Akademische Titel: Bedeutung, Reihenfolge und Anrede
Bachelor, Master, Doktor und Professor begegnen uns in Lebensläufen, E-Mails und auf Praxisschildern. Sie stehen für unterschiedliche Abschlüsse, wissenschaftliche Qualifikationen oder Aufgaben an einer Hochschule. Der Doktor ist der höchste akademische Grad, die Professur ein Amt oder eine verliehene Bezeichnung; im Namen steht ‚Prof. Dr.‘ vor dem Namen, in der Anrede genügt eine Bezeichnung.
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Titel verstehen
- Studienabschlüsse als Grad. Bachelor, Master, Diplom und Magister sind akademische Grade, etwa der „M.Sc.“; das Staatsexamen ist eine staatliche Prüfung.
- Der Doktor zeigt das Fach. Er wird durch eine Promotion erworben: „Dr. rer. nat.“ steht für die Naturwissenschaften, „Dr. med.“ für die Medizin.
- Professor und PD ordnen ein. „Prof.“ kann ein Amt, eine Funktion oder eine verliehene Bezeichnung sein; „PD“ ist an die Lehrbefugnis geknüpft.
Titel richtig verwenden
- „Prof. Dr.“ steht vor dem Namen. In der Anschrift etwa „Frau Prof. Dr. Anna Beispiel“ — so die Muster des Protokolls Inland der Bundesregierung.
- Abkürzen wie auf der Urkunde. Maßgeblich ist die verliehene Form, etwa „M.Sc.“ für Master of Science; beim Doktorgrad genügt in Bayern auch „Dr.“ statt „Dr. rer. nat.“.
- Anreden mit einer Bezeichnung. Mündlich heißt es „Frau Professorin“ oder „Herr Doktor“; bei „Prof. Dr.“ wird der Doktorgrad nicht mitgesprochen.
Inhalt
Welche akademischen Titel und Grade gibt es?
Die wichtigsten akademischen Grade sind Bachelor, Master, Diplom, Magister und Doktor. Bezeichnungen wie Professor und Privatdozent kommen hinzu, erfüllen aber eine andere Funktion. Das Protokoll Inland der Bundesregierung fasst es knapp: „Akademische Grade sind hauptsächlich ‚Diplom‘, ‚Bachelor‘, ‚Magister‘, ‚Master‘ und ‚Doktor‘.“ Die Tabelle zeigt, was die Bezeichnungen bedeuten, wie man sie erhält und wie sie im Namen aussehen.
| Bezeichnung | Was sie bedeutet | Wie man sie erhält | Beispiel |
|---|---|---|---|
| Bachelor | erster Hochschulabschluss, akademischer Grad | Studium und Prüfung an einer Hochschule, drei bis vier Jahre Regelstudienzeit | B.A. · B.Sc. |
| Master | weiterführender Hochschulabschluss, akademischer Grad | Studium und Prüfung, ein bis zwei Jahre Regelstudienzeit | M.A. · M.Sc. · LL.M. |
| Diplom, Magister | akademische Grade des Systems vor Bachelor und Master | Hochschulprüfung (§ 18 HRG) | Dipl.-Ing. · M.A. |
| Staatsexamen | staatliche Prüfung, kein Hochschulgrad | Abschlussprüfung etwa in Medizin, Jura oder Lehramt | — |
| Doktor | höchster akademischer Grad, Nachweis eigener Forschung | Promotion an einer Hochschule mit Promotionsrecht | Dr. rer. nat. · Dr. med. |
| Ehrendoktor | Ehrung durch eine Hochschule | Verleihung für besondere Verdienste, ohne Promotion | Dr. h. c. |
| Privatdozent | Bezeichnung, geknüpft an die Lehrbefugnis | Lehrbefugnis der Hochschule, meist nach der Habilitation | PD Dr. |
| Professor | Amts-, Funktions- oder verliehene Bezeichnung | Berufung auf eine Professur oder Verleihung durch die Hochschule | Prof. Dr. |
Regelstudienzeiten: § 19 Abs. 2 und 3 Hochschulrahmengesetz — für den Bachelor „mindestens drei und höchstens vier Jahre“, für den Master „mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre“. Höchster Grad: Hochschulrektorenkonferenz, Hochschulkompass.
Grad oder Titel: Was ist der Unterschied?
Im Alltag heißt alles „akademischer Titel“; rechtlich sind Bachelor, Master und Doktor Grade. Amtlich ist ein akademischer Grad ein Hochschulgrad, der „natürlichen Personen aufgrund wissenschaftlicher Qualifizierung nach Maßgabe von Prüfungs- und Promotionsordnungen verliehen wird“ — so definiert ihn der Ratgeber für Anschriften und Anreden des Protokolls Inland. Ein Titel im engeren Sinn ist dort eine Bezeichnung, die „natürlichen Personen zur Anerkennung für besondere Verdienste und zur Ehrung vom Staat oder mit dessen Genehmigung verliehen“ wird. Genau genommen gibt es drei Kategorien:
| Kategorie | Entsteht durch | Beispiele | Endet sie? |
|---|---|---|---|
| Akademischer Grad | Verleihung nach Studien- oder Promotionsverfahren (Promotion); je nach Landesrecht auch nach Habilitation oder ehrenhalber | B.A., M.Sc., Diplom, Magister, Dr.; Dr. h. c.; in Bayern der Grad eines habilitierten Doktors | nicht mit einem Amt; entzogen werden kann er nach Landesrecht (Aberkennung) |
| Akademische Bezeichnung | Lehrbefugnis oder Bestellung durch die Hochschule | PD, apl. Prof. | ja — sie ist an fortbestehende Voraussetzungen gebunden |
| Amts- bzw. Funktionsbezeichnung | Ernennung oder Anstellung auf eine Professur | Professorin, Professor | sie endet mit dem Amt; die Weiterführung regelt Landesrecht |
Welche Grade es überhaupt gibt, bestimmen die Länder. Der Bund gibt nur einen Rahmen: „Im übrigen bestimmt das Landesrecht, welche Hochschulgrade verliehen werden“ (§ 18 Abs. 2 Satz 1 HRG). Wer eine Frage zur Führung hat, sieht deshalb in das Hochschulgesetz des Landes, in dem der Grad geführt werden soll.
Was ist höher: Bachelor, Master, Doktor oder Professor?
Bachelor, Master und Promotion bezeichnen unterschiedliche Qualifikationsstufen. Eine Professur ist dagegen eine Hochschulfunktion oder verliehene Bezeichnung und keine weitere Studienabschlussstufe. Die Stufen legt der Qualifikationsrahmen für deutsche Hochschulabschlüsse der Kultusministerkonferenz fest: „Stufen 1 (Bachelorebene), 2 (Masterebene) und 3 (Doktoratsebene)“; sie entsprechen den Niveaus 6, 7 und 8 des Deutschen Qualifikationsrahmens.
