Venia legendi: Bedeutung, Lehrbefugnis und Lehrbefähigung

Venia legendi heißt Lehrbefugnis – und die bedeutet mehr, als viele denken. Vorlesungen halten in der Praxis auch wissenschaftliche Mitarbeitende, vertretungsweise oder im Lehrauftrag. Doktorarbeiten betreuen und begutachten dürfen dagegen in der Regel nur Professorinnen und Professoren – und wer die venia legendi hat. Sie macht zum Doktorvater oder zur Doktormutter ohne Professur, ohne Stelle und ohne Gehalt. Die Lehrbefugnis folgt in der Regel aus der Habilitation und ist die Grundlage der Bezeichnung Privatdozent. Hier lesen Sie, wie Sie sie erwerben, welche Lehre sie verlangt und wann sie erlischt.

Von Aktualisiert: 6. Oktober 2026 · Quellenstand 10/2026
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Eine Dozentin im weißen Kittel spricht mit einem Tablet in der Hand im Hörsaal zu Studierenden in ansteigenden Reihen

Kurz gesagt

  • Bedeutung: Lehrbefugnis – lehren, prüfen und als Doktorvater oder Doktormutter betreuen, ohne Professur und ohne Gehalt.
  • Erwerb: Sie folgt in der Regel aus der Habilitation, je nach Land automatisch oder auf Antrag.
  • Dauer: Sie gilt an der Hochschule, die sie erteilt hat, und kann erlöschen, etwa wenn die Titellehre ausbleibt.

Was Sie mit der Lehrbefugnis dürfen

  • Doktoranden betreuen: In den Promotionsordnungen stehen Habilitierte mit Lehrbefugnis in der Regel wie Professoren als Betreuer und Gutachter.
  • Selbstständig lehren und prüfen: eigene Vorlesungen und Seminare im festgelegten Fach, Prüfungen in eigener Verantwortung.
  • Privatdozent heißen: Mit der Lehrbefugnis führen Sie je nach Land die Bezeichnung Privatdozentin oder Privatdozent.

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Was bedeutet venia legendi? Übersetzung und Definition

Der übliche Weg, je nach Land mit eigenen Anträgen: Promotion → Habilitation → Erteilung der venia legendi → Privatdozentur (Privatdozent (PD))

Venia legendi heißt wörtlich „Erlaubnis zu lesen“ — gemeint ist die Lehrbefugnis: das Recht, ein bestimmtes, im Habilitationsverfahren festgelegtes Fachgebiet an einer Hochschule selbstständig zu lehren. „Lesen“ steht für das alte Wort für Vorlesungen halten; auf Deutsch sagt man heute schlicht Lehrbefugnis. Mehrere Landesgesetze definieren den Begriff selbst, Niedersachsen etwa als „Befugnis zur selbständigen Lehre an der Hochschule für ein bestimmtes wissenschaftliches Fach oder Fachgebiet … (Lehrbefugnis)“ (§ 9a Abs. 2 Satz 1 NHG).

Die venia legendi ist eine Berechtigung — kein akademischer Grad, kein Titel und kein Amt. Sie wird von einer Hochschule für ein genau bezeichnetes Fachgebiet erteilt und ist an diese Hochschule gebunden. Wer sie besitzt, darf in diesem Fach eigenständig Lehrveranstaltungen anbieten, prüfen und in der Regel Promotionen betreuen, ohne dass damit eine Stelle, ein Amt oder eine Vergütung verbunden wäre. Im Alltag ist sie der rechtliche Kern dessen, was man „habilitiert sein“ nennt — und die Voraussetzung, die Bezeichnung Privatdozentin oder Privatdozent zu führen.

Ist venia legendi ein Titel?

Nein. Ein Titel im Sinne einer Bezeichnung ist erst „Privatdozent“ — und der hängt an der venia legendi: Er besteht, solange die Lehrbefugnis besteht. Den Doktorgrad berührt das nicht; wie Grade, Bezeichnungen und Amtsbezeichnungen zusammenhängen, ordnet der Artikel akademische Titel ein.

Welche Rechte verleiht die venia legendi — und welche nicht?

