Vertretungsprofessur (Lehrstuhlvertretung): Rechtsgrundlage, Dauer, Vergütung und Titel — und was sie für die Berufung bringt
In diesem Artikel geht es um die Vertretungsprofessur: wann eine Professur vertreten wird, auf welcher Norm die Vertretung beruht, wie lange sie dauert, wie sie vergütet wird, welchen Titel man führen darf und was sie für eine spätere Berufung bedeutet.
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Kurz gesagt
- Bedeutung: Eine Professur wird übergangsweise wahrgenommen — ohne Ruf.
- Vergütung: Kein gesetzlicher Satz: bezahlt wird, was Vertrag oder Bestellung nennen.
- Rechtsgrundlage: Eigene Normen in Bayern, NRW, Sachsen-Anhalt, Thüringen — Karte.
Vor der Zusage klären
- Verhandlung: Nach Forschung & Lehre wird überwiegend das Grundgehalt der W-Besoldung gezahlt – nehmen Sie es als Maßstab.
- Titel: Ob Sie die Bezeichnung „Professor“ führen dürfen, regelt jedes Land anders; in Sachsen-Anhalt nur mit Zustimmung der Hochschulleitung.
- Berufung: Die Vertretung bringt Lehr- und Leitungserfahrung, führt aber nicht zur Verstetigung; für die vertretene Stelle kann das Hausberufungsverbot greifen.
Inhalt
Wird eine Professur frei — durch Ruhestand, Wechsel oder ein noch laufendes Berufungsverfahren —, muss der Lehr- und Prüfungsbetrieb trotzdem weiterlaufen. Diese Lücke füllt die Vertretungsprofessur, an Universitäten oft Lehrstuhlvertretung genannt: Eine Person nimmt die Aufgaben der Professur übergangsweise wahr, bis die Stelle besetzt ist. Nordrhein-Westfalen beschreibt es so: Die Hochschule kann „übergangsweise bis zur Besetzung der Stelle“ eine Vertreterin oder einen Vertreter „mit der Wahrnehmung der Aufgaben aus der Stelle beauftragen“ (§ 39 Abs. 2 HG NRW).
Wer eine Vertretung angeboten bekommt, sollte Status, Dauer, Vergütung und Titel vor der Zusage kennen.
Was ist eine Vertretungsprofessur? Lehrstuhlvertretung und Professurvertretung
Bei einer Vertretungsprofessur wird einer Person übergangsweise die Wahrnehmung der Aufgaben einer Professur übertragen. Thüringen setzt den Begriff ausdrücklich ins Gesetz: Der Präsident, am Universitätsklinikum der Klinikumsvorstand, „kann Personen übergangsweise die Wahrnehmung der Aufgaben einer Professur übertragen (Vertretungsprofessur)“ (§ 94 Abs. 1 ThürHG). Die Vertretung ist von vornherein befristet und wird übertragen oder beauftragt, nicht berufen — sie ist kein Ruf.
„Vertretungsprofessur“ und „Lehrstuhlvertretung“ bezeichnen im Kern dasselbe — die Wahrnehmung einer Professur auf Zeit, wenn sie frei ist oder die Inhaberin verhindert ist. „Lehrstuhlvertretung“ ist der an Universitäten mit Lehrstühlen übliche Begriff, „Professurvertretung“ oder „Vertretungsprofessur“ der allgemeinere, auch an Hochschulen für angewandte Wissenschaften. Nordrhein-Westfalen spricht im Gesetz von der „Professurvertretung“. Eine eigene Rechtsform ist mit dem Wortunterschied nicht verbunden.
Welche Qualifikation verlangt wird, unterscheidet sich je Land: Bayern verlangt „geeignete Personen“ (Art. 66 Abs. 10 BayHIG), Nordrhein-Westfalen die vollen Einstellungsvoraussetzungen einer Professur nach § 36 (§ 39 Abs. 2 HG NRW), Sachsen-Anhalt „zur selbstständigen Lehre geeignete Personen“ (§ 49a HSG LSA).
