Tenure Track: Wie die Zusage zur Dauerprofessur funktioniert
Tenure Track verbindet eine befristete Professur mit der Zusage einer dauerhaften Professur. Dafür müssen bestimmte Leistungen erbracht werden: Ein Ausschuss prüft anhand vorher festgelegter Kriterien, ob sie erfüllt sind. Diese Prüfung heißt Evaluation.
Nicht jede Juniorprofessur hat einen Tenure Track. Ohne ihn läuft die Stelle aus; für eine dauerhafte Professur braucht es dann ein neues Berufungsverfahren.
Juniorprofessuren und Tenure-Track-Stellen ansehen (79)Zum Inhalt
Die Aussicht auf eine feste Professur
- Von Anfang an Professor. Der Einstieg erfolgt auf einer W1- oder befristeten W2-Professur. Die Zusage benennt die anschließende Dauerprofessur, meist W2 oder W3.
- Häufig sechs Jahre bis zur Entscheidung. Am Ende wird geprüft, ob die vereinbarten Leistungen erbracht wurden. Eine positive Zwischenprüfung ist noch keine endgültige Übernahme.
- Bei Erfolg ohne neue Ausschreibung. Wer die Tenure-Evaluation besteht, wechselt auf die zugesagte Dauerprofessur. Er muss dafür nicht erneut gegen ein neues Bewerberfeld antreten.
Vor der Zusage genau hinsehen
- Was ist schriftlich zugesichert? Zielprofessur, Kriterien und Prüfungsverfahren müssen feststehen. Eine bloße Aussicht auf Verlängerung ist kein Tenure Track.
- Sind die Ziele erreichbar? Forschungszeit, Personal und Ausstattung müssen zu den geforderten Leistungen passen. Klären Sie auch die Regeln für Elternzeit und andere Unterbrechungen.
- Was passiert bei Misserfolg? Ohne erfolgreiche Tenure-Evaluation folgt aus der Zusage keine Dauerprofessur. Übergangszeit und weitere Bewerbungswege sollten Sie vor der Annahme kennen.
Juniorprofessuren und Tenure-Track-Stellen ansehen (79)
Inhalt
Was bedeutet Tenure Track?
Bei Tenure Track wird eine Dauerprofessur schon beim Einstieg zugesagt, wenn die vereinbarten Anforderungen später erfüllt sind. Die Professur selbst ist zunächst befristet. Die Dauerprofessur folgt nicht schon daraus, dass die befristete Zeit abläuft, sondern erst nach einer erfolgreichen Evaluation.
Verbindlich ist nur eine echte Zusage. Im Bund-Länder-Programm gibt es sie schon bei der Bewerbung, „unabhängig von der Stellensituation an der Hochschule“ (tenuretrack.de): Die Dauerstelle ist für den Erfolgsfall reserviert. Eine bloße Aussicht auf Verlängerung ist kein Tenure Track, und eine „Tenure-Track-Option“ hängt zusätzlich davon ab, ob am Ende eine Stelle frei ist (die Begriffe).
Das englische tenure steht im Hochschulbereich für die dauerhafte Anstellung, die Professur auf Lebenszeit; track ist der Weg dorthin. Der Begriff stammt aus dem US-amerikanischen Hochschulsystem. In Deutschland beschreibt ihn das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt so: Die Tenure-Track-Professur „sieht nach erfolgreich absolvierter Bewährungsphase (in der Regel nach spätestens sechs Jahren) den unmittelbaren Übergang in eine Lebenszeitprofessur vor“ (BMFTR).
Tenure-Track-Professur, Tenure-Track-Option, Qualifikationsprofessur: die Begriffe
- Tenure-Track-Professur: allgemein die befristete Professur mit Zusage. In Baden-Württemberg ist es der gesetzliche Name der Juniorprofessur mit Zusage (§ 51b LHG), in Bayern der Name jeder befristeten Professur mit Entfristungszusage (Art. 58 Abs. 4 BayHIG).
- Tenure-Track-Option: So nennt das Bundesministerium eine Zusage „unter Stellenvorbehalt“ — die Übernahme hängt dann zusätzlich davon ab, ob am Ende eine freie Stelle da ist. Im Bund-Länder-Programm wird sie nicht gefördert (BMFTR).
- Qualifikationsprofessur und Entwicklungszusage: der hessische Weg (Abschnitt Hessen).
- Laufbahnstelle, Assistenzprofessur mit Tenure Track: die Formen in Österreich und an der ETH (Österreich und Schweiz).
Juniorprofessur mit oder ohne Tenure Track: Was ist der Unterschied?
Mit Tenure Track steht bei erfolgreicher Prüfung eine Dauerprofessur in Aussicht. Ohne Tenure Track enthält die Juniorprofessur diese Übernahmezusage nicht. Wer dann eine Dauerprofessur anstrebt, bewirbt sich in der Regel auf ausgeschriebene Professuren, oft an einer anderen Hochschule.
Auch die Tenure-Track-Professur beginnt mit einem Berufungsverfahren. Nach erfolgreicher Tenure-Evaluation folgt der Übergang auf die zugesagte Dauerprofessur ohne erneute Ausschreibung. Wie der Übergang förmlich abläuft, regeln Land und Hochschule.
Eine positive Zwischenevaluation ist noch keine Tenure-Zusage. Sie kann die befristete Phase verlängern — in mehreren Ländern hängt die zweite Phase der Juniorprofessur davon ab, dass man sich bewährt hat (Befristung je Land). Über die Dauerprofessur entscheidet erst die Tenure-Evaluation, und die setzt eine Tenure-Track-Zusage voraus.
Die drei Fälle im Vergleich — Eingangs- und Zielämter nach tenuretrack.de, Befristung und Auslauf je Land in der Karte:
| Juniorprofessur ohne Tenure Track | Juniorprofessur mit Tenure Track | W2-Professur auf Zeit mit Tenure Track | |
|---|---|---|---|
| Einstieg | Berufungsverfahren, Amt W1 | Berufungsverfahren, Amt W1 | Berufungsverfahren, Amt W2 auf Zeit |
| Zusage einer Dauerprofessur | keine | ja, bei erfolgreicher Tenure-Evaluation | ja, bei erfolgreicher Tenure-Evaluation |
| Zwischenevaluation | je nach Land: entscheidet über die Verlängerung der befristeten Phase | je nach Land und Hochschule; ersetzt nicht die Tenure-Evaluation | je nach Land und Hochschule; ersetzt nicht die Tenure-Evaluation |
| Prüfung über die Dauerprofessur | keine — es gibt keine Zusage | Tenure-Evaluation nach den vereinbarten Kriterien | Tenure-Evaluation nach den vereinbarten Kriterien |
| Am Ende | Die Stelle läuft aus; für eine Dauerprofessur braucht es ein neues Berufungsverfahren. | Übergang auf die zugesagte Professur (W2 oder W3) ohne erneute Ausschreibung | Übergang auf die zugesagte Professur (W2 oder W3) ohne erneute Ausschreibung |
| Negative Zwischenevaluation | je nach Land keine Verlängerung in die zweite Phase; mehrere Länder sehen dann bis zu ein Jahr Auslauf vor (Karte) | Folgen je nach Land und Hochschule (Karte) | Folgen je nach Land und Hochschule (Karte) |
| Negative Tenure-Evaluation | entfällt — es gibt keine Tenure-Evaluation | keine zugesagte Dauerprofessur; eine Auslauf- oder Überbrückungszeit gibt es nur nach der geltenden Regelung | keine zugesagte Dauerprofessur; eine Auslauf- oder Überbrückungszeit gibt es nur nach der geltenden Regelung |
Die Juniorprofessur ist ein befristetes Amt der Besoldungsgruppe W1, in dem Promovierte sich „für die Berufung auf eine Professur an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule“ qualifizieren (so etwa § 51 Abs. 1 LHG Baden-Württemberg, fast gleich § 30 Abs. 1 NHG). Tenure Track bezeichnet dagegen die bedingte Zusage einer Dauerprofessur und kann auch mit einer W2-Professur auf Zeit verbunden sein. Nach positiver Tenure-Evaluation folgt auf eine Juniorprofessur mit Tenure Track meist eine W2-Professur, in Baden-Württemberg ausdrücklich eine Professur einer höheren Besoldungsgruppe (§ 51b Abs. 1 LHG). Die W2-Professur auf Zeit mit Tenure Track regeln etwa Bayern (Art. 58 Abs. 4 BayHIG), Nordrhein-Westfalen (§ 38a Abs. 4 HG), Berlin (§ 102c Abs. 7 BerlHG) und das Saarland (§ 43 Abs. 2a SHSG).
Wie viele Juniorprofessuren einen Tenure Track haben: Die Hochschulpersonalstatistik weist für 2024 1.767 Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren aus, darunter 869 „Professoren mit Tenure-Track“ (Stichtag 1. Dezember 2024). Über alle Professuren zählt sie 1.502 mit Tenure Track, darunter 498 auf W2-Stellen (Statistisches Bundesamt, Tabelle 21341-05).
Alles zur Juniorprofessur selbst — Voraussetzungen, Dauer, W1-Gehalt je Land — steht unter Juniorprofessur (W1); wie sich W1, W2 und W3 als Ämter unterscheiden, unter Professur W1, W2, W3.
Wer kann sich auf eine Tenure-Track-Professur bewerben?
Für den Einstieg zählen eine starke wissenschaftliche Qualifikation und die Eignung für Forschung und Lehre. Für eine Juniorprofessur verlangen die Landesgesetze ein abgeschlossenes Hochschulstudium, pädagogische Eignung und eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel die Promotion belegt. Ausgewählt wird in einem regulären Berufungsverfahren; auch wer schon auf dem Weg zur Professur ist, muss es durchlaufen (tenuretrack.de).
- Juniorprofessur (W1): Verlangt werden ein abgeschlossenes Hochschulstudium, pädagogische Eignung und eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität der Promotion nachgewiesen wird — so etwa § 51 Abs. 2 LHG Baden-Württemberg (landesrecht-bw.de) und § 47 Abs. 1 BbgHG. Die pädagogische Eignung wird in Baden-Württemberg in der Regel durch Erfahrung in Lehre oder Ausbildung nachgewiesen.
