E12 TV-L: Gehalt und Stufen 2026
E 12 TV-L zahlt 4.310,90 € brutto im Monat in Stufe 1 bis 6.626,54 € in Stufe 6, bei Vollzeit. Die Tabelle gilt vom 01.04.2026 bis 28.02.2027; ab 01.03.2027 steigen die Entgelte um 2,0 %. Welche Stufe gilt, regeln die TV-L-Erfahrungsstufen.
Die Entgeltgruppe E12 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) steht in der allgemeinen Entgelttabelle (Anlage B). E12 liegt direkt unter E13, der typischen Eingruppierung vieler wissenschaftlicher Mitarbeitender mit Masterabschluss; sie ist aber keine automatische Vorstufe zu E13. Dieser Beitrag zeigt die Bruttowerte aller sechs Erfahrungsstufen mit ihrer amtlichen Fundstelle, die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung und die Einordnung gegenüber den benachbarten Entgeltgruppen.
Bruttotabelle E12 TV-L (ab 1. April 2026)
Monatliches Bruttogehalt einer Vollzeitstelle. Zum Vergleich steht daneben die Vorgängertabelle, gültig vom 1. November 2025 bis 31. März 2026.
| Stufe | 01.04.2026 (amtlich) | 01.11.2025–31.03.2026 (amtlich) |
|---|---|---|
| Stufe 1 | 4.310,90 € | 4.193,48 € |
| Stufe 2 | 4.599,41 € | 4.474,13 € |
| Stufe 3 | 5.210,41 € | 5.068,49 € |
| Stufe 4 | 5.746,90 € | 5.590,37 € |
| Stufe 5 | 6.439,85 € | 6.264,45 € |
| Stufe 6 | 6.626,54 € | 6.446,05 € |
Was die Eingruppierung bestimmt
Die Zuordnung zu einer Entgeltgruppe folgt der Bewertung der übertragenen Tätigkeit, nicht allein dem formalen Abschluss. Der Abschluss ist ein Eingruppierungsfaktor unter mehreren. Innerhalb der Entgeltgruppe steigt das Entgelt über sechs Erfahrungsstufen mit der Beschäftigungszeit.
Der TV-L gilt in 15 der 16 Bundesländer. Das Land Hessen ist nicht Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und wendet den eigenen TV-H an; hessische Hochschulen sind daher gesondert zu betrachten.
Häufige Fragen
Was verdient E12 TV-L 2026?
E12 TV-L reicht ab dem 1. April 2026 von 4.310,90 Euro (Stufe 1) bis 6.626,54 Euro (Stufe 6) brutto im Monat. Die Werte stehen in der amtlichen TdL-Entgelttabelle Anlage B zum TV-L und gelten vom 1. April 2026 bis 28. Februar 2027.
Wie viele Stufen hat E12?
Sechs Erfahrungsstufen nach Anlage B; das Entgelt steigt mit der Beschäftigungszeit in der Entgeltgruppe.
Was bedeutet die Klausel mindestens 100 Euro?
Die Tarifeinigung erhöht ab 1. April 2026 um 2,8 Prozent, mindestens jedoch um 100 Euro monatlich. Die Beträge ab 1. April 2026 stehen in der Tabelle oben.
Ist E12 eine wissenschaftliche Mitarbeiterstelle?
Möglich, aber nicht der Standard: Promotionsstellen an Universitäten laufen häufig über E13. Die Eingruppierung folgt der bewerteten Tätigkeit, nicht allein dem Abschluss.
Gilt E12 TV-L auch in Hessen?
Nein. Hessen wendet den eigenen TV-H an und ist nicht Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder. Der TV-L gilt in den übrigen 15 Ländern.
Passende Stellen
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Welche Tätigkeitsmerkmale führen im TV-L in die Entgeltgruppe 12?
Der allgemeine Teil der Entgeltordnung beschreibt E12 als Heraushebung aus E11: „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt" (Anlage A zum TV-L, Teil I, Entgeltgruppe 12). Das entscheidende Wort ist „Verantwortung" — in E11 steht dagegen „besondere Schwierigkeit und Bedeutung".
Im IKT-Abschnitt (Teil II Nr. 11) verlangt E12 zusätzlich Zeit: „Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt". Eine dritte Fallgruppe erfasst Leiterinnen und Leiter einer IT-Gruppe mit unterstellten Beschäftigten.
Maßgeblich ist dabei nicht der Stellentitel, sondern § 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L: Die Merkmale einer Entgeltgruppe sind erfüllt, wenn „zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen", die sie tragen.
Warum steht in einer Hochschulausschreibung E12 statt E13?
Weil E13 im allgemeinen Teil der Entgeltordnung an eine persönliche Voraussetzung anknüpft und E12 nicht. Entgeltgruppe 13 nennt „Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben". Der zweite Halbsatz wird oft übersehen: Ein fehlender Abschluss schließt E13 nicht aus, wenn Fähigkeiten und Erfahrung gleichwertig sind. E12 dagegen nennt gar keine persönliche Voraussetzung, sondern nur die Heraushebung aus E11.
