Beamtenpension Sachsen: Professorenpension nach SächsBeamtVG (4 Stufen; Leistungsbezüge bis 30 % des Endgrundgehalts ruhegehaltfähig, für wenige Stellen bis 65 %)

VersorgungProfessurLandesrechtVon Stand: 28. September 2026

Kurzfazit

Sachsen ist neben Bayern und Hessen eines der wenigen Länder mit Erfahrungsstufen in der W-Besoldung (vier Stufen, Aufstieg im Fünf-Jahres-Rhythmus). Der ruhegehaltfähige Anteil der Leistungsbezüge ist stark gestaffelt: Grundfall 30 %, mit höheren Kontingenten 40/50/65/80 % nach SächsHLeistBezVO. § 71 Abs. 1 SächsHSG erlaubt für Professoren ausdrücklich sowohl Verbeamtung als auch Angestelltenverhältnis; die Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung liegt bei 52 Jahren (§ 7 SächsBG). Sachsen bietet seit dem 01.01.2024 eine pauschale Beihilfe (50 % Zuschuss) und zahlt im Unterschied zu vielen anderen Ländern keine jährliche Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) für Beamte. Versorgungsstelle ist das Landesamt für Steuern und Finanzen (LSF) Sachsen.

Beispielrechnung: Nach 40 ruhegehaltfähigen Dienstjahren (1,79375 % je Jahr) beträgt das Ruhegehalt aus W 3 in Sachsen 6.757,31 € brutto im Monat, aus W 2 5.868,42 € — mit dem Höchstsatz von 71,75 % auf die höchste Stufe der W-Tabelle; mit 1.000,00 € ruhegehaltfähigem Leistungsbezug sind es bei W 3 7.474,81 €. Zur Rechnung

Vom Gehalt zur Pension: W 2/W 3, ruhegehaltfähige Bezüge, Beispielrechnung

Wie viel Pension aus einer W-2- oder W-3-Professur in Sachsen wird, hängt an drei Größen: dem Grundgehalt vor dem Ruhestand, dem Teil der Leistungsbezüge, der ruhegehaltfähig ist, und dem Ruhegehaltssatz von 1,79375 % je Dienstjahr, höchstens 71,75 % (§ 15 Abs. 1 SächsBeamtVG).

W 2 und W 3 vorher: das Grundgehalt

Die Pension rechnet mit dem zuletzt bezogenen Grundgehalt. Was W 2 und W 3 in Sachsen insgesamt einbringen, zeigt Professorengehalt Sachsen.

BesoldungsgruppeGrundgehalt im Monat (gültig ab 01.04.2026)
W 2Stufe 1: 7.018,03 € · Stufe 2: 7.374,81 € · Stufe 3: 7.731,57 € · Stufe 4: 8.178,98 €
W 3Stufe 1: 7.906,44 € · Stufe 2: 8.375,46 € · Stufe 3: 8.844,51 € · Stufe 4: 9.417,86 €

Fundstelle: Anlage 5 SächsBesG (zu § 22 Abs. 1 sowie den §§ 30 und 32 Abs. 1), „Gültig ab 1. April 2026“, „4. Besoldungsordnung W“, REVOSax.

Was ist ruhegehaltfähig?

BestandteilRuhegehaltfähig?RegelNorm
Grundgehaltjazählt voll§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsBeamtVG
Fassung: SächsBeamtVG, rechtsbereinigt Stand 30.04.2026
Berufungs-, Bleibe- und besondere Leistungsbezügeteilweiseunbefristete können zusammen bis 30 % des Endgrundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden, Wirkung nach zwei Jahren Bezug; für 2,5 %, 1,5 % und 1 % der Stellen bis 40, 50 bzw. 65 %§ 35 Abs. 1 und 2 SächsBesG
Fassung: SächsBesG, rechtsbereinigt Stand 01.07.2026
Forschungs- und Lehrzulageneinaus Drittmitteln, „nicht ruhegehaltfähige Zulage“§ 37 Abs. 1 SächsBesG
Fassung: SächsBesG, rechtsbereinigt Stand 01.07.2026
Familienzuschlagteilweisenur Stufe 1§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsBeamtVG
Fassung: SächsBeamtVG, rechtsbereinigt Stand 30.04.2026
Sonderzahlungeigene Regelmonatliche Sonderzahlung: dafür werden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um 4,1 % des Grundgehalts erhöht§ 80b SächsBeamtVG
Fassung: SächsBeamtVG, rechtsbereinigt Stand 30.04.2026

Beispielrechnung: Ruhegehalt aus W 2 und W 3

Beispielrechnung. Annahmen: 40 ruhegehaltfähige Dienstjahre und damit der Höchstsatz, Ruhestand mit der Altersgrenze ohne Abschlag, höchste Stufe der Tabelle, ohne Familienzuschlag und ohne Sonderzahlung, vor Steuern und Krankenversicherung. Verbindlich ist allein die Versorgungsauskunft der zuständigen Versorgungsstelle.

