Beamtenpension Rheinland-Pfalz: Professorenpension nach LBeamtVG RLP (Leistungsbezüge bis 40 %, auf Erklärung bis 80 % des Grundgehalts ruhegehaltfähig)

VersorgungProfessurLandesrechtVon Stand: 28. September 2026

Kurzfazit

Rheinland-Pfalz kombiniert für Professorinnen und Professoren einen gestaffelten Leistungsbezugs-Deckel (Grundfall 40 %, Hochschulerklärung 50/60/80 %; § 84 LBeamtVG) mit einer ausdrücklich normierten Semesterende-Regelung in § 52 Abs. 3 HochSchG. Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung von Professoren: 50 Jahre nach § 8 LbVO. Versorgungsstelle: Landesamt für Finanzen Rheinland-Pfalz (LfF). Hinweis zur Beihilfe: Rheinland-Pfalz wird nach dem Bundestag-Sachstand WD 8-046/25 (22.07.2025) nicht als Land mit pauschaler Beihilfe geführt; eine RP-spezifische Quotelung lässt sich nicht mit einer Primärquelle belegen. Belegte Übersicht: Pauschale Beihilfe nach Bundesland.

Beispielrechnung: Nach 40 ruhegehaltfähigen Dienstjahren (1,79375 % je Jahr) beträgt das Ruhegehalt aus W 3 in Rheinland-Pfalz 5.678,68 € brutto im Monat, aus W 2 5.022,99 € — mit dem Höchstsatz von 71,75 % auf die höchste Stufe der W-Tabelle; mit 1.000,00 € ruhegehaltfähigem Leistungsbezug sind es bei W 3 6.396,18 €. Zur Rechnung

Vom Gehalt zur Pension: W 2/W 3, ruhegehaltfähige Bezüge, Beispielrechnung

Wie viel Pension aus einer W-2- oder W-3-Professur in Rheinland-Pfalz wird, hängt an drei Größen: dem Grundgehalt vor dem Ruhestand, dem Teil der Leistungsbezüge, der ruhegehaltfähig ist, und dem Ruhegehaltssatz von 1,79375 % je Dienstjahr, höchstens 71,75 % (§ 24 Abs. 1 LBeamtVG).

W 2 und W 3 vorher: das Grundgehalt

Die Pension rechnet mit dem zuletzt bezogenen Grundgehalt. Was W 2 und W 3 in Rheinland-Pfalz insgesamt einbringen, zeigt Professorengehalt Rheinland-Pfalz.

BesoldungsgruppeGrundgehalt im Monat (gültig ab 01.04.2026)
W 27.000,68 €
W 37.914,53 €

Fundstelle: Anlage 6 LBesG RP (Anlage I zu Art. 4 Nr. 5), „Gültig ab 1. April 2026“, „3. Landesbesoldungsordnung W“, LfF Rheinland-Pfalz.

Was ist ruhegehaltfähig?

BestandteilRuhegehaltfähig?RegelNorm
Grundgehaltjazählt voll§ 12 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG
Fassung: aktuelle Gesamtausgabe im amtlichen Landesrechtsportal, gelesen 28.09.2026
Hochschulleistungsbezüge (Berufung, Bleibe, besondere Leistungen)teilweiseunbefristete nach zwei Jahren, befristete bei wiederholter Vergabe nach zehn Jahren; insgesamt bis 40 % des Grundgehalts, auf Erklärung der Hochschule für begrenzte Stellenanteile bis 50, 60 oder 80 %§ 84 Abs. 1, 2 und 5 LBeamtVG
Fassung: aktuelle Gesamtausgabe im amtlichen Landesrechtsportal, gelesen 28.09.2026
Funktions-Leistungsbezügeteilweisezu einem Viertel nach vier Jahren, zur Hälfte nach acht Jahren; voll für hauptberufliche Hochschulleitungen aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit§ 84 Abs. 3 und 6 LBeamtVG
Fassung: aktuelle Gesamtausgabe im amtlichen Landesrechtsportal, gelesen 28.09.2026
Forschungs- und Lehrzulageneinnicht in der abschließenden Aufzählung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge§ 12 Abs. 1 LBeamtVG; § 39 LBesG
Fassung: aktuelle Gesamtausgabe im amtlichen Landesrechtsportal, gelesen 28.09.2026
Familienzuschlagteilweiseder Familienzuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBesG§ 12 Abs. 1 Nr. 5 LBeamtVG
Fassung: aktuelle Gesamtausgabe im amtlichen Landesrechtsportal, gelesen 28.09.2026

