Urheberrecht in der Hochschullehre: Semesterapparat, Texte und Medien rechtssicher nutzen
Urheberrecht ist in der Hochschullehre besonders relevant, weil Lehrende Texte, Abbildungen, Folien, Videos, Scans und Lernplattformen nutzen. § 60a UrhG erlaubt bestimmte Nutzungen für Unterricht und Lehre, setzt aber Grenzen. Wer Materialien bereitstellt, sollte diese Grenzen kennen und dokumentieren.
Was § 60a UrhG erlaubt
§ 60a des Urheberrechtsgesetzes erlaubt bestimmte Nutzungen zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen – zu nicht kommerziellen Zwecken. Die Vorschrift beantwortet vier Fragen, und alle vier müssen zusammenpassen.
Umfang: Nach Absatz 1 dürfen bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden.
Werkart: Absatz 2 nimmt davon einiges aus. Er lautet: „Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden.“ Für diese Werkarten gilt die 15-Prozent-Grenze also nicht.
Zweck und Empfängerkreis: Die Nutzung muss dem Unterrichts- oder Lehrzweck dienen und richtet sich an den abgegrenzten Kreis der Teilnehmenden einer Veranstaltung sowie an Lehrende und Prüfer; auch die Präsentation von Unterrichtsergebnissen ist erfasst. Hochschulen zählen nach Absatz 4 ausdrücklich zu den Bildungseinrichtungen.
Ausnahmen: Absatz 3 nimmt drei Nutzungen aus – den Mitschnitt eines Werkes, während es öffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird; Werke, die ausschließlich für den Unterricht an Schulen bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind, an Schulen; und die Vervielfältigung grafischer Aufzeichnungen von Werken der Musik, also von Noten. Nach Absatz 3 Satz 2 gilt diese Ausnahmeliste nur, wenn Lizenzen für die betreffenden Nutzungen leicht verfügbar und auffindbar sind und den Bedürfnissen von Bildungseinrichtungen entsprechen.
Stand der geprüften Fassung: 13. September 2026, amtlicher Wortlaut auf gesetze-im-internet.de. Der Gesetzestext kann sich ändern; bei einer konkreten Bereitstellung ist die dann geltende Fassung maßgeblich.
Semesterapparat und Lernplattform
Ein digitaler Semesterapparat oder Kursraum im Lernmanagementsystem ist rechtlich anders zu bewerten als eine öffentliche Webseite. § 60a UrhG setzt typischerweise einen bestimmten, abgegrenzten Kreis von Teilnehmenden voraus. Materialien sollten deshalb nicht frei im Internet liegen, sondern im Kursraum mit Zugangsbeschränkung bereitgestellt werden.
Auch dort gilt: Nur so viel wie nötig, mit Quellenangabe, für den Lehrzweck und nicht länger als erforderlich. Ein vollständiges Buch ist von der 15-Prozent-Grenze des Absatzes 1 nicht gedeckt; erlaubt ist die vollständige Nutzung nur, wenn das Werk unter Absatz 2 fällt – etwa als vergriffenes Werk oder als Werk geringen Umfangs. Ein Reader, der ein Lehrbuch in Ausschnitten nachbildet, bleibt auch dann heikel, wenn jeder Ausschnitt für sich unter der Grenze liegt. Woran man eine saubere Bereitstellung erkennt: Zu jedem Material lässt sich in einem Satz sagen, auf welcher Grundlage es im Kursraum liegt.
Gesetzliche Erlaubnis, Lizenz und Zitat unterscheiden
Die 15 Prozent sind nur einer von fünf möglichen Wegen, und sie sind selten der beste. Die fünf Grundlagen sind sauber auseinanderzuhalten:
- Gesetzliche Erlaubnis (§ 60a UrhG) – gilt ohne Zustimmung der Rechteinhaber, aber nur im beschriebenen Rahmen und nur für den abgegrenzten Teilnehmerkreis.
- Lizenz der Hochschule – über Bibliothekslizenzen sind viele Zeitschriften und E-Books für Angehörige der Hochschule ohnehin vollständig zugänglich. Ein Link in den Kursraum ist dann rechtlich einfacher als ein Scan.
