Berufungsverfahren: Ablauf, Kommission, Berufungsliste und Ruf
In diesem Artikel geht es um das Berufungsverfahren: wie eine Professur von der Ausschreibung bis zur Ernennung besetzt wird, wer in der Kommission sitzt, was Gutachten und Listenplatz bedeuten, wie lange es dauert und was jedes der 16 Länder regelt.
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Kurz gesagt
- Ablauf: Kommission, Gutachten, Liste, Ruf: die zehn Stationen im Überblick.
- Vorschlag: Die Liste soll in 13 Ländern drei Namen haben.
- Landesrecht: Wer den Ruf erteilt und wer mitentscheidet, regelt jedes Land selbst.
Für Ihre Bewerbung wichtig
- Listenplatz: Platz 2 oder 3 heißt nicht „durchgefallen“: Lehnt die erstplatzierte Person ab, kann die nächste Person der Liste berufen werden.
- Dauer: Eine feste Dauer gibt es nicht; mehrere Länder setzen Fristen, Berlin etwa acht Monate für den Berufungsvorschlag.
- Eigene Hochschule: In 15 der 16 Berufungsparagrafen stehen Grenzen für die Berufung aus der eigenen Hochschule – vor der Bewerbung prüfen.
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Inhalt
Das Berufungsverfahren ist das förmliche Auswahlverfahren, mit dem eine Hochschule eine Professur besetzt. Eine Berufungskommission sichtet die Bewerbungen und bereitet die Auswahl vor; welches Organ den Berufungsvorschlag beschließt, bestimmt das Landesrecht. Die Liste soll in 13 Ländern drei Namen enthalten; den Ruf erteilt je nach Land die Hochschulleitung, das Ministerium oder — in Niedersachsen bei Stiftungshochschulen — der Stiftungsrat. Maßgeblich sind das Hochschulgesetz des Landes, die Berufungsordnung der Hochschule und die Ausschreibung — die Länderkarte zeigt die Regeln aller 16 Länder mit Fundstelle.
Was ist ein Berufungsverfahren?
Professorinnen und Professoren werden berufen; anschließend wird je nach Status ein Beamtenverhältnis oder ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis begründet. Der Maßstab steht im Grundgesetz: „Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte“ (Art. 33 Abs. 2 GG).
Wie das im Einzelnen abläuft, regeln die Hochschulgesetze der 16 Länder und darunter die Berufungsordnungen der Hochschulen; die Ausschreibung nennt, was für die konkrete Stelle gilt. Die Kommission entscheidet nicht selbst: Sie schlägt vor, Fakultäts- oder Fachbereichsrat und Senat wirken je nach Land mit, und den Ruf erteilt die Hochschulleitung, das Ministerium oder bei niedersächsischen Stiftungshochschulen der Stiftungsrat.
Wie läuft ein Berufungsverfahren ab? Die zehn Stationen
Zehn Stationen von der Freigabe der Stelle bis zur Ernennung oder zum Vertrag; Zuständigkeiten, Fristen und Bezeichnungen regelt jedes Land selbst:
- Freigabe, Denomination und Ausschreibung. Wird eine Professur frei, entscheidet die Hochschule, ob und mit welcher fachlichen Ausrichtung — der Denomination — sie wieder besetzt wird; in Bayern etwa die Hochschulleitung nach Anhörung der Fakultätsräte (Art. 66 Abs. 1 BayHIG). Ausgeschrieben wird öffentlich; zehn Berufungsparagrafen verlangen eine Ausschreibung „in der Regel“ oder „im Regelfall“ international; die Ausschreibung muss Art und Umfang der Aufgaben beschreiben (etwa § 48 Abs. 1 LHG in Baden-Württemberg, § 38 Abs. 1 HG in Nordrhein-Westfalen).
- Bewerbung. Bewerberinnen und Bewerber reichen die Unterlagen ein, die die Ausschreibung verlangt. Was typischerweise dazugehört und wie Anschreiben, Lehr- und Forschungskonzept aufgebaut sind, steht unter Bewerbung auf eine Professur.
- Die Berufungskommission. Eine Berufungskommission bereitet den Vorschlag vor — in Bayern, Hamburg und Schleswig-Holstein heißt sie Berufungsausschuss. Wer sie bildet, regelt das Land: in Bayern der Fakultätsrat, in Baden-Württemberg das Rektorat im Benehmen mit der Fakultät. Wo das Gesetz die Stimmen verteilt, haben die Professorinnen und Professoren die Mehrheit. In Nordrhein-Westfalen legt die Kommission vor der Sichtung ihre Entscheidungskriterien fest; ändern darf sie sie danach nicht mehr (§ 38 Abs. 6 HG). Wer sonst dazugehört: Wer sitzt in der Berufungskommission?
- Auswahl: Berufungsvortrag, Lehrprobe, Gespräch. Wie sich Bewerberinnen und Bewerber der Kommission vorstellen — Vortrag, Lehrprobe, Gespräch —, regeln Berufungsordnung und Einladung. Zwei Gesetze nennen es ausdrücklich: In Thüringen soll sich die Feststellung der pädagogischen Eignung auch auf Vorträge an der Hochschule stützen (§ 85 Abs. 3 ThürHG), in Schleswig-Holstein soll eine studiengangsbezogene Lehrveranstaltung Grundlage des Vorschlags sein (§ 62 Abs. 4 HSG). Wie man sich vorbereitet: Probelehrveranstaltung und Berufungsvortrag und Fragen der Berufungskommission.
- Die externen Gutachten. Je nach Landesrecht werden Gutachten eingeholt; einzelne Gesetze erlauben unter bestimmten Voraussetzungen einen Verzicht. Ob auswärtig, von wem, wie viele und ob vergleichend, regelt das Land: Gutachten im Berufungsverfahren.
- Berufungsliste und Listenplatz. Am Ende steht die Berufungsliste; welches Organ sie beschließt, bestimmt das Land — in Niedersachsen etwa gibt die Kommission eine Empfehlung ab, und der Fakultätsrat beschließt (§ 26 Abs. 2 NHG). In 13 Ländern soll sie drei Namen enthalten, in Brandenburg muss sie mindestens drei nennen, Ausnahmen nur mit Zulassung (§ 42 Abs. 3 BbgHG). Was der Platz bedeutet: Berufungsliste und Listenplatz.
- Beschlussfassung in den Gremien. Über den Vorschlag beschließt je nach Land der Fakultäts- oder Fachbereichsrat — in Baden-Württemberg muss er zustimmen —; der Senat nimmt je nach Land Stellung oder muss zustimmen (Rheinland-Pfalz). In Niedersachsen kann der Senat den Vorschlag einmal zurückverweisen; das Präsidium entscheidet und legt ihn dem Fachministerium oder dem Stiftungsrat vor (§ 26 Abs. 2 NHG).
- Ruf und Rufannahme. Den Ruf erteilt je nach Land die Hochschulleitung, das Ministerium oder bei niedersächsischen Stiftungshochschulen der Stiftungsrat — an die Reihenfolge der Liste ist die berufende Stelle in mehreren Ländern nicht gebunden (etwa Art. 66 Abs. 6 BayHIG, § 69 Abs. 4 HessHG). Was ein Ruf ist und wie man ihn annimmt oder ablehnt, steht unter Ruf auf eine Professur.
- Die Berufungsverhandlung. Nach dem Ruf wird verhandelt: über die Ausstattung, die Besoldung (W2 oder W3 mit Leistungsbezügen) und die schriftlichen Berufungszusagen. Ausstattungszusagen sind in mehreren Ländern auf höchstens fünf Jahre befristet (etwa § 48 Abs. 4 LHG, § 13 Abs. 3 HmbHG, § 60 Abs. 3 LHG M-V). Ablauf und Strategie: Berufungsverhandlung; das Gegenstück bei einem auswärtigen Ruf ist die Bleibeverhandlung.
- Ernennung oder Arbeitsvertrag. Mit der Ernennung ins Beamtenverhältnis oder dem Abschluss eines privatrechtlichen Arbeitsvertrags endet das Verfahren; Sachsen trennt die Berufung ausdrücklich von der beamtenrechtlichen Ernennung (§ 61 Abs. 1 SächsHSG). Bei einer Verbeamtung kann die Gesundheitsprüfung anstehen.
