Habilitationsschrift: Umfang, Aufbau, kumulativ
Die Habilitationsschrift ist die schriftliche wissenschaftliche Leistung im Habilitationsverfahren. Sie entsteht als Monografie oder, soweit zugelassen, aus zusammengehörigen Publikationen mit verbindendem Rahmentext. Anforderungen an Umfang, Publikationen und Eigenanteil legt die Fakultät fest.
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Kurz gesagt
- Umfang: Eine allgemeine Seitenzahl gibt es nicht; bei kumulativen Arbeiten sind Gesamtwerk und Rahmentext zu unterscheiden.
- Aufbau: Verbinden Sie Forschungsfrage, Forschungsstand, eigene Ergebnisse und Ihren Beitrag zum Fach.
- Publikationen: Die Fakultät bestimmt, welche Arbeiten zählen und welchen Publikationsstand sie haben müssen.
- Eigenanteil: Machen Sie bei gemeinschaftlichen Publikationen Ihre eigene wissenschaftliche Leistung nachvollziehbar.
- Einreichung: Besorgen Sie früh die Checkliste für Schrift, Habilitationsgesuch und zusätzliche Nachweise.
Habilitationsschrift: Wie viele Seiten und welcher Umfang?
Eine allgemeine Seitenzahl gibt es nicht. Bei einer kumulativen Schrift müssen Sie außerdem zwischen dem Umfang der gesamten Arbeit und dem des Rahmentexts unterscheiden. Einzelne Fakultäten nennen Richtwerte, zum Beispiel 20–60 Seiten für den Rahmentext (Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät Greifswald) – die Vorgaben im Vergleich stehen unten.
Fragen Sie deshalb nicht zuerst „Wie viele Seiten?“, sondern „Was muss die Schrift zeigen, und was zählt dafür?“.
Monografie oder kumulative Habilitation: Welche Form ist möglich?
Bei einer Monografie entwickeln Sie die Untersuchung als zusammenhängendes wissenschaftliches Werk. Eine kumulative Habilitationsschrift verbindet einzelne Publikationen zu einer Gesamtleistung. Der Rahmentext stellt diesen Zusammenhang her. Welche Form möglich ist und welche zusätzlichen Anforderungen gelten, ergibt sich aus den Regeln Ihrer Fakultät. Eine kumulative Schrift ist deshalb mehr als eine Sammlung vorhandener Aufsätze; die Medizinische Fakultät der LMU beschreibt beide Formen.
Wie unterschiedlich die Regeln ausfallen, zeigen drei Fakultäten. An der Medizinischen Fakultät der LMU München können Sie zwischen beiden Formen wählen; die Anforderungen an Ihre Publikationsleistung bleiben dabei unverändert, auch wenn Sie eine Monografie einreichen. An der Stuttgarter Fakultät 2 braucht die kumulative Form das Einvernehmen zwischen Ihnen und Ihrer Betreuerin oder Ihrem Betreuer (Abschnitt 1 Nr. 2); die Fakultät sieht sie als Alternative zur Monografie, insbesondere für Habilitierende, die eine wissenschaftliche Karriere anstreben und in der Qualifikationsphase Veröffentlichungen nachweisen müssen (Nr. 3). Die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät der Universität zu Köln nennt in ihren Hinweisen beide Formen und empfiehlt für jede eine eigene Gliederung.
Ob ein Landesgesetz die kumulative Form ausdrücklich erwähnt, steht im Artikel Habilitation: Monografie oder kumulativ?; dort finden Sie auch das bayerische Beispiel. Für Ihre Entscheidung zählt am Ende die Ordnung Ihrer Fakultät.
Vier Fragen klären die Wahl, bevor Sie Zeit in eine Form stecken:
- Lässt die Ordnung die Form zu? Und braucht sie eine Zustimmung, etwa der Betreuung oder eines Ausschusses?