Wann wird eine Professur vertreten?
Vertretungsprofessuren entstehen aus verschiedenen Anlässen — und der Anlass entscheidet über den Wert für die eigene Karriere:
- Laufendes Berufungsverfahren: Eine Professur ist ausgeschrieben, das Verfahren läuft noch — die Lehre wird bis zur Ruferteilung und zum Dienstantritt überbrückt. Bayern erlaubt die Beschäftigung „befristet bis zur beabsichtigten Besetzung“.
- Vorübergehende Verhinderung: Nordrhein-Westfalen nennt ausdrücklich die Verhinderung der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers; Sachsen-Anhalt „Mutterschutz, Elternzeiten, Pflegezeiten“ und „krankheitsbedingte Abwesenheit“ (§ 49a HSG LSA).
- Karriereschritt (unsere Einordnung): Eine Vertretung kann professorale Lehr- und Leitungserfahrung belegen, während man sich parallel auf reguläre Professuren bewirbt.
Ausschreibung? Nicht zwingend. Bremen bestimmt: „Für die Berufung von Vertretungs- und Gastprofessoren und -professorinnen ist eine Ausschreibung nicht erforderlich“ (§ 18 Abs. 3 BremHG); in Bayern und Sachsen-Anhalt findet kein Berufungsverfahren statt. Offene Vertretungen stehen im Stellenmarkt unten.
Wie ein Lehrstuhl aufgebaut ist und wer dort arbeitet, erklärt der Artikel Lehrstuhl: Bedeutung, Aufgaben und Mitarbeiter.
Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Vertretungsprofessur? Die Karte
Auf einer eigenen Norm im Landeshochschulrecht — nicht auf dem Berufungsrecht. Bayern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Thüringen regeln die Vertretungsprofessur in einem eigenen Absatz; die Karte zeigt, was dort steht. Hessen nennt sie in einem Satz zusammen mit Gastprofessuren und Gastwissenschaftlern und begrenzt die Dauer (§ 81 HessHG; Abschnitt Dauer). Bayern regelt sie am Ende des Berufungsartikels:
„Auf Vorschlag des Fakultätsrats kann die Hochschulleitung, soweit das Klinikum betroffen ist im Einvernehmen mit der Ärztlichen Direktorin oder dem Ärztlichen Direktor, befristet bis zur beabsichtigten Besetzung von Stellen für Professorinnen oder Professoren geeignete Personen als Professorinnen oder Professoren beschäftigen.“ — Art. 66 Abs. 10 Satz 1 BayHIG
Für Bayern stehen damit vier Merkmale fest:
- Befristet und zweckgebunden — „bis zur beabsichtigten Besetzung“. Wie der einzelne Vertrag endet, regelt die Bestellung.
- Kein Berufungsverfahren. Die Norm steht neben dem Verfahren nach Art. 66 Abs. 1 bis 6, nicht darin; in Sachsen-Anhalt findet das Berufungsverfahren nach § 36 ausdrücklich „keine Anwendung“ (§ 49a HSG LSA).
- „Geeignete Personen“, nicht zwingend Berufungsfähige — in Bayern. Nordrhein-Westfalen verlangt dagegen die Einstellungsvoraussetzungen einer Professur.
- Die Fakultät schlägt vor, die Hochschulleitung entscheidet — am Klinikum mit der Ärztlichen Direktion. In Thüringen überträgt am Universitätsklinikum der Klinikumsvorstand die Vertretung.
Vertretungsprofessur — die eigenen Normen der Länder
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Die Karte zeigt die vier Länder, die die Vertretungsprofessur in einem eigenen Absatz regeln: Anlass, Voraussetzung, Form, Dauer und Besonderheiten — mit Fundstelle und Fassung.
