Beamtenpension Baden-Württemberg: Professorenpension nach LBeamtVGBW
Kurzfazit
In Baden-Württemberg werden Universitäts- und Hochschulprofessorinnen und -professoren in der Regel zu Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit ernannt und erhalten im Ruhestand eine Pension nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW). Das Ruhegehalt beträgt nach § 27 LBeamtVGBW 1,79375 % je ruhegehaltfähigem Dienstjahr, höchstens 71,75 %. Baden-Württemberg zahlt die im Ländervergleich hohen W-Grundgehälter, hat dafür aber bei den ruhegehaltfähigen Leistungsbezügen einen vergleichsweise engen Deckel: 21 % für W 2 und 28 % für W 3 (§ 38 LBesGBW). Eine professorenspezifische Höchstaltersgrenze von 47 Jahren (§ 48 LHO) macht die Anerkennung von Vordienstzeiten nach § 74 LBeamtVGBW zum zentralen Pensionshebel.
1. Maßgebliches Versorgungsrecht und zuständige Stelle
- Versorgungsgesetz: Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) vom 9. November 2010, Teil des Dienstrechtsreformgesetzes (DRG).
- Besoldungsgesetz: Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) — § 38 regelt Leistungsbezüge und Ruhegehaltfähigkeit.
- Hochschulrecht: Landeshochschulgesetz (LHG) — § 47 (Einstellungsvoraussetzungen) und § 49 (dienstrechtliche Stellung, Ruhestand zum Semesterende).
- Beamtenrecht: Landesbeamtengesetz (LBG) — § 36 (Altersgrenze), § 39 (Hinausschiebung).
- Höchstaltersgrenze: § 48 Abs. 1 Satz 1 Landeshaushaltsordnung (LHO) — für Professoren 47 Jahre (42 + 5).
- Zuständige Stelle: Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV), Fellbach/Stuttgart — Festsetzung und Auszahlung der Versorgungsbezüge, zugleich Beihilfestelle.
2. Verbeamtung oder Angestelltenverhältnis
Professorinnen und Professoren werden in Baden-Württemberg regelmäßig in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen, sofern die Einstellungsvoraussetzungen nach § 47 LHG (Hochschulstudium, pädagogische Eignung, Promotion bzw. besondere Befähigung; bei Professuren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften zusätzlich mindestens 5 Jahre Berufspraxis, davon 3 außerhalb der Hochschule) und die Höchstaltersgrenze von 47 erfüllt sind.
Wer die 47-J-Grenze überschreitet und auch keinen der Ausnahmetatbestände des § 48 LHO erfüllt, wird im Angestelltenverhältnis (außertariflicher Vertrag) beschäftigt — ohne Beamtenversorgung, dafür mit gesetzlicher Rentenversicherung und in der Regel zusätzlich VBL-Zusatzversorgung. Das wirtschaftliche Niveau liegt deutlich unter der Beamtenversorgung; eine individuelle Vergleichsrechnung des LBV vor Verhandlungsabschluss ist anzuraten.
Ausnahmen von der 47-Jahre-Grenze (§ 48 LHO)
- +5 Jahre, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bereits beim Bund oder einem anderen Land als Dozent oder Professor verbeamtet ist und der Gesundheitszustand dies vertretbar erscheinen lässt.
- +2 Jahre je Fall für die Betreuung eines minderjährigen Kindes bzw. die Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen.
- + tatsächlich geleisteter Wehr- oder Zivildienst.
- Bis vor dem 52. Lebensjahr ausnahmsweise möglich, wenn ein Mangel an geeigneten jüngeren Bewerberinnen und Bewerbern besteht und die Nichtberufung dem Land Nachteile brächte (§ 48 Abs. 3 LHO).
- Darüber hinaus grundsätzlich nur mit Einwilligung des Finanzministeriums (§ 48 Abs. 5 LHO).
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3. Altersgrenze und Semesterende-Regel
Die Regelaltersgrenze beträgt nach § 36 Abs. 1 LBG die Vollendung des 67. Lebensjahres. Die Anhebung von 65 auf 67 ist für die ab 1964 Geborenen voll wirksam; nur noch wenige rentennahe Jahrgänge sind von der Übergangsstaffel betroffen.
Für Professorinnen und Professoren wird in der hochschulrechtlichen Praxis und in den eingesehenen Sekundärquellen das Ende des Semesters (nicht das Monatsende) als Ausscheidenstag genannt; Rechtsgrundlage soll § 49 LHG sein. Der exakte Volltext und die Absatznummer waren in der JS-gerenderten amtlichen Datenbank landesrecht-bw.de nicht direkt zitierbar — die Aussage stützt sich auf konsistente Sekundärbelege (hlb, LBV-Hinweise). Wer den Termin verbindlich plant, sollte ihn mit der Hochschulverwaltung und dem LBV abstimmen.
