TVöD vs. TV-L: Gehalt, Stufen und Geltungsbereich
Wer sich auf eine Stelle in der deutschen Wissenschaft bewirbt, stößt in der Ausschreibung fast immer auf eine dieser Angaben: „Vergütung nach TV-L“ oder „Vergütung nach TVöD“. Beide sind Tarifverträge für den öffentlichen Dienst, aber sie werden von unterschiedlichen Arbeitgebern angewendet und unterscheiden sich bei Tabellenentgelt, Jahressonderzahlung, Arbeitszeit und Stufenanerkennung. Dieser Beitrag erklärt die Unterschiede — und wann es sich lohnt, genauer hinzuschauen.
1. TV-L und TVöD: Wer zahlt nach welchem Tarif?
Die Grundregel ist einfach:
- TV-L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder): Gilt an fast allen staatlichen Universitäten und Landeseinrichtungen in 15 von 16 Bundesländern. Wer an der Uni München, der TU Berlin oder der Uni Göttingen arbeitet, wird nach TV-L bezahlt.
- TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Bundes und der Kommunen): Gilt an Bundesforschungseinrichtungen, einigen Helmholtz-Zentren und kommunalen Einrichtungen. Wer am Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR), der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) oder dem Robert Koch-Institut (RKI) arbeitet, fällt unter den TVöD.
- TV-H (Tarifvertrag für das Land Hessen): Hessen ist seit 2004 nicht mehr Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und hat einen eigenen Tarifvertrag. Beschäftigte an der Goethe-Universität Frankfurt, der Philipps-Universität Marburg oder der TU Darmstadt werden nach TV-H bezahlt.
Welche Forschungseinrichtungen zahlen nach welchem Tarif?
| Einrichtung | Tarifvertrag | Anmerkung |
|---|---|---|
| Landesuniversitäten (15 BL) | TV-L | Der Regelfall für Wissenschaftsstellen |
| Universitäten in Hessen | TV-H | Eigener Tarifvertrag seit 2004 |
| Max-Planck-Gesellschaft | TVöD | Orientiert sich am TVöD Bund |
| Helmholtz-Zentren | TVöD (teils) | Je nach Trägerschaft; einige nutzen TV-L |
| Fraunhofer-Gesellschaft | TVöD | Eigener Haustarif, angelehnt an TVöD |
| Leibniz-Gemeinschaft | TV-L oder TVöD | Hängt vom jeweiligen Institut ab |
| DLR, PTB, BGR, BAM | TVöD Bund | Bundeseinrichtungen |
| Robert Koch-Institut (RKI) | TVöD Bund | Bundesoberbehörde |
| KIT (Karlsruhe) | TVöD / TV-L | Geteilte Finanzierung Bund/Land; Bereich abhängig |
2. Gehaltsvergleich: TVöD vs. TV-L bei E13
Die Entgeltgruppe E13 ist die Standardgruppe für wissenschaftliche Mitarbeitende mit Masterabschluss oder Promotion. Die Grundgehälter von TVöD und TV-L liegen nah beieinander, aber der TVöD zahlt in den meisten Stufen etwas mehr. Die folgenden Werte gelten 2026 (TV-L ab 01.04.2026, TVöD Bund ab 01.05.2026):
| Stufe | TVöD Bund (E13) | TV-L (E13) |
|---|---|---|
| Stufe 1 | 4.901,11 € | 4.759,37 € |
| Stufe 2 | 5.279,32 € | 5.106,09 € |
| Stufe 3 | 5.709,87 € | 5.366,89 € |
| Stufe 4 | 6.177,31 € | 5.873,56 € |
| Stufe 5 | 6.727,38 € | 6.573,97 € |
| Stufe 6 | 7.025,87 € | 6.764,69 € |
In allen sechs Stufen liegt das Tabellenentgelt des TVöD Bund über dem des TV-L. Die Werte je Stufe für den TV-L vertiefen E13 Gehalt 2026 und E14 Gehalt 2026; alle Entgeltgruppen zeigt die TV-L Tabelle 2026.
