Beamtenpension Mecklenburg-Vorpommern: Professorenpension nach LBeamtVG M-V (pauschale Beihilfe ab 05/2026)

VersorgungProfessurLandesrechtVon Stand: 14. September 2026

Kurzfazit

Mecklenburg-Vorpommern hat die pauschale Beihilfe zum 01.05.2026 eingeführt (§ 80a LBG M-V; GVOBl. M-V Nr. 7 vom 17.03.2026). Das Ruhegehalt richtet sich nach dem LBeamtVG M-V (Höchstsatz 71,75 %, § 14 LBeamtVG M-V); die Hochschullehrer-Sondervorschrift folgt der Logik des § 67 BeamtVG (Bund). Eine Besonderheit aus der Besoldungsreform 2014: ruhegehaltfähige Leistungsbezüge werden konsumiert, soweit das W-Grundgehalt damals angehoben wurde. Versorgungsstelle: Landesamt für Finanzen M-V (LAF), Schwerin. Für den prozentualen Deckel der ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge, die Bezugsfristen, die Stufentabelle 65 → 67, die Obergrenze des Versorgungsabschlags und die Beihilfebemessungssätze nennt diese Seite keine Zahl: Maßgeblich sind HsLeistbVO M-V, § 44 LBG M-V, LBeamtVG M-V und BVO M-V in der geltenden Fassung; Auskunft erteilt das LAF M-V.

1. Maßgebliches Versorgungsrecht und zuständige Stelle

  • Versorgungsgesetz: Landesbeamtenversorgungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBeamtVG M-V).
  • Besoldungsgesetz: Landesbesoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V) — § 32 (W-Besoldung), §§ 33-38 (Leistungsbezüge inkl. Verordnungsermächtigung).
  • Hochschulrecht: Landeshochschulgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LHG M-V) — § 60 (Berufung), § 61 (dienstrechtliche Stellung Professoren), § 58 (Einstellungsvoraussetzungen).
  • Beamtenrecht: Landesbeamtengesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBG M-V) — § 44 (Altersgrenze, Ruhestand).
  • Laufbahn: Allgemeine Laufbahnverordnung (ALVO M-V) — § 26 (Höchstaltersgrenze Einstellung auf Probe).
  • Zuständige Stelle: Landesamt für Finanzen M-V (LAF M-V), Abteilung Bezüge, Schwerin — setzt Besoldung und Versorgung fest, veröffentlicht amtliche Bezügetabellen.

2. Verbeamtung und Höchstaltersgrenze

Professoren werden nach § 61 LHG M-V grundsätzlich zu Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt (in besonderen Fällen auch im Angestelltenverhältnis). Nur das Beamtenverhältnis vermittelt die hier dargestellte Versorgung nach LBeamtVG M-V; Angestellte erhalten gesetzliche Rente plus ggf. VBL-Zusatzversorgung.

Allgemeine Höchstaltersgrenze: § 26 ALVO M-V — 40. Lebensjahr darf noch nicht vollendet sein. Hinweis: Die Anhebung von 45 auf 40 Jahre war Gegenstand einer Landtagsdebatte; die tagesaktuelle Fassung sollte am Volltext geprüft werden.

Professoren-Ausnahme: Hochschullehrende werden in der Praxis häufig auch jenseits dieser Grenze verbeamtet, wenn ein besonderes dienstliches Interesse besteht und der Bewerber einen herausragenden Qualifikationsvorsprung aufweist. Eine Berufung jenseits der allgemeinen Grenze ist im Einzelfall mit der berufenden Hochschule und dem zuständigen Ministerium zu klären.

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3. Altersgrenze, Übergang 65 → 67, Semesterende

Regelaltersgrenze: § 44 LBG M-V; der dort im Wortlaut abrufbare Text nennt die Vollendung des 65. Lebensjahres. Bundesweit ist die Regelaltersgrenze für Beamte schrittweise auf 67 angehoben worden; für M-V gilt eine stufenweise Anhebung (jahrgangsabhängiger Übergang). Die Stufentabelle steht im geltenden § 44 LBG M-V; welcher Monat für Ihren Jahrgang gilt, sagt Ihnen das LAF M-V.

Zeitpunkt des Ausscheidens: Beamte auf Lebenszeit treten grundsätzlich mit dem Ende des Monats in den Ruhestand (§ 44 Abs. 2 LBG M-V). Für Lehrkräfte gilt eine Sonderregelung: Ausscheiden mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres. Für Professoren wird in der hochschulrechtlichen Praxis berichtet, dass ebenfalls nicht mitten im Semester ausgeschieden wird, sondern zum Semesterende — eine ausdrückliche normative Verankerung dieser Hochschulsonderregel in § 44 LBG M-V i. V. m. LHG M-V ließ sich in den geprüften Volltexten nicht eindeutig identifizieren. Wir behandeln den Punkt deshalb nicht als harte Aussage und empfehlen vor Ruhestandsplanung die Abstimmung mit der Hochschulverwaltung und dem LAF M-V.