Hinausschiebung: Auf Antrag kann der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ende des Semesters, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird, hinausgeschoben werden (§ 49 LHG i. V. m. § 39 LBG); der Antrag soll spätestens ein Jahr vor Erreichen der Altersgrenze gestellt werden.
4. W 2/W 3-Grundgehalt (Stand 01.04.2026)
Baden-Württemberg gewährt die W-Besoldung als festen Grundbetrag ohne Erfahrungsstufen. Steigerungen erfolgen ausschließlich über allgemeine Besoldungsanpassungen und individuell verhandelte Leistungsbezüge. Amtliche LBV-Tabelle „Grundgehaltssätze Baden-Württemberg — LBesO B und W“, gültig ab 01.04.2026; der Tabellenkopf nennt die Erhöhung mit 2,82 v. H. (Übertragung des TV-L-Ergebnisses vom 14.02.2026), abgerufen am 21.09.2026:
| Besoldungsgruppe | Grundgehalt (brutto/Monat) |
|---|---|
| W 1 (Juniorprofessur) | 6.128,72 € |
| W 2 | 7.661,18 € |
| W 3 | 8.667,56 € |
Hinzu kommen Familienzuschlag, Leistungsbezüge und die jährliche Sonderzahlung. Im Ländervergleich liegen die W 2/W 3-Grundgehälter Baden-Württembergs im oberen Bereich — ein Wettbewerbsvorteil bei Berufungen, der den engeren LB-Deckel teilweise kompensiert.
5. Ruhegehaltssatz, Wartezeit, Höchstsatz
Der Höchstsatz wird damit nach 40 ruhegehaltfähigen Dienstjahren erreicht. Bei der typischen Berufung Anfang 40 verbleiben aus dem reinen Beamtenverhältnis nur etwa 25–27 Dienstjahre; der Rest muss über Vordienstzeiten kommen.
Wartezeit: mindestens fünf Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit. Ausnahme bei Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls — dann entfällt die Wartezeit.
Versorgungsabschlag (§ 27 LBeamtVGBW): Bei vorzeitigem Ruhestand 3,6 % je Jahr des vorgezogenen Eintritts, gedeckelt auf maximal 10,8 % bzw. 14,4 % je nach Grund des Ausscheidens.
6. Ruhegehaltfähige Leistungsbezüge — engerer Deckel als in vielen Ländern
Neben dem festen Grundgehalt können Professorinnen und Professoren in W 2/W 3 nach § 38 LBesGBW drei Arten variabler Leistungsbezüge erhalten:
- Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge — verhandelt bei Berufung oder Gegenruf.
- Besondere Leistungsbezüge — für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung.
- Funktions-Leistungsbezüge — für Funktionen in der Hochschulselbstverwaltung oder -leitung.
Details (Vergaberahmen, Verfahren, Ruhegehaltfähigkeit) regelt zusätzlich die Leistungsbezügeverordnung (LBVO) vom 14.01.2005.
Ruhegehaltfähig sind unbefristete Leistungsbezüge:
| Konstellation | Höchstanteil am Grundgehalt | Frist |
|---|---|---|
| W 2 (unbefristet) | bis 21 % | mindestens 2 Jahre Bezug |
| W 3 (unbefristet) | bis 28 % | mindestens 2 Jahre Bezug |
| Befristet (bei wiederholter Vergabe) | nach Erklärung möglich | mindestens 10 Jahre Bezug |
Den vergleichsweise niedrigen Deckel (21/28 % statt 40 % in NI/HE/BE) gleicht Baden-Württemberg durch die im Ländervergleich hohen W-Grundgehälter teilweise aus — wer einen erheblichen Teil der Vergütung in Leistungsbezügen bekommt, sollte den Deckel jedoch bei der Berufungsverhandlung im Blick haben.
7. Vordienstzeiten nach § 74 LBeamtVGBW
Wegen der frühen Höchstaltersgrenze (47) und der typischen späten Erstberufung sind anerkannte Vordienstzeiten der zweite große Pensionshebel. § 74 LBeamtVGBW regelt die Anrechnung wissenschaftlicher Qualifikations- und förderlicher Berufszeiten:
- Berufliche Tätigkeiten vor der Ernennung zum Professor, in denen besondere Fachkenntnisse erworben wurden (z. B. in Wirtschaft, Industrie, im Ausland), können als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden — Kann-Vorschrift im Ermessen.
