Professorentitel behalten: Titelführung nach dem Ausscheiden

Recht Von Aktualisiert: 28. September 2026 Redaktionell erstellt · Quellenstand 09/2026

Ob man die Bezeichnung „Professorin" oder „Professor" nach dem Ruhestand oder einem früheren Ausscheiden weiterführen darf, ist Landesrecht — eine bundesweit einheitliche Regel gibt es nicht. Auch die Rechtsnatur unterscheidet sich: mal akademische Bezeichnung, mal akademische Würde, mal Amtsbezeichnung. Dieser Überblick führt zu den 16 Landesseiten und trennt die zentralen Begriffe.

Fünf Begriffe sauber trennen„Professorin/Professor" ist hier kein akademischer Grad wie „Dr.". Je nach Land ist es eine Amtsbezeichnung (beamtenrechtlich), eine akademische Bezeichnung oder akademische Würde (hochschulrechtlich verliehen), eine Dienstbezeichnung oder es geht um die Lehrbefugnis (venia legendi, ≠ Titel) bzw. den Berufungsstatus. Die beamtenrechtliche a.D.-Führung läuft, wo nicht anders vermerkt, parallel über das Landesbeamtengesetz.

Die 16 Bundesländer im Überblick

Die Tabelle nennt je Land die Norm, in der die Titelführung geregelt ist. Sie ist der Einstieg für sieben Fragen, die sich in der Praxis stellen: Weiterführung im Ruhestand, Ausscheiden vor dem Ruhestand, die einzelnen Statusgruppen, private Hochschulen, Sonderformen, der Verlust der Bezeichnung und die Frage, wer im Zweifel entscheidet. Die Antwort darauf steht im Volltext der genannten Norm und im Landesbeamtengesetz.

BundeslandKernnorm
Baden-Württemberg§ 49 Abs. 6 LHG BW
BayernArt. 62 BayHIG (staatlich) bzw. Art. 107 BayHIG (nichtstaatlich)
Berlin§ 103 BerlHG
Brandenburg§ 51 BbgHG
Bremen§ 17 BremHG
Hamburg§ 17 HmbHG
Hessen§ 67 HessHG
Mecklenburg-Vorpommern§ 63 LHG M-V
Niedersachsen§ 27 Abs. 7 NHG
Nordrhein-Westfalen§ 77 + § 123 Abs. 4 LBG NRW
Rheinland-Pfalz§ 52 Abs. 4 HochSchG RP
Saarland§ 40 Abs. 7 SHSG
Sachsen§ 71 Abs. 5 SächsHSG
Sachsen-Anhalt§ 38 HSG LSA
Schleswig-Holstein§ 63 Abs. 3 HSG (staatlich) + § 77 Abs. 1 HSG (privat)
Thüringen§ 88 ThürHG
Wie Sie die Tabelle benutzenDie Kernnorm ist der Einstieg, nicht die ganze Antwort: Sie regelt, wer die Bezeichnung führen darf und unter welcher Bedingung. Ob im Einzelfall eine Zustimmung nötig ist, wer sie erteilt und wann sie entzogen werden kann, steht im Volltext derselben Norm und im Landesbeamtengesetz. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im amtlichen Landesrechtsportal.

Wie man die Bezeichnung überhaupt erwirbt, beschreibt der Überblick Wie wird man Professor?.

Wann darf man die Bezeichnung nach dem Ausscheiden weiterführen?

In Bayern ja — von Gesetzes wegen und ohne Antrag, wenn das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestand und der Ruhestand der Grund des Ausscheidens ist. Bei jedem anderen Ausscheidungsgrund braucht es eine Zustimmung, die versagt werden kann.

