Außerplanmäßiger Professor: Was „apl. Prof.“ bedeutet
„apl. Prof.“ steht für außerplanmäßiger Professor beziehungsweise außerplanmäßige Professorin. Die Hochschule verleiht diese Bezeichnung für nachgewiesene Leistungen in Forschung und Lehre, häufig nach einer Tätigkeit als Privatdozent. Die Verleihung schafft allein keine Professurenstelle und kein zusätzliches Gehalt. Sie macht eine wissenschaftliche Leistung sichtbar; die berufliche Tätigkeit und ihre Bezahlung bestehen daneben weiter.
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Was der Titel bringt
- Anerkennung Ihrer Forschung und Lehre. Die Hochschule würdigt Ihre Leistungen – in der Münsteraner Medizin etwa die Arbeiten seit der Habilitation, im Regelverfahren mit zwei externen Gutachten.
- Den Titel „Professor“. In Bayern, Nordrhein-Westfalen und weiteren Ländern dürfen Sie sich schlicht „Professorin“ oder „Professor“ nennen; sonst steht „apl. Prof.“ vor dem Doktorgrad.
- Ein sichtbares Profil in der Klinik. Auf Klinikseiten macht „apl. Prof. Dr. med.“ die von einer Hochschule anerkannten Leistungen in Forschung und Lehre neben der ärztlichen Funktion sichtbar.
Was er verlangt
- Jahre der Bewährung. Baden-Württemberg verlangt in der Regel zwei Jahre Lehrtätigkeit als Privatdozent, Hessen mindestens sechs Jahre Bewährung in Forschung und Lehre nach der Promotion.
- Fortgesetzte Lehre. In Bayern gehören bis zum 62. Lebensjahr mindestens zwei Lehrveranstaltungsstunden unentgeltliche Lehre dazu; in Niedersachsen gilt der Titel, solange Sie lehren.
- Eigene Schritte zu Stelle und Gehalt. Ihr Vertrag und Ihre Vergütung bleiben, wie sie sind. Eine W-Professur erreichen Sie über Bewerbung und Berufungsverfahren, mit oder ohne apl. Titel.
Inhalt
Was bedeutet apl. Prof.?
Die Abkürzung „apl. Prof.“ bezeichnet die außerplanmäßige Professur. „Außerplanmäßig“ heißt hier, dass mit der Verleihung keine reguläre Professurenstelle besetzt wird. Die Bezeichnung wird von der Hochschule verliehen; sie ist kein weiterer Doktorgrad.
Titel oder Stelle? Ein Titel. Professorinnen und Professoren auf einer regulären Professur stehen im Stellenplan der Hochschule und werden über ein Berufungsverfahren ausgewählt. Bei der apl. Professur erkennt die Hochschule dagegen an, dass jemand wissenschaftliche und didaktische Leistungen nach dem örtlichen Verfahren nachgewiesen hat – häufig eine Privatdozentin oder ein Privatdozent nach Jahren der Bewährung. Die Person arbeitet danach in derselben Funktion weiter, etwa als wissenschaftliche Mitarbeiterin, Akademischer Rat oder Oberärztin, und darf zusätzlich die Professorenbezeichnung führen.
Nach der Habilitation kann die Hochschule die Befugnis erteilen, selbständig zu lehren; mit ihr ist die Bezeichnung „Privatdozent“ verbunden — so etwa in Thüringen (§ 62 Abs. 5 ThürHG). Wer als Privatdozentin oder Privatdozent Forschung und Lehre über mehrere Jahre fortsetzt und sich bewährt, kann den Titel „außerplanmäßige Professorin“ oder „außerplanmäßiger Professor“ erhalten. „Außerplanmäßig“ bedeutet: ohne Planstelle. Es bleibt beim bisherigen Beschäftigungsverhältnis — etwa im wissenschaftlichen Mittelbau oder an einer Uniklinik.
Das Gesetz sagt es ausdrücklich: Die Bezeichnungen „begründen weder ein Dienstverhältnis noch den Anspruch auf Übertragung eines Amtes“ (§ 41 Abs. 3 HG NRW). In Bayern „lässt die Bestellung … die Rechtsstellung von Privatdozentinnen und Privatdozenten unberührt“ (Art. 69 Abs. 4 BayHIG) — die apl. Professorin bleibt also zugleich Privatdozentin, mit allen Rechten und Pflichten.
Darf man das apl. weglassen?
In mehreren Ländern dürfen außerplanmäßige Professorinnen und Professoren die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ führen. Die genaue Form ergibt sich aus der Verleihung und den geltenden Regeln; das Kürzel sollte deshalb nicht unabhängig davon weggelassen werden.
Wo „Professor“ ohne Zusatz erlaubt ist: In Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein erlaubt das Gesetz ausdrücklich die Führung als „Professorin“ oder „Professor“; Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, das Saarland und Thüringen verleihen die Bezeichnung mit dem Zusatz. Die Spalte steht in der Karte der Länder. In Niedersachsen gilt der Titel „für die Dauer der Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre“ (§ 35a Satz 2 NHG). Für Signatur, Publikationsangabe und Drittmittelantrag gilt: die Urkunde entscheidet.
Abkürzung: „apl. Prof.“ — klein, mit Punkt, danach der akademische Grad: apl. Prof. Dr. med. Anna Beispiel. Thüringen schreibt die Abkürzung sogar ins Gesetz: Mit der Verleihung ist die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ („apl. Prof.“) verbunden (§ 62 Abs. 6 ThürHG). Die Form „Apl.-Prof.“ ist verbreitet, steht aber in keinem der Gesetze.
Anrede: Angesprochen wird die Person wie andere Professorinnen und Professoren – „Sehr geehrte Frau Professorin Beispiel“ beziehungsweise „Sehr geehrter Herr Professor Beispiel“.
