Beamtenpension für Professoren: Höhe, Rechnung, Hebel
Die Pension einer Professorin oder eines Professors beträgt höchstens 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Bezüge — und diesen Höchstsatz erreicht nur, wer 40 Dienstjahre zusammenbringt, mit 1,79375 Prozent je Jahr. Das ist der Haken für die Wissenschaft: Wer mit 42 berufen wird und mit 67 geht, kommt ohne anerkannte Vordienstzeiten auf etwa 25 Jahre und damit auf rund 45 Prozent. Der größte Hebel ist deshalb nicht das Grundgehalt, sondern die Frage, welche Leistungsbezüge ruhegehaltfähig sind — und die wird bei der Berufung verhandelt, nicht später. Hier rechnen wir die Pension durch, zeigen die Unterschiede der Länder und sagen, was Sie vor der Zusage klären sollten.
Offene Professuren (443)Grundgehalt W2/W3 berechnen
Kurz gesagt
- Höchstens 71,75 % der ruhegehaltfähigen Bezüge, erreicht nach 40 Dienstjahren (1,79375 % je Jahr); Wartezeit fünf Jahre.
- Wer mit 42 berufen wird und mit 67 geht, kommt allein aus diesen 25 Dienstjahren auf rund 45 %; anerkannte Vordienstzeiten erhöhen den Satz – Beispielrechnung.
- Der größte Hebel sind ruhegehaltfähige Leistungsbezüge: Sie werden bei der Berufung verhandelt, nicht später.
Jetzt klären
- Pension in Ihrem Land: Karte mit Beispielrechnung und Link je Land.
- Vordienstzeiten anerkennen lassen: Nachweise vorher sammeln, Antrag direkt nach der Ernennung.
- Leistungsbezüge ruhegehaltfähig verhandeln: Deckel des Landes kennen, Zusage schriftlich.
- Versorgungsauskunft anfordern: beim Landesamt, das Ihre Versorgung festsetzt.
- Grundgehalt W2/W3 im Rechner: die Ausgangszahl für Ihre eigene Rechnung.
Inhalt
Wie hoch ist die Pension einer Professorin oder eines Professors?
Höchstens 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, und zwar nach 40 Dienstjahren. Für eine W3-Professur heißt das als Beispielrechnung nur aus dem Grundgehalt der höchsten Stufe: je nach Land rund 5.180 bis 6.760 Euro brutto im Monat, für W2 entsprechend weniger. Ruhegehaltfähige Leistungsbezüge kommen obendrauf, fehlende Dienstjahre gehen ab.
Die Beamtenpension heißt im Gesetz Ruhegehalt. Sie folgt für alle Beamtinnen und Beamten derselben Formel: Ruhegehaltssatz mal ruhegehaltfähige Dienstbezüge (§ 4 Abs. 3 BeamtVG). Der Satz wächst mit jedem Dienstjahr um 1,79375 Prozent und endet bei 71,75 Prozent (§ 14 Abs. 1 BeamtVG). Professorinnen und Professoren rechnen mit denselben Zahlen wie jeder andere Beamte, nur ihre Laufbahn sieht anders aus: Sie werden spät verbeamtet, und ein Teil ihrer Bezüge besteht aus verhandelten Leistungsbezügen.
Drei Größen bestimmen deshalb Ihre Pension:
- Die Dienstjahre. Sie entscheiden über den Satz. Wer erst mit Anfang 40 verbeamtet wird, braucht anerkannte Vordienstzeiten, um in die Nähe des Höchstsatzes zu kommen (Vordienstzeiten).
- Das Grundgehalt. Es legt jedes Land selbst fest; zwischen dem höchsten und dem niedrigsten W3-Grundgehalt liegen über 2.000 Euro im Monat (Karte).
- Die ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge. Sie sind der Teil, den Sie selbst verhandeln, und oft der größte Hebel (Leistungsbezüge).
Die Pension ist ein Bruttobetrag. Davon gehen Steuern ab, und die Kranken- und Pflegeversicherung zahlen Sie im Ruhestand weiter selbst, mit Beihilfe vom Dienstherrn (Beihilfe im Ruhestand). Wer verbeamtet ist, zahlt dafür während des Dienstes keine Beiträge in die Rentenversicherung; die Versorgung trägt der Dienstherr.
So wird die Pension berechnet
Dienstjahre mal 1,79375 Prozent ergibt den Ruhegehaltssatz, dieser Satz mal die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ergibt die Pension. Jahre und Satz werden kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet (§ 14 Abs. 1 BeamtVG). Bevor überhaupt etwas gezahlt wird, müssen Sie mindestens fünf Jahre Dienstzeit abgeleistet haben; ausgenommen ist die Dienstunfähigkeit durch Krankheit, Verwundung oder sonstige Beschädigung, die man sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat (§ 4 Abs. 1 BeamtVG).