Den Doktorgrad nennt die Hochschulrektorenkonferenz den „höchste[n] akademische[n] Grad in Deutschland“. Die Habilitation ist keine vierte Stufe darüber: Sie stellt die Lehrbefähigung für ein Fach fest. Ob sie daneben einen eigenen Grad verleiht, regelt das Landesrecht — in Bayern erlangt die habilitierte Person „den akademischen Grad eines habilitierten Doktors“ (Art. 98 Abs. 1 Satz 3 BayHIG). Diplom und Magister des alten Systems lassen sich nicht einer einzigen Stufe zuordnen: Bachelorabschlüsse verleihen nach den Strukturvorgaben der Kultusministerkonferenz „grundsätzlich dieselben Berechtigungen wie Diplomabschlüsse an Fachhochschulen“, Masterabschlüsse „dieselben Berechtigungen wie Diplom- und Magisterabschlüsse an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen“.
| Stufe | Was es ist | Wodurch es entsteht |
|---|---|---|
| Doktorgrad | akademischer Grad | abgeschlossenes Promotionsverfahren |
| Habilitation | Lehrbefähigung, keine höhere Stufe im Qualifikationsrahmen; in Bayern „der akademische Grad eines habilitierten Doktors“ | wissenschaftliche und pädagogische Leistungen im Habilitationsverfahren; je nach Ordnung Habilitationsschrift oder gleichwertige Fachpublikationen (Art. 98 Abs. 3 BayHIG) |
| Privatdozentin, Privatdozent | akademische Bezeichnung | Verleihung der Lehrbefugnis |
| Professorin, Professor | Amts- bzw. Funktionsbezeichnung | Ernennung oder Anstellung nach einem Berufungsverfahren |
Unsere Einordnung: Im Berufsalltag meint „höher“ meist „weiter auf dem Karriereweg“ — in diesem Sinn steht die Professur am Ende, weil sie ein Amt ist. Rechtlich bleibt der Vergleich schief: Man kann Professorin sein, ohne habilitiert zu sein — etwa über die Juniorprofessur —, und habilitiert, ohne je eine Professur zu erhalten. Über den Wert eines Menschen oder einer Berufsausbildung sagen die Stufen nichts. Die Stationen des Weges beschreibt der Beitrag akademische Laufbahn.
Meister, Techniker, Akademiker: Was ist kein akademischer Grad?
Meister- und Technikerabschlüsse stehen auf derselben Stufe wie der Bachelor, sind aber kein akademischer Grad. Der Deutsche Qualifikationsrahmen ordnet den Bachelor und berufliche Fortbildungsabschlüsse wie Meisterin und Meister, Technikerin und Techniker demselben Niveau 6 zu; den Bachelor erwirbt man trotzdem nur über ein Studium: „Keinesfalls hat man z. B. mit dem Meisterbrief gleichzeitig auch den Bachelorabschluss erworben, oder umgekehrt“, stellt die Informationsseite des DQR klar.
Der Mikrozensus des Statistischen Bundesamts kennzeichnet Bachelor (ISCED 6) — ausdrücklich auch an Hochschulen für angewandte Wissenschaften, Dualen Hochschulen und Berufsakademien —, Master, Diplom, Staatsprüfung und Lehramtsprüfung (ISCED 7) sowie die Promotion (ISCED 8) als „Akademisch“. Meister- und Technikerabschlüsse sowie Bachelor Professional und Master Professional gelten dort als „Berufsorientiert“. Unsere Einordnung: Überträgt man diese Einteilung der Abschlüsse auf Personen, ist man mit dem ersten Hochschulabschluss Akademikerin oder Akademiker — also bereits mit dem Bachelor.
Bachelor, Master, Diplom und Magister setzen Studium und Prüfung voraus (§§ 18, 19 HRG); einen regulären Doktorgrad erwirbt man durch Promotion. Daneben kennt das Landesrecht Sonderfälle: den Ehrendoktor ohne eigene Promotionsleistung und in Bayern den akademischen Grad eines habilitierten Doktors nach der Habilitation. Geschützte Grade und Bezeichnungen darf nur führen, wer dazu berechtigt ist; wer einen Grad unbefugt führt, macht sich nach § 132a des Strafgesetzbuchs strafbar (Wer darf einen Grad führen?).
In welcher Reihenfolge schreibt man akademische Titel?
In einer Anschrift steht etwa „Prof. Dr.“ vor dem Namen. Für Bachelor- und Mastergrade ist die Position in Deutschland nicht allgemein gesetzlich vorgeschrieben. Der Ratgeber des Protokolls Inland nennt als Reihenfolge in der Anschrift „Anrede, Akademischer Grad, Vorname, Familienname“; seine Muster für Hochschulen lauten „Herrn Prof. (Akadem. Grad) Vorname Familienname“ beziehungsweise „Frau Prof. (Akadem. Grad) Vorname Familienname“. Für die Form des eigenen Grades zählt die Urkunde: In Bayern dürfen die Grade „nur gemäß der Verleihungsurkunde oder in der sonst festgelegten Form geführt werden“ (Art. 99 BayHIG).
Vier Beispiele:
| Fall | So steht es da | Grundlage |
|---|---|---|
| Professorin mit Doktorgrad | Frau Prof. Dr. Anna Beispiel | Muster des Protokolls Inland: „Prof.“ vor dem Grad |
| zwei Promotionen | Herrn Dr. Dr. Max Beispiel | beide Grade vor dem Namen; in der mündlichen Anrede nur einer (Anrede) |
| Mastergrad | Anna Beispiel, M.Sc. | Schreibempfehlung der Redaktion: nachgestellt mit Komma; eine deutsche Rechtsregel zur Stellung gibt es nicht |
| ausländischer Grad | Max Beispiel, Ph.D. (University of …) | Schreibbeispiel der Redaktion; rechtlich maßgeblich sind die verliehene Form und die Führungsregeln des Landes — der KMK-Beschluss vom 14. April 2000 nennt die Angabe der verleihenden Hochschule, günstigere Regeln gehen vor |
Die Fachrichtung muss nicht überall mit: In Bayern bestimmt Art. 99 BayHIG, „wird der Doktorgrad in abgekürzter Form geführt, so muss die Fachrichtung nicht angegeben werden“ — aus „Dr. rer. nat.“ darf dort „Dr.“ werden. „In der Anschrift und schriftlichen Anrede werden die akademischen Grade in abgekürzter Form verwendet (z. B. ‚Dr.‘)“, heißt es im Protokoll Inland. Österreich regelt die Stellung am Namen dagegen ausdrücklich im Gesetz (§ 88 UG): Mastergrade stehen dort hinter dem Namen.