- Anrechnungsstaffel: bis zu fünf Jahre voll, darüber hinaus zur Hälfte, insgesamt regelmäßig nicht über zehn Jahre hinaus.
- Spitzenkräfte-Regelung: Für herausragend qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber, deren Berufung einen erheblichen Vorteil bedeutet, sind erweiterte Anerkennungen möglich.
Bei einer Berufung Anfang 40 mit zehn Jahren anrechenbarer Industrie-/Forschungserfahrung lässt sich der Ruhegehaltssatz beim Ruhestand mit 67 von rund 48 % auf rund 66 % heben — eine monatliche Differenz von mehr als 1.000 € Pension. Der Antrag auf Anerkennung der Vordienstzeiten sollte aktiv und schriftlich in der Berufungsverhandlung gestellt werden.
8. Mindestversorgung, Hinzuverdienst und Beihilfe
Hinzuverdienst: Versorgungsbezüge können bei Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen gekürzt werden (Ruhensregelungen, §§ 68 ff. LBeamtVGBW, § 70 zum Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge). Privates Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit unterliegt regelmäßig günstigeren Grenzen als Bezüge aus dem öffentlichen Dienst; konkrete Eurobeträge beim LBV einholen.
Beihilfe im Ruhestand: Bemessungssatz 70 % für Versorgungsempfänger, 70 % für berücksichtigungsfähige Ehegatten/Lebenspartner, 80 % für Kinder/Waisen (Beihilfeverordnung BVO BW; Rechtsgrundlage der aufwendungsbezogenen und ergänzenden Beihilfe ist § 78 LBG). Den verbleibenden Anteil deckt eine private Restkostenversicherung. Wer stattdessen die pauschale Beihilfe wählt, erhält seit dem 1. Januar 2023 nach § 78a LBG BW einen Zuschuss zu einer freiwilligen gesetzlichen oder privaten Krankheitskostenvollversicherung; die Wahl ist unwiderruflich. Verbindlich ist die Auskunft des LBV Baden-Württemberg.
9. Rechenbeispiel: W 3 mit unbefristetem Berufungs-Leistungsbezug
Annahmen: W 3 in Baden-Württemberg (Grundgehalt 8.667,56 € brutto/Monat, Stand 01.04.2026), unbefristete Berufungs-Leistungsbezugszahlung 1.000 € (seit mindestens 2 Jahren bezogen), volle Dienstzeit (Höchstsatz 71,75 %).
Schritt 0: 28-%-Deckel: 28 % × 8.667,56 € = 2.426,92 €. 1.000 € liegen darunter → zählen voll.
Schritt 1 — ruhegehaltfähige Dienstbezüge: 8.667,56 € + 1.000 € = 9.667,56 €.
Schritt 2 — Ruhegehalt: 71,75 % × 9.667,56 € = 6.936,47 € brutto/Monat.
Mehrwert der Zulage: 71,75 % × 1.000 € = 717,50 €/Monat, lebenslang — der Zuwachs entspricht stets Ruhegehaltssatz × ruhegehaltfähigem Zulagenbetrag, unabhängig von Grundgehalt und Bundesland (solange die Zulage unter dem Deckel bleibt). Bei kürzerer Dienstzeit (z. B. Ruhegehaltssatz 60 %) entsprechend nur 600 €.
10. Häufige Fragen zur Beamtenpension in Baden-Württemberg
Wie hoch ist das maximale Ruhegehalt für Professoren in Baden-Württemberg?
Nach § 27 LBeamtVGBW beträgt das Ruhegehalt 1,79375 Prozent je ruhegehaltfähigem Dienstjahr, höchstens jedoch 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Der Höchstsatz wird erst nach 40 ruhegehaltfähigen Dienstjahren erreicht. Für spät berufene Professorinnen und Professoren ist die Anerkennung von Vordienstzeiten nach § 74 LBeamtVGBW deshalb der zentrale Hebel.
Welcher Anteil der Leistungsbezüge ist in Baden-Württemberg ruhegehaltfähig?
Nach § 38 LBesGBW sind unbefristete Leistungsbezüge bis zu 21 Prozent des Grundgehalts in W 2 bzw. 28 Prozent in W 3 ruhegehaltfähig, sofern sie mindestens zwei Jahre bezogen wurden. Befristete Leistungsbezüge können erst nach mindestens zehn Jahren ununterbrochenen Bezugs für ruhegehaltfähig erklärt werden. Den niedrigeren Deckel gleicht Baden-Württemberg teilweise durch die im Ländervergleich hohen W-Grundgehälter aus.
Bis zu welchem Alter kann ich in Baden-Württemberg als Professor verbeamtet werden?