Was in den akademischen Lebenslauf für die Bewerbung gehört, zeigen die Muster für den akademischen Lebenslauf.
Wer sitzt in der Berufungskommission — und wer stimmt ab?
Die Berufungskommission ist das Arbeitsgremium des Verfahrens: Sie sichtet die Bewerbungen, lädt ein und bereitet den Berufungsvorschlag vor; welches Organ ihn beschließt, bestimmt das Land. Über den Ruf entscheidet sie nicht.
Zusammensetzung
Wer in der Kommission sitzt, regeln Landesrecht und Berufungsordnung sehr unterschiedlich. Wo das Gesetz die Zusammensetzung festlegt, sind die Gruppen der Hochschule vertreten, dazu je nach Land die Gleichstellungsbeauftragte und externe Mitglieder. Hessen legt die Zahlen im Gesetz fest — an Universitäten fünf Professorinnen oder Professoren, zwei Studierende und zwei wissenschaftliche Mitglieder (§ 69 Abs. 3 HessHG; Abweichungen nur in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Hochschulrats, § 69 Abs. 7 HessHG) —; Sachsen-Anhalt nennt eine Soll-Besetzung (§ 36 Abs. 3 HSG LSA). Berlin, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und das Saarland überlassen die Zusammensetzung weitgehend der Satzung, Grund- oder Berufungsordnung der Hochschule.
Ein externes Mitglied schreiben Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg (mindestens zwei Professorinnen oder Professoren), Niedersachsen, das Saarland und Sachsen zwingend vor; in weiteren Ländern soll es dazugehören. Eine Vorgabe zum Frauenanteil nennt der Berufungsparagraf in zwölf Ländern — von mindestens einer Professorin in Bayern bis „in der Regel zu 50 vom Hundert“ der Stimmberechtigten in Bremen (§ 18 Abs. 6 BremHG). Die Werte je Land stehen in der Länderkarte.
Als Studierende oder Mitarbeitende in der Kommission
Mehrere Gesetze schreiben Studierende und wissenschaftliche Mitarbeitende als Mitglieder vor: Bayern verlangt mindestens je eine Vertretung der Mitarbeitenden und Promovierenden sowie der Studierenden (Art. 66 Abs. 4 BayHIG), Hessen an Universitäten je zwei. Die Stimme der Studierenden hat besonderes Gewicht bei der Lehre: In Schleswig-Holstein und Thüringen sind sie zur pädagogischen Eignung zu hören, ihre Äußerung wird dem Vorschlag beigefügt (§ 62 Abs. 5 HSG, § 85 Abs. 3 ThürHG). Wer mit der Mehrheit nicht einverstanden ist, kann ein Sondervotum abgeben, das dem Vorschlag beigefügt wird (etwa § 48 Abs. 3 LHG, § 101 Abs. 3 BerlHG). In Mecklenburg-Vorpommern wird über den Vorschlag geheim abgestimmt (§ 59 Abs. 3 LHG M-V); Mitarbeitende aus Technik und Verwaltung haben in Niedersachsen kein Stimmrecht (§ 26 Abs. 2 NHG).
Befangenheit und Vertraulichkeit
Wie Befangenheit festgestellt und behandelt wird, regelt die Berufungsordnung der Hochschule; Berlin schreibt das ausdrücklich vor (§ 101 Abs. 8 BerlHG), Nordrhein-Westfalen sieht (als Soll) Regeln zum vertraulichen Umgang mit den Bewerbungsunterlagen (§ 38 Abs. 4 HG). Zum Rechtsschutz unterlegener Bewerberinnen und Bewerber: Wenn etwas schiefläuft.
Was die Kommission prüft
Zu würdigen sind die fachliche, pädagogische und persönliche Eignung, „eingehend und vergleichend“, und die gewählte Reihenfolge ist zu begründen (Art. 66 Abs. 5 BayHIG, ebenso § 62 Abs. 4 HSG). Sachsen verlangt in der Begründung eine Bewertung der Lehrleistung, der Forschungs- oder künstlerischen Leistung sowie der Lehrevaluationen (§ 61 Abs. 3 SächsHSG). Welche Fragen im Gespräch typischerweise kommen, steht unter Fragen im Berufungsgespräch.
Was Mitglieder vor der ersten Sitzung klären müssen, wie abgestimmt wird und wann Befangenheit vorliegt, erklärt der Artikel Berufungskommission.
Berufungsliste, Listenplatz und Gutachten: Was bedeutet Platz 1, 2 oder 3?
Die Berufungsliste nennt die Personen, die für die Professur vorgeschlagen werden. In 13 Ländern soll sie drei Namen enthalten; Brandenburg verlangt mindestens drei, Ausnahmen nur mit Zulassung (§ 42 Abs. 3 BbgHG), in Bremen legt die Satzung fest, wann von der Dreier-Liste abgewichen werden darf (§ 18 Abs. 7 BremHG).
Was bedeutet Platz 1, 2 oder 3?
Die Reihenfolge ist ein Vorschlag. In Bayern entscheidet die Präsidentin oder der Präsident „ohne Bindung an die Reihung“ (Art. 66 Abs. 6 BayHIG); in Hessen, Berlin und Brandenburg ist die berufende Stelle an die Reihenfolge nicht gebunden (Berlin muss der Hochschule vor einer Abweichung Gelegenheit zur Stellungnahme geben); Hamburg soll „in der Regel nach der vorgeschlagenen Reihenfolge“ verfahren (§ 13 Abs. 1 HmbHG).
Platz 2 oder 3 heißt deshalb nicht „durchgefallen“: Lehnt die erstplatzierte Person ab, kann die berufende Stelle die nächste Person der Liste berufen oder einen neuen Vorschlag anfordern (etwa § 37 Abs. 1 HG, § 36 Abs. 8 und 9 HSG LSA). Wie oft das vorkommt, zeigt eine ältere Erhebung des Wissenschaftsrats: Von 3.291 ausgewerteten Verfahren der Jahre 1997 bis 2001 brauchten 550 mehr als einen Verfahrensgang (Wissenschaftsrat 2005, S. 27).
Steht nur eine Person auf der Liste, spricht man von einer Benennung primo et unico loco. Das Gesetz lässt das ausdrücklich zu etwa in Thüringen bei Berufungen ohne Ausschreibung (§ 85 Abs. 4 ThürHG) und in Berlin, wenn eine Hochschule nach eigenen Kriterien von den Mobilitätsvorgaben abweicht (§ 101 Abs. 5 BerlHG). Auch wer sich nicht beworben hat, darf auf die Liste — in Bayern mit Einwilligung (Art. 66 Abs. 5 BayHIG), in Sachsen-Anhalt nur in besonders begründeten Ausnahmefällen (§ 36 Abs. 7 HSG LSA).
Gutachten im Berufungsverfahren
Mehrere Landesgesetze verlangen auswärtige Gutachten — je nach Land von Professorinnen und Professoren (etwa Nordrhein-Westfalen, Thüringen), von Fachleuten (Hessen) oder von sachverständigen Personen (Niedersachsen); in mehreren Ländern sollen sie vergleichend sein. Bremen verlangt eine gutachterlich gestützte Begründung, Hamburg und Sachsen-Anhalt überlassen die Einzelheiten der Berufungsordnung. Nordrhein-Westfalen und Hessen verlangen zwei vergleichende Gutachten (als Soll), das Saarland mindestens zwei auswärtige, Mecklenburg-Vorpommern zwei über jede Person und ein vergleichendes (in künstlerischen Fächern gilt eine Sonderregel) (§ 59 Abs. 5 LHG M-V). Niedersachsen lässt den Verzicht zu, wenn der Kommission mindestens drei externe Mitglieder angehört haben, Brandenburg, wenn ihr mindestens drei hochschulexterne Sachverständige angehören und diese an der Beschlussfassung über den Vorschlag mitgewirkt haben (§ 26 Abs. 5 NHG, § 42 Abs. 3 BbgHG).
Einsicht in die Gutachten? In Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen haben Bewerberinnen und Bewerber ausdrücklich kein Recht auf Einsicht in die Gutachten über ihre fachliche Eignung (§ 38 Abs. 5 HG, § 59 Abs. 5 LHG M-V, § 85 Abs. 10 ThürHG).
Ruf erhalten: annehmen, verhandeln oder ablehnen?
