Berufungskommission: Wer mitentscheidet und worauf es ankommt
Eine Berufungskommission entscheidet, wen eine Hochschule für eine Professur vorschlägt: Sie sichtet die Bewerbungen, lädt zu Vortrag und Gespräch ein und stellt die Liste auf. Den Ruf erteilt sie nicht – Platz eins auf der Liste ist noch keine Zusage. Wer in der Kommission sitzt und wer mitstimmen darf, regeln das Landesrecht und die Berufungsordnung der Hochschule. Hier lesen Sie, was Mitglieder vor der ersten Sitzung klären müssen, wann Befangenheit vorliegt und was jedes der 16 Länder vorgibt.
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Kurz gesagt
- Aufgabe: Die Kommission bewertet Bewerbungen nach vorab festgelegten Kriterien, hört Vortrag und Lehrprobe und schlägt eine Liste vor, in der Regel mit drei Namen.
- Besetzung: Professorinnen und Professoren, wissenschaftliche Mitarbeitende, Studierende und oft ein externes Mitglied; die Gleichstellungsbeauftragte nimmt teil, je nach Hochschule auch Berufungsbeauftragte.
- Entscheidung: Die Liste geht an weitere Gremien der Hochschule und an die Hochschulleitung; den Ruf erteilt je nach Land die Hochschulleitung oder das Ministerium.
Vor der ersten Sitzung
- Stimmrecht: Prüfen Sie in der Berufungsordnung, ob Sie stimmberechtigt oder beratend teilnehmen und welche Mehrheit ein Beschluss braucht.
- Befangenheit: Betreuung, gemeinsame Publikationen oder enge Zusammenarbeit mit Bewerbern früh offenlegen; über die Folge entscheidet nicht das betroffene Mitglied.
- Vertraulichkeit: Unterlagen und Beratung bleiben intern; Auskünfte an Bewerber gibt der Vorsitz.
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Inhalt
Wer sitzt in einer Berufungskommission?
In der Kommission sitzen vor allem Professorinnen und Professoren, dazu wissenschaftliche Mitarbeitende, Studierende und meist mindestens ein Mitglied von außerhalb der Hochschule; die Professorinnen und Professoren haben die Mehrheit der Stimmen.
Die Kommission wird für jede Professur neu gebildet, in der Regel vom Fakultäts- oder Fachbereichsrat, und endet mit dem Verfahren. Ihre Mitglieder kommen aus den Gruppen der Hochschule. Dass die Professorinnen und Professoren überwiegen, ist in vielen Landesgesetzen ausdrücklich festgeschrieben: In Baden-Württemberg und Bayern verfügen sie über die Mehrheit der Stimmen, in Berlin über die Mehrheit der Sitze und Stimmen, in Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen, in Sachsen über eine Mehrheit von mindestens einem Sitz. Wie viele Personen insgesamt mitwirken, legen nur wenige Gesetze fest. Hessen nennt feste Zahlen: An Universitäten gehören der Kommission fünf Professorinnen oder Professoren, zwei Studierende und zwei wissenschaftliche Mitglieder an, an Hochschulen für angewandte Wissenschaften drei Professorinnen oder Professoren und zwei Studierende (§ 69 Abs. 3 HessHG). Sachsen-Anhalt beschreibt eine Soll-Besetzung: den Vorsitz, vier Professorinnen oder Professoren der Hochschule, mindestens eine Professorin oder einen Professor einer anderen Hochschule, zwei wissenschaftliche Mitarbeitende, zwei Studierende und die Gleichstellungsbeauftragte (§ 36 Abs. 3 HSG LSA).
Überall sonst steht die genaue Zahl in der Berufungsordnung der Hochschule. Zwei Beispiele zeigen die Spannweite: Die Universität Göttingen besetzt eine Kommission für W2- und W3-Professuren grundsätzlich mit fünf Professorinnen oder Professoren, darunter zwei externe, je zwei Mitgliedern der Mitarbeitenden und der Studierenden sowie zwei beratenden Mitgliedern aus Technik und Verwaltung (QS-BV-O, § 3 Abs. 1). Die TH Köln kommt mit sechs stimmberechtigten Mitgliedern aus: vier Professorinnen oder Professoren, eine akademische Mitarbeiterin oder ein akademischer Mitarbeiter und eine Studentin oder ein Student (Berufungsordnung, § 7 Abs. 3).