- Reichen Ihre Arbeiten? Zahl, Publikationsstand und Autorschaft müssen den Vorgaben entsprechen; Arbeiten aus der Promotion zählen etwa in Greifswald nicht.
- Tragen die Arbeiten eine gemeinsame Frage? Ohne sie wird der Rahmentext zur Aufzählung.
- Dürfen Sie die Artikel wieder veröffentlichen? Für bereits erschienene Aufsätze gelten Rechte und Lizenzen, die Sie vorher klären.
Wählen Sie die Form nach Ihrem Material, nicht nach dem vermuteten Aufwand. Haben Sie mehrere begutachtete Artikel, die eine gemeinsame Forschungsfrage beantworten, und lässt Ihre Ordnung die kumulative Form zu, spricht viel für sie: Ihre Arbeit ist dann bereits sichtbar, und die Schrift bündelt, was Sie ohnehin veröffentlichen. Lässt sich Ihr Thema nur im Zusammenhang entwickeln, ist die Monografie die ehrlichere Form.
Aufbau der Habilitationsschrift: Was gehört hinein?
Als Arbeitsgerüst hilft für beide Formen dieselbe Folge: eine Forschungsfrage stellen, sie im Stand des Fachs verorten, eigene Ergebnisse vorlegen und zeigen, was diese Ergebnisse zum Fach beitragen. In der Monografie geschieht das über das ganze Werk, in der kumulativen Schrift vor allem im Rahmentext. Welche Teile Pflicht sind, legt Ihre Fakultät fest.
Gliederung einer Monografie
Die folgende Gliederung ist ein mögliches Arbeitsgerüst. Je nach Fach und Ordnung kann der Aufbau anders aussehen; Ihre Fakultät oder Ihr Mentorat gibt mitunter eine eigene Reihenfolge vor.
- Forschungsfrage. Was ist ungeklärt, und warum lohnt die Antwort? Die Einleitung begründet die Frage und grenzt sie ab.
- Forschungsstand. Was weiß das Fach bereits? Dieser Teil zeigt, dass Sie das Feld überblicken, und macht sichtbar, wo Ihre Arbeit ansetzt.
- Methodischer Zugang. Mit welchen Quellen, Daten, Modellen oder Verfahren beantworten Sie die Frage, und warum mit diesen?
- Eigene Untersuchungen. Der Hauptteil, meist in mehreren Kapiteln. Jedes Kapitel sollte erkennbar zur Ausgangsfrage beitragen.
- Zusammenführende Diskussion. Was ergeben die Teile zusammen, wie verhalten sich die Ergebnisse zum Forschungsstand, wo liegen Grenzen?
- Schluss. Der eigene Beitrag in wenigen Sätzen und die Fragen, die offen bleiben.
Ein Beispiel für eine knappe Fakultätsvorgabe: Die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät in Köln empfiehlt für die Monografie Deckblatt, Einleitung, Ergebnisse, Diskussion und Perspektive, Referenzen und Lebenslauf. Welche Erklärungen, Verzeichnisse und Nachweise zusätzlich zur Schrift gehören, steht in der Einreichungsliste Ihrer Fakultät; ein Beispiel folgt im Abschnitt zum Habilitationsgesuch.
Aufbau einer kumulativen Habilitationsschrift
Eine kumulative Schrift folgt einer logischen Kette: Die übergreifende Frage kommt zuerst, dann die Einordnung der einzelnen Beiträge, dann eine gemeinsame Diskussion, und am Ende steht der eigene wissenschaftliche Beitrag. Die Greifswalder Ausführungsbestimmungen zu § 8 Abs. 5 legen die Teile für ihre Fakultät so fest:
- Deckblatt, Inhaltsverzeichnis und gegebenenfalls ein Abkürzungsverzeichnis.
- Einleitung. Sie bezieht sich auf alle Manuskripte und erläutert die übergreifende Fragestellung; dazu gehört eine Übersicht der Manuskripte mit Ihrem eigenen Anteil an jeder Publikation.