Der Ruf ist das Angebot der Hochschule — in einigen Ländern des Ministeriums —, die Professur zu übernehmen. Er begründet noch kein Dienstverhältnis: Das entsteht erst mit der Annahme und der Ernennung ins Beamtenverhältnis oder mit dem Arbeitsvertrag. Der Ruf ergeht schriftlich, nennt die Denomination und die Besoldungsgruppe und setzt eine Frist für die Antwort; wer ihn in welchem Land erteilt, steht in der Länderkarte.
Was nach dem Ruf passiert
- Eingang bestätigen und Frist notieren. Reicht die Zeit nicht, etwa weil noch verhandelt wird, früh um Verlängerung bitten.
- Berufungsverhandlung aufnehmen. Verhandelt werden Leistungsbezüge, Ausstattung, Personal und Startbedingungen — Einzelheiten unter Berufungsverhandlung.
- Gegebenenfalls Bleibeverhandlung. Wer schon eine Professur hat, kann mit der eigenen Hochschule über ein Bleibeangebot verhandeln (Bleibeverhandlung).
- Annehmen oder ablehnen.
- Ernennung oder Arbeitsvertrag — erst damit beginnt das Dienstverhältnis.
Vor der Annahme: Checkliste
- Keine endgültige Zusage, solange Besoldung, Ausstattung und Startbedingungen nicht geklärt sind — auch nicht gegenüber Team, eigener Hochschule oder Öffentlichkeit.
- Eigene Mindestbedingungen schriftlich vorbereiten: Leistungsbezüge, Räume, Personal, Sachmittel, Startdatum, Dual-Career-Fragen.
- Ausstattung und persönliche Bezüge getrennt verhandeln, nicht vermischen.
- Laufende Drittmittelprojekte, Verträge im Team und einen Laborumzug einplanen.
- Alle Zusagen im Berufungsschreiben oder in verbindlichen Anlagen festhalten lassen und vor der Annahme prüfen.
Einen Ruf ablehnen
Die Ablehnung eines Rufs ist ein normaler Vorgang ohne rechtliche Folgen für spätere Bewerbungen. Die berufende Stelle kann dann die nächste Person der Liste berufen oder einen neuen Vorschlag anfordern (siehe Berufungsliste). Die Absage gehört zeitnah und schriftlich an die Hochschule; eine ausführliche Begründung ist nicht nötig. Unsere Einschätzung: Wer Rufe wiederholt nur annimmt, um an der eigenen Hochschule nachzuverhandeln, riskiert sein Ansehen in der Fachgemeinschaft.
Mehrere Rufe und gemeinsame Berufungen
Kommen zwei Rufe zur selben Zeit, empfiehlt es sich, beide Hochschulen offen darüber zu informieren und gegebenenfalls um Fristverlängerung zu bitten. Bei gemeinsamen Berufungen mit einer außeruniversitären Forschungseinrichtung (etwa Max-Planck, Fraunhofer oder Leibniz) sind beide Institutionen am Ruf und an der Verhandlung beteiligt.
Berufungsverfahren in den Bundesländern: Was regelt jedes Land?
Jedes Land regelt das Berufungsverfahren in seinem Hochschulgesetz. Die Karte nennt je Land die Norm und in fünf Punkten, was sie zu Kommission, Liste und Gutachten, eigener Hochschule, Ruf und Fristen oder Ausnahmen sagt. Die Einzelheiten stehen in der Berufungsordnung der jeweiligen Hochschule.
Berufungsverfahren — nach Land
Mit der Maus über ein Land fahren — ein Klick hält die Auswahl fest.
Land wählen
Die Karte zeigt je Land, wer die Berufungskommission bildet und wer darin sitzt, wie viele Namen die Liste haben soll und welche Gutachten dazugehören, wann Angehörige der eigenen Hochschule in Betracht kommen, wer den Ruf erteilt und welche Fristen gelten — jeweils mit der amtlichen Fundstelle.
Berlin
Ruf: die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung
- Kommission: Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer haben die Mehrheit der Sitze und Stimmen, Technik, Service und Verwaltung wirken beratend mit; mindestens ein externes professorales Mitglied und mindestens 40 Prozent Frauen unter den Stimmberechtigten sollen dazugehören (§ 73 Abs. 3 BerlHG). Die genaue Zusammensetzung regelt die Hochschule durch Satzung, ebenso den Umgang mit Befangenheiten und Interessenskonflikten (§ 101 Abs. 8 BerlHG).
- Liste und Gutachten: Die Liste soll drei Namen enthalten; beizufügen sind alle Bewerbungen, die Gutachten aus der Hochschule, in der Regel mindestens zwei vergleichende auswärtige Gutachten und die Stellungnahme der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten; jedes Mitglied kann ein abweichendes Votum beifügen lassen (§ 101 Abs. 2 und 3 BerlHG).
- Eigene Hochschule: Wann Angehörige der eigenen Hochschule berücksichtigt werden können — mit Voraussetzungen und Ausnahmen —, regelt § 101 Abs. 5 BerlHG; Einzelheiten: Hausberufung in Berlin.
- Ruf: Die Senatsverwaltung beruft auf Vorschlag der Hochschule; sie ist an die Reihenfolge nicht gebunden, muss der Hochschule vor einer Abweichung aber unter Darlegung der Gründe Gelegenheit zur Stellungnahme geben, und entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Vorlage (§ 101 Abs. 1 und 4 BerlHG).
- Fristen: Der Vorschlag ist spätestens acht Monate nach Freigabe der Stelle vorzulegen; wird diese Frist oder nach einer Rückgabe die Frist von sechs Monaten für einen neuen Vorschlag nicht eingehalten, kann die Senatsverwaltung nach Einräumung einer angemessenen Stellungnahmefrist außerhalb einer Vorschlagsliste berufen (§ 101 Abs. 3, 6 und 7 BerlHG).
Fundstelle: § 101 BerlHG, gelesen am amtlichen Portal (30.09.2026).
Baden-Württemberg
Ruf: Rektorin oder Rektor im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium
- Kommission: bildet das Rektorat im Benehmen mit der Fakultät; die Professorinnen und Professoren der eigenen Hochschule haben die Mehrheit der Stimmen; Pflicht sind mindestens eine hochschulexterne sachverständige Person, die Gleichstellungsbeauftragte, eine Studierende oder ein Studierender sowie mindestens zwei fachkundige Frauen und zwei fachkundige Männer (§ 48 Abs. 3 LHG).
- Liste und Gutachten: Der Vorschlag soll drei Namen enthalten; bei W 3-Professuren unter Einholung auswärtiger und vergleichender Gutachten; bei künstlerischen Professuren an Musik- und Kunsthochschulen genügen auswärtige Gutachten. Die Studiendekanin oder der Studiendekan nimmt zur Lehre Stellung; der Fakultätsrat muss zustimmen (§ 48 Abs. 3 LHG).
- Eigene Hochschule: Wann Angehörige der eigenen Hochschule berücksichtigt werden können — mit Voraussetzungen und Ausnahmen —, regelt § 48 Abs. 2 LHG; Einzelheiten: Hausberufung in Baden-Württemberg.
- Ruf: Die Rektorin oder der Rektor beruft im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium und kann in begründeten Fällen vom Vorschlag abweichen; das Ministerium kann die Zuständigkeit für das Einvernehmen auf die Rektorin oder den Rektor übertragen (§ 48 Abs. 2 LHG).
- Ohne Ausschreibung: Ausnahmen von der Ausschreibung nennt § 48 Abs. 1 und 1a LHG; Überblick: Berufung ohne Ausschreibung.
Fundstelle: § 48 LHG, gelesen am amtlichen Portal (30.09.2026).
Bayern
Ruf: Präsidentin oder Präsident, ohne Bindung an die Reihung
- Kommission: heißt Berufungsausschuss; ihn bildet der Fakultätsrat im Einvernehmen mit der Hochschulleitung. Die hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer haben die Mehrheit der Stimmen; dazu mindestens je eine Vertretung der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitenden und Promovierenden sowie der Studierenden, die Gleichstellungsbeauftragte und mindestens eine auswärtige Professorin oder ein auswärtiger Professor (an Kunsthochschulen bei künstlerischen Professuren auch eine auswärtige Expertin oder ein auswärtiger Experte); mindestens eine Professorin, die nicht zugleich Gleichstellungsbeauftragte ist, soll Mitglied sein (Art. 66 Abs. 4 BayHIG).
