Beamtenpension Saarland: Professorenpension nach SBeamtVG (Leistungsbezüge bis 25 % (W 2) / 29 % (W 3) des Grundgehalts ruhegehaltfähig, Höchstaltersgrenze 55)

VersorgungProfessurLandesrechtVon Stand: 28. September 2026

Kurzfazit

Das Saarland kombiniert für Professorinnen und Professoren einen im Ländervergleich besonders engen Leistungsbezugs-Deckel — 25 % für W 2 und 29 % für W 3 (§ 34 SBesG) — mit einer 3-Jahres-Mindestbezugsdauer für die Ruhegehaltfähigkeit. Die professorenspezifische Höchstaltersgrenze ist ausdrücklich in § 49 Abs. 4 SHSG verankert: nicht in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, wer das 55. Lebensjahr vollendet hat (Soll-Vorschrift mit Ausnahmemöglichkeit). Die Semesterende-Regel ist hochschulrechtlich ausdrücklich normiert (§ 49 SHSG). Eine allgemeine pauschale Beihilfe ist in den geprüften amtlichen Quellen (recht.saarland.de, ZBS) nicht als eingeführtes Modell belegt; § 67 SBG erlaubt eine Pauschale ausdrücklich nur in Pflegefällen, eine flächendeckende Einführung ist im saarländischen Recht nicht geregelt. Den aktuellen Stand nennt Ihnen die ZBS oder die Personalstelle der berufenden Hochschule. Versorgungsstelle: Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle (ZBS), Saarbrücken.

Vom Gehalt zur Pension: was ruhegehaltfähig ist

Wie viel Pension aus einer W-2- oder W-3-Professur im Saarland wird, hängt an drei Größen: dem Grundgehalt vor dem Ruhestand, dem Teil der Leistungsbezüge, der ruhegehaltfähig ist, und dem Ruhegehaltssatz von 1,79375 % je Dienstjahr, höchstens 71,75 % (§ 16 Abs. 1 SBeamtVG).

W 2 und W 3 vorher: das Grundgehalt

Die Pension rechnet mit dem zuletzt bezogenen Grundgehalt. Was W 2 und W 3 im Saarland insgesamt einbringen, zeigt Professorengehalt Saarland.

BesoldungsgruppeGrundgehalt im Monat (gültig ab 01.04.2026)
W 26.921,09 €
W 38.027,88 €

Fundstelle: Anlage IV SBesG, gültig ab 1. April 2026 (neu gefasst durch Art. 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2026, Amtsbl. I S. 404).

Was ist ruhegehaltfähig?

BestandteilRuhegehaltfähig?RegelNorm
Grundgehaltjazählt; auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge wird ein Korrekturfaktor angewandt§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 31 SBeamtVG
Fassung: aktuelle Gesamtausgabe im amtlichen Landesrechtsportal, gelesen 28.09.2026
Berufungs-, Bleibe- und besondere Leistungsbezügeteilweiseunbefristete nach drei Jahren, befristete nach Erklärung und zehn Jahren; zusammen bis 25 % (W 2) bzw. 29 % (W 3) des Grundgehalts§ 34 Abs. 6 SBesG
Fassung: aktuelle Gesamtausgabe im amtlichen Landesrechtsportal, gelesen 28.09.2026
Funktions-Leistungsbezügeteilweisezu 25 % nach fünf Jahren, zu 50 % nach fünf Jahren und zwei Amtszeiten; voll aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit nach drei Jahren§ 34 Abs. 7 SBesG
Fassung: aktuelle Gesamtausgabe im amtlichen Landesrechtsportal, gelesen 28.09.2026
Forschungs- und Lehrzulagenein„nicht ruhegehaltfähige“ Zulage§ 36 SBesG
Fassung: aktuelle Gesamtausgabe im amtlichen Landesrechtsportal, gelesen 28.09.2026
Familienzuschlagteilweisenur Stufe 1§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SBeamtVG
Fassung: aktuelle Gesamtausgabe im amtlichen Landesrechtsportal, gelesen 28.09.2026
Jährliche Sonderzahlungeigene Regelkeine eigene Sonderzahlung; sie ist seit 2009 in die Grundgehälter eingerechnet, dafür gilt der Korrekturfaktor§ 31 SBeamtVG
Fassung: aktuelle Gesamtausgabe im amtlichen Landesrechtsportal, gelesen 28.09.2026

Besonderheit im Saarland: Die frühere Sonderzahlung ist in die Grundgehälter eingerechnet; das Ruhegehalt wird deshalb mit einem Korrekturfaktor berechnet (§ 31 SBeamtVG).

