Privatdozent (PD Dr.): Bedeutung – Doktorvater als Erstgutachter
Privatdozentin oder Privatdozent (kurz PD oder Priv.-Doz., im Namen „PD Dr.“) ist, wer von einer Hochschule die Lehrbefugnis für ein Fach erhalten hat und in diesem Fach meist unbezahlt lehrt. Die Lehrbefugnis erlaubt mehr als Unterricht: Privatdozenten lehren selbstständig, nehmen Prüfungen selbst ab und dürfen wie Professoren als Doktorvater oder Doktormutter Doktoranden betreuen und ihre Dissertationen als Erst- oder Zweitgutachter bewerten. Eine Professur, eine Stelle oder ein Gehalt sind damit nicht verbunden. Der klassische Weg dorthin ist die Habilitation.
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Was der Titel bringt
- Doktoranden betreuen, Dissertationen begutachten. Privatdozenten stehen in den Promotionsordnungen wie Professoren als Doktorvater, Erst- und Zweitgutachter – ein Lehrauftrag erlaubt das nicht.
- Ein Schritt zur Professur, auch zur apl. Professur. Für viele ist die Privatdozentur die Station vor der Universitätsprofessur; nach mehrjähriger Bewährung kann der apl.-Titel hinzukommen, eine bezahlte Stelle ist damit nicht verbunden.
- In der Medizin ein sehr angesehener Titel. „PD Dr. med.“ zeigt, dass die Ärztin oder der Arzt sich über die Promotion hinaus habilitiert hat und an einer Universität lehren darf. In Medizinerkreisen genießt der Titel hohes Ansehen.
Der damit verbundene Aufwand
- Zuerst Jahre Forschung. Der Titel setzt meist die Habilitation voraus. Sie dauert als Orientierung drei bis sechs Jahre, oft nach Jahren der Vorbereitung: Promoviert ist man im Schnitt mit 32, habilitiert mit 42.
- Kein Gehalt aus dem Titel. Einkommen kommt etwa aus einer Stelle als Oberarzt oder wissenschaftlicher Mitarbeiter.
- Lehre, meist unbezahlt. Üblich sind zwei Semesterwochenstunden. Wer länger ohne anerkannten Grund nicht lehrt, riskiert Lehrbefugnis und PD-Titel.
Was die Titellehre im Jahr an Zeit kostet: zur Beispielrechnung →
Inhalt
Was ist ein Privatdozent – und was bedeutet PD Dr.?
In der Praxis sind Privatdozentinnen und Privatdozenten meist habilitierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die für eine Professur qualifiziert sind, aber keine Professur haben. Mit ihrer Lehrbefugnis dürfen sie an ihrer Hochschule eigene Lehrveranstaltungen in ihrem Fach anbieten. Ihr Geld verdienen sie nicht mit dem Titel, sondern mit einer Stelle – etwa als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder Mitarbeiter, als Ärztin oder Arzt an einer Klinik oder bei einem Arbeitgeber außerhalb der Hochschule.
Die Bezeichnung „Privatdozentin“ oder „Privatdozent“ hängt an dieser Lehrbefugnis. Im Namen steht die Bezeichnung als „PD Dr." vor dem Doktorgrad (umgangssprachlich: Doktortitel), etwa „PD Dr. med." oder „PD Dr. rer. nat."; sie ist kein akademischer Grad.
Daraus folgen drei Abgrenzungen, die immer wieder durcheinandergehen:
- Kein Amt, keine Planstelle. Der Titel begründet kein Arbeits- oder Dienstverhältnis. Wer auf eine Professur will, durchläuft dafür ein reguläres Berufungsverfahren.
- Kein Gehalt. Aus dem Titel folgt keine Vergütung; das Einkommen stammt aus der jeweiligen Haupttätigkeit (Was verdient ein Privatdozent?).
- Kein Grad. Der Doktorgrad bleibt vom Ende der Lehrbefugnis unberührt; die Bezeichnung „PD“ endet, wenn die Lehrbefugnis endet (Kann man die Lehrbefugnis wieder verlieren?). Wie sich Grade und Bezeichnungen unterscheiden, erklärt der Eintrag akademische Titel.
PD Dr.: Abkürzung, Schreibweise und Anrede
„PD“ ist die Abkürzung für „Privatdozentin“ beziehungsweise „Privatdozent“ und steht vor dem Doktorgrad: PD Dr., in der Medizin PD Dr. med. Manche Hochschulen schreiben „Priv.-Doz.“; die Gesetze selbst kennen nur die ausgeschriebene Form.
„PD Dr. habil.“ ist nicht überall zulässig: Bayern schließt die Doppelung ausdrücklich aus (Art. 98 Abs. 1 Satz 5 BayHIG), Sachsen erlaubt den Zusatz „habil.“ zum Doktorgrad.
Geschützt ist die Bezeichnung über die Lehrbefugnis (venia legendi): Führen darf sie nur, wer eine Lehrbefugnis besitzt, und nur solange diese besteht; manche Länder, etwa Sachsen, verleihen die Bezeichnung zusätzlich auf Antrag.
Zur Anrede. „PD“ darf in der Anrede stehen, muss aber nicht. Im Brief schreibt man formell „Sehr geehrte Frau PD Dr. Meyer“, im akademischen Alltag genügt „Sehr geehrte Frau Dr. Meyer“; in der Adresszeile steht die volle Bezeichnung: „PD Dr. Anna Meyer“. Mündlich wird „Privatdozent“ nicht mitgesprochen, es heißt schlicht „Guten Tag, Frau Dr. Meyer“. „Frau Professorin“ ist falsch, solange keine Professur verliehen ist (Ist ein Privatdozent ein Professor?).
Besondere Bedeutung in der Medizin: Was der Titel PD Dr. med. über einen Arzt aussagt
Steht „PD Dr. med.“ auf dem Praxisschild, hat diese Ärztin oder dieser Arzt zwei Qualifikationen zugleich: die ärztliche und eine wissenschaftliche, die weit über die Promotion hinausgeht. Der Zusatz steht für eine Lehrbefugnis an einer Universität, erworben nach Jahren eigener Forschung neben Klinik und Facharztweiterbildung. Er ergänzt die ärztliche Qualifikation um eine wissenschaftliche.
Gerade in der Medizin sagt die Habilitation viel aus. Rund zwei Drittel der Medizinerinnen und Mediziner promovieren, viele Arbeiten entstehen schon im Studium, und ihr Umfang ist sehr unterschiedlich: An manchen Fakultäten genügt eine Publikation, andere verlangen drei. Wer sich habilitiert, hat über Jahre eigenständig geforscht, veröffentlicht und gelehrt, meist berufsbegleitend. Anspruchsvoll ist die Habilitation überall, die Zahlen unterscheiden sich nur im Detail. Zwei Beispiele: Münster verlangt zwölf Originalarbeiten, sechs davon als Erstautor; die LMU München erwartet 15 Publikationen in Medline-gelisteten Zeitschriften, mehr als die Hälfte als Erst- oder Letztautor, Arbeiten aus der eigenen Promotion zählen nicht, dazu vier Semester Lehre und Didaktikkurse.
Habilitierte Ärztinnen und Ärzte verbinden Klinik und Forschung: Sie behandeln, bilden den Nachwuchs aus und bringen neue Erkenntnisse ans Krankenbett. Die Medizin stellt die meisten Habilitationen in Deutschland, 911 von 1.571 im Jahr 2025. Für Patienten macht der Titel diesen Hintergrund sichtbar.
Ausführlich: Habilitation in der Medizin.
Wie Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken bezahlt werden, steht unter Gehalt Ärzte Uniklinik.
Ist ein Privatdozent ein Professor? PD, apl. Professur, Honorarprofessur und Professur
Nein. Eine Professur ist ein Amt mit Stelle und Besoldung, das man über ein Berufungsverfahren erhält. „Privatdozent“ ist eine Bezeichnung, die an der Lehrbefugnis hängt – ohne Stelle und ohne Besoldung. Auch die außerplanmäßige Professur und die Honorarprofessur begründen kein Dienstverhältnis.
| Was man erhält | Stelle und Gehalt aus dem Titel? | Rolle der Lehre | |
|---|---|---|---|
| PD | Lehrbefugnis und die Bezeichnung „Privatdozent“ | nein | Titellehre, um die Lehrbefugnis zu behalten |
| Apl. Professur | Bezeichnung „Professor“ als Würdigung, kein Amt | nein | Titellehre bleibt, etwa in Bayern |
| Professur (W2/W3) | Amt nach einem Berufungsverfahren | ja, mit W-Besoldung | Lehrdeputat aus dem Amt |
Im Detail: Grundlage, Wartezeit und Schreibweise – auch zur Honorarprofessur (Tabelle)
Die Tabelle stellt die vier Formen gegenüber. Ihr Gerüst stammt aus dem nordrhein-westfälischen Hochschulgesetz, das alle vier Formen in zwei Paragrafen zusammenführt; die Zeile zur Lehrpflicht der Honorarprofessur folgt Bremen und Brandenburg, die Zeile zur fortbestehenden Titellehre Bayern. Die Details unterscheiden sich je Land.
| Privatdozent (PD) | Apl. Professur | Honorarprofessur | Professur (W2/W3) | |
|---|---|---|---|---|
| Grundlage | Lehrbefugnis nach Habilitation oder einem landesrechtlich geregelten anderen Weg | Einstellungsvoraussetzungen einer Professur und hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre | hervorragende Leistungen in der beruflichen Praxis oder in Forschung, Kunst und Lehre | Ruf nach Berufungsverfahren |
| Habilitation nötig? | nicht in allen Ländern — etwa Bayern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein kennen andere Wege (Voraussetzungen) | nicht ausdrücklich — verlangt sind die Einstellungsvoraussetzungen einer Professur | nein | nein — verlangt sind die Einstellungsvoraussetzungen |
| Wartezeit | keine landesgesetzliche Frist | landesabhängig — in der Regel fünf Jahre (NRW, Bremen) oder vier Jahre habilitiert (Brandenburg), Nachweis durch Gutachten (NRW) | in NRW dieselbe Frist wie bei der apl. Professur; sonst landesabhängig | keine |
| Schreibweise im Namen | PD Dr. | apl. Prof. Dr. | Prof. | Prof. Dr. |
| Was das Gesetz erlaubt | Bezeichnung „Privatdozentin"/„Privatdozent" | Bezeichnung „Professorin"/„Professor" | Bezeichnung „Professorin"/„Professor" | Amtsbezeichnung |
| Stelle und Besoldung | keine — „ein Dienstverhältnis wird damit nicht begründet" | keine — „weder ein Dienstverhältnis noch den Anspruch auf Übertragung eines Amtes" | keine | Amt und W-Besoldung |
| Promotionen betreuen und prüfen | ja, nach Promotionsordnung (Bayern: Art. 85 BayHIG) | ja | nach Promotionsordnung | ja |
| Lehrpflicht | Titellehre nach Landesrecht oder Hochschulsatzung | Titellehre bleibt bestehen | bei der Bestellung festzulegen | Lehrdeputat nach Lehrverpflichtungsverordnung |
| Ausführlich | diese Seite | apl. Professur | Honorarprofessur | Professur W1/W2/W3 |
Kein Doppeltitel. Das Recht, „Professorin" oder „Professor" zu führen, ruht, wenn die Bezeichnung aus einem anderen Grund geführt werden kann — wer berufen wird, führt also nicht beides.
Die Lehrpflicht bleibt. In Bayern trifft die unentgeltliche Lehrverpflichtung nicht nur Privatdozentinnen und Privatdozenten, sondern gleichermaßen außerplanmäßige Professorinnen und Professoren sowie Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren; Privatdozentinnen, Privatdozenten, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren kann dort aber eine Lehrvergütung gewährt werden (Art. 68 Abs. 3, Art. 69 Abs. 1 Satz 2 BayHIG). Die apl. Professur ist damit keine Entlastung, sondern eine Würdigung bei fortbestehender Pflicht.
Wer ins Ausland schaut, trifft auf andere Namen: Das Zürcher Gegenstück zur außerplanmäßigen Professur heißt Titularprofessur (Titularprofessorin/Titularprofessor) und ist befristet, kann aber verlängert werden (Was gilt in der Schweiz?).
Von allen vieren zu trennen sind die auf Zeit besetzten Professuren: Die Vertretungsprofessur füllt eine vakante Stelle befristet aus, die Gastprofessur holt auswärtige Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler für eine begrenzte Zeit ins Haus.
Wie wird man außerplanmäßige Professorin oder Professor?
Die außerplanmäßige Professur kann nach mehreren Jahren als Privatdozentin oder Privatdozent hinzukommen — eine Würdigung, kein Amt, und für eine Berufung nicht erforderlich. Voraussetzungen und Regeln der Länder stehen im Eintrag außerplanmäßige Professur.