- Liste und Gutachten: Der Vorschlag soll drei Namen enthalten, unter Einholung auswärtiger und vergleichender Gutachten (bei künstlerischen Professuren an Kunsthochschulen genügen auswärtige Gutachten); die Eignung ist eingehend und vergleichend zu würdigen, die Reihenfolge zu begründen. Der Senat nimmt Stellung (Art. 66 Abs. 5 BayHIG).
- Eigene Hochschule: Art. 66 BayHIG enthält dazu keinen eigenen Satz; Einzelheiten: Hausberufung in Bayern.
- Ruf: Über die Berufung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident ohne Bindung an die Reihung und kann den Vorschlag insgesamt zurückgeben (Art. 66 Abs. 6 BayHIG).
- Ohne Ausschreibung: Ausnahmen von der Ausschreibung nennt Art. 66 Abs. 7 und 8 BayHIG; Überblick: Berufung ohne Ausschreibung.
Fundstelle: Art. 66 BayHIG, gelesen am amtlichen Portal (30.09.2026).
Brandenburg
Ruf: Ministerium — übertragbar auf die Präsidentin oder den Präsidenten
- Kommission: gewählt nach Gruppen; ein stimmberechtigtes Mitglied bestimmt die Präsidentin oder der Präsident. Akademische Beschäftigte und Studierende stellen je mindestens ein Mitglied, hochschulexterne sachverständige Personen sollen angehören, mindestens 40 Prozent der Stimmberechtigten sollen Frauen sein, darunter mindestens eine Hochschullehrerin (§ 42 Abs. 2 BbgHG).
- Liste und Gutachten: Der Vorschlag hat mindestens drei Namen in einer Rangfolge zu enthalten; in besonders begründeten Ausnahmefällen kann das Ministerium (bei übertragenem Berufungsrecht die Präsidentin oder der Präsident) weniger als drei Namen zulassen; beigefügt werden sollen mindestens zwei vergleichende auswärtige Gutachten — entbehrlich, wenn der Kommission mindestens drei hochschulexterne Sachverständige angehören und diese an der Beschlussfassung über den Vorschlag mitgewirkt haben (§ 42 Abs. 3 BbgHG).
- Eigene Hochschule: Wann Angehörige der eigenen Hochschule berücksichtigt werden können — mit Voraussetzungen und Ausnahmen —, regelt § 42 Abs. 3 BbgHG; Einzelheiten: Hausberufung in Brandenburg.
- Ruf: Das zuständige Mitglied der Landesregierung beruft, ohne Bindung an die Rangfolge; wird niemand von der Liste berufen, ist ein neuer Vorschlag einzureichen. Per Rechtsverordnung kann das Berufungsrecht einer Hochschule mit genehmigter Berufungsordnung übertragen werden; dann entscheidet die Präsidentin oder der Präsident (§ 42 Abs. 4 und 5 BbgHG).
- Fristen: Die Berufungsordnung legt Fristen fest, nach deren Überschreitung das Verfahren als unerledigt abgeschlossen gilt (§ 42 Abs. 5 BbgHG).
Fundstelle: § 42 BbgHG, gelesen am amtlichen Portal (30.09.2026).
Bremen
Ruf: die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft — übertragbar auf das Rektorat
- Kommission: Das Verfahren regelt die Hochschule durch Satzung; zu sichern sind die Beteiligung aller Gruppen und in der Regel 50 Prozent Frauen unter den stimmberechtigten Mitgliedern, davon mindestens eine Hochschullehrerin (§ 18 Abs. 5 und 6 BremHG).
- Liste und Gutachten: Die Satzung sichert eine gutachterlich gestützte Begründung und legt fest, wann von der Dreier-Liste abgewichen werden darf; die Frauenbeauftragte kann Stellung nehmen und eine Verletzung des Gleichberechtigungsauftrags rügen (§ 18 Abs. 7 BremHG).
- Eigene Hochschule: Wann Angehörige der eigenen Hochschule berücksichtigt werden können — mit Voraussetzungen und Ausnahmen —, regelt § 18 Abs. 13 BremHG; Einzelheiten: Hausberufung in Bremen.
- Ruf: Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft beruft auf Vorschlag des Rektorats in der Regel innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage des ordnungsgemäßen Berufungsvorschlags; sie kann den Rektoraten das Berufungsrecht einräumen, wenn ordnungsgemäße und rechtssichere Verfahren gewährleistet sind — auch befristet, mit Auflagen und widerruflich (§ 18 Abs. 9 und 10 BremHG).
- Fristen: Von der Ausschreibung bis zur Vorlage an das Rektorat ist eine angemessene Frist vorzusehen (§ 18 Abs. 7 BremHG).
Fundstelle: § 18 BremHG, gelesen am amtlichen Portal (30.09.2026).
Hamburg
Ruf: das Präsidium der Hochschule
- Kommission: heißt Berufungsausschuss. Die Professorinnen und Professoren haben mindestens die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen; mindestens zwei Professorinnen oder Professoren müssen extern sein; Frauen müssen mit mindestens 40 Prozent vertreten sein, auch in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer; Ausnahmen genehmigt das Präsidium mit Zustimmung der oder des Gleichstellungsbeauftragten (§ 14 Abs. 2 HmbHG).
- Liste und Gutachten: Der Vorschlag soll drei Personen enthalten; Nichtbewerberinnen und Nichtbewerber dürfen vorgeschlagen werden. In Hochschulen mit Fakultäten bildet die Fakultät den Berufungsausschuss, und der Fakultätsrat entscheidet über den Vorschlag; die näheren Regelungen trifft die Berufungsordnung (§ 14 Abs. 2, 3 und 5 HmbHG).
- Eigene Hochschule: Wann Angehörige der eigenen Hochschule berücksichtigt werden können — mit Voraussetzungen und Ausnahmen —, regelt § 14 Abs. 4 HmbHG; Einzelheiten: Hausberufung in Hamburg.
- Ruf: Das Präsidium beruft und soll in der Regel nach der vorgeschlagenen Reihenfolge verfahren; Abweichungen sind zu begründen (§ 13 Abs. 1 HmbHG).
- Ohne Ausschreibung: Ausnahmen von der Ausschreibung nennt § 14 Abs. 6 HmbHG; Überblick: Berufung ohne Ausschreibung.
Fundstelle: §§ 13, 14 HmbHG, gelesen am amtlichen Portal (30.09.2026).
Hessen
Ruf: Präsidentin oder Präsident, nicht an die Reihenfolge gebunden
- Kommission: setzt das Dekanat im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten ein, entsprechend der Aufgabenstellung auch mit Mitgliedern anderer Fachbereiche oder auswärtigen Mitgliedern: an Universitäten, Kunsthochschulen und der Hochschule Geisenheim fünf Professorinnen oder Professoren, zwei Studierende und zwei wissenschaftliche Mitglieder, an Hochschulen für angewandte Wissenschaften drei Professorinnen oder Professoren und zwei Studierende; deren Berufungsordnung kann stattdessen vier Professorinnen oder Professoren, zwei Studierende und ein wissenschaftliches Mitglied vorsehen (§ 69 Abs. 3 HessHG).
- Liste und Gutachten: Der Fachbereich stellt die Liste auf; sie soll drei Namen enthalten, beigefügt sein sollen zwei vergleichende Gutachten auswärtiger Fachleute; wird von der Ausschreibung abgesehen, müssen Gutachten zweier auswärtiger Fachleute beigefügt sein (§ 69 Abs. 4 HessHG).
- Eigene Hochschule: Wann Angehörige der eigenen Hochschule berücksichtigt werden können — mit Voraussetzungen und Ausnahmen —, regelt § 69 Abs. 6 HessHG; Einzelheiten: Hausberufung in Hessen.
- Ruf: „Den Ruf erteilt die Präsidentin oder der Präsident“, ohne Bindung an die Reihenfolge der Liste (§ 69 Abs. 4 HessHG). In begründeten Ausnahmefällen kann die Hochschule mit Zustimmung des Hochschulrats von einzelnen Bestimmungen des Berufungsverfahrens abweichen (§ 69 Abs. 7 HessHG).
- Ohne Ausschreibung: Ausnahmen von der Ausschreibung nennt § 69 Abs. 1 und 2 HessHG; Überblick: Berufung ohne Ausschreibung.
