Promotionsstipendium: 1.850 € im Monat, 13 Werke, Termine
Ein Promotionsstipendium ist monatliches Geld für die Doktorarbeit — kein Darlehen, keine versicherungspflichtige Beschäftigung. Seit 1. Oktober 2026 sind es bei den Begabtenförderungswerken 1.750 Euro im Monat plus 100 Euro Forschungspauschale, in der Regel für drei Jahre; wer anderswo 1.550 oder 1.650 Euro liest, liest alte Zahlen. Nur knapp zwei von hundert Promovierenden haben ein solches Stipendium, doch die Chancen sind höher als ihr Ruf: Bei der Studienstiftung endeten 2024 fast 44 Prozent der entschiedenen Bewerbungen mit einer Zusage. Hier finden Sie alle 13 Werke mit Terminen — und die ehrliche Rechnung, wann eine Stelle die bessere Wahl ist.
Promotionsstellen ansehenZum Inhalt
Kurz gesagt
- Seit 1. Oktober 2026: 1.750 € im Monat plus 100 € Forschungspauschale, in der Regel drei Jahre, kein Darlehen.
- Die Chancen sind höher als ihr Ruf: Bei der Studienstiftung endeten 2024 43,8 % der entschiedenen Bewerbungen mit einer Zusage.
- Eine volle Stelle schlägt das Stipendium bei Rente und Absicherung; gegen die übliche Teilzeitstelle lohnt das Nachrechnen.
Jetzt bewerben
- Das passende Werk finden: die 13 Werke in einer Tabelle.
- Nächsten Termin notieren: Studienstiftung bis 14. Oktober; KAS 15. Januar und 15. Juli.
- Betreuung und Gutachten vorher klären: die Werke verlangen Gutachten.
- Stipendium gegen Stelle rechnen: mit Beispiel und Gehaltsrechner.
- Offene Promotionsstellen ansehen: die Alternative zum Stipendium.
Inhalt
Was ein Promotionsstipendium ist – und was es nicht ist
Ein Promotionsstipendium ist monatliches Geld für die Arbeit an der Doktorarbeit: ein Zuschuss, kein Darlehen, und kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
Das Stipendium bezahlt Ihre Zeit für die Dissertation, nicht eine Tätigkeit an der Hochschule. Nach dem Wissenschaftsrat begründet es „kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis“. Die Bedingungen stehen im Förderbescheid und in den Regeln des Gebers. Für die 13 Begabtenförderungswerke des Bundes sind das die „Zusätzlichen Nebenbestimmungen“ des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR), die seit dem 1. Oktober 2026 in neuer Fassung gelten. Dort steht: „Alle Leistungen nach diesen Bestimmungen sind Zuschüsse.“ Und: „Auf die Förderung durch ein Begabtenförderungswerk besteht kein Rechtsanspruch.“ Zurückgefordert wird nur, wenn das Werk die Förderung aus wichtigem Grund kündigt; nach unrichtigen Angaben über erhebliche Tatsachen oder festgestellten gravierenden Verstößen gegen die gute wissenschaftliche Praxis sind die Leistungen „von Anfang an zurückzuzahlen“.
Das Ministerium vergibt die Stipendien nicht selbst. Es stellt das Geld bereit; Auswahl und Bewilligung liegen bei den Werken, und beworben wird nur direkt bei ihnen. Wer Promotionsstipendium sagt, meint deshalb meist eines dieser 13 Werke – daneben gibt es Stipendien von Hochschulen, Ländern, Stiftungen und dem DAAD, die eigenen Regeln folgen (Stipendien außerhalb der Werke).
Wie selten das Stipendium ist, zeigt die Antwort der Bundesregierung vom 8. Januar 2026 auf eine Kleine Anfrage (Bundestagsdrucksache 21/3534): Im Jahr 2024 förderten die Werke 3.794 Promovierende, das waren 1,79 Prozent aller Promovierenden in Deutschland. 2019 waren es noch 4.328 und 2,37 Prozent. Die Zahl der Promovierenden wächst, die Zahl der Stipendien nicht. Der Regelfall ist die Promotionsstelle.
Unsere Einordnung: Ein Stipendium ist keine schwächere Form der Promotionsfinanzierung, sondern eine andere. Es kauft Zeit für die Dissertation und kostet soziale Absicherung. Ob sich das für Sie lohnt, hängt davon ab, womit Sie es vergleichen – das rechnen wir unter Stipendium oder Stelle durch.
Wie viel Geld: 1.750 Euro plus 100 Euro – und was davon bleibt
Die Bundesregel für die 13 Werke nennt seit dem 1. Oktober 2026 ein Promotionsstipendium von 1.750 Euro im Monat; dazu kommt in der Regel eine Forschungskostenpauschale von 100 Euro. Anrechnungen und Abweichungen nach unten sind möglich.