1. Maßgebliches Versorgungsrecht und zuständige Stelle

  • Versorgungsgesetz: Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG) vom 14.05.2008 — § 4 (Wartezeit), § 16 (Höhe Ruhegehalt), § 64 (Hinzuverdienst).
  • Besoldungsgesetz: Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG) — § 34 (Leistungsbezüge, Ruhegehaltfähigkeit, Vergaberahmen).
  • Hochschulrecht: Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG) vom 30.11.2016 — § 40 (dienstrechtliche Stellung Professoren), § 49 (Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften, Semesterende, Höchstaltersgrenze 55).
  • Beamtenrecht: Saarländisches Beamtengesetz (SBG) — § 67 (Beihilfe), § 128 (Übergangsregelung Altersgrenze).
  • Zuständige Stelle: Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle (ZBS), Abteilung C des Landesamtes für Zentrale Dienste (LZD), Am Halberg 4, 66121 Saarbrücken — Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge.

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2. Verbeamtung und Höchstaltersgrenze 55 (§ 49 Abs. 4 SHSG)

Professuren werden in der Regel als Beamte auf Lebenszeit berufen. Wer die Höchstaltersgrenze überschreitet und keine Ausnahme erhält, wird im Angestelltenverhältnis (privatrechtlich) beschäftigt — dann kein Anspruch auf Beamtenversorgung, sondern gesetzliche Rente plus ggf. Zusatzversorgung. Beamtenversorgung und gesetzliche Rente plus VBL sind strukturell unterschiedlich; der konkrete Vergleich hängt von Dienstzeit, Versicherungsverlauf, Zusatzversorgung, Beihilfe und individueller Biografie ab.

Höchstaltersgrenze (§ 49 Abs. 4 SHSG): „Als Professorin oder Professor soll nicht in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden, wer das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat." Die Grenze ist als Soll-Vorschrift ausgestaltet — Ausnahmen in begründeten Fällen sind möglich. Ob eine erteilt wird, klären Sie vor der Berufung mit der Hochschule; wird sie es nicht, folgt in der Regel das Angestelltenverhältnis.
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3. Altersgrenze und Semesterende (§ 49 SHSG)

Regelaltersgrenze: Nach § 35 i. V. m. § 128 SBG die Vollendung des 67. Lebensjahres (Jahrgänge ab 1964 voll wirksam). Für die Jahrgänge 1955-1963 gilt eine Übergangsregelung (§ 128 SBG): stufenweise Anhebung von 65 auf 67 Jahre, die Anhebung läuft von 2015 bis 2029.

Semesterende-Regel (§ 49 SHSG): Professorinnen und Professoren treten mit dem Ende des Semesters in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen — nicht zum Monatsende. Folge: Wer die Altersgrenze während eines Semesters erreicht, bleibt bis zum Semesterende im aktiven Dienst; dies kann das Pensionsdatum gegenüber der allgemeinen Monatsendregel um einige Monate verschieben. Nach § 40 SHSG können in den Ruhestand getretene Professoren mit Zustimmung von Dekanat und Präsidium weiterhin Lehrveranstaltungen und Prüfungen abhalten sowie im Rahmen vorhandener Mittel forschen.

Versorgungsabschlag (§ 16 Abs. 2 SBeamtVG): Bei vorzeitigem Ruhestand 3,6 % pro Jahr (0,3 % pro Monat), Obergrenzen 10,8 % bzw. 14,4 % je nach Grund.

Emeritiert heißt im RuhestandWelcher Titel bleibt, wie man „Prof. em.“ schreibt und was man danach noch darf, erklärt Emeritierung und Professor im Ruhestand.

4. W 2/W 3-Grundgehalt (Anlage IV SBesG ab 1. April 2026)

Die saarländische Besoldungsordnung W kennt keine Erfahrungsstufen — pro Besoldungsgruppe gilt ein Festbetrag, der nur über Leistungsbezüge wächst.

BesoldungsgruppeGrundgehalt (brutto/Monat)
W15.447,60 €
W26.921,09 €
W38.027,88 €

Anlage IV SBesG, gültig ab 1. April 2026 (neu gefasst durch Art. 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2026, Amtsbl. I S. 404) (abgerufen 28.09.2026).

5. Ruhegehaltssatz, Wartezeit, Mindestversorgung

Ruhegehalts-Formel (§ 16 Abs. 1 SBeamtVG): Ruhegehalt = ruhegehaltfähige Dienstbezüge × (Anzahl ruhegehaltfähiger Dienstjahre × 1,79375 %), höchstens 71,75 %.

Wartezeit (§ 4 SBeamtVG): 5 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit.

Mindestversorgung (§ 16 Abs. 3 SBeamtVG): Mindestens 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (amtsbezogen) oder — falls günstiger — 65 % der Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 (amtsunabhängige Mindestversorgung). A 4 ist kein wissenschaftliches Amt, sondern ein versorgungsrechtlicher Rechenanker für Sicherungsfälle.