- W2-Professur auf Zeit mit Tenure Track: Die Voraussetzungen nennen Landesgesetz und Ausschreibung. Berlin etwa stellt sie der Juniorprofessur gleich: Bei der Berufung dürfen die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen, die sonst eine Professur voraussetzt, noch nicht vorliegen (§ 102c Abs. 7 und § 102a BerlHG).
- Zeit seit der Promotion: Mehrere Länder begrenzen sie für die Juniorprofessur. In Baden-Württemberg sollen Promotion und Beschäftigung als akademische Mitarbeiterin oder Mitarbeiter zusammen nicht mehr als sechs Jahre gedauert haben, in der Medizin neun (§ 51 Abs. 3 LHG). Brandenburg lässt bei einer Tenure-Track-Juniorprofessur in der Regel bis zu sechs Jahre wissenschaftlicher Tätigkeit nach der Promotion zu, sonst vier (§ 47 Abs. 2 BbgHG); in Hessen soll die Zeit nach der Promotion bei der Qualifikationsprofessur in der Regel vier Jahre nicht übersteigen (§ 70 Abs. 3 HessHG).
- Mobilität: Im Bund-Länder-Programm und in mehreren Landesgesetzen sollen Bewerberinnen und Bewerber nach der Promotion die Hochschule gewechselt haben oder zwei Jahre extern tätig gewesen sein (Verwaltungsvereinbarung § 4; etwa § 102c Abs. 3 BerlHG). Wer an der eigenen Promotionsuniversität bleiben will, sollte die Ausnahmen seines Landes kennen — sie erklärt Hausberufungsverbot.
Was im Einzelfall gilt, steht im Landeshochschulgesetz und in der Ausschreibung; die Karte nennt je Land die Fundstellen.
Wie lange dauert ein Tenure Track?
Häufig ist eine Bewährungsphase von sechs Jahren vorgesehen. Am Ende steht die Tenure-Evaluation; manchmal ist sie früher möglich, und bei Teilzeit oder Elternzeit kann die Phase verlängert werden (tenuretrack.de). Im Bund-Länder-Programm sind Tenure-Track-Professuren auf bis zu sechs Jahre befristet.
Bei der Juniorprofessur erlauben fünfzehn der 16 Länder insgesamt bis zu sechs Jahre, verteilt auf eine oder zwei Phasen. Eine einheitliche Formel gibt es aber nicht. Die oft genannte „3 + 3 Jahre“ trifft nur in fünf Ländern zu (Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Hamburg). Häufiger ist „bis zu vier Jahre, dann Verlängerung auf insgesamt sechs“; drei Länder kennen eine einzige Phase von bis zu sechs Jahren. Die Tabelle fasst die Juniorprofessur zusammen, die Karte nennt je Land den Wortlaut.
| Befristung der Junior- bzw. Qualifikationsprofessur | Länder |
|---|---|
| Drei Jahre, bei Bewährung drei weitere (sonst bis zu ein Jahr) | Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Hamburg |
| Bis zu vier Jahre, bei Bewährung auf insgesamt sechs verlängert (sonst bis zu ein Jahr) | Baden-Württemberg, Brandenburg, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern |
| Bis zu vier Jahre, bei Bewährung drei weitere — im Tenure Track bis zu vier | Bayern |
| Eine Phase von bis zu sechs Jahren, mit Bewertung oder Evaluation dazwischen bzw. am Ende (Hessen: Qualifikationsprofessur) | Berlin, Hessen und Rheinland-Pfalz |
- Kinder und Pflege: Mehrere Länder verlängern auf Antrag, etwa um bis zu zwei Jahre je Kind in Schleswig-Holstein (§ 64 Abs. 5 HSG) oder um ein Jahr je Kind in Hessen (§ 70 Abs. 4 HessHG).
- Im Bund-Länder-Programm sind Tenure-Track-Professuren „auf eine Dauer von bis zu sechs Jahren befristet“; bei Geburt oder Adoption eines Kindes kann um ein Jahr je Kind verlängert werden, insgesamt um höchstens zwei (Verwaltungsvereinbarung, §§ 3 und 4).
- Zum Vergleich: An der ETH läuft die Assistenzprofessur mit Tenure Track höchstens acht Jahre, in Österreich die Laufbahnstelle bis zu sechs (unten).
Wie läuft die Evaluation ab — und was wird geprüft?
Bewertet werden die Leistungen nach den Kriterien, die zu Beginn vereinbart wurden. Zwischenprüfung und abschließende Tenure-Evaluation haben unterschiedliche Aufgaben. Vor allem zählen Forschung und Lehre; je nach Land und Hochschule auch akademische Selbstverwaltung (Gremien- und Organisationsaufgaben) oder eingeworbene Drittmittel (externe Forschungsgelder) (tenuretrack.de). Im Bund-Länder-Programm gilt ausdrücklich: Die Entscheidung „wird hierbei ausschließlich auf Grund der Qualität und Leistung“ gefällt, „finanzielle oder strategische Aspekte dürfen bei der Beurteilung keine Rolle spielen“ (BMFTR).
- BeginnBerufungsverfahrenReguläres Auswahlverfahren um die ausgeschriebene Stelle; dabei werden die Leistungen festgelegt, die später zählen.
- BewährungsphaseLeistungen erbringenForschung, Lehre und weitere vereinbarte Aufgaben, meist bis zu sechs Jahre.
- Nicht überallZwischenevaluationZum Teil nach etwa drei Jahren: Rückmeldung, je nach Land Verlängerung der befristeten Phase — keine Übernahme.
- Am Ende, manchmal früherTenure-EvaluationPrüft, ob die vereinbarten Leistungen erbracht sind.
- Bei ErfolgÜbergang auf die DauerprofessurOhne neue Ausschreibung; förmlich je nach Land und Hochschule, etwa im vereinfachten Berufungsverfahren.
- Zwischenevaluation: zum Teil nach etwa drei Jahren. Sie gibt Rückmeldung und entscheidet je nach Land über die Verlängerung der befristeten Phase — über die Dauerprofessur entscheidet sie nicht.
- Tenure-Evaluation: am Ende der Phase; manchmal ist sie auch vorzeitig möglich. Erst sie entscheidet über den Übergang auf die Dauerprofessur.
Ein Beispiel, wie eine Universität das ausgestaltet: An der Universität Heidelberg werden die Anforderungen schon bei der Berufung in einer Evaluationsvereinbarung festgehalten. Nach drei Jahren folgt eine „konsiliarische“ Evaluation zur Beratung; die Abschlussevaluation prüft anhand der bei der Berufung definierten Leistungskriterien die Eignung für das Professorenamt und bei Tenure-Track-Professuren zusätzlich, ob die Berufung auf die vorgesehene W3-Professur möglich ist. Nach erfolgreicher Tenure-Evaluation kann die Berufung dort im vereinfachten Berufungsverfahren erfolgen (Universität Heidelberg). Das ist die Regel dieser einen Universität.
Die Schritte im Einzelnen. Sie sind in allen Ländern ähnlich; die Einzelheiten regeln das Landesgesetz und die Satzung der Hochschule. Im Bund-Länder-Programm gibt die Verwaltungsvereinbarung von 2016 den Rahmen vor (Verwaltungsvereinbarung, § 4).
- Ausschreibung mit Zusage. Der Tenure Track muss in der Ausschreibung stehen — so verlangen es etwa § 51b Abs. 1 LHG Baden-Württemberg, § 38a Abs. 1 HG NRW und § 18a Abs. 1 BremHG. In Bremen und im Programm steht die Zusage nicht unter Stellenvorbehalt: Die Dauerstelle ist für den Erfolgsfall reserviert.
- Berufungsverfahren. Besetzt wird die Stelle in einem regulären, qualitätsgesicherten Berufungsverfahren, im Programm mit international ausgewiesenen Gutachterinnen und Gutachtern. Wer sich bewerben kann, steht unter Voraussetzungen.
- Kriterien festlegen. Welche Leistungen am Ende zählen, wird bei der Berufung festgelegt — in Baden-Württemberg schriftlich mit der Berufungsvereinbarung (§ 51b Abs. 1 LHG), in Hessen in einer Ziel- und Leistungsvereinbarung (§ 70 Abs. 1 HessHG), in Berlin „anhand klar definierter Kriterien, die bereits bei der Ernennung festzulegen sind“ (§ 102b Abs. 2 BerlHG).
- Zwischenevaluation. Nicht überall Pflicht. Die Verwaltungsvereinbarung sagt: „Zur Orientierung über den weiteren Karriereweg kann eine Zwischenevaluierung vorgesehen werden.“ Bremen und — für Professuren auf Zeit — Nordrhein-Westfalen lassen sie der Hochschule frei, Hessen kennt keine. Wo die Juniorprofessur in zwei Phasen läuft, entscheidet die Bewährung nach der ersten Phase über die Verlängerung; Berlin bewertet im vierten Jahr (Karte, Punkt „Zwischenevaluation“).
- Tenure-Evaluation. Geprüft wird, „ob die bei der Berufung definierten Leistungen erbracht wurden und ob die für die jeweilige dauerhafte Professur notwendige fachliche und pädagogische Eignung vorliegt“; die Qualitätsstandards des Berufungsverfahrens gelten entsprechend (Verwaltungsvereinbarung § 4). Nordrhein-Westfalen erlaubt, Evaluierungs- und Berufungsverfahren in einem Verfahren zusammenzuführen (§ 38a Abs. 3 HG).
- Übernahme ohne neue Ausschreibung. Bei positivem Ergebnis folgt die Berufung auf die Lebenszeitprofessur. Jedes Landesgesetz lässt dafür eine Ausnahme von der Ausschreibungspflicht zu; in Sachsen-Anhalt und im Saarland ist von der Ausschreibung dann sogar abzusehen (§ 36 Abs. 2 HSG LSA, § 43 Abs. 2 SHSG). In Hessen wird das Beamtenverhältnis auf Zeit in eines auf Lebenszeit umgewandelt (§ 70 Abs. 4 HessHG).
Wie ein Berufungsverfahren abläuft und was in der Berufungsverhandlung geklärt gehört, erklärt Berufungsverfahren.
Was passiert, wenn die Evaluation negativ ausfällt?