Der Rahmen ist für alle Werke derselbe, weil er aus einem einzigen Text des Bundes stammt. Nr. 2.1 der Nebenbestimmungen lautet: „Das Stipendium für die Promotion und das Aufbaustipendium beträgt 1.750 € im Monat. Das Stipendium für die Post-doc-Phase beträgt 1.900 € im Monat.“ Die Forschungskostenpauschale nach Nr. 2.6 ist für Aufwendungen gedacht, „die durch die wissenschaftliche Arbeit und den Förderungszweck bedingt sind“ – also Literatur, Material, Reisen. Wer anderswo 1.550 oder 1.650 Euro liest, liest Zahlen aus der Zeit vor dem 1. Oktober 2026.
| Bestandteil | Betrag je Monat | Voraussetzung (Nebenbestimmungen ab 1. Oktober 2026) |
|---|---|---|
| Stipendium (Promotion) | 1.750 € | Nr. 2.1 |
| Forschungskostenpauschale | 100 € | Nr. 2.6, „in der Regel“ gezahlt |
| Zuschuss zur Krankenversicherung | bis 50 % des Beitrags, höchstens 170 € | Nr. 2.8, kann ohne Pflichtmitgliedschaft auf schriftlichen Antrag gewährt werden |
| Familienzuschlag | 155 € | Nr. 2.3, kann gewährt werden: Kind im Haushalt mit Personensorgerecht |
| Kinderzulage | 155 € für das erste Kind, je 50 € für jedes weitere | Nr. 2.4, auf Antrag, für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn nicht der andere Elternteil eine Kinderzulage bezieht |
| Auslandspauschale | 200 € bis 350 € | Nr. 2.3 der Anlage für Promovierende, nach den Umständen des Einzelfalls |
Die Sätze sind Obergrenzen. Die Stiftung der Deutschen Wirtschaft und das Avicenna-Studienwerk nennen ihr Promotionsstipendium ausdrücklich einkommensabhängig, und die Nebenbestimmungen erlauben den Werken, im Einzelfall nach eigenem Ermessen nach unten abzuweichen. Für Ihre Planung zählt der Betrag im Bewilligungsbescheid.
Wie lange gefördert wird
Die Dauer setzt das Werk fest; nach Nr. 3.1 der Nebenbestimmungen „beträgt [sie] in der Regel drei Jahre (Regelförderungsdauer)“. Verlängert werden kann um ein Jahr, wenn Sie im eigenen Haushalt ein Kind bis 14 Jahre betreuen, einmalig um sechs Monate aus wichtigem Grund und um höchstens ein Jahr bei Krankheit, Behinderung oder Pflege eines nahen Angehörigen. Die Promotionsförderung wird „höchstens für viereinhalb Jahre geleistet“. Die Studienstiftung nennt für sich drei Jahre mit möglicher Verlängerung um sechs Monate und höchstens 42 Monate, mit Kindern 54 Monate. Planen Sie mit drei Jahren – nicht mit der Höchstdauer.
Was Sie nebenher verdienen dürfen
Nebenher erlaubt sind eine Mitarbeit in Forschung und Lehre bis zu einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit oder eine andere Erwerbstätigkeit bis zu zehn Stunden in der Woche. Gefördert wird nach Nr. 1.8 nicht, wer während der Promotion „von mehr als einem Viertel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit“ in Forschung und Lehre mitarbeitet oder „mehr als zehn Stunden wöchentlicher Arbeitszeit“ erwerbstätig ist.
Wichtig ist der Unterschied bei der Anrechnung. Einkünfte aus einer zulässigen, der wissenschaftlichen Arbeit dienlichen vergüteten Mitarbeit in Forschung und Lehre an der Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung (Nr. 1.8.3) werden nach Nr. 2.2 nicht auf das Stipendium angerechnet. Einkünfte aus einer anderen Erwerbstätigkeit werden angerechnet, soweit sie das Entgelt einer Viertelstelle in E 13, Stufe 3 TV-L übersteigen (Nr. 2.2). Andere Einkünfte werden angerechnet, soweit das Jahreseinkommen im Sinne des Einkommensteuerrechts nach Abzug der Einkommen- und Kirchensteuer sowie der steuerlich anerkannten Vorsorgeaufwendungen 3.070 Euro übersteigt; der Betrag erhöht sich um 1.025 Euro für jedes zu unterhaltende Kind. Für das monatliche Stipendium zählt der 13. Teil dieser Einkünfte im laufenden Kalenderjahr.
Tipp: Klären Sie jede Nebentätigkeit vorher mit Ihrem Werk. Ob Einkünfte angerechnet werden, hängt davon ab, ob die Tätigkeit unter Nr. 1.8.3 oder Nr. 1.8.4 fällt – maßgeblich ist der Bewilligungsbescheid.
