Wie wird man Professor? Der Weg zur Professur in Deutschland

In diesem Artikel geht es um den Weg zur Professur in Deutschland: welche Voraussetzungen gelten, wie sich Universität und Hochschule (HAW) unterscheiden, wie lange es dauert und was dagegen spricht — mit den Regeln aller 16 Länder, Österreichs und der Schweiz.

Von Aktualisiert: 2. Oktober 2026 · Quellenstand 09/2026
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Professor im dunkelblauen Anzug hält eine Vorlesung vor einem vollbesetzten Hörsaal

Kurz gesagt

  • Voraussetzungen: Uni mit Habilitation o. Ä., HAW mit Berufspraxis.
  • Promotion: Ohne Promotion nur in Ausnahmen.
  • Alter: Erstberufung im Schnitt mit 42,4 Jahren.

Vor der Entscheidung klären

  • Ihr Fach: Die Anforderungen unterscheiden sich erheblich zwischen den Fächern; die Fachseiten zeigen, was in Ihrem Fach zählt.
  • Ihr Land: Die Voraussetzungen regelt jedes Land selbst; die Karte nennt Norm und Besonderheiten.
  • Gegenargumente: Die Qualifikationsphase läuft fast ausschließlich über befristete Stellen – lesen Sie, was gegen den Weg spricht.

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Inhalt

Wer Professor werden möchte, muss je nach Hochschulart unterschiedliche Wege und Voraussetzungen beachten.

Eine Professur gehört zu den begehrtesten und zugleich schwierigsten Karrierezielen im deutschen Bildungssystem. Rund 52.000 Professorinnen und Professoren lehren und forschen an deutschen Hochschulen (genau: 52.078 im Jahr 2024, Statistisches Bundesamt) — gemessen an der Zahl derer, die eine Professur anstreben, eine sehr kleine Gruppe. Wer diesen Weg einschlagen will, braucht nicht nur fachliche Exzellenz, sondern auch strategisches Denken, Durchhaltevermögen und eine realistische Einschätzung der eigenen Chancen.

Dieser Artikel gibt einen vollständigen Überblick über die verschiedenen Wege zur Professur. Er richtet sich an Promovierende und Postdocs, die ernsthaft über eine akademische Karriere nachdenken, und erklärt schonungslos, was Sie erwartet — zeitlich, finanziell und persönlich.

Praxis-Gastbeitrag & Tipps
Wie wird man Professor für Wirtschaftspsychologie an einer HAW in Bayern? — Prof. Dr. Tobias Nickel erklärt aus der Praxis die Voraussetzungen (BayHIG), passende Hochschulen und das Berufungsverfahren.

Wie wird man Professor an der Uni oder an einer HAW?

Bevor Sie sich in Details vertiefen, steht eine fundamentale Weichenstellung an: Wollen Sie an eine Universität oder an eine Hochschule für angewandte Wissenschaften (HAW)? Diese beiden Hochschultypen unterscheiden sich grundlegend in ihren Anforderungen, im Arbeitsalltag und im Karriereweg dorthin.

Die Universitätsprofessur

An Universitäten steht die Forschung im Zentrum. Das Lehrdeputat liegt typischerweise bei 8 bis 9 Semesterwochenstunden (SWS), was verglichen mit anderen Ländern moderat ist und bewusst Raum für Forschung lässt. Der klassische Qualifikationsweg führt über die Promotion, eine mehrjährige Postdoc-Phase und in vielen Fächern über die Habilitation oder eine Juniorprofessur. Vom Studienbeginn bis zum ersten Ruf vergehen in der Regel weit über zehn Jahre — nicht selten mehr.

Universitätsprofessuren werden überwiegend nach W3 besoldet, in einigen Fächern auch nach W2. Die Grundgehälter (Stufe 1) liegen je nach Bundesland bei rund 6.000–7.500 Euro (W2) bzw. 7.250–8.450 Euro (W3) — Details unter Gehalt Professoren; hinzu kommen Leistungsbezüge, die das Gehalt erheblich aufstocken können.

Die HAW-Professur

Hochschulen für angewandte Wissenschaften setzen einen gänzlich anderen Schwerpunkt. Mit 18 SWS Lehrdeputat — also dem Doppelten einer Universität — ist der Alltag primär durch Lehre geprägt. Die zentrale Zugangsvoraussetzung neben der Promotion ist Berufspraxis: in den meisten Ländern mindestens fünf Jahre, davon mindestens drei außerhalb des Hochschulbereichs; Brandenburg und Bremen verlangen drei Jahre, davon zwei außerhalb, Sachsen-Anhalt nennt keine Gesamtdauer — die Regel jedes Landes steht in der Länderkarte. Eine Habilitation ist nicht erforderlich.

HAW-Professuren werden in der Regel nach W2 besoldet. Die Besoldung ist damit niedriger als bei W3, allerdings kommen viele Berufene aus Positionen in der Wirtschaft, in denen sie deutlich mehr verdient haben — die Motivation liegt hier häufig in der Sinnhaftigkeit der Lehrtätigkeit und der Arbeitsplatzsicherheit als Beamter auf Lebenszeit.

Wussten Sie? Die HAW haben zunehmend Schwierigkeiten, Professuren zu besetzen. In technischen Fächern wie Informatik oder Maschinenbau bleiben Ausschreibungen teilweise über mehrere Runden ohne geeignete Bewerbungen, weil die Gehaltsunterschiede zur Industrie zu groß sind. In den Sozialwissenschaften hingegen gibt es regelmäßig 80 bis 150 Bewerbungen pro Stelle.

Offene Stellen beider Wege stehen unter Professuren und Professuren an Hochschulen (HAW); was die HAW-Professur im Einzelnen verlangt, erklärt der Artikel HAW-Professur.

Welche Voraussetzungen braucht man für eine Professur?

Die Voraussetzungen regelt jedes Land selbst, meist im Hochschulgesetz. Die geprüften Gesetze folgen derselben Grundformel: ein abgeschlossenes Hochschulstudium, pädagogische Eignung und eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird. Für eine Universitätsprofessur kommen zusätzliche wissenschaftliche Leistungen hinzu — nachzuweisen durch eine Habilitation, eine Juniorprofessur oder gleichwertige Leistungen. Für eine Professur an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften tritt an ihre Stelle Berufspraxis: in den meisten Ländern mindestens fünf Jahre, davon mindestens drei außerhalb des Hochschulbereichs; Brandenburg und Bremen verlangen mindestens drei Jahre, davon zwei außerhalb, und Sachsen-Anhalt nennt keine Gesamtdauer. Was Ihr Land im Einzelnen verlangt, zeigt die Karte im nächsten Abschnitt.

Unabhängig davon, ob Sie eine Uni- oder HAW-Professur anstreben, gibt es Anforderungen, die überall gelten:

  • Promotion: Ohne Doktortitel geht es in aller Regel nicht. Die Landesgesetze nennen die Promotion als Regelnachweis der wissenschaftlichen Befähigung; Ausnahmen gibt es für künstlerische Fächer und bei hervorragenden Leistungen in der beruflichen Praxis (mehr dazu unten). Dabei zählt zunehmend auch die Qualität: An Universitäten wird oft ein magna cum laude oder besser erwartet, an HAW ist das formale Prädikat weniger entscheidend.
  • Pädagogische Eignung: Alle Hochschulgesetze der Länder verlangen den Nachweis pädagogischer Eignung. Was das konkret bedeutet, variiert: An Universitäten reichen oft Lehrveranstaltungen während der Postdoc-Phase, an HAW wird teilweise ein hochschuldidaktisches Zertifikat erwartet.
  • Probelehrveranstaltung: Im Berufungsverfahren müssen Kandidaten typischerweise eine Lehrprobe vor der Berufungskommission und Studierenden halten. Das ist kein Formalakt — mangelnde Lehrkompetenz kann an dieser Stelle eine ansonsten starke Bewerbung zunichtemachen.
  • Hausberufungsverbot: In den meisten Bundesländern dürfen Hochschulen keine Kandidaten berufen, die unmittelbar vor der Berufung an derselben Einrichtung tätig waren. Die Regelungen variieren, aber die Grundidee ist klar: Professuren sollen im offenen Wettbewerb vergeben werden, nicht an den hauseigenen Nachwuchs.