Ruhegehaltfähig sind nach § 5 Abs. 1 BeamtVG vier Bestandteile:
- das Grundgehalt der zuletzt erreichten Besoldungsgruppe und Stufe, beim Bund aber nur, wenn Sie die Bezüge dieses Amts mindestens zwei Jahre erhalten haben; sonst zählt grundsätzlich das vorherige Amt (§ 5 Abs. 3 BeamtVG),
- der Familienzuschlag der Stufe 1, also der Verheiratetenanteil,
- sonstige Bezüge, die das Besoldungsrecht ausdrücklich als ruhegehaltfähig bezeichnet,
- Leistungsbezüge, soweit sie ruhegehaltfähig sind oder dafür erklärt wurden.
Beim Bund wird die Summe danach mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt; mehrere Länder haben eigene Faktoren, etwa Baden-Württemberg 0,984 und Nordrhein-Westfalen 0,99349 (Werte je Land in der Karte). Zulagen, die das Besoldungsrecht nicht als ruhegehaltfähig bezeichnet, zählen für die Pension nicht mit.
Beispielrechnung, W3 in Nordrhein-Westfalen (Grundgehalt 8.028,44 €, gültig ab 01.04.2026; Faktor 0,99349 nach § 5 LBeamtVG NRW; nur Grundgehalt, ohne Familienzuschlag und Leistungsbezüge):
Ruhegehaltfähig: 8.028,44 € × 0,99349 = 7.976,17 €. Mit 25 Dienstjahren beträgt der Satz 25 × 1,79375 = 44,84 Prozent, die Pension also 3.576,51 € brutto im Monat. Mit 32 Dienstjahren sind es 57,40 Prozent und 4.578,32 €, mit 40 Dienstjahren 71,75 Prozent und 5.722,90 €.
| Dienstjahre | Ruhegehaltssatz | Typischer Fall |
|---|---|---|
| 20 | 35,88 % | Berufung mit 47, Ruhestand mit 67, keine Vordienstzeiten |
| 25 | 44,84 % | Berufung mit 42, keine Vordienstzeiten |
| 32 | 57,40 % | Berufung mit 42, sieben Jahre Vordienstzeiten anerkannt |
| 40 | 71,75 % | Höchstsatz, etwa Verbeamtung schon als Juniorprofessor mit 27 |
Warum spät Berufene selten den Höchstsatz erreichen — und was Vordienstzeiten bringen
Wer mit 42 berufen wird und mit 67 in den Ruhestand geht, kommt auf 25 Dienstjahre und damit auf 44,84 Prozent, wenn nichts davor angerechnet wird. Das ist der Normalfall in der Wissenschaft, denn Promotion, Postdoc-Jahre und Vertretungsprofessuren liegen meist außerhalb des Beamtenverhältnisses. Die Lücke schließen Vordienstzeiten.
Für Professorinnen und Professoren gibt es dafür eine eigene Vorschrift. Beim Bund ist das § 67 Abs. 2 BeamtVG, die Länder haben eigene, ähnlich gebaute Regeln in ihren Versorgungsgesetzen:
- Promotion: die zur Vorbereitung benötigte Zeit bis zu zwei Jahren.
- Habilitation: die Mindestzeit, die die Habilitationsordnung vorschreibt, ohne Vorgabe bis zu drei Jahren; dazu die Zeit nach der Habilitation im Lehrkörper einer Hochschule.
- Hauptberufliche Tätigkeit nach dem Studium, in der Sie für das Amt förderliche Fachkenntnisse erworben haben: bis zu fünf Jahre voll, darüber hinaus zur Hälfte, in der Regel insgesamt höchstens zehn Jahre.
Beispielrechnung: Berufung mit 42, Ruhestand mit 67, zwei Jahre Promotion und fünf Jahre förderliche Tätigkeit werden anerkannt. Aus 25 werden 32 Jahre, aus 44,84 werden 57,40 Prozent. Im NRW-Beispiel oben sind das 4.578,32 € statt 3.576,51 € im Monat, lebenslang.
Über die Anerkennung entscheidet die Versorgungsbehörde auf Antrag schon vorab (§ 67 Abs. 3 BeamtVG); diese Entscheidung gilt, solange sich Sach- und Rechtslage nicht ändern. Stellen Sie den Antrag direkt nach der Ernennung, solange Arbeitsverträge, Promotionsurkunde und Bescheinigungen noch greifbar sind.
Tipp: Sammeln Sie schon vor der Berufung alle Nachweise über Beschäftigungszeiten nach dem Studium, mit Stellenumfang. Zeiten mit verringerter Arbeitszeit zählen nur anteilig.
Mindestversorgung: die Untergrenze bei kurzer Dienstzeit
Fällt der erdiente Satz sehr niedrig aus, greift die Mindestversorgung: beim Bund mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder, wenn das günstiger ist, 65 Prozent der Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 plus 30,68 Euro (§ 14 Abs. 4 BeamtVG). Die Länder setzen meist eigene Bezugsgrößen zwischen A 3 und A 6 an; welche gilt, steht auf der jeweiligen Landesseite. Für Professorinnen und Professoren wird das vor allem nach früher Dienstunfähigkeit wichtig.