Was davon bleibt: ein Beispiel
Vom Stipendium gehen keine Steuern ab, wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 EStG erfüllt sind (Steuer). Die Krankenversicherung zahlen Sie aber selbst; das Werk kann dazu einen Zuschuss gewähren (Nr. 2.8). Ein gekennzeichnetes Beispiel zeigt, wie Sie rechnen:
Beispiel (vereinfacht): Eine Stipendiatin ohne Kind ist freiwillig gesetzlich krankenversichert. Sie beantragt den Zuschuss nach Nr. 2.8, und das Werk bewilligt ihn: Es übernimmt 50 Prozent ihres Beitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung, höchstens 170 Euro im Monat. Die andere Hälfte zahlt sie selbst aus den 1.750 Euro Grundbetrag; ist ihr Beitrag so hoch, dass die Obergrenze greift, trägt sie alles, was über 170 Euro Zuschuss hinausgeht. Die 100 Euro Forschungskostenpauschale sind für die Arbeit gedacht, nicht für die Miete.
Den Beitrag erfahren Sie bei Ihrer Krankenkasse; er hängt von Kasse und Einnahmen ab. Den Betrag einer Stelle rechnet der Gehaltsrechner für E 13 aus – vergleichen Sie mit der vollen Stelle und mit dem Umfang, den die Anzeige als Höchstwert nennt.
Die 13 Werke im Vergleich: Weg, Termine, Besonderheit
Für alle 13 Werke gilt derselbe Bundesrahmen; sie unterscheiden sich in Bewerbungsweg, Terminen und darin, wen sie suchen.
Die Werke bilden bewusst verschiedene Strömungen ab: die überparteiliche Studienstiftung des deutschen Volkes, vier religiös gebundene Werke, die gewerkschaftsnahe Hans-Böckler-Stiftung, die Stiftung der Deutschen Wirtschaft und sechs parteinahe Stiftungen. Die Tabelle nennt je Werk, wie Sie sich bewerben und wann. Die Einzelheiten – Auswahlgespräche, Voraussetzungen, ideelle Förderung – stehen in den Artikeln zu den einzelnen Werken.
| Werk | Bewerbung | Termine Promotion | Höhe laut Werk | Besonderheit |
|---|---|---|---|---|
| Studienstiftung des deutschen Volkes | Selbstbewerbung per Post, nur in Bewerbungsfenstern | 1.–14. Oktober 2026, 1.–14. Februar 2027, 1.–14. Juni 2027 | 1.750 € + bis zu 100 € | Bewerbung schon im letzten Studiensemester möglich |
| Konrad-Adenauer-Stiftung | Selbstbewerbung im Online-Portal | in der Regel 15. Januar und 15. Juli, jeweils 12 Uhr | noch 1.650 € + 100 € | keine Human- oder Zahnmedizin |
| Friedrich-Ebert-Stiftung | Selbstbewerbung online, zweistufig, zwei Gutachten | keine feste Frist; bis etwa zwei Jahre vor Abgabe der Dissertation | noch 1.650 € + 100 € | keine Medizin |
| Hanns-Seidel-Stiftung | Selbstbewerbung im Online-Portal | 15. Dezember 2026 bis 15. Januar 2027 und 15. Juni bis 15. Juli 2027, jeweils 12 Uhr | höchstens 1.650 € + 100 € | ein Gutachten von der Betreuung der Dissertation |
| Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit | Selbstbewerbung im Online-Portal | 1.–30. April und 1.–31. Oktober | noch 1.650 € + 100 € | keine Human- und Zahnmedizin; höchstens drei Jahre |
| Heinrich-Böll-Stiftung | Selbstbewerbung im Online-Portal | 15. Januar bis 1. März 2027 und 15. Juli bis 1. September 2027 | noch 1.650 € + 100 € | Förderdauer bis zu 3 ½ Jahre |
| Rosa-Luxemburg-Stiftung | Selbstbewerbung im Online-Portal | Runde 2026: Schluss am 1. Oktober 2026 | kein Betrag genannt | keine medizinischen Fachrichtungen, keine Abschlussstipendien |
| Hans-Böckler-Stiftung | Selbstbewerbung online | 15. August bis 2. November 2026 (Beginn Juni bis September 2027); 15. Februar bis 2. Mai 2027 | 1.750 € einschließlich 100 € Pauschale | Altersgrenze 40 Jahre; nach einer Ablehnung keine neue Bewerbung |
| Stiftung der Deutschen Wirtschaft | Selbstbewerbung im Portal, danach Online-Gespräch | 9. Dezember 2026 bis 13. Januar 2027 und 8. Juni bis 7. Juli 2027, jeweils 12 Uhr | einkommensabhängig, höchstens 1.750 € + 100 € | für den Beginn des Promotionsvorhabens |
| Cusanuswerk | Selbstbewerbung mit Exposé im Portal | Anmeldeschluss 1. November 2026 und 1. Juni 2027 | Bewerbungsseite 1.750 € + 100 €; Förderseite noch 1.650 € einschließlich Pauschale | Mitgliedschaft in der katholischen Kirche |
| Evangelisches Studienwerk Villigst | Selbstbewerbung online, 12 € Bearbeitungsgebühr | bis zum ersten Werktag im Dezember und im Juni | 1.750 € + 100 € | keine Arbeiten in der Schlussphase, kein Dr. med. oder Dr. med. dent. |
| Avicenna-Studienwerk | Selbstbewerbung online | 1. April und 1. Oktober | einkommensabhängig, noch 1.650 € + 100 € | Promotion in der Anfangszeit; Regelförderdauer zwei Jahre |
| Ernst Ludwig Ehrlich Studienwerk | Selbstbewerbung online nach Registrierung | 1.–31. März und 1.–30. September | noch 1.650 € + 100 € | letzter Abschluss höchstens fünf Jahre zurück; keine Medizin |
Die Spalte zum Betrag zeigt, was das Werk am 7. Oktober 2026 auf seiner eigenen Seite nennt. Mehrere Werke nennen dort noch 1.650 Euro. Die Studienstiftung meldet zum 1. Oktober 2026, das Stipendium steige „von bisher 1.650 Euro auf 1.750 Euro“; maßgeblich ist Nr. 2.1 der Nebenbestimmungen. Fragen Sie bei der Zusage nach dem Betrag im Bescheid.