Art. 62 Abs. 1 BayHIG im Wortlaut, Satz für Satz:

SatzRegelung
1Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit können nach dem Ausscheiden wegen Eintritts in den Ruhestand die Bezeichnung als akademische Würde führen.
2Bei Ausscheiden aus sonstigen Gründen bedarf die Führung der Zustimmung der Hochschulleitung; sie kann versagt werden, wenn die Führung „insbesondere im Hinblick auf die Dauer der Tätigkeit oder der zum Ausscheiden führenden Gründe, nicht angemessen ist“.
3Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Zeit haben das Recht nach Satz 1 nach einer Dienstzeit von mindestens sechs Jahren, sofern die Tätigkeit in dieser Zeit tatsächlich ausgeübt wurde.
4Tenure-Track-Professorinnen und -Professoren haben dieses Recht unter denselben Voraussetzungen, wenn die Hochschule es bei der Berufung schriftlich zusichert.
5Die Führung kann vom Senat wegen Unwürdigkeit untersagt werden.

Für privatrechtlich Beschäftigte gilt Abs. 2: Sie führen die Amtsbezeichnung der entsprechenden beamteten Professorinnen und Professoren als Berufsbezeichnung, „solange das Dienstverhältnis dauert“; unbefristet Beschäftigte dürfen sie beim Ausscheiden wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit als akademische Würde weiterführen.

Der Satz, den man leicht überliestSatz 4 macht die Weiterführung für Tenure-Track-Professuren von einer schriftlichen Zusicherung im Zeitpunkt der Berufung abhängig. Wer eine Tenure-Track-Professur verhandelt, verhandelt damit auch über diesen Punkt — später ist er nicht mehr nachzuholen. Siehe Tenure Track und Berufungsverhandlung.

Welche Norm jedes Land für die Zeit nach dem Ruhestand hat — als Karte mit Fundstelle — und was „Prof. em.“ und „Prof. i. R.“ bedeuten, zeigt Emeritierung und Professor im Ruhestand.

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Warum die Rechtsnatur zählt

Ob „Professor" nach dem Ausscheiden eine akademische Bezeichnung, eine akademische Würde oder eine Amtsbezeichnung ist, entscheidet über den Zusatz „a.D." und die zuständige Stelle. Beispiele: Bayern führt die Bezeichnung als akademische Würde (Art. 62 BayHIG); NRW als Amtsbezeichnung ohne Zusatz (§ 123 Abs. 4 i.V.m. § 77 LBG); Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Thüringen behandeln die Amtsbezeichnung zugleich als akademische Bezeichnung. Die beamtenrechtliche „a.D."-Führung läuft parallel über das Landesbeamtengesetz.

Woraus folgt das Titelrecht bei apl.- und Honorarprofessuren?

Aus einer eigenen Norm — nicht aus einem Dienstverhältnis, denn ein solches entsteht dabei gar nicht. Beide Bezeichnungen sind verliehene Bezeichnungen mit ausdrücklich geregeltem Führungsrecht.

§ 41 Abs. 3 HG NRW: Die Verleihung setzt „eine in der Regel fünfjährige erfolgreiche selbständige Lehrtätigkeit“ voraus, die durch ein Gutachten nachzuweisen ist; die Bezeichnungen „begründen weder ein Dienstverhältnis noch den Anspruch auf Übertragung eines Amtes“. Außerplanmäßige und Honorarprofessorinnen und -professoren sind gleichwohl „befugt, die Bezeichnung ‚Professorin‘ oder ‚Professor‘ zu führen“. Nach Abs. 4 ruht dieses Recht, solange die Bezeichnung aus einem sonstigen Grund geführt werden kann.

Bayern regelt dasselbe verteilt: Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren sind befugt, die Bezeichnung „als akademische Würde“ zu führen (Art. 68 Abs. 2 Satz 4 BayHIG), außerplanmäßige Professorinnen und Professoren ebenso (Art. 69 Abs. 4 Satz 2 BayHIG). Und beide können es wieder verlieren: „Mit dem Widerruf der Bestellung erlischt die Befugnis zur Führung der Bezeichnung ‚Professorin‘ oder ‚Professor‘“ (Art. 70 Abs. 3 Satz 1 BayHIG); beim Widerruf der Lehrbefugnis erlischt zugleich die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Privatdozentin“ oder „Privatdozent“ (Satz 2).