Signatur, Unterschrift, Lebenslauf: Wo man den Grad angibt
Das Protokoll Inland nennt die Orte, an denen ein Grad geführt wird: „im Briefkopf, in der Anschrift und – vornehmlich bei Doktorgraden – in der Unterschrift“. Für E-Mail-Signatur und Visitenkarte empfehlen wir, so zu verfahren wie im Briefkopf. Unsere Einordnung: Im akademischen Lebenslauf gehören die Abschlüsse in die Ausbildungsangaben („Master of Science, Universität …“), nicht als Anhängsel an den Namen. Die gebräuchliche Schreibweise für Privatdozentinnen und Privatdozenten erklärt der Beitrag PD Dr.
Wie spricht man Professoren und Promovierte richtig an?
Für die Anrede zählt die passende Bezeichnung; die vollständige Titelfolge aus der Anschrift wird nicht einfach wiederholt. Mündlich heißt es „Herr Professor“ oder „Frau Professorin“, schriftlich steht die ausgeschriebene Form, in der Anschrift die Abkürzung. Der Ratgeber für Anschriften und Anreden des Protokolls Inland unterscheidet drei Orte:
| Wo | Was der Ratgeber sagt |
|---|---|
| Anschrift | „In der Anschrift finden die abgekürzten Formen ‚Prof.‘ und ‚Dr.‘ Verwendung.“ Die Muster für Hochschulen lauten „Herrn Prof. (Akadem. Grad) Vorname Familienname“. |
| Schriftliche Anrede | „In der schriftlichen Anrede wird die ausgeschriebene Form ‚Herr Professor‘ oder ‚Frau Professorin‘ verwendet.“ Sie „beginnt in der Regel mit einer Höflichkeitsformel (‚Sehr geehrte/r‘)“ — also „Sehr geehrter Herr Professor“. |
| Mündliche Anrede | „Inhaber der Amtsbezeichnung ‚Professor oder Professorin‘ und von akademischen Graden (z. B. ‚Doktor oder Doktorin‘) werden in der mündlichen Anrede nur mit ‚Herr Professor‘ oder ‚Frau Professorin‘ angesprochen.“ |
Wer mehrere Grade führt, wird nicht mit allen angesprochen: „Inhaber mehrerer akademischer Grade werden in der mündlichen Anrede nur mit dem höher zu bewertenden Grad angesprochen.“ Aus „Dr. Dr. h. c. Meier“ wird im Gespräch also „Herr Doktor“. Bei „Prof. Dr. Meier“ heißt es mündlich nur „Herr Professor“ — nicht, weil „Professor“ der höhere Grad wäre, sondern weil der Ratgeber die Anrede für Inhaber der Amtsbezeichnung so festlegt.
„Frau“ und „Herr“ bleiben stehen: Sie sind „regelmäßig … anzuwenden, auch dann, wenn dem Namen eine Amts- oder Funktionsbezeichnung oder ein Titel vorangesetzt wird“. Beim Doktorgrad ist die weibliche Form unüblich: „Die weibliche Form des Doktorgrades ist dagegen in der schriftlichen und mündlichen Anrede noch weitgehend unüblich: z. B. Frau Doktor (nicht: Doktorin) Meier.“ Für Magister, Master und Bachelor gilt die allgemeine Regel: In Anschrift und schriftlicher Anrede stehen akademische Grade abgekürzt.
Je weniger offiziell ein Schreiben oder Gespräch ist, desto weniger Titel braucht es: Mit abnehmendem offiziellem Charakter „kann auf Amts- und Berufsbezeichnungen, Titel, akademische Grade und Prädikate zugunsten der Anredeform ‚Frau‘ bzw. ‚Herr‘ verzichtet werden“. Einen Anspruch darauf hat niemand: Der Inhaber „hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass Dritte ihm gegenüber den akademischen Grad — etwa in der Anschrift oder der Anrede — gebrauchen“.
Was bedeuten die Abkürzungen der Studienabschlüsse?
Abkürzungen wie B.A., M.Sc. und Dipl.-Ing. nennen den verliehenen Abschluss. Die Buchstaben helfen bei der Einordnung des Studiengangs. „B.Sc.“ steht für Bachelor of Science, „Dipl.-Ing.“ für Diplom-Ingenieur. Abgekürzt wird so, wie der Grad verliehen wurde: In Bayern dürfen die Grade „nur gemäß der Verleihungsurkunde oder in der sonst festgelegten Form geführt werden“ (Art. 99 BayHIG), in Nordrhein-Westfalen „in der verliehenen Form“ (§ 69 Abs. 2 HG NRW).
| Regel | Beispiel | Fundstelle |
|---|---|---|
| Der Grad wird in der verliehenen Form geführt | Dipl.-Ing. · M.Sc. · Dr. rer. nat. | Art. 99 BayHIG |
| Bachelor- und Mastergrade tragen keine fachlichen Zusätze; Bachelorgrade auch nicht den Zusatz „honours“ | B.A. · M.Sc. — nicht „B.A. hon.“ | § 6 Abs. 2 Musterrechtsverordnung der KMK |
| Der Diplomgrad „an Fachhochschulen“ trägt einen Zusatz in Klammern | Dipl.-Ing. (FH) | § 18 Abs. 1 Satz 2 HRG |
| Ausländische Grade: in der verliehenen Form mit Angabe der Hochschule; die dort übliche Abkürzung und eine wörtliche Übersetzung in Klammern sind zulässig | Ph.D. | KMK-Beschluss vom 14. April 2000 |
Die amtliche Doktorgrad-Liste des Protokolls Inland schreibt die Kürzel mit Punkt und Leerzeichen — Dr. rer. nat., Dr. h. c. —, die Musterrechtsverordnung die Bachelor- und Mastergrade mit Punkt, aber ohne Leerzeichen: B.Sc., M.Eng.