Die Termine ändern sich von Jahr zu Jahr; wir prüfen die Tabelle jeweils zum 1. April und zum 1. Oktober. Maßgeblich ist immer die Seite des Werks am Tag Ihrer Bewerbung.
Wie gut die Chancen stehen
Die Chancen sind höher als ihr Ruf. Bei der Studienstiftung endeten 2024 in der Promotionsförderung 336 von 767 Verfahren mit einer Förderzusage, das sind 43,8 Prozent; 2025 waren es 476 von 953, also 49,9 Prozent (Jahresbericht 2025, Tabelle 35). Die Quote bezieht sich auf die in einem Jahr entschiedenen Verfahren, nicht auf alle eingegangenen Bewerbungen. Leicht wird es dadurch nicht: Die Studienstiftung hat ihr Verfahren auf feste Bewerbungsfenster umgestellt, weil die Zahl der Bewerbungen für Promotionsstipendien „seit 2024 stark gestiegen“ ist. Wer Betreuung, Exposé und Gutachten beisammenhat, hat aber eine echte Chance.
Wer gefördert wird, ist dagegen ungleich verteilt. Nach der Antwort der Bundesregierung kamen von den 3.794 geförderten Promovierenden des Jahres 2024 32,0 Prozent aus den Geisteswissenschaften – unter allen Promovierenden sind es 9,9 Prozent. Aus Humanmedizin und Gesundheitswissenschaften kamen 1,8 Prozent der Geförderten, bei 28,4 Prozent aller Promovierenden; aus den Ingenieurwissenschaften 3,1 Prozent gegen 18,5 Prozent. 36 der 3.794 Geförderten waren an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften eingeschrieben, 3.630 an einer Universität.
Welches Werk passt zu Ihnen?
Entscheidend ist weniger der Betrag, für den derselbe Bundesrahmen gilt, als die Nähe zum Profil des Werks. Parallele Bewerbungen bei mehreren Werken sind möglich; die Studienstiftung nennt sie „aus unserer Sicht völlig unproblematisch“. Gefördert werden Sie aber nach den Nebenbestimmungen „gleichzeitig nur von einem Begabtenförderungswerk“. Eine Entscheidungshilfe mit Fragen zu Weltanschauung und Engagement steht im Überblick Stipendien.
Tipp: Bewerben Sie sich bei zwei Werken, deren Profil zu Ihnen passt – nicht bei allen dreizehn. Prüfen Sie vorab, ob Ihr Engagement und Ihre Ziele zum Profil des Werks passen.
Stipendien außerhalb der Werke: DAAD, Hochschulen, Länder
Außerhalb der 13 Werke vergeben vor allem der DAAD, die Hochschulen selbst und einzelne Länder und Stiftungen Promotionsstipendien – meist für eine bestimmte Lage, etwa die Promotion im Ausland oder die letzte Phase.
DAAD. Für internationale Promovierende, die in Deutschland promovieren wollen, vergibt der Deutsche Akademische Austauschdienst aus Mitteln des Auswärtigen Amts das Programm „Promotionen in Deutschland“: eine monatliche Rate von 1.400 Euro, eine jährliche Forschungsbeihilfe von 460 Euro, Zusagen zunächst für bis zu drei Jahre. Bewerben kann sich nicht, wer bei Bewerbungsschluss schon länger als 15 Monate in Deutschland ist; der letzte Abschluss sollte in der Regel nicht länger als sechs Jahre zurückliegen.