Fundstelle: § 69 HessHG, gelesen am amtlichen Portal (30.09.2026).
Mecklenburg-Vorpommern
Ruf: die Hochschule, auf Grundlage des Berufungsvorschlags
- Kommission: nach Gruppen; die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer haben die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen, unter ihnen sollen mindestens eine Frau sowie auswärtige Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sein; über den Vorschlag wird geheim abgestimmt (§ 59 Abs. 3 LHG M-V).
- Liste und Gutachten: Drei Personen sollen in bestimmter Reihenfolge benannt werden; beizufügen sind zwei Gutachten über jede Person und ein vergleichendes Gutachten von Professorinnen oder Professoren anderer Hochschulen; in künstlerischen Fächern kann ein Gutachten von einer künstlerisch ausgewiesenen Persönlichkeit außerhalb des Hochschulbereiches kommen oder auf Gutachten verzichtet werden, wenn mindestens zwei künstlerisch ausgewiesene Persönlichkeiten der Kommission als externe Mitglieder angehört haben. Kein Recht auf Einsicht in die Gutachten (§ 59 Abs. 5 LHG M-V).
- Eigene Hochschule: Wann Angehörige der eigenen Hochschule berücksichtigt werden können — mit Voraussetzungen und Ausnahmen —, regelt § 59 Abs. 6 LHG M-V; Einzelheiten: Hausberufung in Mecklenburg-Vorpommern.
- Ruf: Berufen wird durch die Hochschule; in begründeten Fällen kann von der Reihenfolge abgewichen werden, die Beteiligten sind vorher zu hören (§ 60 Abs. 1 LHG M-V).
- Fristen: Der Vorschlag ist dem Ministerium unverzüglich nach Einrichtung, Zuweisung oder Freiwerden der Stelle vorzulegen, soweit es nicht auf die Vorlage verzichtet; scheidet die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber wegen der Regelaltersgrenze aus, sechs Monate vorher (§ 59 Abs. 4 LHG M-V).
Fundstelle: §§ 59, 60 LHG M-V, gelesen am amtlichen Portal (30.09.2026).
Niedersachsen
Ruf: Fachministerium oder Stiftungsrat, auf Vorschlag der Hochschule
- Kommission: richtet der Fakultätsrat im Einvernehmen mit dem Präsidium ein, nach Gruppen; die Mitwirkung externer Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ist zu gewährleisten; Mitarbeitende aus Technik und Verwaltung haben kein Stimmrecht; mindestens 40 Prozent der Stimmberechtigten sollen Frauen sein, die Hälfte davon Hochschullehrerinnen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten (§ 26 Abs. 2 NHG).
- Liste und Gutachten: Der Vorschlag soll drei Personen umfassen; einzuholen sind Gutachten auswärtiger sachverständiger Personen, in der Regel vergleichend — darauf kann verzichtet werden, wenn der Kommission mindestens drei externe Mitglieder angehört haben (§ 26 Abs. 5 NHG).
- Eigene Hochschule: Wann Angehörige der eigenen Hochschule berücksichtigt werden können — mit Voraussetzungen und Ausnahmen —, regelt § 26 Abs. 5 NHG; Einzelheiten: Hausberufung in Niedersachsen.
- Ruf: Der Senat nimmt Stellung und kann den Vorschlag einmal zurückverweisen; das Präsidium legt ihn dem Fachministerium oder dem Stiftungsrat zur Entscheidung vor (§ 26 Abs. 2 und 6 NHG).
- Ohne Ausschreibung: Ausnahmen von der Ausschreibung nennt § 26 Abs. 1 NHG; Überblick: Berufung ohne Ausschreibung.
Fundstelle: § 26 NHG, gelesen am amtlichen Portal (30.09.2026).
Nordrhein-Westfalen
Ruf: Rektorin oder Rektor, auf Vorschlag des Fachbereichs
- Kommission: Die Zusammensetzung regelt die Berufungsordnung; auswärtige Mitglieder sollen möglichst angehören. Vor der Sichtung legt die Kommission ihre Entscheidungskriterien fest; eine spätere Änderung ist unzulässig (§ 38 Abs. 4 und 6 HG).
- Liste und Gutachten: Der Vorschlag soll drei Einzelvorschläge in bestimmter Reihenfolge enthalten; beigefügt werden sollen zwei vergleichende Gutachten auswärtiger Professorinnen oder Professoren. Kein Recht auf Einsicht in Gutachten über die fachliche Eignung (§ 38 Abs. 3 und 5 HG).
- Eigene Hochschule: Wann Angehörige der eigenen Hochschule berücksichtigt werden können — mit Voraussetzungen und Ausnahmen —, regelt § 37 Abs. 2 HG; Einzelheiten: Hausberufung in Nordrhein-Westfalen.
- Ruf: Die Rektorin oder der Rektor beruft auf Vorschlag des Fachbereichs, kann von der Reihenfolge abweichen oder einen neuen Vorschlag anfordern (§ 37 Abs. 1 HG).
- Fristen: Der Fachbereich legt den Vorschlag frühestmöglich vor; wird die Stelle durch Erreichen der Altersgrenze frei, soll er spätestens sechs Monate vorher vorliegen (§ 38 Abs. 2 HG). Legt der Fachbereich acht Monate nach Einrichtung, Zuweisung oder Freiwerden der Stelle — beim Freiwerden durch Erreichen der Altersgrenze drei Monate danach — keinen Vorschlag vor, kann die Rektorin oder der Rektor ohne Vorschlag berufen; ebenso, wenn der Fachbereich der Aufforderung zu einem neuen Vorschlag sechs Monate lang nicht nachkommt oder der neue Vorschlag keine geeigneten Personen nennt. Der Fachbereich ist zu hören (§ 37 Abs. 1 HG).
Fundstelle: §§ 37, 38 HG, gelesen am amtlichen Portal (30.09.2026).
Rheinland-Pfalz
Ruf: grundsätzlich das Ministerium; in bestimmten Fällen und bei Übertragung die Präsidentin oder der Präsident
- Kommission: Die Präsidentin oder der Präsident wirkt bei der Zusammensetzung der Kommission und der Einholung auswärtiger Gutachten mit; das Nähere regelt die Grundordnung. Die Gleichstellungsbeauftragte ist von Beginn an beteiligt (§ 50 Abs. 2 HochSchG).
- Liste und Gutachten: Der Besetzungsvorschlag soll drei Personen umfassen und bedarf der Zustimmung des Senats (§ 50 Abs. 5 und 7 HochSchG).
- Eigene Hochschule: Wann Angehörige der eigenen Hochschule berücksichtigt werden können — mit Voraussetzungen und Ausnahmen —, regelt § 50 Abs. 5 HochSchG; Einzelheiten: Hausberufung in Rheinland-Pfalz.
- Ruf: grundsätzlich das fachlich zuständige Ministerium; in den Fällen von Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 bis 4 (unter anderem Entfristung, Aufstockung auf Vollzeit, Juniorprofessur auf Dauer) beruft die Präsidentin oder der Präsident. Im Übrigen soll das Ministerium die Befugnis auf Antrag der Hochschule ganz oder teilweise befristet auf drei Jahre übertragen, wenn ein Berufungsleitfaden und ein Qualitätssicherungskonzept vorliegen; bei erneutem Antrag soll es sie dauerhaft übertragen (§ 50 Abs. 4 HochSchG).
- Fristen: Der Vorschlag ist spätestens sechs Monate nach Ablauf der Bewerbungsfrist vorzulegen (§ 50 Abs. 5 und 7 HochSchG).
Fundstelle: § 50 HochSchG, gelesen am amtlichen Portal (30.09.2026).
Saarland
Ruf: das Präsidium nach Anhörung des Senats
- Kommission: unter Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten oder einer benannten Vertretung; Zusammensetzung in der Grundordnung. Mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten sollen Frauen sein, die Hälfte davon Hochschullehrerinnen; über Ausnahmen entscheidet das Präsidium nach der Grundordnung; mindestens ein hochschulexternes sachverständiges Mitglied muss angehören (§ 43 Abs. 3 SHSG).
- Liste und Gutachten: Der Vorschlag soll drei Personen enthalten; zur fachlichen Qualifikation sind mindestens zwei auswärtige Gutachten einzuholen, in der Regel vergleichend (§ 43 Abs. 4 SHSG).
