Lehrkraft für besondere Aufgaben: Aufgaben, Gehalt, Lehrdeputat und Befristung
Lehrkräfte für besondere Aufgaben (LfbA) vermitteln an Hochschulen überwiegend praktische Fertigkeiten und Kenntnisse, für die es keine Professur braucht. Ihr Lehrdeputat liegt meist bei 12 bis 24 Semesterwochenstunden. An staatlichen Hochschulen gilt meist der TV-L, in den Anzeigen meist E 13, teils E 11. Befristungen regeln WissZeitVG und TzBfG; Hamburg und Bremen sehen darüber hinaus unbefristete Stellen vor.
In diesem Artikel geht es um die Lehrkraft für besondere Aufgaben: was sie tut, was sie verdient, wie hoch das Lehrdeputat ist, ob die Stelle befristet sein darf und was die 16 Länder regeln.
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Kurz gesagt
- Schwerpunkt: Lehre statt Forschung im Mittelpunkt.
- Zuständigkeit: Das Deputat regelt jedes Land, die Befristung vor allem der Bund.
- Länder: Nicht jedes Land kennt die Bezeichnung noch.
Vor der Unterschrift klären
- Deputat: Meist 12 bis 24 Semesterwochenstunden je nach Land; fragen Sie, ob Prüfungen und Betreuung mitzählen.
- Befristung: Befristet oder unbefristet, und mit welchem Grund? Hamburg und Bremen sehen unbefristete Stellen vor.
- Perspektive: Ein hohes Deputat lässt wenig Zeit für Publikationen; Lehrerfahrung zählt in Berufungsverfahren, ersetzt aber keine Forschungsleistung.
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Inhalt
An deutschen Hochschulen arbeiteten 2024 11.204 Lehrkräfte für besondere Aufgaben — 3,9 % des hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals (Statistisches Bundesamt). Die Stelle ist eine Lehrstelle: kein Amt mit eigener Forschung wie die Professur, keine Qualifizierungsstelle wie die Promotionsstelle. Wie sie heißt und wie viel gelehrt wird, regelt jedes Land; die Befristung regeln WissZeitVG und Teilzeit- und Befristungsgesetz, einige Länder ergänzen sie — die Karte zeigt es je Land.
Was ist eine Lehrkraft für besondere Aufgaben?
Eine Lehrkraft für besondere Aufgaben übernimmt Lehre, für die es keine Professur braucht. Die Landesgesetze beschreiben das fast wortgleich — Bremen etwa als „Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse …, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen erfordert“ (§ 24a BremHG; ähnlich § 58 HochSchG Rheinland-Pfalz, § 92 ThürHG). Typisch sind Sprachkurse, Grundlagen in Mathematik oder Statistik, Labor- und Methodenkurse, künstlerisch-praktischer Unterricht oder Studienkollegs. Wer Fremdsprachen unterrichtet, heißt oft Lektorin oder Lektor — in Niedersachsen und Thüringen gehören sie ausdrücklich zu den Lehrkräften für besondere Aufgaben. Auch die Bezeichnung variiert: Manche Hochschulen schreiben ausdrücklich „LfbA“ aus, andere sprechen von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit überwiegender Lehrtätigkeit — entscheidend ist der Aufgabenmix im Vertrag.
Forschung gehört typischerweise nicht zum Schwerpunkt; entscheidend sind Landesrecht, Dienstaufgabenbeschreibung und Vertrag — in Nordrhein-Westfalen etwa kann die Dekanin oder der Dekan weitere Dienstleistungen übertragen (§ 42 Abs. 1 HG). In Niedersachsen lehren Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Universitäten sogar weisungsgebunden; selbständige Lehre ist dort nur über einen zusätzlichen Lehrauftrag möglich (§ 32 Abs. 1 NHG).
Was ist der Unterschied zu WiMi, Akademischem Rat und Professur?
| Schwerpunkt | Typisch beschäftigt | |
|---|---|---|
| Lehrkraft für besondere Aufgaben | überwiegend Lehre | meist angestellt, in einigen Ländern verbeamtet |
| Wissenschaftliche Mitarbeiterin | Forschung und Lehre, oft mit Promotion oder Habilitation | meist befristet nach WissZeitVG |
| Akademischer Rat | Forschung und Lehre im verbeamteten Mittelbau | Beamte auf Zeit oder Lebenszeit, A 13 bis A 15 |
| Professur | Forschung und Lehre in eigener Verantwortung | W-Besoldung, meist Lebenszeit |
Wie sich LfbA, Lehrauftrag, wissenschaftliche Mitarbeit und Ratsstelle als Lehrwege unterscheiden: Dozent werden.