Alle sieben Professurarten im Überblick (Tabelle)
Professurarten im Überblick
Sieben Formen, die oft verwechselt werden: zwei Ämter mit Besoldung, zwei Titel ohne Stelle, zwei Professuren auf Zeit und die Privatdozentur, eine Bezeichnung auf Grundlage einer Lehrbefugnis. Die Tabelle nennt als Beispiel die bayerischen Normen, damit jede Zeile an einem Gesetzestext nachprüfbar ist; was die anderen Länder abweichend regeln, steht auf den Einzelseiten.
| Form | Amt oder Titel | Vergütung | Befristung | Voraussetzungen | Rechtsgrundlage (Bayern) |
|---|---|---|---|---|---|
| Professur (W 2/W 3) | Amt; Amtsbezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ bzw. „Universitätsprofessorin“ oder „Universitätsprofessor“ | Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 | in der Regel Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; auf Zeit bis zu sechs Jahre | Studium, pädagogische Eignung, Promotion und zusätzliche wissenschaftliche Leistungen; Berufungsverfahren | Art. 57 BayHIG; Art. 58 Abs. 1 und 2 BayHIG; Art. 66 BayHIG; Anlage 1 BayBesG |
| Juniorprofessur (W 1) | Amt auf Zeit; Amtsbezeichnung „Juniorprofessorin“ oder „Juniorprofessor“ | Besoldungsgruppe W 1 | Beamtenverhältnis auf Zeit: bis zu vier Jahre, bei Bewährung drei weitere | Studium, pädagogische Eignung, herausragende Promotion | Art. 63 Abs. 1 und 2 BayHIG; Anlage 1 BayBesG |
| Außerplanmäßige Professur (apl.) | Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ als akademische Würde | aus dem Titel keine: die Rechtsstellung als Privatdozentin oder Privatdozent bleibt, und für diese gilt: kein Dienstverhältnis, kein Anspruch auf Dienst- und Versorgungsbezüge | im Gesetz keine Befristung; Widerruf nach Art. 70 | Privatdozentin oder Privatdozent, mehrjährige Tätigkeit als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer | Art. 69 Abs. 1, 3 und 4 BayHIG; Art. 68 Abs. 2 BayHIG; Art. 70 BayHIG |
| Honorarprofessur | Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ als akademische Würde | kein Anspruch auf Dienst- und Versorgungsbezüge; eine Lehrvergütung kann gewährt werden | im Gesetz keine Befristung; Widerruf nach Art. 70 | abgeschlossenes Studium, die in Art. 68 Abs. 1 genannten Qualifikationsanforderungen der Hochschulart, mehrjährige Lehrerfahrung, Würdigung wie bei einer Berufung | Art. 68 BayHIG; Art. 70 BayHIG |
| Gastprofessur | Bezeichnung „Gastprofessorin“ oder „Gastprofessor“ für die Dauer der Bestellung | Art. 58 Abs. 5 nennt keine Vergütung | für einen im Voraus begrenzten Zeitraum | Voraussetzungen für eine Professur; kein Berufungsverfahren | Art. 58 Abs. 5 BayHIG |
| Vertretungsprofessur | Beschäftigung „als Professorinnen oder Professoren“ | Art. 66 Abs. 10 nennt keine Vergütung | bis zur beabsichtigten Besetzung der Stelle | „geeignete Personen“; kein Berufungsverfahren | Art. 66 Abs. 10 BayHIG |
| Privatdozent (PD) | Lehrbefugnis und Bezeichnung „Privatdozentin“ oder „Privatdozent“ | kein Dienstverhältnis, kein Anspruch auf Dienst- und Versorgungsbezüge | im Gesetz keine Befristung; Widerruf nach Art. 70 Abs. 2 | auf Antrag nach der Habilitation (Feststellung der Lehrbefähigung); daneben Wege für bewährte Juniorprofessuren und Nachwuchsgruppenleitungen | Art. 98 Abs. 10 BayHIG; Art. 69 Abs. 1 BayHIG; Art. 68 Abs. 2 BayHIG; Art. 70 Abs. 2 BayHIG |
Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) vom 5. August 2022, Text gilt ab 16. Mai 2026; Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG), Anlage 1, Text gilt ab 1. Januar 2026. Die Beträge der W-Besoldung stehen unter W2/W3-Besoldung.
Was verdient ein Privatdozent? Gehalt und Einkommen
Für den PD-Titel allein gibt es kein Gehalt. Wie viel ein Privatdozent verdient, hängt von seiner bezahlten Tätigkeit ab – etwa als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder Arzt. Zum Erhalt der Lehrbefugnis kann außerdem regelmäßige Lehre ohne Vergütung erforderlich sein: die Titellehre. Umfang, Anrechnung und Ausnahmen regeln Land und Hochschule.
| Bezahlte Tätigkeit | Tarif und Betrag (brutto im Monat, Vollzeit) | Quelle und Rechner |
|---|---|---|
| Wissenschaftliche Mitarbeiterin oder Mitarbeiter an einer Hochschule | TV-L: E 13: 4.759,37 € bis 6.764,69 €, E 14: 5.143,59 € bis 7.194,48 € (Stufe 1 bis 6); gültig vom 1. April 2026 bis 28. Februar 2027. In Hessen gilt stattdessen der TV-H mit eigener Tabelle. | TV-L-Tabelle (TdL) · Rechner E 13 |
| Akademische Rätin oder Akademischer Rat (verbeamtet) | Besoldungsgruppe A 13; nach Beförderung zur Akademischen Oberrätin oder zum Akademischen Oberrat A 14. Die Beträge legt jedes Land in seiner Besoldungsordnung fest. | Anlage I BBesG, Anlage 1 BayBesG · Akademischer Rat · Rechner A 13 |
| Oberärztin oder Oberarzt an einer landeseigenen Uniklinik | TV-Ärzte/TdL, Entgeltgruppe Ä 3: 9.576,69 € (ab dem 1. Jahr) bis 11.265,33 € (ab dem 10. Jahr), ohne Zuschläge für Dienste; gültig vom 1. April 2026 bis 31. August 2027 | TdL, Anlage A · Gehalt Ärzte Uniklinik |
| Außerhalb der Hochschule | nach Vertrag oder Tarif des Arbeitgebers | — |
| Nach einer Berufung auf eine Professur | W-Besoldung. W 2-Grundgehalt in der Eingangsstufe, ohne Leistungsbezüge, in den 16 Ländern: 6.030 € (Bremen, Stand 1. Februar 2025) bis 7.661 € (Baden-Württemberg, Stand 1. April 2026) | Anlage 3 BremBesG, LBV Baden-Württemberg · W-Besoldung · Rechner W 2 |
Alle Beträge sind Bruttobeträge — was davon netto bleibt, rechnet der Gehaltsrechner nach Steuerklasse und Bundesland aus. Ob das Einkommen mit einer Berufung steigt, hängt von der bisherigen Stelle und den Leistungsbezügen ab.
Dass der Titel selbst nicht vergütet wird, steht in den Gesetzen. In Nordrhein-Westfalen wird mit der Verleihung „ein Dienstverhältnis … nicht begründet"; in Österreich wird „weder ein Arbeitsverhältnis begründet, noch ein bestehendes Arbeitsverhältnis zur Universität verändert"; im Kanton Zürich haben Privatdozentinnen und Privatdozenten ausdrücklich „keinen Anspruch auf a. Anstellung, b. Lehrtätigkeit im Rahmen von Studienprogrammen, c. Entschädigung für Lehrveranstaltungen ausserhalb von Studienprogrammen".
In Bayern ist die Titellehre unentgeltlich. Bayern nennt sie im Gesetz eine „Obliegenheit zur unentgeltlichen Lehrtätigkeit"; eine Lehrvergütung kann dort aber gewährt werden (Art. 69 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 68 Abs. 3 BayHIG). Zürich hält fest: „Lehrveranstaltungen ausserhalb von Studienprogrammen werden nicht entschädigt." Wer über die Titellehre hinaus lehrt, kann dafür einen eigenen Lehrauftrag erhalten; ob und wie er vergütet wird, regeln Land und Hochschule — und selbst der bewegt sich in engen Grenzen: In Bayern dürfen Lehraufträge mit höchstens 75 Euro je tatsächlich abgehaltener Lehrveranstaltungsstunde vergütet werden, in Fächern, in denen das Lehrangebot anders nicht sicherzustellen ist, mit höchstens 90 Euro. Der Rahmen soll ausdrücklich „nur in Ausnahmefällen ausgeschöpft" werden.
Ein titelbezogenes Durchschnittsgehalt für Privatdozenten gibt es nicht, weil der Titel kein Beschäftigungsverhältnis und keine eigene Vergütung begründet.
Wie wird man Privatdozent?
Meist über eine Habilitation: Danach erhält man die Lehrbefugnis, und an sie ist der Titel geknüpft. Einige Länder lassen daneben andere Wege zu, etwa eine bewährte Juniorprofessur oder Nachwuchsgruppenleitung (Welche Voraussetzungen muss man erfüllen?).
Der Weg über die Habilitation hat rechtlich zwei Etappen: erst die Lehrbefähigung, dann die Lehrbefugnis. Die Schritte im Einzelnen:
- Promotion. Die Zulassung zur Habilitation regeln Landesgesetz und Habilitationsordnung. Thüringen lässt eine qualifizierte Promotion oder eine vergleichbare wissenschaftliche Qualifikation genügen (§ 62 Abs. 3 Satz 1 ThürHG), Niedersachsen eine Promotion oder den Nachweis einer gleichwertigen Befähigung (§ 9a Abs. 1 Satz 3 NHG); Sachsen setzt grundsätzlich die Promotion und „in der Regel eine mehrjährige wissenschaftliche Tätigkeit" voraus (§ 42 Abs. 1 Satz 3 SächsHSG); Akademische Assistentinnen und Assistenten in wissenschaftlichen Studienfächern sind dort mit ihrer Einstellung zugelassen (Satz 4), Bayern „pädagogische Eignung und eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird".
- Habilitation. Sie weist die Befähigung nach, ein Fach in Forschung und Lehre selbstständig zu vertreten. Wie das Verfahren abläuft, regelt die Habilitationsordnung der Fakultät; sie geht jeder allgemeinen Darstellung vor. Details stehen unter Voraussetzungen und Ablauf der Habilitation.
- Lehrbefähigung feststellen lassen. In Nordrhein-Westfalen ist das der erste Rechtsakt: „Mit der Habilitation wird die Lehrbefähigung zuerkannt."
- Lehrbefugnis erhalten. Hier trennen sich die Länder. In Nordrhein-Westfalen entscheidet die Hochschule auf Antrag gesondert über die Befugnis, im eigenen Fach Lehrveranstaltungen selbstständig durchzuführen. In Bayern erteilt die Universität oder Kunsthochschule die Lehrbefugnis ebenfalls auf Antrag. In Sachsen verleiht der Fakultätsrat die Bezeichnung auf Antrag — allerdings nur, wenn sich die Habilitierten „zur Übernahme von Lehrverpflichtungen in ihrem Fachgebiet von mindestens zwei Semesterwochenstunden verpflichten". In Brandenburg entscheidet die Präsidentin oder der Präsident über Inhalt und Umfang, und die Befugnis kann verliehen werden, wenn „eine sinnvolle Ergänzung des Lehrangebots der Hochschule zu erwarten ist". In Bremen gibt es diesen zweiten Akt nicht: Dort können Habilitierte unmittelbar selbstständig lehren.
- Titellehre erbringen. Wer sie nicht erbringt, riskiert je nach Land den Widerruf der Lehrbefugnis oder den Verlust der Bezeichnung (Was bedeutet Titellehre?, Kann man die Lehrbefugnis wieder verlieren?).
Zwischen Schritt 3 und 4 liegt ein rechtlicher Unterschied: Die Lehrbefähigung stellt fest, dass jemand ein Fach vertreten kann; die Lehrbefugnis erlaubt es tatsächlich. Erst an die zweite knüpft die Bezeichnung an — je nach Land unmittelbar oder über eine gesonderte Verleihung auf Antrag wie in Sachsen (§ 42 Abs. 4 SächsHSG).
Welche Voraussetzungen muss man erfüllen?
Auf dem Weg über die Habilitation braucht man zwei Dinge: die Lehrbefähigung, die man mit der Habilitation nachweist, und die Lehrbefugnis der Hochschule, die darauf aufbaut.
Lehrbefähigung (facultas docendi). Sie wird im Habilitationsverfahren zuerkannt: der „Nachweis der Befähigung, ein wissenschaftliches Gebiet in Forschung und Lehre selbstständig zu vertreten". Bayern verlangt dafür ausdrücklich beides — pädagogische Eignung aus selbstständig erbrachter Lehre und die Befähigung zu selbstständiger Forschung, nachgewiesen durch eine Habilitationsschrift „oder eine Mehrzahl von Fachpublikationen mit dem einer Habilitationsschrift entsprechenden wissenschaftlichen Gewicht". Eine kumulative Habilitation ist damit kein Sonderweg, sondern im Gesetz vorgesehen.
Lehrbefugnis (venia legendi). Sie ist die darauf gestützte Berechtigung, das Fach tatsächlich zu lehren. An sie knüpft die Bezeichnung an, die je nach Land mit ihr entsteht oder gesondert auf Antrag verliehen wird. Ob sie beantragt werden muss, ist Landesrecht (Wie wird man Privatdozent?, Welche Modelltypen gibt es?).
Gleichwertige Wege statt Habilitation gibt es, aber nicht überall und nicht voraussetzungslos. Bayern sieht die Lehrbefugnis auch für Personen vor, die sich als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor oder als Nachwuchsgruppenleitung an der Hochschule bewährt haben, und für Personen mit entsprechender Lehrbefähigung oder Lehrbefugnis einer anderen Universität im In- oder Ausland. Brandenburg sieht für bewährte Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren vor, dass ihnen die Lehrbefähigung zuerkannt und die Lehrbefugnis verliehen werden soll. In Sachsen-Anhalt haben Privatdozentinnen und Privatdozenten die Lehrbefugnis an der Universität, an der sie habilitiert worden sind oder Juniorprofessorin oder Juniorprofessor waren (§ 48 Abs. 1 HSG LSA). In Schleswig-Holstein gilt die Regelung über die Lehrbefugnis nach erfolgreichem Abschluss der sechsjährigen Zeit als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor entsprechend (§ 65 Abs. 4 Satz 6 HSG SH).
Was die Länder darüber hinaus verlangen. Die Qualifikation allein reicht nicht überall; je nach Land kommen Bedingungen hinzu:
- Pädagogische Eignung schon im Verfahren. Baden-Württemberg verlangt für die Zulassung zur Habilitation den Nachweis besonderer pädagogischer Eignung, etwa durch didaktische Fort- und Weiterbildungen (§ 39 Abs. 5 Satz 2 LHG BW). Mecklenburg-Vorpommern verleiht die Lehrbefugnis Habilitierten, die pädagogische Eignung aufweisen (§ 72 Abs. 1 Satz 1 LHG M-V). Thüringen holt im Habilitationsverfahren getrennte Gutachten ein — zur didaktischen Qualität der Lehrveranstaltungen und zur wissenschaftlichen Qualität der Habilitationsschrift oder der Veröffentlichungen (§ 62 Abs. 3 Satz 2 ThürHG).