Wer welche Rolle hat
Nicht jede Person am Tisch stimmt mit ab. Die Tabelle zeigt, welche Rollen in einer Kommission vorkommen und wie sie in Gesetzen und Ordnungen beteiligt sind:
| Rolle | Was sie einbringt | Stimmrecht – Beispiele |
|---|---|---|
| Professorinnen und Professoren der Hochschule | fachliche Bewertung von Forschung und Lehre; aus ihrer Mitte kommt meist der Vorsitz | stimmberechtigt und in der Mehrheit |
| Externe Professorin oder externer Professor | Blick von außen, oft aus demselben Fach an einer anderen Hochschule | stimmberechtigt in Göttingen (zwei) und an der TH Köln (eine Person); Hamburg verlangt mindestens zwei externe Professorinnen oder Professoren |
| Wissenschaftliche Mitarbeitende | Sicht der künftigen Teams, Zusammenarbeit und Betreuung | gehören nach § 69 Abs. 3 HessHG und Art. 66 Abs. 4 BayHIG zur Kommission; in Göttingen und an der TH Köln stimmberechtigt |
| Studierende | Sicht auf die Lehre, oft mit Rückmeldungen aus der Lehrprobe | gehören nach § 48 Abs. 3 LHG Baden-Württemberg und § 62 Abs. 3 HSG Schleswig-Holstein zur Kommission; in Göttingen und an der TH Köln stimmberechtigt |
| Mitarbeitende aus Technik und Verwaltung | Sicht von Werkstatt, Labor und Verwaltung | in Niedersachsen ohne Stimmrecht (§ 26 Abs. 2 NHG), in Berlin und Bremen beratend (§ 73 Abs. 3 BerlHG, § 18 Abs. 6 BremHG) |
| Gleichstellungsbeauftragte | achtet auf Chancengleichheit, gibt eine eigene Stellungnahme ab | in Sachsen-Anhalt stimmberechtigt (§ 36 Abs. 3 HSG LSA); in Göttingen und an der TH Köln beratend mit Antrags- und Rederecht |
| Schwerbehindertenvertretung | wirkt mit, wenn sich schwerbehinderte Menschen bewerben | ohne Stimmrecht; in Nordrhein-Westfalen ist sie am Verfahren zu beteiligen (§ 38 Abs. 4 HG) |
| Berufungsbeauftragte | achtet für die Hochschulleitung auf Verfahren und Recht und berät die Mitglieder | ohne Stimmrecht, etwa an der TH Köln (§ 8 Abs. 3); in Hessen kann die Berufungsordnung sie vorsehen (§ 69 Abs. 3 HessHG) |
Mitglied, beratendes Mitglied, Gutachterin: drei verschiedene Rollen
Stimmberechtigte Mitglieder entscheiden über Einladungen und Liste. Beratende Mitglieder dürfen reden und Anträge stellen, aber nicht abstimmen. Gutachterinnen und Gutachter gehören nicht zur Kommission: An der TH Köln nehmen sie an den Beratungen nicht teil und schreiben ihre vergleichenden Gutachten unabhängig voneinander (§ 14 Abs. 3). Eine Ausnahme kennt Bayern: Das auswärtige Mitglied des Berufungsausschusses kann zugleich ein auswärtiges Gutachten abgeben (Art. 66 Abs. 5 Satz 2 BayHIG). Wer die zu besetzende Professur innehat oder innehatte, gehört nach beiden Beispielordnungen nicht in die Kommission (Göttingen § 3 Abs. 3, TH Köln § 7 Abs. 13).
Wie man Mitglied wird. Die Gruppen schlagen ihre Vertreterinnen und Vertreter vor, der Fakultätsrat wählt oder bestellt sie. An der TH Köln schlagen Dekanin oder Dekan und die Statusgruppen Kandidatinnen und Kandidaten vor, der Fakultätsrat wählt; für das studentische und das Mitarbeitermitglied wird je eine persönliche Stellvertretung gewählt (§ 7 Abs. 2 und 4). In Brandenburg werden die Mitglieder nach Gruppen getrennt gewählt; ein stimmberechtigtes Mitglied bestimmt die Präsidentin oder der Präsident (§ 42 Abs. 2 BbgHG).
Welche Aufgaben übernimmt die Kommission?