Beispielrechnung: Ruhegehalt aus W 2 und W 3

Beispielrechnung. Annahmen: 40 ruhegehaltfähige Dienstjahre und damit der Höchstsatz, Ruhestand mit der Altersgrenze ohne Abschlag, höchste Stufe der Tabelle, ohne Familienzuschlag und ohne Sonderzahlung, vor Steuern und Krankenversicherung. Verbindlich ist allein die Versorgungsauskunft der zuständigen Versorgungsstelle.

Beispielrechnung nur Grundgehalt
RechenschrittW 2W 3
Grundgehalt (gültig ab 01.04.2026)7.000,68 €7.914,53 €
× Höchstsatz 71,75 % (§ 24 Abs. 1 LBeamtVG) = Ruhegehalt brutto im Monat5.022,99 €5.678,68 €

Mit einem ruhegehaltfähigen Leistungsbezug von 1.000,00 € steigt das Ruhegehalt bei W 3 um 717,50 € im Monat:

Beispielrechnung mit 1.000,00 € Leistungsbezug
RechenschrittW 2W 3
Grundgehalt (gültig ab 01.04.2026)7.000,68 €7.914,53 €
+ Beispiel-Leistungsbezug, unbefristet, zuletzt und mindestens zwei Jahre zugestanden. Er liegt unter der Grenze von 40 % des zuletzt zustehenden Grundgehalts (§ 84 Abs. 1 und 5 LBeamtVG: 2.800,27 € bzw. 3.165,81 €) und zählt deshalb voll1.000,00 €1.000,00 €
= Summe8.000,68 €8.914,53 €
× Höchstsatz 71,75 % (§ 24 Abs. 1 LBeamtVG) = Ruhegehalt brutto im Monat5.740,49 €6.396,18 €

Besonderheit in Rheinland-Pfalz: Hochschulleistungsbezüge fließen bis 40 % des Grundgehalts in die ruhegehaltfähigen Bezüge ein; die Hochschule kann für begrenzte Stellenanteile bis 50, 60 oder 80 % erklären (§ 84 LBeamtVG).

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1. Maßgebliches Versorgungsrecht und zuständige Stelle

  • Versorgungsgesetz: Landesbeamtenversorgungsgesetz Rheinland-Pfalz (LBeamtVG) — § 24 (Höhe des Ruhegehalts), § 84 (Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge bei Hochschullehrenden).
  • Besoldungsgesetz: Landesbesoldungsgesetz Rheinland-Pfalz (LBesG) — §§ 37, 38 (Leistungsbezüge: Arten, Befristung, Vergaberahmen).
  • Hochschulrecht: Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz (HochSchG) Fassung 23.09.2020 — § 49 (Einstellungsvoraussetzungen), § 52 Abs. 3 (Semesterende-Regel).
  • Beamtenrecht: Landesbeamtengesetz (LBG) und Laufbahnverordnung (LbVO) — § 8 (Einstellungshöchstaltersgrenze).
  • Zuständige Stelle: Landesamt für Finanzen RLP (LfF), Abteilung Versorgung; veröffentlicht amtliche Besoldungs- und Versorgungsinformationen.

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2. Verbeamtung und Höchstaltersgrenze 50

Professuren werden in RLP regelmäßig im Beamtenverhältnis (auf Zeit oder Lebenszeit) besetzt. Wird die Einstellungshöchstaltersgrenze überschritten, erfolgt die Berufung im Angestelltenverhältnis (außertariflich, in Anlehnung an die W-Besoldung) — dann keine Beamtenversorgung, sondern gesetzliche Rentenversicherung plus ggf. Zusatzversorgung.