In Bayern verwischt die Grenze: Dort werden hauptberufliche Lehrkräfte für besondere Aufgaben in der Regel zur Akademischen Rätin oder zum Akademischen Rat ernannt (Art. 74 Abs. 2 BayHIG). Wer nur gelegentlich Lehre übernimmt, ist dagegen Lehrbeauftragter — ohne Arbeitsverhältnis.
Was verdient eine Lehrkraft für besondere Aufgaben? Gehalt nach TV-L
An staatlichen Hochschulen werden angestellte Lehrkräfte für besondere Aufgaben meist nach dem TV-L bezahlt, in Hessen nach dem TV-H; bei anderen Trägern kann ein anderer Tarif gelten. Die Entgeltgruppe richtet sich nach Tätigkeit und Abschluss. Von 17 LfbA-Anzeigen auf wissenschaftsstellen.de nannten am 28.09.2026 9 E 13, 5 E 11 und 3 eine andere oder keine genaue Gruppe.
| Gruppe | Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 |
|---|---|---|---|---|---|---|
| E 11 | 4.178,35 € | 4.444,86 € | 4.748,43 € | 5.210,41 € | 5.881,02 € | 6.050,95 € |
| E 13 | 4.759,37 € | 5.106,09 € | 5.366,89 € | 5.873,56 € | 6.573,97 € | 6.764,69 € |
Monatliches Tabellenentgelt brutto in Euro, Vollzeit, TV-L nach der Tarifrunde 2025/2026, gültig ab 01.04.2026 bis 28.02.2027, ohne Jahressonderzahlung. Dieselben Werte rechnet unser Gehaltsrechner.
Netto für E 13 berechnen Netto für E 11 berechnen
Die Erfahrungsstufe zählt dabei so viel wie die Gruppe: Wer schon Jahre gelehrt hat, sollte vor der Unterschrift klären, welche Stufe angerechnet wird (TV-L-Erfahrungsstufen). Verbeamtet werden Lehrkräfte für besondere Aufgaben nur in einigen Ländern — in Bayern in der Regel als Akademische Rätin oder Akademischer Rat (Eingangsamt A 13, siehe Akademischer Rat), in Nordrhein-Westfalen und im Saarland als Studienrätin oder Studienrat im Hochschuldienst, in Rheinland-Pfalz in der Laufbahn Bildung und Wissenschaft. Sachsen und Sachsen-Anhalt beschäftigen sie ausdrücklich nur im Arbeitsverhältnis.
Wie hoch ist das Lehrdeputat einer LfbA?
Das Lehrdeputat liegt je nach Land und Aufgabe meist zwischen 12 und 24 Semesterwochenstunden — deutlich über einer Universitätsprofessur, gegenüber einer Professur an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften (oft 18) je nach Land und Schiene darüber oder darunter; an Kunsthochschulen und Studienkollegs sind es teils mehr, in Hessen bis 28 Lehrveranstaltungsstunden. Zum Vergleich: Eine Universitätsprofessur in Nordrhein-Westfalen hat 9 (§ 3 Abs. 1 LVV NRW). Maßgeblich ist die Lehrverpflichtungsverordnung des Landes; oft hängt der Wert davon ab, wie viele andere Aufgaben die Stelle hat — in Bayern 13 bis 18 Lehrveranstaltungsstunden „je nach dem Umfang der sonstigen Dienstaufgaben“ (§ 3 Abs. 1 Nr. 8 AVBayHIG).
Bei Teilzeit sinkt das Deputat anteilig. Ein hohes Deputat heißt: Vor- und Nachbereitung, Prüfungen und Betreuung müssen in derselben Arbeitszeit Platz haben — fragen Sie vor der Unterschrift, was davon angerechnet wird. Die Werte aller Länder stehen in der Karte und unter Lehrdeputat.
Ist eine LfbA-Stelle befristet oder unbefristet?
