Akademischer Rat: Voraussetzungen, Gehalt und Laufbahn
Akademische Rätinnen und Räte forschen, lehren und übernehmen Verantwortung an Hochschulen. Sie gehören zum verbeamteten wissenschaftlichen Personal und werden nach A13 besoldet. Für die eigene Karriere macht vor allem ein Zusatz den Unterschied: Eine Stelle auf Zeit dient der weiteren Qualifikation, eine Stelle auf Lebenszeit bietet eine dauerhafte Perspektive für entsprechende Hochschulaufgaben.
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Was das Amt bietet
- Verbeamtet nach A13. In Nordrhein-Westfalen sind das 5.221,48 € brutto in der Eingangsstufe (seit 1. April 2026); was Ihr Land zahlt, zeigt unser Gehaltsrechner für A13 →
- Forschung und Lehre mit eigener Verantwortung. Ein Rat auf Zeit lehrt in Bayern 5, in Nordrhein-Westfalen 4 Lehrveranstaltungsstunden je Woche in der Vorlesungszeit (Stand 03.10.2026); dazu kommen Forschung und Institutsaufgaben.
- Zwei Perspektiven: auf Zeit oder auf Lebenszeit. In Bayern dauert das Zeitamt drei Jahre und kann um bis zu drei Jahre verlängert werden (Art. 73 Abs. 5 BayHIG, Stand 03.10.2026); das Lebenszeitamt ist dauerhaft angelegt.
Was bei der Stellenwahl zählt
- Promotion als üblicher Zugang. Dazu kommen die beamtenrechtlichen Voraussetzungen; Bayern lässt auch die Zweite Staatsprüfung und Ausnahmen in ingenieurwissenschaftlichen Fächern zu (Art. 71 BayHIG).
- Absicherung mitrechnen: Rente, Krankenkasse, Arbeitslosigkeit. Als Beamtin oder Beamter sind Sie in Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei und versichern sich gegen Krankheit selbst, ergänzt durch die Beihilfe.
- Anschluss früh klären. Aus dem Zeitamt folgt keine automatische Übernahme; prüfen Sie Amtszeit, Verlängerung und Qualifikationsziel in Ausschreibung und Ernennungsurkunde.
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Inhalt
Was ist ein Akademischer Rat – und wie unterscheidet er sich von WiMi und Professur?
Akademischer Rat ist eine Amtsbezeichnung für wissenschaftliches Personal im Beamtenverhältnis. An der Hochschule kann die Person zugleich wissenschaftlicher Mitarbeiter sein. So führt die Bundesbesoldungsordnung A das Amt ausdrücklich „als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule“: Akademischer Rat in A 13, Akademischer Oberrat in A 14, Akademischer Direktor in A 15 und Leitender Akademischer Direktor in A 16 (Anlage I BBesG); Bayern nennt dieselben vier Ämter, jeweils auch in der weiblichen Form (Anlage 1 BayBesG).
Akademische Rätinnen und Räte übernehmen Aufgaben in Lehre, Forschung und Selbstverwaltung. „Akademischer Rat“ ist kein akademischer Grad; wie sich Grade, Titel und Bezeichnungen unterscheiden, steht unter Akademische Titel. In Ausschreibungen finden sich auch die Formen „Akad. Rat“ oder „Rat auf Zeit“. Einige Länder führen die Stelle unter anderem Namen oder ohne die Amtsbezeichnung im Hochschulgesetz, etwa Sachsen als „Akademische Assistentin“ oder Rheinland-Pfalz im „vierten Einstiegsamt der Laufbahn Bildung und Wissenschaft“ (Länderübersicht).
Rat, WiMi und Juniorprofessur im Vergleich
Die Begriffe liegen auf unterschiedlichen Ebenen: „Akademischer Rat“ bezeichnet ein Beamtenamt, „wissenschaftlicher Mitarbeiter“ eine Personal- und Tätigkeitskategorie. Beide können dieselbe Person bezeichnen; in Bayern tragen daneben auch hauptberufliche Lehrkräfte für besondere Aufgaben in der Regel dieses Amt. Eine Juniorprofessur ist dagegen bereits eine Professur. „Postdoc“ beschreibt keine Stellenform, sondern die Phase nach der Promotion – sie kann auf jeder dieser Stellen liegen.
| Merkmal | Akademischer Rat | WiMi auf Tarifstelle | Juniorprofessur |
|---|---|---|---|
| Status | Beamtin oder Beamter auf Zeit, auf Probe oder auf Lebenszeit | Arbeitsvertrag | Professur, etwa in Nordrhein-Westfalen Beamtin oder Beamter auf Zeit (§ 39 Abs. 5 HG NRW) |
| Vergütung | Besoldung A 13 des Landes | Entgelt nach Tarif, etwa E 13 | Besoldung W 1 |
| Aufgaben | Lehre, Forschung, Selbstverwaltung; Lehrdeputat nach Verordnung, etwa 5 Lehrveranstaltungsstunden je Woche in der Vorlesungszeit für den Rat auf Zeit in Bayern | nach Vertrag, etwa Projektarbeit und eigene Qualifikation | eigenständige Forschung und Lehre als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer |
| Zeitperspektive | auf Zeit drei Jahre plus bis zu drei, etwa in Bayern und Nordrhein-Westfalen, oder auf Lebenszeit | befristet, etwa nach dem WissZeitVG, oder unbefristet | in Nordrhein-Westfalen zunächst drei Jahre; bei Bewährung soll das Beamtenverhältnis mit Zustimmung um weitere drei Jahre verlängert werden |
| Weg hinein | Ausschreibung und Ernennung | Ausschreibung und Arbeitsvertrag | Berufungsverfahren |
Mehr dazu unter Wissenschaftlicher Mitarbeiter, Juniorprofessur und Postdoc.
Lehrkraft für besondere Aufgaben
Lehrkräfte für besondere Aufgaben vermitteln überwiegend Fachwissen und praktische Fertigkeiten; ihr Deputat ist deutlich höher. In Bayern werden hauptberufliche Lehrkräfte für besondere Aufgaben „in der Regel zur Akademischen Rätin oder zum Akademischen Rat … ernannt“ (Art. 74 Abs. 2 BayHIG) — dort ist dieselbe Amtsbezeichnung also auch eine Lehrstelle. Mehr unter Lehrkraft für besondere Aufgaben.
Studienrat im Hochschuldienst
Nordrhein-Westfalen kennt daneben Studienrätinnen und Studienräte, Oberstudienrätinnen und -räte und Studiendirektorinnen und -direktoren „im Hochschuldienst“ — Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Universitäten mit 13 bis 17 Lehrveranstaltungsstunden (§ 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV NRW). Es ist ein Lehramt an der Hochschule, kein Qualifikationsamt wie der Rat auf Zeit.
Akademischer Rat und Professur
Der Akademische Rat gehört zum akademischen Mittelbau, nicht zu den Professuren; besoldet wird nach A, nicht nach W. Aus einer Habilitation folgen je nach Landesrecht die Lehrbefugnis (Venia legendi) und die Bezeichnung Privatdozent; ein Dienstverhältnis begründet das nicht (so ausdrücklich § 68 Abs. 2 HG NRW), das Amt als Akademischer Rat bleibt, wie es ist. Wer eine W-besoldete Professur anstrebt, findet die Wege unter Wie wird man Professor?
Und der „Wissenschaftliche Rat“? Die Bezeichnung taucht in Ausschreibungen außerhalb der Hochschulen auf, bei uns etwa zweimal am Friedrich-Loeffler-Institut, einem Bundesforschungsinstitut (Stand 23.09.2026). Das ist nicht dasselbe Amt: Die Bundesbesoldungsordnung A führt den Akademischen Rat ausdrücklich „als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule“ (Anlage I BBesG, Besoldungsgruppe A 13). Unsere Stellenseite Akademischer Rat zählt solche Ausschreibungen deshalb nicht mit.
Akademischer Rat auf Zeit oder auf Lebenszeit?
Eine Zeitstelle eröffnet eine begrenzte Qualifikationsphase; eine Lebenszeitstelle ist auf Dauer angelegt. Aus der ersten folgt keine automatische Übernahme in die zweite. In welcher Form eine Stelle besetzt wird, steht in der Ausschreibung und in der Ernennungsurkunde, nicht in der Besoldungsgruppe: A 13 sagt nichts darüber, ob befristet oder auf Lebenszeit verbeamtet wird.
Und „auf Probe“? Vor der Lebenszeit kann eine Ernennung auf Probe stehen; Bayern nennt für Akademische Rätinnen und Räte ausdrücklich das „Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit“ (Art. 71 Abs. 1 BayHIG). Die Probezeit gehört damit zum Weg ins Dauerverhältnis, nicht zur befristeten Qualifikationsstelle.
Woran Sie die Form erkennen: Bei einer Zeitstelle nennt die Ausschreibung die Amtszeit oder spricht vom „Beamtenverhältnis auf Zeit“ beziehungsweise vom „Rat auf Zeit“; dazu kann das Qualifikationsziel stehen, etwa die Habilitation. Dauerstellen sprechen von einer Ernennung „auf Probe“ mit dem Ziel der Lebenszeit oder beschreiben Daueraufgaben wie die Leitung eines Labors oder die Organisation eines Studiengangs. Verbindlich ist am Ende die Ernennungsurkunde: Sie nennt das Beamtenverhältnis und bei einer Zeitstelle das Ende der Amtszeit. Fehlt die Angabe in der Ausschreibung, fragen Sie vor der Bewerbung nach – davon hängen Laufzeit, Anschluss und Absicherung ab.