Abschlussstipendien der Hochschulen. Viele Hochschulen vergeben kurze Stipendien für die letzte Phase der Promotion, in Baden-Württemberg etwa nach dem Landesgraduiertenförderungsgesetz. Ein Beispiel ist die Universität Tübingen: Ihre Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät schrieb 2026 Abschlussstipendien für höchstens fünf Monate aus, mit voraussichtlich 1.365 Euro im Monat, für Promovierende ohne bisherige personalisierte Förderung. Die Förderung endet spätestens mit dem Monat der mündlichen Verteidigung.
Programme für Frauen. Einige Länder und Hochschulen fördern Wissenschaftlerinnen eigens. In Bayern läuft 2026 das „Programm zur Förderung der Chancengleichheit für Frauen in Forschung und Lehre“; die Universität Bayreuth nennt darin Promotionsstipendien „Wiedereinstieg nach der Familienphase“ mit 1.200 Euro im Monat für höchstens sechs Monate. Der Schwerpunkt des Programms liegt auf der Zeit nach der Promotion.
DFG: Stellen statt Stipendien. Wer „DFG-Promotionsstipendium“ sucht, meint meist ein Graduiertenkolleg. Als Art der Förderung nennt die DFG dort „Stellen für Doktorand*innen sowie für Postdoktorand*innen“: Wer auf einer solchen Stelle promoviert, ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
Tipp: Fragen Sie im Promotionsbüro oder in der Graduiertenschule Ihrer Hochschule nach Abschluss- und Überbrückungsstipendien.
Nach der Promotion gibt es eigene Programme, meist für einen Forschungsaufenthalt im Ausland: Höhe, Absicherung und Fristen stehen im Artikel Postdoc-Stipendium: Höhe, Programme und Absicherung.
Stipendium oder Stelle? Die ehrliche Rechnung
Eine volle Stelle schlägt das Stipendium (Rente, Arbeitslosenversicherung, Lebenslauf). Gegen die übliche Teilzeitstelle kann das Stipendium gleichziehen — rechnen Sie netto nach.
Auf einer Stelle sind Sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt und damit grundsätzlich in der Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 25 Abs. 1 SGB III). Ein Stipendium begründet nach dem Wissenschaftsrat dagegen „kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis; dementsprechend greifen die gesetzlichen Regelungen zum Mutterschutz nicht unmittelbar und zur Elternzeit nur eingeschränkt“. Was es bietet, ist Zeit für die Dissertation.
| Merkmal | Promotionsstipendium | Promotionsstelle |
|---|---|---|
| Rechtsverhältnis | Zuschuss, kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis | Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt |
| Sozialversicherung | keine Versicherungspflicht aus dem Stipendium; Krankenversicherung selbst, Zuschuss nach Nr. 2.8 möglich | grundsätzlich versicherungspflichtig in Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung |
| Gegenleistung | keine bestimmte Gegenleistung (Voraussetzung der Steuerfreiheit) | Aufgaben aus der Beschäftigung |
| Steuer | steuerfrei unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 EStG | lohnsteuerpflichtig |
| Mutterschutz | Mutterschutzgesetz greift nicht unmittelbar; bei Geburt während der Förderung Verlängerung um drei Monate je Kind möglich (Nr. 3.1) | Mutterschutzgesetz gilt (§ 1 Abs. 2 MuSchG) |
Gegen eine volle Stelle verliert das Stipendium bei der Absicherung: Nur das Entgelt der Stelle zählt für Rente und Arbeitslosengeld, und was eine volle Stelle in E 13 netto bringt, zeigt der Gehaltsrechner. Viele Promotionsstellen sind aber als Teilzeitstellen ausgeschrieben. Bei einer Teilzeitstelle zahlen Sie Steuern und Abgaben auf ein kleineres Entgelt; dann kann das Stipendium gleichziehen. Steht in der Anzeige eine Spanne, rechnen Sie mit dem Höchstwert und fragen Sie, ob er bewilligt ist. Was eine Stelle in E 13 netto bringt, zeigt der Artikel Doktorandengehalt.