Bachelor und Master: sieben Regelbezeichnungen — und kein „Titel“
Der Bachelor ist ein akademischer Grad, ebenso der Master; ein „Titel“ im rechtlichen Sinn ist keiner von beiden. Die Musterrechtsverordnung der Kultusministerkonferenz stellt klar: „Nach einem erfolgreich abgeschlossenen Bachelor- oder Masterstudiengang wird jeweils nur ein Grad, der Bachelor- oder Mastergrad, verliehen, es sei denn, es handelt sich um einen Multiple-Degree-Abschluss.“ Und: „Dabei findet keine Differenzierung der Abschlussgrade nach der Dauer der Regelstudienzeit statt.“ Für Bachelor- und konsekutive Mastergrade „sind folgende Bezeichnungen zu verwenden“:
| Fächergruppen (Wortlaut der Verordnung, gekürzt) | Bachelorgrad | Mastergrad |
|---|---|---|
| Sprach- und Kulturwissenschaften, Sport, Sportwissenschaft, Sozialwissenschaften, Kunstwissenschaft, Darstellende Kunst; Wirtschaftswissenschaften bei entsprechender inhaltlicher Ausrichtung; künstlerisch angewandte Studiengänge | Bachelor of Arts (B.A.) | Master of Arts (M.A.) |
| Mathematik, Naturwissenschaften, Medizin, Agrar-, Forst- und Ernährungswissenschaften; Ingenieur- und Wirtschaftswissenschaften bei entsprechender inhaltlicher Ausrichtung | Bachelor of Science (B.Sc.) | Master of Science (M.Sc.) |
| Ingenieurwissenschaften bei entsprechender inhaltlicher Ausrichtung | Bachelor of Engineering (B.Eng.) | Master of Engineering (M.Eng.) |
| Rechtswissenschaften | Bachelor of Laws (LL.B.) | Master of Laws (LL.M.) |
| Freie Kunst | Bachelor of Fine Arts (B.F.A.) | Master of Fine Arts (M.F.A.) |
| Musik | Bachelor of Music (B.Mus.) | Master of Music (M.Mus.) |
| Studiengänge, „in denen die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden“ | Bachelor of Education (B.Ed.) | Master of Education (M.Ed.) |
Für weiterbildende Studiengänge „dürfen auch Mastergrade verwendet werden, die von den vorgenannten Bezeichnungen abweichen“; für theologische Vollstudien „können auch abweichende Bezeichnungen verwendet werden“ (§ 6 Abs. 2 Sätze 5 und 6 Musterrechtsverordnung). Die Ländergemeinsamen Strukturvorgaben nennen für weiterbildende Master das Beispiel beim Namen: „(z. B. MBA)“. Der MBA ist damit ein regulärer Mastergrad. Ob schon der Bachelor zur Promotion berechtigt, regeln die Promotionsordnungen — dazu die Beiträge Voraussetzungen für eine Promotion und Fast-Track-Promotion.
LL.M.: Was der Master of Laws ist — und was nicht
LL.M. steht für Master of Laws und ist ein Mastergrad der Rechtswissenschaften; so steht er etwa als „Master of Laws (LL.M.)“ in den Prüfungsordnungen der Humboldt-Universität zu Berlin und der Universität Münster. Den genauen Wortlaut legen Prüfungsordnung und Urkunde fest; Zusätze sind programmabhängig, die Universität zu Köln etwa verleiht ihn als „LL.M. (Köln/Paris)“. Der LL.M. ist kein Doktorgrad: Er ersetzt keine Promotion und ist vom Dr. jur. zu unterscheiden. Für einen in Nordrhein-Westfalen verliehenen LL.M. regelt § 66 des Hochschulgesetzes die Verleihung, § 69 die Führung; für einen im Ausland erworbenen LL.M. gelten die Regeln für ausländische Grade.
Diplom, Magister, Staatsexamen: Was davon ist ein Grad?
Diplom und Magister sind akademische Grade, das Staatsexamen ist eine staatliche Prüfung. Den Diplomgrad regelt das Hochschulrahmengesetz selbst: „Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen“ (§ 18 Abs. 1 Satz 1 HRG). Wo es das Diplom heute noch gibt, erklärt Diplom und Diplom-Ingenieur.
Den Magistergrad überlässt derselbe Paragraph den Ländern; heute steht er im Gesetz neben dem Master: Studiengänge können „zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen“ (§ 19 Abs. 1 HRG). M.A. kann deshalb zweierlei bedeuten: Master of Arts oder Magister Artium des alten Systems — welcher gemeint ist, zeigt die Urkunde.
Das Staatsexamen behandelt das Gesetz als eigenen Fall: „Die Hochschule kann einen Diplomgrad auch auf Grund einer staatlichen Prüfung oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen“ (§ 18 Abs. 1 Satz 3 HRG). Der Grad tritt also hinzu, wenn die Hochschule ihn verleiht; er entsteht nicht durch die Prüfung selbst.
Beim Dipl.-Ing. (FH) gehört der Zusatz zum Grad: „Auf Grund der Hochschulprüfung an Fachhochschulen oder in Fachhochschulstudiengängen anderer Hochschulen wird der Diplomgrad mit dem Zusatz ‚Fachhochschule‘ (‚FH‘) verliehen“ (§ 18 Abs. 1 Satz 2 HRG). Die Hochschulen heißen heute meist Hochschulen für angewandte Wissenschaften (zu ihrem Promotionsrecht siehe Promotionsrecht an HAW). Welchen Diplomgrad eine Hochschule verlieh, steht in ihrer Prüfungsordnung.
Jura, Medizin, Lehramt: Welcher Abschluss in welchem Fach?
In Jura, Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie endet das Studium mit einer staatlich geregelten Prüfung; einen Hochschulgrad gibt es nur zusätzlich nach Landes- oder Hochschulrecht oder mit der Promotion. Im Lehramt unterscheiden sich die Länder:
| Fach | Womit das Studium endet | Wird ein Hochschulgrad verliehen? | Doktorgrad |
|---|---|---|---|
| Rechtswissenschaft (Jura) | erste Prüfung — sie „besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung“ (§ 5 Abs. 1 DRiG) | nicht durch die Prüfung selbst; in Nordrhein-Westfalen verleiht die Universität einen Bachelorgrad, wenn die Zulassungsvoraussetzungen der staatlichen Pflichtfachprüfung erfüllt sind und die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung bestanden ist (§ 66 Abs. 1a HG NRW), die Freie Universität Berlin und die Universität des Saarlandes auf Antrag „Diplom-Jurist/in“ | Dr. iur. · Dr. jur. |
| Humanmedizin | ärztliche Prüfung; die Approbation setzt voraus, dass „die ärztliche Prüfung … bestanden“ ist (§ 3 Abs. 1 BÄO) | nicht nach der Bundesärzteordnung: Sie knüpft die Approbation an die Prüfung, einen Hochschulgrad nennt sie dafür nicht | Dr. med. |
| Zahnmedizin | zahnärztliche Prüfung; die Approbation setzt voraus, dass „die zahnärztliche Prüfung … bestanden“ ist (§ 2 Abs. 1 ZHG) | nicht nach dem Zahnheilkundegesetz: Auch hier knüpft die Approbation an die Prüfung | Dr. med. dent. |
| Pharmazie | „die Pharmazeutische Prüfung, die in drei Prüfungsabschnitten abzulegen ist“ (§ 1 Abs. 1 AAppO) | nicht durch die Prüfung selbst; eine Ordnung der Universität Jena von 2002 sah nach einer zusätzlichen Diplomprüfung den Grad „Diplom-Pharmazeut/in“ (Dipl.-Pharm.) vor | Dr. rer. nat. |
| Lehramt | je nach Land verschieden: in Bayern die Erste Lehramtsprüfung, die „aus der Ersten Staatsprüfung und studienbegleitend abzulegenden Prüfungen“ besteht (§ 1 Abs. 1 LPO I); in Nordrhein-Westfalen Bachelor und „Master of Education“ (§ 10 Abs. 1 LABG) | Bayern: Abschluss ist die Staatsprüfung · Nordrhein-Westfalen: Bachelor- und Mastergrad | je nach Promotionsfach |
Dass die Pharmazie zum Dr. rer. nat. führt, zeigt etwa die Promotionsordnung der Universität Mainz, die Pharmazie als Promotionsfach für diesen Grad nennt. Ein akademischer Abschluss ist das Staatsexamen trotzdem: Der Mikrozensus führt Staatsprüfung und Lehramtsprüfung auf der Masterebene als „Akademisch“ (ISCED 7). Wie es danach in die Wissenschaft weitergeht, zeigen die Beiträge Universitätsprofessur Jura und Universitätsprofessur Medizin.