- Diskussion. Sie bringt die Einzelergebnisse in den Zusammenhang der übergeordneten Frage und zeigt, wie sie sich in den aktuellen Kenntnisstand einfügen.
- Zusammenfassung zur übergreifenden Frage und zum Beitrag der Ergebnisse.
- Die Manuskripte selbst.
- Literaturverzeichnis zu Einleitung und Diskussion, Eigenständigkeitserklärung, tabellarischer Lebenslauf mit Veröffentlichungsliste, gegebenenfalls Danksagung und ein Anhang mit weiteren Originaldaten oder Methoden.
Stuttgart ordnet ähnlich, setzt aber eigene Akzente: Vor den Publikationen steht ein ausführlicher Einleitungs- und Methodenteil mit dem theoretischen Bezugsrahmen, direkt danach eine Aufstellung der Publikationen mit ihrem aktuellen Stand, und in der Regel bildet jede Publikation ein eigenes Kapitel (Abschnitt 3 Nr. 1, 2 und 4). Köln sieht nach der Einleitung je Publikation eine Zusammenfassung mit dem Anteil der Autorenschaft vor. So unterschiedlich die Reihenfolge ist, die Funktion ist dieselbe: Der verbindende Text muss zeigen, dass die Arbeiten zusammen eine Frage beantworten.
Fakultätsvorgaben im Vergleich
| Fakultät und Dokument | Vorgabe für den Rahmentext | Publikationen der kumulativen Schrift |
|---|---|---|
| Universität Greifswald, Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät, Ausführungsbestimmungen zu § 8 | In der Regel 20–60 Seiten. | Mindestens sechs Publikationen; Anforderungen an Autorschaft und Publikationsstand kommen hinzu. |
| Universität Stuttgart, Fakultät 2 (Bau- und Umweltingenieurwissenschaften), Richtlinie vom 02.07.2025 | Etwa 50 Seiten ohne Publikationsliste. | In der Regel fünf Publikationen zu mehr als einem Themenfeld, mit der Betreuung abzustimmen. |
Diese Beispiele gelten für die genannten Fakultäten. Sie sind keine bundesweite Mindestzahl. Prüfen Sie neben dem Umfang insbesondere, welche Publikationen und Nachweise Ihre Fakultät anerkennt. Greifswald: Ausführungsbestimmungen, Stuttgart: Richtlinie.
Für die Monografie nennen beide Dokumente keine Seitenzahl. Die Stuttgarter Richtlinie dreht den Maßstab um: Eine kumulative Schrift muss „in ihrer Gesamtheit“ einer Habilitationsschrift in Monografieform gleichwertig sein (Abschnitt 1 Nr. 4). Gemessen wird also die wissenschaftliche Leistung, nicht die Seitenzahl. Wer eine Monografie plant, klärt den erwarteten Rahmen deshalb mit der Betreuung oder dem Mentorat und orientiert sich an Habilitationsschriften, die im eigenen Fach kürzlich angenommen wurden.
In beiden Beispielen ist die Seitenzahl des Rahmentexts ein Richtwert („in der Regel“, „ca.“), während Zahl, Publikationsstand und Autorschaft der Arbeiten als Anforderungen formuliert sind.
Kumulative Habilitation: Publikationen, Rahmentext und Eigenanteil
Bei der kumulativen Form kommen drei Fragen hinzu: welche Publikationen mitzählen, was der Rahmentext leisten muss und wie Sie Ihren Anteil an Arbeiten mit mehreren Autorinnen und Autoren belegen.
Wie viele Publikationen werden verlangt?
