Leistungsbezüge in der W-Besoldung: Arten, Höhe und Verhandlung

Gehalt Professur Von Stand: 28. September 2026

Leistungsbezüge sind der variable Gehaltsbestandteil der W-Besoldung. Sie wurden 2005 mit der Reform der Professorenbesoldung eingeführt, um leistungsorientierte Anreize im Hochschulsystem zu schaffen. Anders als das Grundgehalt werden Leistungsbezüge individuell verhandelt oder von der Hochschule vergeben.

Die drei Arten von Leistungsbezügen

1. Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge

Diese werden bei der erstmaligen Berufung auf eine Professur oder im Rahmen einer Bleibeverhandlung vereinbart. Sie sind der wichtigste Hebel zur Gehaltsgestaltung und werden zwischen dem Professor und der Hochschulleitung (in der Regel dem Präsidium oder Rektorat) ausgehandelt.

  • Können befristet oder unbefristet gewährt werden
  • Typische Spanne bei Erstberufung: 300–1.500 € monatlich
  • Bei Bleibeverhandlungen oft deutlich höher
  • Werden im Berufungsschreiben festgehalten

2. Besondere Leistungsbezüge

Diese werden für herausragende Leistungen in Forschung, Lehre oder Nachwuchsförderung vergeben. Die Kriterien werden durch die jeweilige Hochschulsatzung geregelt.

  • Forschung: Drittmitteleinwerbung, hochrangige Publikationen, Preise
  • Lehre: Exzellente Evaluationsergebnisse, innovative Lehrkonzepte, Lehrpreise
  • Nachwuchsförderung: Erfolgreiche Betreuung von Promotionen, Habilitationen

Besondere Leistungsbezüge werden häufig befristet auf 3–5 Jahre vergeben und können bei erneuter Antragstellung verlängert werden.

3. Funktionsleistungsbezüge

Wer ein besonderes Amt in der akademischen Selbstverwaltung übernimmt, erhält dafür Funktionsleistungsbezüge. Diese entfallen mit Ende der Funktion.

FunktionTypische Höhe (mtl.)Dauer
Dekan/Dekanin600–1.200 €Amtszeit (i.d.R. 2–4 Jahre)
Prorektor/in, Vizepräsident/in800–1.500 €Amtszeit
Studiendekan/in300–600 €Amtszeit
Studiengangsleitung150–400 €Amtszeit
Gleichstellungsbeauftragte/r200–500 €Amtszeit

Durchschnittliche Höhe – grobe Orientierung

Eine belastbare amtliche Statistik isolierter Leistungsbezüge pro Bundesland existiert nicht – Leistungsbezüge werden bei jeder Berufung individuell verhandelt. Der Deutsche Hochschulverband (DHV) nennt in seinen Berufungs-Empfehlungen folgende bundesweite Anhaltspunkte als grobe Orientierung:

BesoldungsgruppeBundesweiter Schätzwert (mtl. brutto)
W2 (alle Leistungsbezüge gesamt)~850 €
Verbandsangabe, ohne amtliche Fundstelle
W3 (alle Leistungsbezüge gesamt)~1.600 €
Verbandsangabe, ohne amtliche Fundstelle
Große Bandbreite: Diese Schätzwerte verdecken eine enorme Spannweite. Manche Professorinnen und Professoren erhalten nur das Grundgehalt, andere kommen auf Leistungsbezüge von über 3.000 € monatlich – insbesondere in stark nachgefragten Fächern wie Informatik, Medizin oder Wirtschaftswissenschaften. Die landesspezifischen Vergaberahmen unterscheiden sich deutlich; für konkrete Werte ist die jeweilige Berufungsverhandlung maßgeblich.

Reale Durchschnittsbesoldung W2 und W3 nach Bundesland

Belastbar dokumentiert ist hingegen die reale Durchschnittsbesoldung pro Bundesland. Die folgenden Werte stammen aus einer Spezialauswertung des Statistischen Bundesamts im Auftrag des Deutschen Hochschulverbands, Stand 06/2022, veröffentlicht in Forschung & Lehre 11/2023. Die Beträge geben den Stand Juni 2022 wieder und nicht das heutige Besoldungsniveau; die seither beschlossenen Anpassungen der Landesbesoldungsgesetze sind darin nicht enthalten. Sie enthalten neben dem Grundgehalt auch Erfahrungsstufen, Grundleistungsbezug, diverse Leistungsbezüge, Forschungs- und Lehrzulagen, Familienzuschlag sowie zum Teil anteilige Sonderzuwendungen – sie sind also kein reiner Leistungsbezugswert.

Spitzenreiter ist in beiden Besoldungsgruppen Nordrhein-Westfalen (W2: 7.590 €, W3: 10.010 €), Schlusslicht bleibt Mecklenburg-Vorpommern (W2: 7.020 €, W3: 8.290 €). Die Spreizung beträgt bei W2 rund 580 €, bei W3 dagegen über 1.700 € monatlich.