Was zählt als „zusätzliche wissenschaftliche Leistungen“?

Für die Universitätsprofessur stellt das Gesetz kein Zeitmaß auf, sondern ein Befähigungsurteil. Art. 57 Abs. 1 Satz 3 BayHIG: Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen „sind erfüllt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber zu selbstständiger Forschung und Lehre mit einem dem Amt der Professorin oder des Professors entsprechenden wissenschaftlichen Gewicht befähigt ist, was durch eine Habilitation, im Rahmen einer Juniorprofessur oder durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen, die auch außerhalb des Hochschulbereichs erbracht sein können, nachgewiesen werden kann“. Satz 4 stellt klar, dass die Leitung einer Nachwuchsgruppe unter den Voraussetzungen des Art. 98 Abs. 10 Satz 5 eine gleichwertige Leistung ist; bei Tenure-Track-Professuren darf zudem „eine perspektivische Bewertung der zu erwartenden wissenschaftlichen Leistungen“ mitberücksichtigt werden (Satz 5).

Nordrhein-Westfalen zählt die Wege ausdrücklich auf: Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen „werden im Rahmen einer Juniorprofessur, einer Habilitation oder einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in Wirtschaft, Verwaltung oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht“ und „ausschließlich und umfassend im Berufungsverfahren bewertet“; dieser zweite Halbsatz gilt nur bei der Berufung in ein erstes Professorenamt (§ 36 Abs. 1 Nr. 4 HG NRW).

Die Habilitation ist in keinem der beiden Gesetze die Voraussetzung, sondern ein Nachweisweg neben anderen. Wer sie nicht hat, muss die Gleichwertigkeit darstellen — eine Darstellungsaufgabe im Berufungsverfahren, keine formale Hürde davor. Wie verbreitet die Habilitation in einzelnen Fächern noch ist, steht unter Habilitation und Habilitation in der Medizin.

Berufspraxis an der HAW: Was zählt?

Für eine Professur an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften verlangt Art. 57 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayHIG „besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, die nach Abschluss des Hochschulstudiums erworben sein muss und von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen“. Dazu drei Feinheiten, die in der Praxis entscheiden:

  • Zeiten als Referendarin oder Referendar oder als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeitende können „insgesamt nur bis zu zwei Jahren angerechnet werden“ — das steht so nur in der bayerischen Norm.
  • Der Nachweis der außerhochschulischen Praxis kann „in besonderen Fällen“ auch dadurch erfolgen, „dass über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ein erheblicher Teil der beruflichen Tätigkeit in Kooperation zwischen Hochschule und außerhochschulischer beruflicher Praxis erbracht wurde“.
  • In besonders begründeten Fällen kann statt der Praxis auch eingestellt werden, wer die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen erfüllt oder zusätzliche künstlerische Leistungen nachweist; dann „soll eine mindestens dreijährige berufliche Praxis außerhalb des Hochschulbereichs nachgewiesen werden“ (Art. 57 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BayHIG).

Nordrhein-Westfalen verlangt dieselbe Fünf-drei-Struktur und fügt hinzu, dass die Leistungen „auf einem Gebiet erbracht wurden, das ihren Fächern entspricht“; eine Obergrenze für die Anrechnung von Mitarbeiter- oder Referendariatszeiten enthält die NRW-Norm nicht (§ 36 Abs. 1 Nr. 5 HG NRW). Für die Bewerbung heißt das: Die Praxis muss zur Denomination passen, und reine Projektarbeit innerhalb der Universität ersetzt sie nicht. Wer eine HAW-Professur anstrebt, dokumentiert deshalb früh, welche Tätigkeiten fachlich einschlägig, eigenverantwortlich und außerhalb des Hochschulsystems erbracht wurden.

Welche Voraussetzungen gelten in meinem Bundesland?

Die Karte zeigt je Land die Norm und in drei Punkten, was sie verlangt: die Regelvoraussetzungen, den Weg an eine Hochschule für angewandte Wissenschaften und Besonderheiten — jeweils mit der Fundstelle. Ein Etikett nennt, wie weit der Wortlaut geprüft ist. Maßgeblich sind immer die geltende Fassung des Landesrechts und die Ausschreibung der Stelle; eine Rechtsberatung ist das nicht.

Voraussetzungen für eine Professur nach Land

Land wählen

Die Karte zeigt die Einstellungsvoraussetzungen jedes Landes: Norm, Regelvoraussetzungen, Weg an die HAW und Besonderheiten — jeweils mit Fundstelle und Prüfstand.

Berlin

§ 100 Berliner Hochschulgesetz (BerlHG)

Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (27.09.2026)

  • Regel: Hochschulstudium, pädagogische Eignung und eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, in der Regel nachgewiesen durch die Qualität einer Promotion. Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen werden in der Regel im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht, sonst etwa als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder in der Wirtschaft; auch die Habilitation ist als Nachweis möglich.
  • HAW: Mindestens fünf Jahre Berufspraxis, davon mindestens drei außerhalb des Hochschulbereichs; Praxiszeiten in Teilzeit zählen unter den im Gesetz genannten Bedingungen.
  • Besonderheiten: Ohne die Regelvoraussetzungen kann berufen werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist (Abs. 4). Für ärztliche Professuren zusätzlich die Gebietsarztanerkennung (Abs. 5).

Fundstelle: § 100 BerlHG (Fassung ab 04.02.2026), gesetze.berlin.de

Baden-Württemberg

§ 47 Landeshochschulgesetz (LHG)

Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (27.09.2026)

  • Regel: Hochschulstudium, pädagogische Eignung und eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, in der Regel nachgewiesen durch die Qualität einer Promotion. Zusätzliche wissenschaftliche Leistungen werden in der Regel durch Habilitation oder im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht, im Übrigen etwa als Akademische Mitarbeiterin oder in der Wirtschaft (Abs. 2).
  • HAW: An Hochschulen für angewandte Wissenschaften und der DHBW mindestens fünf Jahre Berufspraxis, davon mindestens drei außerhalb des Hochschulbereichs (Abs. 3).
  • Besonderheiten: Abweichend kann eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der beruflichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Praxis und pädagogische Eignung nachweist — insbesondere bei einer Professur auf Zeit (Abs. 4). Das Gesetz kennt außerdem die Tandem-Professur (Abs. 3).

Fundstelle: § 47 LHG (Fassung ab 23.11.2024), landesrecht-bw.de

Bayern

Art. 57 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG)

Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (26.09.2026)

  • Regel: An Universitäten: Hochschulstudium, pädagogische Eignung, eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, in der Regel nachgewiesen durch die Qualität einer Promotion, und zusätzliche wissenschaftliche Leistungen — nachweisbar durch Habilitation, im Rahmen einer Juniorprofessur oder durch gleichwertige Leistungen (Abs. 1).
  • HAW: Mindestens fünf Jahre Berufspraxis nach dem Studium, davon mindestens drei außerhalb des Hochschulbereichs; Zeiten als Referendarin oder wissenschaftliche Mitarbeiterin zählen insgesamt nur bis zu zwei Jahren (Abs. 3).
  • Besonderheiten: Eigene Regeln für Kunsthochschulen (Abs. 2); bei besonderem dienstlichem Interesse Einstellung mit hervorragenden fachbezogenen Leistungen in der Praxis (Abs. 2 und 3).