Bayern
Art. 66 Abs. 10 BayHIG
- Wer entscheidet: die Hochschulleitung auf Vorschlag des Fakultätsrats; am Klinikum im Einvernehmen mit der Ärztlichen Direktorin oder dem Ärztlichen Direktor
- Wer vertreten kann: „geeignete Personen“ — ein Berufungsverfahren findet nicht statt
- Dauer: „befristet bis zur beabsichtigten Besetzung“ der Stelle
- Form: Beschäftigung „als Professorinnen oder Professoren“
- Besonderheit: die bisherige Stelleninhaberin oder der bisherige Stelleninhaber darf nicht vertreten, solange der Berufungsvorschlag für die Wiederbesetzung nicht vorliegt
Ausführlich: Hausberufung in Bayern
Fundstelle: Art. 66 BayHIG (BayHIG vom 5. August 2022, Text gilt ab 16.05.2026)
Nordrhein-Westfalen
§ 39 Abs. 2 HG NRW
- Anlass: übergangsweise bis zur Besetzung der Stelle oder bei vorübergehender Verhinderung der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers bis zum Wegfall der Verhinderung
- Wer vertreten kann: wer die Einstellungsvoraussetzungen einer Professur nach § 36 erfüllt
- Form: „öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; sie begründet kein Dienstverhältnis“
- Wer beauftragt: die Hochschule
Ausführlich: Hausberufung in Nordrhein-Westfalen
Fundstelle: § 39 HG NRW (HG NRW, Fassung gültig ab 04.08.2026)
Sachsen-Anhalt
§ 49a HSG LSA
- Anlass: vorübergehend bis zur endgültigen Besetzung einer Professur oder aus anderen Gründen, insbesondere Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit oder krankheitsbedingte Abwesenheit
- Wer vertreten kann: zur selbstständigen Lehre geeignete Personen; das Berufungsverfahren (§ 36) findet keine Anwendung
- Form: befristetes Arbeitsverhältnis
- Titel: mit Zustimmung der Hochschulleitung für die Dauer der Vertretung „Professor“ oder „Professorin“
- Näheres: regelt die Hochschule in einer Ordnung
Ausführlich: Hausberufung in Sachsen-Anhalt
Fundstelle: § 49a HSG LSA (HSG LSA, gültig ab 21.01.2021)
Thüringen
§ 94 Abs. 1 ThürHG
- Wer entscheidet: der Präsident, am Universitätsklinikum der Klinikumsvorstand
- Anlass: übergangsweise Wahrnehmung der Aufgaben einer Professur
- Form: öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art zum Land
- Dauer: soll in der Regel zwei Semester nicht überschreiten
Ausführlich: Hausberufung in Thüringen
Fundstelle: § 94 ThürHG (ThürHG, gültig ab 24.05.2018)
Die vier Normen im Vergleich (Tabelle)
| Land | Norm | Form | Dauer oder Anlass |
|---|---|---|---|
| Bayern | Art. 66 Abs. 10 BayHIG | Beschäftigung „als Professorinnen oder Professoren“ | „befristet bis zur beabsichtigten Besetzung“ der Stelle |
| Nordrhein-Westfalen | § 39 Abs. 2 HG NRW | „öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; sie begründet kein Dienstverhältnis“ | übergangsweise bis zur Besetzung der Stelle oder bei vorübergehender Verhinderung der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers bis zum Wegfall der Verhinderung |
| Sachsen-Anhalt | § 49a HSG LSA | befristetes Arbeitsverhältnis | vorübergehend bis zur endgültigen Besetzung einer Professur oder aus anderen Gründen, insbesondere Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit oder krankheitsbedingte Abwesenheit |
| Thüringen | § 94 Abs. 1 ThürHG | öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art zum Land | soll in der Regel zwei Semester nicht überschreiten |
Wie lange dauert eine Vertretungsprofessur?
