Die Berufungsverhandlung: Was wird verhandelt und wie?
Die Berufungsverhandlung findet nach der Ruferteilung statt und ist die entscheidende Phase, in der die konkreten Bedingungen einer Professur ausgehandelt werden. Für viele Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ist es die erste wirkliche Gehaltsverhandlung ihres Lebens – entsprechend wichtig ist eine gute Vorbereitung.
Was wird verhandelt?
Verhandelt wird nach dem Ruf. Ein für die Verhandlung angefordertes Konzept kann an Lehr- und Forschungskonzept der Bewerbung auf eine Professur anknüpfen.
1. Gehalt (Leistungsbezüge)
Das Grundgehalt der W-Besoldung ist gesetzlich festgelegt und nicht verhandelbar. Verhandelt werden die Leistungsbezüge, die das Grundgehalt erheblich aufstocken können:
- Berufungsleistungsbezüge: Der Kernbestandteil der Verhandlung. Nach oben begrenzt sie in Bayern Art. 69 Abs. 2 BayBesG (siehe unten); Orientierungswerte des Deutschen Hochschulverbands stehen unter Leistungsbezüge.
- Befristet vs. unbefristet: Bestehen Sie auf unbefristete Leistungsbezüge – befristete müssen nach Ablauf neu verhandelt werden.
- Ruhegehaltfähigkeit: Klären Sie, ob die Leistungsbezüge in die Pension einfließen.
2. Sachmittel und Erstausstattung
Besonders in den Natur- und Ingenieurwissenschaften ist die Erstausstattung ein zentraler Verhandlungspunkt:
- Laborgeräte und technische Infrastruktur
- IT-Ausstattung (Server, Software-Lizenzen)
- Bücher und Datenbankzugänge
- Einmalige Sachmittel für den Aufbau der Forschung
3. Personalausstattung
- Wissenschaftliche Mitarbeiterstellen (Doktoranden, Postdocs)
- Technische Mitarbeiterstellen (Laboringenieure, IT)
- Sekretariat (oft geteilt mit anderen Professuren)
- Studentische Hilfskräfte (Budget)
4. Räumlichkeiten
- Büro (Größe, Lage)
- Labor- oder Werkstattflächen
- Seminarräume
- Räume für Mitarbeiter
5. Weitere Punkte
- Lehrermäßigung: Reduktion des Lehrdeputats in den ersten 1–2 Semestern zum Aufbau der Forschung
- Reisemittel: Jährliches Budget für Konferenzen und Forschungsreisen
- Dual Career: Unterstützung bei der Stellensuche für den Partner / die Partnerin
- Startdatum: Flexibilität beim Dienstantritt
- Erfahrungsstufe: Anerkennung von Vordienstzeiten für eine höhere Erfahrungsstufe
Typische Ausstattungspakete nach Fachgruppe
Welche Posten in Ihrem Fach verhandelt werden und in welcher Größenordnung, hängt von Fach, Hochschule und Verhandlung ab. Die folgende Liste hilft, keinen Posten zu vergessen:
- Sachmittel und Erstausstattung — Geräte, IT, Software-Lizenzen, Literatur- und Datenbankzugänge. Für sie gilt § 37 Abs. 3 HG NRW besonders sichtbar: Zusagen dürfen nur befristet und „im Rahmen bereiter Haushaltsmittel“ erteilt werden, und Mittel oberhalb der Grundausstattung können mit einer Verbleibensverpflichtung und einer Erstattungsvereinbarung verbunden werden.
- Flächen — Büro, Labor, Werkstatt, Räume für Mitarbeitende.
- Stellen — wissenschaftliche, technische und Verwaltungsstellen, Hilfskraftbudget; siehe E 13 TV-L.
- Zeit — Lehrermäßigung in der Aufbauphase, Forschungsfreisemester, Startdatum.
- Laufende Mittel — Reise- und Tagungsbudget, Publikationskosten.
- Persönliches — Anerkennung von Vordienstzeiten für die Erfahrungsstufe, Dual-Career-Unterstützung, Umzug.