Die Kommission führt die Auswahl von den Kriterien bis zur Liste: Sie legt fest, worauf es ankommt, sichtet die Bewerbungen, hört die aussichtsreichsten Personen an, holt Gutachten ein und begründet ihren Vorschlag.
Der Ablauf erstreckt sich über mehrere Monate und folgt einer festen Reihenfolge. Die Tabelle ordnet jedem Schritt das Ergebnis zu, das am Ende in der Akte liegen muss, und zeigt, wer zuständig ist. Die Fundstellen stammen aus den Beispielordnungen der Universität Göttingen und der TH Köln; andere Hochschulen regeln Einzelheiten anders.
| Schritt | Aufgabe der Kommission | Ergebnis in der Akte | Wer zuständig ist |
|---|---|---|---|
| 1. Konstituierung | Vorsitz bestimmen, Regeln zu Verfahren, Befangenheit und Verschwiegenheit zur Kenntnis nehmen | Protokoll mit Hinweis auf Vertraulichkeit | Dekanin oder Dekan eröffnet, Kommission wählt den Vorsitz aus der Professorengruppe (Göttingen § 6 Abs. 1 und 2) |
| 2. Kriterien | Auswahlkriterien aus Ausschreibung und Anforderungsprofil festlegen, gewichten | dokumentierte Kriterien und Gewichtung | Kommission in der ersten Sitzung (TH Köln § 9 Abs. 8) |
| 3. Aktive Suche | geeignete Personen gezielt auf die Ausschreibung hinweisen; in Baden-Württemberg gehört die aktive Gewinnung von Bewerberinnen ausdrücklich dazu | Beschluss über die Ansprache | Kommission, Vorsitz spricht an (Göttingen § 6 Abs. 3; § 48 Abs. 3a LHG Baden-Württemberg) |
| 4. Sichtung | Bewerbungen nach den Kriterien vergleichen, engere Wahl bilden | Beschluss, wer eingeladen wird | Verwaltung prüft Vollständigkeit und formale Voraussetzungen, Kommission entscheidet über die engere Wahl (TH Köln § 10 Abs. 1 und 11) |
| 5. Vorstellung | Vortrag, Lehrprobe und Gespräch durchführen und bewerten | Bewertung je Person | Kommission; Vortrag meist hochschulöffentlich, Gespräch nicht öffentlich (Göttingen § 6 Abs. 4) |
| 6. Gutachten | mindestens zwei auswärtige, vergleichende Gutachten einholen | Gutachten mit Erklärung zur Befangenheit | Kommission benennt, Vorsitz korrespondiert (TH Köln § 14) |
| 7. Liste und Bericht | Listenplätze beschließen, Reihenfolge vergleichend begründen | Berufungsvorschlag, Abschlussbericht, gegebenenfalls Sondervoten | Kommission beschließt, Vorsitz schreibt den Bericht (TH Köln § 13 Abs. 7, Göttingen § 6 Abs. 7) |
Kriterien zuerst, dann die Bewerbungen
Der wichtigste Schritt liegt vor dem ersten Blick in die Unterlagen. Nordrhein-Westfalen schreibt seit August 2026 im Gesetz vor, dass die Kommission ihre Entscheidungskriterien vor der Sichtung hinreichend konkret aufstellt, aktenkundig macht und danach nicht mehr ändert; die pädagogische Eignung muss dabei in besonderer Weise abgebildet sein (§ 38 Abs. 6 HG). Auch die Begründung der Listenplätze darf sich nur auf diese Kriterien stützen. Die TH Köln verlangt, dass Kriterien und Gewichtung schon in der ersten Sitzung festgelegt und dokumentiert werden (§ 9 Abs. 8).
Unsere Einordnung: Diese Reihenfolge schützt nicht nur die Bewerberinnen und Bewerber, sondern auch Sie als Mitglied. Wer erst nach dem Lesen der Unterlagen festlegt, was zählt, passt die Kriterien unbewusst an die Person an, die ihm am besten gefällt. Bestehen Sie deshalb darauf, dass die Kriterien schriftlich vorliegen, bevor die erste Bewerbung besprochen wird – auch wenn die Sitzung dadurch länger dauert.