- Zitatrecht (§ 51 UrhG) – erlaubt die Übernahme zur Belegführung in einem eigenen Werk. Es setzt einen Zitatzweck voraus: Der zitierte Teil muss Gegenstand der eigenen Auseinandersetzung sein. Eine Folie, die nur fremdes Material aneinanderreiht, ist kein Zitat.
- Offene Lizenz (etwa Creative Commons) – die Nutzung ist erlaubt, aber an Bedingungen geknüpft: Namensnennung, Lizenzhinweis, Link, bei NC keine kommerzielle Nutzung, bei ND darf eine bearbeitete Fassung nicht weitergegeben werden (die Bearbeitung für sich ist damit nicht untersagt), bei SA muss eine Bearbeitung unter derselben Lizenz weitergegeben werden.
- Bloße öffentliche Zugänglichkeit – ist keine Grundlage. Dass etwas frei im Netz steht, sagt nichts über die Erlaubnis zur Weiterverwendung. „Im Internet gefunden“ ist keine Lizenz.
Zur Prozentrechnung: Bei einem Buch mit 300 Seiten wären 15 Prozent rechnerisch 45 Seiten. Vor dem Rechnen ist allerdings zu prüfen, ob das Werk unter Absatz 2 fällt – dann ist die vollständige Nutzung erlaubt – und ob der geplante Umfang für den Lehrzweck überhaupt erforderlich ist. Die Grenze ist eine Obergrenze, keine Zielmarke.
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Bilder, Folien und Videos
Werkarten folgen unterschiedlichen Regeln; eine gemeinsame Faustregel gibt es nicht.
Abbildungen sind eigenständig geschützt. Nach § 60a Absatz 2 dürfen sie für die Lehre vollständig genutzt werden – das betrifft die Erlaubnis, nicht die Pflicht zur Quellenangabe. Eine Grafik aus einem Aufsatz gehört also mit Urheber, Fundstelle und gegebenenfalls Lizenz auf die Folie.
Beiträge aus Fachzeitschriften sind der praktisch wichtigste Fall von Absatz 2: ein einzelner Aufsatz aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift darf vollständig bereitgestellt werden. Für Publikumszeitschriften und Tageszeitungen gilt diese Ausnahme nicht ohne Weiteres – hier bleibt es beim Umfang aus Absatz 1 oder es braucht eine Lizenz.
Lehrbücher sind der heikelste Fall. Ein Reader, der ein Lehrbuch in Ausschnitten nachbildet, bleibt auch dann problematisch, wenn jeder einzelne Ausschnitt unter der Grenze liegt.
Videos sind mehrfach geschützt (Film, Musik, gezeigte Werke, Persönlichkeitsrechte der Auftretenden). Das Verlinken auf eine legale Quelle ist praktisch meist der einfachere Weg als eine Kopie im Kursraum. Aufzeichnungen eigener Lehrveranstaltungen berühren zusätzlich Datenschutz und die Rechte der gefilmten Personen; dafür gibt es an Hochschulen eigene Regelungen.
Noten: Die Vervielfältigung grafischer Aufzeichnungen von Werken der Musik ist nach § 60a Absatz 3 Nummer 3 UrhG ausgenommen – im Wortlaut „soweit sie nicht für die öffentliche Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 oder 2 erforderlich ist“. Nach Absatz 3 Satz 2 ist diese Ausnahmeliste ohnehin nur anzuwenden, wenn Lizenzen für die betreffenden Nutzungen „leicht verfügbar und auffindbar sind, den Bedürfnissen und Besonderheiten von Bildungseinrichtungen entsprechen und Nutzungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erlauben“.
Open Educational Resources und Lizenzen
OER-Materialien können die Arbeit erleichtern, wenn die Lizenz verstanden wird. Creative-Commons-Lizenzen erlauben bestimmte Nutzungen, verlangen aber oft Namensnennung, Lizenzhinweis und Link. Bei NC-, ND- oder SA-Bedingungen gibt es Einschränkungen. „Im Internet gefunden“ ist keine Lizenz.
Für Lehrende lohnt sich eine kleine Routine: Quelle, Urheber:in, Lizenz, Link und Bearbeitungshinweis direkt in Folien oder Begleitmaterial dokumentieren.