Fundstelle: Art. 57 BayHIG, gesetze-bayern.de

Brandenburg

§ 43 Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)

Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (26.09.2026)

  • Regel: Hochschulstudium, pädagogische Eignung und eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, in der Regel durch die Qualität einer Promotion. Zusätzliche wissenschaftliche Leistungen werden im Rahmen einer Juniorprofessur, als Akademische Beschäftigte, in der Wirtschaft oder durch eine Habilitation erbracht (Abs. 2).
  • HAW: An Hochschulen für angewandte Wissenschaften mindestens drei Jahre Berufspraxis, davon mindestens zwei außerhalb des Hochschulbereichs — kürzer als in den meisten Ländern (Abs. 1 und 3).
  • Besonderheiten: Als weitere Alternative nennt das Gesetz umfassende Kompetenzen im Wissenschaftsmanagement (Abs. 1). Abweichend kann eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist (Abs. 4).

Fundstelle: § 43 BbgHG, bravors.brandenburg.de

Bremen

§ 116 Bremisches Beamtengesetz (BremBG), über § 18 Bremisches Hochschulgesetz

Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (26.09.2026)

  • Regel: Bremen regelt die Voraussetzungen nicht im Hochschulgesetz, sondern im Beamtengesetz: Hochschulstudium, pädagogische Eignung, Bereitschaft zur hochschuldidaktischen Fortbildung und eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, in der Regel durch die Qualität einer Promotion (Abs. 3).
  • HAW: An Hochschulen für angewandte Wissenschaften mindestens drei Jahre Berufspraxis, davon mindestens zwei außerhalb des Hochschulbereichs (Abs. 3 und 5).
  • Besonderheiten: Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen müssen habilitationsadäquat sein; sie werden in der Regel im Rahmen einer Juniorprofessur oder eines Begutachtungsverfahrens erbracht und können auch Gegenstand eines Habilitationsverfahrens sein (Abs. 4).

Fundstelle: § 116 BremBG (Fassung ab 01.07.2026), transparenz.bremen.de

Hamburg

§ 15 Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)

Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (26.09.2026)

  • Regel: Hochschulstudium, pädagogische Eignung und eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, in der Regel durch eine qualifizierte Promotion; an ihre Stelle kann eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung treten (Abs. 3). Die zusätzlichen Leistungen werden in der Regel im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht, auch als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder in der Wirtschaft (Abs. 4).
  • HAW: An der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg mindestens fünf Jahre Berufspraxis, davon mindestens drei außerhalb des Hochschulbereichs (Abs. 1 und 6).
  • Besonderheiten: Künstlerische Professuren über hervorragende Leistungen während einer mehrjährigen künstlerischen Tätigkeit (Abs. 5); abweichende Einstellung mit hervorragenden fachbezogenen Leistungen in der Praxis (Abs. 8).

Fundstelle: § 15 HmbHG, landesrecht-hamburg.de

Hessen

§ 68 Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)

Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (26.09.2026)

  • Regel: Hochschulstudium, die für die Aufgaben erforderliche Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit — in der Regel nachgewiesen durch die Qualität der Promotion — und pädagogische Eignung; je nach Stelle zusätzlich wissenschaftliche Leistungen (Abs. 1 und 2).
  • HAW: Je nach Stelle mindestens fünf Jahre Berufspraxis, davon mindestens drei außerhalb des Hochschulbereichs (Abs. 2).
  • Besonderheiten: Wo eine Promotion in der Fachrichtung nicht üblich ist, kann ein gleichwertiger Nachweis an ihre Stelle treten (Abs. 3); abweichende Einstellung mit hervorragenden fachbezogenen Leistungen in der Praxis (Abs. 5).

Fundstelle: § 68 HessHG, rv.hessenrecht.hessen.de

Mecklenburg-Vorpommern

§ 58 Landeshochschulgesetz (LHG M-V)

Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (26.09.2026)

  • Regel: Hochschulstudium, pädagogische Eignung und eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, in der Regel durch die Qualität einer Promotion. Zusätzliche wissenschaftliche Leistungen werden in der Regel im Rahmen einer Juniorprofessur oder durch eine Habilitation erbracht, im Übrigen durch gleichwertige Leistungen (Abs. 2).
  • HAW: Mindestens fünf Jahre Berufspraxis, davon mindestens drei außerhalb des Hochschulbereichs (Abs. 1 und 3).
  • Besonderheiten: Abweichende Einstellung mit hervorragenden fachbezogenen Leistungen in der Praxis und pädagogischer Eignung (Abs. 4); für ärztliche Professuren die Facharztanerkennung (Abs. 5).

Fundstelle: § 58 LHG M-V, landesrecht-mv.de (Fassung vom 25.08.2026)

Niedersachsen

§ 25 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)

Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (27.09.2026)

  • Regel: Hochschulstudium, durch praktische Erfahrungen bestätigte pädagogisch-didaktische Eignung und eine besondere Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit, in der Regel nachgewiesen durch eine überdurchschnittliche Promotion; zusätzliche wissenschaftliche Leistungen, in der Regel im Rahmen einer Juniorprofessur oder einer Habilitation, im Übrigen etwa als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder an einer Forschungseinrichtung (Abs. 1).
  • HAW: An Hochschulen für angewandte Wissenschaften mindestens fünf Jahre Berufspraxis, davon mindestens drei außerhalb des Hochschulbereichs (Abs. 1 und 2).
  • Besonderheiten: Für ärztliche Professuren die Facharztanerkennung oder, wo sie nicht vorgesehen ist, mindestens fünf Jahre ärztliche Tätigkeit (Abs. 2); abweichende Berufung mit hervorragenden fachbezogenen Leistungen in der Praxis und pädagogisch-didaktischer Eignung (Abs. 3).

Fundstelle: § 25 NHG (Fassung ab 02.02.2022), NI-VORIS

Nordrhein-Westfalen

§ 36 Hochschulgesetz (HG NRW)

Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (26.09.2026)

  • Regel: Hochschulstudium, pädagogische Eignung und eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, in der Regel durch die Qualität einer Promotion; an Universitäten zusätzliche wissenschaftliche Leistungen — im Rahmen einer Juniorprofessur, einer Habilitation, als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder in Wirtschaft und Verwaltung (Abs. 1 Nr. 4).
  • HAW: An Hochschulen für angewandte Wissenschaften eine fünfjährige berufspraktische Tätigkeit, davon mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs, auf einem Gebiet, das den Fächern entspricht (Abs. 1 Nr. 5).
  • Besonderheiten: Eigener Weg für künstlerische Fächer (Abs. 2); abweichende Einstellung mit hervorragenden fachbezogenen Leistungen in der Praxis (Abs. 3). Eigene Juniorprofessorinnen und -professoren werden in der Regel nur nach einem Hochschulwechsel oder zwei Jahren auswärts berücksichtigt (§ 37 Abs. 2).