Sie erlaubt, das festgelegte Fach an der verleihenden Hochschule selbstständig zu lehren und zu prüfen und in der Regel Promotionen zu betreuen, und trägt je nach Land die Bezeichnung Privatdozentin oder Privatdozent — eine Vergütung oder eine Geltung an anderen Hochschulen folgt daraus nicht automatisch. Die Tabelle nennt, was die hier zitierten Landesnormen und Promotionsordnungen ausdrücklich hergeben:

Was die venia legendi verleiht — und was nicht automatisch
verleihtverleiht nicht automatisch
Promotionen betreuen und begutachten — in den Promotionsordnungen stehen Habilitierte mit Lehrbefugnis in der Regel wie Professoren als Betreuer und Gutachter; Bayern stellt Privatdozenten bei Hochschulprüfungen den Professoren gleich (Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayHIG), Sachsen-Anhalt nennt die Promotionsbetreuung ausdrücklich (§ 48 Abs. 2 Satz 2 HSG LSA)Einen Anspruch — manche Fakultäten verlangen eine hauptberufliche Tätigkeit an der Universität; den Doktorgrad verleiht die Fakultät (Promotionsbetreuung)
Selbstständige Lehre im festgelegten Fach: „Befugnis zur selbständigen Lehre an der Hochschule für ein bestimmtes wissenschaftliches Fach oder Fachgebiet“ (§ 9a Abs. 2 Satz 1 NHG); in Nordrhein-Westfalen die Befugnis, „Lehrveranstaltungen selbständig durchzuführen“ (§ 68 Abs. 2 HG NRW)Lehre an einer anderen Hochschule: gelehrt wird „an der Universität, an der er oder sie sich habilitiert hat“ (§ 61 Abs. 1 HochSchG Rheinland-Pfalz); anderswo braucht es eine eigene Lehrbefugnis (Umhabilitation)
Die Bezeichnung Privatdozentin oder Privatdozent — in Niedersachsen berechtigt die Lehrbefugnis unmittelbar dazu (§ 9a Abs. 2 NHG)Die Bezeichnung in Hessen: dort verleiht sie der Fachbereich erst auf Antrag gesondert (§ 30 Abs. 2 HHG)
—Eine Vergütung: die Titellehre ist in Bayern eine „Obliegenheit zur unentgeltlichen Lehrtätigkeit“ (Art. 70 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 BayHIG)
—Einen Bestand auf Dauer: die Lehrbefugnis ist widerruflich, in Bayern etwa bei nicht erbrachter Titellehre oder Verzicht (Art. 70 BayHIG; alle Länder)

Ob Sie mit der Lehrbefugnis Mitglied der Hochschule sind und in Gremien mitwirken, regeln das Landeshochschulgesetz und die Grundordnung Ihrer Hochschule.

Darf ich mit der Lehrbefugnis Doktoranden betreuen?

Ja, in der Regel. Wer die Lehrbefugnis hat, steht in den Promotionsordnungen wie Professorinnen und Professoren als Betreuerin oder Betreuer und als Gutachter. Der Wissenschaftsrat zählt zum üblichen Kreis der Betreuenden neben den Professorinnen und Professoren ausdrücklich auch habilitierte Fakultätsmitglieder. In Bayern stehen Privatdozentinnen und Privatdozenten bei Hochschulprüfungen im Gesetz in einer Reihe mit den Professoren (Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayHIG). Sachsen-Anhalt nennt die Betreuung von Promotionen ausdrücklich: Wer an eine Hochschule ohne Promotionsrecht berufen wird, kann sich die Berechtigung feststellen lassen, an der Universität weiterhin Lehrveranstaltungen durchzuführen und Promotionen zu betreuen (§ 48 Abs. 2 Satz 2 HSG LSA). Die Einzelheiten regelt die Promotionsordnung der Fakultät: In Erlangen-Nürnberg können Privatdozenten Betreuer und Gutachter sein, wenn sie an der Universität hauptberuflich tätig sind (RPromO FAU § 5 Abs. 2 und 4). In der Praxis ist die Betreuerin oder der Betreuer meist zugleich Erstgutachterin oder Erstgutachter der Dissertation; ob Betreuende auch begutachten dürfen, regelt die Promotionsordnung der Fakultät (RPromO FAU § 5 Abs. 1). Den Doktorgrad verleiht die Fakultät; Betreuung und Gutachten sind die Arbeit der Person mit Lehrbefugnis. Wer die venia legendi hat, führt je nach Land die Bezeichnung Privatdozentin oder Privatdozent – mehr dazu unter Privatdozent: Rechte und Pflichten und Doktorvater: Wer darf eine Promotion betreuen?