Eine nicht bestandene Tenure-Evaluation führt nicht zur zugesagten Dauerprofessur. Dann werden das Ende der befristeten Stelle und mögliche Übergangsregeln entscheidend. Eine Auslauf- oder Überbrückungszeit gibt es nur, wo eine Regel sie vorsieht; mehrere Landesgesetze sehen sie ausdrücklich vor:
- Bis zu ein Jahr länger — etwa in Baden-Württemberg (§ 51b Abs. 2 LHG), Berlin („Auslaufphase“, § 102c Abs. 5 BerlHG), Hessen (§ 70 Abs. 4 HessHG), Nordrhein-Westfalen (§ 39 Abs. 5 HG) und im Saarland (§ 43 Abs. 2a SHSG).
- Bayern erlaubt nach negativer Endevaluierung bis zu zwei Jahre, wenn die Hochschule ein strukturiertes Ausgliederungsangebot zur Umorientierung macht (Art. 63 Abs. 4 BayHIG).
- Im Bund-Länder-Programm gewährt die Universität bei negativer Zwischen- oder Tenure-Evaluation auf Antrag „im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten eine Überbrückung von bis zu einem Jahr“ (Verwaltungsvereinbarung § 3). Nach dem Evaluationsbericht 2024 gewähren 50 von 63 befragten Hochschulen ein Überbrückungsjahr bei negativer Tenure-Evaluation (Evaluationsbericht, Juli 2024).
Schon die Zwischenevaluation kann negativ ausfallen. Dann wird die befristete Phase je nach Land nicht verlängert; mehrere Länder sehen bis zu ein Jahr Auslauf vor (Karte).
Wie oft Tenure-Evaluationen scheitern, lässt sich noch nicht verlässlich sagen. Bis zum 1. Juli 2023 waren im Programm erst 13 Tenure-Evaluationen abgeschlossen; die meisten der 37 Übergänge auf eine Dauerprofessur kamen durch vorzeitige Verstetigung zustande, vor allem als Reaktion auf Rufe anderer Hochschulen (GWK-Monitoringbericht 2023; Evaluationsbericht, Juli 2024). Aus so wenigen Verfahren lässt sich keine Quote für das eigene Risiko ableiten.
Was bleibt: Die Juniorprofessur zählt auch ohne Übernahme als Qualifikation für Berufungen an anderen Hochschulen; Bewerbungen auf ausgeschriebene Professuren bleiben möglich, für die eigene Hochschule nach den Regeln zur Hausberufung. Einige Länder verbinden die bestandene Bewährung mit einer Bezeichnung: In Sachsen-Anhalt darf dann „Privatdozentin“ oder „Privatdozent“ geführt werden (§ 41 Abs. 4 HSG LSA), in Sachsen kann eine Bestellung zur außerplanmäßigen Professorin oder zum außerplanmäßigen Professor folgen (§ 72 Abs. 2 SächsHSG), in Baden-Württemberg kann der Senat die Bezeichnung nach vollständigem Ablauf verleihen, wenn weiter gelehrt wird (§ 51 Abs. 9 LHG). Mehr dazu unter Apl. Professur und Privatdozent.
Was sollte man vor der Rufannahme klären? Die Checkliste
Lassen Sie sich Zusage, Zielprofessur und Bewertungsmaßstäbe schriftlich zeigen. Prüfen Sie dann, ob Zeit, Personal und Ausstattung das Erreichen der Ziele ermöglichen. Die Leistungen, die später evaluiert werden, legt die Hochschule schon im Berufungsverfahren fest (tenuretrack.de). An der Universität Bonn etwa erhalten Berufene nach den Verhandlungen ein schriftliches Angebot zu Gehalt und Ausstattung, auf dessen Grundlage sie über die Rufannahme entscheiden. Die fünf Fragen der Tabelle helfen, diese Unterlagen durchzugehen.
| Frage | Wo nachsehen | Konkretes Warnsignal |
|---|---|---|
| Welche Dauerprofessur wird bei Erfolg zugesagt? | Ausschreibung, schriftlicher Ruf und verbindliche Zusage | Nur „Verlängerungsoption“ oder eine unverbindliche Aussicht, keine eindeutige Zielprofessur |
| Welche Leistungen entscheiden über die Übernahme? | Tenure-Satzung, Evaluationsvereinbarung beziehungsweise Zielvereinbarung | Unklare Kriterien oder keine nachvollziehbare Zuordnung zu Forschung und Lehre |
| Mit welchen Mitteln sollen die Ziele erreicht werden? | Berufungsvereinbarung und Ausstattungszusage | Hohe Anforderungen ohne zugesagte Forschungszeit, Personal oder notwendige Ausstattung |
| Was gilt bei Elternzeit, Krankheit oder anderen Unterbrechungen? | Landesrecht, Satzung und individuelle Vereinbarung | Fristen und Verlängerungswege bleiben trotz Nachfrage unklar |
| Was folgt bei negativer Zwischen- oder Endevaluation? | Evaluationsordnung, Vertrags- beziehungsweise Ernennungsunterlagen und Übergangsregeln | Keine klare Auskunft zum Enddatum und zu einer möglichen Auslaufphase |
Ein Warnsignal ist ein Anlass nachzufragen, kein Beweis für eine unwirksame Zusage. Die Unterlagen heißen je nach Hochschule unterschiedlich; nicht alle Einzelheiten müssen schon in der Ausschreibung stehen.
- Zusage und Zielamt: Formulierungen wie „mit Tenure-Track-Option“ oder „Möglichkeit der Verstetigung“ können eine Zusage unter Stellenvorbehalt meinen (Begriffe). Klären Sie, auf welches Amt die Zusage zielt: W2 oder W3, dieselbe oder eine höherwertige Professur.
- Kriterien und Termine: Die Satzung oder das Qualitätssicherungskonzept der Hochschule regelt die Evaluation; lassen Sie sie sich vor der Rufannahme geben. Dazu gehört, wann Zwischen- und Tenure-Evaluation stattfinden, ob eine vorzeitige Evaluation möglich ist und welche Folgen die Zwischenevaluation hat.
- Ausstattung und Forschungszeit: Tenure-Track-Professorinnen und -Professoren erhalten eine angemessene Ausstattung und werben auch Drittmittel ein (tenuretrack.de). Klären Sie Mitarbeiterstellen, Sachmittel, Lehrumfang und Forschungszeit schriftlich. Hessen etwa verringert in der Qualifikationsprofessur die Lehraufgaben zugunsten der Forschung (Hessen).
- Unterbrechungen: Die Phase kann bei Teilzeit und Elternzeit verlängert werden (tenuretrack.de), im Bund-Länder-Programm um ein Jahr je Kind, höchstens zwei (Dauer).
- Misserfolg: Ob es nach einer negativen Evaluation eine Auslaufzeit gibt, regeln Land, Programm und Hochschule unterschiedlich (negative Evaluation).
Was in die Berufungsvereinbarung gehört und wie man verhandelt, erklären Berufungsverfahren und Berufungsverhandlung.
Was verdient man während und nach dem Tenure Track?
Das Gehalt richtet sich nach der Eingangsprofessur und später nach der zugesagten Zielprofessur. Während der Tenure-Track-Phase gilt auf einer Juniorprofessur W1, auf einer W2-Professur auf Zeit W2; nach der Übernahme W2 oder W3 (tenuretrack.de).
Das W1-Grundgehalt (in Sachsen die erste von zwei Stufen) liegt je nach Land zwischen 5.321,74 € (Bremen) und 6.128,72 € (Baden-Württemberg) im Monat. Alle Beträge mit Fundstelle stehen unter Juniorprofessur: W1-Gehalt nach Bundesland, die Nettorechnung im Gehaltsrechner für W1. Nach der Übernahme gilt die Besoldung der Lebenszeitprofessur — W2 und W3 mit Leistungsbezügen; den Überblick gibt Gehalt Professoren.
Eingangsamt und Zielamt sind zwei Fragen. Welche Besoldungsgruppe nach der Übernahme gilt — W2 oder W3 —, steht in der Zusage und sollte deshalb vor der Rufannahme geklärt sein (Checkliste). Wie sich die drei Ämter unterscheiden, zeigt Professur W1, W2, W3.
Lohnt sich Tenure Track für die eigene Karriere?
Tenure Track bietet eine planbare Perspektive auf eine Dauerprofessur, wenn die vereinbarten Leistungen gelingen. Das Bewertungsrisiko bleibt. Die Entscheidung hängt an der eigenen Leistung und an vorab festgelegten Kriterien, nicht an der nächsten freien Stelle irgendwo im Land.
- Früher Gewissheit: Die zeitlich klar definierte Tenure-Phase führt nach dem Ministerium dazu, dass Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler „früher als bislang Gewissheit über einen dauerhaften Verbleib im Wissenschaftssystem erhalten“ (BMFTR). Erstberufene auf eine Tenure-Track-Professur waren im Durchschnitt 37,3 Jahre alt, auf eine Dauerprofessur 43,2 (GWK, Programm).
- Gegenüber der Habilitation: Die Juniorprofessur ist ein Amt mit eigener Stelle und Besoldung; die Habilitation ist ein Qualifikationsverfahren, nach dem man sich auf Professuren bewirbt. Ein echter Tenure Track erspart bei erfolgreicher Tenure-Evaluation die erneute Bewerbung auf die zugesagte Dauerprofessur.
- Die Bedingung: Ohne positive Tenure-Evaluation keine zugesagte Dauerprofessur; belastbare Zahlen zum Scheitern gibt es noch nicht (negative Evaluation).
Wo steht der Tenure Track auf dem Weg zur Professur?
Der Tenure Track ist ein eigener Weg zur Dauerprofessur, neben Habilitation, Nachwuchsgruppenleitung und Juniorprofessur ohne Zusage. Auch er beginnt mit einem Berufungsverfahren; Venia legendi, Privatdozentur und apl. Professur sind keine Pflichtstationen auf dem Weg zur Professur. Die Leiste zeigt zum Vergleich den klassischen Weg über die Habilitation — der Tenure Track steht nicht in dieser Kette.
Wie der Tenure Track neben Habilitation, Juniorprofessur und Nachwuchsgruppenleitung als Weg zur Professur einzuordnen ist, zeigt Wie wird man Professor?
Wo findet man offene Tenure-Track-Stellen?
Passende Angebote finden Sie unter Juniorprofessuren und Tenure-Track-Stellen. Dort stehen ausgeschriebene Juniorprofessuren und Professuren, deren Stellentitel einen Tenure Track nennt.