Akademischer Rat auf Zeit
- Dauer: In Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, dem Saarland und Thüringen drei Jahre mit einer Verlängerung um bis zu drei weitere (Art. 73 Abs. 5 BayHIG, § 44 Abs. 8 HG NRW, § 31 Abs. 3 NHG; die übrigen in der Karte). Mecklenburg-Vorpommern (dort ohne den Titel im Hochschulgesetz): drei Jahre, im dritten Jahr bei positiver Bewertung mit Zustimmung um weitere drei Jahre verlängert (§ 66 Abs. 4 LHG M-V). Schleswig-Holstein: Soll-Dauer drei Jahre; bei positiver Bewertung und wenn die zusätzlichen Leistungen in dieser Zeit zu erwarten sind, Verlängerung um die erforderliche Zeit nach § 120 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (§ 68 Abs. 4 HSG). Die Akademische Oberrätin oder der Akademische Oberrat auf Zeit wird in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Thüringen für bis zu vier Jahre, im Saarland für drei Jahre ernannt (Art. 73 Abs. 5 BayHIG, § 44 Abs. 8 HG NRW, § 91 Abs. 3 ThürHG, § 44 Abs. 6 SHSG).
- Danach: Nach Ablauf endet das Beamtenverhältnis; es entsteht kein Anspruch auf Übernahme. Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen sagen es ausdrücklich — nach Ablauf der Amtszeit ist man entlassen; Bayern schließt den Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit aus. Eine erneute Ernennung zum Rat auf Zeit ist in Bayern und Nordrhein-Westfalen ausgeschlossen; möglich ist dort nach Ablauf die Ernennung zur Oberrätin oder zum Oberrat auf Zeit.
- Eigene Rechtsgrundlage, aber Anrechnung: Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz gilt für befristete Arbeitsverträge (§ 1 Abs. 1 WissZeitVG); der Rat auf Zeit ist ein Beamtenverhältnis mit eigenen Fristen im Hochschulgesetz. Folgt später ein befristeter Arbeitsvertrag nach dem WissZeitVG, werden entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit aber auf dessen Höchstdauer angerechnet (§ 2 Abs. 3 WissZeitVG).
- Arbeitslosenversicherung: Beamtinnen und Beamte sind dort versicherungsfrei (§ 27 Abs. 1 SGB III); aus der Zeit als Rat auf Zeit entsteht also kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Unsere Einordnung: Für die eigene Planung ist das besonders relevant (A 13 oder E 13).
Akademischer Rat auf Lebenszeit
Die Lebenszeitstelle ist für Daueraufgaben gedacht. In Bayern werden wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten „in der Regel zur Akademischen Rätin oder zum Akademischen Rat … in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit ernannt“; wer befristet tätig sein soll, wird angestellt (Art. 72 Abs. 1 BayHIG). Berlin sieht die Beamtenform nur „in begründeten Ausnahmefällen“ neben dem unbefristeten Arbeitsverhältnis vor. Andere Länder erlauben die Lebenszeitverbeamtung für Daueraufgaben, ohne den Titel im Hochschulgesetz zu nennen — die Amtsbezeichnung kommt dann aus dem Besoldungsrecht. Niedersachsen nennt die Akademischen Rätinnen und Räte in § 31 NHG nur im Beamtenverhältnis auf Zeit.
Ein Lebenszeitamt im Mittelbau ist stabil, aber keine Vorstufe zur Professur: Wer W2 oder W3 anstrebt, braucht weiter ein berufungsfähiges Forschungsprofil (Passt die Stelle zu Ihrer Karriere?).
Welche Voraussetzungen gelten – und wie bewirbt man sich?
Der Zugang führt über eine ausgeschriebene Stelle und die dafür verlangte fachliche Qualifikation. Dazu kommen die Voraussetzungen für die Ernennung ins Beamtenverhältnis. Der übliche Zugang ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit Promotion; die Hochschulgesetze lassen daneben eng umrissene Ausnahmen zu. Drei Beispiele:
- Bayern: Zur Akademischen Rätin oder zum Akademischen Rat auf Probe oder auf Lebenszeit kann ernannt werden, wer die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, ein abgeschlossenes Hochschulstudium und im entsprechenden Fach den Doktorgrad oder eine Zweite Staatsprüfung nachweist und danach in der Regel mindestens zwei Jahre hauptberuflich wissenschaftlich oder praktisch tätig war; in ingenieurwissenschaftlichen Fächern und aus dringenden dienstlichen Gründen sind Ausnahmen vom Doktorgrad zulässig (Art. 71 Abs. 1 BayHIG). Für den Rat auf Zeit gelten dieselben Voraussetzungen ohne die zweijährige Tätigkeit, einschließlich der Zweiten Staatsprüfung und der Ausnahmen (Art. 73 Abs. 4 BayHIG).
- Nordrhein-Westfalen: Für den Rat auf Zeit verweist das Hochschulgesetz auf § 45 der Laufbahnverordnung; wer Akademische Oberrätin oder Akademischer Oberrat auf Zeit werden will, muss die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren nachweisen (§ 44 Abs. 7 HG NRW).
- Niedersachsen: Eingestellt werden kann, wer ein geeignetes Studium abgeschlossen hat und promoviert ist oder der Promotion gleichzusetzende wissenschaftliche Leistungen erbracht hat (§ 31 Abs. 3 NHG).
Ohne Promotion? Möglich, wo das Landesrecht eine Ausnahme vorsieht: in Bayern etwa mit Zweiter Staatsprüfung, in ingenieurwissenschaftlichen Fächern oder aus dringenden dienstlichen Gründen, in Niedersachsen mit gleichwertigen wissenschaftlichen Leistungen. Für den Oberrat auf Zeit verlangen Bayern und Nordrhein-Westfalen die Einstellungsvoraussetzungen einer Professur, also in der Regel die Habilitation oder gleichwertige Leistungen (Art. 73 Abs. 4 BayHIG, § 44 Abs. 7 HG NRW). Was jedes Land verlangt, steht in der Karte.
So bewerben Sie sich: Ratsstellen werden wie andere wissenschaftliche Stellen ausgeschrieben; die Ausschreibung nennt das Bewerbungsportal oder die zuständige Empfangsstelle. Richten Sie die Unterlagen an diesem Verfahren aus und zeigen Sie, wie Ihr Profil zur beschriebenen Aufgabe passt: Promotion und Forschungsschwerpunkte, Lehrerfahrung und Lehrkonzept, bei Zeitstellen das geplante Qualifikationsziel, etwa ein Habilitationsvorhaben mit Zeitplan. Unsere Einordnung: Bei Stellen mit Lehrschwerpunkt können Lehrevaluationen und Erfahrung in Prüfung und Betreuung die Passung belegen, bei Laborverantwortung Erfahrung mit Geräten, Sicherheit und Anleitung.
Für die Ernennung prüft die Hochschule danach die beamtenrechtlichen Voraussetzungen, etwa die gesundheitliche Eignung; ob dabei eine Altersgrenze gilt, regelt das jeweilige Land. Fragen Sie im Gespräch nach der vorgesehenen Form (Zeit, Probe, Lebenszeit), nach der Erfahrungsstufe, mit der die Besoldung beginnt, und bei Zeitstellen danach, wie die Verlängerung geregelt ist.
Passende Stellen
1.285 Stellen für wissenschaftliche Mitarbeitende aktuell ausgeschrieben
Was verdient ein Akademischer Rat?
Das Grundgehalt folgt der A13-Tabelle des jeweiligen Bundeslandes. Erfahrungsstufe und mögliche Zuschläge bestimmen den persönlichen Betrag. A 14 und A 15 sind keine Gehaltsstufen des Rats, sondern die Besoldung der Beförderungsämter Oberrat und Direktor (Laufbahn).
Die Länder nummerieren ihre Erfahrungsstufen unterschiedlich — in Nordrhein-Westfalen beginnt A 13 bei Stufe 5, in Hessen bei Stufe 1 —, und die Tabellen haben verschiedene Geltungsbeginne. Ein Vergleich der Eingangsbeträge vergleicht deshalb nicht immer denselben Zeitpunkt. Die Fundstelle je Land steht im Quellenabschnitt.
Ihren Betrag für Land und Stufe rechnet unser Gehaltsrechner für A 13; zum Vergleich mit einer Tarifstelle derselbe Rechner für E13, Stufe 1, volle Stelle.