Das hängt am Anlass: bis die Stelle besetzt ist oder die Verhinderung endet. Eine Regel-Höchstdauer nennen Thüringen — die Übertragung „soll in der Regel die Dauer von zwei Semestern nicht überschreiten“ (§ 94 Abs. 1 ThürHG) — und Hessen: Die Bestellung „soll zwei Jahre nicht überschreiten“ (§ 81 HessHG). Bayern beschäftigt „befristet bis zur beabsichtigten Besetzung“, Nordrhein-Westfalen „übergangsweise bis zur Besetzung der Stelle“ oder bis zum Wegfall der Verhinderung, Sachsen-Anhalt „vorübergehend“.
Zur Praxis hält „Forschung & Lehre“ fest: „Nicht selten wird die Vertretung aber über mehr als zwei Jahre wahrgenommen.“ (Forschung & Lehre, 19.01.2023) Wer verlängert wird, lässt sich die neue Laufzeit schriftlich bestätigen.
Ist die Vertretungsprofessur ein Beamtenverhältnis?
In Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nicht; Bayern nennt keine Vertragsform. Bayern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Thüringen regeln es so:
- Öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art: Nordrhein-Westfalen — „sie begründet kein Dienstverhältnis“ (§ 39 Abs. 2 HG NRW) — und Thüringen, dort „zum Land“ (§ 94 Abs. 1 ThürHG).
- Befristetes Arbeitsverhältnis: Sachsen-Anhalt — „Die Beschäftigung erfolgt in einem befristeten Arbeitsverhältnis“ (§ 49a HSG LSA).
- Befristete Beschäftigung „als Professorinnen oder Professoren“: Bayern (Art. 66 Abs. 10 BayHIG); die Vertragsform nennt die Norm nicht.
Zur Rechtsform in den Ländern schreibt der Deutsche Hochschulverband in „Forschung & Lehre“: „Während die Professurvertretung in einigen Bundesländern ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art ist (zum Beispiel in NRW, Thüringen, Hessen), begründet sie in anderen Bundesländern ein Dienstverhältnis (in Baden-Württemberg).“ (Forschung & Lehre, 19.01.2023) Hessen regelt in § 81 HessHG nur, dass die Hochschule bestellt und wie lange die Bestellung dauern soll. Wer eine Vertretung in einem Land übernimmt, dessen Gesetz die Rechtsform nicht nennt, lässt sich Rechtsform, Dauer, Titel und Vergütung schriftlich bestätigen.
Wer schon in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, klärt mit dem bisherigen Dienstherrn oder Arbeitgeber, ob und wie er für die Vertretung beurlaubt wird. Sozialversicherung und Krankenversicherung hängen an der gewählten Form — vor der Zusage klären.
Wie hoch ist die Vergütung einer Vertretungsprofessur?
Einen gesetzlichen Satz gibt es nicht. Keine der vier Normen nennt einen Betrag oder eine Besoldungsgruppe (Art. 66 Abs. 10 BayHIG, § 39 Abs. 2 HG NRW, § 49a HSG LSA, § 94 Abs. 1 ThürHG), auch § 81 HessHG nicht.
Zur Praxis schreibt der Deutsche Hochschulverband in „Forschung & Lehre“: „Die Vergütung ist gesetzlich nicht geregelt, was zu einer großen Intransparenz führt. Zum Teil wird eine monatliche Pauschalvergütung gewährt, überwiegend werden lediglich die Grundbezüge der W-Besoldungsordnung gewährt. Nur in Einzelfällen übersteigt das Gehalt das jeweilige Grundgehalt der Besoldungsgruppe W.“ (Forschung & Lehre, 19.01.2023)
Für die Verhandlung heißt das:
- Grundbezüge der W-Besoldung sind nach dieser Darstellung der übliche Maßstab — die aktuellen Beträge stehen unter W2/W3-Besoldung, der Rechner rechnet W 2 und W 3.
- Zum Vergleich: Der Rechner rechnet auch die Tabellen nach TV-L, etwa E 15; für einzelne Lehrveranstaltungen gegen Honorar gilt das Recht des Lehrauftrags.