KI-generierte Materialien
Hier sind mehrere Fragen offen, und sie sollten als offen gekennzeichnet werden, statt sie mit einer Faustregel zu schließen.
Gesichert ist der Ausgangspunkt: Urheberrechtlicher Schutz setzt eine persönliche geistige Schöpfung voraus. Ob und ab welcher Bearbeitungstiefe ein mit generativen Werkzeugen erzeugtes Ergebnis diese Schwelle erreicht, ist nicht abschließend geklärt und wird derzeit unterschiedlich beurteilt – dieser Beitrag trifft dazu keine Aussage.
Unabhängig davon bleiben die Rechte Dritter bestehen: Ein erzeugtes Bild kann geschützten Werken, Marken oder erkennbaren Personen nahekommen; die Nutzungsbedingungen des jeweiligen Dienstes können die Verwendung zusätzlich einschränken. Für Lehrmaterial heißt das praktisch: dokumentieren, welches Werkzeug mit welcher Eingabe verwendet wurde, und im Zweifel auf eigenes oder frei lizenziertes Material ausweichen. Für prüfungsrelevante Materialien bleibt die fachliche Richtigkeit in der Verantwortung der Lehrperson.
Lizenzen und Beratung der eigenen Hochschule
Der lokale Lizenzbestand entscheidet oft mehr als die Auslegung des Gesetzes. Viele Hochschulen haben Rahmenverträge und elektronische Lizenzen, die genau das erlauben, wofür sonst eine Ausnahme bemüht werden müsste – und die Bibliothek weiß, was davon für den eigenen Kurs gilt.
Für Zweifelsfälle ist die zuständige Stelle der eigenen Hochschule die Adresse: in der Regel die Bibliothek für Lizenzfragen, das Justiziariat für rechtliche Bewertungen und die E-Learning-Stelle für die Einstellungen des Kursraums. Diese Auskunft gibt es vor der Bereitstellung; danach ist sie deutlich weniger wert.
Die Prüfreihenfolge
Vor jeder Bereitstellung lohnt dieselbe Reihenfolge. Sie endet bei der ersten Stufe, die trägt:
- Eigenes Material? Selbst erstellte Folien, Aufgaben, Daten und Abbildungen sind der einfachste Weg.
- Offene Lizenz? OER-Repositorien und frei lizenzierte Abbildungen decken viele Standardinhalte ab. Lizenzbedingungen beachten und den Lizenzhinweis mitgeben.
- Hochschullizenz? Bibliothekskatalog prüfen – wenn die Zeitschrift oder das E-Book lizenziert ist, genügt ein Link in den Kursraum.
- Gesetzliche Erlaubnis? Erst jetzt § 60a UrhG: Werkart nach Absatz 2 prüfen, sonst Umfang nach Absatz 1, Zugang auf die Teilnehmenden beschränken, Quelle angeben.
- Einzelfall klären. Bleibt Unsicherheit, entscheidet nicht die Lehrperson allein: Bibliothek, Justiziariat oder die für Urheberrecht zuständige Stelle der Hochschule ist die Adresse, und zwar vor der Bereitstellung.
Der geschlossene Kursraum im Lernmanagementsystem ist dabei Voraussetzung, nicht Nebensache: § 60a setzt einen abgegrenzten Teilnehmerkreis voraus. Eine öffentlich erreichbare Seite erfüllt das nicht.
Eine Materialliste führen
Eine einfache Liste je Veranstaltung beantwortet im Zweifel alle Rückfragen und erspart die Arbeit beim nächsten Durchlauf. Fünf Spalten genügen: Material, Quelle mit Fundstelle, Umfang, Rechtsgrundlage (eigenes Material, Lizenz, offene Lizenz, § 60a UrhG) und Bereitstellungszeitraum.
Bei offen lizenziertem Material gehören Lizenzbezeichnung, Link und Bearbeitungshinweis dazu – das verlangen die Lizenzen selbst. Nach Kursende richtet sich die Frage, ob Material entfernt oder archiviert wird, nach den Regelungen der eigenen Hochschule zum Lernmanagementsystem.