Beides kommt vor — und das Recht zieht Grenzen. Das WissZeitVG gilt für wissenschaftliches und künstlerisches Personal (§ 1 Abs. 1 WissZeitVG). Soweit eine Lehrkraft für besondere Aufgaben dazu gehört, ist eine Befristung zur Qualifizierung nur zulässig, „wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt“ (§ 2 Abs. 1 WissZeitVG). Reine Dauerlehre ohne einen solchen Qualifizierungszweck genügt dafür nicht. Befristet werden kann dann nur mit einem anderen Grund: einer Drittmittelfinanzierung (§ 2 Abs. 2 WissZeitVG) oder nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz — mit sachlichem Grund oder ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre, wenn vorher kein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand (§ 14 TzBfG).
Einige Länder gehen weiter:
- Hamburg: Für Daueraufgaben in Forschung oder Lehre ohne Qualifizierungszweck „sind hierfür Stellen zur unbefristeten Beschäftigung vorzuhalten“ (§ 28 Abs. 3 HmbHG).
- Bremen: Lehrkräfte für besondere Aufgaben „werden in der Regel unbefristet beschäftigt“ (§ 24a BremHG).
- Saarland: Befristete Verträge an der Universität sollen in der Regel mindestens ein Jahr laufen (§ 46 Abs. 2 SHSG).
In unseren Anzeigen war das Bild gemischt: Am 24.09.2026 waren 7 von 18 LfbA-Stellen befristet, 5 unbefristet, bei 6 fehlte die Angabe. Die Landesartikel zur Befristung an Hochschulen sind in der Karte je Land verlinkt.
Welche Voraussetzungen gelten?
Die Voraussetzungen unterscheiden sich je Land, Verordnung und Ausschreibung. Wo das Gesetz sie nennt, ist es ein abgeschlossenes Hochschulstudium — ausdrücklich etwa in Sachsen-Anhalt (§ 43 Abs. 2 HSG LSA), in Sachsen als Soll-Vorschrift zusammen mit pädagogischer Eignung (§ 78 SächsHSG); Berlin regelt die Einstellungsvoraussetzungen beamteter Lehrkräfte in einer Rechtsverordnung. Ob eine Promotion verlangt wird, steht in der Ausschreibung. An Kunsthochschulen genügen teils Meisterprüfung und gute Praxisleistungen (Sachsen-Anhalt), für Lehrwerkmeister an der HTW Saar in der Regel eine Meisterprüfung (§ 46 Abs. 3 SHSG). Für Sprachlektorate verlangt Niedersachsen, dass die Sprache als Muttersprache gesprochen wird (§ 32 Abs. 2 NHG).
Lehrkräfte für besondere Aufgaben in den Bundesländern: Was regelt jedes Land?
Zwölf Länder regeln Lehrkräfte für besondere Aufgaben in einem eigenen Paragraphen ihres Hochschulgesetzes. Baden-Württemberg, Brandenburg, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern haben keinen solchen Tatbestand (mehr); dort gehört Lehre zu den Aufgaben allgemeiner Personalgruppen — Akademischen Mitarbeitenden, Akademischen Dozentinnen und Dozenten sowie wissenschaftlichen Mitarbeitenden. Karte und Tabelle nennen je Land die Norm, das Lehrdeputat und wie beschäftigt wird.
Lehrkraft für besondere Aufgaben — nach Land
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Je Land: wie das Hochschulgesetz die Stelle nennt und regelt, wie hoch das Lehrdeputat ist, wie beschäftigt wird — mit Fundstelle und Link auf den Landesartikel.
Berlin
Lehrkräfte für besondere Aufgaben nehmen überwiegend Lehre wahr, die keine Professur erfordert.
- Im Gesetz: Sie vermitteln praktische Fertigkeiten und Kenntnisse (§ 112 Abs. 1 BerlHG); Laufbahn und Aufgaben beamteter Lehrkräfte regelt eine Rechtsverordnung (Abs. 2).
- Lehrdeputat: wissenschaftliche Fächer 16, künstlerische und anwendungsbezogene Fächer sowie Hochschulen für angewandte Wissenschaften 22 Semesterwochenstunden (§ 5 LVVO).