- Ein Gewinn für das Lehrangebot. Brandenburg kann die Lehrbefugnis verleihen, wenn eine sinnvolle Ergänzung des Lehrangebots zu erwarten ist (§ 62 Abs. 1 Satz 3 BbgHG); Thüringen soll sie erteilen, wenn eine Bereicherung des Lehrangebots zu erwarten ist (§ 62 Abs. 5 Satz 2 ThürHG). Umgekehrt ziehen Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt eine Grenze: In Rheinland-Pfalz besteht die Lehrbefugnis nur, soweit die Bereitstellung des erforderlichen Lehrangebots nicht beeinträchtigt wird (§ 61 Abs. 1 Satz 1 HochSchG); in Sachsen-Anhalt kann die Tätigkeit versagt werden, wenn sie einen ordnungsgemäßen Lehr- und Forschungsbetrieb im Fachbereich erheblich erschweren würde (§ 48 Abs. 1 Satz 3 HSG LSA).
- Keine Gründe, die eine Berufung ausschließen. Brandenburg setzt für die Verleihung voraus, dass keine Gründe entgegenstehen, die eine Berufung zur Professorin oder zum Professor gesetzlich ausschließen (§ 62 Abs. 1 Satz 3 BbgHG); Berlin und Mecklenburg-Vorpommern kennen eine vergleichbare Schranke (§ 118 Abs. 1 BerlHG, § 72 Abs. 1 LHG M-V).
- Eine Lehrzusage. In Sachsen verleiht der Fakultätsrat die Bezeichnung nur, wenn sich die habilitierte Person zu Lehrverpflichtungen von mindestens zwei Semesterwochenstunden verpflichtet (§ 42 Abs. 4 Satz 1 SächsHSG); in Baden-Württemberg ist das Recht zur Führung der Bezeichnung daran geknüpft, dass Lehrveranstaltungen von mindestens zwei Semesterwochenstunden abgehalten werden (§ 39 Abs. 3 Satz 2 LHG BW).
- Die Zustimmung des Fachs. Ob überhaupt ein Antrag nötig ist, steht unter Welche Modelltypen gibt es? Wo er nötig ist, entscheidet nicht überall die Hochschulleitung allein: In Schleswig-Holstein erteilt die Präsidentin oder der Präsident die Lehrbefugnis mit Zustimmung des Fachbereichs (§ 65 Abs. 4 Satz 1 HSG SH), in Thüringen entscheidet die zuständige Selbstverwaltungseinheit (§ 62 Abs. 5 Satz 3 ThürHG).
Die Länderkarte zeigt je Land das Erwerbsmodell; alle Voraussetzungen ergeben sich aus dem Landesgesetz und der einschlägigen Habilitationsordnung.
Eine Professur ist mit alldem ausdrücklich nicht verbunden und wird auch nicht in Aussicht gestellt.
Wie lange dauert es, Privatdozent zu werden?
Als Orientierung dauert die Habilitation selbst drei bis sechs Jahre, und davor liegen meist schon Jahre der Forschung nach der Promotion. Im Schnitt ist man bei der Promotion 32 Jahre alt, bei der Habilitation 42.
Die Zielmarke der Ordnungen. Bayern begrenzt den Status als Habilitandin oder Habilitand „in der Regel auf vier Jahre zuzüglich der Dauer des Begutachtungsverfahrens“ (Art. 98 Abs. 2 Satz 4 BayHIG); Habilitationsordnungen bayerischer Universitäten übernehmen das, etwa die der LMU-Fakultät für Biologie. An der Philosophischen Fakultät der Universität des Saarlandes beträgt die Frist für die Habilitationsschrift höchstens vier Jahre; das Verfahren danach muss binnen acht Monaten abgeschlossen sein.
Die Vorbereitung davor. Die vier Jahre bemessen das Verfahren, nicht den Weg dorthin. Davor liegen die Promotion, eine Postdoc-Phase und die Publikationen, die das Verfahren erst tragen. Manche Ordnungen schreiben diese Zeit vor: Die Medizinische Fakultät der Universität Leipzig verlangt zusätzlich zur Promotion in der Regel mindestens fünf Jahre wissenschaftliche Tätigkeit (§ 4 der Habilitationsordnung).
Das Alter. Wer in den Jahren 2019 bis 2022 promoviert wurde, war beim Abschluss im Schnitt 32,2 Jahre alt (BuWiK 2025, Tab. A8). Wer sich im Jahr 2025 habilitiert hat, war im Schnitt 41,9 Jahre alt (Ergebnistabelle des Statistischen Bundesamts; die Pressemitteilung rundet auf 42); der Wert ist über die Jahre stabil (2023: 41,6; 2024: 41,7). Wie alt Habilitierte je Fächergruppe sind, steht unter Wie viele Habilitationen gibt es pro Jahr?
Welche Rechte und Pflichten hat ein Privatdozent?
Im Alltag heißt die Lehrbefugnis dreierlei: eigene Lehrveranstaltungen anbieten, Prüfungen abnehmen und Doktorarbeiten betreuen und begutachten. In Bayern stehen Privatdozentinnen und Privatdozenten dafür im Gesetz in einer Reihe mit den Professoren (Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayHIG); Lehrbeauftragte dürfen dort Promotionsprüfungen nicht abnehmen (§ 4 HSchPrüferV). Die Promotionsordnungen setzen das um – in Erlangen-Nürnberg etwa können Privatdozenten Betreuer und Gutachter sein, wenn sie an der Universität hauptberuflich tätig sind (RPromO FAU § 5 Abs. 2 und 4). In der Praxis ist die Betreuerin oder der Betreuer meist zugleich Erstgutachterin oder Erstgutachter der Dissertation; ob Betreuende auch begutachten dürfen, regelt die Promotionsordnung der Fakultät (RPromO FAU § 5 Abs. 1). Den Doktorgrad verleiht die Fakultät; die Betreuung und das Gutachten sind die Arbeit des Privatdozenten. Im Gegenzug wird regelmäßige Lehre erwartet, die Titellehre.
Die Rechte folgen aus der Lehrbefugnis.
- Selbstständig lehren. Nordrhein-Westfalen umschreibt sie als „Befugnis, in ihrem oder seinem Fach an der Hochschule Lehrveranstaltungen selbständig durchzuführen".
- Prüfen und betreuen. Sachsen-Anhalt nennt die Betreuung von Promotionen ausdrücklich: Wer an eine Hochschule ohne Promotionsrecht berufen wird, kann sich die Berechtigung feststellen lassen, an der Universität weiterhin Lehrveranstaltungen durchzuführen und Promotionen zu betreuen (§ 48 Abs. 2 Satz 2 HSG LSA). In Österreich gehört zur Lehrbefugnis das Recht, wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten „zu betreuen und zu beurteilen".
- Forschen. Sachsen-Anhalt macht Privatdozentinnen und Privatdozenten die Lehr- und Forschungseinrichtungen der Universität nach Maßgabe der Verwaltungs- und Benutzungsordnungen zugänglich (§ 48 Abs. 1 Satz 2 HSG LSA); in Rheinland-Pfalz kann die Grundordnung vorsehen, dass Habilitierte an der Universität auch selbstständig forschen, soweit deren Ausstattung dies zulässt (§ 61 Abs. 1 Satz 2 HochSchG).
Die Mitgliedschaft ist schwach: In Nordrhein-Westfalen nehmen Privatdozentinnen und Privatdozenten „an Wahlen nicht teil", soweit sie nicht aus anderen Gründen Mitglieder sind; in Bremen gehören sie der Hochschule an, „ohne Mitglieder zu sein".
Die Pflicht ist die Titellehre. Ihr Umfang steht in Sachsen im Gesetz: mindestens zwei Semesterwochenstunden. Bayern regelt sie über die Folgenseite — die „Obliegenheit zur unentgeltlichen Lehrtätigkeit im Umfang von mindestens zwei Lehrveranstaltungsstunden", deren Nichterfüllung vor Vollendung des 62. Lebensjahres zum Widerruf führen kann. Mehr dazu unter Was bedeutet Titellehre? und Kann man die Lehrbefugnis wieder verlieren?
Was bedeutet Titellehre?
Um den PD-Titel zu behalten, müssen Privatdozenten in der Regel regelmäßig ohne Bezahlung lehren. Diese sogenannte Titellehre kann einen erheblichen Arbeitsaufwand bedeuten. Üblich sind zwei Semesterwochenstunden, also 90 Minuten Unterricht pro Woche während der Vorlesungszeit (Deutscher Hochschulverband). Vorbereitung, Betreuung und gegebenenfalls Prüfungen kommen hinzu.
Rechenbeispiel für ein Jahr Titellehre
Angenommen, eine Privatdozentin hält in beiden Semestern eine unbezahlte Veranstaltung mit zwei Semesterwochenstunden (zweimal 45 Minuten) und korrigiert jeweils eine Klausur – im Beispiel 80 Studierende mit Textaufgaben, Zeitaufwand schnell 20 bis 30 Stunden. Je nach Fach sind es auch 20 oder 300 Teilnehmende, und Rechenaufgaben korrigieren sich oft etwas schneller als Textaufgaben. Wir rechnen mit 14 Lehrwochen im Sommer und 15 im Winter – so lang ist zum Beispiel die Vorlesungszeit an der LMU München. Mit Vorbereitung und Betreuung setzen wir vier bis fünf Arbeitsstunden je Lehrwoche an, etwa einen halben Arbeitstag.
| Posten | Annahme | Stunden im Jahr |
|---|---|---|
| Unterricht | 29 Lehrwochen × 90 Minuten | 43,5 |
| Vorbereitung und Betreuung | 29 Lehrwochen × 2,5 bis 3,5 Stunden | 72,5 bis 101,5 |
| Klausuren korrigieren | 2 Semester × 20 bis 30 Stunden (Beispiel: 80 Klausuren mit Textaufgaben) | 40 bis 60 |
| Summe | 156 bis 205 |
Das entspricht bei einer 40-Stunden-Woche etwa vier bis fünf Arbeitswochen im Jahr – in diesem Beispiel ohne Bezahlung für die Lehre. Das Erstellen der Klausuren und die Prüfungseinsicht sind noch nicht eingerechnet.
Die Zahlen sind ein Beispiel, kein Durchschnitt. Nicht jeder Privatdozent muss in jedem Semester lehren oder eigene Klausuren stellen und korrigieren. Auch Vorlesungszeiten und tatsächliche Lehrtermine unterscheiden sich, etwa in Heidelberg und Köln. Lehre im Rahmen einer bezahlten Stelle kann angerechnet werden; eine Vergütung ist je nach Regelung möglich. Die übrigen Arbeitszeiten hängen unter anderem von Lehrformat, Erfahrung und Gruppengröße ab.
Ein Beispiel: An der Universität zu Köln sehen die Habilitationsordnungen der Fakultäten üblicherweise vor, mindestens alle zwei Semester eine unentgeltliche Lehrveranstaltung im Umfang von zwei Semesterwochenstunden anzukündigen und abzuhalten. Wer bereits anderweitig lehrt, auch außerhalb der Universität, muss diese Titellehre nach Auskunft der Universität nicht zusätzlich erbringen (Universität zu Köln, Justitiariat).
Bezahlung. In Bayern ist die Titellehre ausdrücklich unentgeltlich (Art. 70 BayHIG), eine Lehrvergütung kann dort aber gewährt werden (Art. 69 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 68 Abs. 3 BayHIG). Sie ist keine Zusatzleistung, sondern die Gegenleistung für den Titel; aus dem Titel selbst folgt kein Einkommen (Was verdient ein Privatdozent?).
Pflicht oder Obliegenheit? Die Universität zu Köln erläutert die Titellehre als Obliegenheit, nicht als rechtlich erzwingbare Pflicht: Wer sie ohne wichtigen Grund nicht erbringt, kann die Lehrbefugnis verlieren. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze ruht dort die Verpflichtung zur Titellehre; die Lehrbefugnis bleibt auch ohne sie bestehen (Universität zu Köln, Justitiariat). Auch Bayern spricht im Gesetz von einer „Obliegenheit“ (Art. 70 BayHIG).
Wo der Umfang geregelt ist, unterscheidet sich grundlegend. Drei Muster zeigen die Gesetze:
- Im Landesgesetz, als Bedingung der Verleihung. Sachsen: Der Fakultätsrat verleiht die Bezeichnung auf Antrag, „wenn sie sich zur Übernahme von Lehrverpflichtungen in ihrem Fachgebiet von mindestens zwei Semesterwochenstunden verpflichten". Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung.
- Im Landesgesetz, als Widerrufsgrund. Bayern nennt keine Pflicht im Verleihungsparagrafen, sondern setzt sie beim Widerruf voraus: die „Obliegenheit zur unentgeltlichen Lehrtätigkeit im Umfang von mindestens zwei Lehrveranstaltungsstunden". Eine Lehrveranstaltungsstunde bildet dabei den Aufwand ab, den eine ordnungsgemäß vor- und nachbereitete 45-minütige Präsenzvorlesung erfordert. Gemeint sind damit zwei Semesterwochenstunden je Woche der Vorlesungszeit.
- Gar nicht im Landesgesetz. Nordrhein-Westfalen kennt keine landesgesetzliche Stundenzahl; „das Nähere" zu Lehrbefugnis und Bezeichnung „regelt die Hochschule". Wer dort wissen will, was er schuldet, findet die Antwort ausschließlich in der Habilitationsordnung seiner Fakultät.
Die Hochschulordnung konkretisiert. Auch dort, wo das Land eine Zahl nennt, konkretisiert die Habilitations- oder Fakultätsordnung Frequenz, Format und Befreiungsmöglichkeiten. Sie geht jeder allgemeinen Darstellung vor. Die Frage „Wie viele Stunden muss ich lehren?" hat deshalb keine bundesweite Antwort, sondern eine pro Fakultät. Die Länderkarte nennt je Land die Norm, an der die Suche beginnt.
Kann man die Lehrbefugnis wieder verlieren?
Ja. Je nach Land kann die Lehrbefugnis – und mit ihr der Titel – enden, wenn man auf sie verzichtet, die Titellehre ohne triftigen Grund nicht leistet, an einer anderen Hochschule eine Lehrbefugnis erhält oder zur Professorin oder zum Professor ernannt wird; außerdem bei schweren Pflichtverletzungen. Der Doktorgrad bleibt davon unberührt.
Verzicht. In Bremen endet die Rechtsstellung durch „Verzicht, Rücknahme oder durch Widerruf"; in Bayern wird bei schriftlichem Verzicht widerrufen.