Stand der Tabelle: 06/2022 — Sonderauswertung des Statistischen Bundesamts im Auftrag des DHV, veröffentlicht 11/2023.

BundeslandW2 (06/2022)W3 (06/2022)
Baden-Württemberg7.520 €9.280 €
Bayern7.350 €10.000 €
Berlin7.280 €9.970 €
Brandenburg7.010 €8.810 €
Bremen7.220 €9.690 €
Hamburg7.200 €9.280 €
Hessen*7.340 €9.580 €
Mecklenburg-Vorpommern7.020 €8.290 €
Niedersachsen7.420 €9.190 €
Nordrhein-Westfalen7.590 €10.010 €
Rheinland-Pfalz7.500 €9.610 €
Saarland7.150 €8.920 €
Sachsen7.300 €9.010 €
Sachsen-Anhalt7.350 €8.980 €
Schleswig-Holstein7.180 €9.060 €
Thüringen7.320 €9.190 €
Gewichteter Bundesdurchschnitt7.400 €9.530 €

* Hessen inklusive fünf Prozent eines Monatsbezugs als monatliche Auszahlung der Sonderzuwendungen.
Quelle: Statistisches Bundesamt, Spezialauswertung im Auftrag des Deutschen Hochschulverbands. In: Hubert Detmer, „Reale Besoldung – nach wie vor heterogen“, Forschung & Lehre 11/2023, S. 854f.

Datenstand Juni 2022. Statistisches Bundesamt, Spezialauswertung im Auftrag des Deutschen Hochschulverbands, veröffentlicht in: Hubert Detmer, „Reale Besoldung – nach wie vor heterogen“, Forschung & Lehre 11/2023, S. 854 f.

Wichtige Einordnung: Die Differenz zwischen Grundgehalt und realer Durchschnittsbesoldung ist kein reiner Leistungsbezug. Sie kann je nach Land und Person aus Erfahrungsstufen, Grundleistungsbezügen, individuellen Leistungsbezügen, Forschungs- und Lehrzulagen, Familienzuschlag, Kinderbestandteilen sowie anteiligen Sonderzahlungen zusammengesetzt sein. In Bayern wirken zusätzlich der bayerische Orts- und Familienzuschlag (OFZ) sowie die Ballungsraumzulage – ein vergleichsweise hoher Realbesoldungswert lässt deshalb nicht automatisch auf besonders hohe individuelle Leistungsbezüge schließen. Die Trennung zwischen Universität und Hochschule für angewandte Wissenschaften (HAW) lässt sich aus den Werten nicht unmittelbar ableiten. Der Wert zeigt die Größenordnung dessen, was über das Grundgehalt hinaus tatsächlich gezahlt wird.
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Verhandlungstipps für Leistungsbezüge

Bei der Erstberufung

  1. Marktwert kennen: Informieren Sie sich über branchenübliche Gehälter in Ihrem Fach. Ein Ruf an eine Universität in einem MINT-Fach rechtfertigt höhere Forderungen als in den Geisteswissenschaften.
  2. Konkurrenzangebote nutzen: Parallele Rufe oder attraktive Industrie-Angebote sind das stärkste Verhandlungsargument.
  3. Unbefristete Bezüge bevorzugen: Befristete Leistungsbezüge müssen nach Ablauf neu verhandelt werden – mit ungewissem Ausgang.
  4. Gesamtpaket betrachten: Neben dem Gehalt sind Ausstattung, Mitarbeiterstellen und Forschungsmittel oft ebenso wichtig.
  5. Schriftlich fixieren: Alle Zusagen gehören in das Berufungsschreiben.

Bei der Bleibeverhandlung

  • Ein externer Ruf ist die stärkste Verhandlungsposition
  • Dokumentieren Sie Ihre Leistungen (Drittmittel, Publikationen, Lehrleistung)
  • Verhandeln Sie nicht nur Gehalt, sondern auch Ausstattungsverbesserungen
Häufiger Fehler: Viele Neuberufene verhandeln zu zurückhaltend. Die Erstberufung ist der wichtigste Zeitpunkt für Gehaltsverhandlungen – spätere Erhöhungen sind deutlich schwieriger zu erreichen.

Ruhegehaltfähigkeit

Ein wichtiger, oft übersehener Aspekt: Nicht alle Leistungsbezüge sind automatisch ruhegehaltfähig, d. h. sie wirken sich nicht zwingend auf die spätere Pension aus.