Lehrdeputat in Berlin · Befristung an Hochschulen in Berlin
Fundstelle: § 112 BerlHG
Baden-Württemberg
Kein eigener Paragraph für Lehrkräfte für besondere Aufgaben; Lehre gehört zu den Aufgaben Akademischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
- Im Gesetz: Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erbringen weisungsgebunden wissenschaftliche Dienstleistungen, auch in der Lehre (§ 52 Abs. 1 LHG).
- Lehrdeputat: ausschließlich Lehre 20 bis 25, überwiegend Lehre 13 bis 19 Semesterwochenstunden (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 LVVO).
- Beschäftigung: als Beamtin, Beamter oder privatrechtlich Beschäftigte (§ 52 Abs. 1 LHG).
Lehrdeputat in Baden-Württemberg · Befristung an Hochschulen in Baden-Württemberg
Fundstelle: § 52 LHG
Bayern
Hauptberufliche Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden in der Regel verbeamtet.
- Im Gesetz: Sie vermitteln überwiegend Fachwissen, praktische Fertigkeiten und Kenntnisse (Art. 74 Abs. 3 BayHIG).
- Beschäftigung: in der Regel als Akademische Rätin oder Akademischer Rat oder als Fachlehrerin oder Fachlehrer; Lektorinnen und Lektoren auch im Arbeitsverhältnis (Art. 74 Abs. 2).
- Lehrdeputat: Universität 13 bis 18 Lehrveranstaltungsstunden (§ 3 Abs. 1 AVBayHIG), Hochschule für angewandte Wissenschaften 19 oder 23 (§ 4 Abs. 1 AVBayHIG).
Lehrdeputat in Bayern · Befristung an Hochschulen in Bayern
Fundstelle: Art. 74 BayHIG
Brandenburg
Das Hochschulgesetz kennt keine Lehrkräfte für besondere Aufgaben; Akademische Dozentinnen und Dozenten können einen Schwerpunkt in der Lehre haben.
- Im Gesetz: Akademische Dozentinnen und Dozenten arbeiten mit Schwerpunkt Wissenschaft und Forschung oder Wissenschaft und Lehre, befristet oder unbefristet (§ 53 Abs. 1 BbgHG).
- Lehrdeputat: Akademische Dozentinnen und Dozenten mit Schwerpunkt Lehre 12 bis 18 Lehrveranstaltungsstunden (§ 7a LehrVV).
Lehrdeputat in Brandenburg · Befristung an Hochschulen in Brandenburg
Fundstelle: § 53 BbgHG
Bremen
Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden in der Regel unbefristet beschäftigt.
- Im Gesetz: Ihnen kann die Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse übertragen werden, die keine Professur erfordert (§ 24a BremHG).
- Befristung: „Sie werden in der Regel unbefristet beschäftigt.“ Befristet nur bei besonderen Voraussetzungen (§ 24a).
- Lehrdeputat: 24 Lehrveranstaltungsstunden, Verringerung bis 16 (Universität) bzw. 20 möglich (§§ 4 bis 6 LVNV).
Lehrdeputat in Bremen · Befristung an Hochschulen in Bremen
Fundstelle: § 24a BremHG
Hamburg
Keine eigene Bezeichnung; für Daueraufgaben in der Lehre sind unbefristete Stellen vorzuhalten.
- Im Gesetz: Wo überwiegend Daueraufgaben in Forschung oder Lehre wahrgenommen werden, die nicht der Qualifizierung dienen, „sind hierfür Stellen zur unbefristeten Beschäftigung vorzuhalten“ (§ 28 Abs. 3 Satz 2 HmbHG).
- Beschäftigung: Für unbefristete Aufgaben ist auch eine Verbeamtung im Akademischen Dienst möglich (§ 28 Abs. 3 Satz 3).
- Lehrdeputat: wissenschaftliche Mitarbeitende mit ausschließlich Lehre 12 bis 16 Lehrveranstaltungsstunden (§ 10 LVVO).
Lehrdeputat in Hamburg · Befristung an Hochschulen in Hamburg
Fundstelle: § 28 Abs. 3 HmbHG
Hessen
Lehrkräfte für besondere Aufgaben vermitteln praktische Fertigkeiten und Kenntnisse auf wissenschaftlicher Grundlage.
- Im Gesetz: Übertragen werden kann die Vermittlung, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen einer Professur erfordert (§ 73 HessHG).