Nicht erbrachte Titellehre. Bayern: Widerruf ist möglich, wenn jemand „vor Vollendung des 62. Lebensjahres aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, die Obliegenheit zur unentgeltlichen Lehrtätigkeit im Umfang von mindestens zwei Lehrveranstaltungsstunden nicht erfüllt". Bremen erlaubt die Rücknahme, wenn jemand „vor Erreichen des 65. Lebensjahres ohne zureichenden Grund" seine Verpflichtungen nicht erfüllt. Rheinland-Pfalz erlaubt den Widerruf, wenn Habilitierte „vor Erreichung des 67. Lebensjahres ohne hinreichenden Grund unangemessen lange von ihrer Lehrbefugnis keinen Gebrauch machen" (§ 61 Abs. 2 Satz 3 HochSchG); Mecklenburg-Vorpommern, wenn jemand vor Vollendung der Regelaltersgrenze ohne wichtigen Grund zwei Jahre keine selbstständige Lehrtätigkeit ausübt (§ 72 Abs. 2 Satz 1 LHG M-V). Hamburg verpflichtet die Hochschulen, eine Entziehung vorzusehen, wenn sich jemand „vor Eintritt in den Ruhestand über einen längeren Zeitraum nicht mehr angemessen am Lehrbetrieb beteiligt" (§ 17 Abs. 5 Satz 2 HmbHG). Nach Erreichen der jeweiligen Alters- oder Ruhestandsgrenze greift der betreffende Rücknahme-, Entziehungs- oder Widerrufstatbestand wegen unterbliebener Lehre nicht mehr.
Wechsel oder Berufung. Brandenburg: „Die Lehrbefugnis erlischt mit Wegfall der Lehrbefähigung oder durch Erlangung der Lehrbefugnis an einer anderen Hochschule, sofern nicht die Hochschule die Fortdauer beschließt." Bayern erlaubt den Widerruf auch bei Ernennung zur Professorin oder zum Professor an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes.
Schwere Pflichtverletzung. Bremen schreibt den Widerruf zwingend vor, wenn Gründe vorliegen, die bei einer verbeamteten Professorin oder einem verbeamteten Professor „zur Rücknahme der Ernennung, zum Verlust der Beamtenrechte oder zur Entfernung aus dem Dienst führen würden". Im Kanton Zürich kann die Venia Legendi entzogen werden, wenn sie durch wissenschaftliches Fehlverhalten erlangt wurde; nach Rechtskraft „erlöschen die Venia Legendi sowie die Berechtigung zur Führung des Titels einer Privatdozentin oder eines Privatdozenten".
Und wenn man aufhört zu lehren? Brandenburg hat dafür eine Bestandsschutzregel, die andere Länder so nicht kennen: Die Bezeichnung darf mit Zustimmung der Hochschule auch nach Beendigung der Lehre geführt werden, „sofern zwischen der Verleihung der Lehrbefugnis und der Beendigung der Lehre mindestens fünf Jahre liegen und in diesem Zeitraum die Lehrverpflichtung erfüllt wurde".
Über das Ende entscheidet nicht die Fakultät allein: In Brandenburg trifft die Entscheidung die Präsidentin oder der Präsident auf Antrag des Fachbereichs, in Bayern die Hochschulleitung, in Zürich die Erweiterte Universitätsleitung.
Was bringt der PD-Titel für die Karriere?
Der PD-Titel zeigt nach außen, dass man die Lehrbefugnis für ein Fach hat, meist nach einer Habilitation. Eine Stelle oder einen Anspruch auf eine Professur bringt er nicht. Unsere Einordnung: Die Privatdozentur ist ein Übergangsstatus.
Was die Gesetze versprechen: nichts. Die Bezeichnungen begründen „weder ein Dienstverhältnis noch den Anspruch auf Übertragung eines Amtes"; in Zürich steht ausdrücklich, dass kein Anspruch auf Anstellung und keiner auf Lehrtätigkeit besteht. Wer die Bezeichnung erhält, erhält damit keinen Anspruch auf eine Stelle. Auch die außerplanmäßige Professur ist keine automatische nächste Stufe (Wie wird man außerplanmäßige Professorin oder Professor?).
Was für eine Berufung zählt: die Qualifikation, nicht die Bezeichnung. Bayern verlangt für eine Universitätsprofessur neben Studium, pädagogischer Eignung und besonderer Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit „zusätzliche wissenschaftliche Leistungen" und lässt sie durch eine Habilitation, im Rahmen einer Juniorprofessur oder durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen nachweisen, die auch außerhalb des Hochschulbereichs erbracht sein können (Art. 57 Abs. 1 BayHIG). Die Bezeichnung „PD" ist dort keine eigene Einstellungsvoraussetzung.
Was er kostet: Zeit. Wo Titellehre verlangt ist, leistet man sie oft neben einer Stelle im Mittelbau, in der Klinik oder außerhalb der Hochschule; ob bereits ausgeübte Lehre angerechnet wird, regeln Land und Hochschule (Was bedeutet Titellehre?). In Bayern ist sie ausdrücklich unentgeltlich (Art. 70 BayHIG), eine Lehrvergütung kann dort aber gewährt werden (Art. 69 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 68 Abs. 3 BayHIG). Das ist die eigentliche Belastung der PD-Phase: nicht die Habilitation, sondern die Jahre danach, in denen die Lehre läuft und die Berufung noch aussteht.
Was sich früh klären lässt:
- Das Antragsverfahren des eigenen Landes. Im Antragsmodell entsteht die Bezeichnung nicht von selbst (Welche Modelltypen gibt es?). Fristen und Zuständigkeiten stehen in der Habilitationsordnung.
- Die Hochschulart. In Nordrhein-Westfalen kann nur die Universität Gelegenheit zur Habilitation geben; Hochschulen für angewandte Wissenschaften sind in der Norm nicht genannt, und auch die apl. Professur ist dort den Universitäten vorbehalten. Wer an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften lehren will, geht andere Wege (HAW-Professur).
- Die Hausberufung. Wer als Privatdozent an derselben Hochschule berufen werden will, unterliegt je nach Landesrecht besonderen Regeln — siehe Hausberufungsverbot.
- Die Zwischenschritte. Vertretungsprofessuren und Bewerbungen im Berufungsverfahren sind der Weg, auf dem aus dem Titel eine Stelle wird.
Der Titel ersetzt keine Berufung.
Wo steht die Privatdozentur auf dem Weg zur Professur?
Auf dem Weg über die Habilitation folgt die Privatdozentur auf Habilitation und Lehrbefugnis (andere Wege: Welche Voraussetzungen muss man erfüllen?). Eine außerplanmäßige Professur kann später hinzukommen, ist aber keine feste Stufe. Die Privatdozentur ist eine Bezeichnung auf Grundlage einer Lehrbefugnis, kein Amt — der Schritt auf eine Professur führt über ein reguläres Berufungsverfahren.
Den ganzen Weg bis zur Berufung — mit den Voraussetzungen aller 16 Länder — beschreibt der Überblick Wie wird man Professor?.
Und nach der Professur? Was vom Titel im Ruhestand bleibt und was „emeritiert“ heißt, erklärt Emeritierung und Professor im Ruhestand.
Planbarer als der Weg über Habilitation und Privatdozentur ist oft ein Tenure Track: Eine befristete Professur ist dort mit der Zusage verbunden, bei positiver Evaluation ohne neue Ausschreibung auf eine Lebenszeitprofessur übernommen zu werden.
Privatdozent ohne Stelle — auch arbeitslos bleibt der Titel
Wer seine Hauptstelle verliert, verliert deshalb noch nicht den Titel. Die Bezeichnung hängt an der Lehrbefugnis, und die endet je nach Land zum Beispiel durch Verzicht, durch Widerruf bei nicht erbrachter Titellehre, durch den Wechsel an eine andere Hochschule oder bei schwerer Pflichtverletzung (Kann man die Lehrbefugnis wieder verlieren?) — nicht dadurch, dass ein Arbeitsverhältnis ausläuft. Umgekehrt gilt genauso: Der Titel begründet kein Dienstverhältnis und keinen Anspruch auf eine Stelle, und er bringt kein Einkommen mit.
Und die Titellehre? Ob jemand trotz ihrer als arbeitslos gilt, richtet sich nach § 138 SGB III, und entschieden wird es von der Agentur für Arbeit. Das Gesetz nennt zwei Maßstäbe: Eine Erwerbstätigkeit schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeitszeit „weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst" (Absatz 3), und „eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird" (Absatz 2).
Was gilt in welchem Bundesland?
Was die Lehrbefugnis ist und was sie nicht ist, gilt in Deutschland überall gleich. Aber nach welchen Regeln man sie erlangt, welche Lehre nach Verleihung dauerhaft geleistet werden muss und wann sie endet, regelt jedes Bundesland selbst — in 16 eigenen Landeshochschulgesetzen.
Privatdozenten-Regelungen nach Bundesland
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Die Karte zeigt die Regelung jedes Landes: Norm, Erwerb der Lehrbefugnis, Titellehre und Erlöschen — jeweils mit der amtlichen Fundstelle.
Baden-Württemberg
Lehrbefugnis mit der Habilitation · Titellehre 2 SWS, Bedingung der Bezeichnung
Norm: § 39 LHG BW (Habilitation; außerplanmäßige Professur), insbesondere Absatz 3.
Erwerb der Lehrbefugnis: „Auf Grund der erfolgreichen Habilitation wird die Lehrbefugnis für ein bestimmtes wissenschaftliches Fach oder Fachgebiet verliehen" (§ 39 Abs. 3 S. 1 LHG BW). Ein Beamten- oder Arbeitsverhältnis und eine Anwartschaft auf Ernennung entstehen damit nicht (§ 39 Abs. 3 S. 3 LHG BW).
Titellehre: Mindestens zwei Semesterwochenstunden im Fachgebiet — und zwar als Bedingung der Bezeichnung: Führen darf sie, wer in diesem Umfang tatsächlich lehrt (§ 39 Abs. 3 S. 2 LHG BW). Die Durchführung der Lehrveranstaltungen darf nicht von einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden. Die Semesterwochenstunde ist in § 1 Abs. 2 S. 2 LVVO BW als Lehrangebot von einer Lehrstunde je Woche der Vorlesungszeit bestimmt; die Verordnung selbst richtet sich an hauptberufliches wissenschaftliches Personal.
Erlöschen/Widerruf: Unter welchen Voraussetzungen die Lehrbefugnis widerrufen werden kann, regelt nach § 39 Abs. 5 S. 3 LHG BW die Grundordnung oder die Habilitationsordnung der Hochschule; eine landesgesetzliche Altersgrenze und eine Regel zum Fortführen der Bezeichnung nach dem Ende der Lehre enthält das LHG nicht.
Besonderheit: Träger des Habilitationsrechts sind neben Universitäten und Kunsthochschulen auch die Pädagogischen Hochschulen (§ 39 Abs. 1 LHG BW).
Bayern
Lehrbefugnis auf Antrag · Titellehre 2 Lehrveranstaltungsstunden je Vorlesungswoche, unentgeltlich (Lehrvergütung möglich)
Norm: Art. 98 Abs. 10 BayHIG (Lehrbefugnis, Bezeichnung) und Art. 70 BayHIG (Titellehre, Widerruf).
Erwerb der Lehrbefugnis: Auf Antrag der habilitierten Person bei der Universität oder Kunsthochschule (Art. 98 Abs. 10 S. 1 BayHIG); die Habilitation stellt zuvor nur die Lehrbefähigung fest. Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht zur Führung der Bezeichnung „Privatdozentin" oder „Privatdozent" verbunden (Art. 98 Abs. 10 S. 6 BayHIG). Ein Dienstverhältnis, ein Anspruch auf Bezüge und eine Anwartschaft auf eine Professur folgen daraus nicht (Art. 69 Abs. 1 i. V. m. Art. 68 Abs. 2 S. 2 und 3 BayHIG).
Titellehre: Mindestens zwei Lehrveranstaltungsstunden, unentgeltlich (Art. 70 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 BayHIG); eine Lehrvergütung kann aber gewährt werden (Art. 69 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 68 Abs. 3 BayHIG). Eine Lehrveranstaltungsstunde bildet nach § 2 Abs. 1 S. 2 AVBayHIG den Aufwand ab, den eine ordnungsgemäß vor- und nachbereitete 45-minütige Präsenzvorlesung regelmäßig erfordert. Gemeint sind zwei Lehrveranstaltungsstunden je Woche der Vorlesungszeit, nicht zwei Stunden im ganzen Semester. Die Pflicht greift bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres.
Erlöschen/Widerruf: Widerrufen werden kann die Lehrbefugnis bei Ernennung zur Professorin oder zum Professor an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes und wenn jemand vor Vollendung des 62. Lebensjahres aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Titellehre nicht erbringt (Art. 70 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BayHIG). Weitere Widerrufsgründe sind der schriftliche Verzicht und ein Strafurteil, das Beamtinnen und Beamten den Verlust der Beamtenrechte einbrächte (Art. 70 Abs. 1 S. 2 i. V. m. Abs. 2 BayHIG). Mit dem Widerruf der Lehrbefugnis erlischt zugleich die Befugnis, die Bezeichnung zu führen (Art. 70 Abs. 3 BayHIG).
Besonderheit: Der Zusatz „habil." zum Doktorgrad darf nicht gleichzeitig mit dem Privatdozenten- oder dem Professorentitel geführt werden (Art. 98 Abs. 1 S. 5 BayHIG).
Berlin
Lehrbefugnis auf Antrag, Anspruch bei erfüllten Voraussetzungen · Titellehre regelmäßig, ohne Stundenzahl im Gesetz
Norm: § 118 BerlHG (Privatdozentinnen und Privatdozenten), für die Lehrpflicht § 117 BerlHG entsprechend.
Erwerb der Lehrbefugnis: Zwei Schritte: Mit der Habilitation wird die Lehrbefähigung zuerkannt, die Lehrbefugnis kommt auf Antrag hinzu. Anders als in vielen Ländern ist sie kein Ermessen: Sie „ist auf Antrag zu verleihen", wenn von der Lehrtätigkeit eine sinnvolle Ergänzung des Lehrangebots der Hochschule zu erwarten ist und keine Gründe entgegenstehen, die die Ernennung zur beamteten Professorin oder zum beamteten Professor gesetzlich ausschließen (§ 118 Abs. 1 BerlHG).