| Land | A 13 Eingang | A 13 Ende | A 14 Eingang | A 14 Ende | A 15 Eingang | A 15 Ende | gültig ab |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 5.332,12 € (St. 3) | 6.534,50 € (St. 10) | 5.652,72 € (St. 3) | 7.211,94 € (St. 10) | 6.507,80 € (St. 4) | 8.114,92 € (St. 10) | 01.04.2026 |
| Bayern | 5.395,56 € (St. 5) | 6.342,19 € (St. 11) | 5.771,02 € (St. 5) | 6.998,59 € (St. 11) | 6.627,72 € (St. 6) | 7.873,54 € (St. 11) | 01.10.2026 |
| Berlin | 4.875,48 € (St. 1) | 6.251,85 € (St. 8) | 5.117,08 € (St. 1) | 6.881,48 € (St. 8) | 6.210,86 € (St. 1) | 7.748,32 € (St. 8) | 01.01.2026 |
| Brandenburg | 5.072,24 € (St. 5) | 6.244,61 € (St. 12) | 5.384,83 € (St. 5) | 6.905,11 € (St. 12) | 6.531,93 € (St. 7) | 7.785,58 € (St. 12) | 01.07.2024 |
| Bremen | 4.970,00 € (St. 5) | 6.074,29 € (St. 12) | 5.264,45 € (St. 5) | 6.696,44 € (St. 12) | 6.049,74 € (St. 6) | 7.525,79 € (St. 12) | 01.02.2025 |
| Hamburg | 4.939,24 € (St. 1) | 6.115,53 € (St. 8) | 5.183,12 € (St. 1) | 6.738,55 € (St. 8) | 6.265,87 € (St. 1) | 7.568,98 € (St. 8) | 01.02.2025 |
| Hessen | 5.018,46 € (St. 1) | 6.409,26 € (St. 8) | 5.280,72 € (St. 1) | 7.106,05 € (St. 8) | 6.477,64 € (St. 1) | 8.033,66 € (St. 8) | 01.12.2025 |
| Mecklenburg-Vorpommern | 4.956,08 € (St. 4) | 6.159,05 € (St. 12) | 5.201,23 € (St. 4) | 6.795,44 € (St. 12) | 6.311,46 € (St. 6) | 7.643,77 € (St. 12) | 01.04.2026 |
| Niedersachsen | 4.937,05 € (St. 4) | 6.323,19 € (St. 12) | 5.183,35 € (St. 4) | 6.980,82 € (St. 12) | 6.297,25 € (St. 6) | 7.857,43 € (St. 12) | 01.04.2026 |
| Nordrhein-Westfalen | 5.221,48 € (St. 5) | 6.381,49 € (St. 12) | 5.530,75 € (St. 5) | 7.035,03 € (St. 12) | 6.355,71 € (St. 6) | 7.906,23 € (St. 12) | 01.04.2026 |
| Rheinland-Pfalz | 5.120,01 € (St. 4) | 6.449,54 € (St. 12) | 5.369,04 € (St. 4) | 7.120,09 € (St. 12) | 6.423,09 € (St. 6) | 8.013,93 € (St. 12) | 01.04.2026 |
| Saarland | 4.876,99 € (St. 4) | 6.216,13 € (St. 12) | 5.114,95 € (St. 4) | 6.851,46 € (St. 12) | 6.191,06 € (St. 6) | 7.698,32 € (St. 12) | 01.04.2026 |
| Sachsen | 4.975,10 € (St. 3) | 6.770,46 € (St. 12) | 5.051,56 € (St. 3) | 7.364,07 € (St. 12) | 6.549,74 € (St. 6) | 8.314,24 € (St. 12) | 01.04.2026 |
| Sachsen-Anhalt1 | 4.952,80 € | 6.334,74 € | 5.198,33 € | 6.990,36 € | 6.308,84 € | 7.864,33 € | 01.04.2026 |
| Schleswig-Holstein | 4.987,30 € (St. 4) | 6.129,77 € (St. 12) | 5.230,07 € (St. 4) | 6.764,09 € (St. 12) | 6.342,25 € (St. 6) | 7.609,61 € (St. 12) | 01.11.2024 |
| Thüringen | 5.073,12 € (St. 5) | 6.265,14 € (St. 12) | 5.370,04 € (St. 5) | 6.909,70 € (St. 12) | 6.531,77 € (St. 7) | 7.801,35 € (St. 12) | 01.02.2025 |
| Bund (zum Vergleich) | 5.046,30 € (St. 1) | 6.427,89 € (St. 8) | 5.183,60 € (St. 1) | 6.972,92 € (St. 8) | 6.289,17 € (St. 1) | 7.846,32 € (St. 8) | 01.03.2024 |
Monatliche Grundgehälter in Euro, Vollzeit, ohne Familienzuschlag, Amtszulagen und Sonderzahlung. „St.“ ist die Stufennummer der amtlichen Tabelle des jeweiligen Landes. 1 Sachsen-Anhalt kennt die Amtsbezeichnung „Akademischer Rat“ nicht; die Beträge gelten dort für die Ämter Rätin/Rat, Oberrätin/Oberrat und Direktorin/Direktor (Anlage 4 LBesG LSA, Landesrechtsportal Sachsen-Anhalt (gültig ab 01.04.2026 bis 28.02.2027), Stufe 1 und 8). Den eigenen Fall rechnet der Gehaltsrechner für A 13 durch — er bietet je Land nur die Stufen an, die es dort wirklich gibt.
Für den Vergleich mit einer Tarifstelle zählt nicht das Brutto allein, der direkte Tabellenvergleich A13 gegen E13 führt deshalb in die Irre: Beamtinnen und Beamte zahlen keine Renten- und Arbeitslosenbeiträge, organisieren aber ihre Krankenversicherung selbst. Bei fortbestehendem Versorgungsanspruch gilt im Alter die Beamtenversorgung; endet ein Zeitamt ohne solchen Anspruch, richtet sich die weitere Alterssicherung nach dem Recht des Dienstherrn, insbesondere über die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (A 13 oder E 13, Beamtenpension).
Bayern: die Beträge im amtlichen Wortlaut
Für Bayern stehen hier alle Stufen von A 13 und A 14: Anlage 3 zum Bayerischen Besoldungsgesetz, Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A, gültig ab 1. Oktober 2026, veröffentlicht vom Landesamt für Finanzen.
| Gruppe | Stufe 5 | Stufe 6 | Stufe 7 | Stufe 8 | Stufe 9 | Stufe 10 | Stufe 11 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| A 13 | 5.395,56 € | 5.613,99 € | 5.759,62 € | 5.905,25 € | 6.050,92 € | 6.196,54 € | 6.342,19 € |
| A 14 | 5.771,02 € | 6.054,27 € | 6.243,16 € | 6.432,02 € | 6.620,86 € | 6.809,73 € | 6.998,59 € |
Monatliche Grundgehaltssätze in Euro, ohne Familienzuschlag und ohne Zulagen. Die Stufennummern sind die der amtlichen Tabelle: Bayern nummeriert die Erfahrungsstufen von 2 bis 11, und A 13 beginnt dort erst bei Stufe 5 — eine „Stufe 1" gibt es in dieser Besoldungsgruppe nicht. Der Stufenaufstieg läuft in Bayern nicht gleichmäßig: erst im Zwei-, dann im Drei-, dann im Vier-Jahres-Rhythmus.
A 13 oder E 13: Wie vergleicht man die Angebote?
Für den Vergleich zählt, was nach Steuern, Krankenversicherung und weiteren persönlichen Kosten bleibt – und welche Absicherung die Stelle bietet. A 13 und E 13 sind deshalb nicht dieselbe Währung: Beamtinnen und Beamte sind in der Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei und in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht pflichtversichert.
| Akademische Rätin / Akademischer Rat (A 13) | TV-L-Stelle (E 13/E 14) | |
|---|---|---|
| Status | Beamtin oder Beamter auf Zeit, auf Probe oder auf Lebenszeit | Tarifbeschäftigte |
| Renten- und Arbeitslosenversicherung | versicherungsfrei, also keine Beiträge (§ 5 Abs. 1 SGB VI, § 27 Abs. 1 SGB III) | Beiträge und Ansprüche nach den allgemeinen Regeln |
| Krankenversicherung | nicht versicherungspflichtig, wenn Anspruch auf Beihilfe besteht (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V): Beihilfe plus private Restkostenversicherung oder freiwillig gesetzlich; einige Länder zahlen stattdessen eine pauschale Beihilfe | gesetzlich pflichtversichert (oder privat oberhalb der Versicherungspflichtgrenze), mit Arbeitgeberanteil |
| Abzüge vom Brutto | Lohnsteuer; keine Renten- und Arbeitslosenbeiträge; die Krankenversicherung zahlt man selbst, ergänzt durch die Beihilfe | Lohnsteuer und Sozialbeiträge; der Arbeitgeber trägt seinen Anteil |
| Alterssicherung | bei fortbestehendem Versorgungsanspruch Beamtenversorgung (Beamtenpension); andernfalls nach dem Recht des Dienstherrn | gesetzliche Rente plus VBL |
| Wenn die Stelle endet | bei einem Zeitamt ohne Versorgungsanspruch nach dem anwendbaren Recht; nachversichert wird in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn kein Aufschubgrund nach § 184 Abs. 2 SGB VI besteht (§ 8 Abs. 2 SGB VI); aus der Beamtenzeit selbst entsteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I — ob aus früherer Beschäftigung noch einer besteht, prüft die Arbeitsagentur | Arbeitslosengeld I nach den allgemeinen Regeln |
Unsere Einordnung: Ob unter dem Strich mehr bleibt, hängt vor allem von der Krankenversicherung ab, die Sie als Beamtin oder Beamter selbst wählen und bezahlen. Bei der Variante „auf Zeit“ fehlt zudem die Absicherung durch die Arbeitslosenversicherung. Rechnen Sie beide Angebote mit Ihren eigenen Angaben: Der Gehaltsrechner für E13 und der für E14 rechnen Stufe, Land und Teilzeitquote durch; der Gehaltsrechner für A 13 rechnet Land, Stufe und Teilzeitquote der Beamtenseite — und bietet je Land nur die Stufen an, die dessen amtliche Tabelle wirklich kennt. Die Versorgung im Einzelnen: Beamtenpension.
Welche Aufgaben und wie viel Lehre gehören dazu?
Das Aufgabenprofil kann von eigener Forschung bis zur dauerhaften Betreuung von Lehre, Laboren oder Studiengängen reichen. Akademische Rätinnen und Räte können Übungen und Seminare übernehmen, Module koordinieren, Prüfungen abnehmen, Labor- oder Praxisbereiche betreuen, Forschungsprojekte mittragen oder dauerhaft in Fachdidaktik und Lehrerbildung eingesetzt sein. Wie viel Lehre dazugehört, richtet sich nach dem Stellenauftrag und der Lehrverpflichtungsverordnung des Landes.