Welche Rechte und Pflichten? Lehre, Prüfung, Promotion, Gremien
Die Vertretung überträgt „die Wahrnehmung der Aufgaben aus der Stelle“ (§ 39 Abs. 2 HG NRW), in Thüringen „die Wahrnehmung der Aufgaben einer Professur“ (§ 94 Abs. 1 ThürHG). Was im Einzelnen dazugehört, steht in der Bestellung und in den Ordnungen der Hochschule:
| Frage | Wo die Antwort steht |
|---|---|
| Lehrdeputat | Bestellung und Lehrverpflichtungsverordnung des Landes (Lehrdeputat) |
| Prüfungen | Prüfungsordnungen des Fachs — das Prüfungsrecht schriftlich bestätigen lassen |
| Promotionsbetreuung | Promotionsordnung der Fakultät — nicht selbstverständlich, ausdrücklich klären |
| Gremien und Wahlrecht | Grundordnung und Wahlordnung der Hochschule |
| Ausstattung | Bestellung oder Zusage der Fakultät — Räume, Sekretariat, Hilfskräfte, Sachmittel |
Darf man den Professorentitel während der Vertretung führen?
Das ist die heikelste Frage — und das Landesrecht beantwortet sie verschieden:
- Ausdrücklich erlaubt: In Sachsen-Anhalt sind Vertretungsprofessorinnen und -professoren „mit Zustimmung der Leitung der Hochschule für die Dauer der Vertretung berechtigt, die Bezeichnung ‚Professor‘ oder ‚Professorin‘ zu führen“ (§ 49a HSG LSA).
- Als Berufsbezeichnung: In Bayern führen privatrechtlich beschäftigte Professorinnen und Professoren „die Amtsbezeichnung der entsprechenden beamteten Professorinnen und Professoren als Berufsbezeichnung …, solange das Dienstverhältnis dauert“ (Art. 62 Abs. 2 BayHIG). Ob eine Vertretung nach Art. 66 Abs. 10 so vereinbart ist, zeigt die Bestellung.
- Kein Dienstverhältnis: In Nordrhein-Westfalen begründet die Professurvertretung ausdrücklich kein Dienstverhältnis (§ 39 Abs. 2 HG NRW); das Gesetz spricht von der „Vertreterin“ oder dem „Vertreter“.
Wer den Titel nicht führen darf, nennt die Funktion: „Vertretung der Professur für …“. Für E-Mail-Signatur, Website, Publikationen und Bewerbungen gilt: die Bestellung entscheidet. Den Landesüberblick zur Titelführung nach dem Ausscheiden führt der Artikel Professorentitel behalten.
Darf ich den Titel nach dem Ende der Vertretung weiterführen?
In Bayern kommt es darauf an, wie die Vertretung vereinbart ist. Art. 62 Abs. 2 BayHIG erlaubt privatrechtlich beschäftigten Professorinnen und Professoren die Berufsbezeichnung, „solange das Dienstverhältnis dauert“. Für befristet Beschäftigte verweist Satz 4 auf Abs. 1 Satz 3: Das Recht, die Bezeichnung als akademische Würde weiterzuführen, setzt „eine Dienstzeit als Professorin oder Professor im Beamtenverhältnis auf Zeit von mindestens sechs Jahren“ voraus, „sofern während dieser Zeit die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde“ (Art. 62 Abs. 1 und 2 BayHIG).
Praktisch heißt das: Während der Vertretung führen Sie die Bezeichnung, die Ihre Bestellung vorsieht. Ist die Vertretung in Bayern als privatrechtliches Dienstverhältnis vereinbart, kommt es für die Zeit danach auf diese sechs Jahre an. Eine dauerhafte Führung entsteht sonst auf anderen Wegen — siehe apl. Professur, Honorarprofessur und Titelführung nach dem Ausscheiden.
Hilft eine Vertretungsprofessur bei einer späteren Berufung?
Unsere Einordnung: Eine Vertretung bringt professorale Lehr- und Leitungserfahrung, eigenverantwortliche Lehre und Prüfungen und Sichtbarkeit im Fach — sie kann die Bewerbungsmappe von „qualifiziert“ zu „erprobt“ machen.