Die Besoldungsseite dazu: Wer eine besoldete Professur hält, findet die Beträge im Rechner unter W 2 und W 3; apl.- und Honorarprofessuren begründen dagegen „keinen Anspruch auf Dienst- und Versorgungsbezüge“ (Art. 68 Abs. 2 Satz 3 BayHIG).

Die Einzelheiten stehen auf apl.-Professur, Honorarprofessur und Privatdozent.

Vertretungsprofessur: getrennt zu behandeln

Eine Vertretungsprofessur ist die befristete Wahrnehmung einer Professur ohne Berufung, Ruf oder Ernennung. Eine gesetzliche Befugnis, die Bezeichnung „Professorin/Professor" zu führen, muss gesondert belegt sein und folgt nicht aus der Aufgabenwahrnehmung. In der Mehrheit der Länder wurde im geprüften Kerntext keine positive gesetzliche Befugnis gefunden, während einer Vertretung „Professorin/Professor" zu führen. Die klare positive Ausnahme ist Sachsen-Anhalt (§ 49a HSG LSA: mit Zustimmung, für die Dauer der Vertretung). In NRW begründet § 39 Abs. 2 HG ausdrücklich „kein Dienstverhältnis" und damit kein Titelrecht — korrekt ist „Professurvertreterin/Professurvertreter". Details siehe Vertretungsprofessur.

Maßgeblich im EinzelfallDer geltende Gesetzestext des Landes und die Ordnung der verleihenden Hochschule.

Häufige Fragen

Darf man den Professorentitel nach dem Ruhestand behalten?

In vielen Ländern ja — die Rechtsnatur (akademische Bezeichnung, akademische Würde oder Amtsbezeichnung) und die Frage des Zusatzes „a.D." sind aber landesabhängig. Maßgeblich ist die jeweilige Landesnorm.

Darf man ihn behalten, wenn man vorher ausscheidet?

Das hängt vom Land ab: teils eine Mindestdienstzeit (häufig fünf, in Baden-Württemberg sechs Jahre), teils eine Zustimmung oder Genehmigung, teils die Anknüpfung an eine unbefristete Beschäftigung (Niedersachsen, Saarland).

Gilt das auch für private Hochschulen?

Nur wenn die jeweilige Landesnorm es trägt. Positiv geregelt sind etwa Bayern (Art. 107), NRW (§ 73a), Schleswig-Holstein (§ 77 Abs. 1) und Niedersachsen (§ 66). Für Berlin und Bremen wurde im geprüften Volltext keine tragende Norm gefunden.

Darf eine Vertretungsprofessorin „Professorin" führen?

Nicht automatisch. Sachsen-Anhalt regelt dies positiv (§ 49a HSG LSA, für die Dauer der Vertretung); NRW schließt es über § 39 Abs. 2 HG faktisch aus. Sonst fehlt eine positive Befugnis im geprüften Kerntext.

Darf ich die Bezeichnung „Professor“ nach dem Ruhestand ohne Antrag führen?

In Bayern ja, wenn Sie im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit standen und wegen Eintritts in den Ruhestand ausgeschieden sind (Art. 62 Abs. 1 Satz 1 BayHIG). Bei Ausscheiden aus sonstigen Gründen ist die Zustimmung der Hochschulleitung nötig, die versagt werden kann.

Was gilt für Tenure-Track-Professuren?

Sie haben das Recht auf Weiterführung nur, wenn die Hochschule es ihnen im Zeitpunkt der Berufung schriftlich zusichert (Art. 62 Abs. 1 Satz 4 BayHIG). Diese Zusicherung gehört deshalb in die Berufungsverhandlung.

Kann das Titelrecht wieder erlöschen?

Ja. Mit dem Widerruf der Bestellung erlischt die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ (Art. 70 Abs. 3 BayHIG); die Führung kann in Bayern zudem vom Senat wegen Unwürdigkeit untersagt werden (Art. 62 Abs. 1 Satz 5 BayHIG).

Quellen

Amtliche Primärquellen zuerst; Verbands-/Sekundärquellen sind ausdrücklich als Gegencheck gekennzeichnet.