Welche Doktorgrade gibt es – und was bedeutet „habil.“?
Dr. med., Dr. phil. und Dr. rer. nat. bezeichnen Doktorgrade verschiedener Fächer. „habil.“ verweist auf die zusätzliche Habilitation. Den Doktorgrad verleiht eine Hochschule mit Promotionsrecht am Ende der Promotion, nach einer eigenen Forschungsarbeit, der Dissertation, und einer mündlichen Prüfung. Die gängigsten Formen nach dem Protokoll Inland:
| Abkürzung | Langform | Bedeutung |
|---|---|---|
| Dr. rer. nat. | doctor rerum naturalium | Doktor der Naturwissenschaften (auch der Mathematik) |
| Dr. phil. | doctor philosophiae | Doktor der Philosophie |
| Dr.-Ing. | — | Doktor der Ingenieurwissenschaften |
| Dr. med. | doctor medicinae | Doktor der Medizin |
| Dr. med. dent. | doctor medicinae dentariae | Doktor der Zahnheilkunde |
| Dr. iur. · Dr. jur. | doctor iuris · doctor juris | Doktor der Rechtswissenschaften |
| Dr. rer. pol. | doctor rerum politicarum | Doktor der Staatswissenschaften bzw. der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften |
| Dr. habil. | doctor habilitatus | Doktor mit Lehrbefähigung als Hochschullehrer (Habilitation) |
Die vollständige Liste mit allen weiteren Doktorgraden, dazu Dr. rer. nat., PhD und die medizinischen Doktorgrade im Einzelnen, steht im Beitrag Doktortitel: Welche Grade es gibt und was sie bedeuten (alle weiteren Doktorgrade). Ob die Fachrichtung beim „Dr.“ mitgeführt werden muss, steht oben unter Reihenfolge; in Bayern darf ein nach Art. 97 Abs. 3 Satz 2 BayHIG verliehener „Doctor of Philosophy (Ph.D.)“ nach Art. 99 BayHIG „alternativ auch in der abgekürzten Form ‚Dr.‘“ geführt werden. Wie die Promotionsleistung benotet wird, steht im Beitrag Promotionsnoten.
Ehrendoktor (Dr. h. c.): eine Ehrung
Der Ehrendoktor würdigt besondere Verdienste; eine Promotion steht nicht dahinter. In Bayern ist er ausdrücklich ein Grad: Das Hochschulgesetz spricht von „ehrenhalber verliehenen akademischen Graden“ (Art. 99 Satz 3 BayHIG), und das Protokoll Inland führt den Ehrendoktor in seiner Aufzählung der Doktorgrade. Verliehen wird er „in Anerkennung hervorragender wissenschaftlicher Leistungen oder anderer besonderer Verdienste“ — so die Promotionsordnung der Fakultät für Mathematik und Informatik der Universität Jena, die ihn „Grad und Würde“ nennt. Ob eine Fakultät ihn vergeben darf, steht in ihrer Promotionsordnung: „Die Promotionsordnung kann die Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber vorsehen“ (§ 67 Abs. 3 HG NRW). Abkürzungen wie „Dr. h. c. mult.“ und „Dr.-Ing. e. h.“ erklärt der Beitrag Doktortitel.
Dr. habil. und PD: Was nach der Promotion kommt
Nach dem Doktor kommen keine weiteren Studienabschlüsse, sondern der Zusatz „habil.“ nach der Habilitation und die Bezeichnung „Privatdozentin“ oder „Privatdozent“ (PD) mit der Lehrbefugnis. Beides ergänzt den Doktorgrad. In Bayern erlangt die habilitierte Person „den akademischen Grad eines habilitierten Doktors“ und „kann ihren Doktortitel mit dem Zusatz ‚habil.‘ führen“ (Art. 98 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BayHIG); in Nordrhein-Westfalen kann die Satzung des Fachbereichs vorsehen, dass der Doktorgrad „mit dem Zusatz ‚habilitatus‘ oder einem ähnlichen Zusatz geführt werden kann“ (§ 68 Abs. 1 HG NRW). Beides zugleich führt man in Bayern nicht: Der Zusatz „habil.“ „kann nicht gleichzeitig mit dem Privatdozentinnen- und Privatdozenten- oder Professorinnen- und Professorentitel geführt werden“ (Art. 98 Abs. 1 Satz 5 BayHIG). Wie das Verfahren abläuft, steht im Beitrag Habilitation, die Lehrbefugnis unter venia legendi; den Weg zum Dr. med. habil. beschreibt Habilitation in der Medizin.
Professor, Privatdozent und Honorarprofessor: Was unterscheidet sie?