3. Jahressonderzahlung: TV-L und TV-H im Vergleich
Die Jahressonderzahlung (umgangssprachlich „Weihnachtsgeld“) ist ein Prozentsatz des Monatsentgelts und nach Entgeltgruppe gestaffelt. TV-L und TV-H setzen die Sätze unterschiedlich an:
| Tarifvertrag | Sonderzahlung E1–E8 | Sonderzahlung E9–E12 | Sonderzahlung E13–E15 |
|---|---|---|---|
| TV-L (§ 20 Abs. 2) | E 1–4: 87,43 v.H. E 5–8: 88,14 v.H. | E 9a–11: 74,35 v.H. E 12: 46,47 v.H. | E 13: 46,47 v.H. E 14/15: 32,53 v.H. |
| TV-H (§ 20 Abs. 2) | E 1–8: 90 v.H. | E 9–12: 60 v.H. | E 13–15: 60 v.H. |
Die Regelkette im TV-L: Der Satz richtet sich nach der Entgeltgruppe am 1. September (§ 20 Abs. 3 Satz 2 TV-L); Bemessungsgrundlage ist das monatliche Entgelt, „das den Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird“ (§ 20 Abs. 3 Satz 1 TV-L); auf diese Grundlage wird der Satz der Tabelle angewendet (§ 20 Abs. 2 TV-L), und ausgezahlt wird mit dem Tabellenentgelt für November (§ 20 Abs. 5 Satz 1 TV-L). Wer die eigene Zahl braucht, setzt sein Bruttoentgelt in den Rechner für E 13 Stufe 3 ein und multipliziert es mit dem Satz seiner Gruppe. Auffällig bleibt die Struktur: Der TV-L-Satz fällt mit steigender Entgeltgruppe — von 88,14 v.H. in E 5 bis 8 auf 32,53 v.H. in E 14 und E 15.
Passende Stellen
1.285 Stellen für wissenschaftliche Mitarbeitende aktuell ausgeschrieben
4. Wochenarbeitszeit
Auch bei der regulären Arbeitszeit gibt es Abweichungen:
- TVöD Bund: 39 Stunden/Woche
- TV-L: Im Tarifgebiet West wird die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit für jedes Bundesland errechnet, im Tarifgebiet Ost beträgt sie 40 Stunden (§ 6 Abs. 1 TV-L).
- TV-H: 40 Stunden/Woche
In der Praxis spielt die reguläre Arbeitszeit an Universitäten und Forschungseinrichtungen eine untergeordnete Rolle, weil wissenschaftliches Arbeiten selten streng nach Stechuhr funktioniert. Eine Teilzeitquote bezieht sich aber immer auf die regelmäßige Wochenarbeitszeit des jeweiligen Tarifvertrags.
5. Stufenaufstiege und Stufenlaufzeiten
Die Stufenaufstiege sind in beiden Tarifverträgen identisch aufgebaut: sechs Stufen, Aufstieg nach festgelegten Regellaufzeiten (1 Jahr, 2 Jahre, 3 Jahre, 4 Jahre, 5 Jahre). Allerdings gibt es einen wichtigen Unterschied beim Wechsel des Arbeitgebers:
- TVöD: Die Stufenzuordnung regelt § 16 TVöD in eigenen Fassungen für Bund und Kommunen; maßgeblich ist die Fassung, die für den jeweiligen Arbeitgeber gilt.
- TV-L: Hier sind zwei Wege zu unterscheiden. (1) Die Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung nach § 16 Abs. 2 — an Hochschulen und Forschungseinrichtungen in der Fassung des § 40 Nr. 5 TV-L, die Zeiten „mit einschlägiger Berufserfahrung an anderen Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen“ für die Entgeltgruppen 13 bis 15 grundsätzlich anerkennt. (2) Die Übernahme der beim vorherigen Arbeitgeber erworbenen Stufe nach § 16 Abs. 2a — die steht im Ermessen des Arbeitgebers („kann“). Wer wechselt, sollte den ersten Weg benennen und nicht nur den zweiten erbitten.
