Beamtenpension Hessen: Professorenpension nach HBeamtVG (5 Stufen, 40 %)

VersorgungProfessurLandesrechtVon Stand: 14. September 2026

Kurzfazit

Hessen kombiniert für Professorinnen und Professoren einen großzügigen 40-%-Deckel für ruhegehaltfähige Leistungsbezüge (§ 37 HBesG) mit einer fünfstufigen W-Besoldung (W 2/W 3 mit fünfjährigen Erfahrungsstufen). Das Ruhegehalt beträgt nach § 14 Abs. 1 HBeamtVG 1,79375 % je ruhegehaltfähigem Dienstjahr, höchstens 71,75 %. Die Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung liegt nach § 66 Abs. 3 HHG i. V. m. § 11 HLVO bei 50 Jahren (Ausnahmen bis 60). Versorgungsbehörde ist das Regierungspräsidium Kassel. Besondere Pensionswirkung: § 60 HHG macht Leistungsbezüge aus einer Hochschulleitungsfunktion bei mindestens fünfjähriger Amtszeit ruhegehaltfähig.

1. Maßgebliches Versorgungsrecht und zuständige Stelle

  • Versorgungsgesetz: Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) vom 27.05.2013.
  • Besoldungsgesetz: Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) vom 27.05.2013 — § 37 (Ruhegehaltfähigkeit Leistungsbezüge), § 38 (HLeistBVO).
  • Hochschulrecht: Hessisches Hochschulgesetz (HHG) vom 14.12.2021 — §§ 60, 61, 62, 66.
  • Beamtenrecht: Hessisches Beamtengesetz (HBG) — § 33 Altersgrenze; Hessische Laufbahnverordnung (HLVO) — § 11 (Einstellungshöchstalter).
  • Beihilfe: Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO) — § 15 Bemessungssatz.
  • Zuständige Stelle: Regierungspräsidium Kassel, Dezernat Beamtenversorgung — zentrale Versorgungs- und Bezügestelle des Landes Hessen; veröffentlicht die amtlichen W-Besoldungstabellen.

2. Verbeamtung, Probezeit und Höchstaltersgrenze 50

Nach § 61 Abs. 4 HHG werden Professoren „in einem Beamten- oder Angestelltenverhältnis" beschäftigt. Bei der Erstberufung in ein Professorenamt sollen sie zunächst zu Beamten auf Probe ernannt werden (Probezeit grundsätzlich drei Jahre); eine sofortige Lebenszeitberufung ist möglich, wenn eine andere Hochschule einen Ruf erteilt hat (§ 62 Abs. 7 HHG).

Höchstaltersgrenze: § 66 Abs. 3 HHG i. V. m. § 11 Abs. 1 HLVO: „In das Beamtenverhältnis kann eingestellt werden, wer höchstens 50 Jahre alt ist." Ausnahmen bis maximal 60 Jahre sind bei besonderem dienstlichen Interesse möglich (§ 11 Abs. 2 HLVO; Entscheidung der obersten Dienstbehörde mit Zustimmung des Finanzministeriums). Wer die Grenze überschreitet und keine Ausnahme erhält, wird im Angestelltenverhältnis beschäftigt.

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3. Altersgrenze und Semesterende

Die Regelaltersgrenze beträgt nach § 33 HBG i. V. m. § 25 BeamtStG die Vollendung des 67. Lebensjahres. Übergang: Jahrgänge vor 1947 bei 65, Jahrgänge 1947 bis 1963 stufenweise, ab Geburtsjahrgang 1964 voll bei 67. Allgemein scheiden Beamte mit Ablauf des Monats aus, in dem sie die Altersgrenze erreichen.

Für Professorinnen und Professoren wird in der Hochschulpraxis das Ende des Semesters bzw. der Vorlesungszeit als Ausscheidenstag genannt. Eine ausdrückliche normative Verankerung dieser Sonderregelung im HHG 2021 ist nicht ausgewiesen. Bestätigt ist hingegen, dass Professoren nach dem Ausscheiden die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte behalten (§ 61 Abs. 9 HHG).

Emeritiert heißt im RuhestandWelcher Titel bleibt, wie man „Prof. em.“ schreibt und was man danach noch darf, erklärt Emeritierung und Professor im Ruhestand.