PD, apl. Professor und berufener Professor im Vergleich
Ein PD besitzt die Lehrbefugnis, eine apl. Professur verleiht zusätzlich eine Professorenbezeichnung nach dem jeweiligen Verfahren. Eine berufene Professur ist dagegen mit der Besetzung einer Professurenstelle verbunden. Diese Unterschiede erklären, weshalb ein Professorentitel und eine W-Besoldung nicht automatisch zusammengehören.
| Privatdozent (PD) | Apl. Professur | Honorarprofessur | Berufene Professur | |
|---|---|---|---|---|
| Zugang | Lehrbefugnis nach der Habilitation oder einem anderen im Landesrecht vorgesehenen Weg | Verleihung nach Jahren der Bewährung in Forschung und Lehre, häufig als Privatdozentin oder Privatdozent | Bestellung für fachliche Leistungen, oft aus der Berufspraxis, und bewährte Lehre | Bewerbung auf eine ausgeschriebene Professur und Berufungsverfahren |
| Ergebnis | Lehrbefugnis und Bezeichnung „Privatdozentin“ oder „Privatdozent“ | Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ oder „außerplanmäßiger Professor“ | Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ | eine Professur als Amt oder Stelle |
| Beschäftigung | entsteht nicht durch die Lehrbefugnis; eine Stelle wird gesondert vereinbart | entsteht nicht durch den Titel; eine vorhandene Stelle bleibt, wie sie ist | entsteht nicht durch die Bestellung; der Hauptberuf bleibt | Beamten- oder Arbeitsverhältnis auf der Professur, auf Lebenszeit oder auf Zeit |
| Bezahlung | keine aus der Lehrbefugnis; Einkommen aus der Beschäftigung | keine aus dem Titel; bezahlt wird die ausgeübte Tätigkeit | keine aus dem Titel; die Lehre kann je nach Land vergütet werden | Besoldung nach W 2 oder W 3 beziehungsweise vergleichbares Entgelt |
| Was bleibt zu tun | regelmäßige Lehre nach den örtlichen Regeln | fortgesetzte Lehre nach den örtlichen Regeln; eine Professurenstelle setzt eine Berufung voraus | fortgesetzte Lehre nach den Regeln der Hochschule | Aufgaben der Professur in Forschung, Lehre und Selbstverwaltung |
Mit der Honorarprofessur und der Lehrbefugnis als Privatdozent teilt die apl. Professur, dass sie allein keine Stelle schafft. Sie ist keine Zwischenstufe zur berufenen Professur; Zugang und Verfahren richten sich jeweils nach Landes- und Hochschulrecht.
Welche weiteren Professurarten gibt es?
Junior-, Gast- und Vertretungsprofessuren erfüllen andere Aufgaben als die apl. Professur. Die vollständige Übersicht ordnet die verschiedenen Formen mit ihrer jeweiligen Rechtsgrundlage ein.
Sieben Formen, die oft verwechselt werden: zwei Ämter mit Besoldung, zwei Titel ohne Stelle, zwei Professuren auf Zeit und die Lehrbefugnis der Privatdozentur. Die Tabelle nennt als Beispiel die bayerischen Normen, damit jede Zeile an einem Gesetzestext nachprüfbar ist; was die anderen Länder abweichend regeln, steht auf den Einzelseiten.
| Form | Amt oder Titel | Vergütung | Befristung | Voraussetzungen | Rechtsgrundlage (Bayern) |
|---|---|---|---|---|---|
| Professur (W 2/W 3) | Amt; Amtsbezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ bzw. „Universitätsprofessorin“ oder „Universitätsprofessor“ | Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 | in der Regel Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; auf Zeit bis zu sechs Jahre | Studium, pädagogische Eignung, Promotion und zusätzliche wissenschaftliche Leistungen; Berufungsverfahren | Art. 57 BayHIG; Art. 58 Abs. 1 und 2 BayHIG; Art. 66 BayHIG; Anlage 1 BayBesG |
| Juniorprofessur (W 1) | Amt auf Zeit; Amtsbezeichnung „Juniorprofessorin“ oder „Juniorprofessor“ | Besoldungsgruppe W 1 | Beamtenverhältnis auf Zeit: bis zu vier Jahre, bei Bewährung drei weitere | Studium, pädagogische Eignung, herausragende Promotion | Art. 63 Abs. 1 und 2 BayHIG; Anlage 1 BayBesG |
| Außerplanmäßige Professur (apl.) | Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ als akademische Würde | aus dem Titel keine: die Rechtsstellung als Privatdozentin oder Privatdozent bleibt, und für diese gilt: kein Dienstverhältnis, kein Anspruch auf Dienst- und Versorgungsbezüge | im Gesetz keine Befristung; Widerruf nach Art. 70 | Privatdozentin oder Privatdozent, mehrjährige Tätigkeit als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer | Art. 69 Abs. 1, 3 und 4 BayHIG; Art. 68 Abs. 2 BayHIG; Art. 70 BayHIG |
| Honorarprofessur | Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ als akademische Würde | kein Anspruch auf Dienst- und Versorgungsbezüge; eine Lehrvergütung kann gewährt werden | im Gesetz keine Befristung; Widerruf nach Art. 70 | abgeschlossenes Studium, die in Art. 68 Abs. 1 genannten Qualifikationsanforderungen der Hochschulart, mehrjährige Lehrerfahrung, Würdigung wie bei einer Berufung | Art. 68 BayHIG; Art. 70 BayHIG |
| Gastprofessur | Bezeichnung „Gastprofessorin“ oder „Gastprofessor“ für die Dauer der Bestellung | Art. 58 Abs. 5 nennt keine Vergütung | für einen im Voraus begrenzten Zeitraum | Voraussetzungen für eine Professur; kein Berufungsverfahren | Art. 58 Abs. 5 BayHIG |
| Vertretungsprofessur | Beschäftigung „als Professorinnen oder Professoren“ | Art. 66 Abs. 10 nennt keine Vergütung | bis zur beabsichtigten Besetzung der Stelle | „geeignete Personen“; kein Berufungsverfahren | Art. 66 Abs. 10 BayHIG |
| Privatdozent (PD) | Lehrbefugnis und Bezeichnung „Privatdozentin“ oder „Privatdozent“ | kein Dienstverhältnis, kein Anspruch auf Dienst- und Versorgungsbezüge | im Gesetz keine Befristung; Widerruf nach Art. 70 Abs. 2 | auf Antrag nach der Habilitation (Feststellung der Lehrbefähigung); daneben Wege für bewährte Juniorprofessuren und Nachwuchsgruppenleitungen | Art. 98 Abs. 10 BayHIG; Art. 69 Abs. 1 BayHIG; Art. 68 Abs. 2 BayHIG; Art. 70 Abs. 2 BayHIG |
Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) vom 5. August 2022, Text gilt ab 16. Mai 2026; Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG), Anlage 1, Text gilt ab 1. Januar 2026. Die Beträge der W-Besoldung stehen unter W2/W3-Besoldung.
Ist außerordentlich dasselbe wie außerplanmäßig?
Nein. „Außerplanmäßig“ und „außerordentlich“ sind unterschiedliche Bezeichnungen. Ihre Bedeutung hängt vom Hochschulsystem ab; „außerordentlich“ ist keine ausgeschriebene Form von „apl.“.