Titellehre: Das BerlHG nennt keine Stundenzahl. Verlangt sind „regelmäßige Lehrveranstaltungen"; den Umfang der Lehrverpflichtung regelt das Präsidium (§ 117 Abs. 1 S. 2 BerlHG, entsprechend über § 118 Abs. 2 S. 1 BerlHG). Ein Dienstverhältnis entsteht nicht.
Erlöschen/Widerruf: Die Lehrbefugnis erlischt mit dem Wegfall der Lehrbefähigung und mit der Erlangung einer Lehrbefugnis an einer anderen Hochschule, sofern die Berliner Hochschule nicht die Fortdauer beschließt; die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident auf Antrag des Fachbereichs (§ 118 Abs. 2 BerlHG). Verabschiedet wird außerdem, wer in zwei aufeinanderfolgenden Semestern ohne Zustimmung der Hochschule keine Lehre anbietet (§ 117 Abs. 2 Nr. 3 BerlHG).
Brandenburg
Lehrbefugnis auf Antrag, Präsidentin oder Präsident entscheidet über Inhalt und Umfang · Titellehre ohne Stundenzahl im Gesetz
Norm: § 62 BbgHG (Privatdozentinnen und Privatdozenten), Fassung vom 9. April 2024.
Erwerb der Lehrbefugnis: Auf Antrag der habilitierten Person kann die Befugnis zu selbstständiger Lehre verliehen werden; über Inhalt und Umfang entscheidet die Präsidentin oder der Präsident (§ 62 Abs. 1 S. 1 und 2 BbgHG). Vorausgesetzt sind eine zu erwartende sinnvolle Ergänzung des Lehrangebots und das Fehlen von Ausschlussgründen für eine Professur-Berufung (§ 62 Abs. 1 S. 3 BbgHG). Die Bezeichnung entsteht mit der Verleihung, ein Dienstverhältnis nicht (§ 62 Abs. 2 BbgHG).
Titellehre: Das BbgHG nennt keinen Stundenwert. Es setzt eine Lehrverpflichtung voraus (§ 62 Abs. 2 S. 3 BbgHG); über Inhalt und Umfang der Lehrbefugnis selbst entscheidet die Präsidentin oder der Präsident (§ 62 Abs. 1 S. 2 BbgHG).
Erlöschen/Widerruf: Sie erlischt mit dem Wegfall der Lehrbefähigung und mit einer Lehrbefugnis an einer anderen Hochschule, sofern die Hochschule nicht die Fortdauer beschließt (§ 62 Abs. 3 BbgHG). Mit Zustimmung der Hochschule darf die Bezeichnung auch nach dem Ende der Lehre geführt werden, wenn zwischen Verleihung und Ende mindestens fünf Jahre liegen und die Lehrverpflichtung erfüllt wurde (§ 62 Abs. 2 S. 3 BbgHG).
Besonderheit: Habilitationsberechtigt ist neben den Universitäten ausdrücklich die Filmuniversität Babelsberg KONRAD WOLF für ihre überwiegend wissenschaftlichen Fächer (§ 34 Abs. 1 S. 1 BbgHG).
Bremen
Lehrbefugnis unmittelbar mit der Habilitation · Titellehre ohne Stundenzahl im Gesetz
Norm: § 66 Abs. 2 BremHG (Habilitation und Lehrbefugnis).
Erwerb der Lehrbefugnis: Ohne zweiten Schritt: „Habilitierte können selbstständig lehren (Lehrbefugnis). Sie haben das Recht, die akademische Bezeichnung ‚Privatdozent' oder ‚Privatdozentin' zu führen, solange die Lehrbefugnis besteht" (§ 66 Abs. 2 S. 1 und 2 BremHG). Einen eigenen Verleihungsakt sieht das Gesetz nicht vor. Habilitationsverfahren führt nach § 66 Abs. 1 S. 1 BremHG die Universität Bremen durch.
Titellehre: Das BremHG nennt keinen Stundenwert; Umfang und Frequenz ergeben sich aus der Habilitationsordnung des Fachbereichs.
Erlöschen/Widerruf: § 66 Abs. 2 S. 3 BremHG verweist auf § 25 Abs. 4 BremHG: Verzicht, Rücknahme, zwingender Widerruf bei Tatbeständen, die Beamtinnen und Beamten die Beamtenrechte oder den Dienst kosten würden, und möglicher Widerruf, wenn jemand vor Vollendung des 65. Lebensjahres ohne zureichenden Grund seine Verpflichtungen nicht erfüllt. Die Bezeichnung besteht nur, solange die Lehrbefugnis besteht.
Besonderheit: Das BremHG kennt den Begriff „außerplanmäßige Professur" nicht. An ihrer Stelle kann die Rektorin oder der Rektor Privatdozentinnen und Privatdozenten nach mindestens fünfjähriger Bewährung in Forschung und Lehre die akademische Bezeichnung „Professor" oder „Professorin" verleihen (§ 17 Abs. 1 S. 3 BremHG).
Hamburg
Lehrbefugnis auf Antrag · Titellehre regelt die Hochschule — kein landesweiter Wert
Norm: § 17 HmbHG (Akademische Bezeichnung „Professorin"/„Professor"; Lehrbefugnis als Privatdozentin/Privatdozent), insbesondere Absatz 2.
Erwerb der Lehrbefugnis: Auf Antrag und nur an Habilitierte: „Die Hochschulen verleihen habilitierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die die akademische Lehrbefähigung haben, auf Antrag die Lehrbefugnis als Privatdozentin oder Privatdozent; damit gewähren sie keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz in der Hochschule" (§ 17 Abs. 2 HmbHG). Die Bezeichnung entsteht mit der Verleihung.
Titellehre: Das HmbHG nennt keinen Stundenwert. § 17 Abs. 5 HmbHG überlässt die Regelung den Hochschulsatzungen; einen landesweit einheitlichen Wert gibt es deshalb nicht.
Erlöschen/Widerruf: Auch die Entziehungstatbestände stehen nicht im Landesgesetz: § 17 Abs. 5 S. 2 HmbHG verpflichtet die Hochschulen, sie in ihren Satzungen vorzusehen, „wenn die jeweilige Person sich vor Eintritt in den Ruhestand über einen längeren Zeitraum nicht mehr angemessen am Lehrbetrieb beteiligt".
Besonderheit: Weil das Land nur delegiert, fällt der Umfang der Titellehre zwischen den Hamburger Hochschulen deutlich auseinander — die Privatdozentursatzung der Universität Hamburg vom 17. November 2011 verlangt zwei Lehrveranstaltungsstunden je Studienjahr, die Satzung der Technischen Universität Hamburg vom 17. Dezember 2008 in der Regel zwei Semesterwochenstunden. Beides ist Satzungsrecht einzelner Hochschulen, kein Landesrecht.
Hessen
Lehrbefugnis mit der Habilitation, Bezeichnung auf Antrag · Titellehre Pflicht ohne Stundenzahl
Norm: § 30 HessHG (Habilitation), Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2.
Erwerb der Lehrbefugnis: Die Lehrbefugnis wird mit der Habilitation verliehen (§ 30 Abs. 1 S. 3 HessHG) — dafür ist kein Antrag nötig. Für die Bezeichnung dagegen schon: „Auf Antrag verleiht der Fachbereich Habilitierten die Bezeichnung ‚Privatdozentin' oder ‚Privatdozent'" (§ 30 Abs. 2 S. 1 HessHG). Beides fällt in Hessen also auseinander.
Titellehre: Privatdozentinnen und Privatdozenten sind „zur Lehre berechtigt und verpflichtet" (§ 30 Abs. 2 S. 2 HessHG); einen Stundenwert nennt das HessHG nicht, ihn regeln die Habilitationsordnungen der Fachbereiche. Einen Anspruch auf einen Arbeitsplatz oder auf Vergütung gibt es nicht (§ 30 Abs. 2 S. 3 HessHG).
Erlöschen/Widerruf: „Wer ohne Zustimmung des Fachbereichs oder ohne wichtigen Grund zwei aufeinanderfolgende Semester keine Lehrtätigkeit ausübt, verliert das Recht, die akademische Bezeichnung zu führen" (§ 30 Abs. 2 S. 4 HessHG) — der Verlust tritt von Gesetzes wegen ein und braucht keine Hochschulsatzung. Entzogen werden kann die Bezeichnung außerdem bei Täuschung oder bei nachträglich erkannten Gründen, die der Verleihung entgegengestanden hätten (§ 32 HessHG).
Besonderheit: Wer in Hessen habilitiert ist, hat die Lehrbefugnis, darf sich deshalb aber noch nicht „Privatdozentin" oder „Privatdozent" nennen.
Mecklenburg-Vorpommern
Lehrbefugnis auf Antrag des Fachbereichs, der Senat verleiht · Titellehre ohne Stundenzahl im Gesetz
Norm: § 72 LHG M-V (Privatdozentinnen und Privatdozenten).
Erwerb der Lehrbefugnis: Nicht die Hochschulleitung, sondern der Senat einer Universität verleiht die Lehrbefugnis, und zwar auf Antrag des zuständigen Fachbereichs (§ 72 Abs. 1 S. 1 LHG M-V); vorausgesetzt sind die Habilitation am Fachbereich und pädagogische Eignung. Ein Ermessen hat der Senat dabei nicht: „Der Antrag darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die die Ernennung zur beamteten Professorin oder zum beamteten Professor ausschließen" (§ 72 Abs. 1 S. 3 LHG M-V). Mit der Verleihung entsteht die Bezeichnung; ein Dienstverhältnis entsteht nicht.
Titellehre: Einen Stundenwert nennt § 72 LHG M-V nicht; ein Widerruf ist möglich, wenn vor der Regelaltersgrenze ohne wichtigen Grund zwei Jahre keine selbstständige Lehrtätigkeit ausgeübt wird.
Erlöschen/Widerruf: Widerrufen werden kann die Lehrbefugnis, wenn jemand vor Vollendung der Regelaltersgrenze ohne wichtigen Grund zwei Jahre keine selbstständige Lehrtätigkeit ausübt oder Gründe vorliegen, die bei Beamtinnen und Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen. Sie erlischt mit der Lehrbefugnis an einer anderen Hochschule oder der Ernennung zur Professorin, zum Professor, zur Juniorprofessorin oder zum Juniorprofessor; bei einer befristeten Ernennung ruht sie (§ 72 Abs. 2 LHG M-V).
Besonderheit: Habilitationsrecht hat neben den Universitäten Rostock und Greifswald auch die Hochschule für Musik und Theater Rostock in ihren wissenschaftlichen Fächern (§ 43 Abs. 6 LHG M-V).
Niedersachsen
Lehrbefugnis und Bezeichnung unmittelbar mit der Habilitation · Titellehre regeln die Habilitationsordnungen
Norm: § 9a Abs. 2 NHG (Habilitation).
Erwerb der Lehrbefugnis: Beides kommt ohne Antrag: „Mit der Habilitation wird der oder dem Habilitierten die Befugnis zur selbständigen Lehre an der Hochschule für ein bestimmtes wissenschaftliches Fach oder Fachgebiet erteilt (Lehrbefugnis)" (§ 9a Abs. 2 S. 1 NHG), und „die Erteilung der Lehrbefugnis berechtigt zur Führung des Titels ‚Privatdozentin' oder ‚Privatdozent'" (§ 9a Abs. 2 S. 2 NHG). Ein Beamten- oder Arbeitsverhältnis und ein Anspruch auf einen Arbeitsplatz entstehen dadurch nicht; ein bestehendes Dienstverhältnis bleibt unberührt (§ 9a Abs. 2 S. 3 und 4 NHG).
Titellehre: Das NHG nennt keinen Stundenwert. § 9a Abs. 3 NHG überlässt das Nähere den Habilitationsordnungen der Hochschulen; dort steht, was tatsächlich zu lehren ist.
Erlöschen/Widerruf: Eine ausdrückliche Verlustnorm für die Privatdozentur enthält das NHG nicht; auch den Verlust regeln die Habilitationsordnungen.
Besonderheit: Den Titel „außerplanmäßige Professorin" oder „außerplanmäßiger Professor" verleiht Niedersachsen ausdrücklich nur „für die Dauer der Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre" (§ 35a S. 2 NHG) — er bleibt dauerhaft an die Lehre gebunden.
Nordrhein-Westfalen
Lehrbefugnis auf Antrag, die Hochschule entscheidet · Titellehre regelt die Hochschule
Norm: § 68 Abs. 2 HG NRW (Habilitation).
Erwerb der Lehrbefugnis: In zwei Schritten. „Mit der Habilitation wird die Lehrbefähigung zuerkannt" (§ 68 Abs. 2 S. 1 HG NRW); danach entscheidet „auf Antrag der oder des Habilitierten … die Hochschule über die Verleihung der Befugnis, in ihrem oder seinem Fach an der Hochschule Lehrveranstaltungen selbständig durchzuführen" (S. 2). Erst diese Verleihung berechtigt, die Bezeichnung zu führen (S. 3). „Ein Dienstverhältnis wird damit nicht begründet" (S. 4).
Titellehre: Eine landesgesetzliche Stundenzahl gibt es nicht. „Das Nähere … regelt die Hochschule" (§ 68 Abs. 2 S. 5 HG NRW) — Pflicht und Umfang der Titellehre stehen deshalb in der Habilitationsordnung der eigenen Fakultät, nicht im Landesrecht.
Erlöschen/Widerruf: Dieselbe Delegation trägt auch hier: Tatbestände für Erlöschen und Widerruf nennt das HG NRW nicht, sie entstehen in den Hochschulsatzungen (§ 68 Abs. 2 S. 5 HG NRW; für die Bezeichnungen nach § 41 zusätzlich § 41 Abs. 4 S. 2 HG NRW).
Besonderheit: Privatdozentinnen und Privatdozenten sind Mitglieder der Hochschule, nehmen aber an Wahlen nicht teil, soweit sie nicht aus anderen Gründen Mitglieder sind (§ 9 HG NRW).