Nach § 8 LbVO gilt für Professorinnen und Professoren grundsätzlich eine Einstellungshöchstaltersgrenze mit Vollendung des 50. Lebensjahres; das Ministerium kann bei erheblichem dienstlichen Interesse Ausnahmen zulassen (z. B. außergewöhnlicher Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern oder unbillige Härte). Die allgemeine haushaltsrechtliche Einstellungsaltersgrenze des Landes wurde 2023 von 40 auf 45 Jahre angehoben; für Professoren ist jedoch die speziellere 50-Jahre-Grenze maßgeblich.

3. Altersgrenze und Semesterende (§ 52 Abs. 3 HochSchG)

Die Regelaltersgrenze beträgt nach LBeamtVG / LBG das vollendete 67. Lebensjahr (mit jahrgangsabhängiger Anhebung; das LfF stellt eine Kurzfassung „Anhebung der Altersgrenzen" bereit).

Semesterende: Nach § 52 Abs. 3 HochSchG treten Professoren im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit „mit dem Ablauf des letzten Monats des Semesters, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand". Maßgeblich ist also das Semesterende, nicht das Monatsende des Geburtsmonats.

Hinausschieben: Auf Antrag im dienstlichen Interesse möglich; den Zeitrahmen regelt § 52 HochSchG.

Emeritiert heißt im RuhestandWelcher Titel bleibt, wie man „Prof. em.“ schreibt und was man danach noch darf, erklärt Emeritierung und Professor im Ruhestand.

4. W 2/W 3-Grundgehalt (Stand 01.04.2026)

Stufenlose W-Besoldung. Werte aus Anlage 6 LBesG RP (Anlage I zu Artikel 4 Nr. 5), „3. Landesbesoldungsordnung W“, gültig ab 1. April 2026 — laufende Tabelle des Landesamts für Finanzen Rheinland-Pfalz, abgerufen am 21.09.2026:

BesoldungsgruppeGrundgehalt (brutto/Monat)
W 15.788,05 €
W 27.000,68 €
W 37.914,53 €

Werte ohne Familienzuschlag, ohne Leistungsbezüge. Primärquelle: Landesamt für Finanzen RLP — die Tabelle steht dort als geltende (nicht archivierte) Tabelle. Dieselbe Anlage nennt den Mindestbetrag der Leistungsbezüge nach § 37 Abs. 1 Satz 3 mit 435,70 € für W 2 und W 3.

5. Ruhegehaltssatz, Wartezeit, Mindestversorgung

Ruhegehalts-Formel (§ 24 LBeamtVG RLP): Ruhegehalt = ruhegehaltfähige Dienstbezüge × (Anzahl ruhegehaltfähiger Dienstjahre × 1,79375 %), höchstens 71,75 %.

Wartezeit: 5 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit (allgemeiner versorgungsrechtlicher Grundsatz).

Versorgungsabschlag: 3,6 % je Jahr vorzeitigen Eintritts, max. 10,8 % bzw. 14,4 %.

Mindestversorgung — Sonderfall: Mindestens 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; alternativ 60,6 % der Endstufe A 5 (zzgl. Erhöhungsbetrag), wenn günstiger. A 5 ist kein wissenschaftliches Amt, sondern ein Rechenanker für Sicherungsfälle — Vertiefung im separaten Wissensstrang „Dienstunfähigkeit Professoren".

6. Ruhegehaltfähige Leistungsbezüge (§ 84 LBeamtVG)

Drei Arten Leistungsbezüge nach §§ 37, 38 LBesG: Berufungs-/Bleibe-, besondere und Funktions-Leistungsbezüge. Nach zehnjähriger hauptberuflicher Professorentätigkeit garantiert die Hochschule Leistungsbezüge mindestens in Höhe eines Mindestbetrags (Anlage 6 LBesG). Befristung: Berufungs-/Bleibe- in der Regel unbefristet; besondere Leistungsbezüge bis zu fünf Jahre befristet möglich; Funktions- für die Dauer der Funktion.