4. W 2/W 3-Grundgehalt mit fünf Erfahrungsstufen (Stand 01.12.2025)

Hessen ist eines der wenigen Länder mit Erfahrungsstufen in W 2 und W 3 (fünf Stufen mit jeweils fünfjährigen professoralen Erfahrungszeiten). Amtliche Tabelle des RP Kassel, Anlage IV zum HBesG, Stand 01.12.2025:

Stufe12345
W 26.988,15 €7.251,31 €7.514,48 €7.777,64 €8.040,79 €
W 37.748,39 €8.040,79 €8.347,78 €8.654,80 €8.958,89 €

W 1: 5.566,26 €. W L1 (Hochschulleitung): 7.748,39 €; W L2: 8.479,39 €; W L3: 10.379,89 €. Grundlage: GVBl. Nr. 28 vom 01.07.2024 sowie Nr. 17 vom 10.03.2025. Der Aufstieg in eine höhere Stufe erhöht zugleich das ruhegehaltfähige Grundgehalt und den absoluten 40-%-Spielraum für ruhegehaltfähige Leistungsbezüge — ein hessisches Pensions-Spezifikum.

5. Ruhegehaltssatz, Wartezeit, Höchstsatz

Ruhegehalts-Formel (§ 14 Abs. 1 HBeamtVG): Ruhegehalt = ruhegehaltfähige Dienstbezüge × (Anzahl ruhegehaltfähiger Dienstjahre × 1,79375 %), höchstens 71,75 %.

Wartezeit: mindestens fünf Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit; Ausnahme bei Dienstunfall.

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6. Ruhegehaltfähige Leistungsbezüge — 40 % (§ 37 HBesG)

Berufungs-/Bleibe- und besondere Leistungsbezüge sind bis zur Höhe von zusammen 40 % des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, sofern sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind (§ 37 Abs. 1 HBesG). Befristete Leistungsbezüge können bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden. Über die 40 % hinaus ist Ruhegehaltfähigkeit nach Maßgabe der Hessischen Hochschul-Leistungsbezügeverordnung (HLeistBVO) möglich (§ 38 HBesG). Es gelten ein gesetzlicher Vergaberahmen und eine Konsumtionsregelung.

Funktions-Leistungsbezüge (§ 60 HHG): Tritt eine Professorin oder ein Professor aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand, so sind auch Leistungsbezüge aus einem vorangegangenen Beamtenverhältnis auf Zeit (z. B. Hochschulleitungsfunktion) ruhegehaltfähig, wenn das Amt mindestens fünf Jahre übertragen war — ein wichtiger Hebel für Personen mit Rektorats- oder Präsidiumsphase.

7. Vordienstzeiten

Sonstige Zeiten — etwa Tätigkeit in der Privatwirtschaft, im Ausland oder in der Forschung/Drittmittelprojekten — können nach § 11 HBeamtVG bis zur Hälfte, höchstens bis zu zehn Jahren als ruhegehaltfähig anerkannt werden; in besonders begründeten Einzelfällen mit Zustimmung des zuständigen Ministeriums darüber hinaus. Zeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst regelt § 10 HBeamtVG. Über die Ruhegehaltfähigkeit ist auf Antrag bei der Einstellung zu entscheiden. Der VGH Hessen hat eine eingeschränkte Anerkennung für Professoren bestätigt, wenn aus den Vordienstzeiten konkurrierende Versorgungsanwartschaften bestehen, die zu einer Überversorgung führen würden.

8. Versorgungsabschlag, Mindestversorgung, Beihilfe, Hinzuverdienst

Versorgungsabschlag (§ 14 Abs. 3 HBeamtVG): 3,6 % je Jahr vorzeitigen Eintritts, gedeckelt auf maximal 10,8 % bzw. in bestimmten Konstellationen 18 %. Der Abschlag bleibt dauerhaft bestehen.

Mindestversorgung — Sonderfall: § 14 Abs. 4 HBeamtVG sieht eine amtsabhängige Mindestversorgung von 35 % der ruhegehaltfähigen Bezüge vor sowie eine amtsunabhängige Mindestversorgung. Die genaue Bemessungsgrundlage der amtsunabhängigen Mindestversorgung in Hessen setzt das RP Kassel fest. A 4/A 6 ist dabei kein wissenschaftliches Amt, sondern lediglich ein gesetzlicher Rechenanker für Sicherungsfälle (kurze Dienstzeit, Dienstunfähigkeit). Einzelheiten dazu stehen im Wissensstrang Dienstunfähigkeit Professoren Hessen.