- Eigene Hochschule: Wann Angehörige der eigenen Hochschule berücksichtigt werden können — mit Voraussetzungen und Ausnahmen —, regelt § 43 Abs. 5 SHSG; Einzelheiten: Hausberufung im Saarland.
- Ruf: Über den Vorschlag entscheidet das Präsidium nach Anhörung des Senats; abweichen kann es mit Zustimmung von Senat und Hochschulrat (§ 43 Abs. 7 SHSG).
- Ohne Ausschreibung: Ausnahmen von der Ausschreibung nennt § 43 Abs. 2 SHSG; Überblick: Berufung ohne Ausschreibung.
Fundstelle: § 43 SHSG, gelesen am amtlichen Portal (30.09.2026).
Sachsen
Ruf: Rektorin oder Rektor, nicht an den Beschluss des Fakultätsrats gebunden
- Kommission: setzt der Fakultätsrat nach Anhörung des Rektorats ein; mindestens eine externe sachverständige Person, mindestens drei Frauen unter den Stimmberechtigten (Soll); die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer haben eine Mehrheit von mindestens einem Sitz (§ 61 Abs. 2 SächsHSG).
- Liste und Gutachten: Die Kommission erstellt den Vorschlag auf der Grundlage externer Gutachten und einer vergleichenden Würdigung; er soll drei Namen enthalten. Die Begründung muss die Lehrleistung, die Forschungs- oder künstlerische Leistung sowie die Lehrevaluationen bewerten (§ 61 Abs. 3 SächsHSG).
- Eigene Hochschule: Wann Angehörige der eigenen Hochschule berücksichtigt werden können — mit Voraussetzungen und Ausnahmen —, regelt § 61 Abs. 3 SächsHSG; Einzelheiten: Hausberufung in Sachsen.
- Ruf: Die Rektorin oder der Rektor beruft und ist an den Beschluss des Fakultätsrats nicht gebunden, muss eine Abweichung aber vorher mit der Dekanin oder dem Dekan erörtern; sie oder er kann eine Frist für die Rufannahme bestimmen (§ 61 Abs. 1 und 4 SächsHSG).
- Fristen: Der Vorschlag ist innerhalb von neun Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist zu erstellen; sonst entscheidet die Rektorin oder der Rektor über die Einstellung des Verfahrens (§ 61 Abs. 3 SächsHSG).
Fundstelle: §§ 60, 61 SächsHSG, gelesen am amtlichen Portal (30.09.2026).
Sachsen-Anhalt
Ruf: Rektorin oder Rektor, nach Beteiligung des Senats
- Kommission: bildet der Fachbereichsrat. Stimmberechtigt sollen angehören: die Dekanin oder der Dekan oder eine andere Professorin oder ein anderer Professor als Vorsitz, vier Professorinnen oder Professoren der Hochschule, mindestens eine Professorin oder ein Professor einer anderen Hochschule, zwei wissenschaftliche Mitarbeitende, zwei Studierende und die Gleichstellungsbeauftragte; mindestens drei Frauen, davon eine Professorin (§ 36 Abs. 3 HSG LSA).
- Liste und Gutachten: Der Fachbereichsrat beschließt über den Vorschlag; die Einholung von Gutachten regelt die Berufungsordnung. Nichtbewerberinnen und Nichtbewerber nur in besonders begründeten Ausnahmefällen (§ 36 Abs. 4, 7 und 11 HSG LSA).
- Eigene Hochschule: Wann Angehörige der eigenen Hochschule berücksichtigt werden können — mit Voraussetzungen und Ausnahmen —, regelt § 36 Abs. 6 HSG LSA; Einzelheiten: Hausberufung in Sachsen-Anhalt.
- Ruf: Die Rektorin oder der Rektor beruft auf den Vorschlag des Fachbereichs nach Beteiligung des Senats; abweichen oder einen neuen Vorschlag anfordern kann sie oder er, soweit sie oder er den Vorschlag für nicht vereinbar mit Rechtsvorschriften, der Hochschulstrukturplanung oder den Zielvereinbarungen hält oder Vorgeschlagene den Ruf ablehnen (§ 36 Abs. 8 HSG LSA).
- Fristen: Liegt der Leitung acht Monate nach Errichtung der Planstelle oder nach Änderung der Denomination, sechs Monate nach der Aufforderung zu einem neuen Vorschlag oder sechs Monate nach Freiwerden der Stelle aus sonstigen Gründen kein Vorschlag vor und bestehen keine zwingenden Gründe für die Verzögerung, beruft sie nach Anhörung des Fachbereichs eine geeignete Person (§ 36 Abs. 10 HSG LSA).
Fundstelle: § 36 HSG LSA, gelesen am amtlichen Portal (30.09.2026).
Schleswig-Holstein
Ruf: Präsidentin oder Präsident, nach Stellungnahme des Senats
- Kommission: heißt Berufungsausschuss; die Professorinnen und Professoren haben die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen; mindestens drei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, ein Mitglied des wissenschaftlichen Dienstes und eine Studierende oder ein Studierender; mindestens 40 Prozent Frauen, davon mindestens die Hälfte Hochschullehrerinnen (Soll) (§ 62 Abs. 3 HSG).
- Liste und Gutachten: Grundlage soll auch eine studiengangsbezogene Lehrveranstaltung der Bewerberinnen und Bewerber sein. Der Vorschlag soll drei Namen enthalten, unter Einholung auswärtiger und mindestens zweier vergleichender Gutachten (bei künstlerischen Professuren an Kunsthochschulen und bei Professuren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften genügen auswärtige Gutachten); die Studierenden sind zur pädagogischen Eignung zu hören (§ 62 Abs. 4 und 5 HSG).
- Eigene Hochschule: Wann Angehörige der eigenen Hochschule berücksichtigt werden können — mit Voraussetzungen und Ausnahmen —, regelt § 62 Abs. 4 HSG; Einzelheiten: Hausberufung in Schleswig-Holstein.
- Ruf: Die Präsidentin oder der Präsident beruft auf Vorschlag des Fachbereichskonvents nach Stellungnahme des Senats; abweichen oder einen neuen Vorschlag anfordern kann sie oder er, soweit gegen die Vorschläge Bedenken bestehen oder die Vorgeschlagenen den Ruf ablehnen (§ 62 Abs. 9 HSG).
- Fristen: Ohne Vorschlag kann berufen werden, wenn auch eine zweite Vorschlagsliste keine geeignete Person nennt oder wenn der Fachbereich zehn Monate nach Einrichtung, Zuweisung oder Freiwerden der Stelle — beim Freiwerden durch Erreichen der Altersgrenze sechs Monate danach — keinen Vorschlag vorgelegt hat oder der Aufforderung zur Vorlage eines Vorschlags bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht nachgekommen ist (§ 62 Abs. 9 HSG).
Fundstelle: § 62 HSG, gelesen am amtlichen Portal (30.09.2026).
Thüringen
Ruf: Präsidentin oder Präsident, auf Vorschlag der Selbstverwaltungseinheit
- Kommission: Mindestens ein externer Hochschullehrer und mindestens 40 Prozent Frauen unter den Stimmberechtigten sollen angehören; mit Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten darf die Quote aus sachlichen Gründen unterschritten werden; das Nähere regelt die Berufungsordnung (§ 85 Abs. 9 ThürHG).
- Liste und Gutachten: Der Vorschlag soll drei Personen in einer Reihenfolge umfassen — steht ein Mitglied der eigenen Hochschule darauf, muss er drei umfassen; bei Berufungen ohne Ausschreibung nach Abs. 1 Satz 4 genügt ein Name; grundsätzlich sind zwei Gutachten auswärtiger Professoren einzuholen. Die pädagogische Eignung soll sich auch auf Vorträge an der Hochschule stützen, die Studierenden sind zu hören. Kein Recht auf Einsicht in die Gutachten (§ 85 Abs. 3, 4 und 10 ThürHG).
- Eigene Hochschule: Wann Angehörige der eigenen Hochschule berücksichtigt werden können — mit Voraussetzungen und Ausnahmen —, regelt § 85 Abs. 4 ThürHG; Einzelheiten: Hausberufung in Thüringen.
- Ruf: Die Präsidentin oder der Präsident beruft aufgrund des Vorschlags; in begründeten Fällen kann von der Reihenfolge abgewichen werden (§ 85 Abs. 2 ThürHG).