6. Zusatzversorgung: VBL und andere Kassen
Beide Tarifverträge sehen eine zusätzliche Altersversorgung vor (im TV-L § 25). Durchgeführt wird sie von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder, je nach Arbeitgeber, von einer anderen Zusatzversorgungskasse. Die VBL kennt zwei Systeme:
VBLklassik (Pflichtversicherung)
Die VBLklassik ist die Pflichtversicherung der bei der VBL versicherten Beschäftigten. Im Abrechnungsverband West gelten 2026 diese Sätze:
- TVöD: Arbeitgeberanteil 5,49 %, Arbeitnehmeranteil 1,81 % des Bruttogehalts, Umlage insgesamt 7,30 % (Abrechnungsverband West, VBL, Rechengrößen 2026). Im Abrechnungsverband Ost gelten andere Sätze.
- TV-L: Bei der VBL dieselben Sätze im Abrechnungsverband West. Manche Arbeitgeber sind statt bei der VBL bei einer anderen Zusatzversorgungskasse versichert; für Beschäftigte der Freien und Hansestadt Hamburg gilt das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz (§ 25 TV-L).
7. Entgeltordnung: E14 und E15 im Vergleich
Neben E13 gibt es für Wissenschaftler auch die Entgeltgruppen E14 und E15. Die Tabelle zeigt zwei Stufen der E14 im Vergleich. Akademische Räte sind dagegen Beamte; für sie gilt die Besoldung, nicht der Tarifvertrag (Akademischer Rat).
| Gruppe / Stufe | TVöD Bund | TV-L |
|---|---|---|
| E14, Stufe 3 | 6.094,01 € | 5.821,41 € |
| E14, Stufe 5 | 7.151,57 € | 6.991,23 € |
TV-L: Anlage B, gültig ab 01.04.2026; TVöD Bund: Entgelttabelle gültig ab 01.05.2026. Die Werte für E 15 stehen für den TV-L in der TV-L Tabelle 2026.
8. Was die Zahlen für Ihre Karriereentscheidung bedeuten
Jeder Vergleich zwischen zwei Stellen setzt sich aus drei Stellschrauben zusammen, und alle stehen im Tarifvertrag:
- Das Tabellenentgelt je Gruppe und Stufe: für den TV-L in der amtlichen Anlage B (siehe Quellen).
- Die Stufenlaufzeit: Stufe 2 nach einem Jahr, Stufe 3 nach zwei, Stufe 4 nach drei, Stufe 5 nach vier, Stufe 6 nach fünf Jahren in der vorherigen Stufe (§ 16 Abs. 3 TV-L). Wer sechs Jahre bleibt, erreicht Stufe 4 — nicht mehr.
- Die Jahressonderzahlung mit dem Satz der eigenen Gruppe (§ 20 Abs. 2 TV-L) auf die Bemessungsgrundlage Juli bis September (§ 20 Abs. 3 TV-L).
Wer die eigene Summe braucht, bekommt sie aus dem Rechner mit den eigenen Daten.
9. Urlaubsanspruch
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 20 Tage bei einer Fünftagewoche. Beide Tarifverträge gewähren mehr:
- TVöD: 30 Arbeitstage Urlaub pro Kalenderjahr
- TV-L: 30 Arbeitstage Urlaub pro Kalenderjahr
Hier gibt es also bei TVöD und TV-L keinen Unterschied.
10. Zusammenfassung: TVöD oder TV-L — was ist besser?
Für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler lässt sich die Frage relativ klar beantworten: Beim Tabellenentgelt liegt der TVöD Bund vorn: in allen sechs Stufen der E 13 und in den gezeigten Stufen der E 14 über dem TV-L. Bei der Jahressonderzahlung zahlt der TV-H in E 13 bis E 15 60 v.H., der TV-L 46,47 v.H. in E 13 und 32,53 v.H. in E 14 und E 15.
In der Praxis ist die Wahl des Tarifvertrags allerdings keine freie Entscheidung: Er hängt vom Arbeitgeber ab. Wer unbedingt an einer bestimmten Universität forschen möchte, kann nicht einfach „TVöD wählen“. Dennoch ist es sinnvoll, bei der Stellensuche zu wissen, welche Einrichtungen nach welchem Tarif zahlen — insbesondere wenn man zwischen einer Universitätsstelle (TV-L) und einer Position an einem Max-Planck- oder Helmholtz-Institut (TVöD) abwägt.