- Bei Professuren mit klinischen Aufgaben kommt eine weitere Ebene hinzu, und sie steht sehr wohl im Hochschulrecht: Art. 59 Abs. 1 Satz 5 BayHIG regelt die Weisungslage in der Krankenversorgung, Art. 58 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayHIG lässt dafür ein privatrechtliches Dienstverhältnis mit Anspruch auf gesonderte Vergütung zu. Die vertragliche Ausgestaltung bewegt sich also innerhalb eines gesetzlichen Rahmens. Siehe Professur in der Medizin.
Die verlässlichste Auskunft über die Größenordnung in Ihrem Fach an Ihrer Fakultät bekommen Sie nicht aus einer Tabelle im Netz, sondern von Kolleginnen und Kollegen, die dort in den letzten Jahren berufen wurden — und aus der Frage an die Hochschulleitung, welche Zusagen sie zuletzt erteilt hat.
Was ist in einer Berufungsverhandlung rechtlich überhaupt möglich?
Drei Dinge legt das Gesetz fest, und sie begrenzen den Spielraum spürbar. Ausstattungszusagen sind gesetzlich begrenzt, Leistungsbezüge haben eine Obergrenze, und beides kann mit Rückzahlungspflichten verbunden werden.
1. Ausstattungszusagen: nur befristet, nur aus vorhandenen Mitteln
§ 37 Abs. 3 HG NRW: „Bei einer Berufung dürfen Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereiches nur befristet im Rahmen bereiter Haushaltsmittel erteilt werden.“ Eine unbefristete Ausstattungszusage ist danach gar nicht zulässig — wer „dauerhaft“ verhandeln will, verhandelt über etwas, das die Norm nicht vorsieht. Zusagen über Mittel oberhalb der Grundausstattung dürfen mit einer Verbleibensverpflichtung verbunden werden, und für ein selbst zu vertretendes vorzeitiges Ausscheiden kann eine vollständige oder teilweise Erstattung vereinbart werden — allerdings nur, wenn die Mittel danach „nicht oder nur mit wirtschaftlichem Verlust“ anderweitig genutzt werden können.
2. Leistungsbezüge: eine individuelle Obergrenze, zwei Ausnahmen
Art. 69 Abs. 2 BayBesG: Hochschulleistungsbezüge können jährlich insgesamt „bis zur Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10“ gewährt werden. Überschritten werden darf diese Grenze nur, um jemanden von außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder dessen Abwanderung dorthin abzuwenden — oder um jemanden zu gewinnen beziehungsweise zu halten, dessen Bezüge die Grenze bereits erreichen. Die Systematik: besondere Leistungsbezüge (Art. 71), Funktions-Leistungsbezüge (Art. 72) und — nur für W 2 und W 3 — Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge (Art. 70).
3. Berufungs-Leistungsbezüge: Form, Sperrfrist, Rückzahlung
Art. 70 Abs. 2 und 3 BayBesG regeln, was in der Verhandlung wirklich zur Wahl steht: Einmalzahlung oder laufende monatliche Zahlung, diese befristet oder unbefristet. Ein neuer oder höherer Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezug „soll frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Gewährung“ gewährt werden. Bei unbefristeten Bezügen kann festgelegt werden, dass sie an den allgemeinen Besoldungsanpassungen teilnehmen — das ist keine Selbstverständlichkeit, sondern ein Verhandlungspunkt. Und es kann festgelegt werden, dass Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge nach Abs. 2 Sätze 1 und 2 — also Einmalzahlung wie laufende Zahlung, befristet wie unbefristet — zurückzuzahlen sind, wenn innerhalb von drei Jahren seit der Gewährung an eine andere Hochschule gewechselt wird.
Rechnen lässt sich die Grundlage im Gehaltsrechner: W 2 und W 3; die Landeswerte stehen auf Gehalt Professoren.
Verhandlungstipps
- Informieren Sie sich gründlich: Sprechen Sie mit Kolleginnen und Kollegen, die kürzlich berufen wurden. Der DHV (Deutscher Hochschulverband) bietet Beratung an.
- Kennen Sie Ihren Marktwert: In Fächern mit wenigen Bewerbern (Informatik, Ingenieurwesen, Medizin) ist Ihre Verhandlungsposition besonders stark.
- Verhandeln Sie das Gesamtpaket: Wenn beim Gehalt wenig Spielraum ist, können oft Ausstattung, Stellen oder Lehrermäßigungen verbessert werden.