- Ohne Ausschreibung: Ausnahmen von der Ausschreibung nennt § 85 Abs. 1 ThürHG; Überblick: Berufung ohne Ausschreibung.
Fundstelle: § 85 ThürHG, gelesen am amtlichen Portal (30.09.2026).
Alle 16 Länder im Vergleich (Tabelle)
| Land | Norm | Berufungsliste | Gutachten | Ruf |
|---|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | § 48 LHG | soll drei | bei W 3 auswärtig und vergleichend (Kunst: auswärtig) | Rektorin/Rektor im Einvernehmen mit Ministerium |
| Bayern | Art. 66 BayHIG | soll drei | auswärtig und vergleichend (Kunst: auswärtig) | Präsidentin/Präsident |
| Berlin | § 101 BerlHG | soll drei | i. d. R. mind. zwei vergleichende auswärtige | Senatsverwaltung |
| Brandenburg | § 42 BbgHG | mind. drei (Ausnahme zulassungspflichtig) | mind. zwei vergleichende (Soll) | Ministerium, übertragbar |
| Bremen | § 18 BremHG | Dreier-Liste, Abweichen per Satzung | gutachterlich gestützt (Satzung) | Senatorin, übertragbar |
| Hamburg | §§ 13, 14 HmbHG | soll drei | Berufungsordnung | Präsidium |
| Hessen | § 69 HessHG | soll drei | zwei vergleichende auswärtige (Soll) | Präsidentin/Präsident |
| Mecklenburg-Vorpommern | §§ 59, 60 LHG M-V | soll drei | zwei je Person + ein vergleichendes (Kunst: Sonderregel) | Hochschule |
| Niedersachsen | § 26 NHG | soll drei | auswärtig, i. d. R. vergleichend | Ministerium oder Stiftungsrat |
| Nordrhein-Westfalen | §§ 37, 38 HG | soll drei | zwei vergleichende auswärtige (Soll) | Rektorin/Rektor |
| Rheinland-Pfalz | § 50 HochSchG | soll drei | Präsident wirkt mit (Grundordnung) | Ministerium, übertragbar |
| Saarland | § 43 SHSG | soll drei | mind. zwei auswärtige | Präsidium |
| Sachsen | §§ 60, 61 SächsHSG | soll drei | externe, vergleichende Würdigung | Rektorin/Rektor |
| Sachsen-Anhalt | § 36 HSG LSA | — | Berufungsordnung | Rektorin/Rektor |
| Schleswig-Holstein | § 62 HSG | soll drei | mind. zwei vergleichende (Kunst/HAW: auswärtig) | Präsidentin/Präsident |
| Thüringen | § 85 ThürHG | soll drei | grundsätzlich zwei auswärtige | Präsidentin/Präsident |
Wortlaut und Fundstelle stehen im Feld des Landes in der Karte; „soll“ ist aus dem jeweiligen Gesetzeswortlaut übernommen.
Darf die eigene Hochschule berufen?
In 15 der 16 Berufungsparagrafen stehen Grenzen für die Berufung von Angehörigen der eigenen Hochschule; Voraussetzungen und Ausnahmen fasst jedes Land anders. Art. 66 BayHIG enthält keinen eigenen Satz dazu. Die Norm je Land steht im Feld „Eigene Hochschule“ der Länderkarte, mit einem Link auf die Hausberufungsseite des Landes.
Modelltypen und alle 16 Länder im Überblick: Hausberufungsverbot; zum Weg über eine befristete Professur mit Zusage: Tenure Track.
Wie lange dauert ein Berufungsverfahren?
Eine feste Dauer gibt es nicht — wohl aber gesetzliche Fristen. Mehrere Länder setzen der Hochschule eine Frist für den Berufungsvorschlag oder der berufenden Stelle eine Frist für die Entscheidung:
| Land | Frist | Fundstelle |
|---|---|---|
| Berlin | Vorschlag spätestens acht Monate nach Freigabe der Stelle; die Senatsverwaltung entscheidet innerhalb von drei Monaten; wird die Vorlagefrist oder nach einer Rückgabe die Frist von sechs Monaten für einen neuen Vorschlag versäumt, kann sie nach Einräumung einer angemessenen Stellungnahmefrist außerhalb einer Vorschlagsliste berufen | § 101 Abs. 3, 4, 6 und 7 BerlHG |
| Mecklenburg-Vorpommern | Vorschlag unverzüglich nach Einrichtung, Zuweisung oder Freiwerden der Stelle, soweit das Ministerium nicht auf die Vorlage verzichtet, bei Ausscheiden wegen der Regelaltersgrenze sechs Monate vorher | § 59 Abs. 4 LHG M-V |
| Bremen | Berufung durch die Senatorin in der Regel innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage des ordnungsgemäßen Berufungsvorschlags | § 18 Abs. 9 BremHG |
| Nordrhein-Westfalen | Vorschlag frühestmöglich, bei Erreichen der Altersgrenze spätestens sechs Monate vorher (Soll, § 38 Abs. 2); ohne Vorschlag acht Monate nach Einrichtung, Zuweisung oder Freiwerden der Stelle (bei Erreichen der Altersgrenze drei Monate danach) kann die Rektorin oder der Rektor selbst berufen, ebenso nach sechs Monaten erfolgloser Aufforderung zu einem neuen Vorschlag oder bei einem neuen Vorschlag ohne geeignete Personen; der Fachbereich ist zu hören | § 37 Abs. 1 und § 38 Abs. 2 HG |
| Rheinland-Pfalz | Vorschlag spätestens sechs Monate nach Ablauf der Bewerbungsfrist | § 50 Abs. 5 und 7 HochSchG |
| Sachsen | Vorschlag innerhalb von neun Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist | § 61 Abs. 3 SächsHSG |
| Sachsen-Anhalt | ohne Vorschlag acht Monate nach Errichtung der Planstelle oder Änderung der Denomination, sechs Monate nach Aufforderung zu einem neuen Vorschlag oder sechs Monate nach Freiwerden aus sonstigen Gründen beruft die Leitung nach Anhörung des Fachbereichs, wenn keine zwingenden Gründe für die Verzögerung bestehen | § 36 Abs. 10 HSG LSA |
| Schleswig-Holstein | ohne Vorschlag zehn Monate nach Einrichtung, Zuweisung oder Freiwerden der Stelle (bei Erreichen der Altersgrenze sechs Monate danach) kann die Präsidentin oder der Präsident selbst berufen, ebenso nach sechs Monaten erfolgloser Aufforderung oder wenn auch eine zweite Vorschlagsliste keine geeignete Person nennt | § 62 Abs. 9 HSG |
| Brandenburg | Fristen setzt die Berufungsordnung; danach gilt das Verfahren als unerledigt abgeschlossen | § 42 Abs. 5 BbgHG |
Wie lange Verfahren tatsächlich dauerten, hat der Wissenschaftsrat an 3.291 Verfahren der Jahre 1997 bis 2001 gemessen: An Universitäten dauerte ein Verfahren mit einem Verfahrensgang — von der Ausschreibung bis zur Ernennung — im Durchschnitt 1,8 Jahre, an Hochschulen für angewandte Wissenschaften 1,2 Jahre; musste an einer Universität ein zweiter Verfahrensgang folgen, waren es 2,7 Jahre. An Universitäten lagen zwischen Ruferteilung und Ernennung im Durchschnitt mehr als sechs Monate (Wissenschaftsrat 2005, S. 27). Die Zahlen beschreiben Verfahren von vor über 20 Jahren.