Diese Bezeichnungen sagen etwas über eine Position, Lehrbefugnis oder Anerkennung an einer Hochschule aus. Sie werden auf unterschiedlichen Wegen erworben. Keine von ihnen ist ein akademischer Grad: Ein Grad wird „nach Maßgabe von Prüfungs- und Promotionsordnungen verliehen“, eine Professur nach einem Berufungsverfahren übertragen oder als Bezeichnung verliehen.
| Bezeichnung | Wie man sie erhält | Stelle und Gehalt aus der Bezeichnung? | Mehr dazu |
|---|---|---|---|
| Professur (berufen) | Berufung auf eine Professur, Ernennung oder Anstellung | ja — sie ist ein Amt oder eine Stelle | Professur W1/W2/W3 |
| Privatdozent (PD) | Lehrbefugnis der Hochschule, meist nach der Habilitation | nein; „Ein Dienstverhältnis wird damit nicht begründet“ (§ 68 Abs. 2 HG NRW) | Privatdozent |
| Außerplanmäßige Professur | Verleihung durch die Hochschule nach Bewährung in Forschung und Lehre | nein (§ 41 Abs. 3 HG NRW) | apl. Professur |
| Honorarprofessur | Bestellung durch die Hochschule für besondere fachliche Leistungen | nein (§ 41 Abs. 3 HG NRW) | Honorarprofessur |
In Nordrhein-Westfalen „begründen“ die verliehene außerplanmäßige Professur und die Honorarprofessur „weder ein Dienstverhältnis noch den Anspruch auf Übertragung eines Amtes“, berechtigen aber zur Führung der Bezeichnung (§ 41 Abs. 3 HG NRW). Das Protokoll Inland ordnet „Professor“ entsprechend ein: „Bei ‚Professor‘ kann es sich zugleich um eine Amtsbezeichnung handeln.“ Bei verbeamteten Professorinnen und Professoren ist es die Amtsbezeichnung; privatrechtlich Beschäftigte führen sie in Bayern „als Berufsbezeichnung …, solange das Dienstverhältnis dauert“ (Art. 62 Abs. 2 Satz 1 BayHIG). Die Bezeichnung „Privatdozent“ hängt an der Lehrbefugnis: Erlischt diese, erlischt auch die Befugnis, sie zu führen (Art. 70 Abs. 3 Satz 2 BayHIG).
Eine feste Reihenfolge PD, apl. Professur, Professur gibt es nicht: Man kann ohne Habilitation berufen werden — etwa über die Juniorprofessur — und habilitiert sein, ohne je berufen zu werden. Ob eine Professur auch ohne Doktorgrad möglich ist, beantwortet der Beitrag Professur ohne Promotion.
Nach dem Ausscheiden entscheidet das Land, ob die Bezeichnung bleibt. In Bayern dürfen Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sie beim Eintritt in den Ruhestand als „akademische Würde“ weiterführen (Art. 62 Abs. 1 Satz 1 BayHIG); für Zeitbeamte und privatrechtlich Beschäftigte gelten die weiteren Voraussetzungen des Art. 62 Abs. 1 und 2. Die Fundstellen je Land stehen im Beitrag Professorentitel führen, die Folgen des Ruhestands unter Emeritierung. Das bayerische Recht kennt außerdem eigene Bezeichnungen: „Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 3 an Universitäten und Kunsthochschulen sind befugt, den Titel ‚Ordinaria‘ oder ‚Ordinarius‘, Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 2 an Universitäten den Titel ‚Extraordinaria‘ oder ‚Extraordinarius‘ zu führen“ (Art. 62 Abs. 3 BayHIG). Die Beträge der Besoldungsgruppen rechnet der Rechner unter W 2 und W 3; wie man eine Professur erreicht, erklärt Wie wird man Professor?
Ebenso wenig sind Stellen- und Statusbezeichnungen wie Lehrbeauftragter oder Akademischer Rat Grade: Sie beschreiben eine Tätigkeit oder ein Amt.
Wer darf einen akademischen Grad führen?
Wer einen Grad verliehen bekommen hat, darf ihn nach den dafür geltenden Regeln führen. Entscheidend sind die Urkunde und bei ausländischen Graden die einschlägigen Anerkennungs- und Führungsregeln. Für inländische Grade gilt das Hochschulrecht des Landes; in Bayern etwa dürfen sie nur „gemäß der Verleihungsurkunde oder in der sonst festgelegten Form geführt werden“ (Art. 99 BayHIG). Für ausländische Grade schreibt der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14. April 2000 eine Nachweispflicht fest: „Wer einen Grad führt, hat auf Verlangen einer Ordnungsbehörde die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen.“ Und: „Durch Titelkauf erworbene Grade dürfen nicht geführt werden.“
Ausländische und englische Grade: PhD, MBA, anabin
Ein ausländischer Grad, der nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen wurde, „kann in der Form, in der er verliehen wurde unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden“; die im Herkunftsland übliche Abkürzung und „eine wörtliche Übersetzung in Klammern“ sind zulässig. „Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Grad findet … nicht statt.“ Aus einem ausländischen Doktorgrad wird also nicht automatisch ein deutsches „Dr.“. Günstigere Regelungen aus Abkommen und Ländervereinbarungen gehen vor, „nach Maßgabe landesrechtlicher Umsetzung“.
Das unbefugte Führen ist strafbar
§ 132a des Strafgesetzbuchs stellt es unter Strafe: „Wer unbefugt … inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt, … wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“ Nach Absatz 2 stehen den geschützten Bezeichnungen „solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind“.
Kann ein akademischer Grad aberkannt werden?
Ja. In Bayern kann der Grad „unbeschadet des Art. 48 BayVwVfG entzogen werden, wenn sich die Inhaberin oder der Inhaber durch ein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat“; darüber „entscheidet diejenige Hochschule, die den Grad verliehen hat“ (Art. 101 BayHIG). Das hessische Gesetz nennt die Täuschung ausdrücklich: Grade „sollen entzogen werden, wenn sie durch Täuschung erworben wurden oder nach ihrer Verleihung alte oder neue Tatsachen bekannt werden, die ihre Verleihung ausgeschlossen hätten“ (§ 32 HessHG).
Wie man einen Titel überprüft
- Nach der Urkunde fragen. Nach dem Protokoll Inland ist die genaue Bezeichnung des Amtes oder des akademischen Grades in der jeweiligen Verleihungsurkunde aufgeführt.
- Bei der verleihenden Hochschule nachfragen. Ob sie Dritten Auskunft gibt, entscheidet sie nach ihrem Recht.
- Bei ausländischen Graden in die Datenbank anabin sehen — geführt von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der Kultusministerkonferenz. Ein Wegweiser, kein Ersatz für die Urkunde.
- Bei Zweifeln die zuständige Stelle des Landes einschalten. Bei ausländischen Graden greift dort die Nachweispflicht gegenüber der Ordnungsbehörde.
Für Arbeitgeber heißt das: Wer eine Gradangabe prüfen will, verlangt die Urkunde. Wie lange etwa eine Gastprofessorin den Titel führen darf, steht im Beitrag Gastprofessur.
Was gilt in Österreich und der Schweiz?
