Beamtenpension Bayern: Professorenpension nach BayBeamtVG
Kurzfazit
In Bayern werden Universitäts- und Hochschulprofessorinnen und -professoren ganz überwiegend zu Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit ernannt und erhalten im Ruhestand eine Pension nach dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG). Das Ruhegehalt beträgt nach Art. 26 BayBeamtVG 1,79375 % je ruhegehaltfähigem Dienstjahr und höchstens 71,75 % der ruhegehaltfähigen Bezüge. Für die individuelle Pensionshöhe sind vor allem die ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge maßgeblich: Bayern lässt nach Art. 13 BayBeamtVG eine Anerkennung im Grundfall bis 22 % des Grundgehalts zu, per schriftlicher Hochschulerklärung bis 38 % (für höchstens 12 % der W 2/W 3-Stellen) und in Spitzenfällen sogar bis 57 % (für weitere höchstens 5 % der W 3-Stellen). Daneben sind Vordienstzeiten, das W 2/W 3-Grundgehalt und die Beihilfe im Ruhestand die entscheidenden Einflussgrößen.
1. Maßgebliches Versorgungsrecht und zuständige Stelle
Seit der Föderalismusreform 2006 ist die Beamtenversorgung Ländersache. Bayern hat das Versorgungsrecht vollständig landesrechtlich geregelt; das Bundes-BeamtVG gilt für bayerische Landesbeamte nicht mehr.
- Versorgungsgesetz: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, BayRS 2033-1-1-F).
- Besoldungsgesetz: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) — regelt Grundgehalt, Leistungsbezüge und Forschungs-/Lehrzulagen.
- Beamtenrecht: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) — Altersgrenzen, Einstellung, Ausscheiden.
- Hochschulrecht: Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) vom 5. August 2022 — dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren, Berufungs- und Tenure-Track-Verfahren.
- Zuständige Stelle: Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge erfolgen durch das Bayerische Landesamt für Finanzen (LfF) als Versorgungsbehörde der staatlichen Hochschulen.
2. Verbeamtung oder Angestelltenverhältnis
Nach Art. 58 Abs. 1 BayHIG werden Professorinnen und Professoren „in der Regel zu Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit ernannt". Ohne mindestens dreijährige einschlägige hauptberufliche Hochschultätigkeit erfolgt der Einstieg häufig zunächst über ein Beamtenverhältnis auf Probe.
Daneben sieht das BayHIG mehrere Varianten vor:
- Beamtenverhältnis auf Zeit (Art. 58 Abs. 2 BayHIG) — bis zu sechs Jahre, typischerweise für Juniorprofessuren oder zeitlich begrenzte Aufgaben.
- Tenure-Track-Professur (Art. 58 Abs. 4 BayHIG) — Verbeamtung auf Zeit oder befristete Beschäftigung mit Entfristungsoption nach positiver Evaluierung.
- Privatrechtliches Dienstverhältnis (Art. 58 Abs. 3 BayHIG) — in Sonderfällen, z. B. bei befristeten Tätigkeiten oder Sondersituationen.
Höchstaltersgrenze: Für Professuren gilt eine eigene Grenze. Art. 60 Abs. 3 Satz 1 BayHIG: „Zur Professorin oder zum Professor im Beamtenverhältnis darf nicht ernannt werden, wer das 52. Lebensjahr bereits vollendet hat." Nach Satz 2 kann das Staatsministerium in dringenden Fällen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat Ausnahmen zulassen. Die allgemeine Altersgrenze für die Berufung in das Beamtenverhältnis steht in Art. 23 BayBG (45 Jahre, Ausnahmen durch die oberste Dienstbehörde). Ob im Einzelfall eine Ausnahme in Betracht kommt, klärt die berufende Hochschule vor der Ernennung.
Für die Versorgung ist die Unterscheidung folgenreich: Nur wer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (oder in einem entsprechend langen Zeitbeamtenverhältnis) steht, erwirbt Ansprüche nach BayBeamtVG. Angestellte Professorinnen und Professoren fallen unter die gesetzliche Rentenversicherung und in der Regel zusätzlich unter die VBL — bei in der Praxis spürbar niedrigerem Versorgungsniveau (siehe Beamtenpension vs. Rente).