Ob eine einzelne Anzeige wirklich eine Zusage enthält, steht in ihrem Text: Achten Sie auf die Formulierung der Zusage und das Zielamt (Checkliste). Nicht jede Tenure-Track-Stelle stammt aus dem Bund-Länder-Programm: Die Hochschulstatistik zählt für 2024 1.502 Professorinnen und Professoren mit Tenure Track, das Programm fördert 1.000 Professuren.
Wie viele Tenure-Track-Professuren sind gerade ausgeschrieben — und mit welchem Eingangsamt?
Am 24.09.2026 waren in der Stellensuche von wissenschaftsstellen.de 69 Professuren mit Tenure Track ausgeschrieben; in Deutschland beginnen die meisten mit W1. Die Tabelle zeigt sie nach Land und nach dem Amt, mit dem die Stelle beginnt.
| Land und Eingangsamt | Tenure-Track-Professuren | davon an Universitäten | befristet | unbefristet |
|---|---|---|---|---|
| Deutschland: Eingangsamt W1 | 30 | 24 | 18 | 3 |
| Deutschland: Eingangsamt W2 | 8 | 8 | 5 | 0 |
| Deutschland: Eingangsamt W3 | 1 | 1 | 0 | 1 |
| Deutschland: ohne W-Stufe | 6 | 1 | 4 | 1 |
| Österreich | 9 | 7 | 8 | 1 |
| Schweiz | 15 | 15 | 4 | 1 |
| Tenure-Track-Professuren insgesamt | 69 | 56 | 39 | 7 |
Datenstand: Auswertung von 69 aktuell ausgeschriebenen Professuren mit Tenure Track (Stellenart „Professur“ der Suche) auf wissenschaftsstellen.de (Bewerbungsfrist nicht abgelaufen — dieselbe Menge wie in der Stellensuche), Stand 24.09.2026; eine Befristungsangabe liegt bei 46 davon vor. „Tenure Track“ zählt, wenn der Titel ihn nennt (auch „Laufbahnstelle“ oder „t.t.“, nicht aber „tenured“) oder das Tenure-Feld „ja“ lautet und der Anzeigentext ihn nennt; Anzeigen „ohne Tenure Track“ zählen hier nicht. Eingangsamt ist die niedrigste W-Stufe, unter der die Stellensuche die Anzeige führt; eine Ausschreibung „W2 oder W1“ zählt deshalb bei W1. Das Land ist das Land des Arbeitsorts; Universitätskliniken zählen bei den Universitäten. Zeilen ohne Anzeige erscheinen nicht. „Befristet“ und „unbefristet“: die Befristungsangabe beginnt mit „befristet“ bzw. „unbefristet“.
Was die Tabelle zeigt (Stand 24.09.2026): In Deutschland beginnen 30 Tenure-Track-Professuren mit W1, 8 mit W2 und 1 mit W3. 9 von 69 stammen aus Österreich, 15 aus der Schweiz. Befristet ausgeschrieben sind 18 der 30 mit Eingangsamt W1.
Was regeln die 16 Länder? Die Karte
Möglich ist ein Tenure Track in allen 16 Ländern; Begriff, Fristen und Verfahren unterscheiden sich. Sieben Länder regeln den Tenure Track in einem eigenen Paragraphen — Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz. In fünf weiteren steht der Begriff als Absatz oder Klammerzusatz im Gesetz (Bayern, Brandenburg, Saarland, Sachsen-Anhalt und Hamburg). Die übrigen erlauben dasselbe über eine Ausnahme von der Ausschreibungspflicht, ohne das Wort zu verwenden; Hessen nennt es Entwicklungszusage. Alle Fundstellen stehen in der Karte.
Die Karte zeigt je Land die Norm und in vier Punkten, was sie sagt: wo der Tenure Track im Gesetz steht, wie lange die Juniorprofessur befristet ist, ob es eine Zwischenevaluation gibt und was das Land besonders regelt. Darunter steht der Link auf unseren ausführlichen Landesartikel. Maßgeblich ist immer die geltende Fassung, eine Rechtsberatung ist das nicht; das Etikett je Land nennt den Prüfstand des Wortlauts.
Tenure Track und Juniorprofessur — nach Land
Mit der Maus über ein Land fahren — ein Klick hält die Auswahl fest.
Land wählen
Wählen Sie ein Land: Sie sehen dann, wo das Gesetz den Tenure Track regelt, wie lange die Juniorprofessur befristet ist, ob es eine Zwischenevaluation gibt und was das Land besonders regelt — jeweils mit Fundstelle und dem Link auf unseren ausführlichen Landesartikel.
Berlin
- Tenure Track: Juniorprofessuren werden in der Regel so ausgestaltet, dass die Lebenszeitprofessur schon bei der Besetzung zugesagt wird; ausgeschrieben werden sie grundsätzlich mit dieser Maßgabe (§ 102c Abs. 1 und 2).
- Befristung: Sechs Jahre im Beamtenverhältnis auf Zeit, ohne Zwischenverlängerung (§ 102b Abs. 1). Wer die festgelegten Leistungen nicht erbracht hat, kann auf Antrag bis zu ein Jahr länger bleiben (Auslaufphase, § 102c Abs. 5).
- Zwischenevaluation: Leistungsbewertung im vierten Jahr mit mindestens zwei externen Gutachten; danach ein abschließendes Evaluierungsverfahren als Grundlage der Berufung (§ 102b Abs. 2, § 102c Abs. 4).
- Besonderheit: Berlin macht den Tenure Track für die Juniorprofessur zum Regelfall. Wer an der eigenen Hochschule arbeitet, soll nach der Promotion gewechselt haben oder zwei Jahre extern tätig gewesen sein (§ 102c Abs. 3).
§ 102c BerlHG — eigener Paragraph „Tenure-Track“
Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (27.09.2026)
Ausführlich: Hausberufung und Tenure Track in Berlin · Befristung und Wege zur Dauerstelle in Berlin
Fundstelle: §§ 102, 102b, 102c BerlHG, gesetze.berlin.de (gültig ab 04.02.2026)
Baden-Württemberg
- Tenure Track: Die Tenure-Track-Professur ist eine Juniorprofessur mit der Zusage, bei Bewährung auf eine Professur vergleichbarer Denomination in einer höheren Besoldungsgruppe übernommen zu werden; die Anforderungen stehen schon in der Ausschreibung (§ 51b Abs. 1). Die Übernahme braucht keine neue Ausschreibung (§ 48 Abs. 1).
- Befristung: Bis zu sechs Jahre im Beamtenverhältnis auf Zeit. Wird zunächst auf bis zu vier Jahre befristet, folgt bei Bewährung die Verlängerung auf insgesamt sechs Jahre, sonst um bis zu ein Jahr (§ 51 Abs. 7).
- Zwischenevaluation: Pflicht, wenn zunächst auf bis zu vier Jahre befristet wird (§ 51 Abs. 7). Für die Tenure-Track-Professur verlangt das Gesetz eine Zwischenevaluierung oder eine andere Rückmeldung und eine Statusberatung vor der Evaluation (§ 51b Abs. 2).
- Besonderheit: Nach negativer Evaluation kann das Beamtenverhältnis um bis zu ein Jahr verlängert werden (§ 51b Abs. 2). An der Berufung wirken international ausgewiesene Gutachterinnen und Gutachter mit.
§ 51b LHG — eigener Paragraph „Tenure-Track-Professur“
Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (27.09.2026)
Ausführlich: Hausberufung und Tenure Track in Baden-Württemberg · Befristung und Wege zur Dauerstelle in Baden-Württemberg
Fundstelle: §§ 48, 51, 51b LHG, landesrecht-bw.de
Bayern
- Tenure Track: Art. 58 Abs. 4 definiert die Tenure-Track-Professur: die Zusage, nach einer Bewährungszeit und positiver Evaluierung ohne Ausschreibung zu entfristen, auch auf ein höherwertiges Amt. Die Hochschule muss die Stellen und Mittel dafür sicherstellen. Das Berufungsverfahren ohne Ausschreibung für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren erlaubt Art. 66 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2.
- Befristung: Erste Phase grundsätzlich bis zu vier Jahre, bei Bewährung Verlängerung um drei Jahre, sonst um bis zu ein Jahr (Art. 63 Abs. 2). Bei der Tenure-Track-Juniorprofessur nach positiver Zwischenevaluierung um bis zu vier Jahre (Art. 63 Abs. 4).
- Zwischenevaluation: Bei der Tenure-Track-Juniorprofessur kann die Bewährungsentscheidung mit der Zwischenevaluierung nach dem Qualitätssicherungskonzept der Hochschule verbunden werden (Art. 63 Abs. 4).
- Besonderheit: Nach negativer Endevaluierung ist eine Verlängerung um bis zu zwei Jahre möglich, wenn ein strukturiertes Ausgliederungsangebot zur Umorientierung gemacht wird (Art. 63 Abs. 4). An Hochschulen für angewandte Wissenschaften gibt es die Tenure-Track-Nachwuchsprofessur (Art. 64 Abs. 4).
Art. 58 Abs. 4 und Art. 63 Abs. 4 BayHIG — Tenure-Track-Professur und Tenure-Track-Juniorprofessur
Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (27.09.2026)
Ausführlich: Hausberufung und Tenure Track in Bayern · Befristung und Wege zur Dauerstelle in Bayern
Fundstelle: Art. 58, 63, 64, 66 BayHIG, gesetze-bayern.de (Text gilt ab 16.05.2026)
Brandenburg
- Tenure Track: Das Gesetz nennt die Juniorprofessur, deren Ausschreibung bei erfolgreicher Evaluation den unmittelbaren Übergang auf eine Lebenszeitprofessur vorsieht, „Tenure Track“ (§ 47 Abs. 2). War die Berufung auf die höherwertige Professur in der Erstausschreibung vorgesehen, braucht sie keine neue Ausschreibung (§ 42 Abs. 1).
- Befristung: Bis zu vier Jahre, bei Bewährung Verlängerung auf insgesamt sechs Jahre, sonst um höchstens ein Jahr (§ 48 Abs. 1).
- Zwischenevaluation: Über die Bewährung entscheidet die Dekanin oder der Dekan auf Grundlage eines Bewertungsverfahrens mit mindestens zwei externen Gutachten (§ 48 Abs. 2).
- Besonderheit: Wer sich auf eine Tenure-Track-Juniorprofessur bewirbt, darf in der Regel bis zu sechs Jahre nach der Promotion hauptberuflich wissenschaftlich tätig gewesen sein, ohne Tenure Track vier Jahre (§ 47 Abs. 2).