- Seien Sie konkret: Erstellen Sie eine detaillierte Ausstattungsliste mit Begründung. Zeigen Sie, warum Sie bestimmte Geräte oder Stellen brauchen.
- Nutzen Sie parallele Rufe: Mehrere Rufe gleichzeitig sind oft die stärkste Verhandlungsposition. Kommunizieren Sie dies offen.
- Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen: Bitten Sie um Bedenkzeit. Eine gute Verhandlung braucht mehrere Runden.
- Alles schriftlich: Lassen Sie alle Zusagen im Berufungsschreiben fixieren. Mündliche Versprechen sind im Zweifelsfall wertlos.
Die Bleibeverhandlung als Hebel
Wenn Sie bereits eine Professur innehaben und einen externen Ruf erhalten, können Sie parallel eine Bleibeverhandlung — auch Rufabwehrverhandlung — an Ihrer aktuellen Hochschule führen. Die Heimathochschule macht ein Bleibeangebot, um den Weggang zu verhindern. Das ist einer der wenigen Wege, die eigene Besoldung und Ausstattung nachträglich deutlich zu verbessern; den externen Ruf dafür zu nutzen ist legitim und üblich.
Voraussetzung: ein Ruf oder ein glaubhaftes Einstellungsinteresse
Bleibe-Leistungsbezüge setzen eine Alternative voraus, und die steht im Gesetz. Art. 70 Abs. 1 BayBesG, Satz für Satz:
- Satz 1: Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge können „aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen“ gewährt werden, um jemanden zu gewinnen oder „zum Verbleiben an der Hochschule zu bewegen“.
- Satz 2: Bleibe-Leistungsbezüge dürfen nur gewährt werden, wenn ein Ruf an eine andere, in der Regel außerbayerische Hochschule vorgelegt oder das Einstellungsinteresse eines anderen Dienstherrn oder Arbeitgebers glaubhaft gemacht wird.
- Satz 3: Bei der Gewährung „sollen Vorteile aus dem nicht erforderlichen Ortswechsel durch einen Abschlag gegenüber dem Berufungsangebot angemessen berücksichtigt werden“.
Satz 3 ist die unangenehme Nachricht der Bleibeverhandlung — und er ist eine Soll-Vorschrift: Wer erwartet, das auswärtige Angebot eins zu eins gespiegelt zu bekommen, verhandelt gegen diese Regel; wer die Abweichung begründen kann, verhandelt innerhalb ihres Spielraums. Die übrigen Grenzen — Obergrenze nach Art. 69 Abs. 2, frühestens nach drei Jahren ein neuer oder höherer Bezug, mögliche Rückzahlung bei einem Wechsel innerhalb von drei Jahren — stehen oben unter Was ist rechtlich möglich?. Andere Länder regeln Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge in ihren Landesbesoldungsgesetzen und Leistungsbezügeverordnungen; den Rahmen füllt die Leistungsbezügerichtlinie der eigenen Hochschule aus.
Neben dem Geld kann es auch um eine Stelle gehen: Nordrhein-Westfalen lässt für denselben Zweck den Verzicht auf die Ausschreibung zu, „wenn durch das Angebot dieser Stelle die Abwanderung einer Professorin oder eines Professors … verhindert werden kann; dies setzt voraus, dass ein mindestens gleichwertiger Ruf einer anderen Hochschule oder das Angebot einer gleichwertigen Leitungsfunktion an einer außeruniversitären Forschungseinrichtung vorliegt“ (§ 38 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 HG NRW).
Ablauf und Verhandlungsmasse
- Externer Ruf: Eine andere Hochschule erteilt den Ruf.
- Information an die Heimathochschule: Sie zeigen den Ruf schriftlich an und signalisieren grundsätzliche Bleibebereitschaft unter verbesserten Bedingungen.
- Bleibeangebot: Die Hochschule prüft, ob sie ein Angebot macht — Leistungsbezüge, Ausstattung, Stellen, gegebenenfalls Lehrentlastung.
- Entscheidung: Bleibeangebot und Berufungsangebot werden als Gesamtpaket verglichen (siehe Verhandlungsstrategie).