Der Titel heißt in den Hochschulgesetzen „außerplanmäßige Professorin“ oder „außerplanmäßiger Professor“ (§ 41 Abs. 1 HG NRW, § 31 HessHG, § 62 Abs. 6 ThürHG). „Außerordentlich“ ist ein anderes Wort und keine Langform von „apl.“ — verwechselt wird es, weil beide mit „außer“ beginnen. Bayern kennt den alten Titel noch als Amtstitel: Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 2 an Universitäten dürfen sich „Extraordinaria“ oder „Extraordinarius“ nennen, die der Besoldungsgruppe W 3 „Ordinaria“ oder „Ordinarius“ (Art. 62 Abs. 3 BayHIG) — das sind berufene Professuren, keine apl. Professur.
Wie lässt sich eine Titularprofessur einordnen?
Die Titularprofessur ist eine Bezeichnung, die unter anderem an Schweizer Hochschulen verwendet wird. Sie lässt sich nicht allein über den Namen mit der deutschen apl. Professur gleichsetzen; Voraussetzungen und Rechte bestimmt die jeweilige Hochschule.
So heißt das Gegenstück in Zürich; es ist dort befristet und kann verlängert werden (Einzelheiten im Artikel Privatdozent, Abschnitt Schweiz). In Deutschland heißen die Titel ohne Planstelle apl. Professur und Honorarprofessur.
Apl. Professor in der Medizin – was sagt der Titel aus?
Bei einem Arzt oder einer Ärztin bezeichnet „apl. Prof.“ eine zusätzliche akademische Anerkennung neben der ärztlichen Tätigkeit. Die Hochschule hat dafür Leistungen in Forschung und Lehre beurteilt. Die ärztliche Funktion – etwa als Oberarzt – und die dazugehörige Vergütung werden davon getrennt festgelegt.
Auf Klinikseiten und Praxisschildern begegnet der Titel häufig. Er zeigt, dass eine Hochschule die Leistungen der Ärztin oder des Arztes in Forschung und Lehre geprüft und anerkannt hat. Häufig trägt die Person vorher schon den Titel „PD Dr. med.“; was dieser über Ausbildung und Forschung aussagt, erklärt der Artikel Privatdozent in der Medizin. Die klinische Funktion – etwa als Oberärztin oder Chefarzt – steht daneben und richtet sich nach Bewerbung und Arbeitsvertrag.
Wie gründlich eine Fakultät prüft, zeigt ein Beispiel: Die Medizinische Fakultät der Universität Münster bewertet nach ihrem weiterhin auf der Fakultätsseite verlinkten Kriterienpapier (Stand der letzten Änderung: 4. Februar 2014) ausschließlich Leistungen, die nach der Habilitation erbracht wurden. Verlangt werden hervorragende Leistungen in Forschung und in Lehre, gemessen mit einem Punktesystem: mindestens 50 Punkte, davon mindestens 40 aus wissenschaftlichen Originalarbeiten, deren Gewicht vom Rang der Fachzeitschrift abhängt, und mindestens 5 aus der Lehre. Hinzu kommen mindestens zwei nach der Habilitation verantwortlich betreute und eingereichte Dissertationen. Eine Kommission, zusammengesetzt wie eine Berufungskommission, prüft die Unterlagen und holt im Regelverfahren zwei externe Gutachten ein; danach entscheidet der Fachbereichsrat. Das Papier betont selbst, dass die Mindestpunktzahl keinen Anspruch auf die Verleihung begründet (APL-Kriterien der Medizinischen Fakultät Münster). Andere Fakultäten regeln das anders; das Beispiel zeigt die Größenordnung, keinen allgemeinen Maßstab.
Ein frei gewähltes Beispiel: Eine Oberärztin der Kardiologie an einem Universitätsklinikum ist habilitiert, forscht neben der Patientenversorgung und unterrichtet Studierende. Einige Jahre nach der Habilitation beantragt ihre Fakultät die außerplanmäßige Professur, und die Universität verleiht sie. Ab dann steht auf ihrem Namensschild „apl. Prof. Dr. med.“. Ihre Stelle als Oberärztin, ihr Vertrag und ihre Vergütung bleiben gleich. Eine Chefarztstelle erhält sie über eine eigene Bewerbung; auf eine Professurenstelle gelangt sie über ein gesondertes Berufungsverfahren.
Wer diesen Weg plant, findet die Schritte unter Habilitation in der Medizin und Arzt-Karriereleiter; wie eine Stelle als Oberärztin oder Oberarzt bezahlt wird, zeigt der nächste Abschnitt.
Was verdient ein apl. Professor?
Aus der apl. Professur allein folgt kein zusätzliches Gehalt. Bezahlt wird die berufliche Tätigkeit – beispielsweise als Arzt, wissenschaftliche Mitarbeiterin oder akademischer Rat. Welche Vergütung gilt, hängt deshalb von der Stelle und ihrem Vertrag ab.
Drei typische Rollen zeigen, wo die eigentliche Gehaltsfrage liegt:
| Tätigkeit neben dem Titel | Was die Bezahlung bestimmt | Nachrechnen |
|---|---|---|
| Oberärztin oder Oberarzt an einer Uniklinik | Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken, Entgeltgruppe nach Funktion | Rechner Ä 3, Einordnung unter Gehalt Ärzte Uniklinik |
| Wissenschaftliche Mitarbeiterin oder Mitarbeiter | TV-L, etwa E 13 oder E 14, mit Erfahrungsstufe und Stellenanteil; E 14 reicht bei Vollzeit von 5.143,59 bis 7.194,48 Euro brutto im Monat (Tabelle ab 1. April 2026) | Rechner E 14 |
| Akademische Rätin oder Akademischer Rat | Beamtenbesoldung des Landes nach dem übertragenen Amt | Akademischer Rat |
Mit der Berufung auf eine W2- oder W3-Professur kommt eine neue Beschäftigung hinzu; deren Bezahlung richtet sich nach der W-Besoldung oder einem vergleichbaren Entgelt — W 2 im Rechner. Eine Durchschnittsangabe „Gehalt apl. Professor“ gibt es nicht und kann es nicht geben: Der Titel ist kein Beschäftigungsverhältnis und hat deshalb auch keine eigene Vergütung, über die man einen Durchschnitt bilden könnte.
Wie wird man außerplanmäßiger Professor?