§ 47 Abs. 2 und § 42 Abs. 1 BbgHG — „Tenure Track“ im Gesetz, kein eigener Paragraph
Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (27.09.2026)
Ausführlich: Hausberufung und Tenure Track in Brandenburg · Befristung und Wege zur Dauerstelle in Brandenburg
Fundstelle: §§ 42, 47, 48 BbgHG, bravors.brandenburg.de
Bremen
- Tenure Track: Juniorprofessur oder Professur auf Zeit können mit der Zusage verbunden werden, bei Nachweis herausragender Eignung, Leistung und Befähigung ohne weitere Ausschreibung eine Lebenszeitprofessur zu übertragen. Die Ausschreibung steht dann nicht unter Stellenvorbehalt (§ 18a Abs. 1).
- Befristung: Drei Jahre, bei Bewährung drei weitere; sonst kann um bis zu ein Jahr verlängert werden. Das regelt für beamtete Juniorprofessuren das Beamtengesetz (§ 117 Abs. 1 BremBG, gelesen am 03.10.2026).
- Zwischenevaluation: Freiwillig: Die Hochschule kann zusätzlich zur Evaluierung eine Zwischenevaluierung vorsehen (§ 18a Abs. 1).
- Besonderheit: Die Hochschule entscheidet vor der Ausschreibung, ob sie die Zusage gibt; im Berufungsverfahren wirken in der Regel international ausgewiesene Gutachterinnen und Gutachter mit (§ 18a Abs. 1 und 3).
§ 18a BremHG — eigener Paragraph „Verfahren bei verbindlicher Zusage (tenure track)“
Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (27.09.2026)
Ausführlich: Hausberufung und Tenure Track in Bremen · Befristung und Wege zur Dauerstelle in Bremen
Fundstelle: §§ 18, 18a BremHG, Transparenzportal Bremen (zuletzt geändert 02.09.2025)
Hamburg
- Tenure Track: Ausschreibung und Berufungsvorschlag entfallen, wenn eine Juniorprofessorin, ein Juniorprofessor oder eine W2-Professur derselben Hochschule berufen werden soll und die Ausschreibung darauf hingewiesen hat (§ 14 Abs. 6 Nr. 3, „Tenure Track“); die Bewährung stellt ein Verfahren nach Satzung mit externem Sachverstand fest.
- Befristung: Drei Jahre; im Laufe des dritten Jahres Verlängerung um drei Jahre bei Bewährung, sonst um höchstens ein Jahr (§ 19 Abs. 1).
- Zwischenevaluation: Bewährungsfeststellung im Laufe des dritten Jahres; Nachteile aufgrund einer Behinderung sind zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 1).
- Besonderheit: Die erste Professur kann für höchstens sechs Jahre auf Zeit vergeben und nach positivem Bewertungsverfahren auf Lebenszeit umgewandelt werden (§ 16 Abs. 2 Nr. 4).
§ 14 Abs. 6 Nr. 3 HmbHG — „Tenure Track“ im Gesetz, kein eigener Paragraph
Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (27.09.2026)
Ausführlich: Hausberufung und Tenure Track in Hamburg · Befristung und Wege zur Dauerstelle in Hamburg
Fundstelle: §§ 14, 16, 19 HmbHG, landesrecht-hamburg.de (§ 14 gültig ab 01.03.2025)
Hessen
- Tenure Track: Hessen spricht von der Entwicklungszusage: Steht es in der Ausschreibung, kann die dauerhafte Übertragung einer Professur einer höheren Besoldungsgruppe zugesagt werden, wenn sich die Person in einer höchstens sechsjährigen Phase bewährt (§ 70 Abs. 1). Die Qualifikationsprofessur verbindet die Zusage mit den zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen für die erste Professur (Abs. 3).
- Befristung: Bewährungsphase im Beamtenverhältnis auf Zeit von insgesamt höchstens sechs Jahren, bei Geburt oder Annahme eines Kindes je Kind ein Jahr länger, höchstens zwei (§ 70 Abs. 4).
- Zwischenevaluation: Nicht vorgeschrieben. Die Anforderungen stehen in einer Ziel- und Leistungsvereinbarung; die Bewährung stellt ein Evaluationsverfahren mit externen, international ausgewiesenen Fachleuten fest (§ 70 Abs. 1 und 2).
- Besonderheit: Nach erfolgreicher Evaluation wird das Beamtenverhältnis auf Zeit in eines auf Lebenszeit umgewandelt, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen; nach negativer Evaluation bis zu ein Jahr länger (§ 70 Abs. 4). Ein mindestens gleichwertiger Ruf einer anderen Hochschule kann die Evaluation ersetzen (Abs. 2).
§ 70 HessHG — Entwicklungszusage und Qualifikationsprofessur
Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (27.09.2026)
Ausführlich: Hausberufung und Tenure Track in Hessen · Befristung und Wege zur Dauerstelle in Hessen
Fundstelle: §§ 68–70 HessHG, rv.hessenrecht.hessen.de (gültig ab 28.12.2021)
Mecklenburg-Vorpommern
- Tenure Track: Juniorprofessur oder Professur auf Zeit können mit der Zusage einer Lebenszeitprofessur verbunden werden, wenn vorab festgelegte Leistungsanforderungen erfüllt werden (§ 62a Abs. 1). Die Hochschule entscheidet vor der Ausschreibung; danach ist die Ausweisung als Tenure-Track-Professur unzulässig (Abs. 2).
- Befristung: Vier Jahre; im Laufe des vierten Jahres Verlängerung um zwei Jahre bei Bewährung, sonst um bis zu ein Jahr (§ 62 Abs. 2).
- Zwischenevaluation: Die Bewährung stellt ein qualitätsgesichertes Evaluationsverfahren nach Satzung fest (§ 62 Abs. 2); bei einer Professur auf Zeit kann die Hochschule eine Zwischenevaluierung vorsehen (§ 62a Abs. 1).
- Besonderheit: Nach negativer Tenure-Evaluation auf Antrag bis zu ein Jahr länger (§ 62a Abs. 1). Ausschreibung öffentlich und international mit Hinweis auf die Zusage, dazu ein Gutachten einer international ausgewiesenen Professorin oder eines Professors (Abs. 3).
§ 62a LHG M-V — eigener Paragraph „Tenure-Track-Professur“
Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (27.09.2026)
Ausführlich: Hausberufung und Tenure Track in Mecklenburg-Vorpommern · Befristung und Wege zur Dauerstelle in Mecklenburg-Vorpommern
Fundstelle: §§ 62, 62a LHG M-V, landesrecht-mv.de (GVOBl. M-V 2026, 954)
Niedersachsen
- Tenure Track: Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professur berufen werden soll (§ 26 Abs. 1 Nr. 1) oder eine W2-Professur auf Zeit mit abgestimmtem Qualitätssicherungskonzept auf eine Lebenszeitprofessur übergeht (Nr. 3). Das Wort „Tenure Track“ steht in diesen Vorschriften nicht.
- Befristung: Drei Jahre; Verlängerung um bis zu drei Jahre, wenn Lehrevaluation und auswärtige Begutachtung es rechtfertigen, sonst um bis zu ein Jahr (§ 30 Abs. 4).
- Zwischenevaluation: Die Verlängerung nach drei Jahren setzt eine Lehrevaluation und eine auswärtige Begutachtung der Forschung voraus (§ 30 Abs. 4).
- Besonderheit: Für Juniorprofessuren aus dem Bund-Länder-Programm ist nach der Verlängerung ein weiteres Jahr ohne neue Begutachtung möglich, solange die Berufung auf Lebenszeit aussteht (§ 30 Abs. 4 Satz 4).
§ 26 Abs. 1 und § 30 NHG — Übernahme ohne Ausschreibung, ohne den Begriff „Tenure Track“
Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (27.09.2026)
Ausführlich: Hausberufung und Tenure Track in Niedersachsen · Befristung und Wege zur Dauerstelle in Niedersachsen
Fundstelle: §§ 26, 30 NHG, NI-VORIS (Fassung ab 02.02.2022)
Nordrhein-Westfalen
- Tenure Track: Universitäten können Juniorprofessuren so ausgestalten, dass die Berufung auf eine Lebenszeitprofessur schon bei der Besetzung zugesagt wird, wenn vorab festgelegte Anforderungen erfüllt werden; die unbefristete Professur wird dann nicht ausgeschrieben (§ 38a Abs. 1). Das gilt auch für Professuren auf Zeit und, in begründeten Fällen, für wissenschaftliche Mitarbeiter und Nachwuchsgruppenleitungen (Abs. 4 bis 6).
- Befristung: Drei Jahre; im dritten Jahr Verlängerung um drei Jahre bei Bewährung, sonst um bis zu ein Jahr. Im sechsten Jahr ist ein weiteres Jahr möglich (§ 39 Abs. 5).
- Zwischenevaluation: Für die Juniorprofessur die Bewährungsfeststellung im dritten Jahr; bei Professuren auf Zeit kann die Universität eine Zwischenevaluierung vorsehen (§ 38a Abs. 4).
- Besonderheit: Wer eine Tenure-Track-Zusage hat und sich nicht bewährt, kann im sechsten Jahr um ein Jahr verlängert werden (§ 39 Abs. 5). Seit 4. August 2026 gilt die Regel entsprechend für Tandemprofessuren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften (§ 38a Abs. 9).
§ 38a HG — eigener Paragraph „Tenure Track“
Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (27.09.2026)
Ausführlich: Hausberufung und Tenure Track in Nordrhein-Westfalen · Befristung und Wege zur Dauerstelle in Nordrhein-Westfalen
Fundstelle: §§ 38a, 39 HG, recht.nrw.de (Fassung gültig ab 04.08.2026)
Rheinland-Pfalz
- Tenure Track: Steht es in der Ausschreibung einer Juniorprofessur oder, in begründeten Fällen, einer W2-Professur auf Zeit, kann die dauerhafte Übertragung einer Professur zugesagt werden, wenn sich die Person in einer höchstens sechsjährigen Phase bewährt (§ 55 Abs. 1).
- Befristung: Juniorprofessur für sechs Jahre im Beamtenverhältnis auf Zeit, in einer Phase (§ 54 Abs. 2).
- Zwischenevaluation: Evaluierung mit orientierendem Charakter frühestens nach dem dritten, spätestens vor Ablauf des vierten Jahres; am Ende eine Abschlussevaluierung nach klar definierten Kriterien (§ 54 Abs. 2, § 55 Abs. 2).
