stufe gemeinsam rechnen.

Beispiel: E13 in Teilzeit

Eine typische Promotionsstelle ist E13 mit 50, 65 oder 75 Prozent. Für die Jahressonderzahlung bedeutet das: Der Prozentsatz bleibt derselbe, aber das Bemessungsentgelt sinkt mit dem Stellenumfang. Bei 50 Prozent fällt die Zahlung ungefähr halb so hoch aus wie bei Vollzeit; bei 65 Prozent entsprechend höher. Zusätzlich zählt, wie viele Monate im Jahr ein Entgeltanspruch bestand.

Das ist besonders relevant, wenn Verträge projektbedingt erst im Frühjahr beginnen oder vor dem Jahresende enden. Zwei Angebote mit gleichem Monatsbrutto können im ersten Jahr unterschiedlich attraktiv sein, wenn eines bereits zum 1. Januar startet und das andere erst zum 1. Mai. Für faire Vergleiche sollten Sie deshalb Monatsgehalt, Jahressonderzahlung und Vertragslaufzeit zu einem Jahreswert zusammenrechnen.

Häufige Fehler bei der Einschätzung

  • „Ein Monatsgehalt" annehmen: In E13 bis E15 ist die Jahressonderzahlung deutlich niedriger als ein volles Monatsgehalt.
  • Teilzeit vergessen: Die Zahlung folgt dem Beschäftigungsumfang und ist bei Promotionsstellen oft entsprechend reduziert.
  • Enddatum ignorieren: Der Bestand des Arbeitsverhältnisses am 1. Dezember ist ein zentraler Prüfpunkt.
  • TV-L und TVöD gleichsetzen: Außeruniversitäre Einrichtungen können anders tarifiert sein; der Unterschied gehört in den Angebotsvergleich.

Was Sie bei Stellenangeboten vergleichen sollten

Für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ist der beste Vergleich nicht „Monatsbrutto gegen Monatsbrutto", sondern das erwartbare Jahresbrutto. Dazu gehören Tabellenentgelt, Stellenumfang, Stufe, Jahressonderzahlung, Vertragsbeginn, Vertragsende und mögliche Stufenaufstiege. Erst dann wird sichtbar, ob eine 75-%-Stelle mit längerer Laufzeit attraktiver ist als eine 100-%-Stelle mit kurzer Projektbefristung.

Auch bei Wechseln zwischen Universität und außeruniversitärer Forschung sollte die Sonderzahlung mitgerechnet werden. TV-L, TVöD, Haustarife und Stipendien folgen unterschiedlichen Logiken. Ein Stipendium kann monatlich gut aussehen, enthält aber regelmäßig keine tarifliche Jahressonderzahlung, keine Stufenentwicklung und keine Sozialversicherung wie ein Arbeitsverhältnis.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Jahressonderzahlung im TV-L?

Sie ist ein Prozentsatz des durchschnittlichen Monatsentgelts und sinkt mit steigender Entgeltgruppe. In den für die Wissenschaft typischen Gruppen E12 bis E15 liegt sie nur bei rund einem Drittel bis knapp der Hälfte eines Monatsgehalts. Die genauen Prozentsätze regelt der TV-L.

Wann wird die Jahressonderzahlung ausgezahlt?

In der Regel mit dem Novembergehalt. Berechnungsgrundlage ist das durchschnittliche Monatsentgelt der Monate Juli, August und September.

Bekomme ich die Jahressonderzahlung auch in Teilzeit oder bei unterjähriger Beschäftigung?

Ja, anteilig: Bei Teilzeit entsprechend dem Stellenanteil; bei unterjähriger Beschäftigung mindert sie sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat ohne Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung (§ 20 Abs. 4 TV-L).

Ist die Jahressonderzahlung ein dreizehntes Monatsgehalt?

Nein. Sie ist nur ein prozentualer Anteil eines Monatsentgelts und in den höheren Entgeltgruppen deutlich niedriger als ein volles dreizehntes Gehalt.

Woraus wird die Jahressonderzahlung berechnet?

Nicht aus dem Novembergehalt und nicht aus der Entgelttabelle, sondern aus dem Sommer. Bemessungsgrundlage ist nach § 20 Abs. 3 Satz 1 TV-L „das monatliche Entgelt, das den Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird" — ohne zusätzliches Entgelt für Überstunden und Mehrarbeit (außer dienstplanmäßiger), ohne Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. Der Satz dagegen richtet sich nach der Entgeltgruppe am 1. September (Satz 2).