Ihre Ausgangszahl: Das Grundgehalt W2 oder W3 Ihres Landes und Ihrer Stufe zeigt der Gehaltsrechner, vorbelegt mit W2 und Beamtenstatus. Multiplizieren Sie es mit dem Faktor Ihres Landes und Ihrem Ruhegehaltssatz aus der Tabelle oben, dann haben Sie eine erste eigene Schätzung.
Pension setzt das Beamtenverhältnis voraus. Wer verbeamtet wird und bis zu welchem Alter, steht unter Verbeamtung als Professor: Regel, Altersgrenze, Ausnahmen.
Leistungsbezüge: der größte Hebel für die Pension
Leistungsbezüge zählen für die Pension nur, soweit sie ruhegehaltfähig sind, und das wird bei der Berufung festgelegt. Beim Bund sind unbefristete Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge bis zusammen 22 Prozent des Grundgehalts ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens zwei Jahre bezogen wurden; darüber hinaus kann die Hochschule sie für ruhegehaltfähig erklären (§ 33 Abs. 3 BBesG).
Die Länder haben eigene Deckel. Sie reichen von 21 Prozent (Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen für W2) über 22 Prozent (Bayern), 28 Prozent (Baden-Württemberg W3), 30 Prozent (Sachsen), 32,5 Prozent (Nordrhein-Westfalen W3) und 34 Prozent (Schleswig-Holstein) bis 40 Prozent in vielen anderen Ländern. Für einen begrenzten Teil der Stellen lassen mehrere Länder deutlich mehr zu, bis 80 Prozent des Grundgehalts. Die genaue Regel Ihres Landes steht im Kartenfeld und auf der Landesseite.
Beispielrechnung, W3 in Nordrhein-Westfalen: 1.000 Euro unbefristete Berufungsleistungsbezüge im Monat liegen unter dem Deckel von 32,5 Prozent nach § 37 LBesG NRW (2.609,24 €). Ruhegehaltfähig gestellt, erhöhen sie die Pension beim Höchstsatz um 1.000 × 0,99349 × 71,75 % = 712,83 € im Monat. Befristete Leistungsbezüge bringen ohne eine solche Erklärung nichts für die Pension.
Darin liegt der Unterschied zum Grundgehalt: Das Grundgehalt steht im Gesetz, die ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge stehen in Ihrer Berufungsvereinbarung. Zwei Professorinnen derselben Besoldungsgruppe im selben Land können deshalb mit sehr unterschiedlichen Pensionen in den Ruhestand gehen. Wie Leistungsbezüge allgemein funktionieren, erklärt der Artikel Leistungsbezüge.
Tipp: Fragen Sie in der Verhandlung ausdrücklich, ob die Berufungsleistungsbezüge unbefristet und ruhegehaltfähig vergeben werden, und lassen Sie sich die Antwort in die Vereinbarung schreiben.
Pension in den Bundesländern
Die Rechenregel ist überall gleich: 1,79375 Prozent je Jahr, höchstens 71,75 Prozent. Verschieden sind die Grundgehälter, die Faktoren auf die ruhegehaltfähigen Bezüge und die Deckel für Leistungsbezüge, denn seit der Föderalismusreform 2006 regelt jedes Land die Besoldung und Versorgung seiner Beamten selbst; für Bundesbeamte gilt das Beamtenversorgungsgesetz. Wählen Sie Ihr Land: Das Feld zeigt das Grundgehalt W2 und W3 vor dem Ruhestand, das höchstmögliche Ruhegehalt daraus als Beispielrechnung, die Besonderheit des Landes und den Link auf die ausführliche Landesseite.
Pension für Professoren nach Bundesland
Land antippen oder anklicken — der Bund hat eine eigene Schaltfläche.
Land wählen
Je Land: das Grundgehalt W 2 und W 3 vor dem Ruhestand, das höchstmögliche Ruhegehalt daraus als gekennzeichnete Beispielrechnung und die Besonderheit des Landes.
Baden-Württemberg
Grundgehalt vorher, ab 01.04.2026W 2 7.661,18 € · W 3 8.667,56 €
Ruhegehalt höchstens, Beispielrechnung (nur Grundgehalt, Faktor 0,984, 71,75 %)W 2 ≈ 5.408,95 € · W 3 ≈ 6.119,47 € brutto im Monat
Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge werden mit dem Faktor 0,984 multipliziert (§ 19 LBeamtVGBW); unbefristete Leistungsbezüge fließen bis 21 % (W 2) bzw. 28 % (W 3) des Grundgehalts in die ruhegehaltfähigen Bezüge ein.
Bayern
Grundgehalt vorher (höchste Stufe), ab 01.10.2026W 2 7.710,52 € · W 3 8.890,05 €
Ruhegehalt höchstens, Beispielrechnung (nur Grundgehalt, 71,75 %)W 2 ≈ 5.532,30 € · W 3 ≈ 6.378,61 € brutto im Monat
Hochschulleistungsbezüge fließen bis 22 % des Grundgehalts in die ruhegehaltfähigen Bezüge ein; die Hochschule kann für begrenzte Stellenanteile bis 38 % bzw. 57 % des Grundgehalts erklären (Art. 13 Abs. 5 BayBeamtVG).