Fundstelle: § 36 HG NRW, recht.nrw.de

Rheinland-Pfalz

§ 49 Hochschulgesetz (HochSchG)

Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (26.09.2026)

  • Regel: Hochschulstudium, pädagogische Eignung und eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, in der Regel durch eine qualifizierte Promotion; an Universitäten zusätzliche wissenschaftliche Leistungen, etwa im Rahmen einer Juniorprofessur, eines Tenure Tracks, durch Habilitation oder als wissenschaftliche Mitarbeiterin (Abs. 1 und 2).
  • HAW: Mindestens fünf Jahre Berufspraxis, von denen mindestens drei außerhalb des Hochschulbereichs liegen sollen; auch eine abgeschlossene Tandem-Professur kann die Praxis belegen (Abs. 1 und 3).
  • Besonderheiten: Abweichende Einstellung mit hervorragenden fachbezogenen Leistungen in der Praxis und pädagogischer Eignung (Abs. 4).

Fundstelle: § 49 HochSchG, landesrecht.rlp.de

Saarland

§ 41 Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)

Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (26.09.2026)

  • Regel: Hochschulstudium, pädagogische Eignung — in der Regel durch Lehrerfahrung und hochschuldidaktische Fortbildung — und eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, in der Regel durch die Qualität einer Promotion. Zusätzliche wissenschaftliche Leistungen in der Regel durch Habilitation oder Juniorprofessur, auch durch gleichwertige Tätigkeiten (Abs. 1 und 2).
  • HAW: Je nach Stelle mindestens fünf Jahre berufspraktische Tätigkeit, davon mindestens drei außerhalb des Hochschulbereichs, auf einem Gebiet, das dem Fach entspricht (Abs. 1).
  • Besonderheiten: Abweichende Einstellung mit hervorragenden fachbezogenen Leistungen in der Praxis (Abs. 4); für ärztliche Professuren die Facharztanerkennung (Abs. 5).

Fundstelle: § 41 SHSG, recht.saarland.de

Sachsen

§ 59 Sächsisches Hochschulgesetz (SächsHSG)

Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (26.09.2026)

  • Regel: Hochschulstudium, pädagogische Eignung und hochschuldidaktische Kenntnisse sowie eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, in der Regel durch die Qualität einer Promotion. Zusätzliche wissenschaftliche Leistungen durch eine evaluierte Juniorprofessur, eine Habilitation oder eine gleichwertige Tätigkeit (Abs. 1 und 3).
  • HAW: An Hochschulen für angewandte Wissenschaften und der Dualen Hochschule eine in der Regel fünfjährige Berufspraxis, davon mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs; selbständige Tätigkeiten zählen mit (Abs. 1 und 5).
  • Besonderheiten: Abweichende Berufung mit pädagogischer Eignung und hervorragenden fachbezogenen Leistungen in der Praxis (Abs. 6).

Fundstelle: § 59 SächsHSG, revosax.sachsen.de

Sachsen-Anhalt

§ 35 Hochschulgesetz Sachsen-Anhalt (HSG LSA)

Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (26.09.2026)

  • Regel: Hochschulstudium, pädagogische Eignung und eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, in der Regel durch die Qualität einer Promotion. Zusätzliche wissenschaftliche Leistungen im Rahmen einer Juniorprofessur, durch Habilitation oder eine gleichwertige wissenschaftliche, technische oder künstlerische Leistung (Abs. 2 und 3).
  • HAW: Besondere Leistungen in einer beruflichen Praxis, von der grundsätzlich drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs liegen sollen; eine Gesamtdauer nennt die Norm nicht (Abs. 2 und 5).
  • Besonderheiten: Für Professuren in der Lehrerbildung kann ausnahmsweise Forschungserfahrung genügen, wenn die Schulpraxis in den ersten fünf Jahren nach der Berufung nachgewiesen wird (Abs. 5); abweichende Einstellung mit hervorragenden fachbezogenen Leistungen in der Praxis (Abs. 6).

Fundstelle: § 35 HSG LSA, landesrecht.sachsen-anhalt.de

Schleswig-Holstein

§ 61 Hochschulgesetz (HSG)

Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (26.09.2026)

  • Regel: Ein für die Laufbahngruppe 2 (zweites Einstiegsamt) qualifizierendes Hochschulstudium, pädagogische und didaktische Eignung, eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, in der Regel durch die gute Qualität einer Promotion, und in der Regel mindestens zwei Jahre wissenschaftliche Tätigkeit an einer anderen als der berufenden Hochschule oder einer Forschungseinrichtung (Abs. 1).
  • HAW: An Hochschulen für angewandte Wissenschaften mindestens fünf Jahre Berufspraxis, davon mindestens drei außerhalb des Hochschulbereichs; die Zwei-Jahres-Regel gilt dort nicht (Abs. 1 und 4).
  • Besonderheiten: Zusätzliche wissenschaftliche Leistungen im Rahmen einer Juniorprofessur, durch Habilitation oder gleichwertige Leistungen (Abs. 2). Abweichende Einstellung mit hervorragenden Praxisleistungen nur an künstlerischen Hochschulen und an Hochschulen für angewandte Wissenschaften, mit Zustimmung des Ministeriums (Abs. 5).

Fundstelle: § 61 HSG, gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de

Thüringen

§ 84 Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)

Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (26.09.2026)

  • Regel: Hochschulstudium, pädagogische Eignung und eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, in der Regel durch eine qualifizierte Promotion. Zusätzliche wissenschaftliche Leistungen in der Regel durch Habilitation oder Juniorprofessur, daneben als wissenschaftliche Mitarbeiterin, an einer Forschungseinrichtung oder in der Wirtschaft (Abs. 1 und 2).
  • HAW: Für Studiengänge der Hochschulen für angewandte Wissenschaften und der Dualen Hochschule mindestens fünf Jahre Berufspraxis, davon mindestens drei außerhalb des Hochschulbereichs (Abs. 1 und 3).
  • Besonderheiten: Wer schon einmal ein Professorenamt innehatte, muss die zusätzlichen Leistungen nicht erneut nachweisen (Abs. 2); abweichende Einstellung mit hervorragenden fachbezogenen Leistungen in der Praxis (Abs. 4).

Fundstelle: § 84 ThürHG, landesrecht.thueringen.de

Österreich

§ 98 Universitätsgesetz 2002 (UG)

Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (26.09.2026)

  • Regel: Das Gesetz enthält keine Liste persönlicher Voraussetzungen wie die deutschen Landesgesetze; es regelt das Verfahren. Die Eignung prüfen mindestens zwei Gutachterinnen oder Gutachter, eine davon extern, anhand der Ausschreibung.
  • Verfahren: Öffentliche Ausschreibung im In- und Ausland; eine Berufungskommission, in der Universitätsprofessorinnen und -professoren die Mehrheit stellen, legt binnen sieben Monaten einen Vorschlag mit den drei am besten Geeigneten vor; die Rektorin oder der Rektor wählt aus.
  • Besonderheiten: Auch Personen, die sich nicht beworben haben, können mit ihrer Zustimmung in das Verfahren einbezogen werden (Abs. 2).

Fundstelle: § 98 UG, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)

Schweiz

Art. 3 Professorenverordnung ETH (SR 172.220.113.40)

Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (26.09.2026)

  • Regel: Ein Bundesgesetz mit Einstellungsvoraussetzungen für Professuren gibt es nicht. Für den ETH-Bereich verpflichtet die Professorenverordnung die beiden ETH, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu gewinnen, die sich an den höchsten international anerkannten Qualitätsmaßstäben orientieren; eine Promotions- oder Habilitationspflicht nennt sie nicht.
  • Verfahren: Die Qualifikation wird im Berufungsverfahren geprüft, nicht als Liste im Gesetz festgelegt.
  • Besonderheiten: Die kantonalen Universitäten regeln das je Kanton selbst.