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3. Altersgrenzen, Ruhestand und Ausscheiden
Die Regelaltersgrenze für Bundes- und Landesbeamte beträgt 67 Jahre. Für Bayern ergibt sich das aus Art. 62 BayBG. Für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 enthält Art. 143 BayBG eine monatsgenaue Übergangsstaffel; ab Geburtsjahrgang 1964 gilt durchgängig die 67er-Grenze.
Der Ruhestandseintritt erfolgt zum Ende des Semesters, in dem die Altersgrenze erreicht wird. Die Norm dazu ist Art. 53 Abs. 5 Satz 1 BayHIG: „Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze wird zum Ende des Semesters wirksam, in dem die Beamtin oder der Beamte die Altersgrenze erreicht." (am 08.09.2026 im amtlichen Volltext auf gesetze-bayern.de nachgelesen).
Ein Hinausschieben des Ruhestands auf Antrag — typischerweise bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres — ist in Bayern grundsätzlich möglich, wenn dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.
Bei vorzeitigem Ruhestand wird das Ruhegehalt nach Art. 26 BayBeamtVG um 3,6 % je Jahr des vorgezogenen Eintritts gekürzt. Die Kürzung ist auf insgesamt 10,8 % gedeckelt.
4. W 2/W 3-Grundgehalt in Bayern (Stand 01.02.2025)
Bayern gehört zu den wenigen Bundesländern, die in der W-Besoldung Erfahrungsstufen eingeführt haben (Art. 42 BayBesG): Die Besoldung beginnt in Stufe 1, steigt nach 5 Jahren in Stufe 2 und nach weiteren 7 Jahren (insgesamt 12 Jahren) in Stufe 3.
Amtliche Grundgehaltssätze nach der LfF-Tabelle (Besoldungsordnung W, Stand 01.02.2025):
| Besoldungsgruppe | Stufe 1 | Stufe 2 (nach 5 J.) | Stufe 3 (nach 12 J.) |
|---|---|---|---|
| W 2 | 6.824 € | 7.094 € | 7.499 € |
| W 3 | 8.039 € | 8.309 € | 8.646 € |
| W 1 (Juniorprof.) | 5.539 € | — keine Erfahrungsstufen — | |
Hinzu kommen Familienzuschlag, Leistungsbezüge und die jährliche Sonderzahlung. Lineare Besoldungsanpassungen werden in Bayern durch Bezügeanpassungsgesetze beschlossen; maßgeblich ist die jeweils amtlich in Kraft getretene Tabelle des LfF. Den aktuellen Stichtag und Prozentsatz bitte direkt der LfF-Besoldungstabelle entnehmen — diese Wissensseite verzichtet bewusst auf prospektive Prozentangaben, solange das jeweilige Bezügeanpassungsgesetz nicht amtlich verifizierbar ist.
5. Ruhegehaltssatz, Wartezeit und Höchstsatz
Die Berechnung des Ruhegehalts folgt einer einfachen Formel:
höchstens 71,75 % der ruhegehaltfähigen Bezüge (Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG).
Daraus folgt: Der Höchstsatz wird erst nach 40 ruhegehaltfähigen Dienstjahren erreicht (40 × 1,79375 % = 71,75 %). Wer mit 40 Jahren auf eine W 3-Professur berufen wird und mit 67 in den Ruhestand tritt, kommt aus dem reinen Beamtenverhältnis nur auf 27 Dienstjahre — der Rest muss über anerkannte Vordienstzeiten kommen.
Wartezeit (Art. 11 BayBeamtVG): Ein Anspruch auf Ruhegehalt entsteht grundsätzlich erst nach einer Dienstzeit von mindestens fünf Jahren. Ausnahme: Bei Dienstunfähigkeit infolge einer Dienstbeschädigung („Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung … bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes") entfällt die Wartezeit (Art. 11 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG). Was bei Dienstunfähigkeit und bei der Mindestversorgung gilt, steht auf der Seite Dienstunfähigkeit von Professorinnen und Professoren in Bayern.