Was nach der Kommission passiert
Mit dem Beschluss der Liste ist die Arbeit der Kommission im Kern getan, das Verfahren aber nicht. In Niedersachsen gibt die Kommission gegenüber dem Fakultätsrat eine Empfehlung ab; der Fakultätsrat beschließt den Berufungsvorschlag, der Senat nimmt Stellung, das Präsidium entscheidet und legt den Vorschlag dem Ministerium oder dem Stiftungsrat vor (§ 26 Abs. 2 NHG). In Baden-Württemberg muss der Fakultätsrat dem Vorschlag zustimmen (§ 48 Abs. 3 LHG), in Bayern nimmt der Senat zum Vorschlag und zu etwaigen Sondervoten Stellung (Art. 66 Abs. 5 BayHIG). Wer in welchem Land den Ruf erteilt, steht in der Länderkarte des Artikels Berufungsverfahren.
Wie wird abgestimmt und die Liste beschlossen?
Die Kommission beschließt mit Mehrheit, und in ihr haben die Professorinnen und Professoren die Mehrheit der Stimmen; wie viele Mitglieder anwesend sein müssen und wie Enthaltungen zählen, steht in der Berufungsordnung der Hochschule.
Das Landesrecht sichert vor allem die Mehrheit der Professorengruppe und einzelne Verfahrensrechte. Die Einzelheiten der Abstimmung regeln die Hochschulen. Wie das aussieht, zeigt die Berufungsordnung der TH Köln in § 9 Abs. 4:
- Beschlussfähigkeit: Mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder muss anwesend sein, darunter die Mehrheit der professoralen Mitglieder.
- Mehrheit: Beschlüsse fallen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht mit.
- Gleichstand: Bei Stimmengleichheit gilt ein Vorschlag als abgelehnt.
- Keine Übertragung: Wer verhindert ist, kann seine Stimme nicht übertragen; für Studierende und Mitarbeitende springt die gewählte persönliche Stellvertretung für eine ganze Sitzung ein (§ 7 Abs. 4).
- Präsenz: Zugeschaltet werden darf nur in begründeten Ausnahmefällen, und nie bei den Vorstellungen der Bewerberinnen und Bewerber und bei der abschließenden Beratung über die Listenplätze.
Beispiel nach der Berufungsordnung der TH Köln: Die Kommission hat sechs stimmberechtigte Mitglieder, davon vier Professorinnen und Professoren. Zur Sitzung kommen drei Professorinnen und Professoren, das Mitarbeitermitglied und die Studentin – fünf von sechs. Die Kommission ist beschlussfähig, weil mehr als die Hälfte anwesend ist und drei der vier Professorinnen und Professoren im Raum sind.
Über Listenplatz eins stimmen drei mit Ja, eine Person mit Nein, eine enthält sich. Die Enthaltung zählt nicht mit; drei Ja-Stimmen gegen eine Nein-Stimme – der Platz ist beschlossen. Stimmen dagegen zwei mit Ja, zwei mit Nein und eine Person enthält sich, ist der Vorschlag abgelehnt, und die Kommission muss erneut beraten.
Über die Liste wird an der TH Köln nicht im Ganzen abgestimmt, sondern über jeden Listenplatz getrennt (§ 13 Abs. 7). Hält die Kommission nach einer zweiten Ausschreibung nur eine Person für listenfähig, kann sie eine Einerliste vorlegen, wenn die Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder das beschließt (§ 13 Abs. 5). In Mecklenburg-Vorpommern ist die Form vorgeschrieben: Beschlüsse über Berufungsvorschläge ergehen in geheimer Abstimmung (§ 59 Abs. 3 LHG M-V).
Doppelte Mehrheit: wenn auch die Professorengruppe zustimmen muss
Manche Beschlüsse brauchen zwei Mehrheiten zugleich – die der ganzen Kommission und die der Professorinnen und Professoren in ihr. Die Universität Göttingen nennt das „doppelte absolute Mehrheit“ und verlangt sie zum Beispiel, wenn Vorträge und Anhörungen ausnahmsweise per Videokonferenz oder in gemischter Form stattfinden sollen (QS-BV-O, § 11). Ob und wofür eine solche Regel gilt, steht in der Ordnung Ihrer Hochschule.