- Schriftliche Fixierung: Alle Zusagen gehören in die Bleibevereinbarung — einschließlich Befristung und Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge.
Typische Ergebnisse sind höhere Leistungsbezüge — begrenzt durch die Obergrenze nach Art. 69 Abs. 2 BayBesG und den Abschlag beim Bleiben nach Art. 70 Abs. 1 Satz 3 —, zusätzliche Mitarbeiterstellen, Räume oder Labore, Sachmittel und Forschungszeit, etwa ein reduziertes Lehrdeputat oder ein Freisemester. Achten Sie bei den Leistungsbezügen ausdrücklich auf die Ruhegehaltfähigkeit: Befristete Leistungsbezüge sind oft nicht ruhegehaltfähig, unbefristete häufig erst nach einer Mindestbezugsdauer — über eine ganze Laufbahn macht das einen erheblichen Unterschied bei der Pension. Maßgeblich sind Landesbesoldungsrecht und Hochschulrichtlinie.
Unsere Einschätzung: Eine Bleibeverhandlung lohnt sich nur, wenn Sie den externen Ruf auch tatsächlich annehmen würden — Hochschulleitungen merken, wenn ein Ruf nur als Druckmittel dient.
Häufige Fehler bei der Berufungsverhandlung
- Zu früh zusagen: Nehmen Sie den Ruf nicht an, bevor die Verhandlung abgeschlossen ist. Nach Annahme gibt es keinen Verhandlungsspielraum mehr.
- Nur aufs Gehalt schauen: Ausstattung und Stellen können für die Karriere wichtiger sein als ein paar hundert Euro mehr Gehalt.
- Unvorbereitet verhandeln: Ohne konkrete Vorstellungen und Zahlen gehen Sie als Amateur in die Verhandlung.
- Zu bescheiden sein: Die Erstberufung ist oft Ihr stärkster Moment. Was Sie jetzt nicht verhandeln, bekommen Sie später kaum noch.
- Nichts schriftlich haben: Mündliche Zusagen des Dekans oder Rektors können bei Personalwechseln vergessen werden.
- Die Perspektive vergessen: Verhandeln Sie nicht nur für den Ist-Zustand, sondern auch für Ihre mittelfristigen Forschungspläne.
Ablauf der Verhandlung
Typischerweise verläuft die Berufungsverhandlung in mehreren Runden:
- Erstgespräch: Kennenlernen der Hochschulleitung, Darstellung Ihrer Pläne und Bedarfe
- Schriftliches Angebot: Die Hochschule unterbreitet ein erstes Angebot
- Gegenangebot: Sie formulieren Ihre Wünsche (idealerweise mit Begründung)
- Finale Verhandlung: Kompromissfindung, oft am Telefon oder in einem zweiten persönlichen Gespräch
- Berufungsschreiben: Alle vereinbarten Konditionen werden schriftlich fixiert
Das Konzeptionspapier als Verhandlungsgrundlage
Eine gute Berufungsverhandlung beginnt nicht mit einer Wunschliste, sondern mit einem Konzept. Das Konzeptionspapier erklärt, wie die Professur in Forschung, Lehre, Transfer und Selbstverwaltung aufgebaut wird und welche Ressourcen dafür nötig sind. Daraus ergeben sich Personal, Räume, Geräte, Labor, Bibliothek, IT, Anschubmittel, Reisemittel und ggf. Dual-Career- oder Umzugsthemen.
Je besser der Ressourcenbedarf aus der Denomination und dem Entwicklungsplan der Fakultät abgeleitet ist, desto stärker ist die Verhandlungsposition. Reine Maximalforderungen ohne fachliche Begründung sind schwächer als ein priorisierter Aufbauplan.
Schriftliche Berufungszusage prüfen
Am Ende zählt nicht, was im Gespräch sympathisch klang, sondern was schriftlich zugesagt wird. Die Berufungszusage sollte Personal, Sachmittel, Räume, Geräte, Laufzeiten, Verstetigung, Besoldungsbestandteile, Leistungsbezüge und ggf. Evaluations- oder Rückfallregelungen klar erfassen. Unklare Formulierungen sollten vor Annahme des Rufes geklärt werden.
Prioritäten setzen
- Was ist unverzichtbar, damit die Professur arbeitsfähig ist?