Eine Zahl für alle gibt es nicht. In Greifswald sind es mindestens sechs Publikationen in international anerkannten, begutachteten Zeitschriften, jeweils als Erst-, Letzt- oder korrespondierende Autorin oder korrespondierender Autor. In Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden, wenn die Author Contributions der Publikation einen maßgeblichen Anteil belegen und das Fach ihn bestätigt; Buchkapitel können zusätzlich aufgenommen werden. In Stuttgart sind es in der Regel fünf vollständige Artikel („full paper“) zu mehr als einem Themenfeld, abzustimmen mit der Hauptbetreuung (Abschnitt 3 Nr. 3). Zugelassen sind dort grundsätzlich Zeitschriften, die in der Web of Science Master Journal List als begutachtet geführt werden; für andere zeichnet die Betreuung verantwortlich (Abschnitt 1 Nr. 7).
Ebenso wichtig wie die Zahl ist der Publikationsstand, und auch er ist fakultätsspezifisch geregelt:
- Greifswald: Jede aufgenommene Publikation muss veröffentlicht oder zur Veröffentlichung angenommen sein.
- Stuttgart: Der Stand wird für jede Arbeit dokumentiert (erschienen, angenommen, unter Begutachtung, eingereicht), und die Betreuung weist ihn beim Habilitationsgesuch nach, etwa über die DOI oder ein Schreiben des Verlags (Abschnitt 1 Nr. 6, Abschnitt 3 Nr. 2). Höchstens eine Arbeit darf sich noch in der Begutachtung befinden (Abschnitt 3 Nr. 3).
Eine dritte Frage betrifft Arbeiten aus der Promotion. In Greifswald dürfen Publikationen, die bereits in die Promotion eingegangen sind, nicht Bestandteil der Habilitationsschrift sein. An der Medizinischen Fakultät der LMU zählen Publikationen nicht mit, die schon für einen anderen akademischen Grad verwendet wurden. Wie die Medizin Autorenschaften bewertet, erklärt der Artikel zur Habilitation in der Medizin; ein Beispiel für feste Zahlen an Erst- und Letztautorenschaften steht unter Wie viele Erstautorenschaften verlangt eine kumulative Habilitation?
Was muss der Rahmentext leisten?
Der Rahmentext macht aus mehreren Artikeln eine Habilitationsschrift. In Greifswald muss er in die Thematik einführen und die Ergebnisse der aufgenommenen Publikationen zusammenhängend darlegen; alle Artikel müssen einem übergeordneten Habilitationsthema zuzuordnen sein. Stuttgart verlangt einen ausführlichen Einleitungs- und Methodenteil, der die Einzelpublikationen in den aktuellen Forschungsstand einordnet, und am Ende eine Zusammenfassung der wichtigsten Schlussfolgerungen mit Ausblick. Die Medizinische Fakultät der LMU spricht von einer einleitenden Zusammenfassung, die die Bedeutung Ihrer Arbeiten für das Fachgebiet erläutert.
Daraus folgt eine einfache Probe für den eigenen Entwurf: Ein Leser, der nur den Rahmentext kennt, sollte die Forschungsfrage, den Weg zu ihrer Beantwortung und Ihren Beitrag zum Fach verstehen. Fasst der Text nur jeden Artikel einzeln zusammen, fehlt die Diskussion über alle Arbeiten hinweg, die Greifswald ausdrücklich verlangt. Achten Sie außerdem auf die Sprache: In Stuttgart ist die Schrift in einer durchgängigen Sprache zu verfassen, die Veröffentlichungen selbst ausgenommen (Abschnitt 1 Nr. 5).
Wie weisen Sie Ihren Eigenanteil nach?
Bei Arbeiten mit mehreren Autorinnen und Autoren müssen Sie zeigen, was von Ihnen stammt. In Greifswald ist Ihr Anteil bei mehreren oder alphabetisch gelisteten Autorinnen und Autoren klar herauszuarbeiten und gesondert zu erklären; die Übersicht der Manuskripte in der Einleitung stellt ihn für jede Publikation dar. In Stuttgart nimmt die Betreuung beim Habilitationsgesuch zu Ihrem Anteil an jeder Publikation Stellung. An der Medizinischen Fakultät der LMU stellen Sie den Eigenanteil bei geteilter Erst- oder Letztautorenschaft dar.