Lehrbefähigung, Lehrbefugnis, Lehrberechtigung: Was ist der Unterschied?

Die Lehrbefähigung sagt, dass jemand ein Fach lehren kann; die Lehrbefugnis erlaubt, es an einer Hochschule zu tun; eine Lehrberechtigung aus Amt oder Lehrauftrag kommt ohne Habilitation aus. Nordrhein-Westfalen trennt die ersten beiden Schritte im Gesetz: „Mit der Habilitation wird die Lehrbefähigung zuerkannt“; über die Befugnis, „Lehrveranstaltungen selbständig durchzuführen“, entscheidet die Hochschule danach auf Antrag (§ 68 Abs. 2 Satz 1 und 2 HG NRW). In Sachsen fallen beide zusammen: „Mit der Habilitation wird die Lehrbefugnis zuerkannt“ (§ 42 Abs. 3 SächsHSG).

Lehrbefähigung
facultas docendi
Lehrbefugnis
venia legendi
Lehrberechtigung
aus Amt oder Lehrauftrag
Was es istder Nachweis, ein Fach in Forschung und Lehre selbstständig vertreten zu könnendie darauf gestützte Erlaubnis, dieses Fach tatsächlich zu lehren und zu prüfendas Recht zu lehren, das aus einer Stelle oder einem Vertrag folgt
WoherFeststellung im HabilitationsverfahrenVerleihung durch die Hochschule — je nach Landesrecht automatisch oder auf AntragBerufung auf eine Professur oder ein Lehrauftrag
Habilitation nötig?ja — sie ist ihr Ergebnisja (Regelfall)nein
An die Hochschule gebunden?nein — sie ist eine persönliche Qualifikationja — sie gilt an der verleihenden Hochschuleja — sie endet mit Stelle oder Vertrag
Titel „PD“?neinja — sie trägt die Bezeichnungnein
Vergütet?—nein (Titellehre, in der Regel unentgeltlich)ja — aus Besoldung bzw. Lehrauftragsvergütung

Die dritte Spalte löst die häufigste Verwechslung: Wer an einer Hochschule lehrt, muss dafür nicht habilitiert sein. Lehrbeauftragte und berufene Professorinnen und Professoren lehren aus Vertrag beziehungsweise Amt — die venia legendi brauchen sie dafür nicht.

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Wie erwirbt man die venia legendi? Habilitation, Verleihung, Urkunde

Mit der Habilitation — je nach Bundesland von selbst oder auf einen eigenen Antrag. Am Ende des erfolgreichen Verfahrens steht eine Urkunde, die das Fachgebiet ausweist. Zum Verfahren selbst — Schrift, Gutachten, Vortrag, Dauer — siehe Voraussetzungen und Ablauf der Habilitation.

Zuständig ist allein Landesrecht. Seit der Föderalismusreform 2006 regeln die 16 Länder Habilitation und Lehrbefugnis in ihren Hochschulgesetzen und den darauf gestützten Habilitationsordnungen der Fakultäten. Die Unterschiede sind erheblich — drei Beispiele:

  • Automatisch: In Niedersachsen wird die Lehrbefugnis „mit der Habilitation“ erteilt, und sie berechtigt zur Führung des Titels „Privatdozentin“ oder „Privatdozent“ (§ 9a Abs. 2 NHG).
  • Auf Antrag, mit Anspruch: In Berlin „ist“ die Lehrbefugnis auf Antrag zu verleihen, wenn die Lehrtätigkeit das Angebot der Hochschule sinnvoll ergänzt und keine gesetzlichen Ausschlussgründe entgegenstehen (§ 118 Abs. 1 BerlHG).
  • Getrennt: In Hessen entsteht die Lehrbefugnis mit der Habilitation, die Bezeichnung „Privatdozentin“ oder „Privatdozent“ verleiht der Fachbereich aber erst auf Antrag (§ 30 HHG).