Fundstelle: Professorenverordnung ETH, fedlex.admin.ch

Alle 16 Länder im Vergleich (Tabelle)
LandNormHAW: BerufspraxisPrüfstand
Berlin§ 100 Berliner Hochschulgesetz (BerlHG)mind. 5 Jahre, davon 3 außerhalbWortlaut am amtlichen Portal geprüft
Baden-Württemberg§ 47 Landeshochschulgesetz (LHG)mind. 5 Jahre, davon 3 außerhalbWortlaut am amtlichen Portal geprüft
BayernArt. 57 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG)mind. 5 Jahre, davon 3 außerhalbWortlaut am amtlichen Portal geprüft
Brandenburg§ 43 Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)mind. 3 Jahre, davon 2 außerhalbWortlaut am amtlichen Portal geprüft
Bremen§ 116 Bremisches Beamtengesetz (BremBG), über § 18 Bremisches Hochschulgesetzmind. 3 Jahre, davon 2 außerhalbWortlaut am amtlichen Portal geprüft
Hamburg§ 15 Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)mind. 5 Jahre, davon 3 außerhalbWortlaut am amtlichen Portal geprüft
Hessen§ 68 Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)mind. 5 Jahre, davon 3 außerhalbWortlaut am amtlichen Portal geprüft
Mecklenburg-Vorpommern§ 58 Landeshochschulgesetz (LHG M-V)mind. 5 Jahre, davon 3 außerhalbWortlaut am amtlichen Portal geprüft
Niedersachsen§ 25 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)mind. 5 Jahre, davon 3 außerhalbWortlaut am amtlichen Portal geprüft
Nordrhein-Westfalen§ 36 Hochschulgesetz (HG NRW)5 Jahre, davon 3 außerhalbWortlaut am amtlichen Portal geprüft
Rheinland-Pfalz§ 49 Hochschulgesetz (HochSchG)mind. 5 Jahre, davon 3 außerhalb (Soll)Wortlaut am amtlichen Portal geprüft
Saarland§ 41 Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)mind. 5 Jahre, davon 3 außerhalbWortlaut am amtlichen Portal geprüft
Sachsen§ 59 Sächsisches Hochschulgesetz (SächsHSG)in der Regel 5 Jahre, davon 3 außerhalbWortlaut am amtlichen Portal geprüft
Sachsen-Anhalt§ 35 Hochschulgesetz Sachsen-Anhalt (HSG LSA)Berufspraxis, davon grundsätzlich 3 Jahre außerhalbWortlaut am amtlichen Portal geprüft
Schleswig-Holstein§ 61 Hochschulgesetz (HSG)mind. 5 Jahre, davon 3 außerhalbWortlaut am amtlichen Portal geprüft
Thüringen§ 84 Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)mind. 5 Jahre, davon 3 außerhalbWortlaut am amtlichen Portal geprüft

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Wie lange dauert es, Professor zu werden?

Eine feste Dauer gibt es nicht. Der Weg hat Stationen, deren Länge vom Fach und vom eigenen Verlauf abhängt: die Promotion, danach die Postdoc-Phase mit Habilitation oder gleichwertigen Leistungen oder eine Juniorprofessur, am Ende das Berufungsverfahren bis zum Ruf. An Hochschulen (HAW) liegt statt der Postdoc-Phase die Berufspraxis dazwischen.

Was sich belegen lässt, ist das Alter. Wer zwischen 2019 und 2022 erstmals auf eine Professur berufen wurde, war im Schnitt 42,4 Jahre alt; der Median lag bei 41,8 Jahren. Promovierte waren beim Abschluss der Promotion im selben Zeitraum im Schnitt 32,2 Jahre alt. Beide Werte stehen im Bundesbericht Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in einer frühen Karrierephase (BuWiK 2025, Tab. A8); gezählt sind 9.376 Erstberufungen. Getrennt nach Universität und Hochschule (HAW) weist der Bericht das Erstberufungsalter nicht aus.

Erstberufung an Universitäten 2022Durchschnittsalter
Juniorprofessur (W1)35,8 Jahre
W2-Professur42,2 Jahre
W3-Professur43,6 Jahre

Universitäten, Theologische und Pädagogische Hochschulen, ohne Kunst- und Musikhochschulen; Quelle: BuWiK 2025, Tab. B4, nach einer Sonderauswertung des Statistischen Bundesamts.

Eine Dauer von der Promotion bis zum ersten Ruf weist die amtliche Statistik nicht aus; die Differenz der beiden Durchschnittsalter ist dafür nicht aussagekräftig, weil nicht dieselben Personen gezählt sind. Wie lang die Stationen im eigenen Fach sind, beschreiben die Fachporträts weiter unten.

Geht es ohne Habilitation — oder ohne Promotion?

Es gibt nicht einen Weg, sondern vier. Habilitation, Juniorprofessur (W1), Tenure Track — und an Hochschulen (HAW) der Weg über Berufspraxis statt Habilitation.

Ohne Habilitation: ja

Für eine Universitätsprofessur verlangen die Landesgesetze zusätzliche wissenschaftliche Leistungen. Die Habilitation ist dafür ein Nachweis, aber in keinem der geprüften Gesetze der einzige: Gleichrangig stehen die Juniorprofessur und gleichwertige wissenschaftliche Leistungen daneben, die auch außerhalb der Hochschule erbracht sein können. In welchen Fächern die Habilitation trotzdem die Regel ist, zeigen die Fachporträts. An Hochschulen (HAW) wird keine Habilitation verlangt, sondern Berufspraxis.

Ohne Promotion: nur ausnahmsweise

Die Gesetze verlangen eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit und nennen die Promotion als deren Regelnachweis (zur Benotung: Promotionsnoten). Daneben kennen viele Länder eine Ausnahme: Wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist, kann abweichend eingestellt werden, soweit es der Eigenart des Fachs entspricht. In künstlerischen Fächern tritt an die Stelle der wissenschaftlichen die künstlerische Befähigung. Welche Länder das wie regeln, steht in der Karte; wie eng die Ausnahme gefasst ist, zeigt der Artikel Professur ohne Promotion am Wortlaut des bayerischen Rechts.

Wie viele Professoren gibt es in Deutschland?

Wer seine Chancen einschätzen will, braucht keine Stimmung, sondern Zahlen. Diese hier stehen im Statistischen Bundesamt, Tabelle „Hochschulpersonal nach Bundesländern und Personalgruppen" (Stand 2. Oktober 2025):

  2022 2023 2024
Professorinnen und Professoren insgesamt51.16151.87352.078
davon Frauen14.32614.93415.466
Frauenanteil28,0 %28,8 %29,7 %
davon C4-Professuren (auslaufend)2.1461.8101.507

Der Frauenanteil ist aus den beiden Zeilen darüber gerechnet, nicht aus einer anderen Quelle übernommen.

In diesen Zahlen steckt eine Aussage, die man leicht übersieht. Zwischen 2022 und 2024 sind 917 Professuren hinzugekommen — aber 1.140 davon entfielen auf Frauen. Rechnerisch heißt das: Die Zahl der männlichen Professoren ist im selben Zeitraum gesunken, von 36.835 auf 36.612. Der Aufwuchs geht nicht in die Breite, er verschiebt die Zusammensetzung. Für die eigene Planung ist das die wichtigere Information als jede Durchschnittsangabe: Das Feld wächst kaum. Rund 52.000 Professuren stehen einer weit größeren Zahl von Promovierten gegenüber, die sie anstreben.

Nach Hochschulart: Von den 52.078 Professorinnen und Professoren am 1. Dezember 2024 lehrten 26.400 an Universitäten und 21.975 an Hochschulen für angewandte Wissenschaften; die übrigen an Kunst-, Verwaltungs-, Pädagogischen und Theologischen Hochschulen. Darunter waren 1.767 Juniorprofessuren, 869 davon mit Tenure Track (Statistisches Bundesamt, Statistischer Bericht Hochschulpersonal 2024, Tabelle 21341-05).