- Was ist wichtig, aber verhandelbar?
- Was kann über Drittmittel oder spätere Fakultätsentscheidungen wachsen?
- Welche Zusagen müssen schriftlich und langfristig abgesichert sein?
- Welche persönlichen Punkte gehören in das Besoldungs- oder Dienstrechtsgespräch?
Verhandlungsstrategie: Wie verhandelt man Berufung und Bleibe?
Redaktionelle Einordnung: Die folgenden Abschnitte beschreiben Verhandlungstaktik, keine Rechtsregel. Wo ein Verband zitiert wird, ist es dessen Sicht.
Ob Berufungsverhandlung (neuer Ruf) oder Bleibeverhandlung (Rufabwehr): Die Taktik folgt denselben Prinzipien. Dieser Artikel bündelt sie an einer Stelle — robuste Verhandlungsgrundlagen, konsequent auf die Situation von Professorinnen und Professoren übertragen. Kein generischer Business-Ratgeber, keine Erfolgsquoten, keine Pseudo-Psychologie — sondern Paketlogik, BATNA und Schriftlichkeit im Hochschulkontext.
Was ist an Professor:innen-Verhandlungen anders?
Das W-Grundgehalt ist weitgehend gesetzlich festgelegt — verhandelt wird das Drumherum: Leistungsbezüge, Ausstattung, Personalstellen, Räume/Labore, Forschungszeit und Status. Die zweite Besonderheit: Verhandlungsmacht entsteht vor allem aus einem externen Ruf. Ohne diese Alternative ist der Spielraum klein.
BATNA: Berufungs- vs. Bleibeverhandlung
Die BATNA (beste Alternative zur Verhandlungslösung) ist oft der wichtigste Hebel — und sie ist in beiden Situationen unterschiedlich:
| Situation | Typische BATNA |
|---|---|
| Berufungsverhandlung (neuer Ruf) | bisherigen Job behalten · anderen Ruf verfolgen · aus dem Verfahren aussteigen |
| Bleibeverhandlung (Rufabwehr) | externer Ruf · glaubhaftes Einstellungsinteresse · tatsächlicher Wechsel |
Je belastbarer die Alternative, desto stärker die Position. Eine Verhandlung beginnt deshalb nicht am Tisch, sondern mit dem ehrlichen Blick auf die eigene BATNA.
Paketlogik statt Einzelpositionen
Wer nur über das Monatsbrutto spricht, verschenkt die eigentlichen Spielräume. Besser ist eine priorisierte Forderungsliste, die das Gesamtpaket betrachtet: Geld, Ausstattung, Stellen, Forschungszeit, Status. So lassen sich Punkte tauschen („weniger hier, mehr dort"), statt sich an einer einzelnen Zahl festzubeißen.
Geld vs. Ausstattung vs. Zeit vs. Status
- Geld: Leistungsbezüge — auf Ruhegehaltfähigkeit achten (kann über die Laufbahn viel ausmachen; vgl. Beamtenpension).
- Ausstattung: Personalstellen, Sachmittel, Räume/Labore — oft der eigentliche Wert.
- Zeit: reduziertes Lehrdeputat, Freisemester, Forschungszeit.
- Status: Leitungsfunktionen, Denomination, Mitarbeitendenstruktur.
Wichtig ist die Gesamtbetrachtung inklusive Folgekosten und Forschungsfähigkeit — nicht nur das Brutto.
Timing und Reihenfolge
Verhandelt wird, wenn die Verhandlungsmacht am größten ist — typischerweise nach dem Ruf, vor der Zusage. Reihenfolge: erst die Prioritäten klären, dann das Paket entwickeln, dann verhandeln. Parallele Verfahren erhöhen die BATNA, sollten aber ehrlich gehandhabt werden.
Wie hart darf man verhandeln?
Höflich, aber klar. Harte Forderungen gehören auf die wenigen wirklich wichtigen Punkte — und sind nur mit einer belastbaren Alternative glaubwürdig. Ein respektvoller, sachorientierter Ton schützt das künftige Arbeitsverhältnis, gerade in der Bleibeverhandlung mit der eigenen Hochschule.
Darf man bluffen?