- Besonderheit: Nach erfolgreicher Abschlussevaluierung wird die Professur ohne erneute Ausschreibung dauerhaft übertragen, auch eine höherwertige; sonst bis zu ein Jahr länger (§ 55 Abs. 4).
§ 55 HochSchG — eigener Paragraph „Tenure Track“
Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (27.09.2026)
Ausführlich: Hausberufung und Tenure Track in Rheinland-Pfalz · Befristung und Wege zur Dauerstelle in Rheinland-Pfalz
Fundstelle: §§ 54, 55 HochSchG, landesrecht.rlp.de (gültig ab 27.06.2025)
Saarland
- Tenure Track: War in der Ausschreibung der Juniorprofessur die Übernahme bei Bewährung angekündigt, wird ohne Ausschreibung und Berufungsverfahren auf die Lebenszeitprofessur berufen (§ 43 Abs. 2, „Tenure Track“). Daneben kann die Universität reguläre Professuren mit der Zusage einer höherwertigen unbefristeten Professur ausschreiben (Abs. 2a).
- Befristung: Juniorprofessur bis zu vier Jahre, Verlängerung auf insgesamt sechs Jahre bei positiver Lehrevaluation und auswärtiger Begutachtung, sonst um höchstens ein Jahr (§ 42 Abs. 6). Professuren nach Abs. 2a: Bewährungsphase höchstens sechs Jahre.
- Zwischenevaluation: Die Verlängerung nach der ersten Phase setzt Lehrevaluation und auswärtige Begutachtung voraus; die Kriterien regelt eine Ordnung der Universität (§ 42 Abs. 6).
- Besonderheit: Wird die Bewährung im Tenure Track nicht festgestellt, ist ein weiteres Jahr möglich (§ 42 Abs. 6 Satz 3 Nr. 3, § 43 Abs. 2a).
§ 43 Abs. 2 und 2a SHSG — „Tenure Track“ zweimal im Gesetz
Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (27.09.2026)
Ausführlich: Hausberufung und Tenure Track im Saarland · Befristung und Wege zur Dauerstelle im Saarland
Fundstelle: §§ 42, 43 SHSG, recht.saarland.de (gültig ab 02.08.2024)
Sachsen
- Tenure Track: Von der Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professur derselben Hochschule berufen werden soll und das in der Ausschreibung der Juniorprofessur vorgesehen war (§ 60 Abs. 2). Das Wort „Tenure Track“ verwendet das SächsHSG nicht.
- Befristung: Bis zu vier Jahre; nach positiver Evaluation mit externer Begutachtung Verlängerung auf insgesamt sechs Jahre, sonst um bis zu ein Jahr (§ 72).
- Zwischenevaluation: Evaluation der Leistungen in Forschung und Lehre vor der Verlängerung; das Verfahren regelt die Hochschule durch Ordnung (§ 72 Abs. 2).
- Besonderheit: Über die Berufung ohne Ausschreibung wird frühestens nach vier und spätestens nach fünf Jahren entschieden, mit drei Gutachten, davon mindestens zwei von außerhalb der Hochschule (§ 60 Abs. 2).
§ 60 Abs. 2 und § 72 SächsHSG — Übernahme ohne Ausschreibung, ohne den Begriff „Tenure Track“
Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (27.09.2026)
Ausführlich: Hausberufung und Tenure Track in Sachsen · Befristung und Wege zur Dauerstelle in Sachsen
Fundstelle: §§ 60, 72 SächsHSG, revosax.sachsen.de
Sachsen-Anhalt
- Tenure Track: Soll eine Juniorprofessorin, ein Juniorprofessor oder eine Professur auf Zeit (W1 oder W2) auf Lebenszeit berufen werden, ist von einer Ausschreibung abzusehen, wenn das in der Ausschreibung in Aussicht gestellt war und die dort ausgewiesenen Anforderungen erfüllt sind (§ 36 Abs. 2, „Tenure Track“).
- Befristung: Drei Jahre; im dritten Jahr Verlängerung um drei Jahre bei Bewährung, sonst um bis zu ein Jahr (§ 41 Abs. 1).
- Zwischenevaluation: Über die Bewährung entscheidet der Senat unter Berücksichtigung einer Lehrevaluation und zweier externer Gutachten zur Forschung (§ 41 Abs. 1).
- Besonderheit: Die positive Evaluation kann die Begutachtung im Berufungsverfahren ohne Ausschreibung ersetzen (§ 36 Abs. 2). Nach Bewährung darf die Bezeichnung „Privatdozent“ oder „Privatdozentin“ geführt werden (§ 41 Abs. 4).
§ 36 Abs. 2 HSG LSA — „Tenure Track“ im Gesetz, kein eigener Paragraph
Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (27.09.2026)
Ausführlich: Hausberufung und Tenure Track in Sachsen-Anhalt · Befristung und Wege zur Dauerstelle in Sachsen-Anhalt
Fundstelle: §§ 36, 41 HSG LSA, landesrecht.sachsen-anhalt.de (gültig ab 01.04.2026)
Schleswig-Holstein
- Tenure Track: Universitäten können Juniorprofessuren und befristete W2-Professuren mit Tenure Track ausschreiben: der Zusage, bei Bewährung ohne erneute Ausschreibung auf eine unbefristete Professur vergleichbarer Denomination in einer höheren Besoldungsgruppe berufen zu werden (§ 62a Abs. 1).
- Befristung: Erste Phase der Juniorprofessur bis zu vier Jahre, bei Bewährung auf insgesamt sechs Jahre, sonst um bis zu ein Jahr, in besonderen Ausnahmefällen um ein weiteres (§ 64 Abs. 5).
- Zwischen- und Tenure-Evaluation: Für die Verlängerung der Juniorprofessur nach der ersten Phase ist eine Evaluation mit Gutachten erforderlich (§ 64 Abs. 5). Vor der Übernahme folgt davon getrennt eine interne und externe Tenure-Evaluation mit positiver Leistungsbewertung; deren Kriterien müssen bei der Rufannahme feststehen (§ 62a Abs. 1).
- Besonderheit: Bewerberinnen und Bewerber der eigenen Hochschule können nur berufen werden, wenn sie nach der Promotion die Hochschule gewechselt haben oder zwei Jahre außerhalb tätig waren (§ 62a Abs. 2).
§ 62a HSG — eigener Paragraph „Tenure-Track-Professur“
Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (27.09.2026)
Ausführlich: Hausberufung und Tenure Track in Schleswig-Holstein · Befristung und Wege zur Dauerstelle in Schleswig-Holstein
Fundstelle: §§ 62, 62a, 64 HSG, gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de
Thüringen
- Tenure Track: Von der Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn ein Juniorprofessor der eigenen Hochschule auf eine Professur auf Lebenszeit berufen werden soll (§ 85 Abs. 1). Das Wort „Tenure Track“ steht in diesen Vorschriften nicht.
- Befristung: Bis zu vier Jahre; bei Bewährung Verlängerung auf insgesamt sechs Jahre, sonst um bis zu ein Jahr (§ 89 Abs. 6).
- Zwischenevaluation: Evaluation der Leistungen in Lehre und Forschung nach der ersten Phase; auch am Ende der Juniorprofessur kann eine fehlende Bewährung zu einem weiteren Jahr führen (§ 89 Abs. 6).
- Besonderheit: Bei Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren oder Pflege eines Angehörigen soll um bis zu ein Jahr je Fall verlängert werden, insgesamt höchstens zwei (§ 89 Abs. 6).
§ 85 Abs. 1 und § 89 ThürHG — Übernahme ohne Ausschreibung, ohne den Begriff „Tenure Track“
Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (27.09.2026)
Ausführlich: Hausberufung und Tenure Track in Thüringen · Befristung und Wege zur Dauerstelle in Thüringen
Fundstelle: §§ 85, 89 ThürHG, landesrecht.thueringen.de
Österreich
- Tenure Track: Das Wort steht nicht im Universitätsgesetz. § 99 UG regelt stattdessen Laufbahnstellen mit unbefristeter Verlängerung nach einer Qualifikationsprüfung (Abs. 3) und die Qualifizierungsvereinbarung nach dem Kollektivvertrag (Abs. 5 und 6).
- Befristung: Laufbahnstellen sind für bis zu sechs Jahre gewidmet; eine unbefristete Verlängerung gibt es nur nach einer Qualifikationsprüfung, beantragt frühestens nach dem vollendeten fünften Jahr (§ 99 Abs. 3).
- Evaluation: Die Qualifikationsprüfung bewertet die Leistungen in Forschung und Lehre der letzten fünf Jahre nach internationalen kompetitiven Standards (§ 99 Abs. 3).
- Besonderheit: Wer die Qualifizierungsvereinbarung erfüllt, heißt „Assoziierte Professorin“ oder „Assoziierter Professor“ (§ 99 Abs. 6); Laufbahnstellen und assoziierte Professuren können in einem vereinfachten Verfahren zur Universitätsprofessur führen (Abs. 4).
§ 99 UG — Laufbahnstelle und Qualifizierungsvereinbarung
Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (27.09.2026)
Ausführlich: Österreich und Schweiz im Abschnitt unten
Fundstelle: § 99 Universitätsgesetz 2002, RIS (gültig ab 01.10.2021)
Schweiz
- Tenure Track: An ETH Zürich und EPFL kann der ETH-Rat Assistenzprofessorinnen und -professoren bei der Ernennung die Überführung in eine unbefristete Anstellung zusichern, wenn sie ein bestimmtes Leistungsziel erreichen (Art. 10 Abs. 1).
- Befristung: Arbeitsvertrag über vier Jahre, erneuerbar bis höchstens acht Jahre (Art. 9 Abs. 2).
- Evaluation: Hat die Evaluation das Leistungsziel bestätigt, folgt spätestens nach der zweiten Anstellungsperiode die Ernennung zur außerordentlichen Professur, ausnahmsweise direkt zur ordentlichen (Art. 10 Abs. 2).
- Kantonale Universitäten: Sie regeln das je für sich. In Zürich enthalten Universitätsgesetz und -ordnung keinen eigenen Tenure-Track-Paragraphen.