  • Unbefristete Leistungsbezüge werden nach einer bestimmten Bezugsdauer (meist 2–3 Jahre) ruhegehaltfähig – allerdings häufig nur bis zu einer Obergrenze.
  • Befristete Leistungsbezüge sind nicht von selbst ruhegehaltfähig — sie „können bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden" (§ 33 Abs. 3 Satz 1 BBesG für den Bund).
  • Funktionsleistungsbezüge folgen einer eigenen Regel: § 33 Abs. 3 Satz 2 BBesG erklärt für sie § 15a des Beamtenversorgungsgesetzes für entsprechend anwendbar, „mit der Maßgabe, dass der Betrag der Leistungsbezüge als Unterschiedsbetrag gilt". Sie sind also nicht schlicht ausgeschlossen, sondern werden wie ein befristet übertragenes höherwertiges Amt behandelt — mit den dortigen Voraussetzungen. Näheres im Abschnitt zur 22-Prozent-Grenze.

Die genauen Regelungen unterscheiden sich nach Bundesland. In einigen Ländern sind Leistungsbezüge bis zum Erreichen des sogenannten Vergaberahmens ruhegehaltfähig, in anderen nur bis zu einem festen Prozentsatz des Grundgehalts.

Tipp: Achten Sie bei der Berufungsverhandlung ausdrücklich darauf, dass die Leistungsbezüge als ruhegehaltfähig vereinbart werden. Dieser Punkt wird oft vergessen, kann aber über die Laufzeit einen sechsstelligen Unterschied bei der Pension ausmachen.

Konsumtionsproblematik

Ein weiteres wichtiges Thema: In einigen Bundesländern werden allgemeine Besoldungserhöhungen auf bestehende Leistungsbezüge angerechnet (sog. Konsumtion). Das bedeutet, dass eine tarifliche Gehaltserhöhung nicht zu einem höheren Gesamtgehalt führt, sondern die Leistungsbezüge entsprechend gekürzt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Praxis mehrfach kritisiert, und viele Länder haben inzwischen Reformen eingeleitet.

Häufige Fragen

Was sind Leistungsbezüge?

Leistungsbezüge sind der variable Gehaltsbestandteil der W-Besoldung. Sie wurden 2005 mit der Reform der Professorenbesoldung eingeführt und werden — anders als das Grundgehalt — individuell verhandelt oder von der Hochschule vergeben.

Welche Arten von Leistungsbezügen gibt es?

Es gibt drei Arten: Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge, die bei der Berufung oder einer Bleibeverhandlung vereinbart werden; besondere Leistungsbezüge für herausragende Leistungen in Forschung, Lehre oder Nachwuchsförderung; und Funktionsleistungsbezüge für Ämter in der akademischen Selbstverwaltung, die mit dem Ende der Funktion entfallen.

Wie hoch sind Leistungsbezüge im Durchschnitt?

Eine belastbare amtliche Statistik isolierter Leistungsbezüge existiert nicht, da sie bei jeder Berufung individuell verhandelt werden. Der Deutsche Hochschulverband nennt als grobe bundesweite Orientierung rund 850 € (W2) und rund 1.600 € (W3) monatlich — eine Verbandsangabe ohne amtliche Fundstelle, bei enormer Spannweite von nur dem Grundgehalt bis zu über 3.000 € in stark nachgefragten Fächern.

Sind Leistungsbezüge ruhegehaltfähig?

Nicht alle automatisch. Unbefristete Leistungsbezüge werden nach einer bestimmten Bezugsdauer (meist 2–3 Jahre) ruhegehaltfähig, häufig nur bis zu einer Obergrenze; befristete Leistungsbezüge können bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden, und für Funktionsleistungsbezüge gilt nach § 33 Abs. 3 Satz 2 BBesG der § 15a BeamtVG entsprechend. Die genauen Regelungen unterscheiden sich nach Bundesland.

Wann werden Berufungsleistungsbezüge festgelegt?

Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge werden bei der erstmaligen Berufung oder im Rahmen einer Bleibeverhandlung zwischen dem Professor und der Hochschulleitung ausgehandelt. Sie können befristet oder unbefristet gewährt werden und werden im Berufungsschreiben festgehalten.

Was bedeutet die Konsumtionsproblematik?

In einigen Bundesländern werden allgemeine Besoldungserhöhungen auf bestehende Leistungsbezüge angerechnet (sogenannte Konsumtion), sodass eine tarifliche Erhöhung nicht zu einem höheren Gesamtgehalt führt. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Praxis mehrfach kritisiert.

Auf welcher Rechtsgrundlage werden Leistungsbezüge gezahlt?

Auf § 33 des Bundesbesoldungsgesetzes — und, seit der Föderalismusreform 2006, auf den entsprechenden Vorschriften der Länder. § 33 Abs. 1 BBesG ist zugleich die Quelle für die drei Arten, die diese Seite oben beschreibt: In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden „neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben" — „aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen", „für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung" sowie „für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung".