Unsere Einordnung: Ob das Aufgabenprofil zur angestrebten Karriere passt, hängt vor allem von der tatsächlich verfügbaren Forschungszeit und vom Lehrumfang ab. Eine auf Zeit verbeamtete Stelle kann eine gute Postdoc- oder Habilitationsphase tragen, wenn Forschung, Publikationen und Drittmittel realistisch möglich bleiben. Eine Lebenszeitstelle kann dagegen bewusst als Dauerrolle im Mittelbau angelegt sein. Fragen Sie im Gespräch nach geschützter Forschungszeit, nach dem Umfang der Lehrorganisation und der Betreuung von Abschlussarbeiten und nach Leitungsaufgaben im Institut.
Andere Wege in die Lehre: Dozent werden.
Wie viele Semesterwochenstunden?
Das Lehrdeputat steht in der Lehrverpflichtungsverordnung des Landes, gezählt in Lehrveranstaltungsstunden je Woche in der Vorlesungszeit. Zwei Beispiele:
- Bayern: Akademische Rätinnen und Räte auf Zeit 5, Oberrätinnen und Oberräte auf Zeit 7, wissenschaftliche Mitarbeitende im Beamtenverhältnis mit Lehraufgaben höchstens 10, Lehrkräfte für besondere Aufgaben 13 bis 18 (§ 3 Abs. 1 AVBayHIG).
- Nordrhein-Westfalen: Rat auf Zeit 4, Oberrat auf Zeit 7; Rätinnen, Räte, Oberrätinnen, Oberräte, Direktorinnen und Direktoren der Besoldungsordnung A 9 — oder 5, wenn sie mindestens zu drei Vierteln ihrer Arbeitszeit Aufgaben ohne Lehre wahrnehmen (§ 3 Abs. 1 Nr. 8 bis 11 LVV NRW).
Die Werte aller Länder stehen in den Artikeln zum Lehrdeputat, etwa Lehrdeputat in Bayern und Lehrdeputat in Nordrhein-Westfalen; die Übersicht unter Lehrdeputat.
Wie geht es zum Oberrat, Direktor oder zur Professur weiter?
Oberrat und Direktor sind eigene Ämter mit höheren Anforderungen und Besoldungsgruppen. Der Aufstieg setzt eine entsprechende Ernennung voraus. Wie weit man kommt, hängt an Landesrecht und Stellenplan der Hochschule; ein Anspruch auf Beförderung besteht nicht, und die Erfahrungsstufen innerhalb von A 13 sind keine Beförderung. Die Professur ist keine weitere Stufe dieser Laufbahn: Sie wird nach W besoldet und über ein Berufungsverfahren besetzt.
| Amt | Besoldungsgruppe | Amtlich so benannt (gelesen) |
|---|---|---|
| Akademische Rätin / Akademischer Rat | A 13 | Bund, Bayern und die Länder mit dem Titel |
| Akademische Oberrätin / Akademischer Oberrat | A 14 | Bund, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern; als Oberrat auf Zeit in den Hochschulgesetzen von Bayern, Nordrhein-Westfalen, Thüringen und dem Saarland |
| Akademische Direktorin / Akademischer Direktor | A 15 | Bund, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern |
| Leitende Akademische Direktorin / Leitender Akademischer Direktor | A 16 | Bund, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern |
Akademischer Oberrat: Voraussetzungen und Gehalt A 14
Das erste Beförderungsamt heißt Akademische Oberrätin oder Akademischer Oberrat und liegt eine Besoldungsgruppe höher, in A 14. So steht es für den Bund in der Bundesbesoldungsordnung A („Akademischer Oberrat – als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule –“, Anlage I BBesG) und für Bayern in Anlage 1 BayBesG. Daneben gibt es den Oberrat auf Zeit: In Bayern und Nordrhein-Westfalen setzt er die Einstellungsvoraussetzungen einer Professur voraus und dauert bis zu vier Jahre; ein Rat auf Zeit kann nach Ablauf seiner Amtszeit dazu ernannt werden. Das Saarland verlangt dafür die Habilitation, Baden-Württemberg ernennt auf Zeit nur bei Oberarzt-Aufgaben in der Medizin zur Oberrätin oder zum Oberrat (Karte). Die Beträge der Besoldungsgruppe A 14 je Land stehen in der Gehaltstabelle.
Akademischer Direktor: Voraussetzungen und Gehalt A 15
Die Akademische Direktorin oder der Akademische Direktor ist das zweite Beförderungsamt, in A 15; der Leitende Akademische Direktor liegt in A 16 (Anlage I BBesG, Anlage 1 BayBesG). Ob eine Hochschule diese Ämter vergibt, hängt an ihrem Stellenplan. Die Beträge der Besoldungsgruppe A 15 je Land stehen in der Gehaltstabelle.
Wie führt der Weg vom Lehramt in die Wissenschaft?
Ein Weg führt über die Fachdidaktik: Stellen wie „Didaktik der Mathematik“ oder „Technik und ihre Didaktik“ können als Ratsstellen ausgeschrieben sein und Lehrkräften den Wechsel in die Wissenschaft öffnen. Hier trifft die Besoldungsgruppe A 13 in zwei verschiedenen Rollen aufeinander: als Schullehrkraft und als Akademischer Rat in der Hochschullehre — gleiche Gruppe, anderer Beruf.
Passt die Stelle zu Ihrer Karriere?
Eine gute Ratsstelle passt zu Ihrem gewünschten Verhältnis von Forschung, Lehre und beruflicher Planbarkeit. Unsere Einordnung: Als Karriereschritt kann der Akademische Rat attraktiv sein: beamtenrechtlicher Status, eigenständige Lehre und eine feste Einbindung ins Institut. Für Personen mit Lehrerfahrung, Fachdidaktikprofil oder dauerhaftem Interesse an Hochschullehre kann das eine stabile Rolle sein.
Das Risiko liegt in der Erwartungshaltung. Eine Lebenszeitstelle im Mittelbau ist nicht automatisch eine Vorstufe zur Professur. Wer W2/W3 anstrebt, braucht weiterhin ein professorales Forschungsprofil, Publikationen, Drittmittel, internationale Sichtbarkeit und Berufungsfähigkeit. Eine hohe Lehr- und Verwaltungsbelastung kann diese Profilbildung erschweren.
Unsere Einordnung – welche Form zu wem passt: Eine Zeitstelle kann passen, wenn Sie in der Amtszeit ein klares Qualifikationsziel erreichen wollen, etwa die Habilitation oder ein berufungsfähiges Profil, und die Stelle dafür Forschungszeit lässt. Eine Lebenszeitstelle kann passen, wenn Sie dauerhaft Lehre, Studienorganisation oder Laborbetrieb verantworten möchten und eine Professur nicht das vorrangige Ziel ist. Für beide gilt: Die Aufgaben stehen im Stellenprofil, nicht im Titel des Amtes.
- Beamtenverhältnis auf Zeit, auf Probe oder auf Lebenszeit?
- Bei einer Zeitstelle: Wie lange läuft sie, und welches Qualifikationsziel ist vereinbart?
- Welche Aufgaben stehen tatsächlich an, wie hoch ist das Lehrdeputat, und welche Prüfungsaufgaben kommen hinzu?
- Bleibt realistische Forschungszeit für Habilitation, Drittmittel oder Berufungsfähigkeit?
- Welche Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe gelten?
- Wie sind Sie krankenversichert, und was gilt für Rente und Arbeitslosigkeit, wenn eine Zeitstelle endet?
Wer aus dem Amt heraus eine Professur anstrebt, findet die Wege im Überblick Wie wird man Professor?
Wie viele Stellen als Akademische Rätin oder Akademischer Rat sind gerade ausgeschrieben?
Gezählt haben wir über alle Stellenarten hinweg, denn Akademische Rätinnen und Räte werden teils als Postdoc-, teils als WiMi- oder Lehrstelle geführt. Die Zahl ist klein.
Datenstand: Von allen Stellen, die gerade auf wissenschaftsstellen.de (Bewerbungsfrist nicht abgelaufen — dieselbe Menge wie in der Stellensuche) ausgeschrieben sind, schreiben 12 eine Stelle als Akademische Rätin oder Akademischer Rat aus (Stand 24.09.2026): 11 davon an Universitäten, 10 mit A 13 und keine mit A 14; unbefristet sind 8, befristet 2, ohne Befristungsangabe 2. Gezählt sind Anzeigen, deren Titel die Stelle nennt (auch „Akad. Rat“, „Rat auf Zeit“ und Genderformen), sowie Anzeigen mit A 13 oder A 14 und der Bezeichnung in den Stellenangaben.
Akademischer Rat in den Bundesländern: Was regelt jedes Land?
Die Länder bestimmen Bezeichnungen, Zugang, Laufzeiten und Lehrverpflichtung. Mit der Länderübersicht können Sie eine konkrete Ausschreibung einordnen. Die Karte nennt je Land die Norm und in fünf Punkten, was sie sagt, dazu die Grundgehälter A 13 bis A 15 und Links zu Befristung, Lehrdeputat und Beihilfe im Land. Maßgeblich ist immer die geltende Fassung; eine Rechtsberatung ist das nicht.
Akademischer Rat — nach Land
Mit der Maus über ein Land fahren — ein Klick hält die Auswahl fest.
Land wählen
Die Karte zeigt je Land, wo das Hochschulgesetz das Amt regelt, ob es den Rat auf Zeit und auf Lebenszeit gibt, wie die Amtsbezeichnung lautet, was vorausgesetzt wird und was A 13 bis A 15 dort einbringen — jeweils mit Fundstelle und Stand.