- Lehrdeputat: fast ausschließlich Lehre 18, mit anderen Aufgaben 14, Studienkollegs und Hochschulen für angewandte Wissenschaften 24, Kunsthochschulen 24 bis 28 Lehrveranstaltungsstunden (§ 3 LVerpflV).
- Tarif: Hessen hat mit dem TV-H einen eigenen Tarifvertrag.
Lehrdeputat in Hessen · Befristung an Hochschulen in Hessen
Fundstelle: § 73 HessHG
Mecklenburg-Vorpommern
Der frühere Paragraph für Lehrkräfte für besondere Aufgaben ist weggefallen; Lehre gehört zu den wissenschaftlichen Mitarbeitern.
- Im Gesetz: § 68 LHG M-V ist „weggefallen“; nach § 66 Abs. 1 gehört es zu den Aufgaben wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln.
- Lehrdeputat: wissenschaftliche Mitarbeitende mit überwiegend Lehre 12 bis 20 (Universität) bzw. 20 bis 24 Lehrveranstaltungsstunden (Hochschule für angewandte Wissenschaften, §§ 4, 6 LVVO).
Lehrdeputat in Mecklenburg-Vorpommern · Befristung an Hochschulen in Mecklenburg-Vorpommern
Fundstelle: § 66 LHG M-V
Niedersachsen
An Universitäten lehren Lehrkräfte für besondere Aufgaben weisungsgebunden; Lektorinnen und Lektoren gehören dazu.
- Im Gesetz: An Universitäten ausschließlich oder überwiegend Lehre, weisungsgebunden; selbständige Lehre nur über einen Lehrauftrag als Nebentätigkeit (§ 32 Abs. 1 NHG).
- Lektorinnen und Lektoren: unterrichten vor allem lebende Fremdsprachen, sollen ein Hochschulstudium haben und die Sprache als Muttersprache sprechen (§ 32 Abs. 2).
- Lehrdeputat: 12 bis 24 (Universität, § 4 Abs. 1 LVVO), 20 bis 24 Lehrveranstaltungsstunden (Hochschule für angewandte Wissenschaften, § 5 LVVO).
Lehrdeputat in Niedersachsen · Befristung an Hochschulen in Niedersachsen
Fundstelle: § 32 NHG
Nordrhein-Westfalen
Lehrkräfte für besondere Aufgaben arbeiten ausschließlich oder überwiegend in der Lehre; verbeamtet heißen sie Studienrätin oder Studienrat im Hochschuldienst.
- Im Gesetz: Vermittlung von Fähigkeiten und Kenntnissen, die keine Professur erfordern; die Dekanin oder der Dekan kann weitere Dienstleistungen übertragen; zugleich wissenschaftliche Mitarbeiterin zu sein, ist in der Regel ausgeschlossen (§ 42 Abs. 1 HG, Fassung ab 04.08.2026).
- Lehrdeputat: Studienrätinnen und Studienräte im Hochschuldienst und sonstige Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Universitäten 13 bis 17 Lehrveranstaltungsstunden (§ 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV).
Lehrdeputat in Nordrhein-Westfalen · Befristung an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen
Fundstelle: § 42 HG
Rheinland-Pfalz
Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind angestellt oder verbeamtet in der Laufbahn Bildung und Wissenschaft.
- Im Gesetz: Ihnen kann die Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse übertragen werden, die keine Professur erfordert (§ 58 Abs. 1 HochSchG).
- Beschäftigung: auf Dauer oder befristet im Beschäftigungsverhältnis oder als Beamtin oder Beamter im vierten Einstiegsamt bzw. als Lehrerin oder Lehrer für Fachpraxis in der Laufbahn Bildung und Wissenschaft (§ 58 Abs. 2).
- Lehrdeputat: 16, als Fachlehrerin oder Lehrer für Fachpraxis 23 Lehrveranstaltungsstunden (§ 2 HLehrVO).
Lehrdeputat in Rheinland-Pfalz · Befristung an Hochschulen in Rheinland-Pfalz
Fundstelle: § 58 HochSchG
Saarland
An der Universität angestellt oder verbeamtet als Studienrätin oder Studienrat im Hochschuldienst.