Bewerbungen und Berufungen: An Universitäten gingen 2022 auf Professuren 54.243 Bewerbungen ein, dem standen 2.550 Berufungen gegenüber. „Im Schnitt war damit jede 21. Bewerbung erfolgreich", heißt es im BuWiK 2025 (Tab. B33, nach Daten der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz). Weil sich viele mehrfach bewerben, ist das keine persönliche Erfolgschance. Für alle Hochschulen einschließlich der HAW nennt dieselbe Tabelle 81.604 Bewerbungen und 3.716 Berufungen.

Und heute? Auf wissenschaftsstellen.de sind gerade offene Professuren (430) ausgeschrieben, darunter HAW-Professuren (119) und Juniorprofessuren (87); die Zahl in Klammern ist der aktuelle Stand unserer Stellensuche.

Wie unterscheiden sich die Wege an Universität und Hochschule (HAW)?

KriteriumUniversitätsprofessurHAW-Professur
SchwerpunktForschung und LehreLehre mit angewandter Forschung
Lehrdeputat8–9 SWS18 SWS
Promotion erforderlich?Ja, in der Regel mit AuszeichnungJa
Habilitation erforderlich?Fachabhängig, oft jaNein
Berufserfahrung außerhalb HochschuleNicht formal erforderlichMeist mindestens 5 Jahre, davon 3 außerhalb (je Land: Karte)
Typische Qualifikationsdauerüber zehn Jahrerund zehn Jahre
BesoldungW2 oder W3W2 (selten W3)
VerbeamtungÜberwiegend jaÜberwiegend ja
DrittmittelerwartungHoch (oft entscheidend für Karriere)Gering bis moderat
PersonalführungArbeitsgruppe mit Doktoranden und PostdocsKaum eigenes Personal
WettbewerbSehr hochFachabhängig, teils niedrig

Praxiszeit oder Befähigungsurteil: Was das für die Bewerbung heißt

Bei der HAW-Professur verlangt das Gesetz eine gemessene Praxiszeit, bei der Universitätsprofessur ein Befähigungsurteil — das trennt die beiden Wege stärker als die Frage „Habilitation ja oder nein“. Eine Praxiszeit lässt sich nachweisen oder nicht, sie ist ein Datum. Ein Befähigungsurteil muss dargestellt und von auswärtigen Gutachten getragen werden. Unsere Einschätzung: Wer beide Wege offenhalten will, pflegt zwei verschiedene Dossiers — eines, das Zeiten und Gebiete belegt, und eines, das wissenschaftliches Gewicht sichtbar macht. Wie eine Kommission das liest, steht unter Akademischer Lebenslauf.

Auch die Aufgaben sind verschieden gewichtet. Art. 59 Abs. 1 Satz 2 BayHIG: Die Dienstverhältnisse an Hochschulen für angewandte Wissenschaften sind so auszugestalten, „dass die anwendungsbezogene Lehre gegenüber der anwendungsbezogenen Forschung den Schwerpunkt der Aufgaben bildet“; Forschung ist dort Dienstaufgabe „in dem Umfang, in dem sie ihre jeweilige Lehrverpflichtung erfüllen“ (Satz 3). Ausdrücklich unberührt bleibt die Möglichkeit, Forschungs- oder Schwerpunktprofessuren einzurichten (Satz 8).

Entsprechend lesen Kommissionen die Bewerbung anders: Universitätsberufungen gewichten häufig internationale Forschungssichtbarkeit, Publikationsprofil, Drittmittel, Promotionsbetreuung und Anschluss an Verbundforschung. HAW-Berufungen prüfen stärker, ob Lehre, Praxisbezug, Transfer, Studiengangsentwicklung und angewandte Forschung glaubwürdig zusammenpassen — Forschung wird dort meist über Anwendung, Kooperation und regionale Partner begründet. Dazu gehört das Promotionsumfeld: Universitäten führen Promotionsverfahren in ihren Fakultäten selbst, Hochschulen für angewandte Wissenschaften je nach Land in eigenen Promotionszentren oder kooperativ mit einer Universität (Promotionsrecht an HAW); offene Stellen dafür stehen unter Promotionsstellen an Hochschulen (HAW).

Fünf Fragen zur Entscheidung:

  • Will ich vor allem Forschungsgruppen und Promotionsprojekte aufbauen?
  • Oder will ich stark lehren, Studiengänge gestalten und Praxispartner einbinden?
  • Habe ich die geforderte Berufspraxis außerhalb der Hochschule?
  • Ist mir ein höheres Lehrdeputat zugunsten der Arbeit mit Studierenden recht?
  • Passt mein Publikations- und Drittmittelprofil eher zu den Kriterien einer Universität oder einer HAW?

Was ist im eigenen Fach anders?

Die konkreten Anforderungen an eine Professur unterscheiden sich erheblich zwischen den Fachkulturen. Eine juristische Fakultät erwartet andere Qualifikationen als ein medizinischer Fachbereich, und die Chancen variieren je nach Fach dramatisch. In den folgenden Unterseiten erklären wir fachspezifisch, was Sie mitbringen müssen, wie der typische Zeitplan aussieht und wo die größten Fallstricke liegen.

Wie läuft das Berufungsverfahren ab?

Unabhängig vom Fach durchlaufen alle Kandidaten ein Berufungsverfahren, das in Deutschland strengen Regeln folgt. Der typische Ablauf umfasst die Ausschreibung der Stelle, die Sichtung der Bewerbungen durch eine Berufungskommission, externe Gutachten, Probevorträge, die Erstellung einer Berufungsliste (Dreier- oder Vierer-Liste) und die anschließende Berufungsverhandlung mit der Hochschulleitung.

Dieser Prozess dauert typischerweise 12 bis 18 Monate — manchmal deutlich länger. Es ist nicht ungewöhnlich, dass zwischen der Ausschreibung einer Stelle und dem tatsächlichen Dienstantritt zwei Jahre vergehen. Für Kandidaten bedeutet das: Sie müssen oft mehrere Verfahren parallel laufen haben und mit Absagen rechnen. Erfahrene Kolleginnen und Kollegen berichten, dass sie sich auf 20 bis 40 Stellen beworben haben, bevor der erste Ruf kam.

Tipp: Das Listenplatz-Paradox Auf einer Berufungsliste zu stehen, ist bereits ein Erfolg — selbst auf Platz 3. Denn Erstplatzierte lehnen Rufe regelmäßig ab oder nutzen sie für Bleibeverhandlungen an ihrer aktuellen Hochschule. Statistisch erhält ein erheblicher Anteil der Zweit- und Drittplatzierten am Ende den Ruf. Allerdings sollten Sie daraus keine falschen Hoffnungen ableiten: Auf der Liste zu stehen bedeutet nicht automatisch, den Ruf zu erhalten.

Bewerbung auf die Professur

Welche Unterlagen Ausschreibungen tatsächlich verlangen — gezählt und mit Fundstelle —, steht unter Bewerbung auf eine Professur.

Was einzureichen ist, legt die jeweilige Ausschreibung fest. Wer in die engere Wahl kommt, hält in der Regel einen Berufungsvortrag und eine Probelehrveranstaltung und führt anschließend ein Gespräch mit der Kommission. Welche Fragen dort typischerweise gestellt werden, sammelt der Artikel Fragen im Berufungsverfahren; das Verfahren Schritt für Schritt erklärt Berufungsverfahren.