Beispielrechnung nur Grundgehalt
RechenschrittW 2W 3
Grundgehalt (höchste Stufe, gültig ab 01.04.2026)8.178,98 €9.417,86 €
× Höchstsatz 71,75 % (§ 15 Abs. 1 SächsBeamtVG) = Ruhegehalt brutto im Monat5.868,42 €6.757,31 €

Mit einem ruhegehaltfähigen Leistungsbezug von 1.000,00 € steigt das Ruhegehalt bei W 3 um 717,50 € im Monat:

Beispielrechnung mit 1.000,00 € Leistungsbezug
RechenschrittW 2W 3
Grundgehalt (höchste Stufe, gültig ab 01.04.2026)8.178,98 €9.417,86 €
+ Beispiel-Leistungsbezug, unbefristet, für ruhegehaltfähig erklärt und mindestens zwei Jahre bezogen. Er liegt unter der Grenze von 30 % des Endgrundgehalts (§ 35 Abs. 1 SächsBesG: 2.453,69 € bzw. 2.825,36 €) und zählt deshalb voll1.000,00 €1.000,00 €
= Summe9.178,98 €10.417,86 €
× Höchstsatz 71,75 % (§ 15 Abs. 1 SächsBeamtVG) = Ruhegehalt brutto im Monat6.585,92 €7.474,81 €

Besonderheit in Sachsen: Für die monatliche Sonderzahlung werden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um 4,1 % des Grundgehalts erhöht (§ 80b SächsBeamtVG).

1. Maßgebliches Versorgungsrecht und zuständige Stelle

  • Versorgungsgesetz: Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG).
  • Besoldungsgesetz: Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG) — §§ 34-36 Leistungsbezüge, § 36 Besoldungsdurchschnitt.
  • Hochschulrecht: Sächsisches Hochschulgesetz (SächsHSG) vom 31. Mai 2023 — § 71 (dienstrechtliche Stellung; Abs. 6 Semesterende), § 61 (Berufung).
  • Beamtenrecht: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG) — § 7 (Altersgrenze für Berufung), § 46 (Regelaltersgrenze 67), § 80 (Beihilfe).
  • Verordnung: SächsHLeistBezVO (Kontingente, Ruhegehaltfähigkeit).
  • Zuständige Stelle: Landesamt für Steuern und Finanzen (LSF) Sachsen (Zentrale Bezügestelle / Versorgung) — für Landesbeamte einschließlich Hochschulprofessoren; für kommunale Beamte der KVS, hier nicht einschlägig.
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2. Verbeamtung oder Angestelltenverhältnis — § 71 Abs. 1 SächsHSG

§ 71 Abs. 1 SächsHSG erlaubt für Professoren beide Wege: Berufung in ein Beamtenverhältnis (auf Zeit oder Lebenszeit) oder Beschäftigung in einem befristeten oder unbefristeten Angestelltenverhältnis.

  • W 1-Juniorprofessuren: regelmäßig als Beamte auf Zeit (höchstens 6 Jahre).
  • W 2/W 3: typischerweise Verbeamtung auf Lebenszeit, häufig nach bis zu zweijähriger Probezeit (Beamtenverhältnis auf Probe).
  • Angestelltenverhältnis: kommt insbesondere bei Überschreiten der 52-Jahres-Verbeamtungsgrenze in Betracht (siehe unten); Vergütung und Versorgung werden dann an das Beamtenrecht angelehnt (außertarifliche W-Vergütung), aber es entsteht keine Beamtenpension, sondern eine gesetzliche Rente plus ggf. betriebliche/vertragliche Zusatzversorgung.

Höchstaltersgrenze für Verbeamtung: Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SächsBG darf in das Beamtenverhältnis grundsätzlich nicht berufen werden, wer das 42. Lebensjahr vollendet hat. Abweichend hiervon kann durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern (im Einvernehmen mit dem Finanzministerium) für einzelne Beamtengruppen eine nach oben abweichende Altersgrenze, höchstens jedoch das vollendete 52. Lebensjahr, festgelegt werden — diese Verordnungsgrenze ist für Hochschullehrer/Professoren in der Praxis einschlägig. Zusätzliche Ausnahmen bei Schwerbehinderung (max. 5 Jahre) und Eltern-/Pflegezeiten (max. 1 Jahr je Fall). Welche Grenze für eine konkrete Berufung gilt, steht in der Ausschreibung; die berufende Hochschule nennt die Verordnung, auf die sie sich stützt.