Was „wissenschaftliche Hochschulbildung" heißt, definiert die Protokollerklärung Nr. 1 zu Teil I eng: erste Staatsprüfung, Diplom, Master oder Magister — und ausdrücklich ein Studiengang mit einer „Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern". Derselbe Satz stellt klar: „Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind."
Unser Rat: Wer mit Bachelor auf eine Stelle geht, die inhaltlich E13-Arbeit ist, wird die Entgeltgruppe nicht über das Anschreiben ändern — die Eingruppierung folgt der bewerteten Tätigkeit. Was sich lohnt, ist die Frage nach dem Abschnitt der Entgeltordnung: Der allgemeine Verwaltungsdienst wird nach Teil I bewertet, IT-Tätigkeiten nach Teil II Nr. 11 — mit ganz anderen Voraussetzungen und einem eigenen Hochschulbildungsbegriff. Der Forschungsabschnitt (Teil II Nr. 6) beginnt dagegen erst bei Entgeltgruppe 13; eine E12-Fallgruppe kennt er nicht.
Muss man in E12 in Stufe 1 anfangen?
Nein. § 16 Abs. 2 TV-L ordnet der Stufe 1 nur zu, wer keine einschlägige Berufserfahrung mitbringt. Mindestens ein Jahr einschlägige Erfahrung bei einem anderen Arbeitgeber führt in Stufe 2, mindestens drei Jahre (Einstellung nach dem 31. Januar 2010) in Stufe 3; unabhängig davon kann der Arbeitgeber „zur Deckung des Personalbedarfs" förderliche Vorzeiten anrechnen (§ 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L; in der Hochschulfassung des § 40 Nr. 5 ist es Satz 6).
An Hochschulen kommt § 40 Nr. 5 TV-L hinzu. Die Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen ersetzen § 16 Abs. 2 durch eine Fassung, die für die Entgeltgruppen 13 bis 15 Zeiten „an anderen Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen grundsätzlich" anerkennt und dasselbe für die Entgeltgruppen 9a bis 12 — also auch E 12 — vorsieht, „wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Aus- und/oder Bewertung von wissenschaftlichen Vorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten".
Anschließend gilt § 16 Abs. 3 TV-L: Stufe 2 nach einem Jahr, Stufe 3 nach zwei, Stufe 4 nach drei, Stufe 5 nach vier, Stufe 6 nach fünf Jahren in der vorherigen Stufe. Die Stufenzuordnung bei der Einstellung ist damit nach der Entgeltgruppe die zweite Zahl, die im Arbeitsvertrag festgeschrieben wird — und die einzige der beiden, über die sich reden lässt.
Was bleibt von E12 netto?
Das Netto hängt von Steuerklasse, Kirchensteuer, Kinderfreibeträgen, Krankenkasse und Zusatzbeitrag ab. Den eigenen Fall rechnet der Gehaltsrechner mit den amtlichen Bruttowerten dieser Seite: E 12 Stufe 1 netto berechnen · E 12 Stufe 3 netto berechnen.
Nicht in der Tabelle enthalten ist die Jahressonderzahlung. Für die Entgeltgruppen 12 und 13 beträgt sie nach § 20 Abs. 2 TV-L 46,47 v.H. der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 (Durchschnitt der Monate Juli bis September) und wird mit dem Novemberentgelt gezahlt (§ 20 Abs. 5 Satz 1 TV-L). Der Satz fällt beim Sprung von E11 auf E12 von 74,35 auf 46,47 v.H. — die Jahressonderzahlung ist in E12 damit prozentual niedriger als in E11.
Quellen
Amtliche Primärquellen zuerst; Verbands-/Sekundärquellen sind ausdrücklich als Gegencheck gekennzeichnet.
- TdL: Allgemeine Entgelttabelle (Anlage B zum TV-L), gültig vom 1. Januar 2027 bis 28. Februar 2027 (amtliches PDF)
- TdL: Einigungspapier Tarifrunde vom 14.02.2026 (amtliches PDF)
- TdL: TV-L Volltext (i.d.F. des ÄTV Nr. 14, Fassung vom 12.08.2026) — §§ 12, 16, 20 sowie § 40 Nr. 5 (Stufenzuordnung an Hochschulen)
- TdL: Allgemeine Entgelttabelle (Anlage B) zum TV-L, gültig vom 01.04.2026 bis 31.12.2026 — am 08.09.2026 im Volltext gelesen; trägt die Werte der linken Tabellenspalte
- TdL: Allgemeine Entgelttabelle (Anlage B), gültig vom 01.11.2025 bis 31.03.2026 — Vorgängertabelle, rechte Tabellenspalte
- TdL: Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A, i.d.F. des ÄTV Nr. 13) — Teil I Entgeltgruppen 11–13, Teil II Nr. 6 (Forschung) und Nr. 11 (IKT), Protokollerklärung Nr. 1