Berlin
Grundgehalt vorher, ab 01.04.2026W 2 7.387,68 € · W 3 8.427,28 €
Ruhegehalt höchstens, Beispielrechnung (nur Grundgehalt, 71,75 %)W 2 ≈ 5.300,66 € · W 3 ≈ 6.046,57 € brutto im Monat
Die Grundgehälter stiegen zum 1. April 2026 um 3,8 %, eine weitere Anpassung um 2,0 % folgt zum 1. März 2027 (Rundschreiben IV Nr. 32/2026).
Brandenburg
Grundgehalt vorher, ab 01.10.2024W 2 7.114,57 € · W 3 8.407,12 €
Ruhegehalt höchstens, Beispielrechnung (nur Grundgehalt, 71,75 %)W 2 ≈ 5.104,70 € · W 3 ≈ 6.032,11 € brutto im Monat
Funktions-Leistungsbezüge zählen nach Amtsdauer zu 25 %, 50 % oder voll; die übrigen Leistungsbezüge fließen bis 40 % des Grundgehalts, für wenige Stellen bis 80 %, in die ruhegehaltfähigen Bezüge ein (§ 35 BbgBesG).
Bremen
Grundgehalt vorher, ab 01.02.2025W 2 6.029,67 € · W 3 7.247,15 €
Ruhegehalt höchstens, Beispielrechnung (nur Grundgehalt, Faktor 0,99606, 71,75 %)W 2 ≈ 4.309,24 € · W 3 ≈ 5.179,35 € brutto im Monat
Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge werden in der W-Besoldung um den Faktor 0,99606 vermindert (Performa Nord).
Hamburg
Grundgehalt vorher, ab 01.02.2025W 2 6.070,86 € · W 3 7.290,01 €
Ruhegehalt höchstens, Beispielrechnung (Grundgehalt − 118,43 € + Grundleistungsbezug, 71,75 %)W 2 ≈ 4.863,65 € · W 3 ≈ 5.738,39 € brutto im Monat
Für die Pension wird das W-Grundgehalt um 118,43 € im Monat vermindert (§ 5 Abs. 1 HmbBeamtVG); der Grundleistungsbezug von 826,17 € zählt nach zwei Jahren mit (§ 38 HmbBesG).
Hessen
Grundgehalt vorher (höchste Stufe), ab 01.12.2025W 2 8.040,79 € · W 3 8.958,89 €
Ruhegehalt höchstens, Beispielrechnung (nur Grundgehalt, 71,75 %)W 2 ≈ 5.769,27 € · W 3 ≈ 6.428,00 € brutto im Monat
Hessen zahlt W 2 und W 3 in fünf Erfahrungsstufen; die Beispielrechnung nutzt jeweils die fünfte Stufe.
Mecklenburg-Vorpommern
Grundgehalt vorher, ab 01.04.2026W 2 6.921,44 € · W 3 8.032,10 €
Ruhegehalt höchstens, Beispielrechnung (nur Grundgehalt, 71,75 %)W 2 ≈ 4.966,13 € · W 3 ≈ 5.763,03 € brutto im Monat
Leistungsbezüge fließen bis 23,1 % (W 2) bzw. 27,9 % (W 3) des Grundgehalts in die ruhegehaltfähigen Bezüge ein, in Ausnahmefällen bis 58,2 % bzw. 64,5 % (§ 67a LBeamtVG M-V).
Niedersachsen
Grundgehalt vorher, ab 01.04.2026W 2 7.108,52 € · W 3 7.714,02 €
Ruhegehalt höchstens, Beispielrechnung (nur Grundgehalt, 71,75 %)W 2 ≈ 5.100,36 € · W 3 ≈ 5.534,81 € brutto im Monat
Die amtsunabhängige Mindestversorgung bemisst sich mit 65 % aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5 (NLBV, Stand 05.2026).
Nordrhein-Westfalen
Grundgehalt vorher, ab 01.04.2026W 2 7.288,92 € · W 3 8.028,44 €
Ruhegehalt höchstens, Beispielrechnung (nur Grundgehalt, Faktor 0,99349, 71,75 %)W 2 ≈ 5.195,75 € · W 3 ≈ 5.722,90 € brutto im Monat
Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge in W werden mit dem Faktor 0,99349 vervielfältigt (§ 5 LBeamtVG NRW); Leistungsbezüge fließen bis 21 % (W 2) bzw. 32,5 % (W 3) des Grundgehalts in die ruhegehaltfähigen Bezüge ein (§ 37 LBesG NRW).
Rheinland-Pfalz
Grundgehalt vorher, ab 01.04.2026W 2 7.000,68 € · W 3 7.914,53 €
Ruhegehalt höchstens, Beispielrechnung (nur Grundgehalt, 71,75 %)W 2 ≈ 5.022,99 € · W 3 ≈ 5.678,68 € brutto im Monat
Hochschulleistungsbezüge fließen bis 40 % des Grundgehalts in die ruhegehaltfähigen Bezüge ein; die Hochschule kann für begrenzte Stellenanteile bis 50, 60 oder 80 % erklären (§ 84 LBeamtVG).