Worauf man achten sollte: Sie ist befristet und führt nicht zur Verstetigung. Auf die vertretene Stelle selbst hilft sie nicht automatisch — im Gegenteil kann das Hausberufungsverbot greifen. Sachsen macht dafür eine ausdrückliche Ausnahme: Die Einschränkung für Beschäftigte der eigenen Hochschule gilt nicht „für eine Vertreterin oder einen Vertreter der Professur, wenn deren oder dessen Beschäftigungsverhältnis mit der Hochschule nur für die Dauer der Vertretung besteht“ (§ 61 Abs. 3 SächsHSG). Und Bayern schließt die bisherige Stelleninhaberin von der Vertretung aus, solange der Berufungsvorschlag für die Wiederbesetzung nicht vorliegt (Art. 66 Abs. 10 Satz 2 BayHIG).
Was das Hausberufungsverbot im eigenen Land genau verlangt: Baden-Württemberg · Bayern · Berlin · Brandenburg · Bremen · Hamburg · Hessen · Mecklenburg-Vorpommern · Niedersachsen · Nordrhein-Westfalen · Rheinland-Pfalz · Saarland · Sachsen · Sachsen-Anhalt · Schleswig-Holstein · Thüringen.
Sinnvoll ist die Vertretung vor allem, wenn sie zur eigenen Fachstrategie passt und parallel weiter geforscht und sich beworben wird; vorsichtig sollte man bei mehreren aneinandergereihten Vertretungen ohne Berufungsperspektive sein.
- Welche Bezeichnung darf ich führen — und steht sie schriftlich in der Bestellung?
- Was steht in Vertrag oder Bestellung: Rechtsform, Pflichten, Laufzeit, Verlängerung?
- Wie hoch ist das Lehrdeputat (volle Stelle oder Teilvertretung)?
- Prüfungsrecht? Promotions- und Betreuungsrecht? Gremienrechte und Wahlrecht?
- Welche Ausstattung — Räume, Sekretariat, Hilfskräfte, Sachmittel?
- Vergütung (Grundgehalt, Zulagen), Sozialversicherung, Beurlaubung vom bisherigen Dienstherrn?
- Was passiert nach dem Ende — Titel, Anschluss, Perspektive?
Vertretungs-, Gast-, apl.- und Honorarprofessur: der Überblick
Die Vertretungsprofessur ist eine echte, befristete Aufgabe — anders als der bloße Titel bei apl.- oder Honorarprofessur — und an eine konkrete Professur gebunden, anders als die gezielt eingeladene Gastprofessur. Wird eine Vakanz nur durch einzelne Lehrveranstaltungen überbrückt, geschieht das über einen Lehrauftrag.
Professurarten im Überblick
Sieben Formen, die oft verwechselt werden: zwei Ämter mit Besoldung, zwei Titel ohne Stelle, zwei Professuren auf Zeit und die Lehrbefugnis der Privatdozentur. Die Tabelle nennt als Beispiel die bayerischen Normen, damit jede Zeile an einem Gesetzestext nachprüfbar ist; was die anderen Länder abweichend regeln, steht auf den Einzelseiten.