Juniorprofessur und Tenure Track

Die Juniorprofessur ist eine befristete Professur der Besoldungsgruppe W1; „in der Regel sind Juniorprofessorinnen und -professoren sechs Jahre lang auf Zeit“ beschäftigt, heißt es im BuWiK 2025 (S. 106). In den Landesgesetzen ist sie ein Nachweis der zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen, die eine Universitätsprofessur verlangt — eine Dauerstelle garantiert sie nicht. Eine Zusage darauf gibt erst der Tenure Track: Bei positiver Evaluation folgt eine unbefristete Professur; mehrere Landesgesetze erlauben dafür ausdrücklich, auf eine erneute Ausschreibung zu verzichten (etwa § 50 Abs. 1 Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz).

Wie viele Juniorprofessuren haben Tenure Track? Das Statistische Bundesamt zählte am 1. Dezember 2024 1.767 Juniorprofessuren, 869 davon mit Tenure Track. An Universitäten waren Juniorprofessorinnen und -professoren bei ihrer Berufung 2022 im Schnitt 35,8 Jahre alt (BuWiK 2025, Tab. B4). Offene Stellen stehen unter Juniorprofessuren (87).

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Was verdient man als Professorin oder Professor?

Professorinnen und Professoren werden in Deutschland nach der W-Besoldung bezahlt. Das Grundgehalt (Stufe 1) liegt je nach Bundesland bei rund 6.000–7.500 Euro (W2) bzw. 7.250–8.450 Euro (W3); die aktuellen Landeswerte stehen unter Gehalt Professoren und W2/W3-Besoldung. Hinzu kommen Leistungsbezüge für besondere Forschungsleistungen, Drittmitteleinwerbung oder besonderes Engagement in der Lehre. Was davon netto bleibt, rechnet der Gehaltsrechner für W2 beziehungsweise für W3 nach Land, Stufe und Steuerklasse durch.

In der Medizin und im juristischen Bereich können die Gesamtbezüge durch Nebentätigkeiten (Gutachten, Privatliquidation) deutlich höher liegen. In anderen Fächern bleibt das Professorengehalt hinter dem zurück, was vergleichbar qualifizierte Fachkräfte in der Privatwirtschaft verdienen — besonders in den MINT-Fächern und in BWL.

Nutzen Sie unseren Gehaltsrechner, um die konkreten Bezüge nach Bundesland und Besoldungsgruppe zu berechnen.

Was am Ende bleibt — Pension und Titel im Ruhestand (emeritiert) —, erklärt Emeritierung und Professor im Ruhestand.

Was spricht gegen diesen Weg?

Es wäre unseriös, nur die Sonnenseiten zu beschreiben. Wer eine Professur anstrebt, sollte die folgenden Punkte nüchtern in die Entscheidung einbeziehen:

  • Jahrelange Unsicherheit: Die Qualifikationsphase bis zur Professur findet fast ausschließlich auf befristeten Stellen statt. Viele Postdocs hangeln sich von Zweijahresvertrag zu Zweijahresvertrag. Das WissZeitVG begrenzt die Befristung nach der Promotion auf sechs Jahre (in der Medizin neun) — danach muss entweder eine Dauerstelle oder der Ausstieg folgen.
  • Ortsbindung kaum möglich: Das Hausberufungsverbot und die geringe Zahl an Stellen bedeuten, dass Sie bereit sein müssen, für eine Professur umzuziehen — möglicherweise mehrfach. Für Familien mit zwei berufstätigen Partnern ist das eine erhebliche Belastung.
  • Keine Garantie trotz Qualifikation: Selbst eine abgeschlossene Habilitation garantiert keine Professur. In den Geisteswissenschaften und in Jura gibt es deutlich mehr Habilitierte als freie Stellen. Die Konsequenz: Manche hochqualifizierten Wissenschaftler landen dauerhaft in der Privatdozentur ohne feste Anstellung.
  • Späte Karrieresicherheit: Wer mit 42 erstmals berufen wird, hat vielleicht 20 Jahre finanzieller Unsicherheit hinter sich. Die Beamtenpension ist attraktiv, aber die Beitragsjahre zur gesetzlichen Rentenversicherung sind oft lückenhaft.

Welche Alternativen und Parallelwege gibt es?

Nicht jeder muss den klassischen Weg gehen. Es gibt mehrere alternative Karrierepfade:

  • Juniorprofessur mit Tenure Track: Das seit 2017 mit Bundesmitteln geförderte Programm hat zahlreiche Tenure-Track-Professuren geschaffen. Hier erhalten Sie frühzeitig eine unabhängige Position mit der Perspektive auf eine unbefristete Professur bei positiver Evaluation — ob und wie, hängt von Ausschreibung, Zusage und Landesrecht ab.
  • Nachwuchsgruppenleitung: Programme wie Emmy Noether oder Heisenberg der DFG bieten eine eigenständige Forschungsfinanzierung und gelten als starke Qualifikation für eine Berufung.
  • Industrieforschung und Rückkehr: In technischen Fächern kann ein Umweg über die Industrie die Chancen auf eine HAW-Professur verbessern — und hält gleichzeitig eine attraktive Rückfalloption offen.
Der Frauenanteil steigt — langsam Der Anteil von Professorinnen ist in den letzten zwei Jahrzehnten deutlich gestiegen, liegt aber weiter unter der Parität (Statistisches Bundesamt). Fächer wie die Erziehungswissenschaften haben einen überdurchschnittlichen Frauenanteil, Ingenieurwissenschaften und Informatik einen besonders niedrigen. Viele Hochschulen geben bei gleicher Qualifikation Frauen den Vorzug — ein Faktor, den Bewerberinnen kennen sollten.

Wie bekommt man den Professorentitel?

Das Amt und der Titel sind zweierlei. Die Bezeichnung „Professor" führt, wer auf eine Professur berufen ist — eine Hochschule kann sie aber auch ohne Stelle und ohne Gehalt verleihen: als Honorarprofessur an Fachleute, die über Jahre qualifiziert an ihr lehren, oder als außerplanmäßige Professur an Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die sich in Forschung und Lehre bewährt haben. Die Voraussetzungen dafür regelt jedes Land selbst. Die Habilitation allein bringt den Professorentitel nicht; wer die Lehrbefugnis erhält, führt die Bezeichnung Privatdozent. Ob man die Bezeichnung „Professor" nach dem Ausscheiden weiterführen darf, regelt ebenfalls das Landesrecht — Überblick unter Professorentitel behalten.

Was sollte man konkret tun?

Wenn Sie ernsthaft eine Professur anstreben, hier einige Empfehlungen aus der Praxis:

  1. Frühzeitig publizieren: In nahezu allen Fächern sind Publikationen die Währung der Wissenschaft. Beginnen Sie bereits während der Promotion damit, eigenständig zu veröffentlichen — nicht nur als Co-Autor.
  2. Lehrerfahrung sammeln: Nutzen Sie jede Gelegenheit, eigenständig zu lehren. Berufungskommissionen achten zunehmend auf die Lehrqualität.
  3. Netzwerk aufbauen: Besuchen Sie Konferenzen, nehmen Sie Gastdozenturen wahr, pflegen Sie Kontakte. Berufungsverfahren sind formaler als in anderen Ländern, aber informelle Netzwerke spielen dennoch eine erhebliche Rolle.
  4. Drittmittel einwerben: Eigenständig eingeworbene Forschungsmittel — besonders bei der DFG — sind ein starkes Signal wissenschaftlicher Selbstständigkeit.
  5. International sichtbar werden: Auslandsaufenthalte und internationale Publikationen werden in praktisch allen Berufungsverfahren erwartet.
  6. Plan B haben: Identifizieren Sie realistische Alternativen außerhalb der Professur. Das ist keine Schwäche, sondern professionelle Lebensplanung.