Welches Modell in welchem Land gilt, steht mit Norm und Link für alle 16 Länder im Länderteil des Artikels Privatdozent.

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Was ist mit der venia legendi verbunden? Titellehre und Privatdozentur

Die Bezeichnung Privatdozentin oder Privatdozent — und die Pflicht, weiter zu lehren. An die Lehrbefugnis knüpft das Landesrecht die Bezeichnung „PD“; in Hessen verleiht sie der Fachbereich auf Antrag gesondert (§ 30 Abs. 2 HHG). Verbunden ist damit in der Regel eine fortlaufende, meist unentgeltliche Lehrverpflichtung, die Titellehre. Sie ist keine Nebenpflicht, sondern die Bedingung dafür, die Lehrbefugnis zu behalten.

Den Umfang regelt das Land oder die Hochschule. Bayern knüpft ihn an den Widerruf: Widerrufen werden kann, wenn jemand „vor Vollendung des 62. Lebensjahres aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, die Obliegenheit zur unentgeltlichen Lehrtätigkeit im Umfang von mindestens zwei Lehrveranstaltungsstunden nicht erfüllt“ (Art. 70 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayHIG). Das Saarland nennt eine Semesterwochenstunde im Gesetz (§ 51 Abs. 1 SHSG), Nordrhein-Westfalen überlässt es der Hochschule. Was die Bezeichnung bedeutet, wie viel Lehre je Land verlangt ist und was ein Privatdozent verdient, steht im Artikel Privatdozent.

Wann erlischt die venia legendi? Verzicht, Widerruf, Entzug

Die Lehrbefugnis ist widerruflich. Wo die Landesgesetze Gründe nennen, kehren vier wieder: Verzicht, nicht erbrachte Titellehre, eine Lehrbefugnis oder Berufung an einer anderen Hochschule und schwere Pflichtverletzungen. Viele Länder nennen gar keine Tatbestände, sondern überlassen das Ende der Habilitationsordnung oder einer Satzung der Hochschule. Und manche regeln nur das Ende der Bezeichnung „Privatdozent“, nicht das der Lehrbefugnis — die Tabelle trennt beides. Der Widerruf der Lehrbefugnis lässt den zuvor erworbenen Doktorgrad unberührt; einen akademischen Grad zu entziehen, ist ein eigenes Verfahren mit eigenen Gründen (etwa Art. 101 BayHIG, „Entziehung“).