Berlin
§ 110 Abs. 3 BerlHG — Beamtenform nur als Ausnahme
Landesregel · Stand 27.09.2026
- Rat auf Zeit: Keine eigene Zeitvariante im Hochschulgesetz; zur Qualifizierung wird nach dem WissZeitVG befristet angestellt (§ 110 Abs. 4).
- Lebenszeit: Für Daueraufgaben „ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis oder in begründeten Ausnahmefällen ein Beamtenverhältnis in der Laufbahn des Akademischen Rats oder der Akademischen Rätin zu begründen“ (§ 110 Abs. 3).
- Amtsbezeichnung: Akademischer Rat/Akademische Rätin als Laufbahn (§ 110 Abs. 3).
- Voraussetzung: Für Daueraufgaben in der Regel eine Promotion (§ 110 Abs. 3).
- Besonderheit: Die Beamtenform ist die Ausnahme; die Regel ist das unbefristete Arbeitsverhältnis.
- Grundgehalt: A 13 4.875,48 € bis 6.251,85 €, A 14 5.117,08 € bis 6.881,48 €, A 15 6.210,86 € bis 7.748,32 € (Grundgehalt, gültig ab 01.01.2026).
Mehr in Berlin: Befristung an Hochschulen · Lehrdeputat · Beihilfe
Fundstelle: § 110 BerlHG, gesetze.berlin.de (gültig ab 04.02.2026)
Baden-Württemberg
§ 52 Abs. 3 und 4 LHG — der Titel steht im Hochschulgesetz
Landesregel · Stand 27.09.2026
- Rat auf Zeit: Ja: drei Jahre, Verlängerung um drei Jahre; eine weitere Verlängerung oder erneute Ernennung ist unzulässig (§ 52 Abs. 4).
- Lebenszeit: Wer als Beamtin oder Beamter des höheren Dienstes beschäftigt wird, erhält ein Amt der Laufbahn der Akademischen Rätin oder des Akademischen Rates (§ 52 Abs. 3).
- Amtsbezeichnung: Akademische Rätin/Rat nach Anlage 1 LBesG BW (§ 52 Abs. 3); auf Zeit die Oberrätin oder der Oberrat nur bei Oberarzt-Aufgaben in der Medizin (§ 52 Abs. 4).
- Voraussetzung: Auf Zeit: eine qualifizierte Promotion; bei Ärztinnen und Ärzten auch die Facharztanerkennung oder fünf Jahre ärztliche Tätigkeit (§ 52 Abs. 4). Sonst in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Abs. 3).
- Besonderheit: Wer auf Zeit ernannt ist, nimmt Aufgaben in Forschung, Lehre und Weiterbildung selbstständig wahr; ein Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen (§ 52 Abs. 4).
- Grundgehalt: A 13 5.332,12 € bis 6.534,50 €, A 14 5.652,72 € bis 7.211,94 €, A 15 6.507,80 € bis 8.114,92 € (Grundgehalt, gültig ab 01.04.2026).
Mehr in Baden-Württemberg: Befristung an Hochschulen · Lehrdeputat · Beihilfe
Fundstelle: § 52 LHG, landesrecht-bw.de (gültig ab 23.11.2024)
Bayern
Art. 72 und 73 BayHIG — der Titel steht im Hochschulgesetz
Landesregel · Stand 27.09.2026
- Rat auf Zeit: Ja: drei Jahre, Verlängerung um bis zu drei weitere; Akademische Oberrätin oder Oberrat auf Zeit bis zu vier Jahre (Art. 73 Abs. 5).
- Lebenszeit: Regelfall an Universitäten: Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden in der Regel zur Akademischen Rätin oder zum Akademischen Rat auf Probe oder auf Lebenszeit ernannt; befristet Tätige werden angestellt (Art. 72 Abs. 1).
- Amtsbezeichnung: Akademische Rätin/Rat (A 13), Oberrätin/Oberrat (A 14), Direktorin/Direktor (A 15), Leitende Akademische Direktorin/Leitender Akademischer Direktor (A 16) — Anlage 1 BayBesG.
- Voraussetzung: Auf Zeit: Studium und Promotion oder Zweite Staatsprüfung; Ausnahmen in ingenieurwissenschaftlichen Fächern und aus dringenden dienstlichen Gründen (Art. 73 Abs. 4 mit Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3, Satz 2 und 3). Auf Probe oder Lebenszeit zusätzlich in der Regel zwei Jahre hauptberufliche Tätigkeit nach Promotion oder Staatsprüfung (Art. 71 Abs. 1). Oberrat auf Zeit: Einstellungsvoraussetzungen einer Professur.
- Besonderheit: Nach Ablauf ist die Ernennung zur Oberrätin oder zum Oberrat auf Zeit möglich, eine erneute Ernennung zum Rat auf Zeit nicht; kein Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit (Art. 73 Abs. 5). Hauptberufliche Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden in der Regel ebenfalls zur Akademischen Rätin oder zum Akademischen Rat ernannt (Art. 74 Abs. 2).
- Grundgehalt: A 13 5.395,56 € bis 6.342,19 €, A 14 5.771,02 € bis 6.998,59 €, A 15 6.627,72 € bis 7.873,54 € (Grundgehalt, gültig ab 01.10.2026).
Mehr in Bayern: Befristung an Hochschulen · Lehrdeputat · Beihilfe
Fundstelle: Art. 71–74 BayHIG, gesetze-bayern.de (Text gilt ab 16.05.2026)
Brandenburg
§§ 52 und 53 BbgHG — ohne den Titel
Landesregel · Stand 27.09.2026
- Rat auf Zeit: Nicht im Hochschulgesetz: Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Qualifizierung werden in der Regel befristet nach dem WissZeitVG angestellt (§ 52 Abs. 2).
- Lebenszeit: Für Daueraufgaben in der Regel unbefristete Arbeitsverhältnisse (§ 52 Abs. 3); ein Beamtenverhältnis sehen §§ 52 und 53 nicht vor.
- Amtsbezeichnung: Keine — „Akademischer Rat“, „Rätin“ und „Oberrat“ kommen im BbgHG nicht vor.
- Voraussetzung: In der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium (§ 52 Abs. 5); für Akademische Juniordozentinnen und -dozenten in der Regel die Promotion (§ 53 Abs. 2).
- Besonderheit: Eigener Weg: Akademische Juniordozentinnen und -dozenten, die sich bewähren, werden befristet oder unbefristet als Akademische Dozentin oder Dozent weiterbeschäftigt — im Arbeitsverhältnis (§ 53 Abs. 1).
- Grundgehalt: A 13 5.072,24 € bis 6.244,61 €, A 14 5.384,83 € bis 6.905,11 €, A 15 6.531,93 € bis 7.785,58 € (Grundgehalt, gültig ab 01.07.2024).
Mehr in Brandenburg: Befristung an Hochschulen · Lehrdeputat · Beihilfe
Fundstelle: §§ 52, 53 BbgHG, bravors.brandenburg.de
Bremen
§§ 23 und 23a BremHG — ohne den Titel
Landesregel · Stand 27.09.2026
- Rat auf Zeit: Ohne den Titel: Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Qualifizierung werden befristet im Beamten- oder Angestelltenverhältnis eingestellt (§ 23 Abs. 1).
- Lebenszeit: Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Dienstleistung können Beamtinnen oder Beamte auf Zeit oder auf Lebenszeit sein (§ 23a Abs. 1).
- Amtsbezeichnung: Im BremHG nicht genannt; das Besoldungsrecht führt Akademische Rätin/Rat bis Leitender Akademischer Direktor (Anlage I BremBesG).
- Voraussetzung: Qualifizierung Phase 2 und Lebenszeitstellen: in der Regel die Promotion (§ 23 Abs. 3, § 23a Abs. 2).
- Besonderheit: Mindestens ein Drittel der Arbeitszeit für die eigene Qualifizierung (§ 23 Abs. 1).
- Grundgehalt: A 13 4.970,00 € bis 6.074,29 €, A 14 5.264,45 € bis 6.696,44 €, A 15 6.049,74 € bis 7.525,79 € (Grundgehalt, gültig ab 01.02.2025).
Mehr in Bremen: Befristung an Hochschulen · Lehrdeputat · Beihilfe
Fundstelle: §§ 23, 23a BremHG, Transparenzportal Bremen; Amtsbezeichnung: Anlage I BremBesG
Hamburg
§ 28 Abs. 2 und 3 HmbHG — der Titel steht im Hochschulgesetz
Landesregel · Stand 27.09.2026
- Rat auf Zeit: Ja: drei Jahre; mit Zustimmung um die erforderliche Zeit, höchstens drei Jahre, verlängert, wenn die Leistungen positiv bewertet sind (§ 28 Abs. 2).
- Lebenszeit: Für unbefristete Aufgaben Einstellung in der Laufbahn der wissenschaftlichen Dienste auf Probe mit dem Ziel der Lebenszeit — ohne den Titel für diese Variante (§ 28 Abs. 3).
- Amtsbezeichnung: Akademische Rätin/Rat (§ 28 Abs. 2).
- Voraussetzung: Auf Zeit: eine geeignete qualifizierte Promotion; ersetzbar etwa durch eine qualifizierte zweite Staatsprüfung oder in den Ingenieurwissenschaften durch einen qualifizierten Master (§ 29 Abs. 1 und 2).
- Besonderheit: Mindestens ein Drittel der Arbeitszeit für die eigene wissenschaftliche Arbeit (§ 28 Abs. 2).