3. Altersgrenze und Semesterende (§ 71 Abs. 6 SächsHSG)

Regelaltersgrenze: Nach § 46 SächsBG treten Beamte auf Lebenszeit mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden. Für ältere Geburtsjahrgänge stufenweise Anhebung (bis 1946 mit 65; 1947-1963 zwischen 65+1 Monat und 66+10 Monaten; ab 1964 einheitlich 67).

Semesterende-Sonderregel (§ 71 Abs. 6 SächsHSG): Für Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gilt abweichend von § 46 SächsBG, dass der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erst mit dem Ende des Semesters wirksam wird, in dem die Professorin oder der Professor die Altersgrenze erreicht. Das aktive Dienstverhältnis endet damit nicht zum Monatsende (wie bei normalen Beamten), sondern zum Semesterende. Professoren behalten nach Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte (Lehre, Nachwuchsbetreuung, Mitwirkung an Prüfungen).

Versorgungsabschlag: Bei vorzeitigem Ruhestand 3,6 % pro Jahr (Standardsatz, bundesweite Systematik). Den konkreten sächsischen Höchstdeckel regelt das SächsBeamtVG.

Emeritiert heißt im RuhestandWelcher Titel bleibt, wie man „Prof. em.“ schreibt und was man danach noch darf, erklärt Emeritierung und Professor im Ruhestand.

4. W 2/W 3-Grundgehalt mit vier Erfahrungsstufen (gültig ab 01.04.2026)

Sachsen kennt Erfahrungsstufen in W 2 und W 3 mit Aufstieg im Fünf-Jahres-Rhythmus (Stufe 2 nach 5, Stufe 3 nach 10, Stufe 4 nach 15 Dienstjahren). Monatliche Grundgehälter brutto, gültig ab 01.04.2026:

BesoldungsgruppeStufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4
W 15.724,91 €6.181,19 €——
W 27.018,03 €7.374,81 €7.731,57 €8.178,98 €
W 37.906,44 €8.375,46 €8.844,51 €9.417,86 €

Aktualität: Diese Beträge stehen in Anlage 5 SächsBesG in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge 2026/2027/2028 vom 12. Mai 2026 (Anhang 1 zu Artikel 1 Nummer 3), gültig ab 01.04.2026; die Erhöhung beträgt 2,82 % (§ 19 Absatz 2 SächsBesG). Abgerufen am 21.09.2026. Dasselbe Gesetz enthält bereits die Tabellen ab 01.03.2027 und ab 01.01.2028 — sie gelten noch nicht und stehen deshalb nicht hier.

Keine jährliche Sonderzahlung: Sachsen zahlt kein Weihnachtsgeld / keine gesonderte Jahressonderzahlung für Beamte (das Sächsische Sonderzahlungsgesetz wurde abgeschafft).

5. Ruhegehaltssatz, Wartezeit, Mindestversorgung

Ruhegehalts-Formel (SächsBeamtVG): Ruhegehalt = ruhegehaltfähige Dienstbezüge × (Anzahl ruhegehaltfähiger Dienstjahre × 1,79375 %), höchstens 71,75 %.

Wartezeit: 5 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit. Bei spät berufenen Professoren (Höchstaltersgrenze 52) eine reale Hürde.

Mindestversorgung — Sonderfall: Amtsabhängig 35 %; amtsunabhängig 66,47 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 (jeweils der höhere Betrag). A 4 ist kein wissenschaftliches Amt, sondern ein versorgungsrechtlicher Rechenanker für Sicherungsfälle (Dienstunfähigkeit, kurze Dienstzeit). Einzelheiten dazu stehen im Wissensstrang Dienstunfähigkeit Professoren Sachsen.

6. Ruhegehaltfähige Leistungsbezüge — 30 % / Spitzen bis 80 %

Drei Arten Leistungsbezüge (§§ 34-36 SächsBesG i. V. m. SächsHLeistBezVO): Berufungs-/Bleibe-, besondere und Funktions-Leistungsbezüge.

Vergaberahmen 2026 (§ 36 SächsBesG): Besoldungsdurchschnitt je Professur 114.311 € an Universitäten und 98.322 € an HAW; Überschreitung um bis zu 2 % p. a. zulässig.