Hinzuverdienst: Vor Erreichen der Altersgrenze ist Erwerbs-/Erwerbsersatzeinkommen anzuzeigen und auf die Versorgung anzurechnen. Das RP Kassel stellt klar: „Sobald Sie die für Sie geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht haben, müssen Sie Einkommen nicht mehr anzeigen" — danach besteht für reguläres Erwerbseinkommen grundsätzlich keine Hinzuverdienstgrenze mehr.

Beihilfe im Ruhestand (§ 15 HBeihVO): Hessen bemisst familienbezogen, nicht nach dem Bundesmuster: Der Bemessungssatz beträgt 50 % und steigt je im Familienzuschlag berücksichtigungsfähiger Person um 5 Prozentpunkte, grundsätzlich höchstens auf 70 %. Versorgungsempfänger erhalten darauf einen Zuschlag von 10 Prozentpunkten (Witwen- bzw. Witwergeld weitere 5) — für Alleinstehende sind das 60 %. Die 5 Prozentpunkte für die Ehegattin oder den Ehegatten setzen deren Einkommensgrenze und die eigene Nicht-Beihilfeberechtigung voraus und entfallen bei Pflichtversicherung (§ 15 Abs. 2 HBeihVO). Die 5 Prozentpunkte je Kind setzen voraus, dass Sie den Familienzuschlag für das Kind tatsächlich erhalten und dass das Kind nicht aufgrund einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit selbst gesetzlich pflichtversichert ist; sind beide Elternteile beihilfeberechtigt, bekommt nur der Elternteil die Erhöhung, bei dem das Kind tatsächlich im Familienzuschlag berücksichtigt wird (RP Kassel). Einzelheiten auf der Seite Beihilfe Hessen. Hessen führt nach dem Sachstand des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages (WD 8-3000-046/25 vom 22.07.2025) keine pauschale Beihilfe; es bleibt bei der individuellen Beihilfe nach der HBeihVO.

9. Rechenbeispiel

Annahmen: W 3 Stufe 1 in Hessen (Grundgehalt 7.748,39 €, Stand 01.12.2025), unbefristete Berufungs-Leistungsbezugszahlung 1.000 € (seit ≥ 2 Jahren bezogen), volle Dienstzeit, Höchstsatz 71,75 %.

Schritt 0: 40-%-Deckel: 3.099,36 €. 1.000 € liegen darunter → voll ruhegehaltfähig.

Schritt 1: 7.748,39 € + 1.000 € = 8.748,39 €.

Schritt 2: 71,75 % × 8.748,39 € = 6.276,97 € brutto/Monat.

Mehrwert: 71,75 % × 1.000 € = 717,50 €/Monat, lebenslang. In W 3 Stufe 5 (8.958,89 €) wächst der absolute Deckel auf 3.583,56 € — Hessens Erfahrungsstufung wirkt damit doppelt pensionssteigernd.

10. Häufige Fragen zur Beamtenpension in Hessen

Wie hoch ist das maximale Ruhegehalt für Professoren in Hessen?

Nach § 14 Abs. 1 HBeamtVG beträgt das Ruhegehalt 1,79375 Prozent je Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit, höchstens jedoch 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Der Höchstsatz wird rechnerisch nach 40 ruhegehaltfähigen Dienstjahren erreicht. In Hessen wirkt sich zusätzlich die fünfstufige Erfahrungsstufung in W 2 und W 3 versorgungserhöhend aus, weil das ruhegehaltfähige Grundgehalt über die Laufbahn steigt.

Welcher Anteil der Leistungsbezüge ist in Hessen ruhegehaltfähig?

Nach § 37 Abs. 1 HBesG sind Berufungs-/Bleibe- und besondere Leistungsbezüge bis zur Höhe von zusammen 40 Prozent des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. Bei befristeter Gewährung können sie bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden. Über die 40 Prozent hinaus ist Ruhegehaltfähigkeit nach Maßgabe der HLeistBVO (§ 38 HBesG) möglich.