Praxisbeispiel: Urheberrecht in der Hochschullehre
Angenommener Fall: Für ein Seminar sollen mehrere Buchkapitel als PDF bereitgestellt werden. Die Lehrperson prüft Umfang, Werkart und Zugangskreis. Statt eines kompletten Readers werden nur erforderliche Ausschnitte im geschlossenen Kursraum bereitgestellt, ergänzt durch Bibliothekslinks und frei lizenzierte Materialien. Quellen und Lizenzhinweise stehen direkt im Kurs.
Abgrenzung und Weiterlesen
Welches Material überhaupt gebraucht wird, entscheidet sich an der Lehrplanung – dazu Einstieg in die Hochschullehre und, für den Umfang der Pflichtlektüre, Workload und ECTS. Wer Vorbereitungsmaterial vor die Sitzung legt, stellt besonders viel bereit: Inverted Classroom. Für urheberrechtliche Fragen an studentischen Arbeiten und für die Zitierpraxis sind Wissenschaftliches Schreiben vermitteln und Plagiate und KI-Nutzung in Hausarbeiten einschlägig; zu erzeugtem Material KI in der Hochschullehre.
Typischer Umsetzungskonflikt
Beim Urheberrecht kollidiert didaktische Zweckmäßigkeit mit rechtlichen Grenzen. Lehrende möchten Studierenden genau die Texte, Bilder oder Medien geben, die für das Lernziel nötig sind. Gleichzeitig dürfen Lernplattformen nicht zum allgemeinen Materialarchiv werden. § 60a UrhG erleichtert Unterricht und Lehre, ersetzt aber nicht die Prüfung von Werkart, Umfang, Zweck und Empfängerkreis – und die Frage, ob eine Lizenz den einfacheren Weg eröffnet.
Professionell ist deshalb ein Quellenworkflow: zuerst prüfen, ob eine offene Lizenz oder ein eigener Link reicht; dann erst geschützte Ausschnitte über die Lernplattform bereitstellen; schließlich dokumentieren, warum Umfang und Zugang beschränkt sind. Das ist besonders wichtig bei Readern, Folien mit Bildern, eingescannten Kapiteln und KI-generiertem Material, dessen Rechte- und Quellenlage unklar sein kann.
Häufige Fragen
Was erlaubt § 60a UrhG in der Lehre?
§ 60a UrhG erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Nutzung veröffentlichter Werke zur Veranschaulichung von Unterricht und Lehre, häufig bis zu 15 Prozent eines Werks für einen abgegrenzten Kreis von Teilnehmenden. Die Nutzung muss dem Lehrzweck dienen.
Wie ist ein digitaler Semesterapparat rechtlich zu bewerten?
Ein Kursraum im Lernmanagementsystem ist anders zu bewerten als eine öffentliche Webseite; § 60a UrhG setzt typischerweise einen abgegrenzten Kreis von Teilnehmenden voraus. Materialien sollten daher zugangsbeschränkt, nur im nötigen Umfang und nicht länger als erforderlich bereitgestellt werden.
Wie ist die 15-Prozent-Grenze zu verstehen?
Nach § 60a Absatz 1 UrhG dürfen bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes für Unterricht und Lehre genutzt werden. Vor dem Rechnen ist zu prüfen, ob das Werk unter Absatz 2 fällt – Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen vollständig genutzt werden. Die Grenze ist eine Obergrenze, keine Zielmarke.
Was gilt für Bilder und Videos in der Lehre?
Bilder sind eigenständige Werke und dürfen nicht automatisch in Folien übernommen und verbreitet werden; möglich sind eigene oder frei lizenzierte Materialien und Zitate. Bei Videos ist das Verlinken auf legale Quellen meist weniger problematisch als das Hochladen einer Kopie.
Was ist bei Open Educational Resources zu beachten?
Creative-Commons-Lizenzen erlauben bestimmte Nutzungen, verlangen aber oft Namensnennung, Lizenzhinweis und Link, und NC-, ND- oder SA-Bedingungen bringen Einschränkungen. „Im Internet gefunden“ ist keine Lizenz.
- Gesetze im Internet: § 60a UrhG Unterricht und Lehre.
- Universität Bremen: Informationsportal Hochschullehre.
- Informationsstelle OER: Open Educational Resources und Lizenzen.
Stand: 13. September 2026.