6. Ruhegehaltfähige Leistungsbezüge — Bayerns gestaffelte 22 / 38 / 57 %
Professorinnen und Professoren der Besoldungsordnung W erhalten neben dem Grundgehalt Hochschulleistungsbezüge in drei Formen: Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge, besondere Leistungsbezüge für Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie Funktions-Leistungsbezüge (Dekanat, Studiendekanat, Rektorat etc.). Rechtsgrundlagen: Art. 69 ff. BayBesG; den Vergaberahmen, aus dem die Hochschule sie vergibt, regelt Art. 73 BayBesG.
Für die Pension ist entscheidend, welcher Anteil dieser Bezüge ruhegehaltfähig ist. Bayern staffelt diese Obergrenze (Art. 13 Abs. 5 BayBeamtVG):
| Konstellation | Höchstanteil am Grundgehalt | Quote der Stellen |
|---|---|---|
| Grundfall | bis 22 % | alle W 2/W 3-Stellen |
| Per schriftlicher Hochschulerklärung | bis 38 % | max. 12 % der W 2/W 3-Stellen |
| Spitzenfälle (zusätzlich) | bis 57 % | weitere max. 5 % der W 3-Stellen |
Fristen (Art. 13 BayBeamtVG):
- Unbefristete Berufungs-/Bleibe-/besondere Leistungsbezüge: müssen zuletzt mindestens 2 Jahre zugestanden haben.
- Befristete Leistungsbezüge: bei wiederholter Vergabe insgesamt mindestens 10 Jahre.
- Funktions-Leistungsbezüge: zur Hälfte nach 5 Jahren, voll nach 10 Jahren Funktionsausübung ruhegehaltfähig.
Konsumtion: Berufungs-/Bleibe- und besondere Leistungsbezüge können so vergeben werden, dass sie bei künftigen Grundgehaltserhöhungen (Stufenaufstieg oder allgemeine Anpassung) ganz oder teilweise „aufgezehrt" werden. Ob im Einzelfall konsumtiv ausgestaltet, ergibt sich aus dem konkreten Vergabebescheid und ist Verhandlungsthema in der Berufungsverhandlung.
Die Forschungs- und Lehrzulage für eingeworbene Drittmittel (Art. 57 BayBesG) ist eigenständig geregelt: Sie ist nicht ruhegehaltfähig und zählt nicht zum Vergaberahmen.
7. Vordienstzeiten und förderliche Zeiten
Weil Professorinnen und Professoren selten direkt nach dem Studium berufen werden, sind die anerkannten Vordienstzeiten der zweite große Faktor für die Pension. Bayern unterscheidet dabei zwei Ebenen:
Bei der Besoldung (Erfahrungsstufe)
Nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG können förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten — etwa einschlägige Tätigkeiten in der Wirtschaft, im Ausland oder in der Forschung — fiktiv auf den Stufenfestsetzungszeitpunkt vorgezogen werden (Anerkennung durch die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium; Sonderregeln für bestimmte Anfangszeiten). Wirkung: Schnellerer Erreichen von W-Stufe 2 (nach 5 J.) bzw. Stufe 3 (nach 12 J.).
Bei der Versorgung (ruhegehaltfähige Dienstzeit)
Das BayBeamtVG kennt Muss-, Soll- und Kann-Vordienstzeiten (Art. 14, 16–23 BayBeamtVG). Praxisrelevant für Hochschullehrende:
- Vorangegangene privatrechtliche Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst, wenn sie zur Ernennung geführt haben.
- Bestimmte förderliche hauptberufliche Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, soweit sie für das Professorenamt einschlägig waren (Kann-Anrechnung, Ermessen).
- Anrechenbare Promotions- und Habilitationszeiten im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenzen.