Ruhegehaltfähigkeit (§ 35 SächsBesG i. V. m. SächsHLeistBezVO):

KonstellationHöchstanteil am GrundgehaltQuote
Grundfall unbefristet (≥ 2 J. Bezug)bis 30 %alle Stellen
Höhere Quotebis 40 %bis 12,5 % der W 2/W 3-Stelleninhaber
Höhere Quotebis 50 %bis 7,5 %
Höhere Quotebis 65 %bis 5 %
Spitze nur W 3bis 80 %bis 2,5 % der W 3-Stelleninhaber

Die Feinwerte der Kontingent-% stammen aus der Auswertung der SächsHLeistBezVO und können je nach Fassung leicht abweichen. Die Grundsystematik „30 % Regel, höhere Quoten für kleine Kontingente" ist verifiziert.

Häufigste Fehlannahme: Der Deckel (30 %; ausnahmsweise bis 80 %) ist eine Obergrenze, bezogen auf das Grundgehalt — kein anteiliger Abschlag. Eine unbefristete 1.000-€-Zulage liegt klar unter dem 30-%-Deckel in W 3 Stufe 1 (7.906,44 € × 30 % ≈ 2.372 €) und zählt damit voll.

7. Vordienstzeiten und Hinzuverdienst

Vordienstzeiten: Hauptberufliche Zeiten vor der Berufung (z. B. wissenschaftliche oder einschlägige Berufserfahrung) können nach SächsBeamtVG anerkannt werden; über Umfang und Anrechnung entscheidet das LSF Sachsen in der Festsetzung.

Hinzuverdienst: §§ zum Zusammentreffen mit Erwerbs-/Erwerbsersatzeinkommen und Renten (u. a. § 74 SächsBeamtVG). Vor Erreichen der Regelaltersgrenze engere Grenzen, danach großzügiger. Konkrete Grenzbeträge beim LSF erfragen.

8. Beihilfe und pauschale Beihilfe seit 01.01.2024

Klassische Beihilfe: Rechtsgrundlage § 80 SächsBG i. V. m. SächsBhVO. Versorgungsempfänger erhalten Bemessungssatz 70 % der beihilfefähigen Aufwendungen; die restlichen 30 % deckt eine private Krankenversicherung.

Pauschale Beihilfe (seit 01.01.2024): Wahlrecht für gesetzlich Versicherte. Erstattet werden grundsätzlich 50 % der nachgewiesenen Beiträge zur Kranken- (und Pflege-)pflichtversicherung des Berechtigten bzw. berücksichtigungsfähiger Angehöriger. Die Wahl zwischen klassischer (70 %) und pauschaler Beihilfe (50 %) ist grundsätzlich bindend.

9. Rechenbeispiel

Die Beispielrechnung für W 2 und W 3 in Sachsen mit den geltenden Grundgehältern — mit einem Beispiel-Leistungsbezug von 1.000,00 € steht Schritt für Schritt mit Norm im Abschnitt Vom Gehalt zur Pension.

10. Häufige Fragen zur Beamtenpension in Sachsen

Wie hoch ist die Pension eines Professors in Sachsen?

Beispielrechnung: Nach 40 ruhegehaltfähigen Dienstjahren (1,79375 % je Jahr) beträgt das Ruhegehalt aus W 3 in Sachsen 6.757,31 € brutto im Monat, aus W 2 5.868,42 € — mit dem Höchstsatz von 71,75 % auf die höchste Stufe der W-Tabelle; mit 1.000,00 € ruhegehaltfähigem Leistungsbezug sind es bei W 3 7.474,81 €. Maßgeblich sind das Grundgehalt, der ruhegehaltfähige Teil der Leistungsbezüge und die ruhegehaltfähige Dienstzeit; verbindlich ist allein die Versorgungsauskunft.

Werden Professorinnen und Professoren in Sachsen verbeamtet?

Beides ist möglich. § 71 Abs. 1 SächsHSG erlaubt für Professoren ausdrücklich sowohl eine Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder auf Lebenszeit als auch eine Beschäftigung in einem befristeten oder unbefristeten Angestelltenverhältnis. W 1-Juniorprofessuren werden regelmäßig als Beamte auf Zeit eingestellt; W 2/W 3 werden typischerweise auf Lebenszeit verbeamtet (häufig nach bis zu zweijähriger Probezeit). Ein Angestelltenverhältnis kommt insbesondere bei Überschreiten der 52-Jahres-Verbeamtungsgrenze in Betracht — in diesem Fall entsteht keine Beamtenpension, sondern eine gesetzliche Rente ggf. plus Zusatzversorgung.

Wie hoch ist das maximale Ruhegehalt für Professoren in Sachsen?