Häufige Fragen
Wer zahlt nach TV-L, wer nach TVöD?
Der TV-L gilt an fast allen staatlichen Universitäten in 15 von 16 Bundesländern, der TVöD an Bundesforschungseinrichtungen und Kommunen (z. B. DLR, PTB, RKI). Hessen hat mit dem TV-H seit 2004 einen eigenen Tarifvertrag.
Wie groß ist der Gehaltsunterschied bei E13?
In Stufe 1 zahlt der TVöD Bund 4.901,11 €, der TV-L 4.759,37 € brutto im Monat bei Vollzeit; in allen sechs Stufen liegt der TVöD Bund darüber.
Wie unterscheidet sich die Jahressonderzahlung?
Der TV-L staffelt sie nach § 20 Abs. 2 nach Entgeltgruppe: 87,43 v.H. in E 1 bis 4, 88,14 v.H. in E 5 bis 8, 74,35 v.H. in E 9a bis 11, 46,47 v.H. in E 12 und E 13 und nur noch 32,53 v.H. in E 14 und E 15. Im TV-H sind es 90 v.H. in E 1 bis 8 und 60 v.H. in E 9 bis 15.
Wie lang ist die Wochenarbeitszeit?
Der TVöD-Bund sieht 39 Stunden vor, der TV-L je nach Bundesland (im Tarifgebiet Ost 40 Stunden) und der TV-H 40 Stunden.
Wie viel Urlaub gewähren TVöD und TV-L?
Beide gewähren 30 Arbeitstage Urlaub pro Kalenderjahr.
Werden Stufen beim Wechsel zwischen TVöD und TV-L anerkannt?
Zu unterscheiden sind zwei Dinge: Einschlägige Berufserfahrung wird nach § 16 Abs. 2 TV-L angerechnet — an Hochschulen und Forschungseinrichtungen nach § 40 Nr. 5 TV-L für E 13 bis E 15 sogar grundsätzlich. Die Übernahme der beim vorherigen Arbeitgeber erreichten Stufe nach § 16 Abs. 2a steht dagegen im Ermessen des neuen Arbeitgebers.
TVöD oder TV-L — was ist besser?
Eine pauschale Antwort wäre unehrlich, und zwar aus einem messbaren Grund: Der Tarifvertrag steht bei einer Wissenschaftsstelle nicht zur Wahl. Er hängt am Arbeitgeber — Land, Bund, Kommune, Haustarif — und der hängt an der Einrichtung, an der die Stelle ausgeschrieben ist. Wer sich zwischen zwei Angeboten entscheidet, entscheidet also nicht zwischen zwei Tarifverträgen, sondern zwischen zwei Stellen, an denen zufällig verschiedene Tarifverträge hängen.
Was sich vergleichen lässt, sind drei Größen, und nur eine davon steht in der Entgelttabelle: das Tabellenentgelt in der zugesagten Gruppe und Stufe, die Jahressonderzahlung (im TV-L nach § 20 Abs. 2 gestaffelt, mit 32,53 v.H. in E 14/15 am unteren Ende) und die Wochenarbeitszeit, auf die sich eine Teilzeitquote bezieht. Unser Rat: Die Stufe bei der Einstellung bewegt in aller Regel mehr Geld als der Unterschied zwischen den Tarifwerken — und über die Stufe lässt sich reden (§ 16 Abs. 2 TV-L), über den Tarifvertrag nicht.
Wie hoch ist die Jahressonderzahlung im TV-L genau?
Sie ist nach Entgeltgruppen gestaffelt und steht mit exakten Werten in § 20 Abs. 2 TV-L: 87,43 v.H. in den Entgeltgruppen 1 bis 4, 88,14 v.H. in 5 bis 8, 74,35 v.H. in 9a bis 11, 46,47 v.H. in 12 und 13 und 32,53 v.H. in 14 und 15 — jeweils der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3.