Für eine apl. Professur müssen die nach Landesrecht und Hochschulordnung geforderten wissenschaftlichen und didaktischen Leistungen nachgewiesen werden. Häufig geht eine mehrjährige Tätigkeit als Privatdozent voraus. Der bloße Ablauf einer Wartezeit führt noch nicht zur Verleihung.
Die Voraussetzungen stehen im Landesrecht, und sie gehen weit auseinander: von in der Regel zwei Jahren als Privatdozent in Baden-Württemberg (§ 39 Abs. 4 LHG BW) bis zu mindestens sechs Jahren nach der Promotion in Hessen (§ 31 HessHG). Die Karte unten nennt alle 16 Länder mit Norm und Fassung.
Vier Bausteine kehren in den Landesgesetzen wieder, jeweils anders zusammengesetzt:
- Die Lehrbefugnis als Privatdozentin oder Privatdozent — ausdrücklich in Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen (Art. 69 Abs. 3 BayHIG, § 62 Abs. 6 ThürHG).
- Die Einstellungsvoraussetzungen einer Professur — in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, im Saarland, in Sachsen und Schleswig-Holstein (§ 41 Abs. 1 HG NRW, § 65 Abs. 1 HSG SH); in Nordrhein-Westfalen beginnt die Wartezeit erst, wenn diese Voraussetzungen vorliegen.
- Eine Wartezeit — zwei Jahre (Baden-Württemberg) bis sechs Jahre nach der Promotion (Hessen); häufig vier oder fünf Jahre. In Bayern und Niedersachsen nennt das Gesetz keine Zahl; in Niedersachsen regelt das Nähere die Habilitationsordnung (§ 35a Satz 3 NHG).
- Gutachten — in Nordrhein-Westfalen und im Saarland, zwei auswärtige Gutachten in Mecklenburg-Vorpommern (§ 73 Abs. 1 LHG M-V).
Auch ohne Habilitation? In einigen Ländern ja. Berlin und Brandenburg öffnen den Titel für bewährte frühere Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (§ 119 BerlHG, § 63 BbgHG), Rheinland-Pfalz für frühere Juniorprofessorinnen und -professoren, die an der Universität lehren (§ 61 Abs. 3 HochSchG). Niedersachsen gibt früheren Juniorprofessuren unter bestimmten Bedingungen den Titel kraft Gesetzes, solange sie lehren (§ 35a Satz 1 NHG).
Fakultätsordnungen können zusätzliche Leistungsnachweise vorsehen. Das Münsteraner Medizinbeispiel bewertet insbesondere Publikationen und Lehre nach der Habilitation sowie betreute Dissertationen; andere Fakultäten verwenden andere Kriterien.
Wie läuft das Verleihungsverfahren ab?
Die Hochschule prüft die dokumentierten Leistungen und entscheidet nach ihrem Verleihungsverfahren. Dazu gehören je nach Regelung ein Vorschlag oder Antrag, Nachweise zu Forschung und Lehre sowie Gutachten. Erst die Verleihung erlaubt die neue Bezeichnung.
- Voraussetzungen prüfen: Lehrbefugnis, Wartezeit, Lehrumfang und Mitgliedschaft nach der Ordnung der eigenen Fakultät klären.
- Antrag oder Vorschlag: je nach Regelung durch ein Hochschulorgan, etwa in Bayern „auf Antrag des Fakultätsrats“, in Schleswig-Holstein auf Vorschlag des Fachbereichs, in Sachsen auf Vorschlag des Fakultätsrates.
- Leistungen belegen: die nach der örtlichen Ordnung verlangten Publikations-, Lehr-, Betreuungs- und sonstigen Nachweise zusammenstellen; wo Gutachten vorgesehen sind, holt die Hochschule sie ein.
- Entscheidung: je nach Land Präsidentin oder Präsident, Präsidium, Rektorin oder Rektor, Senat oder Hochschulleitung — in Berlin zusätzlich mit Zustimmung der Senatsverwaltung (Karte).
- Titelführung schriftlich klären: Die Urkunde nennt die genaue Form, die geführt werden darf.
Welche Rechte und Pflichten bleiben?
Mit dem Titel darf die verliehene Professorenbezeichnung geführt werden. Welche Lehr-, Prüfungs- und Betreuungsrechte daneben bestehen, ergibt sich aus den einschlägigen Hochschul- und Fakultätsregeln. Die fortgesetzte Lehre kann auch dafür entscheidend sein, den Titel zu behalten.
Mit der Verleihung darf die Person die vorgesehene Bezeichnung führen — in Bayern „als akademische Würde“ (Art. 69 Abs. 4 BayHIG). Weitere Rechte, etwa Prüfungs- oder Promotionsrechte, folgen nicht aus dem Titel, sondern aus Fakultäts- und Promotionsordnung.
Fortgesetzte Lehre ist örtlich unterschiedlich geregelt. In diesen Ländern kann ausbleibende Lehre die Titelführung kosten:
- Bayern: Widerruf möglich, wenn vor dem 62. Lebensjahr die unentgeltliche Lehrtätigkeit von mindestens zwei Lehrveranstaltungsstunden nicht erfüllt wird (Art. 70 Abs. 1 BayHIG).
- Sachsen-Anhalt: Widerruf, wenn aus zu vertretenden Gründen zwei Jahre keine Lehre und Forschung stattfand, außer ab dem 62. Lebensjahr (§ 48 Abs. 3 HSG LSA).
- Niedersachsen: Der Titel gilt nur, solange Aufgaben in der Lehre wahrgenommen werden (§ 35a NHG).
- Hamburg: Die Satzung regelt die Entziehung, wenn sich jemand vor dem Ruhestand längere Zeit nicht mehr angemessen am Lehrbetrieb beteiligt (§ 17 Abs. 5 HmbHG).
- Thüringen: Endet die Lehrtätigkeit, entscheidet der Präsident auf Antrag der Selbstverwaltungseinheit über die Weiterführung der Bezeichnung (§ 62 Abs. 6 Satz 3 ThürHG).
Wo ein Lehrumfang in Lehrveranstaltungs- oder Semesterwochenstunden festgelegt ist, entsprechen zwei Stunden etwa einer wöchentlichen Veranstaltung von 90 Minuten in der Vorlesungszeit – die Universität Heidelberg etwa rechnet zwei SWS als zweimal 45 Minuten (Universität Heidelberg). Vorbereitung und Prüfungen kommen hinzu.
Die Pflicht zur Lehre heißt Titellehre; der Artikel über den Privatdozenten erklärt, was sie im Einzelnen umfasst.