Art. 9 und 10 Professorenverordnung ETH — Assistenzprofessur mit Tenure Track
Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (27.09.2026)
Ausführlich: Österreich und Schweiz im Abschnitt unten
Fundstelle: Professorenverordnung ETH (SR 172.220.113.40), Stand 1. September 2023
Alle 16 Länder im Vergleich (Tabelle)
| Land | Norm | Tenure Track im Gesetz | Befristung der Juniorprofessur | Zwischenevaluation | Besonderheit |
|---|---|---|---|---|---|
| Berlin | § 102c BerlHG | eigener Tenure-Track-Paragraph | 6 Jahre; Auslaufphase bis 1 Jahr | Leistungsbewertung im 4. Jahr | Tenure Track als Regelfall |
| Baden-Württemberg | § 51b LHG | eigener Tenure-Track-Paragraph | bis 6 Jahre; bei zunächst 4 Jahren Verlängerung auf 6 | Pflicht, wenn zunächst 4 Jahre | Übernahme in höhere Besoldungsgruppe |
| Bayern | Art. 58 Abs. 4 und Art. 63 Abs. 4 BayHIG | „Tenure Track“ als Begriff im Gesetz | 4 + 3; Tenure Track: 4 + bis zu 4 | mit der Bewährungsentscheidung verbindbar | +2 Jahre mit Ausgliederungsangebot |
| Brandenburg | § 47 Abs. 2 und § 42 Abs. 1 BbgHG | „Tenure Track“ als Begriff im Gesetz | 4 + 2; sonst +1 | Bewährung mit zwei externen Gutachten | Bewerbung bis 6 statt 4 Jahre nach der Promotion |
| Bremen | § 18a BremHG | eigener Tenure-Track-Paragraph | 3 + 3; sonst +1 (§ 117 BremBG) | freiwillig („kann“) | Zusage ohne Stellenvorbehalt |
| Hamburg | § 14 Abs. 6 Nr. 3 HmbHG | „Tenure Track“ als Begriff im Gesetz | 3 + 3; sonst +1 | Bewährung im 3. Jahr | erste Professur auf Zeit bis 6 Jahre |
| Hessen | § 70 HessHG | Entwicklungszusage | bis 6 Jahre (+1 je Kind, max. 2) | keine; Evaluation am Ende | Qualifikationsprofessur statt Juniorprofessur |
| Mecklenburg-Vorpommern | § 62a LHG M-V | eigener Tenure-Track-Paragraph | 4 + 2; sonst +1 | Pflicht vor der Verlängerung; bei Professur auf Zeit „kann“ | Entscheidung über Tenure Track vor der Ausschreibung |
| Niedersachsen | § 26 Abs. 1 und § 30 NHG | Übernahme ohne Ausschreibung, ohne den Begriff | 3 + 3; sonst +1 | Lehrevaluation und auswärtige Begutachtung nach 3 Jahren | Programm-Juniorprofessur: +1 Jahr |
| Nordrhein-Westfalen | § 38a HG | eigener Tenure-Track-Paragraph | 3 + 3; im 6. Jahr +1 möglich | Bewährung im 3. Jahr | auch für wissenschaftliche Mitarbeiter |
| Rheinland-Pfalz | § 55 HochSchG | eigener Tenure-Track-Paragraph | 6 Jahre in einer Phase | orientierend im 4. Jahr | Übernahme auf dieselbe oder höhere Professur |
| Saarland | § 43 Abs. 2 und 2a SHSG | „Tenure Track“ als Begriff im Gesetz | 4 + 2; Abs. 2a: bis 6 | nach der ersten Phase | zwei Tenure-Track-Wege |
| Sachsen | § 60 Abs. 2 und § 72 SächsHSG | Übernahme ohne Ausschreibung, ohne den Begriff | 4 + 2; sonst +1 | Evaluation vor der Verlängerung | Übernahme frühestens nach 4 Jahren |
| Sachsen-Anhalt | § 36 Abs. 2 HSG LSA | „Tenure Track“ als Begriff im Gesetz | 3 + 3; sonst +1 | Bewährung im 3. Jahr mit zwei externen Gutachten | Verzicht auf Ausschreibung vorgeschrieben |
| Schleswig-Holstein | § 62a HSG | eigener Tenure-Track-Paragraph | 4 + 2; sonst +1 (Ausnahme +2) | Evaluation vor der Verlängerung; zusätzliche Tenure-Evaluation vor der Übernahme | Kriterien stehen bei der Rufannahme fest |
| Thüringen | § 85 Abs. 1 und § 89 ThürHG | Übernahme ohne Ausschreibung, ohne den Begriff | 4 + 2; sonst +1 | Evaluation nach der ersten Phase | bis 2 Jahre für Kinder oder Pflege |
Der Landesname führt zum Abschnitt „Juniorprofessur und Tenure Track“ unseres Artikels zur Hausberufung im jeweiligen Land. Wortlaut und Fundstelle stehen in der Karte.
Hessen: Qualifikationsprofessur und Entwicklungszusage
Hessen geht einen eigenen Weg. In den Vorschriften zu den Professuren (§§ 67 bis 70 HessHG) kommt die Juniorprofessur nicht vor; an ihre Stelle tritt die Qualifikationsprofessur. Grundlage ist die Entwicklungszusage nach § 70 HessHG — der hessische Name für den Tenure Track:
- Die Zusage: Steht es in der Ausschreibung, kann bei der Einstellung die dauerhafte Übertragung einer Professur einer höheren Besoldungsgruppe zugesagt werden, wenn sich die Professorin oder der Professor „in einer höchstens sechsjährigen Beschäftigungsphase für die zugesagte Professur bewährt hat“ (§ 70 Abs. 1). Die Anforderungen stehen in einer Ziel- und Leistungsvereinbarung.
- Die Qualifikationsprofessur: Bei der ersten Professur an Universitäten, Kunst- und Musikhochschulen und der Hochschule Geisenheim kann das Ziel auch darin bestehen, die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen zu erbringen — verbunden mit der Zusage einer Professur derselben oder einer höheren Besoldungsgruppe (Abs. 3). Bewerberinnen und Bewerber sollen an einer anderen Hochschule promoviert haben oder zwei Jahre außerhalb tätig gewesen sein; die Zeit nach der Promotion soll in der Regel vier Jahre nicht übersteigen. Die Lehraufgaben werden zugunsten der Forschung verringert.
- Befristung: Beamtenverhältnis auf Zeit von insgesamt höchstens sechs Jahren; bei Geburt oder Annahme eines Kindes ein Jahr länger je Kind, höchstens zwei (Abs. 4).
- Evaluation: Die Bewährung stellt ein Evaluationsverfahren mit externen, international ausgewiesenen Fachleuten fest. Hat eine andere Hochschule einen mindestens gleichwertigen Ruf erteilt, kann im Einzelfall darauf verzichtet werden (Abs. 2).
- Danach: Nach erfolgreicher Evaluation wird das Beamtenverhältnis auf Zeit in eines auf Lebenszeit umgewandelt, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen; auch ein höheres Amt ist möglich. Ist die Evaluation nicht erfolgreich, kann um bis zu ein Jahr verlängert werden (Abs. 4).
- Ohne Zusage: Ausnahmsweise gibt es die Qualifikationsprofessur auch ohne Entwicklungszusage (Abs. 5).
Fundstelle: § 70 HessHG, rv.hessenrecht.hessen.de (gültig ab 28.12.2021, gelesen am 27.09.2026). Nicht zu verwechseln mit der Qualifizierungsprofessur in Brandenburg: Sie gilt für Professuren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften, dauert bis zu vier Jahre im Angestelltenverhältnis und dient dazu, fehlende Einstellungsvoraussetzungen wie die Berufspraxis zu erwerben (§ 49 BbgHG).
Tenure Track in Österreich und der Schweiz
Ja, unter anderen Namen: an der ETH als Assistenzprofessur mit Tenure Track (vier Jahre, erneuerbar bis höchstens acht), in Österreich über Laufbahnstellen für bis zu sechs Jahre. Zum Teil steht das Wort nicht im Gesetz.
- Österreich: Eine Juniorprofessur kennt das Universitätsgesetz nicht, und das Wort „Tenure Track“ steht nicht darin. § 99 UG regelt zwei Wege ohne reguläres Berufungsverfahren: Laufbahnstellen für Universitätsdozentinnen und -dozenten, gewidmet für bis zu sechs Jahre; unbefristet verlängert werden darf nur nach einer Qualifikationsprüfung, die die Leistungen in Forschung und Lehre der letzten fünf Jahre prüft (§ 99 Abs. 3). Und die Qualifizierungsvereinbarung nach § 27 des Kollektivvertrags der Universitäten: Ihr Angebot setzt ein international ausgeschriebenes Auswahlverfahren voraus, und wer die vereinbarte Qualifikation erreicht, heißt „Assoziierte Professorin“ oder „Assoziierter Professor“ (§ 99 Abs. 5 und 6). Beide Gruppen können in einem vereinfachten Verfahren zu Universitätsprofessorinnen und -professoren berufen werden (Abs. 4; § 99 UG, RIS).
- Schweiz — ETH-Bereich: Die Professorenverordnung ETH regelt ausdrücklich die „Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren mit Aussicht auf unbefristete Anstellung (Tenure Track)“: Arbeitsvertrag über vier Jahre, erneuerbar bis höchstens acht (Art. 9 Abs. 2); erreicht die Person das Leistungsziel, wird sie spätestens nach der zweiten Anstellungsperiode zur außerordentlichen Professorin oder zum außerordentlichen Professor ernannt, ausnahmsweise direkt zur ordentlichen (Art. 10, Professorenverordnung ETH).
- Schweiz — kantonale Universitäten: Sie regeln das je für sich. Beispiel Zürich: Weder das Universitätsgesetz noch die Universitätsordnung enthalten einen eigenen Tenure-Track-Paragraphen; Tenure-Track-Assistenzprofessuren beruhen dort auf Regeln der Universität unterhalb des Gesetzes (UniG Zürich).
Die Fundstellen stehen auch in der Karte (AT, CH).