Einige vertraut wirkende Bezeichnungen haben in Österreich und der Schweiz eine andere Bedeutung oder Schreibweise. In Österreich steht die Stellung zum Namen im Gesetz: „‚Mag.‘, ‚Dr.‘ und ‚Dipl.-Ing.‘ (‚DI‘) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen“ (§ 88 Abs. 2 des österreichischen Universitätsgesetzes 2002). Ein Mastergrad wie M.Sc. steht dort also hinter dem Namen.
Nach § 88 Abs. 1 UG darf der Grad „in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form“ geführt werden, „einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes (‚a‘, ‚in‘ oder ‚x‘)“. Für Grade inländischer sowie anerkannter Einrichtungen im EU- beziehungsweise EWR-Raum besteht nach Absatz 1a ausdrücklich „das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form … in öffentliche Urkunden zu verlangen“. In Deutschland kann dagegen nur der Doktorgrad freiwillig in den Personalausweis aufgenommen werden; andere akademische Grade sind dort nicht vorgesehen.
Auch der Dr. med. univ. ist ein österreichischer Fall: An der Medizinischen Universität Wien ist er der Abschluss des Diplomstudiums Humanmedizin; eigenständige Doktoratsstudien dauern nach § 54 Abs. 4 UG mindestens drei Jahre. Er ist deshalb nicht mit dem deutschen Dr. med. gleichzusetzen, der für eine Promotion verliehen wird (mehr im Beitrag Doktortitel).
Schweiz: drei Stufen, das Doktorat nur an Universitäten
Die Schweiz gliedert das Studium nach der Verordnung des Hochschulrates über die Koordination der Lehre in drei Stufen: „die erste Studienstufe (Bachelorstudium) mit 180 Credits“, „die zweite Studienstufe (Masterstudium) mit 90 oder 120 Credits“ und „die dritte Studienstufe (Doktorat) an den universitären Hochschulen“ (Art. 4 Abs. 1). Die Schweizer „Fachhochschulen“ und pädagogischen Hochschulen verleihen nach Art. 12 und 13 nur Bachelor- und Mastertitel; die Doktortitel — „Doktor/Doktorin (Dr., PhD)“ — stehen allein in der Liste der universitären Hochschulen (Art. 11). Ein altes Lizentiat ist „einem Masterabschluss gleichwertig“; wer es besitzt, darf „anstelle des bisherigen Titels den Mastertitel“ führen (Art. 14). Geschützt sind die Titel über das Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz: „Die Titel der Absolventinnen und Absolventen … sind nach ihren jeweiligen Rechtsgrundlagen geschützt“ (Art. 62 Abs. 2 HFKG). Zum Promotionsrecht außerhalb der Universitäten: Promotionsrecht in Österreich und Promotionsrecht in der Schweiz.
Häufige Fragen zu akademischen Titeln
Zählt der Bachelor als akademischer Titel — oder nur als Grad?
Der Bachelor ist ein akademischer Grad, kein Titel im rechtlichen Sinn. Die Musterrechtsverordnung der Kultusministerkonferenz spricht ausdrücklich vom „Bachelor- oder Mastergrad“, und das Protokoll Inland zählt „Bachelor“ zu den akademischen Graden.
Bekommt man mit dem Staatsexamen automatisch einen akademischen Grad?
Nein. Das Staatsexamen ist eine staatliche Prüfung, kein von der Hochschule verliehener Grad. Die Hochschule kann aber aufgrund einer solchen Prüfung zusätzlich einen Diplomgrad verleihen — § 18 Abs. 1 Satz 3 HRG sieht das ausdrücklich vor.
Was bedeutet M.A.?
Entweder Master of Arts oder — bei älteren Abschlüssen — Magister Artium. Beide werden „M.A.“ abgekürzt; welcher Grad verliehen wurde, zeigt die Urkunde.
Was ist höher: Doktor oder Professor?
Die Frage vergleicht zwei verschiedene Dinge: Der Doktor ist der höchste akademische Grad, „Professor“ eine Amts-, Funktions- oder verliehene Bezeichnung. Auf dem Karriereweg steht die Professur am Ende — das ist unsere Einordnung, keine Rechtsaussage. In der mündlichen Anrede sagt man bei „Prof. Dr.“ nur „Herr Professor“ oder „Frau Professorin“.
Gehört der Doktortitel zum Namen?
Nein. „Akademische Grade sind keine Bestandteile des Familiennamens“, stellt das Protokoll Inland klar. Im Personalausweis steht ein Doktorgrad deshalb als eigene Angabe, nicht als Teil des Namens (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 PAuswG).
Steht der Doktortitel im Personalausweis?
Er kann eingetragen werden, wenn man ihn angibt: § 5 Abs. 2 PAuswG zählt die Angaben des Personalausweises abschließend auf; der „Doktorgrad“ steht dort als Nummer 3, direkt hinter Familienname und Vornamen. Die Angabe ist freiwillig (§ 9 Abs. 3 Satz 2 PAuswG). Er ist der einzige akademische Grad in dieser Liste.
Darf man akademische Grade weglassen?
Ja. Die Gesetze erlauben das Führen, sie verlangen es nicht: Grade „dürfen … geführt werden“ (Art. 99 BayHIG), und in Österreich stellt § 88 Abs. 2 UG Regeln „im Falle der Führung“ auf. Je weniger offiziell ein Schreiben oder Gespräch ist, desto eher kann nach dem Protokoll Inland auf akademische Grade zugunsten von „Frau“ oder „Herr“ verzichtet werden.
Was heißt Dr. h. c.?
„Doktor ehrenhalber“ (doctor honoris causa). Er wird ohne eigene Promotionsleistung in Anerkennung besonderer Verdienste verliehen; ob eine Fakultät das darf, regelt ihre Promotionsordnung. In Bayern spricht das Gesetz von „ehrenhalber verliehenen akademischen Graden“ (Art. 99 Satz 3 BayHIG).
Quellen
Amtliche Quellen und Veröffentlichungen der Hochschulen selbst; jede Regel-, Rechts- und Zahlenaussage ist auf eine der folgenden Stellen zurückgeführt.
- § 18 Hochschulrahmengesetz (HRG) — Hochschulgrade, Absätze 1 und 2. Amtlicher Volltext, abgerufen am 21. September 2026.
- § 19 Hochschulrahmengesetz (HRG) — Bachelor- und Masterstudiengänge, Absätze 1 bis 4 (Absatz 1: Master- oder Magistergrad; Regelstudienzeit). Amtlicher Volltext, abgerufen am 23. September 2026.
- § 5 Personalausweisgesetz (PAuswG) — Ausweismuster und gespeicherte Daten, Absatz 2 Nummer 3. Amtlicher Volltext, abgerufen am 21. September 2026.