Wie Promovierende tatsächlich finanziert sind
Die Stelle ist der Regelfall, das Stipendium die Ausnahme – und beides bringt unterschiedlich viel aufs Konto. Der Bundesbericht Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in einer frühen Karrierephase 2025 (BuWiK) weist nach der Befragung Nacaps für 2023 aus, woraus Promovierende ihren Lebensunterhalt hauptsächlich bestreiten und welche monatlichen Nettoeinnahmen sie insgesamt haben (Median):
| Hauptsächliche Finanzierung | Anteil | Gesamte Nettoeinnahmen (Median) |
|---|---|---|
| Beschäftigung an Hochschule oder Forschungseinrichtung | 50 % | 2.050 € |
| Abhängige Beschäftigung außerhalb von Hochschule oder Forschungseinrichtung | 13 % | 2.400 € |
| Stipendium | 16 % | 1.450 € |
Die Werte stammen aus Tabelle B19 des BuWiK 2025 (S. 134) und beschreiben das Gesamteinkommen der Gruppe, nicht die Auszahlung einer einzelnen Quelle. Sie liegen vor der Erhöhung auf 1.750 Euro. Der wichtigere Befund betrifft beide Wege: Nach dem Positionspapier des Wissenschaftsrats von 2023 (S. 49) muss „rund die Hälfte der Promovierenden im Laufe der Promotionsphase Finanzierungslücken überbrücken“, und „nur ein Viertel der Promovierenden kann die gesamte Promotionsphase aus einer dieser Quellen finanzieren“. Die realistische Frage ist deshalb nicht Stelle oder Stipendium für immer, sondern: Was trägt den Anfang, und was kommt danach?
Was zu wem passt
Eine Stelle passt, wenn Ihnen Absicherung wichtig ist, wenn Sie Familie planen oder wenn Lehre und Projekterfahrung zu Ihrer Laufbahn gehören sollen. Ein Stipendium passt, wenn Ihr Thema nicht an einem Projekt hängt, wenn Dienstaufgaben die Dissertation verdrängen würden oder wenn das Netzwerk eines Werks für Sie fachlich zählt. Möglich ist auch beides nacheinander: ein Stipendium für den Anfang und danach eine Projektstelle, oder ein Abschlussstipendium nach dem Ende einer Stelle. Stimmen Sie solche Wechsel mit dem WissZeitVG, der Krankenversicherung und den Regeln zur Nebentätigkeit ab.
Checkliste vor der Annahme
- Wie lange ist die Finanzierung gesichert, und welche Verlängerung ist realistisch?
- Welche Pflichten stehen in der Förderzusage – oder bei einer Stelle: Welche Aufgaben gehören tatsächlich zur Arbeitszeit?
- Wer zahlt Kranken- und Pflegeversicherung, und welche Zuschüsse gibt es für Kinder, Reisen und Sachmittel?
- Was passiert bei Krankheit, Schwangerschaft, Pflege oder Verzug?
- Darf ich nebenbei arbeiten, und welche Berichtspflichten bestehen?
Tipp: Legen Sie die Rechnung aus dem Beispiel oben neben das Nettogehalt aus dem Gehaltsrechner – einmal für die volle Stelle, einmal für den Höchstwert aus der Anzeige. Erst dann vergleichen Sie Gleiches mit Gleichem.
Passende Stellen
1.406 Stellen für wissenschaftliche Mitarbeitende aktuell ausgeschrieben
Bewerbung: Unterlagen, Gutachten, Zeitplan
Die Bundesregel verlangt Gutachten von zwei Hochschullehrenden; welche Unterlagen ein Werk sonst will, legt es selbst fest – und Sie müssen seinen Termin treffen.
Die Auswahlmaßstäbe gibt der Bund in Nr. 1.1.1 der Nebenbestimmungen für alle Werke vor: Studien- und Prüfungsleistungen, die „eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit erkennen lassen“, ein zügig durchgeführtes Studium und ein Vorhaben, das „einen bedeutsamen Beitrag zur Forschung erwarten lässt“. Geprüft wird das nach Nr. 1.7 anhand von Gutachten, „die von zwei Hochschullehrenden erstattet werden“. Was ein Werk darüber hinaus erwartet, steht in den Artikeln zu den einzelnen Werken.
Die Unterlagen unterscheiden sich je Werk, das Grundmuster nicht. Am Beispiel der Studienstiftung, die ihre Anforderungen vollständig veröffentlicht:
- Lebenslauf „sowohl tabellarisch als auch ausformuliert“.
- Exposé der Dissertation (bei der Studienstiftung „maximal 20 Seiten inkl. Literaturverzeichnis“): Fragestellung, Methode, Stand. Aufbau und Umfang unter Exposé für die Dissertation; die Vorgaben aller 13 Werke im Vergleich unter Exposé-Vorgaben der Förderwerke.
- Abschlusszeugnis mit sämtlichen Einzelnoten der examensrelevanten Leistungen und der gewichteten Gesamtnote.
- Fragebogen für Erstgutachter:innen, den nach der Studienstiftung die Person ausfüllt, die Ihre Dissertation begutachten wird, und ein Vorschlag für Fachgutachter:innen. Die Betreuung muss also stehen, bevor Sie sich bewerben (Doktorvater und Doktormutter).
Die Nebenbestimmungen enthalten eine Regel, die selten auf den Seiten der Werke steht: „Bei gleicher Qualifikation können vorrangig ehemalig geförderte Personen aufgenommen werden.“ Wer im Studium schon gefördert wurde, hat bei Gleichstand also einen Vorsprung. Eine frühere Förderung ist aber keine Voraussetzung.