Welche Stationen liegen auf dem Weg?

Die Kette gilt für den universitären Weg. An Hochschulen (HAW) treten an die Stelle von Habilitation und Privatdozentur Jahre der Berufspraxis — in den meisten Ländern mindestens fünf, davon drei außerhalb der Hochschule; Brandenburg und Bremen verlangen drei, davon zwei außerhalb, Sachsen-Anhalt nennt keine Gesamtdauer (je Land: Länderkarte) — die Einzelheiten regelt das jeweilige Landesrecht. Und die Stationen 3 bis 6 sind kein Muss: Juniorprofessur und Tenure Track führen an ihnen vorbei.

Welche Seiten gehören zu diesem Thema?

Diese Seite ist der Überblick. Was ein einzelner Weg konkret verlangt, steht in den Artikeln dieses Themas:

Wie ein Ruf zustande kommt, wie die Berufungskommission arbeitet und was danach verhandelt wird, steht im Karriere-Wissen unter Professur: Berufung und Verhandlung.

Häufige Fragen

Welche Voraussetzungen gelten für jede Professur in Deutschland?

Die Landesgesetze verlangen ein abgeschlossenes Hochschulstudium, pädagogische Eignung und eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch eine Promotion nachgewiesen wird; Ausnahmen gibt es für künstlerische Fächer und bei hervorragenden Leistungen in der Praxis. Dazu kommen je nach Hochschulart zusätzliche wissenschaftliche Leistungen oder Berufspraxis. Im Berufungsverfahren gehört in der Regel eine Probelehrveranstaltung dazu; in den meisten Bundesländern gilt zudem ein Hausberufungsverbot.

Worin unterscheiden sich Universitäts- und HAW-Professur?

An Universitäten steht die Forschung im Zentrum, das Lehrdeputat liegt bei 8 bis 9 SWS und in vielen Fächern wird eine Habilitation erwartet. HAW-Professuren haben ein Lehrdeputat von 18 SWS und setzen statt einer Habilitation Berufspraxis voraus — in den meisten Ländern mindestens fünf Jahre, davon drei außerhalb des Hochschulbereichs; Brandenburg und Bremen verlangen drei Jahre, davon zwei außerhalb, Sachsen-Anhalt nennt keine Gesamtdauer.

Wie läuft ein Berufungsverfahren ab?

Es umfasst typischerweise die Ausschreibung der Stelle, die Sichtung der Bewerbungen durch eine Berufungskommission, externe Gutachten, Probevorträge, die Erstellung einer Berufungsliste und die anschließende Berufungsverhandlung mit der Hochschulleitung; der Prozess dauert in der Regel 12 bis 18 Monate.

Nach welcher Besoldung werden Professorinnen und Professoren bezahlt?

Sie werden nach der W-Besoldung bezahlt; das Grundgehalt der Stufe 1 reicht je nach Bundesland von 6.029,67 bis 7.661,18 Euro (W2) und von 7.247,15 bis 8.667,56 Euro (W3); hinzu kommen Leistungsbezüge.

Welche Alternativen zum klassischen Weg gibt es?

Zu den alternativen Pfaden zählen die Juniorprofessur mit Tenure Track, die Leitung einer Nachwuchsgruppe etwa über das Emmy-Noether- oder Heisenberg-Programm der DFG sowie in technischen Fächern ein Umweg über die Industrie als Vorbereitung auf eine HAW-Professur.

Wie lange dauert es, Professor zu werden?

Eine amtliche Zahl für die Dauer gibt es nicht. Belegt ist das Alter: Wer zwischen 2019 und 2022 erstmals auf eine Professur berufen wurde, war im Schnitt 42,4 Jahre alt (Median 41,8 Jahre); Promovierte waren beim Abschluss der Promotion im selben Zeitraum im Schnitt 32,2 Jahre alt (BuWiK 2025).

Kann man ohne Habilitation Professor werden?

Ja. Die Landesgesetze nennen für Universitätsprofessuren neben der Habilitation gleichrangig die Juniorprofessur und gleichwertige wissenschaftliche Leistungen. An Hochschulen für angewandte Wissenschaften wird statt der Habilitation Berufspraxis verlangt — in den meisten Ländern mindestens fünf Jahre, davon mindestens drei außerhalb des Hochschulbereichs; Brandenburg und Bremen verlangen drei Jahre, davon zwei außerhalb, Sachsen-Anhalt nennt keine Gesamtdauer. Die Regel jedes Landes steht in der Länderkarte.

Wie bekommt man den Professorentitel?

Regulär mit der Berufung auf eine Professur. Ohne Stelle kann eine Hochschule die Bezeichnung als Honorarprofessur an Fachleute verleihen, die über Jahre qualifiziert bei ihr lehren, oder als außerplanmäßige Professur an Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die sich in Forschung und Lehre bewährt haben; die Voraussetzungen regelt jedes Land selbst. Die Habilitation allein bringt den Professorentitel nicht.

Wie alt ist man bei der ersten Berufung?

Im Schnitt 42,4 Jahre (Median 41,8 Jahre), bezogen auf die Erstberufungen der Jahre 2019 bis 2022. An Universitäten lag das Durchschnittsalter 2022 bei W2-Professuren bei 42,2, bei W3-Professuren bei 43,6 und bei Juniorprofessuren bei 35,8 Jahren (BuWiK 2025).

Quellen

  • Zahl der Professuren nach Hochschulart, Juniorprofessuren, Tenure Track: Statistisches Bundesamt, Statistischer Bericht Hochschulpersonal 2024, Tabelle 21341-05 „Personal 2024 nach Personalgruppen, Dienstbezeichnungen, Qualifizierungspositionen und Hochschularten", Stichtag 1. Dezember 2024, erschienen 2. Oktober 2025 (abgerufen 26.09.2026).
  • Erstberufungsalter, Bewerbungen und Berufungen: Konsortium Bundesbericht Wissenschaftlicher Nachwuchs, BuWiK 2025 (Bundesbericht Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in einer frühen Karrierephase), Tab. A8, Tab. B4 und Tab. B33; Tab. B33 nach der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz, Chancengleichheit in Wissenschaft und Forschung, 27. Fortschreibung (abgerufen 26.09.2026).
  • Voraussetzungen je Land: die Hochschulgesetze der 16 Länder, je Land mit Fundstelle und Prüfstand in der Karte; Österreich: Universitätsgesetz 2002; Schweiz: Professorenverordnung ETH und Universitätsordnung des Kantons Zürich.
  • Zahl der Professuren, Frauenanteil, C4-Bestand: Statistisches Bundesamt, „Hochschulpersonal nach Bundesländern und Personalgruppen", Berichtsjahre 2022–2024, Stand 2. Oktober 2025 (abgerufen 06.09.2026). Der Frauenanteil ist aus den ausgewiesenen Zahlen gerechnet.
  • Wortlaut zu Einstellungsvoraussetzungen und Aufgaben: Art. 57 Abs. 1 und 3 BayHIG, Art. 59 Abs. 1 BayHIG (Text gilt ab 16. Mai 2026) und § 36 Abs. 1 Nr. 4 und 5 HG NRW (Fassung gültig ab 4. August 2026).
  • W-Grundgehälter: die Landesbesoldungsgesetze der 16 Länder; zusammengeführt unter Gehalt Professoren, gerechnet im Gehaltsrechner.
  • Berufungsvoraussetzungen im Einzelnen: das Landeshochschulgesetz des jeweiligen Landes und die Ausschreibung; Einordnung unter Berufungsverfahren.
Quellen Quellenstand: 27. September 2026. Zahlen mit Fundstelle wie oben. Keine Rechts-/Karriereberatung.