- § 132a Strafgesetzbuch (StGB) — Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen. Amtlicher Volltext, abgerufen am 21. September 2026.
- Kultusministerkonferenz, Musterrechtsverordnung zum Studienakkreditierungsstaatsvertrag, § 6 „Abschlüsse und Abschlussbezeichnungen“. Beschluss vom 21. November 2024 (die zitierten Sätze von § 6 stehen wortgleich schon in der Fassung vom 7. Dezember 2017), abgerufen am 23. September 2026.
- Kultusministerkonferenz, Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen. Beschluss vom 10. Oktober 2003 in der Fassung vom 4. Februar 2010 (Quelle für den MBA als abweichenden Weiterbildungs-Mastergrad, den Bachelor als Regelabschluss und die Gleichstellung mit Diplom und Magister), abgerufen am 23. September 2026.
- Kultusministerkonferenz, Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade. Beschluss vom 14. April 2000, abgerufen am 21. September 2026.
- Protokoll Inland der Bundesregierung (Bundesministerium des Innern), Ratgeber für Anschriften und Anreden, Stand Dezember 2016 — Kapitel 3 „Akademische Grade / Amtsbezeichnungen“ und Kapitel 4 „Doktorgrade“. Grundlage der Doktorgrad-Tabelle und der Regeln zu Reihenfolge, Abkürzung und Anrede. Dieselben Sätze stehen auch auf der Themenseite Akademische Grade / Amtsbezeichnungen des Protokolls Inland.
- Art. 99 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) — Führung akademischer Grade deutscher Hochschulen. Amtlicher Volltext, abgerufen am 21. September 2026.
- Art. 62 BayHIG — Bezeichnung (Absatz 1 Weiterführung nach dem Ausscheiden, Absatz 2 Berufsbezeichnung, Absatz 3 Ordinaria/Ordinarius), Art. 68 BayHIG (Honorarprofessur), Art. 69 BayHIG (außerplanmäßige Professur) und Art. 70 BayHIG (Erlöschen der Führungsbefugnis). Dazu Art. 98 BayHIG (Habilitation, Zusatz „habil.“), Art. 101 BayHIG (Entziehung) und Art. 48 BayVwVfG (Rücknahme). Amtlicher Volltext, abgerufen am 23. September 2026.
- anabin — Informationssystem zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse, geführt von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der Kultusministerkonferenz.
- Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen (HG NRW), § 41 Absätze 3 und 4, § 66 Abs. 1 (Verleihung von Bachelor- und Mastergraden) und Abs. 1a (Bachelorgrad in der Rechtswissenschaft), § 67 Abs. 3 (Ehrenpromotion), § 68 Abs. 1 und 2 (Habilitation, Privatdozentin/Privatdozent) sowie § 69 „Verleihung und Führung von Graden und von Bezeichnungen“. Fassung gültig ab 4. August 2026 (GV. NRW. 2026 S. 552), abgerufen am 23. September 2026.
- § 88 Universitätsgesetz 2002 (Österreich) — Führung akademischer Grade. Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), abgerufen am 21. September 2026.
- Kultusministerkonferenz, Qualifikationsrahmen für deutsche Hochschulabschlüsse. Beschluss vom 16. Februar 2017 (Stufen 1 bis 3, DQR-Niveaus 6 bis 8), abgerufen am 23. September 2026.
- Deutscher Qualifikationsrahmen (DQR), Häufige Fragen für Lernende (Meister, Techniker und Bachelor auf Niveau 6). Abgerufen am 23. September 2026.
- Statistisches Bundesamt, Glossar über die Merkmale im Mikrozensus 2025, Bildungsstand: Zuordnung nationaler Bildungsabschlüsse zur ISCED 2011 („Akademisch“ / „Berufsorientiert“). Abgerufen am 23. September 2026.
- § 5 Deutsches Richtergesetz (DRiG) — Befähigung zum Richteramt, § 3 Bundesärzteordnung (BÄO), § 2 Zahnheilkundegesetz (ZHG) und § 1 Approbationsordnung für Apotheker (AAppO). Amtliche Volltexte, abgerufen am 23. September 2026.
- § 1 Lehramtsprüfungsordnung I (Bayern) und § 10 Lehrerausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LABG). Amtliche Volltexte, abgerufen am 23. September 2026.
- Hessisches Hochschulgesetz (HessHG) vom 14. Dezember 2021, § 32 „Entziehung von Graden und Bezeichnungen“ — Druckfassung in den Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen, abgerufen am 23. September 2026.
- Ordnungen einzelner Hochschulen: Freie Universität Berlin, Hochschulgrad „Diplom-Jurist*in“ · Universität des Saarlandes, Diplom-Jurist/Diplom-Juristin · Universität Tübingen, Promotionsordnung Dr. med. und Dr. med. dent. · Universität Mainz, Promotionsordnung Dr. rer. nat. (Fachbereich Chemie, Pharmazie und Geowissenschaften) · Universität Jena, Ordnung für die Verleihung des Diploms im Studiengang Pharmazie (2002) · Universität Jena, Promotionsordnung der Fakultät für Mathematik und Informatik (2018), § 23 Ehrenpromotion. Abgerufen am 23. September 2026.
- Schweiz: Verordnung des Hochschulrates über die Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen (SR 414.205.1), Art. 4 und 11–14, und Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (HFKG, SR 414.20), Art. 62. Fedlex, abgerufen am 23. September 2026.
- Vertiefungen im eigenen Haus: Doktortitel und ihre Arten · Professorentitel führen · Habilitation · Venia legendi · Privatdozent · LL.M.-Titel.
- Hochschulrektorenkonferenz, Hochschulkompass: Doktorgrad („höchste akademische Grad in Deutschland“). Abgerufen am 3. Oktober 2026.
- § 54 Universitätsgesetz 2002 (Österreich), Abs. 4, und Medizinische Universität Wien, Mitteilungsblatt vom 27. Juni 2023 (Curriculum Humanmedizin, Qualifikationsprofil). Abgerufen am 3. Oktober 2026.
- Art. 97 BayHIG — Promotion, Absatz 3 (mögliche Verleihung des Grades „Doctor of Philosophy (Ph.D.)“). Amtlicher Volltext, abgerufen am 3. Oktober 2026.
- § 9 Personalausweisgesetz (PAuswG) — Ausstellung des Ausweises, Absatz 3 Satz 2 (Angabe zum Doktorgrad freiwillig). Abgerufen am 3. Oktober 2026.
Quellenstand: 3. Oktober 2026. Für die Führung eines konkreten Grades ist stets die Verleihungsurkunde und das Hochschulgesetz des Landes maßgeblich, in dem der Grad geführt werden soll.