Hinausschieben: Auf Antrag mit Zustimmung — nicht über die Vollendung des 68. Lebensjahres hinaus (§ 44 Abs. 3 LBG M-V).

Versorgungsabschlag: Bei vorzeitigem Ruhestand regelmäßig 3,6 % pro Jahr. Die Obergrenze des Abschlags regelt das LBeamtVG M-V; den für Sie geltenden Wert nennt das LAF M-V.

Emeritiert heißt im RuhestandWelcher Titel bleibt, wie man „Prof. em.“ schreibt und was man danach noch darf, erklärt Emeritierung und Professor im Ruhestand.

4. W 2/W 3-Grundgehalt

W-Besoldung in M-V ist stufenlos. Maßgeblich ist Anlage 7 LBesG M-V, gültig ab 01.04.2026:

BesoldungsgruppeGrundgehalt (brutto/Monat, gültig ab 01.04.2026)
W 15.441,02 €
W 26.921,44 €
W 38.032,10 €

Quelle: Anlage 7 LBesG M-V (zu § 32 Absatz 1 Satz 2), abgedruckt im GVOBl. M-V Nr. 21 vom 21.07.2026 — Bezügetabellen des Landesamts für Finanzen M-V (abgerufen 06.09.2026). Diese Seite nannte zuvor eine eigene Hochrechnung „+2,8 %"; die amtliche Tabelle bestätigt sie auf den Cent und ersetzt sie hiermit.

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5. Ruhegehaltssatz, Wartezeit, Mindestversorgung

Ruhegehalts-Formel (§ 14 LBeamtVG M-V): Ruhegehalt = ruhegehaltfähige Dienstbezüge × (Anzahl ruhegehaltfähiger Dienstjahre × 1,79375 %), höchstens 71,75 %.

Wartezeit: Anspruch auf Ruhegehalt setzt grundsätzlich eine Dienstzeit von 5 Jahren voraus (allgemeines Prinzip; exakte Paragraphenstelle im LBeamtVG M-V nicht im Volltext eingesehen).

Mindestversorgung — Sonderfall: Mindestens 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (amtsunabhängige Mindestversorgung, § 14 LBeamtVG M-V). Daneben gibt es eine amtsbezogene Mindestversorgung; wie sie in M-V ausgestaltet ist, regelt das LBeamtVG M-V. Mindestversorgung ist ein Sicherungsnetz für Sicherungsfälle (Dienstunfähigkeit, kurze Dienstzeit) — siehe separater Wissensstrang „Dienstunfähigkeit Professoren".

6. Ruhegehaltfähige Leistungsbezüge — Mechanik und Konsumtion

Drei Arten Leistungsbezüge nach §§ 33-38 LBesG M-V:

  • § 34: Berufungs-/Bleibe-Leistungsbezüge (aus Anlass von Berufungs-/Bleibeverhandlungen).
  • § 35: Besondere Leistungsbezüge (Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung, Nachwuchsförderung).
  • § 36: Funktions-Leistungsbezüge (Hochschulselbstverwaltung, -leitung).
  • § 37: Forschungs- und Lehrzulagen (aus Drittmitteln; regelmäßig nicht ruhegehaltfähig).
  • § 38: Verordnungsermächtigung (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung / HsLeistbVO M-V).

Vergaberahmen: M-V verlagert die konkreten Vergabe- und Höchstgrenzen in eine Rechtsverordnung nach § 38 LBesG M-V. Im Gesetz selbst steht: Leistungsbezüge dürfen grundsätzlich den Unterschiedsbetrag zwischen dem Grundgehalt W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 nicht übersteigen; eine Überschreitung ist zulässig, um herausragende Wissenschaftler zu gewinnen oder ihr Abwandern zu verhindern.

Wo der Deckel steht: Wie viel Ihrer Leistungsbezüge höchstens ruhegehaltfähig wird und wie lange Sie sie dafür bezogen haben müssen, regelt in M-V nicht das Gesetz selbst, sondern die HsLeistbVO M-V auf Grundlage von § 34 LBesG M-V. Lesen Sie diese Verordnung in der geltenden Fassung — der Prozentsatz ist die Zahl, die in der Berufungsverhandlung zählt.