Ein echter Ruf oder ein echtes Einstellungsinteresse darf strategisch genutzt werden. Eine frei erfundene Wechselbereitschaft ist riskant: Wer mit Weggang droht, muss damit rechnen, dass die Hochschule die Drohung ernst nimmt — und wer nach harter Drohung folgenlos bleibt, verliert Verhandlungsmacht und Glaubwürdigkeit. Besser: Interessen und Alternativen ehrlich, aber strategisch darstellen.
Sonderfälle nach Situation
- Erster Ruf: Grundausstattung, Anschubfinanzierung, Stellen — die Weichen für Jahre.
- W2/W3-Wechsel: Bleibe- vs. Berufungsangebot als Paket vergleichen; Leistungsbezüge und Ruhegehaltfähigkeit.
- Bleibeverhandlung: Ortswechsel-Abschlag (z. B. Bayern) einkalkulieren — Details in der Bleibeverhandlung.
- HAW: Lehrdeputat, Praxisbezug, Forschungszeit stehen im Vordergrund.
- Medizin/Klinik: klinische Ressourcen, Leitungsfunktionen, Liquidation.
- Tenure Track / W1: Evaluierungs-/Verstetigungsbedingungen sind wichtiger als das Grundgehalt.
Checkliste Vorbereitung
- Eigene Prioritäten und Mindestbedingungen geklärt?
- Vergleichsdaten (W-Besoldung, übliche Ausstattung im Fach) recherchiert?
- Ausstattungsliste (Stellen, Sachmittel, Räume) erstellt?
- Drittmittel-, Publikations- und Leistungsnachweise aufbereitet?
- Familiäre/örtliche Faktoren berücksichtigt?
- BATNA realistisch eingeschätzt?
Schriftliche Fixierung
Alle Zusagen gehören schriftlich in die Berufungs- bzw. Bleibevereinbarung:
- Höhe und Art der Leistungsbezüge — befristet/unbefristet und ruhegehaltfähig?
- etwaige Rückzahlungsklauseln;
- Ausstattungs- und Stellenzusagen;
- Lehrdeputat/Forschungszeit;
- Zuständigkeiten und Fristen.
Mündliche Zusagen sind im Streitfall wenig wert — die Schriftform schützt beide Seiten.
Drei Mini-Szenarien aus der Praxis
Wie die Prinzipien zusammenspielen, zeigt sich am besten an konkreten Lagen:
Quellen und Einordnung
- HG NRW § 37 Abs. 3 (Ausstattungszusagen nur befristet; Verbleibensverpflichtung; Erstattung) — Fassung gültig ab 4. August 2026 (GV. NRW. 2026 S. 552).
- BayBesG Art. 69 (Hochschulleistungsbezüge; individuelle Obergrenze W 3 zu B 10) — Bayerisches Besoldungsgesetz, Text gilt ab 1. Januar 2026.
- BayBesG Art. 70 (Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge; Form, Dreijahresregel, Rückzahlung, Teilnahme an Besoldungsanpassungen) — Text gilt ab 1. Januar 2026.
- Deutscher Hochschulverband: Richtig verhandeln zur Berufungs- und Verhandlungspraxis. Verbandsquelle (Deutscher Hochschulverband), abgerufen am 9. September 2026.
- DHV-Leitlinien für faire und moderne Berufungsverfahren als aktueller Orientierungsrahmen. Verbandsquelle (Deutscher Hochschulverband), abgerufen am 9. September 2026.
- BayBesG Art. 70 (Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge), Abs. 1 bis 3 im Wortlaut — Text gilt ab 1. Januar 2026; HG NRW § 38 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 (Ausschreibungsverzicht zur Abwendung einer Abwanderung).
- Die genannten Geld- und Ausstattungsspannen sind Orientierungsgrößen. Verbindlich sind das konkrete Berufungsangebot, Landesrecht, Hochschulpraxis und schriftlich fixierte Zusagen.
Häufige Fragen
Wann findet die Berufungsverhandlung statt?
Die Berufungsverhandlung findet nach der Ruferteilung statt. Sie ist die entscheidende Phase, in der die konkreten Bedingungen einer Professur ausgehandelt werden — für viele Berufene ist es die erste wirkliche Gehaltsverhandlung ihres Lebens.
