Beamtenpension Saarland: Professorenpension nach SBeamtVG (W2 25 % / W3 29 %, Höchstaltersgrenze 55)
Kurzfazit
Das Saarland kombiniert für Professorinnen und Professoren einen im Ländervergleich besonders engen Leistungsbezugs-Deckel — 25 % für W 2 und 29 % für W 3 (§ 34 SBesG) — mit einer 3-Jahres-Mindestbezugsdauer für die Ruhegehaltfähigkeit. Die professorenspezifische Höchstaltersgrenze ist ausdrücklich in § 49 Abs. 4 SHSG verankert: nicht in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, wer das 55. Lebensjahr vollendet hat (Soll-Vorschrift mit Ausnahmemöglichkeit). Die Semesterende-Regel ist hochschulrechtlich ausdrücklich normiert (§ 49 SHSG). Eine allgemeine pauschale Beihilfe ist in den geprüften amtlichen Quellen (recht.saarland.de, ZBS) nicht als eingeführtes Modell belegt; § 67 SBG erlaubt eine Pauschale ausdrücklich nur in Pflegefällen, eine flächendeckende Einführung ist im saarländischen Recht nicht geregelt. Den aktuellen Stand nennt Ihnen die ZBS oder die Personalstelle der berufenden Hochschule. Versorgungsstelle: Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle (ZBS), Saarbrücken.
1. Maßgebliches Versorgungsrecht und zuständige Stelle
- Versorgungsgesetz: Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG) vom 14.05.2008 — § 4 (Wartezeit), § 16 (Höhe Ruhegehalt), § 64 (Hinzuverdienst).
- Besoldungsgesetz: Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG) — § 34 (Leistungsbezüge, Ruhegehaltfähigkeit, Vergaberahmen).
- Hochschulrecht: Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG) vom 30.11.2016 — § 40 (dienstrechtliche Stellung Professoren), § 49 (Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften, Semesterende, Höchstaltersgrenze 55).
- Beamtenrecht: Saarländisches Beamtengesetz (SBG) — § 67 (Beihilfe), § 128 (Übergangsregelung Altersgrenze).
- Zuständige Stelle: Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle (ZBS), Abteilung C des Landesamtes für Zentrale Dienste (LZD), Am Halberg 4, 66121 Saarbrücken — Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge.
2. Verbeamtung und Höchstaltersgrenze 55 (§ 49 Abs. 4 SHSG)
Professuren werden in der Regel als Beamte auf Lebenszeit berufen. Wer die Höchstaltersgrenze überschreitet und keine Ausnahme erhält, wird im Angestelltenverhältnis (privatrechtlich) beschäftigt — dann kein Anspruch auf Beamtenversorgung, sondern gesetzliche Rente plus ggf. Zusatzversorgung. Beamtenversorgung und gesetzliche Rente plus VBL sind strukturell unterschiedlich; der konkrete Vergleich hängt von Dienstzeit, Versicherungsverlauf, Zusatzversorgung, Beihilfe und individueller Biografie ab.
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3. Altersgrenze und Semesterende (§ 49 SHSG)
Regelaltersgrenze: Nach § 35 i. V. m. § 128 SBG die Vollendung des 67. Lebensjahres (Jahrgänge ab 1964 voll wirksam). Für die Jahrgänge 1955-1963 gilt eine Übergangsregelung (§ 128 SBG): stufenweise Anhebung von 65 auf 67 Jahre, die Anhebung läuft von 2015 bis 2029.
Versorgungsabschlag (§ 16 Abs. 2 SBeamtVG): Bei vorzeitigem Ruhestand 3,6 % pro Jahr (0,3 % pro Monat), Obergrenzen 10,8 % bzw. 14,4 % je nach Grund.
4. W 2/W 3-Grundgehalt (Stand 01.02.2025)
Die saarländische Besoldungsordnung W kennt keine Erfahrungsstufen — pro Besoldungsgruppe gilt ein Festbetrag, der nur über Leistungsbezüge wächst. Die jährliche Sonderzahlung ist ins Grundgehalt integriert.
5. Ruhegehaltssatz, Wartezeit, Mindestversorgung
Wartezeit (§ 4 SBeamtVG): 5 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit.
6. Ruhegehaltfähige Leistungsbezüge — § 34 SBesG (W2 25 % / W3 29 %)
Vier Arten Leistungsbezüge nach § 34 SBesG in W 2/W 3:
- Berufungs-Leistungsbezüge (aus Anlass von Berufungsverhandlungen),
- Bleibe-Leistungsbezüge (zur Bindung an die Hochschule),
- Besondere Leistungsbezüge (für Leistungen erheblich über dem Durchschnitt),
- Funktions-Leistungsbezüge (für Leitungs-/Funktionsaufgaben).