Rheinland-Pfalz
Lehrbefugnis und Bezeichnung unmittelbar mit der Habilitation · Titellehre regelt die Hochschule
Norm: § 61 HochSchG (Privatdozentinnen und Privatdozenten; außerplanmäßige Professorinnen und Professoren), Absätze 1 und 4.
Erwerb der Lehrbefugnis: Ohne Antrag und ohne Verleihungsakt: „Wer sich an einer Universität habilitiert hat, kann an der Universität, an der er oder sie sich habilitiert hat, selbstständig lehren (Lehrbefugnis)" (§ 61 Abs. 1 S. 1 HochSchG). Für die Bezeichnung gilt dasselbe: „Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 sind Habilitierte berechtigt, sich ‚Privatdozentin' oder ‚Privatdozent' zu nennen" (§ 61 Abs. 4 S. 1 HochSchG).
Titellehre: Das HochSchG nennt keinen Stundenwert; den Umfang konkretisieren die Habilitationsordnungen der Universitäten.
Erlöschen/Widerruf: Die Lehrbefugnis erlischt mit dem Erlöschen der Lehrbefähigung oder mit einer Lehrbefugnis an einer anderen Hochschule, sofern die Universität nicht die Fortdauer beschließt. Widerrufen werden kann sie aus Gründen, die bei Beamtinnen und Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen, und wenn Habilitierte vor Erreichung des 67. Lebensjahres ohne hinreichenden Grund unangemessen lange von ihrer Lehrbefugnis keinen Gebrauch machen (§ 61 Abs. 2 HochSchG).
Besonderheit: Die Lehrbefugnis gilt nur an der Universität, an der habilitiert wurde, und sie steht unter einer Bedingung, die andere Länder so nicht kennen: Sie darf das nach § 21 HochSchG erforderliche Lehrangebot der Universität nicht beeinträchtigen (§ 61 Abs. 1 S. 1 HochSchG).
Saarland
Bezeichnung mit der Habilitation · Titellehre 1 Semesterwochenstunde, im Landesgesetz
Norm: § 51 Abs. 1 SHSG (Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren …).
Erwerb der Lehrbefugnis: § 51 SHSG regelt ihn nicht, sondern setzt eine verliehene Lehrbefugnis voraus: Die Titellehre gilt dem Fachgebiet, „für das ihnen die Lehrbefugnis verliehen worden ist" (§ 51 Abs. 1 S. 2 SHSG). Die Bezeichnung regelt das Gesetz eigens: Die erfolgreiche Durchführung eines Habilitationsverfahrens berechtigt zur Führung der Bezeichnung „Privatdozentin" oder „Privatdozent" (§ 51 Abs. 1 S. 1 SHSG); einen gesonderten Antrag dafür sieht es nicht vor. Ein Beschäftigungsverhältnis begründet § 51 SHSG nicht.
Titellehre: Das Saarland nennt den Umfang selbst im Landesgesetz: Privatdozentinnen und Privatdozenten bieten in ihrem Fachgebiet Lehrveranstaltungen an der Universität im Umfang von einer Semesterwochenstunde an (§ 51 Abs. 1 S. 2 SHSG). Das ist die niedrigste Stundenzahl unter den Ländern, die den Umfang überhaupt selbst festlegen.
Erlöschen/Widerruf: Eine eigene Widerrufsnorm enthält § 51 SHSG nicht; die Tatbestände regeln die Hochschulen durch Satzung.
Besonderheit: Die vertretungsweise Wahrnehmung der Aufgaben einer Professorin oder eines Professors an anderen Hochschulen ist auf die Titellehre anzurechnen (§ 51 Abs. 1 S. 3 SHSG) — wer eine Professur vertritt, erfüllt damit zugleich seine Pflicht als Privatdozentin oder Privatdozent.
Sachsen
Lehrbefugnis mit der Habilitation, Bezeichnung auf Antrag gegen Lehrzusage · Titellehre 2 SWS, im Landesgesetz
Norm: § 42 SächsHSG (Habilitation), Absätze 3 und 4.
Erwerb der Lehrbefugnis: Die Lehrbefugnis wird mit der Habilitation zuerkannt (§ 42 Abs. 3 SächsHSG). Die Bezeichnung dagegen verleiht der Fakultätsrat auf Antrag, und nur gegen eine Zusage: „wenn sie sich zur Übernahme von Lehrverpflichtungen in ihrem Fachgebiet von mindestens zwei Semesterwochenstunden verpflichten" (§ 42 Abs. 4 S. 1 SächsHSG).
Titellehre: Mindestens zwei Semesterwochenstunden im Fachgebiet der Habilitation (§ 42 Abs. 4 S. 1 SächsHSG). Sie ist damit keine nachgelagerte Pflicht, sondern Voraussetzung der Verleihung: Wer die Lehre nicht zusagt, erhält die Bezeichnung gar nicht erst. Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung.
Erlöschen/Widerruf: Eigene Erlöschens- oder Widerrufstatbestände für die Privatdozentur nennt das SächsHSG nicht; sie entstehen in den Habilitationsordnungen der Hochschulen.
Besonderheit: Mit der Habilitation räumt Sachsen zugleich die Befugnis ein, den Doktorgrad mit dem Zusatz „habil." zu führen — anders als etwa in Bayern, das die Doppelung mit dem Privatdozententitel ausschließt.
Sachsen-Anhalt
Lehrbefugnis von Gesetzes wegen — nach Habilitation oder Juniorprofessur · Titellehre setzt der Fachbereichsrat fest
Norm: § 48 HSG LSA (Privatdozenten, Privatdozentinnen, außerplanmäßige Professoren und außerplanmäßige Professorinnen).
Erwerb der Lehrbefugnis: Ohne Antrag, und über zwei Wege: „Privatdozenten und Privatdozentinnen haben die Befugnis zur selbstständigen Lehre für ein bestimmtes Fach an der Universität, an der sie habilitiert worden sind oder Juniorprofessoren beziehungsweise Juniorprofessorinnen waren" (§ 48 Abs. 1 S. 1 HSG LSA). Versagt werden kann sie, wenn die selbstständige Lehre den Lehr- und Forschungsbetrieb erheblich erschweren würde (§ 48 Abs. 1 S. 3 HSG LSA).
Titellehre: Einen Stundenwert nennt das HSG LSA nicht; den Umfang setzt der Fachbereichsrat der Universität fest (§ 48 Abs. 2 S. 3 HSG LSA). Wer die festgesetzte Lehrverpflichtung nicht nachweist, dem kann die Lehrbefugnis widerrufen werden (§ 48 Abs. 2 S. 4 HSG LSA).
Erlöschen/Widerruf: § 48 Abs. 2 HSG LSA zählt die Erlöschensgründe auf: Verzicht, Ernennung zur Professorin oder zum Professor an einer anderen Hochschule, Erlangung einer Lehrbefugnis an einer anderen Hochschule und ein Strafurteil mit Verlust der Beamtenrechte. Wechselt jemand an eine Hochschule ohne Promotionsrecht im Fachgebiet, kann die Lehrbefugnis mit Zustimmung des Fachbereichsrats fortbestehen.
Schleswig-Holstein
Lehrbefugnis auf Antrag, Präsidium mit Zustimmung des Fachbereichs · Titellehre Pflicht ohne Stundenzahl
Norm: § 65 Abs. 4 HSG SH (Privatdozentinnen und Privatdozenten).
Erwerb der Lehrbefugnis: Auf Antrag erteilt die Präsidentin oder der Präsident die Lehrbefugnis, und zwar mit Zustimmung des Fachbereichs; mit ihr ist das Recht verbunden, die akademische Bezeichnung „Privatdozentin" oder „Privatdozent" zu führen (§ 65 Abs. 4 S. 1 und 2 HSG SH). Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren gilt das nach erfolgreichem Abschluss der sechsjährigen Juniorprofessur entsprechend (§ 65 Abs. 4 S. 6 HSG SH).
Titellehre: Eine Stundenzahl nennt das HSG SH nicht; Privatdozentinnen und Privatdozenten sind zur Lehre „berechtigt und verpflichtet", können an Prüfungen beteiligt werden und haben keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz oder eine Vergütung (§ 65 Abs. 4 S. 3 bis 5 HSG SH). Den Umfang regeln die Hochschulsatzungen.
Erlöschen/Widerruf: Die Verleihung kann widerrufen werden; das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung (§ 65 Abs. 4 S. 7 i. V. m. Abs. 1 S. 4 HSG SH).
Besonderheit: § 65 HSG SH bündelt fünf Statusgruppen in einer Norm — außerplanmäßige Professur, Honorarprofessur, Seniorprofessur, Privatdozentur und Gastprofessur — mit einer gemeinsamen Widerrufsklausel für alle.
Thüringen
Lehrbefugnis auf Antrag, der Fakultätsrat entscheidet · Titellehre ohne Stundenzahl im Gesetz
Norm: § 62 ThürHG (Habilitation, Lehrbefugnis, Privatdozent, außerplanmäßige Professur), Absätze 5 und 6.
Erwerb der Lehrbefugnis: Habilitierten kann die Befugnis zur selbständigen Lehre erteilt werden (§ 62 Abs. 5 S. 1 ThürHG); erteilt werden soll sie, wenn von der Lehrtätigkeit eine Bereicherung des Lehrangebots zu erwarten ist (S. 2). Entschieden wird das nicht von der Hochschulleitung, sondern von der zuständigen Selbstverwaltungseinheit — dem Fakultätsrat — auf Antrag (S. 3). Mit der Lehrbefugnis entsteht das Recht, die akademische Bezeichnung „Privatdozent" zu führen (S. 5).
Titellehre: Einen Stundenwert nennt das ThürHG nicht; Umfang und Frequenz regeln die Habilitationsordnungen der Hochschulen.
Erlöschen/Widerruf: Auch die Widerrufstatbestände stehen nicht im Landesgesetz: § 62 Abs. 5 S. 4 ThürHG verweist dafür auf die Habilitationsordnung.
Besonderheit: Für apl. Professorinnen und Professoren hat Thüringen eine eigene Regel — endet ihre Lehrtätigkeit, entscheidet der Präsident auf Antrag der zuständigen Selbstverwaltungseinheit über das Recht zur Weiterführung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ (§ 62 Abs. 6 S. 3 ThürHG). Habilitationsrecht hat außerdem die Hochschule für Musik Franz Liszt Weimar für das Fachgebiet Musikwissenschaft (§ 62 Abs. 1 ThürHG).
Österreich
Bundeseinheitlich im Universitätsgesetz 2002 · Lehrbefugnis (venia docendi) auf Antrag, Bescheid des Rektorats · im UG 2002 keine Titellehre-Pflicht
Norm: Universitätsgesetz 2002 — eine Regel für alle Universitäten statt 16 Landesgesetzen. Privatdozentinnen und Privatdozenten „stehen in dieser Funktion in keinem Arbeitsverhältnis zur Universität".
Erwerb der Lehrbefugnis: Der Antrag geht an das Rektorat und von dort an den Senat; mindestens zwei Gutachterinnen oder Gutachter des Faches, darunter mindestens eine externe Person, werden bestellt; eine entscheidungsbevollmächtigte Habilitationskommission entscheidet, das Rektorat erlässt darüber einen Bescheid. Verliehen wird die venia docendi „für ein ganzes wissenschaftliches oder künstlerisches Fach". Vorausgesetzt sind der Nachweis „einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation" und „der mehrmaligen Lehrtätigkeit an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen". Gegen den Bescheid ist „Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig".
Titellehre: Eine Pflicht dazu enthält das UG 2002 nicht.
Erlöschen/Widerruf: Einen Widerrufstatbestand für die venia docendi von Privatdozentinnen und Privatdozenten enthält das UG 2002 nicht.
Wechsel aus Deutschland: Eine Regel, die eine deutsche Lehrbefugnis automatisch überträgt, steht dort ebenso wenig. Wer wechselt, stellt in Österreich einen eigenen Antrag.
Schweiz
Kantonal geregelt, hier Kanton Zürich · Lehrbefugnis mit der Habilitation, auf Dauer · kein Anspruch auf Anstellung oder Vergütung
Norm: Universitätsgesetz und Universitätsordnung des Kantons Zürich (Zürcher Gesetzessammlung). Eine gesamtschweizerische Regel zur Privatdozentur gibt es nicht.
Erwerb der Lehrbefugnis: „Wissenschaftlich ausgewiesene Personen erhalten mit der Habilitation eine Lehrbefugnis (Venia Legendi) und werden zu Privatdozentinnen oder -dozenten ernannt." Die Universitätsordnung fügt hinzu: „Die Venia Legendi wird auf Dauer erteilt." Einen zweiten Antragsschritt gibt es nicht.
Lehre und Vergütung: Privatdozierende „haben keinen Anspruch auf a. Anstellung, b. Lehrtätigkeit im Rahmen von Studienprogrammen, c. Entschädigung für Lehrveranstaltungen ausserhalb von Studienprogrammen". Die Fakultäten müssen sie bei der Lehrplanung aber „angemessen" berücksichtigen; wer lehrt, darf im Rahmen der Fakultätsregeln auch prüfen.
Entzug: Entzogen werden kann die Venia Legendi bei wissenschaftlichem Fehlverhalten oder bei ernsthafter Verletzung der Interessen der Universität; mit Rechtskraft erlöschen Befugnis und Titelführung.
Titularprofessur: Das Zürcher Gegenstück zur außerplanmäßigen Professur heißt Titularprofessur (Titularprofessorin/Titularprofessor) — und sie ist ausdrücklich befristet, kann aber verlängert werden.
Eine bundeseinheitliche Regel gibt es nicht: Im Hochschulrahmengesetz des Bundes kommen die Wörter „Habilitation" und „Privatdozent" kein einziges Mal vor. Wer wissen will, was für ihn gilt, braucht deshalb zwei Texte: das Gesetz seines Landes und die Habilitationsordnung seiner Fakultät.
Die Spannweite lässt sich in einem Satz zusammenfassen: Sie reicht von Ländern, in denen die Lehrbefugnis unmittelbar mit der Habilitation entsteht, bis zu Ländern, in denen sie eigens beantragt und geprüft werden muss — und von einer im Gesetz festgeschriebenen Mindeststundenzahl bis zu Ländern, die diese Frage vollständig den Hochschulen überlassen.