Beschreiben Sie je Publikation konkret, welche Arbeitsschritte Sie allein, gemeinsam oder gar nicht übernommen haben: Konzeption, Datenerhebung oder Experimente, Auswertung, Interpretation, Schreiben des Manuskripts. Ein Formulierungsbeispiel für eine solche Angabe lautet: „Studienkonzept und Auswertung selbst erarbeitet; Datenerhebung gemeinsam durchgeführt; Manuskriptentwurf verfasst.“ Verwenden Sie dafür die Erklärung oder Bestätigung, die Ihre Fakultät verlangt, und gleichen Sie die Angaben mit den Author Contributions ab, die die Zeitschrift veröffentlicht hat. Eine allgemeine Prozentregel gibt es nicht, und eine Erstautorschaft belegt nicht von selbst, dass alle Arbeitsschritte bei Ihnen lagen.
Habilitationsschrift einreichen: Gesuch und Unterlagen
Die Habilitationsschrift ist nur ein Teil dessen, was Sie einreichen. Das Habilitationsgesuch ist der formale Antrag, mit dem Sie das Verfahren eröffnen oder die Begutachtung anstoßen; dazu gehören neben der Schrift Nachweise über Lehre, Publikationen und Werdegang sowie mehrere Erklärungen. Welche genau, steht in der aktuellen Liste Ihrer Fakultät. Wie das Verfahren als Ganzes abläuft, beschreibt der Abschnitt Wie läuft die Habilitation ab?
Ein Beispiel sind die Vorgaben der Medizinischen Fakultät der LMU München. Mit der Habilitationsschrift legen Sie dort in aktualisierter Form vor:
- Nachweis der pädagogischen Eignung: medizindidaktische Qualifizierung im Umfang von mindestens 60 Arbeitseinheiten, Mitwirkung an Lehrveranstaltungen über mindestens vier Semester mit je zwei Semesterwochenstunden und persönliche Lehrevaluationen über mindestens 20 Stunden.
- Publikationsleistung: Zum Zeitpunkt der Einreichung sollten 15 Publikationen vorliegen, in der Regel Originalarbeiten in Journalen, die in Medline/PubMed gelistet sind, mehr als die Hälfte mit Erst- oder Letztautorenschaft; geteilte Autorenschaften sollen höchstens 25 Prozent ausmachen. Zu jeder Publikation geben Sie den Impact Factor des Journals an.
- Lebenslauf und Erklärungen: tabellarischer Lebenslauf, eine Versicherung an Eides statt zur selbstständigen Abfassung, eine Erklärung, dass elektronische und gedruckte Fassung übereinstimmen, und eine Erklärung zu früheren Habilitationsverfahren und akademischen Graden.
- Vorschläge für externe Gutachterinnen und Gutachter.
Eingereicht wird dort elektronisch; das Habilitationsbüro prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit, und erst wenn alles vorliegt, beginnt die Begutachtung. Auf dem Deckblatt nennen Sie unter anderem Klinik oder Institut, den Titel der Schrift und das Fach, für das Sie die Lehrbefähigung anstreben. Stimmen Sie die Fachbezeichnung früh mit Ihrem Mentorat ab; was Lehrbefähigung und Lehrbefugnis unterscheidet, erklärt der Artikel Venia legendi.
Andere Fakultäten setzen andere Schwerpunkte. In Greifswald liegt dem Antrag eine Stellungnahme der Fachrichtung oder des Instituts bei, ob es die Eröffnung des Verfahrens unterstützt; nachzuweisen sind dort mindestens sechs Semesterwochenstunden Lehre, davon mindestens zwei als Vorlesung, erbracht in den letzten sechs Jahren vor dem Gesuch. Fordern Sie deshalb die aktuelle Checkliste Ihres Habilitationsbüros an, bevor Sie Unterlagen zusammenstellen, und planen Sie Bescheinigungen mit Vorlauf ein.