- Grundgehalt: A 13 4.939,24 € bis 6.115,53 €, A 14 5.183,12 € bis 6.738,55 €, A 15 6.265,87 € bis 7.568,98 € (Grundgehalt, gültig ab 01.02.2025).
Mehr in Hamburg: Befristung an Hochschulen · Lehrdeputat · Beihilfe
Fundstelle: §§ 28, 29 HmbHG, landesrecht-hamburg.de
Hessen
§ 72 HessHG — ohne den Titel
Landesregel · Stand 27.09.2026
- Rat auf Zeit: Ohne den Titel: wissenschaftliche Mitarbeitende können Beamte auf Zeit sein; insgesamt höchstens zwölf Jahre, zwei Jahre mehr je betreutem Kind (§ 72 Abs. 2).
- Lebenszeit: „Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis oder ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann zur Wahrnehmung von Daueraufgaben … begründet werden“ (§ 72 Abs. 3).
- Amtsbezeichnung: Im HessHG nicht genannt.
- Voraussetzung: Für ein Beamtenverhältnis regelmäßig eine qualifizierte Promotion; in begründeten Ausnahmefällen gleichwertige Leistungen oder eine qualifizierte zweite Staatsprüfung (§ 72 Abs. 4).
- Besonderheit: Eine Lebenszeitstelle kann schon bei der Einstellung zugesagt werden; nach höchstens drei Jahren Bewährung und einer Evaluation darf die Bezeichnung „Hochschullektorin“ oder „Hochschullektor“ geführt werden (§ 72 Abs. 5).
- Grundgehalt: A 13 5.018,46 € bis 6.409,26 €, A 14 5.280,72 € bis 7.106,05 €, A 15 6.477,64 € bis 8.033,66 € (Grundgehalt, gültig ab 01.12.2025).
Mehr in Hessen: Befristung an Hochschulen · Lehrdeputat · Beihilfe
Fundstelle: § 72 HessHG, rv.hessenrecht.hessen.de
Mecklenburg-Vorpommern
§ 66 LHG M-V — ohne den Titel; Anlage 1 LBesG M-V
Landesregel · Stand 27.09.2026
- Rat auf Zeit: Ohne den Titel: Beamtenverhältnis auf Zeit für drei Jahre mit dem Ziel der Habilitation, im dritten Jahr um drei Jahre verlängert, wenn die Leistungen positiv bewertet sind (§ 66 Abs. 4).
- Lebenszeit: Für unbefristete Aufgaben Einstellung in der Laufbahn Wissenschaftlicher Dienst auf Probe zur späteren Verwendung auf Lebenszeit (§ 66 Abs. 5).
- Amtsbezeichnung: Akademische Rätin/Rat (A 13), Oberrätin/Oberrat (A 14), Direktorin/Direktor (A 15), Leitende Akademische Direktorin/Leitender Akademischer Direktor (A 16) — Anlage 1 LBesG M-V, nicht im Hochschulgesetz.
- Voraussetzung: Auf Zeit: eine qualifizierte Promotion oder vergleichbare Qualifikation; in künstlerischen Fächern keine Promotion (§ 66 Abs. 4).
- Besonderheit: Mindestens ein Drittel der Arbeitszeit für die eigene wissenschaftliche Arbeit (§ 66 Abs. 4).
- Grundgehalt: A 13 4.956,08 € bis 6.159,05 €, A 14 5.201,23 € bis 6.795,44 €, A 15 6.311,46 € bis 7.643,77 € (Grundgehalt, gültig ab 01.04.2026).
Mehr in Mecklenburg-Vorpommern: Befristung an Hochschulen · Lehrdeputat · Beihilfe
Fundstelle: § 66 LHG M-V, landesrecht-mv.de; Amtsbezeichnungen: Anlage 1 LBesG M-V (GVOBl. M-V 2021 Nr. 32)
Niedersachsen
§ 31 Abs. 3 NHG — der Titel steht im Hochschulgesetz
Landesregel · Stand 27.09.2026
- Rat auf Zeit: Ja: Amtszeit drei Jahre, einmal um drei Jahre verlängerbar (§ 31 Abs. 3).
- Lebenszeit: Im Hochschulgesetz nicht geregelt: § 31 nennt die Akademischen Rätinnen und Räte nur im Beamtenverhältnis auf Zeit.
- Amtsbezeichnung: Akademische Rätin/Rat (§ 31 Abs. 3); einen Oberrat nennt die Vorschrift nicht.
- Voraussetzung: Ein geeignetes abgeschlossenes Studium und die Promotion oder gleichzusetzende wissenschaftliche Leistungen (§ 31 Abs. 3 Satz 2).
- Besonderheit: Nach Ablauf ihrer Amtszeit sind Akademische Rätinnen und Räte entlassen (§ 31 Abs. 3 Satz 4); die Stelle muss auch der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses dienen (Satz 1).
- Grundgehalt: A 13 4.937,05 € bis 6.323,19 €, A 14 5.183,35 € bis 6.980,82 €, A 15 6.297,25 € bis 7.857,43 € (Grundgehalt, gültig ab 01.04.2026).
Mehr in Niedersachsen: Befristung an Hochschulen · Lehrdeputat · Beihilfe
Fundstelle: § 31 NHG, NI-VORIS (Fassung ab 02.02.2022)
Nordrhein-Westfalen
§ 44 Abs. 6 bis 8a HG — der Titel steht im Hochschulgesetz
Landesregel · Stand 27.09.2026
- Rat auf Zeit: Ja: drei Jahre, Verlängerung um weitere drei; Akademische Oberrätin oder Oberrat auf Zeit bis zu vier Jahre (§ 44 Abs. 8).
- Lebenszeit: Wissenschaftliche Mitarbeitende können auf Probe oder Lebenszeit verbeamtet werden (§ 44 Abs. 3 und 4); den Titel nennt das Hochschulgesetz nur für die Zeitbeamten. Die Lehrverpflichtungsverordnung kennt Räte, Oberräte und Direktoren der Besoldungsordnung A (§ 3 Abs. 1 LVV).
- Amtsbezeichnung: Akademische Rätin/Rat, Akademische Oberrätin/Oberrat (§ 44 Abs. 6).
- Voraussetzung: Rat auf Zeit: Voraussetzungen des § 45 der Laufbahnverordnung; Oberrat auf Zeit: Einstellungsvoraussetzungen einer Professur (§ 44 Abs. 7). Auf Probe oder Lebenszeit: die Promotion oder ausnahmsweise eine gleichwertige Leistung; eine zweite Staatsprüfung kann an ihre Stelle treten (§ 44 Abs. 4).
- Besonderheit: Mit Ablauf der Amtszeit ist man entlassen; eine erneute Ernennung ist ausgeschlossen, die Ernennung zur Oberrätin oder zum Oberrat auf Zeit möglich (§ 44 Abs. 8). Daneben gibt es Studienrätinnen und Studienräte im Hochschuldienst als Lehrkräfte für besondere Aufgaben (§ 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV).
- Grundgehalt: A 13 5.221,48 € bis 6.381,49 €, A 14 5.530,75 € bis 7.035,03 €, A 15 6.355,71 € bis 7.906,23 € (Grundgehalt, gültig ab 01.04.2026).
Mehr in Nordrhein-Westfalen: Befristung an Hochschulen · Lehrdeputat · Beihilfe
Fundstelle: § 44 HG NRW, recht.nrw.de (Fassung ab 04.08.2026)
Rheinland-Pfalz
§ 57 Abs. 3 HochSchG — Einstiegsamt statt Titel
Landesregel · Stand 27.09.2026
- Rat auf Zeit: Ja, ohne den Titel: Berufung auf Zeit in ein Beamtenverhältnis im vierten Einstiegsamt der Laufbahn Bildung und Wissenschaft (§ 57 Abs. 3); befristet mit Aufgaben für zusätzliche wissenschaftliche Leistungen höchstens sechs Jahre (Abs. 4).
- Lebenszeit: Ja: dieselbe Norm erlaubt die Berufung auf Lebenszeit (§ 57 Abs. 3).
- Amtsbezeichnung: Keine Amtsbezeichnung „Akademischer Rat“ im Hochschulgesetz — stattdessen „viertes Einstiegsamt der Laufbahn Bildung und Wissenschaft“.
- Voraussetzung: Studium, eine der Tätigkeit entsprechende Promotion und zwei Jahre und sechs Monate hauptberufliche Tätigkeit nach dem Studium (§ 57 Abs. 2); eine zweite Staatsprüfung oder in naturwissenschaftlichen und technischen Fächern ein überdurchschnittlicher Master kann einzelne Voraussetzungen ersetzen (Abs. 3).
- Besonderheit: Das Land ordnet die Stelle über ein nummeriertes Einstiegsamt statt über die klassische Amtsbezeichnung.
- Grundgehalt: A 13 5.120,01 € bis 6.449,54 €, A 14 5.369,04 € bis 7.120,09 €, A 15 6.423,09 € bis 8.013,93 € (Grundgehalt, gültig ab 01.04.2026).
Mehr in Rheinland-Pfalz: Befristung an Hochschulen · Lehrdeputat · Beihilfe
Fundstelle: § 57 HochSchG, landesrecht.rlp.de
Saarland
§ 44 Abs. 4 und 6 SHSG — der Titel steht im Hochschulgesetz
Landesregel · Stand 27.09.2026
- Rat auf Zeit: Ja: Akademische Rätin oder Rat auf Zeit für drei Jahre bei qualifizierter Promotion, Verlängerung um bis zu drei Jahre; Akademische Oberrätin oder Oberrat auf Zeit für drei Jahre nach der Habilitation (§ 44 Abs. 6).