Saarland
Grundgehalt vorher, ab 01.04.2026W 2 6.921,09 € · W 3 8.027,88 €
Die frühere Sonderzahlung ist in die Grundgehälter eingerechnet; das Ruhegehalt wird deshalb mit einem Korrekturfaktor berechnet (§ 31 SBeamtVG).
Sachsen
Grundgehalt vorher (höchste Stufe), ab 01.04.2026W 2 8.178,98 € · W 3 9.417,86 €
Ruhegehalt höchstens, Beispielrechnung (nur Grundgehalt, 71,75 %)W 2 ≈ 5.868,42 € · W 3 ≈ 6.757,31 € brutto im Monat
Für die monatliche Sonderzahlung werden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um 4,1 % des Grundgehalts erhöht (§ 80b SächsBeamtVG).
Sachsen-Anhalt
Grundgehalt vorher, ab 01.04.2026W 2 7.222,96 € · W 3 7.994,29 €
Ruhegehalt höchstens, Beispielrechnung (nur Grundgehalt, 71,75 %)W 2 ≈ 5.182,47 € · W 3 ≈ 5.735,90 € brutto im Monat
Ruhestandsbeamtinnen und -beamte erhalten für Dezember eine Sonderzahlung von 200 € (§ 60 LBeamtVG LSA).
Schleswig-Holstein
Grundgehalt vorher, ab 01.11.2024W 2 6.965,27 € · W 3 7.859,13 €
Ruhegehalt höchstens, Beispielrechnung (nur Grundgehalt, 71,75 %)W 2 ≈ 4.997,58 € · W 3 ≈ 5.638,93 € brutto im Monat
Leistungsbezüge fließen bis 34 % des Grundgehalts in die ruhegehaltfähigen Bezüge ein, unter engen Voraussetzungen bis 68 % (§ 36 SHBesG); die Beispielrechnung nutzt die zuletzt verkündete Tabelle ab 01.11.2024.
Thüringen
Grundgehalt vorher, ab 01.02.2025W 2 7.000,61 € · W 3 7.891,75 €
Ruhegehalt höchstens, Beispielrechnung (nur Grundgehalt, 71,75 %)W 2 ≈ 5.022,94 € · W 3 ≈ 5.662,33 € brutto im Monat
Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge fließen bis 24 % (W 2) bzw. 38 % (W 3) des Grundgehalts in die ruhegehaltfähigen Bezüge ein, Funktions-Leistungsbezüge bis 60 % bzw. 76 % (§ 78 ThürBeamtVG, Fassung vom 02.07.2024).
Bund
Grundgehalt vorher (höchste Stufe), ab 01.03.2024W 2 7.589,39 € · W 3 8.625,02 €
Ruhegehalt höchstens, Beispielrechnung (nur Grundgehalt, Faktor 0,9901, 71,75 %)W 2 ≈ 5.391,48 € · W 3 ≈ 6.127,18 € brutto im Monat
Alle ruhegehaltfähigen Dienstbezüge werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt (§ 5 Abs. 1 BeamtVG); Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge fließen bis 22 % des Grundgehalts in die ruhegehaltfähigen Bezüge ein (§ 33 Abs. 3 BBesG).
Alle 16 Länder und der Bund im Vergleich (Tabelle)
| Land | Grundgehalt W 2 / W 3 (höchste Stufe) | Ruhegehalt W 2 / W 3, Beispielrechnung | Landesseite |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 7.661,18 € / 8.667,56 € (ab 01.04.2026) | 5.408,95 € / 6.119,47 € | Pension in Baden-Württemberg |
| Bayern | 7.710,52 € / 8.890,05 € (ab 01.10.2026) | 5.532,30 € / 6.378,61 € | Pension in Bayern |
| Berlin | 7.387,68 € / 8.427,28 € (ab 01.04.2026) | 5.300,66 € / 6.046,57 € | Pension in Berlin |
| Brandenburg | 7.114,57 € / 8.407,12 € (ab 01.10.2024) | 5.104,70 € / 6.032,11 € | Pension in Brandenburg |
| Bremen | 6.029,67 € / 7.247,15 € (ab 01.02.2025) | 4.309,24 € / 5.179,35 € | Pension in Bremen |
| Hamburg | 6.070,86 € / 7.290,01 € (ab 01.02.2025) | 4.863,65 € / 5.738,39 € | Pension in Hamburg |
| Hessen | 8.040,79 € / 8.958,89 € (ab 01.12.2025) | 5.769,27 € / 6.428,00 € | Pension in Hessen |
| Mecklenburg-Vorpommern | 6.921,44 € / 8.032,10 € (ab 01.04.2026) | 4.966,13 € / 5.763,03 € | Pension in Mecklenburg-Vorpommern |
| Niedersachsen | 7.108,52 € / 7.714,02 € (ab 01.04.2026) | 5.100,36 € / 5.534,81 € | Pension in Niedersachsen |
| Nordrhein-Westfalen | 7.288,92 € / 8.028,44 € (ab 01.04.2026) | 5.195,75 € / 5.722,90 € | Pension in NRW |
| Rheinland-Pfalz | 7.000,68 € / 7.914,53 € (ab 01.04.2026) | 5.022,99 € / 5.678,68 € | Pension in Rheinland-Pfalz |