- Im Gesetz: Überwiegend Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse, die keine Professur erfordert (§ 46 Abs. 1 SHSG).
- Befristung: Befristete Verträge an der Universität sollen in der Regel nicht kürzer als ein Jahr sein (§ 46 Abs. 2); an der Hochschule für angewandte Wissenschaften befristet oder unbefristet (Abs. 3).
- Lehrdeputat: mit anderen Aufgaben 12 bis 16, Studienkolleg 21, HTW Saar 22 bis 26 Lehrveranstaltungsstunden (§§ 5, 6 LVVO).
Lehrdeputat im Saarland · Befristung an Hochschulen im Saarland
Fundstelle: § 46 SHSG
Sachsen
Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigt.
- Im Gesetz: Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse, die keine Hochschullehrer-Qualifikation erfordern; sie sollen einen Hochschulabschluss und pädagogische Eignung haben (§ 78 SächsHSG).
- Lehrdeputat: 24 Lehrveranstaltungsstunden, mit sonstigen Aufgaben mindestens 16 (§ 4 Abs. 3 und 5 HSDAVO).
Lehrdeputat in Sachsen · Befristung an Hochschulen in Sachsen
Fundstelle: § 78 SächsHSG
Sachsen-Anhalt
Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden nur privatrechtlich beschäftigt.
- Im Gesetz: Sie werden in privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnissen beschäftigt (§ 43 Abs. 1 HSG LSA).
- Voraussetzungen: mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium; an der Kunsthochschule Hochschulstudium oder Meisterprüfung, gute Praxisleistungen und pädagogische Eignung (§ 43 Abs. 2).
- Lehrdeputat: 12 bis 16, in künstlerischen Fächern und an Hochschulen für angewandte Wissenschaften 20 bis 24 Semesterwochenstunden (§ 4 LVVO).
Lehrdeputat in Sachsen-Anhalt · Befristung an Hochschulen in Sachsen-Anhalt
Fundstelle: § 43 HSG LSA
Schleswig-Holstein
Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden in der Regel als Angestellte eingestellt.
- Im Gesetz: Sie vermitteln in Abstimmung mit den Professorinnen und Professoren Fachwissen, künstlerische oder praktische Fertigkeiten und Kenntnisse (§ 67 Abs. 1 HSG).
- Beschäftigung: in der Regel als Angestellte, insbesondere als Lektorinnen und Lektoren; abgeordnete Lehrkräfte aus dem Schuldienst höchstens vier Jahre in Vollzeit (§ 67 Abs. 2).
- Lehrdeputat: 16 (Spanne 14 bis 20), an Hochschulen für angewandte Wissenschaften 20 bis 24 Semesterwochenstunden (§ 5 LVVO).
Lehrdeputat in Schleswig-Holstein · Befristung an Hochschulen in Schleswig-Holstein
Fundstelle: § 67 HSG
Thüringen
Zu den Lehrkräften für besondere Aufgaben gehören ausdrücklich die Lektoren für Fremdsprachen.
- Im Gesetz: Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse, die keine Professur erfordert, einschließlich der Fremdsprachen durch Lektoren (§ 92 ThürHG).
- Lehrdeputat: wissenschaftlich und Lektorinnen 14 bis 20, künstlerisch 20 bis 26, Hochschulen für angewandte Wissenschaften 19 bis 24, Duale Hochschule 16 Semesterwochenstunden (§ 4 ThürLVVO).