Berufung ohne Ausschreibung: Tenure Track, Bleibeangebot, Spitzenberufung
Die Hochschulgesetze lassen in bestimmten Fällen Berufungen ohne Ausschreibung zu, etwa beim Übergang einer befristeten in eine unbefristete Professur, im Tenure Track oder zur Abwehr eines auswärtigen Rufs (Bleibeverhandlung). Welche Fälle es gibt und welche Voraussetzungen jeweils gelten, regelt jedes Land selbst — die Normen:
- Baden-Württemberg: § 48 Abs. 1 und 1a LHG (Spitzenberufung)
- Bayern: Art. 66 Abs. 7 und 8 BayHIG (Direktberufung, Exzellenzberufung)
- Brandenburg: § 42 Abs. 1 und 8 BbgHG (außerordentliches Berufungsverfahren)
- Bremen: § 18 Abs. 2 und 3 BremHG
- Hamburg: § 14 Abs. 6 HmbHG (außerordentliche Berufung)
- Hessen: § 69 Abs. 1 und 2 HessHG
- Mecklenburg-Vorpommern: § 59 Abs. 1 LHG M-V
- Niedersachsen: § 26 Abs. 1 NHG
- Nordrhein-Westfalen: § 38 Abs. 1 HG
- Rheinland-Pfalz: § 50 Abs. 1 HochSchG
- Saarland: § 43 Abs. 2 und 2a SHSG (Fast-Track-Berufung)
- Sachsen: § 60 Abs. 2 und 3 SächsHSG
- Sachsen-Anhalt: § 36 Abs. 2 HSG LSA
- Schleswig-Holstein: § 62 Abs. 2 HSG
- Thüringen: § 85 Abs. 1 ThürHG (außerordentliches Berufungsverfahren)
Weitere Sonderformen: die gemeinsame Berufung mit einer außeruniversitären Forschungseinrichtung (etwa § 69 Abs. 8 HessHG, § 42 Abs. 9 BbgHG) und die Vertretungsprofessur bis zur Besetzung, für die die Regeln des Berufungsverfahrens nicht gelten (etwa § 48 Abs. 5 LHG).
Wenn etwas schiefläuft: Konkurrentenklage und Verfahrensregeln
Wer unterliegt, kann die Auswahlentscheidung gerichtlich überprüfen lassen; wie das geht und worauf es ankommt, steht unter Konkurrentenklage. Einige Regeln, die ein Verfahren absichern sollen, stehen ausdrücklich im Gesetz:
- Kriterien vorab: In Nordrhein-Westfalen muss die Kommission ihre Kriterien vor der Sichtung festlegen und aktenkundig machen; eine spätere Änderung ist unzulässig (§ 38 Abs. 6 HG).
- Gleichstellung: Macht die Gleichstellungs- oder Frauenbeauftragte eine Verletzung des Gleichstellungsauftrags geltend, soll der Vorschlag zurückverwiesen werden (§ 26 Abs. 2 NHG, § 18 Abs. 7 BremHG).
- Rückgabe: Die berufende Stelle kann den Vorschlag insgesamt zurückgeben — in Bayern die Präsidentin oder der Präsident (Art. 66 Abs. 6 BayHIG), in Berlin die Senatsverwaltung mit Begründung (§ 101 Abs. 6 BerlHG).
- Keine Einsicht in Gutachten: in Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen ausdrücklich ausgeschlossen (Gutachten).
Häufige Fragen zum Berufungsverfahren
Was ist ein Berufungsverfahren?
Das förmliche Auswahlverfahren, mit dem eine Hochschule eine Professur besetzt: Ausschreibung, Berufungskommission, Vorstellung, Gutachten, Berufungsliste, Ruf, Verhandlung und Ernennung oder Vertrag. Die Regeln stehen im Hochschulgesetz des Landes und in der Berufungsordnung der Hochschule.
Wie lange dauert ein Berufungsverfahren?
Eine feste Dauer gibt es nicht, aber Fristen: In Sachsen muss der Vorschlag innerhalb von neun Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist stehen, in Rheinland-Pfalz spätestens nach sechs Monaten, in Berlin spätestens acht Monate nach Freigabe der Stelle. Der Wissenschaftsrat maß für Verfahren der Jahre 1997 bis 2001 an Universitäten bei einem Verfahrensgang im Durchschnitt 1,8 Jahre von der Ausschreibung bis zur Ernennung.
Was bedeutet der Listenplatz auf der Berufungsliste?
Die Liste soll in 13 Ländern drei Personen nennen. Platz 2 oder 3 heißt nicht „durchgefallen“: Lehnt die erstplatzierte Person ab, kann die berufende Stelle die nächste Person der Liste berufen; in mehreren Ländern ist sie an die Reihenfolge nicht gebunden.
Wer sitzt in der Berufungskommission?
Je nach Landesrecht und Berufungsordnung. Wo das Gesetz die Stimmen verteilt, haben Professorinnen und Professoren die Mehrheit; ein externes Mitglied ist in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Niedersachsen, dem Saarland und Sachsen Pflicht. Hessen legt an Universitäten fünf Professorinnen oder Professoren, zwei Studierende und zwei wissenschaftliche Mitglieder fest; abweichen dürfen die Hochschulen nur in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Hochschulrats.
Wer erteilt den Ruf?
Je nach Land die Hochschulleitung — etwa in Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen —, das Ministerium oder in Niedersachsen bei Stiftungshochschulen der Stiftungsrat; in Brandenburg, Bremen und Rheinland-Pfalz kann das Berufungsrecht der Hochschule übertragen werden.
Darf mich meine eigene Hochschule berufen?
Nur eingeschränkt: 15 der 16 Berufungsparagrafen setzen Grenzen, mit Voraussetzungen und Ausnahmen, die jedes Land anders fasst. Die Norm je Land steht in der Länderkarte, die Einzelheiten auf den Hausberufungsseiten der Länder.
Kann ich die Gutachten über mich einsehen?
In Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen schließt das Gesetz die Einsicht in die Gutachten über die fachliche Eignung ausdrücklich aus.
Kann man berufen werden, ohne sich beworben zu haben?
Ja, das lassen 14 der 16 Berufungsparagrafen ausdrücklich zu — in Bayern mit Einwilligung, in Hessen im begründeten Ausnahmefall, in Sachsen-Anhalt nur in besonders begründeten Ausnahmefällen.
Wo steht das Berufungsverfahren auf dem Weg zur Professur?
Eine Professur wird grundsätzlich über ein Berufungsverfahren besetzt — auch nach Juniorprofessur oder Habilitation. Die Landesgesetze nennen Ausnahmen von Ausschreibung oder Verfahren, etwa den Tenure Track (Berufung ohne Ausschreibung).
Welche Voraussetzungen vor dem Verfahren liegen — Promotion, Habilitation oder gleichwertige Leistungen, an Hochschulen Berufspraxis —, zeigt der Überblick Wie wird man Professor?.
Quellen
Die Rechtssätze stützen sich auf die amtlichen Volltexte der Landesportale; jedes Feld der Länderkarte nennt seine Fundstelle.
Landesrecht
- Baden-Württemberg: § 48 LHG, gelesen am 30.09.2026.
- Bayern: Art. 66 BayHIG, gelesen am 30.09.2026.
- Berlin: § 101 BerlHG, gelesen am 30.09.2026.
- Brandenburg: § 42 BbgHG, gelesen am 30.09.2026.
- Bremen: § 18 BremHG, gelesen am 30.09.2026.
- Hamburg: §§ 13, 14 HmbHG, gelesen am 30.09.2026.
- Hessen: § 69 HessHG, gelesen am 30.09.2026.
- Mecklenburg-Vorpommern: §§ 59, 60 LHG M-V, gelesen am 30.09.2026.
- Niedersachsen: § 26 NHG, gelesen am 30.09.2026.
- Nordrhein-Westfalen: §§ 37, 38 HG, gelesen am 30.09.2026.
- Rheinland-Pfalz: § 50 HochSchG, gelesen am 30.09.2026.
- Saarland: § 43 SHSG, gelesen am 30.09.2026.
- Sachsen: §§ 60, 61 SächsHSG, gelesen am 30.09.2026.
- Sachsen-Anhalt: § 36 HSG LSA, gelesen am 30.09.2026.
- Schleswig-Holstein: § 62 HSG, gelesen am 30.09.2026.
- Thüringen: § 85 ThürHG, gelesen am 30.09.2026.
Weitere Quellen
- Grundgesetz: Art. 33 Abs. 2 GG (Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung).
- Verfahrensdauer: Wissenschaftsrat, Empfehlungen zur Ausgestaltung von Berufungsverfahren, Drs. 6709-05 (2005), S. 27 (Erhebung an 157 Hochschulen, Verfahren 1997–2001).
- Nach dem Ruf: Berufungsverhandlung; die Besoldung im Gehaltsrechner für W2 beziehungsweise W3.
Verfahren, Fristen und Zuständigkeiten im Einzelnen regelt die Berufungsordnung der jeweiligen Hochschule; für eine konkrete Stelle gilt die Ausschreibung.