6. Ruhegehaltfähige Leistungsbezüge — § 34 SBesG (W2 25 % / W3 29 %)

Vier Arten Leistungsbezüge nach § 34 SBesG in W 2/W 3:

  1. Berufungs-Leistungsbezüge (aus Anlass von Berufungsverhandlungen),
  2. Bleibe-Leistungsbezüge (zur Bindung an die Hochschule),
  3. Besondere Leistungsbezüge (für Leistungen erheblich über dem Durchschnitt),
  4. Funktions-Leistungsbezüge (für Leitungs-/Funktionsaufgaben).

Ruhegehaltfähigkeit (§ 34 Abs. 6 SBesG):

  • Berufungs-, Bleibe- und besondere Leistungsbezüge sind ruhegehaltfähig, wenn sie unbefristet und für mindestens 3 Jahre gewährt wurden. Befristete bei wiederholter Vergabe, wenn sie insgesamt mindestens 10 Jahre bezogen wurden; bei mehreren der höchste Betrag.
  • Deckel — saarländisches Spezifikum: ruhegehaltfähig bis maximal 25 % des Grundgehalts bei W 2 bzw. bis maximal 29 % des Grundgehalts bei W 3. Damit hat das Saarland einen der bundesweit engsten LB-Deckel.

Funktions-Leistungsbezüge (§ 34 Abs. 7 SBesG): zu 25 % ruhegehaltfähig nach mindestens 5 Jahren; zu 50 % nach mindestens 5 Jahren und mindestens zwei Amtszeiten.

Konsumtion/Vergaberahmen: Treffen unterschiedliche Leistungsbezüge zusammen, wird der günstigere Betrag berücksichtigt (Konsumtionsregel, § 34 Abs. 8 SBesG). Die Hochschulen wirtschaften innerhalb eines gesetzlich vorgegebenen Vergaberahmens.

7. Vordienstzeiten, Hinzuverdienst, Beihilfe (klassisch, keine pauschale Beihilfe)

Vordienstzeiten: Studienzeiten an Universitäten und HAW bis zu 3 Jahre ruhegehaltfähig (§ 12 SBeamtVG-Systematik); Zeiten als Angestellter im öffentlichen Dienst können nach § 11 SBeamtVG ruhegehaltfähig sein, wenn sie unmittelbar vor der Berufung lagen und zur Ernennung geführt haben. Wie weit Drittmittel-, Industrie- und Auslandszeiten angerechnet werden, entscheidet die ZBS im Einzelfall — lassen Sie sich den anerkannten Umfang vor der Berufung schriftlich geben.

Hinzuverdienst (§ 64 SBeamtVG): Anrechnungs-/Ruhensvorschriften beim Zusammentreffen mit Erwerbs-/Erwerbsersatzeinkommen. Vor Erreichen der Regelaltersgrenze sind die Grenzen strenger als danach; die geltenden Beträge nennt die ZBS.

Beihilfe im Ruhestand (§ 67 SBG): Versorgungsempfänger erhalten einen Bemessungssatz von 70 %; aktive Beihilfeberechtigte 50 %; berücksichtigungsfähige Ehegatten/Lebenspartner 70 %; Kinder/Waisen 80 %. Ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern steigt der Satz des Beihilfeberechtigten auf 70 %.

Pauschale Beihilfe — in geprüften amtlichen Quellen nicht als allgemeines Modell belegt: Eine flächendeckende pauschale Beihilfe (50 % Zuschuss zum GKV-Beitrag als Alternative zum Beihilfe-/PKV-Modell, „Hamburger Modell") war in den geprüften amtlichen Quellen (recht.saarland.de, ZBS) nicht als eingeführtes Modell auffindbar; § 67 SBG erlaubt eine Pauschale ausdrücklich nur in Pflegefällen. Sekundärquellen (z. B. versicherungsbote.de) berichten über eine politische Diskussion. Den verbindlichen aktuellen Stand bitte direkt bei der ZBS/Personalstelle erfragen; bis zur Klärung sind Versorgungsempfänger auf den klassischen Beihilfeanspruch mit Bemessungssatz 70 % und eine private Restkostenversicherung angewiesen.

8. Rechenbeispiel W 3 (Anlage IV SBesG ab 1. April 2026)

Das Ruhegehalt ergibt sich aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und dem Ruhegehaltssatz von 1,79375 % je Dienstjahr, höchstens 71,75 % (§ 16 SBeamtVG). Darauf wird der Korrekturfaktor nach § 31 SBeamtVG angewandt, der die 2009 in die Grundgehälter eingerechnete Sonderzahlung berücksichtigt. Den Betrag im Einzelfall nennt die Versorgungsauskunft.

9. Häufige Fragen zur Beamtenpension im Saarland

Wie hoch ist das maximale Ruhegehalt für Professoren im Saarland?