- Lebenszeit: Ja: Wird ein Beamtenverhältnis begründet, dann auf Probe oder auf Lebenszeit in der Laufbahn des Akademischen Rates (§ 44 Abs. 4).
- Amtsbezeichnung: Akademische Rätin/Rat, Akademische Oberrätin/Oberrat (§ 44 Abs. 4 und 6).
- Voraussetzung: Beamtenverhältnis: regelmäßig die Promotion, ausnahmsweise eine gleichwertige Leistung oder eine Zweite Staatsprüfung (§ 44 Abs. 5); Rat auf Zeit: qualifizierte Promotion; Oberrat auf Zeit: Habilitation (Abs. 6).
- Besonderheit: Eine erneute Ernennung auf Zeit ist unzulässig, ein Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ausgeschlossen (§ 44 Abs. 6).
- Grundgehalt: A 13 4.876,99 € bis 6.216,13 €, A 14 5.114,95 € bis 6.851,46 €, A 15 6.191,06 € bis 7.698,32 € (Grundgehalt, gültig ab 01.04.2026).
Mehr im Saarland: Befristung an Hochschulen · Lehrdeputat · Beihilfe
Fundstelle: § 44 SHSG, recht.saarland.de
Sachsen
§§ 76 und 77 SächsHSG — Akademische Assistentin statt Akademischer Rat
Landesregel · Stand 27.09.2026
- Rat auf Zeit: Unter anderem Namen: Akademische Assistentinnen und Assistenten werden für bis zu vier Jahre zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt oder angestellt; Verlängerung auf insgesamt sechs Jahre, wenn die zusätzliche Qualifikation erworben ist oder erwartet wird (§ 77 Abs. 1).
- Lebenszeit: Nicht für dieses Amt: Eine weitere Verlängerung und eine erneute Einstellung als Akademische Assistentin oder Assistent sind ausgeschlossen (§ 77 Abs. 3).
- Amtsbezeichnung: „Akademische Assistentin/Akademischer Assistent“ — die Bezeichnung „Akademischer Rat“ kommt im SächsHSG nicht vor.
- Voraussetzung: In der Regel die herausragende Qualität einer Promotion und pädagogische Eignung (§ 76 Abs. 3).
- Besonderheit: Mindestens ein Drittel der Arbeitszeit bleibt für die eigene Qualifikation (§ 76 Abs. 1).
- Grundgehalt: A 13 4.975,10 € bis 6.770,46 €, A 14 5.051,56 € bis 7.364,07 €, A 15 6.549,74 € bis 8.314,24 € (Grundgehalt, gültig ab 01.04.2026).
Mehr in Sachsen: Befristung an Hochschulen · Lehrdeputat · Beihilfe
Fundstelle: §§ 76, 77 SächsHSG, revosax.sachsen.de
Sachsen-Anhalt
§§ 33a, 42 HSG LSA; Anlage 1 LBesG LSA — ohne den Titel
Landesregel · Stand 27.09.2026
- Rat auf Zeit: Keine eigene Kategorie „Akademischer Rat“: Das hauptberufliche Personal besteht aus Professuren, wissenschaftlichen Mitarbeitenden und Lehrkräften für besondere Aufgaben (§ 33a Abs. 1).
- Lebenszeit: Wissenschaftliche Mitarbeitende können Beamte sein (§ 42 Abs. 1). Im Besoldungsrecht heißen die Ämter allgemein Rätin/Rat, Oberrätin/Oberrat, Direktorin/Direktor.
- Amtsbezeichnung: Keine — „Akademischer Rat“ kommt in der Landesbesoldungsordnung nicht vor (Anlage 1 LBesG LSA).
- Besonderheit: Einziges Land ohne die Bezeichnung auch im Besoldungsrecht; die A-Beträge gelten für die allgemeinen Ämter.
- Grundgehalt: Rätin/Rat A 13 4.952,80 € bis 6.334,74 €, A 14 5.198,33 € bis 6.990,36 €, A 15 6.308,84 € bis 7.864,33 € (gültig ab 01.04.2026).
Mehr in Sachsen-Anhalt: Befristung an Hochschulen · Lehrdeputat · Beihilfe
Fundstelle: §§ 33a, 42 HSG LSA, landesrecht.sachsen-anhalt.de; Anlage 1 LBesG LSA (Ämter)
Schleswig-Holstein
§ 68 Abs. 4 und 5 HSG — der Titel steht im Hochschulgesetz
Landesregel · Stand 27.09.2026
- Rat auf Zeit: Ja: befristet angestellt oder als Akademische Rätin oder Rat im Beamtenverhältnis auf Zeit; die Dauer soll drei Jahre betragen, Verlängerung um die erforderliche Zeit nach § 120 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (§ 68 Abs. 4).
- Lebenszeit: Die Hochschule beschäftigt befristet oder unbefristet im Beamtenverhältnis (§ 68 Abs. 4); den Titel nennt das Gesetz nur für die Zeitbeamten.
- Amtsbezeichnung: Akademische Rätin/Rat (§ 68 Abs. 4).
- Voraussetzung: Befristet: ein abgeschlossenes Hochschulstudium, die Promotion, wenn die Aufgabe sie verlangt; auf Probe oder Lebenszeit: eine qualifizierte Promotion (§ 68 Abs. 5).
- Besonderheit: Mindestens ein Drittel der Arbeitszeit für die eigene wissenschaftliche Arbeit (§ 68 Abs. 4).
- Grundgehalt: A 13 4.987,30 € bis 6.129,77 €, A 14 5.230,07 € bis 6.764,09 €, A 15 6.342,25 € bis 7.609,61 € (Grundgehalt, gültig ab 01.11.2024).
Mehr in Schleswig-Holstein: Befristung an Hochschulen · Lehrdeputat · Beihilfe
Fundstelle: § 68 HSG, gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de
Thüringen
§ 91 Abs. 3 und 5 ThürHG — der Titel steht im Hochschulgesetz
Landesregel · Stand 27.09.2026
- Rat auf Zeit: Ja: drei Jahre, Verlängerung um bis zu drei; Akademischer Oberrat auf Zeit bis zu vier Jahre (§ 91 Abs. 3).
- Lebenszeit: Ja, ohne den Titel für diese Variante: Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in der Laufbahn als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter (§ 91 Abs. 3).
- Amtsbezeichnung: Akademischer Rat, Akademischer Oberrat (§ 91 Abs. 3).
- Voraussetzung: Beamtenverhältnis: regelmäßig die Promotion oder ausnahmsweise eine gleichwertige Leistung (§ 91 Abs. 5); Oberrat auf Zeit: Bewährung als Rat oder die Einstellungsvoraussetzungen einer Professur.
- Besonderheit: Eine weitere Verlängerung und eine erneute Ernennung auf Zeit sind nicht zulässig (§ 91 Abs. 3); verlangt wird eine Qualifizierungsvereinbarung (Abs. 4).
- Grundgehalt: A 13 5.073,12 € bis 6.265,14 €, A 14 5.370,04 € bis 6.909,70 €, A 15 6.531,77 € bis 7.801,35 € (Grundgehalt, gültig ab 01.02.2025).
Mehr in Thüringen: Befristung an Hochschulen · Lehrdeputat · Beihilfe
Fundstelle: § 91 ThürHG, landesrecht.thueringen.de
Alle 16 Länder im Vergleich (Tabelle)
| Land | Norm | Rat auf Zeit | Lebenszeit | Amtsbezeichnung „Akademischer Rat“ |
|---|---|---|---|---|
| Berlin | § 110 BerlHG | nein | Ausnahme (Regel: unbefristet angestellt) | ja |
| Baden-Württemberg | § 52 LHG | 3 + 3 | ja (Laufbahn des Akademischen Rates) | ja |
| Bayern | Art. 72, 73 BayHIG | 3 + bis zu 3; Oberrat bis 4 | Regelfall an Universitäten | ja (A 13 bis A 16) |
| Brandenburg | §§ 52, 53 BbgHG | nein | nein (unbefristet angestellt) | nein |
| Bremen | §§ 23, 23a BremHG | ja, ohne Titel | ja, ohne Titel | nur im Besoldungsrecht |
| Hamburg | § 28 HmbHG | 3 + bis zu 3 | ja, ohne Titel | ja |
| Hessen | § 72 HessHG | ja, ohne Titel | ja, ohne Titel | nicht im HessHG |
| Mecklenburg-Vorpommern | § 66 LHG M-V | 3 + 3, ohne Titel | ja, ohne Titel | nur im Besoldungsrecht |
| Niedersachsen | § 31 NHG | 3 + 3 | im NHG nicht geregelt | ja (Rat) |
| Nordrhein-Westfalen | § 44 HG | 3 + 3; Oberrat bis 4 | Beamte auf Lebenszeit möglich; Titel im HG nur auf Zeit | ja |
| Rheinland-Pfalz | § 57 HochSchG | ja, ohne Titel | ja, ohne Titel | nein — Einstiegsamt |
| Saarland | § 44 SHSG | 3 + bis zu 3; Oberrat 3 | ja (Laufbahn des Akademischen Rates) | ja |
| Sachsen | §§ 76, 77 SächsHSG | bis 4, auf insgesamt 6 (Assistentin) | nein (für dieses Amt) | nein — „Akademische Assistentin“ |
| Sachsen-Anhalt | §§ 33a, 42 HSG LSA | nein | Beamte möglich (§ 42 Abs. 1) | nein |
| Schleswig-Holstein | § 68 HSG | 3 (+ Verlängerung nach LBG) | ja, ohne Titel | ja |
| Thüringen | § 91 ThürHG | 3 + bis zu 3; Oberrat bis 4 | ja, ohne Titel | ja |
Wortlaut und Fundstelle stehen im Feld des Landes in der Karte.