Die konkrete Anerkennung jedes einzelnen Zeitabschnitts ist ermessens- und einzelfallabhängig. Wer mit langer Industrie-, Auslands- oder Drittmittel-Biografie berufen wird, sollte die Anerkennung von Vordienstzeiten aktiv und schriftlich in der Berufungsverhandlung beantragen — automatisch passiert hier nichts. Ein Versorgungsauskunfts-Antrag beim LfF empfiehlt sich vor Verhandlungsabschluss.
8. Versorgungsabschläge, Hinzuverdienst und Mindestversorgung
Versorgungsabschlag (Art. 26 BayBeamtVG): Bei vorzeitigem Ruhestand werden je Jahr vorgezogenen Eintritts 3,6 % abgezogen, gedeckelt auf insgesamt 10,8 %. Abschlagsfreier vorzeitiger Ruhestand ist nur in eng begrenzten Sonderkonstellationen möglich.
Zuschlag bei Hinausschieben: Wer über die Regelaltersgrenze hinaus weiterarbeitet, kann das Ruhegehalt entsprechend Art. 26 BayBeamtVG durch Zuschläge erhöhen.
Hinzuverdienst im Ruhestand: Versorgungsbezüge können bei Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen gekürzt werden (Ruhensregelungen), insbesondere bei erneuter Verwendung im öffentlichen Dienst. Privates Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit (Gutachten, Vorträge, Buchhonorare) unterliegt grundsätzlich günstigeren Grenzen als Bezüge aus dem öffentlichen Dienst. Die konkreten Grenzbeträge variieren mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze und sollten im Einzelfall mit dem LfF abgeklärt werden.
9. Beihilfe und Krankenversicherung im Ruhestand
Auch Versorgungsempfängerinnen und -empfänger behalten in Bayern den Beihilfeanspruch. Bemessungssätze:
- Versorgungsempfänger: 70 % der beihilfefähigen Aufwendungen.
- Berücksichtigungsfähige Ehegatten/Lebenspartner: 70 %.
- Berücksichtigungsfähige Kinder: 80 %.
Den verbleibenden Anteil deckt eine private Restkostenversicherung ab, deren Beiträge im Alter typischerweise spürbar niedriger sind als die voll zu tragenden Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung.
Pauschale Beihilfe (Hamburger Modell): Stand Juni 2026 bietet Bayern keine pauschale Beihilfe als Alternative zur PKV an — anders als z. B. Hamburg (seit 2018) und mehrere andere Länder; auf Bundesebene gibt es sie nach dem Sachstand WD 8-046/25 des Bundestages (22.07.2025) und nach dem Wortlaut des § 80 BBG ebenfalls nicht — dort ist eine Pauschale nur für Pflegefälle vorgesehen (geprüft 08.09.2026). Wer dauerhaft GKV-versichert bleiben möchte und auf einen Zuschuss zum GKV-Beitrag spekuliert, sollte das vor einer Entscheidung pro/contra Bayern beim LfF prüfen lassen; politische Änderungen sind nicht ausgeschlossen.
10. Was ein unbefristeter Berufungs-Leistungsbezug für die Pension bedeutet
Die Wirkung entsteht in drei Schritten. Wir nennen die Regeln — eine Beispielrechnung mit Eurobeträgen steht hier nicht: Jede Zahl, die wir einsetzen würden, wäre eine Annahme über Ihre Zulage und Ihre anerkannten Dienstzeiten, und damit unsere Rechnung und keine Quelle. Verbindlich rechnet das Bayerische Landesamt für Finanzen in der Versorgungsauskunft.
Schritt 1 — der Deckel. Ruhegehaltfähig ist ein Leistungsbezug nur bis zu der Grenze, die Art. 13 Abs. 5 BayBeamtVG setzt: im Grundfall bis 22 % des Grundgehalts, per schriftlicher Hochschulerklärung bis 38 % für höchstens 12 % der W-2/W-3-Stellen und in Spitzenfällen bis 57 % für weitere höchstens 5 % der W-3-Stellen (Abschnitt 6).