Was bringt die apl. Professur für die Karriere?
Die apl. Professur dokumentiert die Anerkennung wissenschaftlicher und didaktischer Leistungen durch eine Hochschule. Sie kann das akademische Profil in der beruflichen Außendarstellung klarer erkennbar machen. Eine neue Stelle oder eine höhere Vergütung muss jedoch gesondert erreicht beziehungsweise vereinbart werden.
Unsere Einordnung nach Zielen – was der Titel beiträgt und was zusätzlich nötig ist:
| Ihr Ziel | Was der Titel beiträgt | Was zusätzlich erforderlich ist |
|---|---|---|
| Akademische Anerkennung | eine sichtbare Bestätigung Ihrer Leistungen durch die Hochschule | keine weiteren Schritte; je nach Land und Hochschule gehört fortgesetzte Lehre zum Erhalt des Titels |
| Eigene Lehre und Betreuung | die Professorenbezeichnung; eine bestehende Einbindung in die Fakultät ändert sich durch den Titel allein nicht | Lehr-, Prüfungs- und Betreuungsrechte nach Hochschul-, Prüfungs- und Promotionsordnung |
| Laufbahn an der Klinik | ein erkennbares wissenschaftliches Profil neben der ärztlichen Tätigkeit | Position und Vergütung werden über Bewerbung und Arbeitsvertrag erreicht |
| Berufene Professur | dokumentierte Leistungen, die in einer Bewerbung zählen können | passende Ausschreibung, Bewerbung und Berufungsverfahren |
Wer vor einer Berufung Erfahrung auf einer Professur sammeln möchte, kann das über eine befristete Vertretungsprofessur.
Ist die apl. Professur eine notwendige Stufe zur W-Professur?
Nein. Eine apl. Professur ist keine allgemeine Voraussetzung für die Berufung auf eine W-Professur. Die Verleihung des Titels und die Bewerbung auf eine Professurenstelle sind unterschiedliche Verfahren.
| Weg | Typische Schritte (Erklärschema, kein Gesetzestext) | Ergebnis |
|---|---|---|
| Titel: apl. Professur | nachgewiesene Leistungen in Forschung und Lehre, häufig nach Habilitation und Lehrbefugnis als Privatdozent → Verleihungsverfahren nach Landes- und Hochschulrecht | die Bezeichnung „apl. Prof.“; die bisherige Stelle bleibt |
| Stelle: berufene Professur | passende Qualifikation, zum Beispiel Habilitation, Juniorprofessur oder gleichwertige Leistungen → Bewerbung auf eine Ausschreibung und Berufungsverfahren | Beschäftigung auf der Professur W 1, W 2 oder W 3 |
Die Wege können sich überschneiden und bauen häufig auf der Promotion und eigener Forschung auf, etwa als Postdoc; je nach Hochschulart gelten andere Einstellungsvoraussetzungen. Wer als Privatdozent lange an einer Fakultät forscht, erhält dort vielleicht die apl. Professur und bewirbt sich zugleich auf Professuren anderswo. Notwendig ist die apl. Professur für eine Berufung aber nicht. Wie der Weg auf eine Professur insgesamt aussieht, beschreibt Wie wird man Professor?; offene Stellen stehen unter Professuren (436).
Welche Regeln gelten in den Bundesländern?
Wartezeiten, Verleihungsverfahren und Titelführung unterscheiden sich zwischen den Ländern. Die Übersicht ordnet die Regeln nach dem Standort der verleihenden Hochschule und nennt die dazugehörigen Quellen.
Die apl. Professur ist kein bundeseinheitliches Amt. Wie lange man sich bewähren muss, wer den Titel verleiht und ob man sich danach schlicht „Professorin“ oder „Professor“ nennen darf, steht in 16 verschiedenen Landeshochschulgesetzen. Die Karte nennt je Land Norm, Voraussetzung, verleihendes Organ und Titelführung, mit Fundstelle und Fassung; der Link führt zum Länderabschnitt des Artikels über den Privatdozenten.
apl. Professur — nach Land
Mit der Maus über ein Land fahren — ein Klick hält die Auswahl fest.
Land wählen
Die Karte zeigt je Land, wie lange man sich bewähren muss, wer den Titel verleiht und ob er schlicht als „Professorin“ oder „Professor“ geführt werden darf — mit Fundstelle und Fassung.
Berlin
§ 119 BerlHG
- Voraussetzung: mindestens 4 Jahre habilitiert, hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre
- Wer verleiht: Präsidium auf Vorschlag des Fachbereichs — mit Zustimmung der Senatsverwaltung
- Schlicht „Professor“ führbar?: ja (S. 3)
Ausführlich: Privatdozent und apl. Professur in Berlin
Fundstelle: § 119 BerlHG (BerlHG, gültig ab 25.09.2021)
Baden-Württemberg
§ 39 Abs. 4 LHG BW
- Voraussetzung: in der Regel 2 Jahre Lehrtätigkeit als Privatdozent
- Wer verleiht: Senat auf Vorschlag der Fakultät
- Schlicht „Professor“ führbar?: ja — „Professorin“/„Professor“ (S. 2)
Ausführlich: Privatdozent und apl. Professur in Baden-Württemberg
Fundstelle: § 39 Abs. 4 LHG BW (LHG BW, gültig ab 31.12.2020)
Bayern
Art. 69 Abs. 3 BayHIG
- Voraussetzung: mehrjährige Tätigkeit als Hochschullehrer, überwiegend an der eigenen Hochschule; die Jahreszahl legt die Hochschule fest (LMU: i. d. R. 6, im Ausnahmefall 3)
- Wer verleiht: Präsidentin oder Präsident auf Antrag des Fakultätsrats
- Schlicht „Professor“ führbar?: ja — als akademische Würde (Abs. 4 S. 2)
Ausführlich: Privatdozent und apl. Professur in Bayern
Fundstelle: Art. 69 Abs. 3 BayHIG (BayHIG vom 5. August 2022, Text gilt ab 16.05.2026)
Brandenburg
§ 63 BbgHG
- Voraussetzung: mindestens 4 Jahre habilitiert, hervorragende Leistungen
- Wer verleiht: Präsidentin oder Präsident auf Antrag der Dekanin oder des Dekans