Zwei Formulierungen daraus lohnen genaues Lesen. Erstens das Wort Mindestbezug: Das Grundgehalt ist in der W-Besoldung die Untergrenze, nicht das Gehalt. Zweitens Satz 2 und 3: Bezüge der Nummern 1 und 2 können „befristet oder unbefristet sowie als Einmalzahlung" vergeben werden, während Funktionsleistungsbezüge (Nummer 3) nur „für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe" gewährt werden. Ob ein zugesagter Betrag also dauerhaft ist, entscheidet sich nicht an seiner Höhe, sondern an dieser Zuordnung.

Bis zu welcher Höhe sind Leistungsbezüge ruhegehaltfähig?

Für den Bund nennt § 33 Abs. 3 Satz 1 BBesG eine konkrete Grenze: Leistungsbezüge aus Berufungs-/Bleibeverhandlungen und für besondere Leistungen sind „bis zur Höhe von zusammen 22 Prozent des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind"; befristet gewährte Bezüge „können bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden". Satz 3 lässt zu, sie auch über diesen Prozentsatz hinaus für ruhegehaltfähig zu erklären.

Damit ist auch die Aussage im Abschnitt Ruhegehaltfähigkeit präzisierbar: Die dort genannte „Obergrenze" ist im Bundesrecht dieser Prozentsatz, und die „bestimmte Bezugsdauer" sind zwei Jahre. Die Länder setzen eigene Grenzen — Bayern etwa staffelt sie, Nordrhein-Westfalen deckelt anders; die Landeswerte stehen in den Länderartikeln zur Beamtenpension.

Wie hoch sind Leistungsbezüge wirklich — und was ist davon belegt?

Ehrliche Antwort: Eine amtliche Statistik isolierter Leistungsbezüge je Land gibt es nicht, und die beiden Zahlen, die auf dieser Seite stehen, sind unterschiedlich belastbar. Die bundesweiten Anhaltspunkte „~850 €" (W 2) und „~1.600 €" (W 3) stammen vom Deutschen Hochschulverband und sind eine Sekundärquelle — ein Verbandsschätzwert, keine Erhebung.

Belegter, aber älter ist die Ländertabelle der realen Durchschnittsbesoldung mit Datenstand Juni 2022. Sie beantwortet die Frage allerdings nicht direkt: Sie zeigt die gesamte real gezahlte Besoldung einschließlich Grundgehalt, Erfahrungsstufen, Zulagen und anteiligen Sonderzahlungen — der Leistungsbezug ist darin nur ein Teil und lässt sich nicht herausrechnen. Wer eine Verhandlungsgröße sucht, sollte deshalb keine dieser Zahlen als Ziel setzen, sondern die drei Fragen stellen, die den Wert einer Zusage ausmachen: befristet oder unbefristet, ruhegehaltfähig oder nicht, und dynamisch oder als Festbetrag (siehe Konsumtion).

Wie wirken sich Leistungsbezüge auf das Netto aus?

Sie werden wie das Grundgehalt versteuert; netto hängt der Betrag an der Höhe des Leistungsbezugs, an Steuerklasse und PKV-Beitrag. Das Grundgehalt als Ausgangsgröße liefert der Rechner mit den Werten Ihres Landes: W 2 netto berechnen · W 3 netto berechnen.

Für die Pension gilt eine eigene Rechnung: Dort zählt nicht der gezahlte, sondern der ruhegehaltfähig gestellte Anteil (oben, § 33 Abs. 3 BBesG für den Bund) — und genau der wird in der Berufungsverhandlung festgelegt, nicht später. Wie er in die Pensionsformel eingeht, steht auf Beamtenpension.

Quellen

  • Am 8. September 2026 im amtlichen Volltext gelesen: § 33 BBesG — Leistungsbezüge. Absatz 1 (drei Arten, Grundgehalt als Mindestbezug, befristet/unbefristet/Einmalzahlung), Absatz 2 (Überschreiten des Unterschiedsbetrags W 3 zu B 10), Absatz 3 Satz 1 (22 Prozent des Grundgehalts ruhegehaltfähig bei unbefristeter Gewährung und mindestens zweijährigem Bezug).
  • Bundesweite Anhaltspunkte „~850 €" (W 2) und „~1.600 €" (W 3): Deutscher Hochschulverband — Sekundärquelle, ausdrücklich als Schätzwert gekennzeichnet, keine amtliche Erhebung.
  • Ländertabelle „Reale Durchschnittsbesoldung": Statistisches Bundesamt, Spezialauswertung im Auftrag des Deutschen Hochschulverbands, Datenstand Juni 2022, veröffentlicht in Forschung & Lehre 11/2023, S. 854 f. Sie zeigt die gesamte real gezahlte Besoldung einschließlich Grundgehalt; der Leistungsbezug lässt sich daraus nicht herausrechnen.