Der Zeitplan rückwärts gerechnet
- Betreuung klären: Ohne Zusage Ihrer Betreuerin oder Ihres Betreuers gibt es keinen Fragebogen und kein Gutachten.
- Gutachten anfragen: einige Wochen vor dem Termin, mit Exposé und Lebenslauf im Anhang.
- Termin treffen: Selbstbewerbung im Portal des Werks innerhalb des Fensters oder bis zum Stichtag (Tabelle oben).
- Auswahl: Bei der Studienstiftung wird in der Regel in der Ausschusssitzung sieben Monate nach Öffnung des Bewerbungsfensters entschieden.
- Förderbeginn: erst nach der Bewilligung – planen Sie die Zeit bis dahin mit einer anderen Finanzierung.
Tipp: Bitten Sie Ihre Gutachterinnen und Gutachter früh und geben Sie ihnen Stichpunkte zu Ihrem Vorhaben mit. Ein Gutachten, das am letzten Tag eingeht, liest sich auch so.
Sonderfälle: Eltern, Steuer, BAföG
Für Eltern können Zuschläge und eine längere Förderung gewährt werden, das Stipendium ist unter Bedingungen steuerfrei, und BAföG gibt es für die Promotion nicht.
Promovieren mit Kind
Ein eigenes Programm nur für Eltern gibt es in der Begabtenförderung nicht, wohl aber Leistungen in den Nebenbestimmungen, die auf Antrag gewährt werden können: einen Familienzuschlag von 155 Euro im Monat, wenn mindestens für ein im Haushalt lebendes Kind das Personensorgerecht besteht, und eine Kinderzulage von 155 Euro für das erste und je 50 Euro für jedes weitere Kind – für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und nur, wenn nicht der andere Elternteil eine Kinderzulage bezieht (Nr. 2.4). Betreuen Sie im eigenen Haushalt ein Kind bis 14 Jahre, für das Sie das Personensorgerecht haben, kann die Förderung um ein Jahr verlängert werden (Nr. 3.1); für jedes Kind, für dessen Geburt während der Förderung Mutterschutz in Anspruch genommen werden könnte, können Sie die Laufzeit um jeweils drei Monate verlängern. Statt der Verlängerung wegen Kinderbetreuung können Sie Geld für besonderen Betreuungsbedarf beantragen (Nr. 2.5). Ein Teilzeitstipendium in halber Höhe ist ebenfalls möglich (Nr. 3.2.2) – das halbiert aber Ihr Einkommen und ist kein Gewinn, sondern eine Notlösung für Zeiten, in denen Sie weniger an der Dissertation arbeiten können.
Wann das Stipendium steuerfrei ist
Nach § 3 Nr. 44 EStG sind Stipendien aus öffentlichen Mitteln zur Förderung der Forschung oder der wissenschaftlichen Ausbildung steuerfrei, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Sie übersteigen nicht den für Lebensunterhalt und Forschungsaufgabe erforderlichen Betrag und werden nach Richtlinien des Gebers vergeben, und der Empfänger ist „nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet“. Ein Stipendium, das Lehre oder Projektarbeit verlangt, ist deshalb nicht ohne Weiteres steuerfrei. Ob die Voraussetzungen vorliegen, beurteilt das Finanzamt.
Kein BAföG für die Promotion
BAföG wird nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG „längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses“ geleistet. Die Promotion setzt einen solchen Abschluss voraus und liegt damit außerhalb des BAföG. Zur Wahl stehen Stipendium, Stelle, eine Beschäftigung außerhalb der Wissenschaft oder eine berufsbegleitende Promotion.
Häufige Fragen zum Promotionsstipendium
Wie hoch ist ein Promotionsstipendium?
Bei den 13 Begabtenförderungswerken seit dem 1. Oktober 2026 1.750 Euro im Monat, dazu in der Regel 100 Euro Forschungskostenpauschale (Nebenbestimmungen des BMFTR, Nr. 2.1 und 2.6). Hinzukommen können ein Zuschuss zur Krankenversicherung und Leistungen für Kinder.
Wie lange wird ein Promotionsstipendium gezahlt?
In der Regel drei Jahre. Verlängerungen sind unter anderem mit Kind, bei Krankheit oder aus wichtigem Grund möglich; höchstens wird die Promotionsförderung für viereinhalb Jahre geleistet.
Kann ich mich bei mehreren Förderwerken gleichzeitig bewerben?
Ja. Die Studienstiftung nennt parallele Bewerbungen „aus unserer Sicht völlig unproblematisch“. Gefördert werden Sie aber nach den Nebenbestimmungen des BMFTR „gleichzeitig nur von einem Begabtenförderungswerk“.
Darf ich neben dem Promotionsstipendium arbeiten?
Begrenzt: in Forschung und Lehre bis zu einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, sonst bis zu zehn Stunden in der Woche. Einkünfte aus zulässiger wissenschaftlicher Mitarbeit an der Hochschule werden nach Nr. 2.2 nicht angerechnet.