Ende der Lehrbefugnis und der Bezeichnung „Privatdozent“ nach Bundesland
LandLehrbefugnis: was das Landesgesetz regeltBezeichnung „PD“
Baden-WürttembergErlöschen, Ruhen und Widerruf delegiert an Grundordnung oder Habilitationsordnung (§ 39 Abs. 5 Satz 3 LHG)führen darf sie, wer mindestens zwei Semesterwochenstunden tatsächlich lehrt (§ 39 Abs. 3 Satz 2 LHG)
BayernWiderruf bei Ernennung zur Professur, nicht erbrachter Titellehre vor dem 62. Lebensjahr, schriftlichem Verzicht, Strafurteil mit Verlust der Beamtenrechte; bei Privatdozenten auch bei einer Lehrbefugnis an einer anderen Hochschule (Art. 70 Abs. 1 und 2 BayHIG)erlischt mit dem Widerruf der Lehrbefugnis (Art. 70 Abs. 3 Satz 2 BayHIG)
Berlinerlischt mit Wegfall der Lehrbefähigung und mit einer Lehrbefugnis an einer anderen Hochschule, sofern nicht die Fortdauer beschlossen wird (§ 118 Abs. 2 BerlHG)—
Brandenburgwie Berlin (§ 62 Abs. 3 BbgHG)Weiterführen nach mindestens fünf Jahren erfüllter Lehre mit Zustimmung der Hochschule (§ 62 Abs. 2 Satz 3 BbgHG)
BremenVerzicht, Rücknahme, zwingender Widerruf bei beamtenrechtlich schweren Gründen, möglicher Widerruf bei Pflichtverletzung vor dem 65. Lebensjahr (§ 66 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 25 Abs. 4 BremHG)besteht nur, solange die Lehrbefugnis besteht (§ 66 Abs. 2 Satz 2 BremHG)
Hamburgdie Hochschulsatzungen müssen die Entziehung vorsehen, wenn sich jemand vor dem Ruhestand länger nicht mehr angemessen an der Lehre beteiligt (§ 17 Abs. 5 Satz 2 HmbHG)—
Hessenfür die Lehrbefugnis selbst hier nicht geprüftVerlust von Gesetzes wegen nach zwei Semestern ohne Lehre (ohne Zustimmung oder wichtigen Grund); Entzug bei Täuschung (§ 30 Abs. 2 Satz 4, § 32 HHG)
Mecklenburg-Vorpommernnicht geprüft (§ 72 LHG M-V)nicht geprüft
Niedersachsenkeine ausdrückliche Verlustnorm im NHG; die Habilitationsordnungen regeln es (§ 9a NHG)—
Nordrhein-Westfalenkeine Tatbestände im Gesetz; „das Nähere … regelt die Hochschule“ (§ 68 Abs. 2 Satz 5 HG)—
Rheinland-Pfalzkeine ausdrückliche Verlustnorm; Hochschulsatzungen (§ 61 HochSchG)—
Saarlandkeine eigene Widerrufsnorm; Hochschulsatzung (§ 51 SHSG)—
Sachsenkeine eigenen Tatbestände; Habilitationsordnungen (§ 42 SächsHSG)—
Sachsen-Anhalterlischt bei Verzicht, Ernennung zur Professur an einer anderen Hochschule, Lehrbefugnis an einer anderen Hochschule, Strafurteil; Widerruf bei nicht nachgewiesener Lehre (§ 48 Abs. 2 HSG LSA)—
Schleswig-HolsteinWiderruf möglich, das Nähere regelt die Satzung (§ 65 Abs. 4 Satz 7 HSG)—
Thüringenverweist für Erlöschen und Widerruf auf die Habilitationsordnung (§ 62 Abs. 5 Satz 4 ThürHG)mit der Lehrbefugnis verbunden (§ 62 Abs. 5 Satz 5 ThürHG)

Kurzfassung der Länderblöcke im Artikel Privatdozent, dort mit Wortlaut und Link auf den amtlichen Volltext je Land. Bayern formuliert die Folge ausdrücklich: „Bei einem Widerruf der Lehrbefugnis erlischt zugleich die Befugnis zur Führung der Bezeichnung ‚Privatdozentin‘ oder ‚Privatdozent‘“ (Art. 70 Abs. 3 Satz 2 BayHIG).

Umhabilitation: Wie nimmt man die Lehrbefugnis an eine andere Hochschule mit?

Gar nicht von selbst — die Lehrbefugnis gilt an der Hochschule, die sie erteilt hat; an der neuen braucht man eine eigene, und das Verfahren dafür heißt Umhabilitation. Rheinland-Pfalz sagt es für den Grundfall wörtlich: Wer sich habilitiert hat, kann „an der Universität, an der er oder sie sich habilitiert hat, selbstständig lehren“ (§ 61 Abs. 1 Satz 1 HochSchG). Wer nach einem Wechsel an der neuen Hochschule lehren will, braucht dort eine eigene Lehrbefugnis. Bayern sieht das im Gesetz vor: „Auf Antrag der zuständigen Fakultät kann die Lehrbefugnis auch erhalten, wer die entsprechende Lehrbefähigung oder Lehrbefugnis an einer anderen Universität … des In- oder Auslandes besitzt“ (Art. 98 Abs. 10 Satz 4 BayHIG).

Muss man alles noch einmal machen? In der Regel nicht. Die Habilitationsordnungen der LMU München regeln die Umhabilitation in einem eigenen Paragrafen, wortgleich für die Sozialwissenschaftliche (§ 10) und die Medizinische Fakultät (§ 16): Das Gremium „kann die Lehrbefähigung bei Personen, die die entsprechende Lehrbefähigung oder Lehrbefugnis an einer anderen Universität … besessen haben, unter Befreiung von einzelnen oder allen Habilitationsleistungen feststellen“. Eine neue Schrift oder ein neuer Vortrag ist also nicht zwingend — aber die Befreiung ist eine Kann-Entscheidung. Die Universität Zürich geht ähnlich vor: Wer sich andernorts unter vergleichbaren Bedingungen habilitiert hat, dem kann die Habilitationsschrift erlassen werden, bei mehrjähriger erfolgreicher Lehre auch die mündliche Leistung (§ 19 der Rahmenverordnung über die Habilitation).