Ruhegehaltfähigkeit (§ 84 LBeamtVG RLP):

  • Unbefristete Leistungsbezüge ruhegehaltfähig, soweit sie zuletzt und mindestens 2 Jahre zugestanden haben.
  • Befristete bei wiederholter Vergabe nach insgesamt mindestens 10 Jahren.
  • Funktions-Leistungsbezüge: zu einem Viertel (Amt mind. 5 J.) bzw. zur Hälfte (mind. 5 J. und 2 Amtszeiten).
  • Deckel: insgesamt bis 40 % des zuletzt zustehenden Grundgehalts. Per Hochschulerklärung erhöhbar auf bis 50 % für 2 % der W 2/W 3-Stelleninhaber; bis 60 % für 4 % der W 3-Inhaber; bis 80 % für 2 % der W 3-Inhaber.

7. Beihilfe

Klassische Beihilfe: Bemessungssatz Versorgungsempfänger regelmäßig 70 %; unter Einkommens-/Beitragsvoraussetzungen erhöht auf 80 % (Antrag nur für die Zukunft, § 57 BVO RLP).

Pauschale Beihilfe: Rheinland-Pfalz wird nach dem Bundestag-Sachstand WD 8-046/25 (22.07.2025) nicht als Land mit pauschaler Beihilfe geführt; eine RP-spezifische Quotelung lässt sich nicht mit einer Primärquelle belegen. Belegte Übersicht: Pauschale Beihilfe nach Bundesland.

8. Rechenbeispiel (W 3 ab 01.04.2026)

Die Beispielrechnung für W 2 und W 3 in Rheinland-Pfalz mit den geltenden Grundgehältern — mit einem Beispiel-Leistungsbezug von 1.000,00 € steht Schritt für Schritt mit Norm im Abschnitt Vom Gehalt zur Pension.

9. Häufige Fragen zur Beamtenpension in Rheinland-Pfalz

Wie hoch ist die Pension eines Professors in Rheinland-Pfalz?

Beispielrechnung: Nach 40 ruhegehaltfähigen Dienstjahren (1,79375 % je Jahr) beträgt das Ruhegehalt aus W 3 in Rheinland-Pfalz 5.678,68 € brutto im Monat, aus W 2 5.022,99 € — mit dem Höchstsatz von 71,75 % auf die höchste Stufe der W-Tabelle; mit 1.000,00 € ruhegehaltfähigem Leistungsbezug sind es bei W 3 6.396,18 €. Maßgeblich sind das Grundgehalt, der ruhegehaltfähige Teil der Leistungsbezüge und die ruhegehaltfähige Dienstzeit; verbindlich ist allein die Versorgungsauskunft.

Wie hoch ist das maximale Ruhegehalt für Professoren in Rheinland-Pfalz?

Nach § 24 LBeamtVG Rheinland-Pfalz beträgt das Ruhegehalt 1,79375 Prozent je ruhegehaltfähigem Dienstjahr, höchstens jedoch 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Der Höchstsatz wird nach 40 ruhegehaltfähigen Dienstjahren erreicht. Der bisherige Höchstsatz wurde von 75 auf 71,75 Prozent abgesenkt; in § 24 LBeamtVG RLP ist diese Absenkung bereits eingearbeitet.

Welcher Anteil der Leistungsbezüge ist in Rheinland-Pfalz ruhegehaltfähig?

Nach § 84 LBeamtVG RLP sind unbefristete Leistungsbezüge ruhegehaltfähig, soweit sie zuletzt und mindestens zwei Jahre zugestanden haben; befristete bei wiederholter Vergabe nach insgesamt mindestens zehn Jahren. Funktions-Leistungsbezüge sind nach mindestens fünfjähriger Amtszeit zu einem Viertel, bei zwei Amtszeiten zur Hälfte ruhegehaltfähig. Der Deckel beträgt insgesamt bis 40 Prozent des zuletzt zustehenden Grundgehalts; per Hochschulerklärung erhöhbar auf bis 50 Prozent für 2 Prozent der W 2/W 3-Stelleninhaber, 60 Prozent für 4 Prozent der W 3-Inhaber und 80 Prozent für 2 Prozent der W 3-Inhaber.