- Schlicht „Professor“ führbar?: ja (S. 2)
Ausführlich: Privatdozent und apl. Professur in Brandenburg
Fundstelle: § 63 BbgHG (BbgHG, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.06.2026)
Bremen
§ 17 Abs. 1 S. 3 BremHG
- Voraussetzung: mindestens 5 Jahre Bewährung in Forschung und Lehre als PD
- Wer verleiht: Rektorin oder Rektor
- Schlicht „Professor“ führbar?: Bezeichnung „Professor:in“ — das BremHG kennt „apl.“ im Wortlaut nicht
Ausführlich: Privatdozent und apl. Professur in Bremen
Fundstelle: § 17 Abs. 1 S. 3 BremHG (BremHG in der Fassung vom 9. Mai 2007, zuletzt geändert am 02.09.2025)
Hamburg
§ 17 Abs. 1 HmbHG
- Voraussetzung: in der Regel mindestens 3 Jahre erfolgreiche selbstständige Lehre an einer Hochschule und Leistungen, die denen einer Professur entsprechen — Ermessensentscheidung
- Wer verleiht: Hochschule
- Schlicht „Professor“ führbar?: akademische Bezeichnung „Professorin“/„Professor“
Ausführlich: Privatdozent und apl. Professur in Hamburg
Fundstelle: § 17 Abs. 1 HmbHG (HmbHG, gültig ab 01.07.2014)
Hessen
§ 31 HessHG
- Voraussetzung: mindestens 6 Jahre nach der Promotion, bewährt in Forschung und Lehre, dazu zusätzliche wissenschaftliche Leistungen nach § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HessHG
- Wer verleiht: Hochschulleitung auf Vorschlag des Fachbereichs, nach Anhörung des Senats
- Schlicht „Professor“ führbar?: Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“/„außerplanmäßiger Professor“
Ausführlich: Privatdozent und apl. Professur in Hessen
Fundstelle: § 31 HessHG (HessHG, gültig ab 28.12.2021)
Mecklenburg-Vorpommern
§ 73 Abs. 1 LHG M-V
- Voraussetzung: in der Regel 5 Jahre selbstständige Lehre an einer Universität und hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre; diese Leistungen belegen zwei auswärtige Gutachten
- Wer verleiht: der Senat der Universität
- Schlicht „Professor“ führbar?: Bezeichnung apl. Prof.
Ausführlich: Privatdozent und apl. Professur in Mecklenburg-Vorpommern
Fundstelle: § 73 Abs. 1 LHG M-V (LHG M-V, gültig ab 30.06.2026)
Niedersachsen
§ 35a Satz 2 NHG
- Voraussetzung: mehrjährige erfolgreiche Lehrtätigkeit; die Jahreszahl steht in der Habilitationsordnung (Göttingen: 3, verkürzbar auf 2)
- Wer verleiht: im NHG nicht benannt; Hochschulpraxis (Göttingen: Präsidium auf Antrag der Fakultät)
- Schlicht „Professor“ führbar?: Titel gilt „für die Dauer der Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre“
Ausführlich: Privatdozent und apl. Professur in Niedersachsen
Fundstelle: § 35a Satz 2 NHG (NHG, Fassung ab 02.02.2022)
Nordrhein-Westfalen
§ 41 Abs. 3 HG NRW
- Voraussetzung: in der Regel 5 Jahre erfolgreiche selbstständige Lehre, durch Gutachten belegt
- Wer verleiht: „von der Hochschule“ — welches Organ, regelt die Hochschulsatzung
- Schlicht „Professor“ führbar?: ja (S. 5)
Ausführlich: Privatdozent und apl. Professur in Nordrhein-Westfalen
Fundstelle: § 41 Abs. 3 HG NRW (HG NRW, Fassung gültig ab 04.08.2026)
Rheinland-Pfalz
§ 61 Abs. 3 HochSchG
- Voraussetzung: mehrjährige Bewährung in Forschung und Lehre, dazu die Einstellungsvoraussetzungen einer Professur; eine Jahreszahl nennt das Gesetz nicht, das Nähere regelt die Universität durch Satzung. Frühere Juniorprofessorinnen und -professoren können den Titel nach ihrem Ausscheiden ebenfalls erhalten, wenn sie an der Universität lehren
- Wer verleiht: Präsidium der Universität, auf Antrag
- Schlicht „Professor“ führbar?: ja — während der Dauer der Lehrbefugnis (Abs. 3 S. 6)
Ausführlich: Privatdozent und apl. Professur in Rheinland-Pfalz
Fundstelle: § 61 Abs. 3 HochSchG (HochSchG RLP, gültig ab 27.06.2025)
Saarland
§ 51 Abs. 2 SHSG
- Voraussetzung: in der Regel mindestens 5 Jahre erfolgreiche selbstständige Tätigkeit, durch Gutachten belegt; dazu die Einstellungsvoraussetzungen des § 41 SHSG
- Wer verleiht: Präsidium auf Antrag des Dekanats, nach Anhörung des Senats
- Schlicht „Professor“ führbar?: Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“/„außerplanmäßiger Professor“
Ausführlich: Privatdozent und apl. Professur in Saarland
Fundstelle: § 51 Abs. 2 SHSG (SHSG, gültig ab 02.08.2024)
Sachsen
§ 67 Abs. 1 SächsHSG
- Voraussetzung: mindestens 4 Jahre selbstständige Lehre im Fachgebiet, dazu die Einstellungsvoraussetzungen nach § 59 SächsHSG
- Wer verleiht: Rektorin oder Rektor auf Vorschlag des Fakultätsrates
- Schlicht „Professor“ führbar?: ja — für die Dauer der Bestellung (Abs. 3 S. 1)
Ausführlich: Privatdozent und apl. Professur in Sachsen
Fundstelle: § 67 Abs. 1 SächsHSG (SächsHSG vom 31.05.2023, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2024)
Sachsen-Anhalt
§ 48 Abs. 3 HSG LSA
- Voraussetzung: in der Regel 4 Jahre Bewährung in Lehre, Forschung, Entwicklung und künstlerischer Tätigkeit
- Wer verleiht: Antrag der Fakultät → Senatsentscheidung → Verleihung durch die Hochschulleitung
- Schlicht „Professor“ führbar?: ja — Führung als „Professorin“/„Professor“ zulässig (S. 2)
Ausführlich: Privatdozent und apl. Professur in Sachsen-Anhalt
Fundstelle: § 48 Abs. 3 HSG LSA (HSG LSA, gültig ab 21.01.2021)
Schleswig-Holstein
§ 65 Abs. 1 HSG SH
- Voraussetzung: mindestens 4 Jahre Lehrtätigkeit