Was mit der alten Lehrbefugnis geschieht, regeln einige Länder ausdrücklich:

  • Berlin und Brandenburg: Sie erlischt mit der Lehrbefugnis an einer anderen Hochschule — es sei denn, die bisherige Hochschule beschließt die Fortdauer (§ 118 Abs. 2 BerlHG, § 62 Abs. 3 BbgHG).
  • Sachsen-Anhalt: Die Erlangung einer Lehrbefugnis an einer anderen Hochschule ist ein Erlöschensgrund; wer an eine Hochschule ohne Promotionsrecht im Fachgebiet wechselt, kann die Lehrbefugnis mit Zustimmung des Fachbereichsrats behalten (§ 48 Abs. 2 HSG LSA).
  • Bayern: Bei Privatdozentinnen und Privatdozenten ist die an einer anderen Hochschule erlangte Lehrbefugnis ein Widerrufsgrund (Art. 70 Abs. 2 BayHIG).

Praktisch heißt das: Der Titel Privatdozent ist an eine Hochschule gebunden. Wer ihn nach einem Wechsel weiter führen will, muss dort die Lehrbefugnis erhalten und wieder lehren. Welche Leistungen erlassen werden, entscheidet die aufnehmende Fakultät nach ihrer Habilitationsordnung.

Venia legendi in der Medizin: Was gilt für Dr. med. habil.?

Rechtlich gilt für die Lehrbefugnis in der Medizin dasselbe Landesrecht wie in jedem anderen Fach — praktisch ist die Medizin der häufigste Fall. 911 der 1.571 Habilitationen des Jahres 2025 entfielen auf die Fächergruppe Humanmedizin/Gesundheitswissenschaften (Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 261).

Wie eng Lehrbefugnis und „habil.“ an einer Medizinischen Fakultät zusammenhängen können, zeigt die Habilitationsordnung der Universität Leipzig (Fassung vom 23. Juni 2017): „Mit der Habilitation wird die Lehrbefugnis zuerkannt und der Doktorgrad um den Zusatz ‚habil.‘ ergänzt“ (§ 3 Abs. 4). Welcher Zusatz das ist, hängt am vorhandenen Doktorgrad — die Ordnung nennt „Dr. med. habil., Dr. med. dent. habil., Dr. rer. nat. habil., Dr. rer. med. habil., Dr. phil. habil.“ (§ 1 Abs. 2). Für die Gebiete Medizin und Zahnmedizin setzt sie den Dr. med. bzw. Dr. med. dent. und die „Facharztanerkennung ihres Fachgebiets“ voraus; über Ausnahmen entscheidet der Fakultätsrat, und für Bewerber ohne Medizinstudium gibt es einen eigenen Weg (§ 1 Abs. 2 und 3 der Ordnung). Aus „Dr. med. habil.“ kann mit der Bezeichnung Privatdozent „PD Dr. med.“ werden — in Bayern nicht beides zugleich (Art. 98 Abs. 1 Satz 5 BayHIG).

Wie die Habilitation in der Medizin abläuft, steht unter Habilitation in der Medizin, was der PD-Titel in der Klinik bedeutet, unter Privatdozent in der Medizin.

Venia docendi und facultas docendi: Was gilt in Österreich und der Schweiz?

Österreich spricht von der venia docendi und regelt sie bundesweit, die Schweiz überlässt sie den Universitäten; „facultas docendi“ ist dagegen kein Länderbegriff, sondern das lateinische Wort für die Lehrbefähigung.