Ruhegehaltfähigkeit (§ 34 Abs. 6 SBesG):
- Berufungs-, Bleibe- und besondere Leistungsbezüge sind ruhegehaltfähig, wenn sie unbefristet und für mindestens 3 Jahre gewährt wurden. Befristete bei wiederholter Vergabe, wenn sie insgesamt mindestens 10 Jahre bezogen wurden; bei mehreren der höchste Betrag.
- Deckel — saarländisches Spezifikum: ruhegehaltfähig bis maximal 25 % des Grundgehalts bei W 2 bzw. bis maximal 29 % des Grundgehalts bei W 3. Damit hat das Saarland einen der bundesweit engsten LB-Deckel.
Funktions-Leistungsbezüge (§ 34 Abs. 7 SBesG): zu 25 % ruhegehaltfähig nach mindestens 5 Jahren; zu 50 % nach mindestens 5 Jahren und mindestens zwei Amtszeiten.
Konsumtion/Vergaberahmen: Treffen unterschiedliche Leistungsbezüge zusammen, wird der günstigere Betrag berücksichtigt (Konsumtionsregel, § 34 Abs. 8 SBesG). Die Hochschulen wirtschaften innerhalb eines gesetzlich vorgegebenen Vergaberahmens.
7. Vordienstzeiten, Hinzuverdienst, Beihilfe (klassisch, keine pauschale Beihilfe)
Vordienstzeiten: Studienzeiten an Universitäten und HAW bis zu 3 Jahre ruhegehaltfähig (§ 12 SBeamtVG-Systematik); Zeiten als Angestellter im öffentlichen Dienst können nach § 11 SBeamtVG ruhegehaltfähig sein, wenn sie unmittelbar vor der Berufung lagen und zur Ernennung geführt haben. Wie weit Drittmittel-, Industrie- und Auslandszeiten angerechnet werden, entscheidet die ZBS im Einzelfall — lassen Sie sich den anerkannten Umfang vor der Berufung schriftlich geben.
Hinzuverdienst (§ 64 SBeamtVG): Anrechnungs-/Ruhensvorschriften beim Zusammentreffen mit Erwerbs-/Erwerbsersatzeinkommen. Vor Erreichen der Regelaltersgrenze sind die Grenzen strenger als danach; die geltenden Beträge nennt die ZBS.
Beihilfe im Ruhestand (§ 67 SBG): Versorgungsempfänger erhalten einen Bemessungssatz von 70 %; aktive Beihilfeberechtigte 50 %; berücksichtigungsfähige Ehegatten/Lebenspartner 70 %; Kinder/Waisen 80 %. Ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern steigt der Satz des Beihilfeberechtigten auf 70 %.
8. Rechenbeispiel — mit dem eigenen Grundgehalt
Weil wir für das Saarland kein amtliches Grundgehalt nennen können, rechnet dieses Beispiel mit G als Platzhalter. Setzen Sie den Betrag aus Ihrem Bescheid ein — die Schritte bleiben gleich.
Annahmen: W 3, unbefristete ruhegehaltfähige Leistungszulage 1.000 € (mindestens drei Jahre bezogen — die saarländische Mindestbezugsdauer), volle Dienstzeit, Höchstsatz 71,75 %.
Schritt 0 — Deckel: 29 % × G. Liegt die Zulage darunter, ist sie voll ruhegehaltfähig. Bei einem Grundgehalt von 7.000 € wären das 2.030 €, bei 8.000 € genau 2.320 € — 1.000 € liegen in beiden Fällen klar darunter.
Schritt 1: ruhegehaltfähige Bezüge = G + 1.000 €.
Schritt 2: Ruhegehalt = 71,75 % × (G + 1.000 €).
Mehrwert der Zulage: 71,75 % × 1.000 € = 717,50 € im Monat, lebenslang — und dieser Teil hängt nicht vom Grundgehalt ab. Das ist die eigentliche Aussage des Beispiels.
9. Häufige Fragen zur Beamtenpension im Saarland
Wie hoch ist das maximale Ruhegehalt für Professoren im Saarland?
Nach § 16 Abs. 1 SBeamtVG beträgt das Ruhegehalt 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge je Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit, höchstens 71,75 Prozent. Der Höchstsatz wird nach 40 Dienstjahren erreicht. Wartezeit nach § 4 SBeamtVG fünf Jahre. Die saarländische Besoldungsordnung W kennt keine Erfahrungsstufen — pro Besoldungsgruppe gilt ein Festbetrag, der nur über Leistungsbezüge wächst; die jährliche Sonderzahlung ist ins Grundgehalt integriert.