Ist ein Stipendium besser als eine Promotionsstelle?
Gegen eine volle Stelle nicht: Sie bringt Rente, Arbeitslosenversicherung und Erfahrung für den Lebenslauf. Gegen die übliche Teilzeitstelle kann das Stipendium gleichziehen; vergleichen Sie die Nettobeträge.
Gibt es ein DFG-Promotionsstipendium?
In ihren Graduiertenkollegs finanziert die DFG Stellen: Als Art der Förderung nennt sie „Stellen für Doktorand*innen sowie für Postdoktorand*innen“. Wer dort auf einer DFG-Stelle promoviert, ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
Bekomme ich BAföG für die Promotion?
Nein. BAföG wird nach § 7 Abs. 1 BAföG längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses geleistet.
Quellen
Rechtsgrundlagen, amtliche Zahlen und die Seiten der Werke, auf die sich dieser Artikel stützt.
- BMFTR: Zusätzliche Nebenbestimmungen zur Förderung begabter Studierender sowie begabter Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler, Fassung ab 1. Oktober 2026, Nr. 1.1.1, 1.3, 1.7, 1.8, 2.1 bis 2.8, 3.1, 3.2.2, Abschnitt IV Nr. 1, 2 und 4, Abschnitt V Nr. 2; abgerufen am 7. Oktober 2026
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/3534 vom 8. Januar 2026 (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage): Antwort zu Frage 1 (S. 2, Geförderte und Anteile), zu Frage 14 (S. 6, Hochschulform), Anlage 3 (Fächergruppen); abgerufen am 7. Oktober 2026
- Studienstiftung: Promotionsförderung (Calls, Bewerbung), abgerufen am 7. Oktober 2026
- Studienstiftung: Verbesserte Förderbedingungen für Promovierende ab Oktober 2026, abgerufen am 7. Oktober 2026
- Studienstiftung: Jahresbericht 2025, Tabelle 35 „Auswahl Promotionsstipendien“, abgerufen am 7. Oktober 2026
- Studienstiftung: Bewerbung (Unterlagen, Auswahl), abgerufen am 7. Oktober 2026
- Studienstiftung: Finanzielle Förderung (Dauer), abgerufen am 7. Oktober 2026
- Studienstiftung: Häufig gestellte Fragen (parallele Bewerbungen), abgerufen am 7. Oktober 2026
- Konrad-Adenauer-Stiftung: Promotionsförderung, abgerufen am 7. Oktober 2026
- Friedrich-Ebert-Stiftung: Promotionsförderung, abgerufen am 7. Oktober 2026
- Hanns-Seidel-Stiftung: Bewerbung, abgerufen am 7. Oktober 2026
- Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit: Begabtenförderung, abgerufen am 7. Oktober 2026
- Heinrich-Böll-Stiftung: Promotionsförderung, abgerufen am 7. Oktober 2026
- Rosa-Luxemburg-Stiftung: Promotionsstipendium, abgerufen am 7. Oktober 2026
- Hans-Böckler-Stiftung: Bewerbungsfristen, abgerufen am 7. Oktober 2026
- Stiftung der Deutschen Wirtschaft: Stipendien für Promovierende, abgerufen am 7. Oktober 2026
- Cusanuswerk: Bewerbung Promotion, abgerufen am 7. Oktober 2026
- Evangelisches Studienwerk Villigst: Unser Stipendium, abgerufen am 7. Oktober 2026
- Avicenna-Studienwerk: Stipendium, abgerufen am 7. Oktober 2026
- Ernst Ludwig Ehrlich Studienwerk: Promovierendenförderung, abgerufen am 7. Oktober 2026
- DFG: Graduiertenkollegs (Art und Umfang der Förderung), abgerufen am 7. Oktober 2026
- DAAD: Promotionen in Deutschland, abgerufen am 7. Oktober 2026
- Universität Tübingen: Abschlussstipendien nach dem Landesgraduiertenförderungsgesetz, abgerufen am 7. Oktober 2026
- Universität Bayreuth: Programm zur Förderung der Chancengleichheit für Frauen in Forschung und Lehre 2026, abgerufen am 7. Oktober 2026
- BuWiK 2025 – Bundesbericht Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in einer frühen Karrierephase, Tabelle B19, S. 134 (Nacaps, 2023); abgerufen am 7. Oktober 2026
- Wissenschaftsrat: Ausgestaltung der Promotion im deutschen Wissenschaftssystem (Positionspapier, April 2023), S. 49 und 50; abgerufen am 7. Oktober 2026
- § 3 Nr. 44 EStG und § 7 BAföG, § 1 SGB VI, § 5 SGB V, § 25 SGB III, § 1 MuSchG, amtlicher Wortlaut; abgerufen am 7. Oktober 2026