| Saarland | 6.921,09 € / 8.027,88 € (ab 01.04.2026) | Pension im Saarland | |
| Sachsen | 8.178,98 € / 9.417,86 € (ab 01.04.2026) | 5.868,42 € / 6.757,31 € | Pension in Sachsen |
| Sachsen-Anhalt | 7.222,96 € / 7.994,29 € (ab 01.04.2026) | 5.182,47 € / 5.735,90 € | Pension in Sachsen-Anhalt |
| Schleswig-Holstein | 6.965,27 € / 7.859,13 € (ab 01.11.2024) | 4.997,58 € / 5.638,93 € | Pension in Schleswig-Holstein |
| Thüringen | 7.000,61 € / 7.891,75 € (ab 01.02.2025) | 5.022,94 € / 5.662,33 € | Pension in Thüringen |
| Bund | 7.589,39 € / 8.625,02 € (ab 01.03.2024) | 5.391,48 € / 6.127,18 € | Pension beim Bund |
Beispielrechnung: höchste Stufe × Faktor (Bund, Baden-Württemberg, Bremen, NRW) × Höchstsatz 71,75 %, nur Grundgehalt, brutto; Hamburg: Grundgehalt − 118,43 € + Grundleistungsbezug 826,17 € (§ 5 HmbBeamtVG, § 38 HmbBesG). Belastbar nach heutigem Stand ist die Versorgungsauskunft; verbindlich ist erst der Bescheid zum Ruhestand.
In welchem Land ist die Pension am höchsten?
Gemessen am Grundgehalt in Sachsen, am niedrigsten in Bremen. Die Beispielrechnung für W3 mit Höchstsatz und höchster Stufe ergibt in Sachsen 6.757,31 € (aus 9.417,86 € Grundgehalt), in Bremen 5.179,35 € (aus 7.247,15 € Grundgehalt, Faktor 0,99606). Der Abstand beträgt 1.577,96 € im Monat.
Unsere Einordnung: Für Ihre Entscheidung zwischen zwei Rufen taugt diese Reihenfolge nur als Ausgangspunkt. Ruhegehaltfähige Leistungsbezüge, Stufen und anerkannte Vordienstzeiten verschieben sie leicht um mehrere hundert Euro. Vergleichen Sie zwei Angebote deshalb mit der vollständigen Rechnung: Grundgehalt plus ruhegehaltfähige Leistungsbezüge, mal Faktor des Landes, mal Ihrem voraussichtlichen Ruhegehaltssatz.
Was in der Berufungsverhandlung für die Pension zählt
Drei Dinge entscheiden in der Verhandlung über Ihre spätere Pension: die Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge, die Anrechnung Ihrer Vordienstzeiten und der Zeitpunkt der Verbeamtung. Alle drei lassen sich vor der Rufannahme klären, später kaum noch.
- Leistungsbezüge unbefristet und ruhegehaltfähig. Jeder Euro, der unter dem Deckel des Landes ruhegehaltfähig wird, zählt im Ruhestand mit dem Ruhegehaltssatz. Ein befristeter Zuschlag hilft nur während der Dienstzeit, solange er nicht ausdrücklich für ruhegehaltfähig erklärt wird; beim Bund ist das bei wiederholter Vergabe möglich (§ 33 Abs. 3 BBesG).
- Vordienstzeiten früh anerkennen lassen. Beantragen Sie die Vorabentscheidung unmittelbar nach der Ernennung und legen Sie Nachweise für Promotion, Habilitation und förderliche Tätigkeiten bei.
- Verbeamtung statt Anstellung. Ob die Professur im Beamtenverhältnis besetzt wird, hängt auch von Höchstaltersgrenzen der Länder ab. Wer kurz vor einer solchen Grenze berufen wird, sollte den Zeitplan der Ernennung mit der Hochschule abstimmen.
Den Ablauf der Verhandlung insgesamt beschreibt der Leitfaden Berufungsverhandlung.
Versorgungsauskunft: die belastbare Zahl
Die belastbarste Zahl vor dem Ruhestand liefert die Stelle, die Ihre Versorgung später festsetzt, in den Ländern meist das Landesamt für Besoldung und Versorgung, beim Bund das Bundesverwaltungsamt. Fordern Sie dort eine Versorgungsauskunft an; sie rechnet nach heutigem Stand, verbindlich festgesetzt wird die Pension erst mit dem Bescheid zum Ruhestand. Fordern Sie sie an, sobald die Vordienstzeiten entschieden sind, und wiederholen Sie das vor großen Entscheidungen wie einem Rufwechsel oder einem Antrag auf vorzeitigen Ruhestand.