Die Protokollerklärung zu Absatz 3 sagt, wie gerechnet wird: Die Entgelte der drei Monate werden addiert und durch drei geteilt — „dies gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs". War nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt, wird durch die Zahl der Entgelttage geteilt und mit 30,67 multipliziert; bestand im Bemessungszeitraum an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, tritt an dessen Stelle der letzte Kalendermonat mit vollem Entgeltanspruch (Protokollerklärung zu § 20 Abs. 3, Sätze 2 und 4). Wer im Sommer aufstockt oder reduziert, verändert damit die Sonderzahlung des ganzen Jahres; wer erst nach dem 31. August anfängt, für den tritt der erste volle Kalendermonat an die Stelle des Bemessungszeitraums.

Was passiert, wenn mein Vertrag am 30. November endet?

Dann entsteht kein Anspruch. § 20 Abs. 1 TV-L knüpft ihn ausdrücklich daran, am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis zu stehen — ein Tag entscheidet über die ganze Zahlung. Für befristete Wissenschaftsverträge ist das der wirtschaftlich folgenreichste Satz des Paragrafen.

Besteht das Arbeitsverhältnis am 1. Dezember, mindert sich der Anspruch nach Absatz 4 „um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben". Von dieser Minderung gibt es benannte Ausnahmen: Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 1 und 2 Mutterschutzgesetz, Elternzeit bis zum Ende des Geburtsjahres des Kindes (wenn am Tag vor Antritt ein Entgelt- oder Zuschussanspruch bestand) und Monate mit Krankengeldzuschuss. Unsere Redaktionsposition: Bei einem Vertragsangebot, das im November endet, gehört die Frage nach einer Verlängerung bis mindestens zum 1. Dezember auf den Tisch — sie entscheidet nicht über einen Zuschlag, sondern über den Anspruch dem Grunde nach.

Gilt die Jahressonderzahlung auch für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken?

Nein — und zwar ausdrücklich nicht. Die Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (§ 41 TV-L) setzen unter Nr. 15 fest: „Zu § 20 – Jahressonderzahlungen – § 20 gilt nicht." Wer nach dem eigenständigen TV-Ärzte/TdL bezahlt wird, findet dort in § 20 nur den Satz „Eine Jahressonderzahlung wird bis zum 31. Dezember 2009 nicht gewährt."

Eine nach Entgeltgruppen gestaffelte Sonderzahlung wie im TV-L steht damit in keinem der beiden geprüften Volltexte. Was an einem einzelnen Klinikum tatsächlich gezahlt wird, kann auf landesbezirklichen oder betrieblichen Regelungen beruhen. Mehr zur ärztlichen Vergütung: Gehalt Ärzte an der Uniklinik.

Bekommen verbeamtete Professorinnen und Professoren eine Jahressonderzahlung?

Für sie gilt der TV-L nicht, sondern das Besoldungsrecht ihres Landes — und dort ist die Lage von Land zu Land verschieden. Zwei Beispiele, die wir am amtlichen Volltext geprüft haben: In Bayern beträgt der Grundbetrag der jährlichen Sonderzahlung je ein Zwölftel der Bezüge des Kalenderjahres, mit unterschiedlichen Sätzen je Bestandteil — 65 % auf Grundgehalt und vergleichbare Bezüge, 84,29 % auf den Orts- und Familienzuschlag (Art. 83 BayBesG); ausgezahlt wird im Dezember (Art. 87 Abs. 1 BayBesG). In Sachsen gibt es seit 2011 keine jährliche Sonderzahlung mehr, dafür einen monatlichen Anteil von 4,1 % (§ 64a Satz 1 SächsBesG).

Die verbreitete Kurzformel „Prozentsatz vom Dezember-Brutto" trifft für Bayern nicht zu (Art. 83 BayBesG bemisst nach den Jahresbezügen, nicht nach dem Dezember-Brutto). Maßgeblich ist die Sonderzahlungsregelung des jeweiligen Landesbesoldungsrechts.

Quellen

  • Am 8. September 2026 im amtlichen Volltext gelesen: TdL — TV-L, Volltext i.d.F. des ÄTV Nr. 14 (Fassung vom 12.08.2026): § 20 Abs. 1 (Stichtag 1. Dezember), Abs. 2 (die fünf Bemessungssätze), Abs. 3 mit Protokollerklärung (Juli bis September, Faktor 30,67), Abs. 4 (Zwölftelung und Ausnahmen), Abs. 5 Satz 1 (Auszahlung mit dem Novemberentgelt); § 41 Nr. 15 (für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken gilt § 20 nicht).
  • Am 8. September 2026 im amtlichen Volltext gelesen: TdL — TV-Ärzte, Volltext i.d.F. des ÄTV Nr. 10, § 20.
  • Landesbesoldungsrecht, am 08.09.2026 am amtlichen Volltext geprüft: Art. 83 und Art. 87 Abs. 1 BayBesG; § 64a Satz 1 SächsBesG.
Quellen Quellenstand: 8. September 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Tarif- und Rechtsgrundlagen.