Lehrdeputat in Thüringen · Befristung an Hochschulen in Thüringen
Fundstelle: § 92 ThürHG
Alle 16 Länder im Vergleich (Tabelle)
| Land | Norm | Lehrdeputat (SWS/LVS) | Beschäftigung laut Gesetz |
|---|---|---|---|
| Berlin | § 112 BerlHG | 16 (wiss.), 22 (künstl./HAW) | Beamte nach Verordnung möglich |
| Baden-Württemberg | keine LfbA; § 52 LHG (Akademische Mitarbeitende) | 13–19 (überwiegend Lehre), 20–25 (nur Lehre) | Beamte oder Angestellte |
| Bayern | Art. 74 BayHIG | 13–18 (Uni), 19/23 (HAW) | i. d. R. Beamte |
| Brandenburg | keine LfbA; § 53 BbgHG (Akademische Dozenten) | 12–18 (Schwerpunkt Lehre) | befristet oder unbefristet |
| Bremen | § 24a BremHG | 24 (Reduktion bis 16/20) | i. d. R. unbefristet |
| Hamburg | keine LfbA; § 28 Abs. 3 HmbHG | 12–16 | Daueraufgaben unbefristet |
| Hessen | § 73 HessHG | 14, 18, 24 (Studienkolleg/HAW), 24–28 (Kunsthochschule) | — |
| Mecklenburg-Vorpommern | keine LfbA mehr; § 66 LHG M-V | 12–20 (Uni), 20–24 (HAW) | — |
| Niedersachsen | § 32 NHG | 12–24 (Uni), 20–24 (HAW) | — |
| Nordrhein-Westfalen | § 42 HG | 13–17 | Angestellte oder Studienrat i. HD |
| Rheinland-Pfalz | § 58 HochSchG | 16, 23 (Fachpraxis) | Angestellte oder Beamte |
| Saarland | § 46 SHSG | 12–16, 21 (Studienkolleg), 22–26 (HTW) | Angestellte oder Beamte |
| Sachsen | § 78 SächsHSG | 24 (mind. 16) | Arbeitnehmer |
| Sachsen-Anhalt | § 43 HSG LSA | 12–16, 20–24 (künstl./HAW) | nur Angestellte |
| Schleswig-Holstein | § 67 HSG | 14–20, 20–24 (HAW) | i. d. R. Angestellte |
| Thüringen | § 92 ThürHG | 14–20 (wiss.), 20–26 (künstl.), 19–24 (HAW), 16 (DH) | — |
LfbA an Universität, HAW und Kunsthochschule
An Universitäten geht es oft um Sprachen, Grundlagen- und Methodenkurse; an Hochschulen für angewandte Wissenschaften liegt das Deputat in vielen Ländern höher (zum Beispiel Niedersachsen 20 bis 24, Bayern 19 oder 23); an Kunst- und Musikhochschulen stehen künstlerisch-praktische Fächer im Vordergrund, mit Deputaten bis 26 (Thüringen) oder 28 (Hessen).
Was bringt die Stelle — und wo liegen die Grenzen?
Eine LfbA-Stelle kann eine dauerhafte Hochschulkarriere mit Schwerpunkt Lehre sein — besonders dort, wo das Land Daueraufgaben unbefristet besetzt. Sie passt zu allen, denen gute Lehre, Studiengangsentwicklung und die Arbeit mit Studierenden wichtiger sind als eigene Forschung.
Vor der Unterschrift klären: Wie viele SWS sind vorgesehen? Zählen Prüfungen und Betreuung mit? Ist die Stelle befristet, und mit welchem Grund? Welche Entgeltgruppe und Stufe? Gibt es Zeit für eigene Qualifizierung — und steht das im Vertrag?
Wer auf der Stelle promovieren oder habilitieren will, braucht konkrete Regeln statt Hoffnung: reduzierte Lehre in bestimmten Phasen, feste Forschungszeit, Einbindung in Kolloquien und eine betreuende Professur. Ohne solche Strukturen ist die Stelle fachlich stabil, für eine spätere Berufung aber eng.
Offene Stellen als Lehrkraft für besondere Aufgaben (LfbA): Stellenangebote
LfbA-Stellen stehen oft zwischen Lehraufträgen und Dozenturen und sind deshalb leicht zu übersehen. Gezählt haben wir über alle Stellenarten hinweg die Anzeigen, deren Titel eine Lehrkraft für besondere Aufgaben nennt. Die Zahl ist klein.
Datenstand: Von allen Stellen, die gerade auf wissenschaftsstellen.de (Bewerbungsfrist nicht abgelaufen — dieselbe Menge wie in der Stellensuche) ausgeschrieben sind, nennen 18 im Titel eine Lehrkraft für besondere Aufgaben (auch „Lehrkraft f. bes. Aufgaben“ oder „LfbA“), Stand 24.09.2026: 9 an Universitäten, 7 an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und 2 bei übrigen Arbeitgebern. Befristet sind 7, unbefristet 5, ohne Befristungsangabe 6; E 13 nennen 11. 17 davon führt die Stellensuche unter „Lehre“. Lehrkräfte ohne den Zusatz „für besondere Aufgaben“, etwa an Schulen für Gesundheitsberufe, zählen nicht mit.