Begutachtung, Veröffentlichung und Fristen
Nach der Einreichung bewerten Gutachterinnen und Gutachter die Schrift; wer das ist und wie viel Zeit sie haben, regelt die Fakultät. In Greifswald werden zwei externe Gutachten von Universitätsprofessorinnen oder -professoren eingeholt, die nicht der Universität Greifswald angehören. An der Medizinischen Fakultät der LMU begutachten die drei Mitglieder Ihres Fachmentorats und zwei externe Personen; externe Gutachterinnen und Gutachter dürfen nicht befangen sein, müssen Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer sein, auch außerplanmäßige Professorinnen und Professoren oder Privatdozentinnen und Privatdozenten, und dürfen bereits im Ruhestand sein. In Stuttgart darf bei einer kumulativen Schrift mindestens eine Gutachterin oder ein Gutachter an keiner der Publikationen als Koautorin oder Koautor beteiligt gewesen sein (Abschnitt 1 Nr. 8).
Fristen gibt es auf mehreren Ebenen, und sie messen Verschiedenes. Greifswald gibt den Gutachterinnen und Gutachtern in der Regel sechs bis acht Wochen vor; in begründeten Fällen kann etwas anderes vereinbart werden. Das ist die Frist für ein Gutachten, nicht die Dauer des Verfahrens. Wie lange eine Habilitation insgesamt dauert und welche Fristen ab der Annahme gelten können, steht unter Habilitation: Dauer.
Ob und in welcher Form die Schrift nach dem Verfahren veröffentlicht werden muss, regelt die Ordnung; in Stuttgart ist sie nach § 12 der Habilitationsordnung zu veröffentlichen. Sind Teile vorab erschienen, sind Sie dort selbst dafür verantwortlich, die urheberrechtlichen Bestimmungen einzuhalten und die nötigen Absprachen mit den Verlagen zu treffen (Abschnitt 4). Klären Sie bei einer kumulativen Schrift vor der Einreichung, welche Rechte und Lizenzen für die bereits erschienenen Artikel gelten und welche Absprachen mit den Verlagen nötig sind.
Was gilt bei Überarbeitung oder Ablehnung?
Ob Gutachterinnen und Gutachter eine Überarbeitung verlangen können, ob eine abgelehnte Schrift neu eingereicht werden darf und nach welcher Zeit, regelt die Habilitationsordnung Ihrer Fakultät. Eine einheitliche Regel gibt es nicht. Ein Hinweis darauf, dass Ordnungen eine Grenze ziehen: An der Medizinischen Fakultät der LMU erklären Sie bei der Einreichung, dass Sie nicht schon zweimal ein Habilitationsverfahren im gleichen Fach ohne Erfolg beendet haben.
Lesen Sie den Abschnitt zur Ablehnung und zur Wiederholung in Ihrer Ordnung, bevor Sie einreichen, nicht erst danach. Werden Sie mit Einwänden konfrontiert, fragen Sie nach den Gründen in den Gutachten und besprechen Sie mit Ihrer Betreuung oder Ihrem Mentorat, ob eine Überarbeitung möglich ist und welche Fristen dafür gelten. Wer vor der Einreichung keine klare Rückmeldung zur Schrift bekommen hat, sollte sie einfordern: Nach den Kölner Hinweisen ist das Mentorat angehalten, die Arbeit vor der Einreichung auf die formellen und wissenschaftlichen Anforderungen zu prüfen; Sie sollen ihm dafür ausreichend Zeit lassen.