- Wer verleiht: Präsidentin oder Präsident auf Vorschlag des Fachbereichs
- Schlicht „Professor“ führbar?: ja — ausdrücklich im Gesetz (S. 2)
Ausführlich: Privatdozent und apl. Professur in Schleswig-Holstein
Fundstelle: § 65 Abs. 1 HSG SH (HSG SH, gültig ab 18.02.2022)
Thüringen
§ 62 Abs. 6 ThürHG
- Voraussetzung: in der Regel 5 Jahre Bewährung in Forschung und Lehre als Privatdozent
- Wer verleiht: Präsidentin oder Präsident auf Vorschlag des Senats
- Schlicht „Professor“ führbar?: Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ („apl. Prof.“) (S. 1)
Ausführlich: Privatdozent und apl. Professur in Thüringen
Fundstelle: § 62 Abs. 6 ThürHG (ThürHG, gültig ab 24.05.2018)
Alle 16 Länder im Vergleich (Tabelle)
| Bundesland | Norm | Voraussetzung | Wer verleiht | Schlicht „Professor“ führbar? |
|---|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | § 39 Abs. 4 LHG BW | in der Regel 2 Jahre Lehrtätigkeit als Privatdozent | Senat auf Vorschlag der Fakultät | ja — „Professorin“/„Professor“ (S. 2) |
| Bayern | Art. 69 Abs. 3 BayHIG | mehrjährige Tätigkeit als Hochschullehrer, überwiegend an der eigenen Hochschule; die Jahreszahl legt die Hochschule fest (LMU: i. d. R. 6, im Ausnahmefall 3) | Präsidentin oder Präsident auf Antrag des Fakultätsrats | ja — als akademische Würde (Abs. 4 S. 2) |
| Berlin | § 119 BerlHG | mindestens 4 Jahre habilitiert, hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre | Präsidium auf Vorschlag des Fachbereichs — mit Zustimmung der Senatsverwaltung | ja (S. 3) |
| Brandenburg | § 63 BbgHG | mindestens 4 Jahre habilitiert, hervorragende Leistungen | Präsidentin oder Präsident auf Antrag der Dekanin oder des Dekans | ja (S. 2) |
| Bremen | § 17 Abs. 1 S. 3 BremHG | mindestens 5 Jahre Bewährung in Forschung und Lehre als PD | Rektorin oder Rektor | Bezeichnung „Professor:in“ — das BremHG kennt „apl.“ im Wortlaut nicht |
| Hamburg | § 17 Abs. 1 HmbHG | in der Regel mindestens 3 Jahre erfolgreiche selbstständige Lehre an einer Hochschule und Leistungen, die denen einer Professur entsprechen — Ermessensentscheidung | Hochschule | akademische Bezeichnung „Professorin“/„Professor“ |
| Hessen | § 31 HessHG | mindestens 6 Jahre nach der Promotion, bewährt in Forschung und Lehre, dazu zusätzliche wissenschaftliche Leistungen nach § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HessHG | Hochschulleitung auf Vorschlag des Fachbereichs, nach Anhörung des Senats | Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“/„außerplanmäßiger Professor“ |
| Mecklenburg-Vorpommern | § 73 Abs. 1 LHG M-V | in der Regel 5 Jahre selbstständige Lehre an einer Universität und hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre; diese Leistungen belegen zwei auswärtige Gutachten | der Senat der Universität | Bezeichnung apl. Prof. |
| Niedersachsen | § 35a Satz 2 NHG | mehrjährige erfolgreiche Lehrtätigkeit; die Jahreszahl steht in der Habilitationsordnung (Göttingen: 3, verkürzbar auf 2) | im NHG nicht benannt; Hochschulpraxis (Göttingen: Präsidium auf Antrag der Fakultät) | Titel gilt „für die Dauer der Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre“ |
| Nordrhein-Westfalen | § 41 Abs. 3 HG NRW | in der Regel 5 Jahre erfolgreiche selbstständige Lehre, durch Gutachten belegt | „von der Hochschule“ — welches Organ, regelt die Hochschulsatzung | ja (S. 5) |
| Rheinland-Pfalz | § 61 Abs. 3 HochSchG | mehrjährige Bewährung in Forschung und Lehre, dazu die Einstellungsvoraussetzungen einer Professur; eine Jahreszahl nennt das Gesetz nicht, das Nähere regelt die Universität durch Satzung. Frühere Juniorprofessorinnen und -professoren können den Titel nach ihrem Ausscheiden ebenfalls erhalten, wenn sie an der Universität lehren | Präsidium der Universität, auf Antrag | ja — während der Dauer der Lehrbefugnis (Abs. 3 S. 6) |
| Saarland | § 51 Abs. 2 SHSG | in der Regel mindestens 5 Jahre erfolgreiche selbstständige Tätigkeit, durch Gutachten belegt; dazu die Einstellungsvoraussetzungen des § 41 SHSG | Präsidium auf Antrag des Dekanats, nach Anhörung des Senats | Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“/„außerplanmäßiger Professor“ |
| Sachsen | § 67 Abs. 1 SächsHSG | mindestens 4 Jahre selbstständige Lehre im Fachgebiet, dazu die Einstellungsvoraussetzungen nach § 59 SächsHSG | Rektorin oder Rektor auf Vorschlag des Fakultätsrates | ja — für die Dauer der Bestellung (Abs. 3 S. 1) |
| Sachsen-Anhalt | § 48 Abs. 3 HSG LSA | in der Regel 4 Jahre Bewährung in Lehre, Forschung, Entwicklung und künstlerischer Tätigkeit | Antrag der Fakultät → Senatsentscheidung → Verleihung durch die Hochschulleitung | ja — Führung als „Professorin“/„Professor“ zulässig (S. 2) |
| Schleswig-Holstein | § 65 Abs. 1 HSG SH | mindestens 4 Jahre Lehrtätigkeit | Präsidentin oder Präsident auf Vorschlag des Fachbereichs | ja — ausdrücklich im Gesetz (S. 2) |
| Thüringen | § 62 Abs. 6 ThürHG | in der Regel 5 Jahre Bewährung in Forschung und Lehre als Privatdozent | Präsidentin oder Präsident auf Vorschlag des Senats | Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ („apl. Prof.“) (S. 1) |
Der Landesname führt zum Länderabschnitt des Artikels Privatdozent mit Wortlaut und Verfahren.