| Form | Amt oder Titel | Vergütung | Befristung | Voraussetzungen | Rechtsgrundlage (Bayern) |
|---|---|---|---|---|---|
| Professur (W 2/W 3) | Amt; Amtsbezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ bzw. „Universitätsprofessorin“ oder „Universitätsprofessor“ | Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 | in der Regel Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; auf Zeit bis zu sechs Jahre | Studium, pädagogische Eignung, Promotion und zusätzliche wissenschaftliche Leistungen; Berufungsverfahren | Art. 57 BayHIG; Art. 58 Abs. 1 und 2 BayHIG; Art. 66 BayHIG; Anlage 1 BayBesG |
| Juniorprofessur (W 1) | Amt auf Zeit; Amtsbezeichnung „Juniorprofessorin“ oder „Juniorprofessor“ | Besoldungsgruppe W 1 | Beamtenverhältnis auf Zeit: bis zu vier Jahre, bei Bewährung drei weitere | Studium, pädagogische Eignung, herausragende Promotion | Art. 63 Abs. 1 und 2 BayHIG; Anlage 1 BayBesG |
| Außerplanmäßige Professur (apl.) | Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ als akademische Würde | aus dem Titel keine: die Rechtsstellung als Privatdozentin oder Privatdozent bleibt, und für diese gilt: kein Dienstverhältnis, kein Anspruch auf Dienst- und Versorgungsbezüge | im Gesetz keine Befristung; Widerruf nach Art. 70 | Privatdozentin oder Privatdozent, mehrjährige Tätigkeit als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer | Art. 69 Abs. 1, 3 und 4 BayHIG; Art. 68 Abs. 2 BayHIG; Art. 70 BayHIG |
| Honorarprofessur | Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ als akademische Würde | kein Anspruch auf Dienst- und Versorgungsbezüge; eine Lehrvergütung kann gewährt werden | im Gesetz keine Befristung; Widerruf nach Art. 70 | abgeschlossenes Studium, die in Art. 68 Abs. 1 genannten Qualifikationsanforderungen der Hochschulart, mehrjährige Lehrerfahrung, Würdigung wie bei einer Berufung | Art. 68 BayHIG; Art. 70 BayHIG |
| Gastprofessur | Bezeichnung „Gastprofessorin“ oder „Gastprofessor“ für die Dauer der Bestellung | Art. 58 Abs. 5 nennt keine Vergütung | für einen im Voraus begrenzten Zeitraum | Voraussetzungen für eine Professur; kein Berufungsverfahren | Art. 58 Abs. 5 BayHIG |
| Vertretungsprofessur | Beschäftigung „als Professorinnen oder Professoren“ | Art. 66 Abs. 10 nennt keine Vergütung | bis zur beabsichtigten Besetzung der Stelle | „geeignete Personen“; kein Berufungsverfahren | Art. 66 Abs. 10 BayHIG |
| Privatdozent (PD) | Lehrbefugnis und Bezeichnung „Privatdozentin“ oder „Privatdozent“ | kein Dienstverhältnis, kein Anspruch auf Dienst- und Versorgungsbezüge | im Gesetz keine Befristung; Widerruf nach Art. 70 Abs. 2 | auf Antrag nach der Habilitation (Feststellung der Lehrbefähigung); daneben Wege für bewährte Juniorprofessuren und Nachwuchsgruppenleitungen | Art. 98 Abs. 10 BayHIG; Art. 69 Abs. 1 BayHIG; Art. 68 Abs. 2 BayHIG; Art. 70 Abs. 2 BayHIG |
Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) vom 5. August 2022, Text gilt ab 16. Mai 2026; Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG), Anlage 1, Text gilt ab 1. Januar 2026. Die Beträge der W-Besoldung stehen unter W2/W3-Besoldung.
Häufige Fragen zur Vertretungsprofessur
Was ist eine Vertretungsprofessur?
Die übergangsweise Wahrnehmung der Aufgaben einer Professur, bis die Stelle besetzt ist oder die Inhaberin zurückkehrt. Sie ist befristet (§ 39 Abs. 2 HG NRW, § 94 Abs. 1 ThürHG); in Bayern und Sachsen-Anhalt findet ausdrücklich kein Berufungsverfahren statt.
Ist Lehrstuhlvertretung dasselbe wie Vertretungsprofessur?
Ja, im Kern dasselbe: „Lehrstuhlvertretung“ ist der an Universitäten mit Lehrstühlen übliche Begriff, „Professurvertretung“ oder „Vertretungsprofessur“ der allgemeinere.
Wie lange dauert eine Vertretungsprofessur?