WissZeitVG: Vertragsgrenze ist keine Abgabefrist
Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz regelt, wie lange Arbeitsverträge des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals zur Qualifizierung befristet werden dürfen, nicht, bis wann die Habilitationsschrift fertig sein muss. Nach § 2 Abs. 1 beträgt die zulässige Befristungsdauer nach der Promotion bis zu sechs Jahre, in der Medizin bis zu neun Jahre; das Gesetz nennt Gründe, aus denen sich diese Höchstdauer verlängert. Das ist eine Grenze für Verträge, keine Frist für Ihre Schrift.
Das Gesetz sagt nichts darüber, wann Sie die Schrift einreichen müssen, und eine Frist der Habilitationsordnung verlängert keinen Vertrag. Beide Zeitpläne laufen nebeneinander. Planen Sie deshalb beide: die Fristen Ihres Verfahrens und die Laufzeit Ihrer Stelle. Wer unter das Gesetz fällt und wie sich die Höchstdauer verlängert, erklärt der Artikel zum WissZeitVG.
Wie unterscheiden sich Habilitationsschrift und Dissertation?
Die Dissertation ist Teil der Promotion und führt zum Doktorgrad. Die Habilitationsschrift ist die schriftliche Leistung im Habilitationsverfahren; Lehre und mündliche Leistungen weist das Verfahren gesondert nach. Beide Schriften sind Prüfungsleistungen in verschiedenen Verfahren mit eigenen Ordnungen.
Wie heißt die Habilitationsschrift auf Englisch? Im Englischen wird die Habilitationsschrift beispielsweise als „habilitation thesis“ bezeichnet; diesen Ausdruck verwendet die Universitätsbibliothek der TUM. Davon zu unterscheiden ist die Frage, in welcher Sprache Sie die Schrift einreichen dürfen: Das richtet sich nach den Vorgaben Ihrer Fakultät.
Die Rahmenpromotionsordnung der FAU Erlangen-Nürnberg beschreibt die Promotion als selbstständiges wissenschaftliches Forschungsvorhaben, das erheblich über die Anforderungen der Masterprüfung hinausgeht; am Ende steht nach Prüfung und Veröffentlichung der Doktorgrad (§ 2). Die Habilitationsschrift setzt eine Stufe später an. An der Medizinischen Fakultät der LMU weist sie die Befähigung zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit nach und muss einen wesentlichen Beitrag zur Forschung leisten. Zur Schrift kommen im Habilitationsverfahren die Lehre und mündliche Leistungen hinzu; erst das ganze Verfahren führt zur Lehrbefähigung.
Für die Planung wichtiger als jeder Größenvergleich sind drei praktische Unterschiede:
- Andere Arbeiten: Publikationen, die bereits in die Promotion eingegangen sind, zählen in Greifswald nicht für die Habilitationsschrift, an der LMU-Medizin nicht für die Publikationsleistung.
- Weiterführender Forschungsbeitrag: Nach den Kölner Hinweisen sollte die Schrift zeigen, dass Sie eigenständig und unabhängig wissenschaftlich arbeiten können, und einen signifikanten Beitrag zum Forschungsfeld leisten.
- Andere Begleitung: Je nach Fakultät begleitet Sie eine Betreuerin oder ein Betreuer wie in Stuttgart, ein Mentorat wie in Köln oder ein Fachmentorat wie an der LMU-Medizin.
Was die Promotion selbst verlangt, erklärt der Artikel Promotion; wie Dissertationen aus Artikeln aufgebaut sind, die kumulative Dissertation.
Wo steht die Habilitationsschrift auf dem Weg zur Professur?
Die Schrift ist die zentrale schriftliche Leistung der Habilitation, und die Habilitation ist eine Station zwischen Promotion und Professur. Mit der Habilitation können die Lehrbefugnis und der Titel Privatdozent verbunden sein, danach folgen Bewerbungen auf Professuren. Voraussetzungen, Dauer und die Frage, ob eine Professur die Habilitation überhaupt verlangt, beantwortet der Hauptartikel Habilitation, insbesondere der Abschnitt Was kommt nach der Habilitation?
