Konkurrentenklage im Berufungsverfahren
Die Konkurrentenklage — genauer meist der Konkurrenteneilantrag — schützt den Bewerbungsverfahrensanspruch, nicht einen Anspruch auf Ernennung. Unterlegene Bewerberinnen und Bewerber können sich gegen eine Professur-Besetzung wenden, wenn der Anspruch auf ein faires, an Art. 33 Abs. 2 GG orientiertes Auswahlverfahren verletzt sein kann.
Verfassungsrechtliche Grundlage
Eine Konkurrentenklage setzt eine eigene Bewerbung voraus — was in die Bewerbungsunterlagen für die Professur gehört, steht dort.
Art. 33 Abs. 2 GG garantiert den gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach „Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung". Das Bundesverwaltungsgericht hat bestätigt: „Auch beim Statusamt eines Professors" an einer Universität gilt Art. 33 Abs. 2 GG (BVerwG, Urteil vom 20.10.2016, 2 C 30.15). Geprüft werden Verfahrensfehler und die Auswahlkriterien — nicht die eigene wissenschaftliche Wunschbewertung anstelle der Berufungskommission.
Warum Eile zählt
Effektiver Rechtsschutz läuft regelmäßig über den Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO (einstweilige Anordnung). Das BVerwG betont, dass Bewerber zeitnah Primärrechtsschutz gegen den Vollzug der Auswahlentscheidung suchen müssen — es gibt kein Wahlrecht, die Sache erst laufen zu lassen und später Schadensersatz zu verlangen. Nach der Ernennung ist der Primärrechtsschutz oft faktisch verbraucht; deshalb ist der Eilantrag zentral. Eine starre „Zwei-Wochen-Frist" lässt sich nicht pauschal behaupten — die Fristen hängen von Zustellung und Aktenlage ab.
Was verlangt der Eilantrag nach § 123 VwGO?
Eine Gefahr, dass die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde — und dass genau deshalb jetzt entschieden werden muss. Das ist der Grund, warum die Ernennung der Mitbewerberin der eigentliche Gegner ist, nicht die Auswahlentscheidung als solche.
§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO: „Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.“ Satz 2 erlaubt einstweilige Anordnungen auch „zur Regelung eines vorläufigen Zustands“. Zuständig ist das Gericht der Hauptsache, also das Verwaltungsgericht des ersten Rechtszugs (Abs. 2); entschieden wird durch Beschluss (Abs. 4).
Die „Veränderung des bestehenden Zustands“ ist im Berufungsverfahren die Ernennung. Ist sie vollzogen, ist der Zustand verändert — deshalb läuft der Schutz über den Eilantrag vor der Ernennung und nicht über die spätere Klage.
Worum es wirtschaftlich geht, zeigt der Gehaltsrechner: W 2 und W 3; die Landeswerte stehen auf Gehalt Professoren, offene Verfahren unter Professuren.
Bewertungsstichtag
Aus derselben Entscheidung folgt zudem, dass Berufungskommissionen während langer Verfahren nicht laufend neu erschienene Publikationen nachverfolgen müssen; maßgeblich ist der Bewertungsstichtag.
Kann Art. 33 Abs. 2 GG eine Berufungssperre überwinden?
Ja — das Hochschulrecht sagt es selbst. Nordrhein-Westfalen erschwert die Berufung eigener Mitglieder auf eine Professur ausdrücklich, nimmt die Bestenauslese davon aber ebenso ausdrücklich aus.
§ 37 Abs. 2 HG NRW: Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der eigenen Hochschule und das in § 107 Abs. 3 genannte Personal „können nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn zusätzlich die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, berücksichtigt werden, es sei denn, das Gebot der Bestenauslese nach Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gebietet die Berufung des Mitglieds der Hochschule“. Satz 1 verlangt von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der eigenen Hochschule in der Regel einen Hochschulwechsel nach der Promotion oder mindestens zwei Jahre wissenschaftliche Tätigkeit außerhalb der berufenden Hochschule.
Die Norm zeigt die Rangfolge: Landesrechtliche Verfahrensregeln stehen unter dem Verfassungsgebot, nicht daneben. Wie das Hausberufungsverbot im Übrigen ausgestaltet ist, steht auf Hausberufungsverbot; die Kriterienbindung des Verfahrens auf Fragen im Berufungsverfahren.
Häufige Fragen
Kann man gegen eine Professur-Besetzung klagen?
Ja, wenn der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt sein kann. Geschützt ist das faire Verfahren, nicht ein Anspruch auf Ernennung.
Was prüft das Gericht?
Verfahrensfehler und die Auswahlkriterien nach Art. 33 Abs. 2 GG — nicht eine eigene wissenschaftliche Bewertung anstelle der Berufungskommission.
Muss man schnell handeln?
Ja. Das BVerwG betont unmittelbaren Eilrechtsschutz nach Bekanntgabe der Auswahlentscheidung; nach der Ernennung ist der Primärrechtsschutz oft verbraucht.
Gibt es eine feste Frist von zwei Wochen?
Eine starre Frist lässt sich nicht pauschal behaupten. Die maßgeblichen Fristen hängen von Zustellung und Aktenlage ab — im Einzelfall anwaltlich prüfen.
Was muss der Eilantrag nach § 123 VwGO begründen?
Dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands — im Berufungsverfahren die Ernennung — die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zuständig ist das Gericht der Hauptsache; entschieden wird durch Beschluss.
Bekomme ich Einsicht in die Berufungsakte?
In Nordrhein-Westfalen nicht, soweit die Akten Gutachten über die fachliche Eignung enthalten oder wiedergeben (§ 38 Abs. 5 HG NRW). Aktenkundig sind aber die Entscheidungskriterien, die die Kommission vor der Sichtung der Bewerbungen aufstellen musste (§ 38 Abs. 6 HG NRW).
Schlägt die Bestenauslese eine Hausberufungssperre?
In Nordrhein-Westfalen ja, und zwar nach dem Gesetzeswortlaut: § 37 Abs. 2 HG NRW nimmt die Fälle aus, in denen „das Gebot der Bestenauslese nach Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes … die Berufung des Mitglieds der Hochschule gebietet“.
Quellen
Amtliche Primärquellen zuerst; Verbands-/Sekundärquellen sind ausdrücklich als Gegencheck gekennzeichnet.
- § 123 VwGO (einstweilige Anordnung), Abs. 1, 2 und 4 im Wortlaut Amtlicher Volltext (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 9. September 2026.
- HG NRW § 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 5/6 (Bestenauslese-Vorbehalt; Akteneinsicht; vorab festgelegte Kriterien) — Fassung gültig ab 4. August 2026 (GV. NRW. 2026 S. 552).
- Grundgesetz Art. 33 Abs. 2 (Zugang zu öffentlichen Ämtern) Amtlicher Volltext (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 9. September 2026.
- VwGO § 123 (einstweilige Anordnung / Eilrechtsschutz) Amtlicher Volltext (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 9. September 2026.
- BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 – 2 C 30.15 (Statusamt Professor, Art. 33 Abs. 2 GG, Primärrechtsschutz) Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts, abgerufen am 9. September 2026.