Alle 16 Länder im Vergleich (Tabelle)
| Bundesland | Norm | Erwerb der Lehrbefugnis | Titellehre | Erlöschen | Einzelheiten |
|---|---|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | § 39 LHG BW | auf Grund der erfolgreichen Habilitation verliehen (Abs. 3 S. 1) | mindestens zwei Semesterwochenstunden im Fachgebiet (Abs. 3 S. 2) | Abs. 5 S. 3 delegiert die Voraussetzungen des Widerrufs an Grundordnung oder Habilitationsordnung | Einzelheiten Baden-Württemberg |
| Bayern | Art. 98 Abs. 10; Art. 70 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 BayHIG | auf Antrag bei der Universität oder Kunsthochschule (Art. 98 Abs. 10) | mindestens zwei Lehrveranstaltungsstunden je Woche der Vorlesungszeit, unentgeltlich (Art. 70 Abs. 1 S. 1 Nr. 2); Lehrvergütung möglich (Art. 69 Abs. 1 S. 2 i. V. m. Art. 68 Abs. 3) | Widerruf nach Art. 70 Abs. 1 S. 1 und S. 2, Abs. 2; mit ihm erlischt die Bezeichnung | Einzelheiten Bayern |
| Berlin | § 118 BerlHG | „ist auf Antrag zu verleihen", wenn eine sinnvolle Ergänzung des Lehrangebots zu erwarten ist (Abs. 1 S. 2) | keine landesgesetzliche SWS-Pflicht; „regelmäßige Lehrveranstaltungen", den Umfang regelt das Präsidium (§ 117 Abs. 1 S. 2 entsprechend) | Wegfall der Lehrbefähigung, Lehrbefugnis an einer anderen Hochschule (Abs. 2) | Einzelheiten Berlin |
| Brandenburg | § 62 BbgHG | auf Antrag; über Inhalt und Umfang entscheidet die Präsidentin oder der Präsident (Abs. 1 S. 1 und 2) | landesgesetzlich nicht mit einem festen SWS-Wert verankert | Abs. 3; Fortführungsregel nach fünf Jahren in Abs. 2 S. 3 | Einzelheiten Brandenburg |
| Bremen | § 66 BremHG | unmittelbar: „Habilitierte können selbstständig lehren (Lehrbefugnis)" (Abs. 2 S. 1) | das BremHG nennt für die PD-Titellehre keinen konkreten SWS-Wert | Abs. 2 S. 3 i. V. m. § 25 Abs. 4 — Verzicht, Rücknahme und Widerruf; widerrufen werden kann auch, wenn jemand vor Vollendung des 65. Lebensjahres ohne zureichenden Grund seine Verpflichtungen nicht erfüllt | Einzelheiten Bremen |
| Hamburg | § 17 HmbHG | „… auf Antrag die Lehrbefugnis als Privatdozentin oder Privatdozent; damit gewähren sie keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz in der Hochschule" (Abs. 2) | das HmbHG nennt keinen SWS-Wert; Abs. 5 delegiert die Regelung an die Hochschulsatzungen | Abs. 5 S. 2 — die Entziehungstatbestände stehen in den Hochschulsatzungen | Einzelheiten Hamburg |
| Hessen | § 30 HessHG | Lehrbefugnis mit der Habilitation (Abs. 1 S. 3); „Auf Antrag verleiht der Fachbereich Habilitierten die Bezeichnung ‚Privatdozentin' oder ‚Privatdozent'" (Abs. 2 S. 1) | das HessHG verzichtet auf eine konkrete SWS-Norm; „zur Lehre berechtigt und verpflichtet" (Abs. 2 S. 2) | Verlust der Bezeichnung nach zwei Semestern ohne Lehre (Abs. 2 S. 4); Entziehung nach § 32 HessHG | Einzelheiten Hessen |
| Mecklenburg-Vorpommern | § 72 LHG M-V | der Senat verleiht die Lehrbefugnis auf Antrag des zuständigen Fachbereichs (Abs. 1 S. 1); Ablehnung nur aus Gründen, die die Ernennung zur beamteten Professorin oder zum beamteten Professor ausschließen (S. 3) | das LHG M-V nennt für die PD-Titellehre keinen festen SWS-Wert | Abs. 2: Widerruf, wer vor der Regelaltersgrenze ohne wichtigen Grund zwei Jahre nicht selbstständig lehrt; Erlöschen bei Lehrbefugnis an einer anderen Hochschule oder unbefristeter Ernennung zur Professur oder Juniorprofessur; bei befristeter Ernennung Ruhen | Einzelheiten Mecklenburg-Vorpommern |
| Niedersachsen | § 9a NHG | mit der Habilitation automatisch erteilt — keine separate Verleihung auf Antrag (Abs. 2 S. 1) | das NHG nennt keinen SWS-Wert; Abs. 3 verlagert das Nähere an die Habilitationsordnung | das NHG enthält keine ausdrückliche Verlustnorm; die Habilitationsordnungen regeln den Verlust | Einzelheiten Niedersachsen |
| Nordrhein-Westfalen | § 68 HG NRW | „auf Antrag der oder des Habilitierten entscheidet die Hochschule über die Verleihung der Befugnis" (Abs. 2 S. 2) | das HG NRW selbst formuliert keine landesweite SWS-Pflicht | Abs. 2 S. 5 delegiert „das Nähere" auch für die Lehrbefugnis an die Hochschule | Einzelheiten Nordrhein-Westfalen |
| Rheinland-Pfalz | § 61 HochSchG RLP | „wer sich an einer Universität habilitiert hat, kann an der Universität … selbstständig lehren (Lehrbefugnis)" (Abs. 1 S. 1); Bezeichnung Abs. 4 S. 1 | das HochSchG nennt keinen SWS-Wert | Abs. 2: Erlöschen bei Wegfall der Lehrbefähigung oder Lehrbefugnis an einer anderen Hochschule; Widerruf u. a., wer vor dem 67. Lebensjahr unangemessen lange nicht lehrt | Einzelheiten Rheinland-Pfalz |
| Saarland | § 51 SHSG | regelt § 51 nicht, setzt eine verliehene Lehrbefugnis voraus (Abs. 1 S. 2); die erfolgreiche Durchführung eines Habilitationsverfahrens berechtigt zur Führung der Bezeichnung (Abs. 1 S. 1) | eine Semesterwochenstunde im verliehenen Fachgebiet (Abs. 1 S. 2), Anrechnung nach S. 3 | § 51 SHSG enthält keine eigene Widerrufsnorm | Einzelheiten Saarland |
| Sachsen | § 42 SächsHSG | mit der Habilitation wird die Lehrbefugnis zuerkannt (Abs. 3) — automatisch; die Bezeichnung verleiht der Fakultätsrat auf Antrag (Abs. 4 S. 1) | mindestens zwei Semesterwochenstunden (Abs. 4 S. 1) | das SächsHSG enthält in § 42 Abs. 4 nicht ausdrücklich Verlustnormen | Einzelheiten Sachsen |
| Sachsen-Anhalt | § 48 HSG LSA | von Gesetzes wegen an der Universität, an der sie habilitiert wurden oder Juniorprofessorin bzw. Juniorprofessor waren (Abs. 1 S. 1) | Abs. 2 S. 3 verlagert die konkrete Festsetzung der Lehrverpflichtung an den Fachbereichsrat | Abs. 2 zählt die Erlöschensgründe auf; Widerruf bei fehlendem Nachweis der Lehrverpflichtung (Abs. 2 S. 4) | Einzelheiten Sachsen-Anhalt |
| Schleswig-Holstein | § 65 HSG SH | auf Antrag erteilt die Präsidentin oder der Präsident die Lehrbefugnis, mit Zustimmung des Fachbereichs (Abs. 4 S. 1) | das HSG SH nennt für die PD-Lehrpflicht keinen konkreten SWS-Wert; „zur Lehre berechtigt und verpflichtet" (S. 3) | Widerruf nach S. 7 i. V. m. Abs. 1 S. 4 — das Nähere regelt die Hochschulsatzung | Einzelheiten Schleswig-Holstein |
| Thüringen | § 62 ThürHG | Kann-Erteilung (Abs. 5 S. 1), Soll-Erteilung bei Bereicherung des Lehrangebots (S. 2); Entscheidungsorgan ist die Selbstverwaltungseinheit (Fakultätsrat) auf Antrag (S. 3) | das ThürHG nennt für die PD-Titellehre keinen festen SWS-Wert | Abs. 5 S. 4 verweist auf die Habilitationsordnung; Weiterführung der apl.-Bezeichnung Abs. 6 S. 3 | Einzelheiten Thüringen |
Welche Modelltypen gibt es?
Die Länder unterscheiden sich vor allem in zwei Punkten: ob die Lehrbefugnis mit der Habilitation von selbst entsteht oder erst auf Antrag verliehen wird, und ob der Umfang der Titellehre im Gesetz oder in der Satzung der Hochschule steht.
Erste Frage: Entsteht die Lehrbefugnis mit der Habilitation oder erst auf Antrag? Bremen steht für das erste Modell: „Habilitierte können selbstständig lehren (Lehrbefugnis)." Ein eigener Verleihungsakt ist dort nicht vorgesehen. Nordrhein-Westfalen, Bayern und Brandenburg stehen für das zweite: Die Habilitation bringt die Lehrbefähigung, die Lehrbefugnis kommt auf Antrag und durch Entscheidung der Hochschule hinzu. Sachsen geht einen dritten Weg: Die Lehrbefugnis entsteht mit der Habilitation, die Bezeichnung „Privatdozentin" oder „Privatdozent" verleiht der Fakultätsrat erst auf Antrag und gegen die Zusage von mindestens zwei Semesterwochenstunden. Wer im Antragsmodell habilitiert und den zweiten Schritt versäumt, darf die Bezeichnung nicht führen — das ist der praktisch folgenreichste Unterschied im ganzen Feld.
Zweite Frage: Steht die Titellehre im Gesetz oder in der Satzung? Sachsen bindet die Verleihung an eine Selbstverpflichtung von mindestens zwei Semesterwochenstunden. Bayern verankert die Titellehre im Widerrufsparagrafen. Nordrhein-Westfalen überlässt „das Nähere" der Hochschule. Für die Planung heißt das: Im ersten Fall kennen Sie Ihre Pflicht, bevor Sie den Antrag stellen; im dritten Fall erfahren Sie sie erst aus der Habilitationsordnung Ihrer Fakultät.
Hinzu kommen Einzelregelungen, die nur ein Land kennt — etwa Brandenburgs Fünf-Jahres-Regel für das Weiterführen der Bezeichnung oder Bayerns Verbot, „habil." und „PD" gleichzeitig zu führen. Solche Eigenheiten sind kein eigener Modelltyp, sondern der Grund, warum der Länderblock des eigenen Landes in der Länderkarte unverzichtbar bleibt.
Was gilt in Österreich und der Schweiz?
Auch dort gibt es Privatdozentinnen und Privatdozenten: Die Universität verleiht die Lehrbefugnis, eine Anstellung folgt daraus nicht. Österreich regelt das in einem Bundesgesetz; in der Schweiz ist es Sache der Kantone, hier am Beispiel Zürich.
Was gilt in Österreich?
In Österreich verleiht die Universität die Lehrbefugnis (venia docendi) auf Antrag nach einem Gutachterverfahren; ein Arbeitsverhältnis entsteht dadurch nicht. Geregelt ist das bundeseinheitlich im Universitätsgesetz 2002 — anders als Deutschland, wo 16 Landesgesetze nebeneinanderstehen.
Die Definition steht in einem einzigen Satz: Privatdozentinnen und Privatdozenten „sind Personen, denen auf Grund ihrer wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation von der Universität die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein wissenschaftliches oder künstlerisches Fach verliehen wurde. Sie stehen in dieser Funktion in keinem Arbeitsverhältnis zur Universität."
Der Umfang ist größer als in Deutschland. Das Rektorat erteilt die venia docendi „für ein ganzes wissenschaftliches oder künstlerisches Fach". Verbunden ist damit das Recht, die Lehre an dieser Universität „mittels deren Einrichtungen frei auszuüben" sowie wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten „zu betreuen und zu beurteilen".
Die Voraussetzungen sind der Nachweis „einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation" und „der mehrmaligen Lehrtätigkeit an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen".
Das Verfahren ist ein Verwaltungsverfahren. Der Antrag geht an das Rektorat und von dort an den Senat; mindestens zwei Gutachterinnen oder Gutachter des Faches, darunter mindestens eine externe Person, werden bestellt; eine entscheidungsbevollmächtigte Habilitationskommission entscheidet; das Rektorat erlässt darüber einen Bescheid. Gegen diesen Bescheid ist ausdrücklich „Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig". In Deutschland richtet sich der Rechtsschutz nach dem allgemeinen Verwaltungsprozessrecht (§ 40 Abs. 1 VwGO).
Was das UG 2002 nicht regelt. Eine Pflicht zur Titellehre und einen Widerrufstatbestand für die venia docendi von Privatdozentinnen und Privatdozenten enthält das UG 2002 nicht; ebenso wenig eine Regel, die eine deutsche Lehrbefugnis automatisch überträgt. Wer wechselt, stellt in Österreich einen eigenen Antrag.
Was gilt in der Schweiz?
Im Kanton Zürich erhält man mit der Habilitation die Lehrbefugnis auf Dauer und wird zur Privatdozentin oder zum Privatdozenten ernannt; einen Anspruch auf Anstellung gibt das nicht. Eine gesamtschweizerische Regel gibt es nicht, weil die Universitäten Sache der Kantone sind.
Erwerb. Das Zürcher Universitätsgesetz ist knapp: „Wissenschaftlich ausgewiesene Personen erhalten mit der Habilitation eine Lehrbefugnis (Venia Legendi) und werden zu Privatdozentinnen oder -dozenten ernannt." Die Universitätsordnung fügt hinzu: „Die Venia Legendi wird auf Dauer erteilt." Einen zweiten Antragsschritt gibt es nicht.