Drei Dinge fallen auf: Berlin ist das einzige Land, in dem eine Landesbehörde zustimmen muss — die Senatsverwaltung (§ 119 BerlHG). In Mecklenburg-Vorpommern und Baden-Württemberg verleiht der Senat, nicht das Präsidium. Und Bremen kennt das Wort „außerplanmäßig“ im Gesetz gar nicht, sondern verleiht schlicht die akademische Bezeichnung „Professor“ oder „Professorin“ (§ 17 Abs. 1 BremHG).
Häufige Fragen zur apl. Professur
Ist man mit einer apl. Professur automatisch habilitiert?
Der Titel allein zeigt nicht, auf welchem Weg die geforderte wissenschaftliche Qualifikation erbracht wurde. Häufig liegt eine Habilitation vor; je nach Regelung kommen andere Nachweise infrage.
Welche Voraussetzungen gelten für die apl. Professur?
Meist die Lehrbefugnis als Privatdozent oder die Einstellungsvoraussetzungen einer Professur, dazu eine Wartezeit — von in der Regel zwei Jahren (Baden-Württemberg) bis mindestens sechs Jahre nach der Promotion (Hessen) — und teils Gutachten.
Wer verleiht die apl. Professur?
Das regelt jedes Land: in Bayern die Präsidentin oder der Präsident auf Antrag des Fakultätsrats, in Baden-Württemberg und Mecklenburg-Vorpommern der Senat, in Sachsen die Rektorin oder der Rektor, in Berlin das Präsidium mit Zustimmung der Senatsverwaltung.
Darf ein apl. Professor sich „Professor“ nennen?
In Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein ja; Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, das Saarland und Thüringen verleihen die Bezeichnung mit dem Zusatz „außerplanmäßig“. Niedersachsen erlaubt den Titel für die Dauer der Lehrtätigkeit; Bremen und Hamburg verleihen die akademische Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“, ohne sie im Gesetz „außerplanmäßig“ zu nennen.
Gibt es für die apl. Professur ein Berufungsverfahren?
Nein. Mit der Verleihung wird keine Professurenstelle über ein Berufungsverfahren besetzt. Die Bezeichnung wird nach dem örtlichen Verfahren vergeben – je nach Regelung auf Antrag oder Vorschlag eines Hochschulorgans.
Ist die apl. Professur ohne Habilitation möglich?
In einigen Ländern ja: Berlin, Brandenburg und Rheinland-Pfalz öffnen den Titel für frühere Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren; andere Länder verlangen die Einstellungsvoraussetzungen einer Professur statt der Habilitation.
Kann der apl.-Titel wieder erlöschen?
Ja. In Bayern kann er widerrufen werden, wenn vor dem 62. Lebensjahr die unentgeltliche Lehre von mindestens zwei Lehrveranstaltungsstunden nicht erfüllt wird (Art. 70 BayHIG); in Niedersachsen gilt er nur, solange gelehrt wird.
Gilt eine apl. Professur automatisch an einer neuen Hochschule weiter?
Nein. Eine neue Hochschule übernimmt mit Ihrem Wechsel nicht automatisch die dort verliehene Bezeichnung oder Ihre Lehr- und Betreuungsrechte. Klären Sie mit beiden Hochschulen, welche Lehrpflichten fortbestehen und unter welchen Bedingungen Sie den Titel weiterführen dürfen. An der Medizinischen Fakultät Münster etwa erlischt das Recht zur Führung, wenn die Lehrbefugnis an der Fakultät nicht mehr besteht; in Thüringen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident über die Weiterführung, wenn die Lehrtätigkeit endet.
Quellen
Landesrecht (amtliche Portale, jede Norm am 28. oder 29. September 2026 im Volltext gelesen; die Fassung steht je Zeile)
- Art. 57 BayHIG — BayHIG vom 5. August 2022, Text gilt ab 16.05.2026.
- Art. 58 BayHIG — BayHIG vom 5. August 2022, Text gilt ab 16.05.2026.
- Art. 62 BayHIG — BayHIG vom 5. August 2022, Text gilt ab 16.05.2026.
- Art. 63 BayHIG — BayHIG vom 5. August 2022, Text gilt ab 16.05.2026.
- Art. 66 BayHIG — BayHIG vom 5. August 2022, Text gilt ab 16.05.2026.
- Art. 68 BayHIG — BayHIG vom 5. August 2022, Text gilt ab 16.05.2026.
- Art. 69 BayHIG — BayHIG vom 5. August 2022, Text gilt ab 16.05.2026.
- Art. 70 BayHIG — BayHIG vom 5. August 2022, Text gilt ab 16.05.2026.
- Art. 98 BayHIG — BayHIG vom 5. August 2022, Text gilt ab 16.05.2026.
- Anlage 1 BayBesG (Besoldungsordnung W) — BayBesG vom 5. August 2010, Text gilt ab 01.01.2026.
- § 41 HG NRW — HG NRW, Fassung gültig ab 04.08.2026.
- § 39 LHG BW — LHG BW, gültig ab 31.12.2020.
- § 119 BerlHG — BerlHG, gültig ab 25.09.2021.
- § 63 BbgHG — BbgHG, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.06.2026.
- § 17 BremHG — BremHG in der Fassung vom 9. Mai 2007, zuletzt geändert am 02.09.2025.
- § 17 HmbHG — HmbHG, gültig ab 01.07.2014.
- § 31 HessHG — HessHG, gültig ab 28.12.2021.
- § 73 LHG M-V — LHG M-V, gültig ab 30.06.2026.
- § 35a NHG — NHG, Fassung ab 02.02.2022.
- § 61 HochSchG — HochSchG RLP, gültig ab 27.06.2025.
- § 51 SHSG — SHSG, gültig ab 02.08.2024.
- § 67 SächsHSG — SächsHSG vom 31.05.2023, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2024.
- § 48 HSG LSA — HSG LSA, gültig ab 21.01.2021.
- § 65 HSG SH — HSG SH, gültig ab 18.02.2022.
- § 62 ThürHG — ThürHG, gültig ab 24.05.2018.
Hochschulbeispiele
- Medizinische Fakultät der Universität Münster: Verfahren und Kriterien zur Verleihung der Bezeichnungen „Außerplanmäßige Professorin“ und „Außerplanmäßiger Professor“ — beschlossen am 20. November 2007, zuletzt geändert am 4. Februar 2014, auf der Seite der Fakultät verlinkt; gelesen am 3. Oktober 2026.
- Universität Heidelberg, Zentrum für Astronomie: Tutorial Teaching — „2 SWS (= 2 x 45 minutes)“; gelesen am 3. Oktober 2026.