Tipp: Bitten Sie um eine Auskunft mit zwei Varianten, Ruhestand mit Erreichen der Altersgrenze und drei Jahre früher. So sehen Sie den Abschlag in Euro.
Früher gehen: Abschlag, Dienstunfähigkeit, Altersgrenze
Wer vor der maßgeblichen Altersgrenze in den Ruhestand geht, verliert zweimal: Es fehlen Dienstjahre, und das Ruhegehalt sinkt um 3,6 Prozent für jedes Jahr, das man früher geht (§ 14 Abs. 3 BeamtVG). Beim Bund ist dieser Abschlag gedeckelt, auf 10,8 Prozent bei Dienstunfähigkeit und beim Ruhestand schwerbehinderter Beamter auf Antrag, auf 14,4 Prozent beim Ruhestand auf Antrag vor der Altersgrenze.
Beispielrechnung: Wer drei Jahre vor der Altersgrenze auf Antrag geht, verliert 3 × 3,6 = 10,8 Prozent seines Ruhegehalts, dauerhaft. Bei einem erdienten Ruhegehalt von 4.000 Euro sind das 432 Euro im Monat.
Die Länder haben die Abschläge weitgehend übernommen, mit Ausnahmen: Hessen lässt beim Ruhestand auf Antrag einen Abschlag bis 18,0 Prozent zu. Ohne Abschlag geht beim Bund, wer bei Ruhestand auf Antrag 65 Jahre alt ist und 45 Jahre bestimmter Zeiten zusammenbringt, bei Dienstunfähigkeit mit 63 Jahren und 40 Jahren (§ 14 Abs. 3 BeamtVG). Mit zählen dafür ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach §§ 6 und 8 bis 10 BeamtVG, Zeiten nach § 6a BeamtVG, Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung, soweit sie nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz BeamtVG berücksichtigungsfähig sind und nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, Zeiten nach § 50d BeamtVG und Zeiten der Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes; die nach § 67 BeamtVG anerkannten Vordienstzeiten der Professoren stehen nicht in dieser Liste. Für spät berufene Professorinnen und Professoren sind diese Ausnahmen deshalb selten erreichbar.
Bei Dienstunfähigkeit gelten eigene Regeln, unter anderem Zurechnungszeiten und die Mindestversorgung; sie stehen im Artikel Dienstunfähigkeit bei Professoren. Wann die Altersgrenze erreicht ist und ob Professorinnen und Professoren bis zum Ende des Semesters bleiben, regelt jedes Land; die Grundlagen erklärt der Artikel Altersgrenze für Beamte.
C-Besoldung, Angestellte, Wechsel ins Ausland
Die Formel bleibt in allen drei Fällen dieselbe oder wird durch die gesetzliche Rente ersetzt: C-Professuren rechnen mit 71,75 Prozent wie W-Professuren, angestellte Professorinnen und Professoren erhalten Rente und Zusatzversorgung, und wer ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet, wird in der Regel in der Rentenversicherung nachversichert.
C-Besoldung (C 2, C 3, C 4)
Wer am Stichtag der Professorenbesoldungsreform schon im Amt war, ist in der Besoldungsordnung C geblieben; für den Bund regelt das § 77 BBesG, die Länder haben eigene Überleitungsvorschriften. Der Bestandsschutz endet mit einem Wechsel auf eine höherwertige Professur oder an eine andere Hochschule. Für die Pension gilt dieselbe Formel. Ruhegehaltfähig ist bei C das Grundgehalt der erreichten Dienstaltersstufe, Leistungsbezüge wie in der W-Besoldung gibt es dort nicht.
Angestellt statt verbeamtet
Wer als Professorin oder Professor angestellt ist, etwa weil eine Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung überschritten war, erhält keine Beamtenpension, sondern eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, meist über die VBL. Beide Systeme folgen eigenen Regeln; wie hoch die Rente im Vergleich zur Pension ausfällt, hängt an Beitragsjahren und Verdienst. Ein Angebot im Angestelltenverhältnis sollten Sie deshalb mit einer Rentenauskunft und einer Auskunft der Zusatzversorgung vergleichen, bevor Sie zusagen.
Wer aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet, ohne einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Versorgung mitzunehmen, etwa für eine Professur im Ausland, wird für die Dienstzeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert (§ 8 Abs. 2 SGB VI). Aufgeschoben wird die Nachversicherung unter anderem, wenn Sie sofort oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden eine andere Beschäftigung aufnehmen, in der wegen der Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt, sofern diese Versorgungsanwartschaft den Nachversicherungszeitraum berücksichtigt, etwa beim Wechsel zu einem anderen Dienstherrn (§ 184 Abs. 2 SGB VI). Was beim Wechsel zu einem anderen Dienstherrn oder bei einer Entlassung nach längerer Dienstzeit gilt, regelt das Recht des Dienstherrn, in dessen Dienst Sie stehen.