Ein genauerer Blick auf die 17 LfbA-Anzeigen vom 28.09.2026: 8 an Universitäten, 7 an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und 2 an Kunst- und Musikhochschulen; 7 befristet, 4 unbefristet, bei 6 ohne Angabe. Alle offenen Stellenangebote stehen in der Stellensuche unter Lehre.
Häufige Fragen zur Lehrkraft für besondere Aufgaben
Was verdient eine Lehrkraft für besondere Aufgaben?
An staatlichen Hochschulen meist nach TV-L (Hessen TV-H), in den Anzeigen meist E 13, teils E 11. In E 13 sind es 4.759,37 € (Stufe 1) bis 6.764,69 € (Stufe 6) brutto im Monat bei Vollzeit, gültig ab 01.04.2026. In Bayern werden hauptberufliche LfbA in der Regel als Akademische Räte verbeamtet.
Wie viele SWS muss eine LfbA lehren?
Je nach Land und Aufgabe meist 12 bis 24 Semesterwochenstunden, an Kunsthochschulen und Studienkollegs teils mehr (Hessen bis 28). Maßgeblich ist die Lehrverpflichtungsverordnung des Landes.
Ist eine LfbA-Stelle befristet?
Sie kann befristet oder unbefristet sein. Eine Befristung zur Qualifizierung nach dem WissZeitVG setzt einen eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierungszweck voraus; reine Dauerlehre genügt nicht. Sonst kommen etwa Drittmittel oder das Teilzeit- und Befristungsgesetz in Betracht; Daueraufgaben in der Lehre sind in Hamburg unbefristet zu besetzen, in Bremen ist die Unbefristung der Regelfall.
Kann eine LfbA forschen?
Forschung gehört typischerweise nicht zum Schwerpunkt; maßgeblich sind Landesrecht, Dienstaufgabenbeschreibung und Vertrag. Zeit für eigene Qualifizierung gibt es verlässlich nur, wenn sie vertraglich vereinbart ist.
Was ist der Unterschied zum Akademischen Rat?
Der Akademische Rat ist ein Beamtenamt mit Forschung und Lehre. Lehrkräfte für besondere Aufgaben lehren überwiegend und sind meist angestellt — in Bayern werden sie allerdings in der Regel zum Akademischen Rat ernannt.
Braucht man für eine LfbA-Stelle eine Promotion?
Das hängt von Land, Verordnung und Ausschreibung ab. Wo die Hochschulgesetze Voraussetzungen nennen, ist es ein abgeschlossenes Hochschulstudium, in Sachsen zusätzlich pädagogische Eignung. Ob eine Promotion verlangt wird, steht in der Ausschreibung.
Welche Länder haben keinen eigenen LfbA-Tatbestand?
Baden-Württemberg, Brandenburg, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern haben keinen eigenen Tatbestand für Lehrkräfte für besondere Aufgaben; in Mecklenburg-Vorpommern ist § 68 LHG weggefallen. Lehre übernehmen dort allgemeine Personalgruppen wie wissenschaftliche oder Akademische Mitarbeitende.
Wie viele Lehrkräfte für besondere Aufgaben gibt es?
2024 waren es an deutschen Hochschulen 11.204 — 3,9 % des hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals (Statistisches Bundesamt).
Quellen
- Landesrecht: die Hochschulgesetze der 16 Länder, je Land in der Karte verlinkt, gelesen am amtlichen Portal bzw. im amtlichen Volltext am 28./29.09.2026.
- Lehrdeputate: Lehrverpflichtungsverordnungen der Länder, Einzelheiten und Fundstellen in den Artikeln Lehrdeputat je Land.
- Befristung: WissZeitVG §§ 1, 2; § 14 TzBfG.
- Tabellenentgelte: TV-L nach der Tarifrunde 2025/2026, Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL); dieselben Werte wie im Gehaltsrechner.
- Personal: Statistisches Bundesamt, Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Hochschulpersonal nach Personalgruppen 2024 (Stand 02.10.2025).
- Anzeigen: eigene Auswertung der LfbA-Stellen auf wissenschaftsstellen.de, Stand 24.09. und 28.09.2026.