Bis die Stelle besetzt ist oder die Verhinderung endet. Thüringen begrenzt sie in der Regel auf zwei Semester, Hessen soll zwei Jahre nicht überschreiten (§ 81 HessHG); Bayern, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt nennen keine feste Höchstdauer.
Wie wird eine Vertretungsprofessur vergütet?
Einen gesetzlichen Satz gibt es nicht; maßgeblich ist der Vertrag. Nach Forschung & Lehre wird überwiegend das Grundgehalt der W-Besoldung gezahlt.
Ist die Vertretungsprofessur ein Beamtenverhältnis?
In Nordrhein-Westfalen und Thüringen ist sie ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art, in Sachsen-Anhalt ein befristetes Arbeitsverhältnis; Bayern nennt keine Vertragsform.
Darf ich während einer Vertretungsprofessur „Professor“ führen?
In Sachsen-Anhalt mit Zustimmung der Hochschulleitung für die Dauer der Vertretung; in Bayern als Berufsbezeichnung, wenn die Vertretung als privatrechtliches Dienstverhältnis vereinbart ist, solange es dauert. In Nordrhein-Westfalen begründet die Vertretung kein Dienstverhältnis; das Gesetz spricht von „Vertreterin“ oder „Vertreter“.
Darf ich den Professorentitel nach der Vertretung behalten?
In Bayern bei einem privatrechtlichen Dienstverhältnis nur nach mindestens sechs Jahren tatsächlich ausgeübter Tätigkeit (Art. 62 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 4 BayHIG).
Hilft eine Vertretungsprofessur bei einer späteren Berufung?
Sie kann professorale Erfahrung und Sichtbarkeit bringen. Auf die vertretene Stelle kann das Hausberufungsverbot greifen; Sachsen nimmt Vertreterinnen und Vertreter ausdrücklich davon aus, wenn sie nur für die Dauer der Vertretung an der Hochschule beschäftigt sind (§ 61 Abs. 3 SächsHSG).
Quellen
Landesrecht (amtliche Portale, jede Norm am 28. oder 29. September 2026 im Volltext gelesen; die Fassung steht je Zeile)
- Art. 57 BayHIG — BayHIG vom 5. August 2022, Text gilt ab 16.05.2026.
- Art. 58 BayHIG — BayHIG vom 5. August 2022, Text gilt ab 16.05.2026.
- Art. 62 BayHIG — BayHIG vom 5. August 2022, Text gilt ab 16.05.2026.
- Art. 63 BayHIG — BayHIG vom 5. August 2022, Text gilt ab 16.05.2026.
- Art. 66 BayHIG — BayHIG vom 5. August 2022, Text gilt ab 16.05.2026.
- Art. 68 BayHIG — BayHIG vom 5. August 2022, Text gilt ab 16.05.2026.
- Art. 69 BayHIG — BayHIG vom 5. August 2022, Text gilt ab 16.05.2026.
- Art. 70 BayHIG — BayHIG vom 5. August 2022, Text gilt ab 16.05.2026.
- Art. 98 BayHIG — BayHIG vom 5. August 2022, Text gilt ab 16.05.2026.
- Anlage 1 BayBesG (Besoldungsordnung W) — BayBesG vom 5. August 2010, Text gilt ab 01.01.2026.
- § 39 HG NRW — HG NRW, Fassung gültig ab 04.08.2026.
- § 18 BremHG — BremHG in der Fassung vom 9. Mai 2007, zuletzt geändert am 02.09.2025.
- § 81 HessHG — HessHG, gültig ab 28.12.2021.
- § 61 SächsHSG — SächsHSG vom 31.05.2023, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2024.
- § 49a HSG LSA — HSG LSA, gültig ab 21.01.2021.
- § 94 ThürHG — ThürHG, gültig ab 24.05.2018.
Praxis (Sekundärquelle)
- Zekiye Öztürk: Was bei einer Professur-Vertretung zu beachten ist, Forschung & Lehre (Deutscher Hochschulverband), 19.01.2023 — zur Vergütungspraxis und zur Dauer in der Praxis.