Häufige Fragen
Wie viele Seiten hat eine Habilitationsschrift?
Eine allgemeine Seitenzahl gibt es nicht. Für den Rahmentext einer kumulativen Schrift nennen einzelne Fakultäten Richtwerte: In Greifswald sind es an der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät in der Regel 20 bis 60 Seiten, an der Stuttgarter Fakultät 2 etwa 50 Seiten ohne Publikationsliste. Für die Monografie nennen beide keine Zahl.
Wie viele Publikationen braucht eine kumulative Habilitation?
Das legt die Fakultät fest. Greifswald verlangt an der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät mindestens sechs begutachtete Publikationen als Erst-, Letzt- oder korrespondierende Autorin oder korrespondierender Autor, die Stuttgarter Fakultät 2 in der Regel fünf vollständige Artikel zu mehr als einem Themenfeld.
Darf eine Publikation noch in der Begutachtung sein?
Das hängt von der Fakultät ab. In Stuttgart darf sich höchstens eine Arbeit noch in der Begutachtung befinden; in Greifswald müssen alle Publikationen veröffentlicht oder zur Veröffentlichung angenommen sein.
Dürfen Artikel aus der Dissertation in die Habilitationsschrift?
In Greifswald nicht: Publikationen, die bereits in die Promotion eingegangen sind, dürfen nicht Bestandteil der Habilitationsschrift sein. An der Medizinischen Fakultät der LMU zählen Publikationen, die schon für einen anderen akademischen Grad verwendet wurden, nicht zur Publikationsleistung.
In welcher Sprache wird die Habilitationsschrift geschrieben?
Das regelt die Fakultät. In Stuttgart ist die kumulative Schrift in einer durchgängigen Sprache zu verfassen, die Veröffentlichungen selbst ausgenommen. An der Medizinischen Fakultät der LMU kann das Fachmentorat fremdsprachige Arbeiten zulassen, wenn es sich einstimmig dafür ausspricht.
Muss die Habilitationsschrift veröffentlicht werden?
Ob und wie, regelt die Habilitationsordnung. In Stuttgart ist die Schrift nach § 12 der Habilitationsordnung zu veröffentlichen; für vorab erschienene Teile müssen Sie die Rechte selbst mit den Verlagen klären.
Quellen und Fakultätsbeispiele
Maßgeblich ist immer die Habilitationsordnung Ihrer Fakultät mit ihren Ausführungsbestimmungen oder Richtlinien. Die Beispiele auf dieser Seite stammen aus diesen Dokumenten, gelesen am 13. Oktober 2026:
- Universität Greifswald, Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät, Ausführungsbestimmungen zur Habilitationsordnung, zu § 3 (Lehre), § 5 (Stellungnahme), § 8 Abs. 2 und 5 (kumulative Schrift, Rahmentext, Publikationen, Aufbau) und § 9 (Gutachten); das Dokument nennt kein Beschlussdatum
- Universität Stuttgart, Fakultät 2 Bau- und Umweltingenieurwissenschaften, Richtlinie Kumulative Habilitation vom 2. Juli 2025, Abschnitte 1, 3 und 4
- LMU München, Medizinische Fakultät, Einreichen der schriftlichen Habilitation (Unterlagen, Publikationsleistung, Gutachter, Formen der Schrift, Deckblatt)
- Universität zu Köln, Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät, Habilitationsschrift und Vortrag (Hinweise und formale Empfehlungen für Monografie und kumulative Schrift)
- FAU Erlangen-Nürnberg, Rahmenpromotionsordnung vom 27. Juni 2024 in der Fassung vom 27. Februar 2025, § 2
- Wissenschaftszeitvertragsgesetz, § 2, gesetze-im-internet.de, Fassung am 13. Oktober 2026
- Technische Universität München, Universitätsbibliothek: Publishing Habilitation Theses (englische Bezeichnung „habilitation thesis“), gelesen am 15. Oktober 2026