Tipp: Vor einem Wechsel ins Ausland oder in die Wirtschaft die Versorgungsbehörde schriftlich fragen, was aus den erdienten Ansprüchen wird.
Krankenversicherung und Beihilfe im Ruhestand
Im Ruhestand übernimmt die Beihilfe grundsätzlich einen größeren Teil der Krankheitskosten als der Regelsatz im aktiven Dienst: Beim Bund beträgt der Bemessungssatz im aktiven Dienst grundsätzlich 50 Prozent, mit mindestens zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 70 Prozent; für Versorgungsempfänger sind es 70 Prozent (§ 46 Abs. 2 und 3 BBhV). Den Rest sichern Sie selbst ab, wer beihilfeberechtigt ist, meist mit einem Beihilfetarif der privaten Krankenversicherung.
Einige Länder bieten statt der Beihilfe eine pauschale Beihilfe an, einen Zuschuss zum Beitrag der Krankenversicherung. Welche Länder das sind, unter welchen Bedingungen und was davon im Ruhestand gilt, steht im Artikel Beihilfe für Beamte.
Für die Pension heißt das: Prüfen Sie vor der Wahl, ob Ihnen im Ruhestand der höhere Bemessungssatz erhalten bleibt. Ob sich die pauschale Beihilfe lohnt, hängt an Familienstand, Gesundheit und Eintrittsalter. Die Entscheidung gehört deshalb an den Anfang der Verbeamtung, nicht ans Ende. Mehr dazu in den Artikeln Beihilfe für Beamte und Krankenversicherung für Professoren.
Häufige Fragen zur Beamtenpension für Professoren
Wie hoch ist die Pension bei W2 und W3?
Höchstens 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Bezüge nach 40 Dienstjahren. Als Beispielrechnung nur aus dem Grundgehalt der höchsten Stufe ergibt das für W3 je nach Land rund 5.180 bis 6.760 Euro brutto im Monat, für W2 entsprechend weniger; ruhegehaltfähige Leistungsbezüge kommen hinzu.
Ab wann gibt es überhaupt eine Pension?
Nach mindestens fünf Jahren ruhegehaltfähiger Dienstzeit; gesetzlich gleichgestellte Zeiten werden eingerechnet (§ 4 Abs. 1 BeamtVG). Ausgenommen von der Wartezeit ist eine Dienstunfähigkeit durch Krankheit, Verwundung oder sonstige Beschädigung, die man sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat. Wer ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung ausscheidet, wird in der Regel in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert (§ 8 Abs. 2 SGB VI).
Zählen Leistungsbezüge für die Pension?
Ja, soweit sie ruhegehaltfähig sind. Beim Bund gilt das für unbefristete Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge bis 22 Prozent des Grundgehalts nach zwei Jahren Bezug (§ 33 Abs. 3 BBesG); die Länder deckeln zwischen 21 und 40 Prozent, mit Ausnahmen darüber.
Was bleibt bei vorzeitigem Ruhestand?
Das Ruhegehalt sinkt um 3,6 Prozent je Jahr vor der maßgeblichen Altersgrenze, beim Bund höchstens um 10,8 Prozent bei Dienstunfähigkeit und um 14,4 Prozent beim Ruhestand auf Antrag (§ 14 Abs. 3 BeamtVG). Dazu fehlen die Jahre, die man nicht mehr dient.
Wie erfahre ich meine Pension genau?
Am belastbarsten mit einer Versorgungsauskunft der Stelle, die Ihre Versorgung festsetzt, meist das Landesamt für Besoldung und Versorgung; verbindlich festgesetzt wird die Pension erst mit dem Bescheid zum Ruhestand. Vordienstzeiten lassen Sie dort möglichst früh per Vorabentscheidung anerkennen (beim Bund § 67 Abs. 3 BeamtVG).
Bekommen emeritierte Professoren Pension?
Wer heute als verbeamtete Professorin oder verbeamteter Professor in den Ruhestand tritt, erhält Ruhegehalt nach den Regeln dieses Artikels. „Emeritiert“ wird im Alltag oft für den Ruhestand gebraucht; was das Wort bedeutet, erklärt unser Artikel zur Emeritierung.
Quellen
Rechtsgrundlagen des Bundes; die Landesvorschriften nennt jedes Kartenfeld und die jeweilige Landesseite.
- § 4 BeamtVG, § 5 BeamtVG, § 14 BeamtVG und § 67 BeamtVG, abgerufen am 7. Oktober 2026
- § 33 BBesG (Leistungsbezüge), abgerufen am 7. Oktober 2026; § 77 BBesG (Besoldungsordnung C), abgerufen am 27. September 2026
- § 46 BBhV (Bemessungssatz) und § 8 SGB VI (Nachversicherung) sowie § 184 SGB VI (Aufschub), abgerufen am 7. Oktober 2026
- Grundgehälter W2/W3 je Land: amtliche Besoldungstabellen der Länder und des Bundes, Fundstelle und Stand je Land in der Karte; Beispielrechnungen von uns, mit dem Faktor des jeweiligen Landes