Österreich: venia docendi nach § 103 UG 2002

Wo in Deutschland 16 Landesgesetze nebeneinanderstehen, gilt in Österreich ein Text für alle öffentlichen Universitäten — das Universitätsgesetz 2002. Drei Punkte machen den Unterschied, jeder am amtlichen Volltext geprüft:

  • Wer verleiht: Nach § 103 Abs. 1 UG 2002 erteilt das Rektorat die Lehrbefugnis (venia docendi) auf Antrag, und zwar „für ein ganzes wissenschaftliches oder künstlerisches Fach“. Mit ihr kommt das Recht, an dieser Universität frei zu lehren und wissenschaftliche Arbeiten zu betreuen und zu beurteilen. Voraussetzung ist „der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation und der mehrmaligen Lehrtätigkeit an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen“ (§ 103 Abs. 2).
  • Ein Bescheid mit Rechtsweg: Über den Antrag entscheidet eine Habilitationskommission; das Rektorat erlässt einen Bescheid, gegen den nach § 103 Abs. 9 UG 2002 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
  • Kein Arbeitsverhältnis: § 102 UG 2002 stellt klar, dass Privatdozentinnen und Privatdozenten „in dieser Funktion in keinem Arbeitsverhältnis zur Universität“ stehen; nach § 103 Abs. 11 wird durch die Erteilung „weder ein Arbeitsverhältnis begründet, noch ein bestehendes Arbeitsverhältnis zur Universität verändert“.

Eine allgemeine Erlöschensregel für die venia docendi von Privatdozentinnen und Privatdozenten enthält das UG 2002 nicht; es kennt nur den Sonderfall befristet angestellter Universitätsprofessorinnen und -professoren (§ 98 Abs. 13).

Schweiz: Universität Zürich und ETH Zürich

In der Schweiz regeln die Hochschulen die Habilitation selbst — und schon die zwei Zürcher Hochschulen unterscheiden sich in einem wichtigen Punkt:

  • Universität Zürich — auf Dauer. „Mit der Habilitation werden wissenschaftlich ausgewiesene Personen zu Privatdozentinnen oder Privatdozenten ernannt und erhalten eine Lehrbefugnis (Venia Legendi)“, und: „Die Venia Legendi wird auf Dauer erteilt“ (§ 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 der Rahmenverordnung über die Habilitation, LS 415.23). Voraussetzungen sind ein Doktorat, wissenschaftliche Publikationen, Lehrtätigkeit und pädagogisch-didaktische Fähigkeiten (§ 5). Entzogen werden kann die Venia Legendi, wenn sie durch wissenschaftliches Fehlverhalten erlangt wurde (§ 21).
  • ETH Zürich — befristet. Die Habilitationsverordnung der ETH definiert die Venia Legendi als „zeitlich befristete Befugnis“ zu freien Vorlesungen (Art. 2); sie „wird für acht Semester erteilt“ und kann jeweils erneuert werden, längstens bis zum Ende des Semesters, in dem das 65. Altersjahr vollendet wird (Art. 9). Wer sie hat, muss „in jedem akademischen Jahr mindestens eine Lehrveranstaltung anzukündigen und durchzuführen“ (Art. 11); bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht kann sie entzogen werden (Art. 14). Quelle: Habilitationsverordnung ETH Zürich, SR 414.110.373.1, in der von der ETH veröffentlichten Fassung (Stand 1. August 2008).

Zu den übrigen Schweizer Hochschulen treffen wir keine Aussage, solange wir ihre Erlasse nicht im Volltext geprüft haben.

Venia legendi, Privatdozentur, apl. und Honorarprofessur: Wo liegt der Unterschied?

Die venia legendi ist die gemeinsame Grundlage von Privatdozentur und apl. Professur — die Honorarprofessur und die W-Professur beruhen nicht auf ihr.

  • Privatdozent (PD): die unmittelbare Folge der Lehrbefugnis.
  • Apl. Professur: Wer sich über längere Zeit in der Titellehre bewährt, kann zur außerplanmäßigen Professorin oder zum außerplanmäßigen Professor bestellt werden; die venia legendi bleibt dieselbe, es ändert sich die Bezeichnung.
  • Honorarprofessur: beruht auf einer eigenen Bestellung, meist wegen langjähriger Praxis außerhalb der Hochschule — nicht auf einer venia legendi.
  • W-Professur: ein Amt mit Stelle und Besoldung, erreicht über ein Berufungsverfahren. In Bayern ist die Ernennung zur Professorin oder zum Professor sogar ein Grund, die venia legendi zu widerrufen (Art. 70 BayHIG) — das Lehrrecht folgt dann aus dem Amt.

Die Weiterführung von Bezeichnungen nach dem Ausscheiden behandelt Professorentitel führen.