Konsumtion (M-V-Spezifikum): Durch die Besoldungsreform 2014 werden ruhegehaltfähige Leistungsbezüge in einer gesetzlich festgelegten Reihenfolge gemindert, soweit das W-Grundgehalt seinerzeit angehoben wurde — die Grundgehaltsanhebung „verbraucht" einen Teil bestehender ruhegehaltfähiger Zulagen. Für Berufungskandidaten ist daher wichtig, welcher Zulagenbetrag effektiv (netto nach Konsumtion) ruhegehaltfähig verbleibt. Welcher Betrag konsumiert wurde, sagen Ihnen das LAF M-V und die berufende Hochschule.

7. Vordienstzeiten, Hinzuverdienst, Beihilfe

Vordienstzeiten: Hochschullehrer-Sondervorschrift entspricht § 67 BeamtVG (Bund): u. a. Lehrtätigkeit nach Habilitation, Promotions-/Habilitationsvorbereitungszeiten (in Grenzen) sowie hauptberufliche Tätigkeit nach Hochschulabschluss bis zu 5 Jahre voll und darüber hinaus zur Hälfte anerkennungsfähig. Allgemeine Ausbildungszeiten richten sich nach §§ 16-18, 20 LBeamtVG M-V. Welche Zeiten anerkannt werden und in welchem Umfang, entscheidet das LAF M-V im Einzelfall.

Hinzuverdienst: Für Ruhestandsbeamte gelten Hinzuverdienst- bzw. Ruhensregelungen (Anrechnung von Erwerbs-/Erwerbsersatzeinkommen auf die Versorgung). Die Grenzbeträge nennt Ihnen das LAF M-V.

Beihilfe im Ruhestand: Versorgungsempfänger erhalten Beihilfe zu Krankheitskosten; der Bemessungssatz liegt regelmäßig höher als im aktiven Dienst (bundesweit üblich: 70 % für Versorgungsempfänger gegenüber 50 % im aktiven Dienst). Den für M-V geltenden Bemessungssatz regelt die BVO M-V.

8. Pauschale Beihilfe (seit 01.05.2026)

Pauschale Beihilfe: Mecklenburg-Vorpommern hat die pauschale Beihilfe zum 01.05.2026 eingeführt (§ 80a LBG M-V; GVOBl. M-V Nr. 7 vom 17.03.2026). Belegte Übersicht: Pauschale Beihilfe nach Bundesland.

9. Rechenbeispiel (symbolisch)

Annahmen: W 3 M-V ab 01.04.2026 (G = 8.032,10 €, +2,8 % Anpassung), eine unbefristete und ruhegehaltfähig vereinbarte Leistungszulage Z (im Beispiel: 1.000 €), voller Höchstsatz 71,75 %.

Schritt 0 — was diese Rechnung nicht weiß: Den prozentualen Deckel für die Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge regelt in M-V die HsLeistbVO M-V. Diese Seite nennt dafür keinen Wert. Die folgende Rechnung setzt voraus, dass die Zulage nach dem maßgeblichen M-V-Deckel ruhegehaltfähig ist — diese Frage ist im Einzelfall beim LAF M-V (bzw. anhand der HsLeistbVO M-V und des Berufungsbescheids) zu klären.

Schritt 1 — ruhegehaltfähige Dienstbezüge (bei ruhegehaltfähiger Zulage Z): G + Z.

Schritt 2 — Ruhegehalt: 71,75 % × (G + Z).

Mehrwert der ruhegehaltfähigen Zulage: 71,75 % × Z. Für Z = 1.000 € ergibt sich 717,50 €/Monat, lebenslang — unabhängig vom konkreten Grundgehalt, solange die Zulage tatsächlich als ruhegehaltfähig anerkannt ist. Bei kürzerer Dienstzeit fällt der individuelle Ruhegehaltssatz unter 71,75 % (1,79375 % je Dienstjahr); bei 30 Dienstjahren z. B. 53,8125 % → 538,13 €/Monat aus einer 1.000-€-Zulage.

Wichtige Relativierung für M-V: Wegen der Konsumtions-Regel aus der Besoldungsreform 2014 kann ein Teil der ursprünglich ruhegehaltfähig vereinbarten Zulage durch spätere Grundgehaltserhöhungen „aufgezehrt" werden. Der effektiv ruhegehaltfähige Betrag im Pensionsfall kann deshalb niedriger sein als der ursprünglich vereinbarte Wert.

10. Häufige Fragen zur Beamtenpension in Mecklenburg-Vorpommern

Wie hoch ist das maximale Ruhegehalt für Professoren in Mecklenburg-Vorpommern?

Nach § 14 LBeamtVG M-V beträgt das Ruhegehalt 1,79375 Prozent je Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit, insgesamt höchstens 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Der Höchstsatz wird nach 40 vollen ruhegehaltfähigen Dienstjahren erreicht. Die Wartezeit beträgt grundsätzlich fünf Jahre nach dem LBeamtVG M-V.

Welcher Anteil der Leistungsbezüge ist in Mecklenburg-Vorpommern ruhegehaltfähig?