Schritt 2 — was unter dem Deckel bleibt, zählt voll. Der Prozentsatz ist eine Obergrenze, kein anteiliger Abschlag: Eine unbefristete Zulage, die darunter liegt, geht vollständig in die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ein. Voraussetzung sind die Fristen aus Art. 13 BayBeamtVG — mindestens zwei Jahre unbefristet, zehn Jahre bei wiederholt befristeter Vergabe.
Schritt 3 — der Ruhegehaltssatz. Auf die so ermittelten Bezüge wird der Satz nach Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG angewandt: 1,79375 % je ruhegehaltfähigem Dienstjahr, höchstens 71,75 % nach 40 Jahren. Die Zulage schlägt also mit genau diesem Satz auf das Ruhegehalt durch — nicht mit ihrem vollen Betrag.
Das aktuelle Grundgehalt als Ausgangsgröße zeigt der Gehaltsrechner für W 3 in Bayern; die Höhe Ihrer Zulage steht im Berufungsschreiben, der Ruhegehaltssatz in der Versorgungsauskunft.
11. Häufige Fragen zur Beamtenpension in Bayern
Werden Professorinnen und Professoren in Bayern verbeamtet?
Ja, in der Regel werden Professorinnen und Professoren in Bayern nach Art. 58 Abs. 1 BayHIG zu Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit ernannt. Daneben sind ein Beamtenverhältnis auf Zeit (bis zu sechs Jahre), eine Tenure-Track-Konstellation oder in Sonderfällen ein privatrechtliches Dienstverhältnis möglich. Wer angestellt statt verbeamtet ist, fällt nicht unter die Beamtenversorgung, sondern unter die gesetzliche Rentenversicherung und VBL.
Wie hoch ist das maximale Ruhegehalt für Professoren in Bayern?
Nach Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG beträgt das Ruhegehalt 1,79375 Prozent je Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit, höchstens jedoch 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Bezüge. Der Höchstsatz wird erst nach 40 ruhegehaltfähigen Dienstjahren erreicht. Für später berufene Professorinnen und Professoren ist dieser Wert in der Praxis oft nicht erreichbar; die Anerkennung von Vordienstzeiten ist deshalb entscheidend.
Welcher Anteil der Leistungsbezüge ist in Bayern ruhegehaltfähig?
Nach Art. 13 Abs. 5 BayBeamtVG sind unbefristete Leistungsbezüge im Grundfall bis höchstens 22 Prozent des zuletzt zustehenden Grundgehalts ruhegehaltfähig. Per schriftlicher Erklärung der Hochschule kann die Grenze auf bis zu 38 Prozent angehoben werden, allerdings nur für höchstens 12 Prozent der im Haushaltsplan ausgewiesenen W 2- und W 3-Stellen; für weitere höchstens 5 Prozent der W 3-Stellen sind sogar bis zu 57 Prozent möglich. Voraussetzung ist eine Mindestbezugsdauer von zwei Jahren (unbefristet) bzw. zehn Jahren (befristet, bei wiederholter Vergabe).
Wann tritt eine Professorin oder ein Professor in Bayern in den Ruhestand?
Die Regelaltersgrenze liegt nach Art. 62 BayBG bei Vollendung des 67. Lebensjahres; für die Geburtsjahrgänge bis 1963 gelten nach Art. 143 BayBG monatsgenaue Übergangsregelungen. Für Hochschulprofessuren verschiebt Art. 53 Abs. 5 Satz 1 BayHIG den Eintritt: Er wird zum Ende des Semesters wirksam, in dem die Beamtin oder der Beamte die Altersgrenze erreicht. Den genauen Kalendertag nennt die Hochschulverwaltung, die Versorgungsauskunft das Bayerische Landesamt für Finanzen (LfF).
Bietet Bayern eine pauschale Beihilfe als Alternative zur PKV?