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO Baden-Württemberg liegt die Einstellungshöchstaltersgrenze für Professorinnen und Professoren beim 47. Lebensjahr (Grundgrenze 42 plus pauschale Erhöhung von 5 Jahren). Ausnahmen nach § 48 Abs. 2/3/5 LHO sind möglich, etwa bei bestehender Verbeamtung als Hochschullehrer (+5 Jahre), bei Kinderbetreuung oder Pflege (+2 Jahre je Fall) oder bei besonderem dienstlichen Interesse mit Zustimmung des Finanzministeriums.
Wann tritt eine Professorin oder ein Professor in Baden-Württemberg in den Ruhestand?
Die Regelaltersgrenze liegt nach § 36 LBG Baden-Württemberg bei Vollendung des 67. Lebensjahres. Für Professorinnen und Professoren ist nach § 49 LHG nicht das Monatsende, sondern das Ende des Semesters maßgeblich, in dem die Altersgrenze erreicht wird. Eine Hinausschiebung auf Antrag bis zum Ende des Semesters, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird, ist nach § 49 LHG i. V. m. § 39 LBG möglich, wenn dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.
Bietet Baden-Württemberg eine pauschale Beihilfe?
Baden-Württemberg hat die pauschale Beihilfe zum 1. Januar 2023 eingeführt (§ 78a LBG BW, Gesetz vom 21. Dezember 2022). Nach § 78a Abs. 2 LBG wird sie zu einer freiwilligen gesetzlichen oder einer privaten Krankheitskostenvollversicherung gewährt; wer sie wählt, verzichtet auf die aufwendungsbezogene individuelle Beihilfe — ausgenommen bleiben die Aufwendungen im Pflegefall und im Todesfall, und in besonderen Härtefällen kann zu einzelnen Leistungen weiterhin Beihilfe gewährt werden. Wer bei der individuellen Beihilfe bleibt, hat als Versorgungsempfänger einen Bemessungssatz von 70 Prozent und deckt den Rest privat ab. Die Wahl ist unwiderruflich — Einzelheiten auf der Seite Beihilfe Baden-Württemberg; verbindlich ist das LBV.
Welche Vordienstzeiten können in Baden-Württemberg angerechnet werden?
Nach § 74 LBeamtVGBW können förderliche hauptberufliche Vordienstzeiten — etwa Tätigkeiten in Wirtschaft, Industrie oder im Ausland — als ruhegehaltfähig anerkannt werden: bis zu fünf Jahre voll, darüber hinaus zur Hälfte, insgesamt regelmäßig höchstens zehn Jahre. Es handelt sich um eine Kann-Vorschrift im Ermessen des Dienstherrn. Für spät berufene Professoren ist dies der wichtigste Hebel zur Vermeidung von Versorgungslücken; eine Versorgungsauskunft beim LBV sollte vor Abschluss der Berufungsverhandlung eingeholt werden.
11. Quellen und amtliche Volltexte
- § 27 LBeamtVGBW (Höchstsatz 71,75 %, Wartezeit, Mindestversorgung 61,4 % A 5, Abschlag) — LBV-Übersicht
- § 78a LBG BW (pauschale Beihilfe seit 01.01.2023, Gesetz vom 21.12.2022) — Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Sachstand WD 8-3000-046/25 vom 22.07.2025, Abschnitt 3.1 — bundestag.de
- § 38 LBesGBW (Leistungsbezüge: 21 % W 2 / 28 % W 3, 2-/10-Jahres-Frist)
- § 74 LBeamtVGBW (Vordienstzeiten: bis 5 Jahre voll, darüber hälftig, max. 10 Jahre)
- § 47 LHG (Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren)
- § 49 LHG (Dienstrechtliche Stellung; Ruhestand zum Semesterende; Hinausschiebung bis 70) — landesrecht-bw.de
- § 36 LBG / § 39 LBG (Regelaltersgrenze 67, Hinausschiebung)
- § 48 LHO Baden-Württemberg (Höchstaltersgrenze 47 für Professoren; Ausnahmen)
- Landesamt für Besoldung und Versorgung BW (LBV) — Besoldungstabellen, Versorgung, Beihilfe — lbv.landbw.de
- LBV, Merkblatt 375a zur pauschalen Beihilfe, Punkte 13–16 (Pflege- und Todesfall bleiben beihilfefähig; Härtefallregelung) — PDF
- W-Besoldungstabelle BW, gültig ab 01.04.2026, Erhöhung 2,82 v. H. (W 1 6.128,72 €; W 2 7.661,18 €; W 3 8.667,56 €) — lbv.landbw.de
- Tarifeinigung 14.02.2026 — Übertragung auf Besoldung und Versorgung +2,8 % — LBV