Häufige Fragen zur venia legendi

Was ist venia legendi?

Die venia legendi ist die Lehrbefugnis: das Recht, ein bestimmtes Fachgebiet an einer Hochschule selbstständig zu lehren und zu prüfen. Sie folgt in der Regel aus der Habilitation und ist an die Hochschule gebunden, die sie erteilt hat.

Darf man mit der venia legendi Doktoranden betreuen?

Ja, in der Regel. Wer die Lehrbefugnis hat, steht in den Promotionsordnungen wie Professorinnen und Professoren als Betreuerin oder Betreuer und als Gutachter. Die Einzelheiten regelt die Promotionsordnung der Fakultät; den Doktorgrad verleiht die Fakultät (Doktoranden betreuen).

Was heißt venia legendi auf Deutsch?

Wörtlich „Erlaubnis zu lesen“ — gemeint ist das Halten von Vorlesungen. Auf Deutsch sagt man Lehrbefugnis.

Ist venia legendi ein Titel?

Nein. Die venia legendi ist eine Berechtigung, kein Titel und kein Grad. Mit ihr darf man die Bezeichnung „Privatdozentin“ oder „Privatdozent“ führen — die endet, wenn die Lehrbefugnis endet (Privatdozent).

Was bedeutet „venia docendi des Betreuers“?

Gemeint ist die Lehrbefugnis der Person, die eine Arbeit betreut. In Österreich schließt die venia docendi nach § 103 Abs. 1 UG 2002 ausdrücklich das Recht ein, wissenschaftliche Arbeiten zu betreuen und zu beurteilen (Österreich und Schweiz).

Gilt die venia legendi auch in Jura und Medizin?

Ja. Die Lehrbefugnis wird für ein bestimmtes Fach erteilt, in der Rechtswissenschaft ebenso wie in der Medizin. An den hier geprüften Medizinischen Fakultäten kann für klinische Fächer zusätzlich die Facharztanerkennung verlangt werden (venia legendi in der Medizin).

Kann man die venia legendi verlieren?

Ja. Die Lehrbefugnis ist widerruflich — etwa bei Verzicht, bei nicht erbrachter Titellehre, bei einer Lehrbefugnis an einer anderen Hochschule oder bei schweren Pflichtverletzungen. Die Gründe stehen im Landesrecht oder, wo das Land sie delegiert, in Satzung und Habilitationsordnung der Hochschule; der Doktorgrad bleibt vom Widerruf der Lehrbefugnis unberührt (Tabelle der 16 Länder).

Was ist der Unterschied zwischen venia legendi und Habilitation?

Die Habilitation ist das Verfahren, das die Lehrbefähigung feststellt. Die venia legendi ist die Lehrbefugnis, die darauf folgt — je nach Bundesland mit der Habilitation selbst oder erst auf Antrag (Erwerb).

Wo steht die venia legendi auf dem Weg zur Professur?

Die venia legendi ist der Scharnierpunkt: Bis zur Habilitation geht es um Qualifikation, ab hier um Berechtigung. Mit ihr darf man sich Privatdozentin oder Privatdozent nennen; eine Stelle folgt aus ihr nicht. Was danach an Geld kommt, hängt an der Haupttätigkeit — im Mittelbau nach TV-L (Rechner für E13) oder, verbeamtet als Akademischer Rat, nach A 13, nach einer Berufung nach W-Besoldung (Rechner für W2). Wie Grade und Bezeichnungen zusammenhängen, ordnet der Artikel akademische Titel ein.

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Den ganzen Weg bis zur Berufung beschreibt der Überblick Wie wird man Professor?.

Quellen

Amtliche Primärquellen: Landesrecht, das österreichische Universitätsgesetz, Erlasse der Zürcher Hochschulen und Habilitationsordnungen einzelner Fakultäten. Die Widerrufsgründe werden je Land genannt und nicht auf andere Länder übertragen.

Quellenstand: 6. Oktober 2026. Maßgeblich sind stets das Landesrecht und die Habilitationsordnung der verleihenden Fakultät. Für Mecklenburg-Vorpommern ist das Erlöschen nicht geprüft; zu den übrigen Schweizer Hochschulen ist nichts behauptet.