Nach § 16 Abs. 1 SBeamtVG beträgt das Ruhegehalt 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge je Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit, höchstens 71,75 Prozent. Der Höchstsatz wird nach 40 Dienstjahren erreicht. Wartezeit nach § 4 SBeamtVG fünf Jahre. Die saarländische Besoldungsordnung W kennt keine Erfahrungsstufen — pro Besoldungsgruppe gilt ein Festbetrag, der nur über Leistungsbezüge wächst.

Welcher Anteil der Leistungsbezüge ist im Saarland ruhegehaltfähig?

Nach § 34 Abs. 6 SBesG sind Berufungs-, Bleibe- und besondere Leistungsbezüge ruhegehaltfähig, wenn sie unbefristet und für mindestens 3 Jahre gewährt wurden; befristete bei wiederholter Vergabe nach insgesamt mindestens 10 Jahren. Der Deckel ist im Saarland im Ländervergleich besonders eng: bis maximal 25 Prozent des Grundgehalts bei W 2 bzw. bis maximal 29 Prozent des Grundgehalts bei W 3. Funktions-Leistungsbezüge nach § 34 Abs. 7 SBesG sind zu 25 Prozent ruhegehaltfähig nach mindestens fünf Jahren; zu 50 Prozent nach mindestens fünf Jahren und mindestens zwei Amtszeiten.

Wann tritt eine Professorin oder ein Professor im Saarland in den Ruhestand?

Nach § 35 i. V. m. § 128 SBG gilt die Regelaltersgrenze 67 (für Jahrgänge ab 1964 voll wirksam; für 1955-1963 stufenweise Anhebung, Anhebung läuft von 2015 bis 2029). Für Professorinnen und Professoren ordnet § 49 SHSG ausdrücklich an, dass der Eintritt in den Ruhestand zum Ende des Semesters wirksam wird, in dem die Altersgrenze erreicht wird. Nach Erreichen der Altersgrenze können entpflichtete bzw. in den Ruhestand getretene Professoren mit Zustimmung von Dekanat und Präsidium weiterhin Lehrveranstaltungen und Prüfungen abhalten sowie im Rahmen vorhandener Mittel forschen (§ 40 SHSG).

Bis zu welchem Alter kann ich im Saarland als Professor verbeamtet werden?

Nach § 49 Abs. 4 SHSG soll als Professorin oder Professor nicht in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden, wer das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat. Weil es eine Soll-Vorschrift ist, sind Ausnahmen in begründeten Fällen möglich; ob eine erteilt wird, entscheidet die berufende Hochschule zusammen mit dem Ministerium. Wer die Grenze überschreitet, wird im Regelfall im Angestelltenverhältnis (privatrechtlich) beschäftigt — dann entsteht kein Anspruch auf Beamtenversorgung.

Bietet das Saarland eine pauschale Beihilfe?

Ein Wahlmodell pauschale Beihilfe — ein hälftiger Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag als Alternative zum Beihilfe-/PKV-Modell, wie ihn Hamburg eingeführt hat — sieht § 67 SBG nicht vor. Eine Pauschale lässt § 67 Abs. 3 SBG ausdrücklich nur in Pflegefällen zu; ihre Höhe orientiert sich am tatsächlichen Versorgungsaufwand. Verbindlich setzt die ZBS Saarbrücken fest. Bis zur Klärung sind Versorgungsempfänger auf den klassischen Beihilfeanspruch mit Bemessungssatz 70 Prozent (statt 50 Prozent im aktiven Dienst) und eine private Restkostenversicherung angewiesen.

Wie hoch ist die Mindestversorgung im Saarland?

Nach § 16 Abs. 3 SBeamtVG beträgt das Ruhegehalt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (amtsbezogene Mindestversorgung) oder — falls günstiger — 65 Prozent der Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 (amtsunabhängige Mindestversorgung). A 4 ist dabei kein wissenschaftliches Amt, sondern lediglich ein versorgungsrechtlicher Rechenanker für Sicherungsfälle (kurze Dienstzeit, Dienstunfähigkeit, Dienstbeschädigung). Für regulär berufene W 2/W 3-Professoren mit normaler Dienstzeit greift praktisch immer die individuelle Berechnung.

10. Quellen

Hinweis: Ihre Versorgung setzt die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle (ZBS) in Saarbrücken fest, nach SBeamtVG, SBesG, SHSG und SBG in der geltenden Fassung. Die Grundgehälter der Besoldungsordnung W stehen in Anlage IV SBesG (Tabelle in Abschnitt 4, gültig ab 1. April 2026). Eine individuelle Versorgungsauskunft erteilt die ZBS — fragen Sie sie vor der Berufungsverhandlung an; festgesetzt wird die Versorgung beim Eintritt in den Ruhestand nach den dann geltenden Vorschriften.