Welcher Anteil der Leistungsbezüge ist im Saarland ruhegehaltfähig?
Nach § 34 Abs. 6 SBesG sind Berufungs-, Bleibe- und besondere Leistungsbezüge ruhegehaltfähig, wenn sie unbefristet und für mindestens 3 Jahre gewährt wurden; befristete bei wiederholter Vergabe nach insgesamt mindestens 10 Jahren. Der Deckel ist im Saarland im Ländervergleich besonders eng: bis maximal 25 Prozent des Grundgehalts bei W 2 bzw. bis maximal 29 Prozent des Grundgehalts bei W 3. Funktions-Leistungsbezüge nach § 34 Abs. 7 SBesG sind zu 25 Prozent ruhegehaltfähig nach mindestens fünf Jahren; zu 50 Prozent nach mindestens fünf Jahren und mindestens zwei Amtszeiten.
Wann tritt eine Professorin oder ein Professor im Saarland in den Ruhestand?
Nach § 35 i. V. m. § 128 SBG gilt die Regelaltersgrenze 67 (für Jahrgänge ab 1964 voll wirksam; für 1955-1963 stufenweise Anhebung, Anhebung läuft von 2015 bis 2029). Für Professorinnen und Professoren ordnet § 49 SHSG ausdrücklich an, dass der Eintritt in den Ruhestand zum Ende des Semesters wirksam wird, in dem die Altersgrenze erreicht wird. Nach Erreichen der Altersgrenze können entpflichtete bzw. in den Ruhestand getretene Professoren mit Zustimmung von Dekanat und Präsidium weiterhin Lehrveranstaltungen und Prüfungen abhalten sowie im Rahmen vorhandener Mittel forschen (§ 40 SHSG).
Bis zu welchem Alter kann ich im Saarland als Professor verbeamtet werden?
Nach § 49 Abs. 4 SHSG soll als Professorin oder Professor nicht in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden, wer das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat. Weil es eine Soll-Vorschrift ist, sind Ausnahmen in begründeten Fällen möglich; ob eine erteilt wird, entscheidet die berufende Hochschule zusammen mit dem Ministerium. Wer die Grenze überschreitet, wird im Regelfall im Angestelltenverhältnis (privatrechtlich) beschäftigt — dann entsteht kein Anspruch auf Beamtenversorgung.
Bietet das Saarland eine pauschale Beihilfe?
Ein Wahlmodell pauschale Beihilfe — ein hälftiger Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag als Alternative zum Beihilfe-/PKV-Modell, wie ihn Hamburg eingeführt hat — sieht § 67 SBG nicht vor. Eine Pauschale lässt § 67 Abs. 3 SBG ausdrücklich nur in Pflegefällen zu; ihre Höhe orientiert sich am tatsächlichen Versorgungsaufwand. Verbindlich setzt die ZBS Saarbrücken fest. Bis zur Klärung sind Versorgungsempfänger auf den klassischen Beihilfeanspruch mit Bemessungssatz 70 Prozent (statt 50 Prozent im aktiven Dienst) und eine private Restkostenversicherung angewiesen.
Wie hoch ist die Mindestversorgung im Saarland?
Nach § 16 Abs. 3 SBeamtVG beträgt das Ruhegehalt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (amtsbezogene Mindestversorgung) oder — falls günstiger — 65 Prozent der Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 (amtsunabhängige Mindestversorgung). A 4 ist dabei kein wissenschaftliches Amt, sondern lediglich ein versorgungsrechtlicher Rechenanker für Sicherungsfälle (kurze Dienstzeit, Dienstunfähigkeit, Dienstbeschädigung). Für regulär berufene W 2/W 3-Professoren mit normaler Dienstzeit greift praktisch immer die individuelle Berechnung.
10. Quellen
- recht.saarland.de — SBeamtVG — recht.saarland.de
- dbb saar — SBeamtVG Volltext-PDF — PDF
- § 16 SBeamtVG (1,79375 % / 71,75 %, Mindestversorgung 65 % A 4) — besoldung-saarland.de
- § 34 SBesG (Leistungsbezüge W2 25 % / W3 29 %, 3-/10-J-Fristen) — besoldung-saarland.de
- § 49 SHSG (Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften, Semesterende, Höchstaltersgrenze 55) — recht.saarland.de
- § 40 SHSG (Dienstrechtliche Stellung Professoren) — anwalt24.de
- § 67 SBG (Beihilfe) — besoldung-saarland.de
- ZBS Saarland — Versorgung — saarland.de
- Pauschale Beihilfe im Saarland (Diskussionsstand) — versicherungsbote.de