Das Bund-Länder-Programm: 1.000 Tenure-Track-Professuren
Bund und Länder fördern 1.000 zusätzliche Tenure-Track-Professuren an 75 Universitäten, mit bis zu 1 Milliarde Euro vom Bund bis 2032. 2016 haben Bund und Länder das Programm zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses beschlossen (Verwaltungsvereinbarung nach Art. 91b GG vom 16. Juni 2016). Es soll die Tenure-Track-Professur „als eigenständigen Karriereweg neben den herkömmlichen Qualifizierungsformen“ an den Universitäten verankern — mit „1.000 zusätzliche[n] Tenure-Track-Professuren“ (GWK).
| Größe | Wert | Stand / Quelle |
|---|---|---|
| Bewilligte Professuren | 1.000 an 75 Universitäten | GWK |
| 1. Bewilligungsrunde (September 2017) | 468 Professuren an 34 Universitäten | GWK |
| 2. Bewilligungsrunde (September 2019) | 532 Professuren an 57 Universitäten | GWK |
| Mittel des Bundes | bis zu 1 Milliarde Euro, 2017 bis 2032 | GWK, BMFTR |
| Laufzeit | bis 2032 | GWK |
| Erstmals besetzt | 971 | 31. Mai 2023 (Ende der Besetzungsfrist) |
| Besetzt einschließlich Nachbesetzungen | 993 — davon 775 Juniorprofessuren, 218 W2-Professuren | 1. Juli 2023 |
| Übergänge auf eine Dauerprofessur | 37 — davon 13 nach positiver Tenure-Evaluation, 24 nach vorzeitiger Verstetigung | 1. Juli 2023 |
| Frauenanteil an den geschaffenen Professuren | 49,1 % | 31. Mai 2023 (BMFTR) |
| Durchschnittsalter bei Erstberufung | 35,9 Jahre | BMFTR; GWK: 993 Berufene bis 1. Juli 2023 |
| Vor Stellenantritt im Ausland beschäftigt | 25 % | BMFTR |
Quellen: GWK, Programmseite, GWK-Monitoringbericht 2023 (Heft 87, Stand 1. Juli 2023), BMFTR, Tenure-Track-Programm. Der nächste Monitoringbericht ist laut GWK für 2026 vorgesehen.
Was die Zahlen zeigen: Der Frauenanteil an den geschaffenen Tenure-Track-Professuren liegt mit 49,1 % deutlich über dem aller Professuren — 2024 waren es 29,7 % (Statistisches Bundesamt, Zahlen und Quelle unter Wie wird man Professor?). Und die Berufenen sind jünger: Wer an den antragsberechtigten Universitäten zwischen 2016 und 2021 erstmals auf eine Tenure-Track-Professur berufen wurde, war im Durchschnitt 37,3 Jahre alt, bei der Erstberufung auf eine Dauerprofessur 43,2 Jahre (GWK-Monitoringbericht 2023).
Was nach 2032 kommt: Die Länder haben zugesagt, dass „der mit dem Programm erreichte Umfang an Tenure-Track-Professuren auch nach dem Ende der Laufzeit des Programms erhalten bleibt“, und die Zahl der unbefristet beschäftigten Professorinnen und Professoren dauerhaft um 1.000 zu erhöhen (GWK).
Häufige Fragen zu Tenure Track
Wird man im Tenure Track verbeamtet?
An staatlichen Hochschulen ist das möglich: Schon bei der Berufung können Tenure-Track-Professorinnen und -Professoren Beamte auf Zeit werden, nach positiver Evaluation und Übernahme folgt die Verbeamtung auf Lebenszeit. Möglich ist auch eine befristete und später unbefristete Anstellung.
Wie viele Tenure-Track-Professuren gibt es?
Die Hochschulpersonalstatistik zählt für 2024 1.502 Professorinnen und Professoren mit Tenure Track, darunter 869 Juniorprofessuren. Das Bund-Länder-Programm hat 1.000 Tenure-Track-Professuren bewilligt; zum 1. Juli 2023 waren 993 besetzt.
Was ist der Unterschied zwischen Tenure-Track-Zusage und Tenure-Track-Option?
Bei der Zusage ist die Dauerstelle für den Erfolgsfall reserviert; die Übernahme hängt nur von der Evaluation ab. Bei der Option steht die Zusage unter Stellenvorbehalt: Es muss am Ende zusätzlich eine freie Stelle geben. Das Bund-Länder-Programm fördert nur die Zusage.
Was ist eine Qualifikationsprofessur?
Die hessische Qualifikationsprofessur ist eine befristete erste Professur, in der die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen erbracht werden. In der Regel ist sie mit einer Entwicklungszusage verbunden, also der Zusage einer Professur derselben oder einer höheren Besoldungsgruppe nach höchstens sechs Jahren und einer Evaluation; ausnahmsweise kann sie auch ohne diese Zusage begründet werden (§ 70 Abs. 5 HessHG).
Gibt es eine Altersgrenze für Tenure Track?
In den Landesvorschriften zu Juniorprofessur und Tenure Track, die die Länderkarte zitiert, steht keine Altersgrenze. Begrenzt ist dort die Zeit seit der Promotion, etwa vier Jahre in Bayern und bei einer Tenure-Track-Juniorprofessur in Brandenburg in der Regel sechs. Ob für die Verbeamtung zusätzlich eine Höchstaltersgrenze gilt, regelt das Beamtenrecht des jeweiligen Landes.
Quellen
Bund-Länder-Programm und Statistik
- Programm, Runden, Laufzeit, Zusage der Länder: Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK), „Programm zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses“ (abgerufen 27.09.2026).
- Anforderungen an die Tenure-Track-Professur, Befristung, Überbrückung: Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern vom 16. Juni 2016 (BAnz AT 27.10.2016 B8), §§ 3 und 4.
- Besetzungen, Übergänge, Evaluationen, Alter bei Erstberufung: GWK-Monitoringbericht 2023, Materialien der GWK Heft 87, Stand 1. Juli 2023; Erster Evaluationsbericht, Juli 2024.
- 971 Professuren, Frauenanteil, Durchschnittsalter, Auslandsanteil, Zusage und Option: Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt, „Tenure Track-Programm“ (Stichtag der Zahlen 31. Mai 2023; abgerufen 27.09.2026).
- Bedingte Zusage, Berufungsverfahren, Evaluationskriterien, Ausstattung, Verlängerung bei Teilzeit und Elternzeit, Zielamt W2 oder W3, Voraussetzungen der Juniorprofessur, Verbeamtung: tenuretrack.de, „Tenure Track in Deutschland“ (Portal des Bund-Länder-Programms; abgerufen 03.10.2026).
- Beispiel Evaluationsvereinbarung, konsiliarische Evaluation, Tenure-Evaluation und vereinfachtes Berufungsverfahren: Universität Heidelberg, „Tenure-Track-Professur und Juniorprofessur“ (abgerufen 03.10.2026).
- Schriftliches Angebot zu Gehalt und Ausstattung vor der Rufannahme (Beispiel): Universität Bonn, „Von der Bewerbung zum Dienstantritt – Ihr Weg auf eine Professur“ (abgerufen 03.10.2026).
- Voraussetzungen für den Einstieg: § 51 LHG Baden-Württemberg, § 47 BbgHG, § 102a BerlHG und § 102c BerlHG (gelesen am 27.09.2026).
- Juniorprofessuren und Professuren mit Tenure-Track: Statistisches Bundesamt, Statistischer Bericht Hochschulpersonal, Berichtsjahr 2024, Tabelle 21341-05 (erschienen 2. Oktober 2025).
- Frauenanteil an allen Professuren (29,7 %): Statistisches Bundesamt; Zahlen und Quellenangabe unter Wie wird man Professor?.
Landesrecht (je Land die Vorschriften, die in der Karte zitiert sind)
- Baden-Württemberg: §§ 48, 51, 51b LHG, landesrecht-bw.de, gelesen am 27.09.2026.
- Bayern: Art. 58, 63, 64, 66 BayHIG, gesetze-bayern.de (Text gilt ab 16.05.2026), gelesen am 27.09.2026.
- Berlin: §§ 102, 102b, 102c BerlHG, gesetze.berlin.de (gültig ab 04.02.2026), gelesen am 27.09.2026.
- Brandenburg: §§ 42, 47, 48 BbgHG, bravors.brandenburg.de, gelesen am 27.09.2026.
- Bremen: §§ 18, 18a BremHG, Transparenzportal Bremen (zuletzt geändert 02.09.2025), gelesen am 27.09.2026.
- Hamburg: §§ 14, 16, 19 HmbHG, landesrecht-hamburg.de (§ 14 gültig ab 01.03.2025), gelesen am 27.09.2026.
- Hessen: §§ 68–70 HessHG, rv.hessenrecht.hessen.de (gültig ab 28.12.2021), gelesen am 27.09.2026.
- Mecklenburg-Vorpommern: §§ 62, 62a LHG M-V, landesrecht-mv.de (GVOBl. M-V 2026, 954), gelesen am 27.09.2026.
- Niedersachsen: §§ 26, 30 NHG, NI-VORIS (Fassung ab 02.02.2022), gelesen am 27.09.2026.
- Nordrhein-Westfalen: §§ 38a, 39 HG, recht.nrw.de (Fassung gültig ab 04.08.2026), gelesen am 27.09.2026.
- Rheinland-Pfalz: §§ 54, 55 HochSchG, landesrecht.rlp.de (gültig ab 27.06.2025), gelesen am 27.09.2026.
- Saarland: §§ 42, 43 SHSG, recht.saarland.de (gültig ab 02.08.2024), gelesen am 27.09.2026.
- Sachsen: §§ 60, 72 SächsHSG, revosax.sachsen.de, gelesen am 27.09.2026.
- Sachsen-Anhalt: §§ 36, 41 HSG LSA, landesrecht.sachsen-anhalt.de (gültig ab 01.04.2026), gelesen am 27.09.2026.
- Schleswig-Holstein: §§ 62, 62a, 64 HSG, gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de, gelesen am 27.09.2026.
- Thüringen: §§ 85, 89 ThürHG, landesrecht.thueringen.de, gelesen am 27.09.2026.
- Bremen, Befristung der Juniorprofessur: § 117 Bremisches Beamtengesetz, Transparenzportal Bremen, gelesen am 03.10.2026.
Österreich und Schweiz
- Universitätsgesetz 2002, § 99, RIS, tagesaktuelle Fassung (abgerufen 27.09.2026).
- Professorenverordnung ETH (SR 172.220.113.40), Art. 9 bis 11, Stand 1. September 2023.
- Universitätsgesetz des Kantons Zürich (Beispiel).
Besoldung: W1-Grundgehälter aus unserer geprüften Besoldungstabelle (Stand 21. September 2026), je Land mit Fundstelle unter Juniorprofessur.