M-V regelt Arten und Vergaberahmen der Leistungsbezüge in §§ 33-38 LBesG M-V; die konkrete Ruhegehaltfähigkeit und Mindestbezugsdauer sind in der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung (HsLeistbVO M-V) und in Hochschulsatzungen geregelt. Den maßgeblichen Höchstanteil und die Fristen regeln § 34 LBesG M-V und die HsLeistbVO M-V; der Wert sollte vor Berufungsabschluss beim LAF M-V oder der berufenden Hochschule erfragt werden. Eine Besonderheit aus der Besoldungsreform 2014: ruhegehaltfähige Leistungsbezüge werden in einer gesetzlich festgelegten Reihenfolge gemindert (Konsumtion), soweit das Grundgehalt der W-Gruppen damals angehoben wurde.

Wann tritt eine Professorin oder ein Professor in Mecklenburg-Vorpommern in den Ruhestand?

Nach § 44 LBG M-V gilt grundsätzlich die Vollendung des 65. Lebensjahres als Altersgrenze; bundesweit wurde die Regelaltersgrenze schrittweise auf 67 angehoben — für M-V gilt eine stufenweise Anhebung nach Geburtsjahrgang; welcher Monat für Sie gilt, sagt Ihnen das Landesamt für Finanzen M-V. Für Lehrkräfte nennt § 44 Abs. 2 LBG M-V das Schulhalbjahresende. Dass für Professorinnen und Professoren stattdessen das Semesterende gilt, steht dort nicht — stimmen Sie den Termin vor der Ruhestandsplanung mit Ihrer Hochschulverwaltung ab. Ein Hinausschieben ist nach § 44 Abs. 3 LBG M-V möglich, jedoch nicht über die Vollendung des 68. Lebensjahres hinaus.

Bis zu welchem Alter kann ich in Mecklenburg-Vorpommern als Professor verbeamtet werden?

Die allgemeine Höchstaltersgrenze für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe liegt nach § 26 ALVO M-V bei 40 Jahren (das 40. Lebensjahr darf noch nicht vollendet sein). Hinweis: Die Anhebung von 45 auf 40 Jahre war Gegenstand einer Landtagsdebatte; die tagesaktuelle Fassung sollte am Volltext geprüft werden. Hochschullehrende werden in der Praxis häufig auch jenseits dieser Grenze verbeamtet, wenn ein besonderes dienstliches Interesse an der Berufung besteht und der Bewerber gegenüber dem nächstplatzierten Kandidaten einen herausragenden Qualifikationsvorsprung aufweist. Das im Einzelfall geltende Höchstalter ist mit der berufenden Hochschule und dem zuständigen Ministerium zu klären.

Bietet Mecklenburg-Vorpommern eine pauschale Beihilfe?

Mecklenburg-Vorpommern hat die pauschale Beihilfe zum 01.05.2026 eingeführt (§ 80a LBG M-V; GVOBl. M-V Nr. 7 vom 17.03.2026). Übersicht: Pauschale Beihilfe nach Bundesland. Für die klassische Beihilfe gilt für Versorgungsempfänger regelmäßig ein Bemessungssatz von 70 Prozent; den für Sie geltenden Satz regelt die BVO M-V, Auskunft erteilt das LAF M-V.

Was ist die Konsumtion ruhegehaltfähiger Leistungsbezüge in Mecklenburg-Vorpommern?

Durch die Besoldungsreform 2014 in Mecklenburg-Vorpommern werden ruhegehaltfähige Leistungsbezüge in einer gesetzlich festgelegten Reihenfolge gemindert, soweit das W-Grundgehalt seinerzeit angehoben wurde. Die Grundgehaltsanhebung verbraucht damit einen Teil bestehender ruhegehaltfähiger Zulagen. Für Berufungskandidaten ist daher wichtig zu wissen, welcher Zulagenbetrag effektiv (netto nach Konsumtion) ruhegehaltfähig verbleibt. Welcher Betrag in Ihrem Fall konsumiert wurde, sagen Ihnen das LAF M-V und die berufende Hochschule.

11. Quellen

Hinweis: Ihre Versorgung setzt das Landesamt für Finanzen M-V (LAF) in Schwerin fest, nach LBeamtVG M-V, LBesG M-V, LHG M-V, LBG M-V, ALVO M-V und BVO M-V in der geltenden Fassung. Mehrere Werte, die Ihre Pension bestimmen — der Deckel für ruhegehaltfähige Leistungsbezüge und die Konsumtion aus der Reform 2014 —, stehen nicht im Gesetz, sondern in der HsLeistbVO M-V und in Ihrer Berufungsvereinbarung. Holen Sie die schriftliche Versorgungsauskunft des LAF ein, bevor Sie verhandeln.