Kein Anspruch, keine Vergütung. Privatdozierende „haben keinen Anspruch auf a. Anstellung, b. Lehrtätigkeit im Rahmen von Studienprogrammen, c. Entschädigung für Lehrveranstaltungen ausserhalb von Studienprogrammen". Die Fakultäten müssen sie bei der Lehrplanung aber „angemessen" berücksichtigen; wer lehrt, darf im Rahmen der Fakultätsregeln auch prüfen. Entzogen werden kann die Venia Legendi bei wissenschaftlichem Fehlverhalten oder bei ernsthafter Verletzung der Interessen der Universität; mit Rechtskraft erlöschen Befugnis und Titelführung.
Der wichtigste Unterschied für Wechselnde: Das Zürcher Gegenstück zur außerplanmäßigen Professur heißt Titularprofessur (Titularprofessorin/Titularprofessor) — und sie ist ausdrücklich befristet, kann aber verlängert werden.
Häufige Fragen zum Privatdozenten
Was bedeutet PD Dr.?
„PD“ steht für Privatdozentin oder Privatdozent, manche Hochschulen schreiben „Priv.-Doz.“. Die Abkürzung wird dem Doktorgrad vorangestellt, also „PD Dr.“. „PD“ ist eine Bezeichnung, kein akademischer Grad: Sie hängt an der Lehrbefugnis und entfällt mit ihr; der Doktorgrad bleibt.
Wie wird man Privatdozent?
Meist über eine Habilitation: Danach erhält man die Lehrbefugnis der Hochschule, und an sie ist der Titel geknüpft. Ob die Bezeichnung mit der Lehrbefugnis entsteht oder gesondert verliehen wird, regelt das Land — Sachsen etwa erkennt die Lehrbefugnis mit der Habilitation zu, die Bezeichnung verleiht der Fakultätsrat erst auf Antrag (§ 42 Abs. 3 und 4 SächsHSG). Einige Länder öffnen daneben weitere Wege: In Bayern soll die Lehrbefugnis im Einvernehmen mit der zuständigen Fakultät auch Personen erteilt werden, die sich an der Hochschule als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor oder als Nachwuchsgruppenleiterin oder Nachwuchsgruppenleiter bewährt haben (Art. 98 Abs. 10 Sätze 3 und 5 BayHIG); in Sachsen-Anhalt haben Privatdozentinnen und Privatdozenten die Lehrbefugnis an der Universität, an der sie habilitiert worden sind oder Juniorprofessorin oder Juniorprofessor waren (§ 48 Abs. 1 HSG LSA).
Welche Voraussetzungen muss man erfüllen, um Privatdozent zu werden?
Grundlage ist die Lehrbefähigung aus einer Habilitation oder ein landesrechtlich geregelter anderer Weg, etwa eine Juniorprofessur — in Bayern und Brandenburg nach Bewährung, in Schleswig-Holstein nach erfolgreichem Abschluss der sechsjährigen Zeit; Sachsen-Anhalt nennt die frühere Juniorprofessur an der Universität — oder in Bayern eine bewährte Nachwuchsgruppenleitung. Darauf baut die Lehrbefugnis auf, an die die Bezeichnung anknüpft. Je nach Land kommen ein Antrag, eine Lehrzusage (Sachsen: mindestens zwei Semesterwochenstunden) oder die Erwartung hinzu, dass die Lehre das Lehrangebot der Hochschule ergänzt (Brandenburg, Thüringen).
Wie lange dauert es, Privatdozent zu werden?
Als Orientierung dauert die Habilitation selbst drei bis sechs Jahre; davor liegen meist Jahre der Forschung nach der Promotion. Promoviert ist man im Schnitt mit 32,2 Jahren (BuWiK 2025, Abschlüsse 2019–2022), habilitiert mit 41,9 Jahren (Statistisches Bundesamt, 2025). Bayern begrenzt den Status als Habilitandin oder Habilitand auf in der Regel vier Jahre zuzüglich Begutachtung (Art. 98 Abs. 2 Satz 4 BayHIG).
Bekommt ein Privatdozent ein Gehalt?
Nicht für den Titel: Mit der Lehrbefugnis wird kein Dienstverhältnis begründet. Das Einkommen kommt aus der Beschäftigung, etwa als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder Arzt. In Bayern ist die Titellehre ausdrücklich unentgeltlich (Art. 70 BayHIG), eine Lehrvergütung kann dort aber gewährt werden (Art. 69 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 68 Abs. 3 BayHIG).
Was bedeutet Titellehre?
Die regelmäßige Lehre, die das Landes- oder Hochschulrecht von Privatdozentinnen und Privatdozenten erwartet; wer sie nicht erbringt, riskiert je nach Land den Widerruf der Lehrbefugnis oder den Verlust der Bezeichnung. Sachsen schreibt mindestens zwei Semesterwochenstunden vor; Nordrhein-Westfalen überlässt den Umfang der Hochschule.
Kann die Lehrbefugnis wieder erlöschen?
Ja — je nach Land zum Beispiel durch Verzicht, durch Widerruf bei nicht erbrachter Titellehre, durch Wechsel an eine andere Hochschule oder bei schwerer Pflichtverletzung; Thüringen überlässt Erlöschen und Widerruf der Habilitationsordnung. Mit ihr endet das Recht, die Bezeichnung zu führen.
Was ist der Unterschied zur apl. Professur?
Die außerplanmäßige Professur wird nach mehrjähriger bewährter Lehre verliehen — in Nordrhein-Westfalen in der Regel nach fünf Jahren, durch Gutachten belegt. Auch sie begründet kein Dienstverhältnis.
Kann ein Privatdozent arbeitslos sein?
Ja. Die Bezeichnung hängt an der Lehrbefugnis, nicht an einer Anstellung: Mit der Verleihung wird kein Dienstverhältnis begründet, und die Lehrbefugnis endet je nach Land zum Beispiel durch Verzicht, Widerruf, Hochschulwechsel oder schwere Pflichtverletzung — nicht dadurch, dass ein Arbeitsvertrag ausläuft. Mehr dazu unter Was bedeutet der PD-Titel für die Karriere?
Was ist der Unterschied zwischen Privatdozent und venia legendi?
Die venia legendi ist die Lehrbefugnis selbst — das Recht, ein Fach an der Hochschule selbstständig zu lehren. „Privatdozentin" oder „Privatdozent" ist die Bezeichnung, die an dieser Lehrbefugnis hängt: In einigen Ländern entsteht sie unmittelbar mit ihr, in anderen — etwa in Sachsen — wird sie erst auf Antrag verliehen. Endet die Lehrbefugnis, endet auch das Recht, die Bezeichnung zu führen.
Ist ein Privatdozent Hochschullehrer?
Das hängt davon ab, welches Landesgesetz man liest — und wofür. Bayern zählt Privatdozentinnen und Privatdozenten ausdrücklich zu den „nebenberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern" (Art. 19 Abs. 1 Satz 3 BayHIG). Nordrhein-Westfalen umschreibt den Kreis nicht allgemein; es bildet für die Vertretung in den Gremien eine „Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer" aus Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 HG) — Privatdozentinnen und Privatdozenten gehören ihr nicht an und nehmen an Wahlen nicht teil.
Darf ein Privatdozent Doktoranden betreuen?
Ja, in der Regel: Privatdozenten sind prüfungsberechtigt wie Professoren und stehen in den Promotionsordnungen als Doktorvater oder Doktormutter und Gutachter, manche Fakultäten nur bei hauptberuflicher Tätigkeit an der Universität. Den Doktorgrad verleiht die Fakultät.
Quellen
Die Rechtssätze stützen sich auf die unten verlinkten amtlichen Volltexte; den Stand der Nachprüfung je Land nennt die Standzeile der Länderkarte.
Landesrecht
- Nordrhein-Westfalen: Hochschulgesetz (HG NRW), §§ 9, 41, 68 — konsolidierte Fassung, gültig ab 7. Mai 2025.
- Bremen: Bremisches Hochschulgesetz (BremHG), §§ 5, 17, 25, 66 — in Kraft seit 18. April 2023, zuletzt geändert am 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674).
- Bayern: Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG), Art. 70, Art. 85 und Art. 98 — Text gilt ab 16. Mai 2026.
- Bayern: Hochschulprüferverordnung (HSchPrüferV), § 4.
- Bayern: Ausführungsverordnung zum BayHIG (AVBayHIG) vom 13. Februar 2023 (GVBl. S. 66), § 2.
- Bayern: Lehrauftrags- und Lehrvergütungsvorschriften für die staatlichen Hochschulen (LLHVV), Nr. 2.4 — gilt ab 1. März 2020.
- Sachsen: Sächsisches Hochschulgesetz (SächsHSG), § 42.
- Brandenburg: Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG), §§ 34, 61, 62, 63.
- Alle 16 Bundesländer: die im Länderteil je Land genannte Norm; maßgeblich ist der amtliche Volltext des Landes, den der jeweilige Länderblock nennt.
Bundesrecht
- Hochschulrahmengesetz (HRG) — neugefasst am 19. Januar 1999, zuletzt geändert am 15. November 2019. Habilitation und Privatdozentur kommen darin nicht vor.
- Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG).
- § 138 SGB III — Arbeitslosigkeit. Amtlicher Volltext (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 22. September 2026.
Österreich und Schweiz
- Österreich: Universitätsgesetz 2002, §§ 102 und 103 — Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Fassung vom 19. September 2026.
- Kanton Zürich: Universitätsgesetz (LS 415.11), §§ 12b–12d — Zürcher Gesetzessammlung, in Kraft seit 1. Januar 2023.
- Kanton Zürich: Universitätsordnung der Universität Zürich (LS 415.111), §§ 11, 12, 12a, 14 — in Kraft seit 1. Januar 2025.
- Kanton Zürich: Rahmenverordnung über die Habilitation an der Universität Zürich (LS 415.23) vom 16. Dezember 2019, §§ 2, 3, 21, 23.
Hochschulen
- Universität zu Köln, Justitiariat: FAQ „PrivatdozentIn“ — Lehrbefugnis, Titellehre als Obliegenheit, Wegfall bei anderweitiger Lehre; zuletzt geändert am 3. Februar 2022, gelesen am 2. Oktober 2026.
- Deutscher Hochschulverband, FAQ „Der Weg zur Professur“ — Abschnitt „Was bedeutet Titellehre?“ (aktualisiert August 2021): in der Regel zwei Semesterwochenstunden, unentgeltlich; gelesen am 3. Oktober 2026.
- LMU München, Vorlesungszeiten — 14 Wochen im Sommer, 15 im Winter; gelesen am 3. Oktober 2026 (Grundlage der Lehrwochen im Rechenbeispiel).
- Universität Heidelberg, Tutorial Teaching — 2 SWS = 2 × 45 Minuten; Semesterzeiten; gelesen am 3. Oktober 2026.
- Universität zu Köln, Semestertermine; gelesen am 3. Oktober 2026.
- Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, Rahmenpromotionsordnung (RPromO) vom 27. Juni 2024, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 2; gelesen am 3. Oktober 2026 (Abs. 1 am 6. Oktober 2026).
Medizin, Dauer der Habilitation und Begriff
- Wissenschaftsrat, Positionspapier „Ausgestaltung der Promotion im deutschen Wissenschaftssystem“ (Drs. 1196-23, April 2023), S. 28 — Promotionsquote in der Medizin 69 Prozent, Promotion häufig studienbegleitend; gelesen am 3. Oktober 2026.
- Charité – Universitätsmedizin Berlin, Promotionsordnung 2017, Dissertation — Dr. med.: mindestens eine Originalpublikation als Erstautor und ein Manteltext von in der Regel 5.000 bis 10.000 Wörtern; gelesen am 3. Oktober 2026.
- Medizinische Hochschule Brandenburg Theodor Fontane, FMP-Promotion — kumulative Dissertation mit mindestens drei Arbeiten in begutachteten Zeitschriften; gelesen am 3. Oktober 2026.
- Universität Münster, Medizinische Fakultät, Habilitationskriterien (PDF, zuletzt geändert am 16. April 2024) — zwölf Originalarbeiten, davon sechs in Erstautorenschaft; gelesen am 3. Oktober 2026.
- LMU München, Medizinische Fakultät, Einreichen der Habilitationsschrift — 15 Publikationen in Medline/PubMed-gelisteten Zeitschriften, mehr als die Hälfte in Erst- oder Letztautorenschaft, Arbeiten der eigenen Promotion zählen nicht; mindestens vier Semester Lehre à zwei SWS, Medizindidaktik; gelesen am 3. Oktober 2026.
- LMU München, Fakultät für Biologie, Informationen zum Abschluss der Habilitation (PDF) — Habilitandenstatus in der Regel vier Jahre zuzüglich Begutachtung; gelesen am 3. Oktober 2026.
- Universität des Saarlandes, Philosophische Fakultät, Habilitationen — Frist für die Habilitationsschrift höchstens vier Jahre, Verfahren binnen acht Monaten; gelesen am 3. Oktober 2026.
- Universität Leipzig, Medizinische Fakultät, Habilitationsordnung vom 23. Juni 2017, § 4 — in der Regel mindestens fünfjährige wissenschaftliche Tätigkeit zusätzlich zur Promotion; gelesen am 3. Oktober 2026.
- BuWiK 2025, Bundesbericht Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in einer frühen Karrierephase, Tab. A8 — Alter bei Abschluss der Promotion 2019–2022 im Schnitt 32,2 Jahre.
Statistik und Vergütung
- Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 261 vom 22. Juli 2026 („Zahl der Habilitationen 2025 um 0,4 % gestiegen").
- Statistisches Bundesamt, Tabelle „Habilitationen nach Bundesländern", Stand 22. Juli 2026.
- Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), Tarifgemeinschaft deutscher Länder.
- TV-Ärzte/TdL, Anlage A, Entgelttabelle gültig vom 1. April 2026 bis 31. August 2027 (Monatsbeträge bei 40 Wochenstunden).
- W-Besoldung, Anlage 3 BremBesG (Brem.GBl. 2024 S. 720), gültig ab 1. Februar 2025; LBV Baden-Württemberg, Grundgehaltssätze W, gültig ab 1. April 2026.
- Besoldungsordnung A: Anlage I BBesG, Anlage 1 BayBesG (Akademischer Rat A 13, Akademischer Oberrat A 14).
Verfahren, Fristen und Umfang der Titellehre im Einzelnen regelt die Habilitationsordnung der jeweiligen Fakultät.