Bis zu welchem Alter kann ich in Hessen als Professor verbeamtet werden?

Nach § 66 Abs. 3 HHG i. V. m. § 11 Abs. 1 Hessische Laufbahnverordnung (HLVO) kann in das Beamtenverhältnis eingestellt werden, wer höchstens 50 Jahre alt ist. Ausnahmen bis maximal 60 Jahre sind bei besonderem dienstlichen Interesse möglich (§ 11 Abs. 2 HLVO); die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Finanzministeriums.

Wann tritt eine Professorin oder ein Professor in Hessen in den Ruhestand?

Die Regelaltersgrenze beträgt nach § 33 HBG die Vollendung des 67. Lebensjahres (für Geburtsjahrgänge ab 1964 voll wirksam; für 1947-1963 stufenweise Anhebung). Für Professorinnen und Professoren wird in der Praxis das Semesterende (Vorlesungszeit-Ende) als Ausscheidenstag genannt. Eine ausdrückliche normative Verankerung dieser Sonderregelung im HHG 2021 ist nicht ausgewiesen; der Punkt ist hochschulpraktisch zu klären — stimmen Sie ihn mit der Hochschulverwaltung und dem RP Kassel ab.

Was sind die Erfahrungsstufen in der hessischen W-Besoldung?

Hessen ist eines der wenigen Länder (neben Bayern und Sachsen), die W 2 und W 3 mit Erfahrungsstufen ausgestaltet haben. Es gibt fünf Stufen mit jeweils fünfjährigen professoralen Erfahrungszeiten. Der Aufstieg von Stufe 1 zu Stufe 5 erhöht das Grundgehalt deutlich — und damit auch das ruhegehaltfähige Grundgehalt sowie den absoluten 40-Prozent-Spielraum für ruhegehaltfähige Leistungsbezüge. Aktuelle Werte: amtliche Besoldungstabelle des RP Kassel, Stand 01.12.2025.

Ist eine Hochschulleitungs-Funktion in Hessen pensionswirksam?

Ja, in eingegrenztem Umfang: Nach § 60 HHG sind auch Leistungsbezüge aus einem vorangegangenen Beamtenverhältnis auf Zeit (z. B. als Rektorin oder Präsident) ruhegehaltfähig, wenn das Amt mindestens fünf Jahre übertragen war und die Professorin oder der Professor anschließend aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand tritt. Damit kann eine längere Hochschulleitung die Pensionshöhe spürbar anheben.

11. Quellen und amtliche Volltexte

  • HBeamtVG (Wartezeit, Versorgungsabschlag, Mindestversorgung) — Übersicht
  • § 14 HBeamtVG (Ruhegehaltsberechnung 1,79375 % / 71,75 %; Versorgungsabschlag 3,6 %)
  • HBesG (Gesamtausgabe) — rv.hessenrecht.hessen.de
  • § 37 HBesG (Ruhegehaltfähigkeit Leistungsbezüge 40 %, 2-Jahres-Frist); § 38 HBesG (HLeistBVO-Ermächtigung)
  • HHG (Fassung 14.12.2021) — PDF (hlb)
  • Besoldungsordnung W (Anlage IV), Stand 01.12.2025, RP Kassel — PDF
  • RP Kassel — Beamtenversorgung, FAQ Versorgungsabschlag/Hinzuverdienst — rp-kassel.hessen.de
  • § 15 HBeihVO (Bemessung: 50 %, je berücksichtigungsfähiger Person +5 Prozentpunkte bis höchstens 70 %; Versorgungsempfänger +10 Prozentpunkte; Ausschlüsse nach § 15 Abs. 2 HBeihVO) — RP Kassel, Merkblatt zur HBeihVO ab 24.11.2021, Abschnitte 2.2.1 und 2.6 — PDF; Übersicht
  • hlb-Infoblatt Einstellungsaltersgrenzen (Hessen: § 66 Abs. 3 HHG, § 11 HLVO, 50 Jahre)
Hinweis: Maßgeblich ist der jeweils geltende amtliche Gesetzestext (HBeamtVG, HBesG, HHG, HBG, HLVO, HBeihVO) sowie die Berechnung durch das RP Kassel. Vor Berufungs- oder Ruhestandsentscheidungen empfehlen wir eine schriftliche Versorgungsauskunft beim RP Kassel.