Wann tritt eine Professorin oder ein Professor in Rheinland-Pfalz in den Ruhestand?

Nach § 52 Abs. 3 HochSchG treten Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit dem Ablauf des letzten Monats des Semesters in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen — maßgeblich ist also das Semesterende, nicht das Monatsende des Geburtsmonats. Damit kann das laufende Semester regulär zu Ende geführt werden. Die Regelaltersgrenze beträgt das vollendete 67. Lebensjahr; ein Hinausschieben des Ruhestands im dienstlichen Interesse ist möglich.

Bis zu welchem Alter kann ich in Rheinland-Pfalz als Professor verbeamtet werden?

Für Professorinnen und Professoren gilt nach der Laufbahnverordnung (§ 8 LbVO) grundsätzlich eine Einstellungshöchstaltersgrenze mit Vollendung des 50. Lebensjahres. Für bestimmtes Hochschulpersonal bestehen besondere Ausnahmeregelungen; das zuständige Ministerium kann bei erheblichem dienstlichen Interesse weitere Ausnahmen zulassen (außergewöhnlicher Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern oder unbillige Härte). Die allgemeine haushaltsrechtliche Einstellungsaltersgrenze des Landes wurde 2023 von 40 auf 45 Jahre angehoben; für Professoren gilt jedoch die speziellere 50-Jahre-Grenze.

Bietet Rheinland-Pfalz eine pauschale Beihilfe?

Rheinland-Pfalz wird nach dem Bundestag-Sachstand WD 8-046/25 (22.07.2025) nicht als Land mit pauschaler Beihilfe geführt; eine RP-spezifische Quotelung lässt sich nicht mit einer Primärquelle belegen. Maßgeblich ist die individuelle (klassische) Beihilfe nach der Beihilfeverordnung RLP. Belegte Übersicht: Pauschale Beihilfe nach Bundesland.

Wie hoch ist die Mindestversorgung in Rheinland-Pfalz?

Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (amtsabhängige Mindestversorgung). Alternativ gilt die amtsunabhängige Mindestversorgung in Höhe von 60,6 Prozent der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5 (zzgl. Erhöhungsbetrag), wenn dies günstiger ist. A 5 ist dabei kein wissenschaftliches Amt, sondern ein versorgungsrechtlicher Rechenanker — relevant primär bei Dienstunfähigkeit, Dienstbeschädigung oder sehr kurzer Dienstzeit. Für regulär berufene W 2/W 3-Professoren greift praktisch immer die individuelle Berechnung.

10. Quellen und amtliche Volltexte

  • § 24 LBeamtVG RLP — besoldung-rheinland-pfalz.de
  • § 84 LBeamtVG RLP (Hochschullehrende, Ruhegehaltfähigkeit Leistungsbezüge 40/50/60/80 %)
  • HochSchG RLP (§ 52 Abs. 3 Semesterende) — landesrecht.rlp.de
  • § 37 LBesG RLP (Leistungsbezüge: Arten); § 38 LBesG (Befristung, Vergaberahmen)
  • § 8 LbVO RLP (Höchstalter Einstellung)
  • Landesamt für Finanzen RLP — Gehaltstabellen — lff.rlp.de
  • W-Besoldungstabelle RLP 01.04.2026 – 28.02.2027
  • Beihilfeverordnung RLP (BVO) § 57 Bemessungssätze (individuelle Beihilfe); Übersicht zur pauschalen Beihilfe nach Bundesland — Pauschale Beihilfe nach Bundesland
Hinweis: Ihre Versorgung berechnet das Landesamt für Finanzen Rheinland-Pfalz (LfF) nach LBeamtVG RLP, LBesG, HochSchG und LBG in der geltenden Fassung. Wie viel Ihrer Leistungsbezüge ruhegehaltfähig bleibt, entscheidet sich im Berufungsangebot und in der Zielvereinbarung — lassen Sie sich das dort schriftlich geben.