Stand Juni 2026: Bayern bietet im Unterschied zu Hamburg, Berlin und weiteren Ländern derzeit kein Modell der pauschalen Beihilfe an; auf Bundesebene gibt es sie nach § 80 BBG und dem Bundestags-Sachstand WD 8-046/25 ebenfalls nicht. Versorgungsempfänger sind auf den klassischen Beihilfeanspruch von 70 Prozent und eine private Restkostenversicherung angewiesen. Bei zukünftigen Änderungen empfiehlt sich die direkte Rückfrage beim LfF.
Spielt die Mindestversorgung für Professoren in Bayern eine Rolle?
In der Regel nicht. Die Mindestversorgung nach Art. 26 Abs. 5 BayBeamtVG (35 Prozent der ruhegehaltfähigen Bezüge bzw. 66,5 Prozent aus der Endstufe A 3, falls günstiger) ist ein Sicherungsnetz und wird vor allem bei sehr kurzer Dienstzeit, Dienstunfähigkeit oder Dienstbeschädigung relevant. Für regulär berufene W 2/W 3-Professorinnen und Professoren mit normaler Dienstzeit ergibt die individuelle Berechnung aus Dienstzeit, Grundgehalt und ruhegehaltfähigen Leistungsbezügen praktisch immer einen höheren Ruhegehaltsanspruch. A 3 ist dabei kein wissenschaftliches Amt, sondern lediglich ein gesetzlicher Rechenanker im Versorgungsrecht.
Mit welchem Alter geht eine Professorin in Bayern in den Ruhestand?
Die Regelaltersgrenze ist die Vollendung des 67. Lebensjahres (Art. 62 BayBG); für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 gilt die monatsgenaue Übergangsstaffel des Art. 143 BayBG, ab Jahrgang 1964 durchgängig 67. Ein Hinausschieben auf Antrag ist grundsätzlich möglich, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen — typischerweise bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres.
Der Termin ist dabei nicht der Geburtstag: Nach Art. 53 Abs. 5 Satz 1 BayHIG wird der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze „zum Ende des Semesters wirksam, in dem die Beamtin oder der Beamte die Altersgrenze erreicht". Bayern verschiebt damit auf das Semesterende — anders als etwa Nordrhein-Westfalen, wo nur bis zum Ende der Vorlesungszeit verschoben wird und auch das nur, wenn der Monat der Altersgrenze überhaupt in die Vorlesungszeit fällt (§ 123 Abs. 3 LBG NRW). Den genauen Kalendertag nennt die Hochschulverwaltung; die Versorgungsauskunft kommt vom LfF (Abschnitt 3).
Was kostet der vorzeitige Ruhestand in Bayern?
3,6 % je Jahr des vorgezogenen Eintritts, gedeckelt auf insgesamt 10,8 % (Art. 26 BayBeamtVG). Der Abschlag bleibt dauerhaft; abschlagsfrei ist der vorzeitige Ruhestand nur in eng begrenzten Sonderkonstellationen.
In die Gegenrichtung kann ein Weiterarbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus das Ruhegehalt nach derselben Norm über Zuschläge erhöhen. Wer im Ruhestand hinzuverdient, sollte die Ruhensregelungen kennen: Bezüge aus erneuter Verwendung im öffentlichen Dienst werden strenger behandelt als Honorare aus selbstständiger Tätigkeit; die konkreten Grenzbeträge nennt das LfF im Einzelfall (Abschnitt 8).
Was bringen die bayerischen W-Erfahrungsstufen für die Pension?
Bayern ist eines der wenigen Länder mit Erfahrungsstufen in W 2 und W 3; der Aufstieg erfolgt nach 5 und nach 12 Jahren (Art. 42 BayBesG). Weil das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der erreichten Stufe berechnet wird, wirkt der Stufenaufstieg unmittelbar auf die Bemessungsgrundlage — in stufenlosen Ländern kann nur eine ruhegehaltfähige Zulage denselben Effekt erzielen.