Was wird in der Berufungsverhandlung verhandelt?
Das Grundgehalt der W-Besoldung ist gesetzlich festgelegt und nicht verhandelbar; verhandelt werden die Leistungsbezüge. Hinzu kommen Sachmittel und Erstausstattung, Personal- und Raumausstattung sowie weitere Punkte wie Lehrermäßigung, Reisemittel, Dual-Career-Unterstützung, Startdatum und die Anerkennung von Vordienstzeiten für die Erfahrungsstufe.
Was ist eine Bleibeverhandlung?
Wer bereits eine Professur innehat und einen externen Ruf erhält, kann parallel eine Bleibeverhandlung an der aktuellen Hochschule führen. Sie ist einer der wenigen Wege, die eigene Besoldung und Ausstattung nachträglich signifikant zu verbessern.
Wie läuft die Verhandlung ab?
Typischerweise verläuft sie in mehreren Runden: Erstgespräch mit der Hochschulleitung, ein schriftliches Angebot der Hochschule, ein Gegenangebot, eine finale Verhandlung und schließlich das Berufungsschreiben, in dem alle vereinbarten Konditionen schriftlich fixiert werden.
Welche Rolle spielt das Konzeptionspapier?
Das Konzeptionspapier erklärt, wie die Professur in Forschung, Lehre, Transfer und Selbstverwaltung aufgebaut wird und welche Ressourcen dafür nötig sind. Je besser der Ressourcenbedarf aus der Denomination und dem Entwicklungsplan der Fakultät abgeleitet ist, desto stärker ist die Verhandlungsposition.
Warum ist die schriftliche Berufungszusage wichtig?
Am Ende zählt, was schriftlich zugesagt wird. Die Berufungszusage sollte Personal, Sachmittel, Räume, Geräte, Laufzeiten, Besoldungsbestandteile und Leistungsbezüge klar erfassen; unklare Formulierungen sollten vor Annahme des Rufes geklärt werden.
Dürfen Ausstattungszusagen unbefristet sein?
In Nordrhein-Westfalen nicht: § 37 Abs. 3 Satz 1 HG NRW lässt Zusagen über die Ausstattung „nur befristet im Rahmen bereiter Haushaltsmittel“ zu. Zusagen oberhalb der Grundausstattung dürfen mit einer Verbleibensverpflichtung und einer Erstattungsvereinbarung verbunden werden.
Gibt es eine Obergrenze für Leistungsbezüge?
In Bayern ja: Hochschulleistungsbezüge können jährlich insgesamt bis zur Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen W 3 und B 10 gewährt werden (Art. 69 Abs. 2 Satz 1 BayBesG). Überschritten werden darf sie nur in zwei gesetzlich genannten Gewinnungs- und Haltefällen.
Muss ich Berufungs-Leistungsbezüge zurückzahlen, wenn ich wechsle?
Das kann vereinbart werden: Nach Art. 70 Abs. 3 Satz 2 BayBesG kann festgelegt werden, dass Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge nach Abs. 2 Sätze 1 und 2 zurückzuzahlen sind, wenn innerhalb von drei Jahren seit der Gewährung an eine andere Hochschule gewechselt wird. Ob das in Ihrer Zusage steht, entscheidet die Zusage.
Brauche ich für eine Bleibeverhandlung einen Ruf?
In Bayern einen Ruf oder ein glaubhaft gemachtes Einstellungsinteresse: Bleibe-Leistungsbezüge dürfen nur gewährt werden, wenn ein Ruf an eine andere, in der Regel außerbayerische Hochschule vorgelegt oder das Einstellungsinteresse eines anderen Dienstherrn oder Arbeitgebers glaubhaft gemacht wird (Art. 70 Abs. 1 Satz 2 BayBesG).
Bekomme ich beim Bleiben dasselbe wie beim Wechseln?
In der Regel nicht: Nach Art. 70 Abs. 1 Satz 3 BayBesG sollen Vorteile aus dem nicht erforderlichen Ortswechsel „durch einen Abschlag gegenüber dem Berufungsangebot angemessen berücksichtigt werden“. Eine Soll-Vorschrift lässt eine begründete Abweichung zu, sie ist aber der Regelfall.