Nach SächsBeamtVG beträgt das Ruhegehalt 1,79375 Prozent je ruhegehaltfähigem Dienstjahr, höchstens jedoch 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Der Höchstsatz wird nach 40 Dienstjahren erreicht. Wartezeit grundsätzlich 5 Jahre. Sachsen hat zudem als eines der wenigen Länder Erfahrungsstufen in W 2 und W 3 (vier Stufen mit Aufstieg im Fünf-Jahres-Rhythmus).

Welcher Anteil der Leistungsbezüge ist in Sachsen ruhegehaltfähig?

Nach § 35 SächsBesG i. V. m. der SächsHLeistBezVO können unbefristete Berufungs-/Bleibe- und besondere Leistungsbezüge bis zu insgesamt 30 Prozent des Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden — Voraussetzung in der Regel: Bezug seit mindestens zwei Jahren. Für eng begrenzte Stellenkontingente sieht die SächsHLeistBezVO höhere Quoten vor: bis 40 Prozent für bis zu 12,5 Prozent der W 2/W 3-Stelleninhaber, bis 50 Prozent für bis zu 7,5 Prozent, bis 65 Prozent für bis zu 5 Prozent und bis 80 Prozent für bis zu 2,5 Prozent der W 3-Stelleninhaber. Die exakte Verteilung der Kontingent-Prozentsätze kann je nach Fassung leicht abweichen.

Wann tritt eine Professorin oder ein Professor in Sachsen in den Ruhestand?

Nach § 46 SächsBG gilt die Regelaltersgrenze 67. Für Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ordnet § 71 Abs. 6 SächsHSG abweichend an, dass der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erst mit dem Ende des Semesters wirksam wird, in dem die Altersgrenze erreicht wird. Das aktive Dienstverhältnis endet damit zum Semesterende, sodass die laufende Lehrtätigkeit abgeschlossen werden kann. Professoren behalten nach Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte (Lehre, Nachwuchsbetreuung, Prüfungen).

Bis zu welchem Alter kann ich in Sachsen als Professor verbeamtet werden?

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SächsBG darf in das Beamtenverhältnis grundsätzlich nicht berufen werden, wer das 42. Lebensjahr vollendet hat. Durch Rechtsverordnung kann für einzelne Beamtengruppen eine nach oben abweichende Altersgrenze, höchstens bis zur Vollendung des 52. Lebensjahres, festgelegt werden — diese Verordnungsgrenze ist für Hochschullehrer/Professoren in der Praxis einschlägig. Zusätzliche Ausnahmen bei Schwerbehinderung (bis 5 Jahre) sowie für Eltern-/Pflegezeiten (max. 1 Jahr je Fall).

Bietet Sachsen eine pauschale Beihilfe?

Ja. Sachsen bietet seit dem 01.01.2024 alternativ zur klassischen aufwandsbezogenen Beihilfe eine pauschale Beihilfe an (Wahlrecht für gesetzlich Versicherte): Erstattet werden grundsätzlich 50 Prozent der nachgewiesenen Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung des Berechtigten bzw. berücksichtigungsfähiger Angehöriger. Die Wahl zwischen klassischer Beihilfe (Versorgungsempfänger 70 Prozent) und pauschaler Beihilfe ist grundsätzlich bindend. Sachsen zahlt zudem keine reguläre jährliche Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) für Beamte; das Sächsische Sonderzahlungsgesetz wurde abgeschafft.

11. Quellen und amtliche Volltexte

  • SächsBeamtVG — revosax.sachsen.de
  • SächsBesG — revosax.sachsen.de
  • SächsHLeistBezVO — revosax.sachsen.de
  • § 7 SächsBG (Altersgrenzen für die Berufung)
  • § 46 SächsBG (Ruhestand wegen Altersgrenze)
  • § 71 SächsHSG (Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren; Abs. 6 Semesterende) — revosax.sachsen.de (abgerufen 27.09.2026)
  • LSF Sachsen — Infoblatt „Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz" — PDF
  • LSF Sachsen — Merkblatt Beihilfe / Pauschale Beihilfe — PDF
  • § 80 SächsBG (Beihilfe) i. V. m. SächsBhVO
Hinweis: Ihre Versorgung setzt das Landesamt für Steuern und Finanzen (LSF) fest, nach SächsBeamtVG, SächsBesG, SächsHSG, SächsBG, SächsHLeistBezVO und SächsBhVO in der geltenden Fassung. Die Kontingentsätze der SächsHLeistBezVO unterscheiden sich je Fassung — prüfen Sie im Berufungsverfahren den amtlichen Volltext, nicht eine Zusammenfassung.