Für spät Berufene relativiert sich der Vorteil: Wer erst mit Mitte fünfzig auf eine bayerische Professur kommt, erreicht die oberste Stufe unter Umständen nicht mehr. Welches Grundgehalt zu welcher Stufe gehört, zeigt der Rechner — die Stufe wählen Sie dort selbst: W 2 in Bayern öffnen · W 3 in Bayern öffnen. Die Pension selbst rechnet das Landesamt für Finanzen; eine Schätzung von uns wäre keine Quelle.
Wie viel meiner Leistungsbezüge zählt in Bayern für die Pension?
Bayern staffelt die Obergrenzen: bis 22 % des Grundgehalts im Grundfall für alle W 2/W 3-Stellen, bis 38 % per schriftlicher Hochschulerklärung für höchstens 12 % der Stellen und bis 57 % in Spitzenfällen für weitere höchstens 5 % der W 3-Stellen (Art. 13 Abs. 5 BayBeamtVG).
Entscheidend sind daneben die Fristen: unbefristete Berufungs-, Bleibe- und besondere Leistungsbezüge müssen zuletzt mindestens zwei Jahre zugestanden haben, befristete bei wiederholter Vergabe insgesamt zehn Jahre; Funktions-Leistungsbezüge werden nach fünf Jahren zur Hälfte und nach zehn Jahren voll ruhegehaltfähig (Art. 13 BayBeamtVG). Wer in der Berufungsverhandlung nur über die Höhe spricht und nicht über Befristung und Stellenquote, lässt die für die Pension entscheidenden Voraussetzungen außer Betracht (Abschnitt 6).
12. Quellen und amtliche Volltexte
- Art. 11 BayBeamtVG (Entstehung des Anspruchs, Wartezeit 5 Jahre) — gesetze-bayern.de
- Art. 13 BayBeamtVG (Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge, 22 / 38 / 57 %, Quoten 12 / 5 %, Fristen) — gesetze-bayern.de
- Art. 26 BayBeamtVG (Ruhegehaltssatz 1,79375 %/Jahr, Höchstsatz 71,75 %, Mindestversorgung 35 % / 66,5 % aus A 3, Versorgungsabschlag 3,6 %/Jahr, max. 10,8 %) — gesetze-bayern.de
- Art. 31 BayBesG (förderliche Vordienstzeiten bei der Stufenfestsetzung) — gesetze-bayern.de
- Art. 42 BayBesG (W-Erfahrungsstufen, Aufstieg nach 5 / 12 Jahren) — gesetze-bayern.de
- Art. 57 BayBesG (Forschungs-/Lehrzulage, nicht ruhegehaltfähig) — gesetze-bayern.de
- Art. 69 ff. BayBesG (Hochschulleistungsbezüge: Berufungs-/Bleibe-, besondere und Funktions-Leistungsbezüge) — gesetze-bayern.de
- Art. 60 Abs. 3 BayHIG (Höchstaltersgrenze 52 für die Ernennung zur Professorin oder zum Professor im Beamtenverhältnis; Ausnahme durch das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat) — gesetze-bayern.de
- Art. 23 BayBG (Allgemeine Höchstaltersgrenze 45 für Berufung, Ausnahmen) — gesetze-bayern.de
- Art. 73 BayBesG (Vergaberahmen für die Hochschulleistungsbezüge) — gesetze-bayern.de
- Art. 62 BayBG (Regelaltersgrenze 67) und Art. 143 BayBG (Übergangsstaffel 65 → 67) — Art. 62 / Art. 143
- Art. 58 BayHIG (Dienstrechtliche Stellung: Lebenszeit, Zeitprofessur, Tenure Track) — gesetze-bayern.de
- Art. 53 Abs. 5 Satz 1 BayHIG (Ruhestand wird zum Ende des Semesters wirksam, in dem die Altersgrenze erreicht wird) — gesetze-bayern.de (Wortlaut nachgelesen 08.09.2026)
- Bayerisches Landesamt für Finanzen (LfF) — Besoldungstabellen, Versorgung — lff.bayern.de
- Bayerisches Staatsministerium der Finanzen — Beamtenversorgung (Grundzüge) — stmfh.bayern.de