Zwei Dinge, die dabei regelmäßig falsch verstanden werden. Erstens ist die Bemessungsgrundlage nicht das Novembergehalt, sondern das durchschnittlich gezahlte Entgelt der Monate Juli, August und September (§ 20 Abs. 3 Satz 1 TV-L); ausgezahlt wird nur mit dem Novemberentgelt (Absatz 5 Satz 1). Zweitens fällt der Satz mit steigender Gruppe: In E 9a bis 11 beträgt er 74,35 v.H., in E 12 und 13 nur noch 46,47 v.H. — der Aufstieg von E 11 nach E 12 senkt also den Bemessungssatz. Anspruch hat, wer am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht (Absatz 1); für jeden Kalendermonat ohne Entgeltanspruch mindert sich der Betrag um ein Zwölftel (Absatz 4) — für befristete Wissenschaftsstellen, die im Herbst auslaufen, ist das der entscheidende Satz.
Wird die Stufe beim Wechsel vom TVöD in den TV-L anerkannt?
Es gibt keinen Anspruch darauf, aber eine ausdrückliche Ermächtigung. § 16 Abs. 2a TV-L lässt zu, dass der Arbeitgeber bei einer Einstellung im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst die dort „nach den Regelungen des TV-L, des TVÜ-Länder oder eines vergleichbaren Tarifvertrages erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt". Das Wort ist „kann", nicht „wird".
Daneben steht der Regelweg des § 16 Abs. 2 TV-L: mindestens ein Jahr einschlägiger Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber führt in Stufe 2, mindestens drei Jahre in Stufe 3; der Arbeitgeber kann darüber hinaus „zur Deckung des Personalbedarfs" förderliche Vorzeiten anrechnen. An Hochschulen und Forschungseinrichtungen gilt eine eigene Fassung: § 40 Nr. 5 TV-L ersetzt den Absatz 2 und erkennt für die Entgeltgruppen 13 bis 15 Zeiten „an anderen Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen grundsätzlich" an — und für die Entgeltgruppen 9a bis 12 ebenso, wenn ein „wesentlicher Beitrag" zu wissenschaftlichen Vorhaben geleistet wurde. Wer von einer TVöD-Forschungseinrichtung an die Universität wechselt, argumentiert also nicht mit Kulanz, sondern mit dieser Vorschrift. Die Protokollerklärung Nr. 3 zu Absatz 2 gehört dazu, betrifft aber ausschließlich den Fall des Satzes 2 — die Rückkehr zum selben Arbeitgeber: Ein „vorheriges Arbeitsverhältnis" liegt vor, wenn zwischen Ende und Neubeginn längstens sechs Monate liegen, „bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13" längstens zwölf Monate. Für den Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber gilt diese Frist nicht.
Was bleibt im TV-L netto — und wo steht der TVöD-Wert?
Das Netto hängt an Steuerklasse, Kirchensteuer, Kindern, Krankenkasse und Zusatzbeitrag. Für den TV-L rechnet der Gehaltsrechner mit der amtlichen Anlage B: E 13 Stufe 1 · E 14 Stufe 1.
Für den TVöD Bund gilt die Entgelttabelle des Bundes (gültig ab 01.05.2026); die Werte für E 13 und E 14 stehen in den Tabellen oben.
Quellen
- Am 8. September 2026 im amtlichen Volltext gelesen: TdL — TV-L, Volltext i.d.F. des ÄTV Nr. 14 (Fassung vom 12.08.2026). Daraus: § 16 Abs. 2, 2a und 3 (Stufen), § 20 Abs. 1 bis 5 (Jahressonderzahlung mit den fünf Sätzen 87,43 / 88,14 / 74,35 / 46,47 / 32,53 v.H.), § 24 Abs. 2 (Teilzeit).
- TdL — Allgemeine Entgelttabelle (Anlage B) zum TV-L, gültig vom 01.04.2026 bis 31.12.2026: E 14 Stufe 3 5.821,41 €, Stufe 5 6.991,23 €; E 15 Stufe 3 6.283,38 €, Stufe 5 7.632,07 € — die TV-L-Spalte der Vergleichstabelle.
- TVöD Bund: Entgelttabelle gültig ab 01.05.2026 (E 13 und E 14, Stufen 1 bis 6). TV-H: § 20 Abs. 2 (Jahressonderzahlung).