Häufige Fragen zum Akademischen Rat
Was ist ein Akademischer Rat?
Ein Amt für wissenschaftliches Personal an Hochschulen im Beamtenverhältnis, besoldet nach A 13. Beförderungsämter sind Oberrat (A 14) und Direktor (A 15); das Beamtenverhältnis kann auf Zeit, auf Probe oder auf Lebenszeit begründet werden.
Braucht man für den Akademischen Rat eine Promotion?
In der Regel ja. Einige Länder lassen Ausnahmen zu, Bayern etwa die Zweite Staatsprüfung sowie Ausnahmen in ingenieurwissenschaftlichen Fächern und aus dringenden dienstlichen Gründen (Art. 71 Abs. 1 und Art. 73 Abs. 4 BayHIG).
Ist ein Akademischer Rat Beamter?
Ja. Das Amt wird im Beamtenverhältnis auf Zeit, auf Probe oder auf Lebenszeit vergeben. Ähnliche Aufgaben kann eine Hochschule auch als Tarifstelle ausschreiben.
Was ist der Unterschied zwischen Rat und Oberrat?
In der Lebenszeitlaufbahn ist der Oberrat in A 14 das erste Beförderungsamt. Daneben kennen mehrere Länder einen Akademischen Oberrat auf Zeit mit eigenen Voraussetzungen und Fristen; Bayern und Nordrhein-Westfalen verlangen dafür die Einstellungsvoraussetzungen einer Professur.
Ist ein Akademischer Rat auf Zeit unbefristet?
Nein. Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf der Amtszeit; eine Übernahme auf Lebenszeit folgt daraus nicht automatisch.
Wie lange dauert ein Rat auf Zeit?
In Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, dem Saarland und Thüringen drei Jahre mit einer Verlängerung um bis zu drei weitere. In Mecklenburg-Vorpommern drei Jahre, bei positiver Bewertung mit Zustimmung um weitere drei; in Schleswig-Holstein Soll-Dauer drei Jahre, bei positiver Bewertung Verlängerung um die erforderliche Zeit nach dem Landesbeamtengesetz. Der Oberrat auf Zeit in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Thüringen bis zu vier Jahre.
Führt der Akademische Rat zur Professur?
Nicht als Beförderung. Eine Professur wird über ein Berufungsverfahren besetzt; eine Ratsstelle auf Zeit kann aber die Zeit bis zur Habilitation oder Berufung tragen.
Was passiert nach Ablauf eines Rats auf Zeit?
Das Beamtenverhältnis endet, ohne dass man in den Ruhestand tritt (so etwa Art. 73 Abs. 5 BayHIG). Ohne Versorgungsanspruch richtet sich die Alterssicherung nach dem Recht des Dienstherrn, insbesondere über die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 8 Abs. 2 SGB VI); Arbeitslosengeld I entsteht aus dieser Zeit nicht (§ 27 Abs. 1 SGB III).
Quellen
- Bayern, A 13 bis A 15 (Stufentabelle): Landesamt für Finanzen Bayern, Anlage 3, Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A, gültig ab 1. Oktober 2026 (abgerufen 28.09.2026); Anpassung um 2,82 % nach dem Gesetzentwurf zur Anpassung der Bezüge 2026/2027/2028, Drs. 19/12912 (15.07.2026).
- Baden-Württemberg, A 13 bis A 15: Grundgehaltssätze Baden-Württemberg, Landesbesoldungsordnung A (LBV BW), gültig ab 01.04.2026 (abgerufen 06.09.2026).
- Berlin, A 13 bis A 15: Anlage 31 BerlBVAnpG 2024–2026, Besoldungsordnungen A (GVBl. Berlin Nr. 3 v. 31.01.2025, S. 93), gültig ab 01.01.2026 (abgerufen 06.09.2026).
- Brandenburg, A 13 bis A 15: Anlage 4 BbgBesG, Besoldungsordnung A (ZBB Brandenburg), gültig ab 01.07.2024 (abgerufen 06.09.2026).
- Bremen, A 13 bis A 15: Anlage 3 BremBesG, Besoldungsordnung A (Bürgerschafts-Drs. 21/689), gültig ab 01.02.2025 (abgerufen 06.09.2026).
- Hamburg, A 13 bis A 15: Anlage VII HmbBesG, Besoldungsordnung A (Bürgerschaft Hamburg), gültig ab 01.02.2025 (abgerufen 06.09.2026).
- Hessen, A 13 bis A 15: Grundgehaltstabelle Besoldungsordnung A (GVBl. Hessen Nr. 28/2024 und Nr. 17/2025, RP Kassel), gültig ab 01.12.2025 (abgerufen 06.09.2026).
- Mecklenburg-Vorpommern, A 13 bis A 15: Anlage 5 LBesG M-V, Besoldungsordnung A (GVOBl. M-V Nr. 21 v. 21.07.2026), gültig ab 01.04.2026 (abgerufen 06.09.2026).
- Niedersachsen, A 13 bis A 15: Besoldungstabellen Niedersachsen, Besoldungsordnung A (NLBV), gültig ab 01.04.2026 (abgerufen 06.09.2026).
- Nordrhein-Westfalen, A 13 bis A 15: Anlage 6 LBesG NRW, Landesbesoldungsordnung A (LBV NRW), gültig ab 01.04.2026 (abgerufen 06.09.2026).
- Rheinland-Pfalz, A 13 bis A 15: Anlage 6 LBesG RP, Landesbesoldungsordnung A (LfF Rheinland-Pfalz), gültig ab 01.04.2026 (abgerufen 06.09.2026).
- Saarland, A 13 bis A 15: Anlage IV SBesG, gültig ab 1. April 2026 (neu gefasst durch Art. 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2026, Amtsbl. I S. 404), gültig ab 01.04.2026 (abgerufen 28.09.2026).
- Sachsen, A 13 bis A 15: Anlage 5 SächsBesG, Besoldungsordnung A (AnpassungsG v. 12.05.2026, SächsGVBl. S. 150), gültig ab 01.04.2026 (abgerufen 06.09.2026).
- Schleswig-Holstein, A 13 bis A 15: Anlage 5 Nr. 1 SHBesG, Besoldungsordnung A (Landtag SH, Unterrichtung 20/140), gültig ab 01.11.2024 (abgerufen 06.09.2026).
- Thüringen, A 13 bis A 15: Anlage 5 ThürBesG, Thüringer Besoldungsordnung A (Thüringer Landtag Drs. 7/9853), gültig ab 01.02.2025 (abgerufen 06.09.2026).
- Bund (zum Vergleich), A 13 bis A 15: Anlage IV BBesG (BGBl. 2023 I Nr. 414, S. 14–15), gültig ab 01.03.2024 (abgerufen 06.09.2026).
- Sachsen-Anhalt, A 13 bis A 15: Anlage 4 LBesG LSA, Landesrechtsportal Sachsen-Anhalt (gültig ab 01.04.2026 bis 28.02.2027), gültig ab 01.04.2026 (im Landesrechtsportal gelesen am 27.09.2026).
- Amtsbezeichnungen: Anlage I BBesG (Bundesbesoldungsordnung A, A 13 bis A 16) und Anlage 1 BayBesG (A 13 bis A 16) — gelesen am 27.09.2026.
- Lehrdeputat: § 3 AVBayHIG und § 3 LVV NRW — gelesen am 27.09.2026.
- Befristung: § 1 WissZeitVG — gelesen am 27.09.2026; § 2 Abs. 3 WissZeitVG — gelesen am 03.10.2026.
- Tarifseite (E 13/E 14): Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), Tarifgemeinschaft deutscher Länder; Beträge im Gehaltsrechner.
Hochschulrecht je Land (Fundstelle; der Wortlaut steht in der Karte):
- Baden-Württemberg: § 52 LHG, landesrecht-bw.de (gültig ab 23.11.2024).
- Bayern: Art. 71–74 BayHIG, gesetze-bayern.de (Text gilt ab 16.05.2026).
- Berlin: § 110 BerlHG, gesetze.berlin.de (gültig ab 04.02.2026).
- Brandenburg: §§ 52, 53 BbgHG, bravors.brandenburg.de.
- Bremen: §§ 23, 23a BremHG, Transparenzportal Bremen; Amtsbezeichnung: Anlage I BremBesG.
- Hamburg: §§ 28, 29 HmbHG, landesrecht-hamburg.de.
- Hessen: § 72 HessHG, rv.hessenrecht.hessen.de.
- Mecklenburg-Vorpommern: § 66 LHG M-V, landesrecht-mv.de; Amtsbezeichnungen: Anlage 1 LBesG M-V (GVOBl. M-V 2021 Nr. 32).
- Niedersachsen: § 31 NHG, NI-VORIS (Fassung ab 02.02.2022).
- Nordrhein-Westfalen: § 39 Abs. 5 und § 44 HG NRW, recht.nrw.de (Fassung ab 04.08.2026).
- Rheinland-Pfalz: § 57 HochSchG, landesrecht.rlp.de.
- Saarland: § 44 SHSG, recht.saarland.de.
- Sachsen: §§ 76, 77 SächsHSG, revosax.sachsen.de.
- Sachsen-Anhalt: §§ 33a, 42 HSG LSA, landesrecht.sachsen-anhalt.de; Anlage 1 LBesG LSA (Ämter).
- Schleswig-Holstein: § 68 HSG, gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.
- Thüringen: § 91 ThürHG, landesrecht.thueringen.de.
Maßgeblich sind Landesrecht, Ausschreibung, Ernennungsurkunde und die zuständige Personalstelle.