Sondervotum: wenn Sie mit der Mehrheit nicht einverstanden sind
Wer überstimmt wird, kann seine abweichende Meinung schriftlich festhalten. Das Sondervotum geht mit dem Berufungsvorschlag an die nächsten Gremien, die es lesen, bevor sie entscheiden. Ausdrücklich im Gesetz steht dieses Recht in Baden-Württemberg (§ 48 Abs. 3 LHG), Bayern (Art. 66 Abs. 5 Satz 7 BayHIG), Sachsen-Anhalt (§ 36 Abs. 4 HSG LSA) und Schleswig-Holstein (§ 62 Abs. 5 HSG); in Berlin kann jedes Mitglied des für den Vorschlag zuständigen Gremiums ein abweichendes Votum beifügen lassen (§ 101 Abs. 3 BerlHG). An der TH Köln muss das Sondervotum in der Sitzung angemeldet und innerhalb von 14 Tagen beim Vorsitz eingereicht werden (§ 9 Abs. 5).
Unsere Einordnung: Ein Sondervotum ist kein Affront, sondern das vorgesehene Mittel, eine begründete Minderheitsmeinung in die Akte zu bringen. Es wirkt aber nur, wenn es sachlich ist und sich auf die vorab festgelegten Kriterien stützt. Wer sich übergangen fühlt, sollte zuerst in der Sitzung argumentieren und das Votum erst dann anmelden, wenn die Mehrheit bei ihrer Entscheidung bleibt.
Platz eins ist noch keine Zusage
Die Liste ist ein Vorschlag, kein Ruf und kein Vertrag. Wer den Ruf erteilt, regelt das Land, und nicht überall ist die Reihenfolge bindend: In Bayern entscheidet die Präsidentin oder der Präsident ohne Bindung an die Reihung und kann den Vorschlag insgesamt zurückgeben (Art. 66 Abs. 6 BayHIG), in Hessen erteilt die Präsidentin oder der Präsident den Ruf ohne Bindung an die Reihenfolge (§ 69 Abs. 4 HessHG). An der Universität Bonn geht der Ruf nach einer Ablehnung in Abstimmung mit der Fakultät an die nächstplatzierte Person. Was ein Listenplatz bedeutet und wie es nach dem Ruf weitergeht, erklären die Artikel Berufungsliste und Listenplatz und Berufungsverhandlung.
Befangenheit: Was müssen Mitglieder offenlegen?
Offenlegen müssen Sie jede Beziehung zu einer Bewerberin oder einem Bewerber, die Zweifel an Ihrer Unparteilichkeit wecken kann – Verwandtschaft, Betreuung, gemeinsame Projekte und Publikationen, wirtschaftliche Interessen; ob Sie deshalb ausscheiden, entscheidet die Kommission, nicht Sie selbst.
Das Recht unterscheidet zwei Stufen. Die erste ist der Ausschluss kraft Gesetzes: Wer Angehöriger einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist, darf nicht mitwirken. Die Universität Göttingen stützt sich dafür ausdrücklich auf § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und zählt als Angehörige unter anderem Ehegatten, Lebenspartner und Verlobte, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister und deren Kinder auf (QS-BV-O, § 7 Abs. 1). Die zweite Stufe ist die Besorgnis der Befangenheit: Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, muss das angezeigt und geprüft werden (§ 21 VwVfG). Hier entscheidet der Einzelfall.
Was im Einzelfall zählt, konkretisieren die Ordnungen. Manche verweisen auf die Befangenheitshinweise der Deutschen Forschungsgemeinschaft; die TH Köln schreibt das ausdrücklich vor und beurteilt eine mögliche Befangenheit „anhand der aktuellen DFG-Hinweise zur Befangenheit“ (§ 7 Abs. 18). Der DFG-Vordruck 10.201 teilt die Gründe in zwei Gruppen: Grundsätzlich zum Ausschluss führen etwa Verwandtschaft ersten Grades, Ehe oder Lebenspartnerschaft, eigene wirtschaftliche Interessen, eine derzeitige oder geplante enge wissenschaftliche Kooperation sowie ein Betreuungsverhältnis bis sechs Jahre nach dessen Ende. Einzeln zu entscheiden sind etwa andere persönliche Bindungen oder Konflikte und eine wissenschaftliche Kooperation innerhalb der letzten drei Jahre, zum Beispiel gemeinsame Publikationen.
Drei typische Fälle
Wie unterschiedlich die Maßstäbe ausfallen, zeigen drei redaktionelle Beispiele, gemessen an der Göttinger Ordnung und am DFG-Vordruck:
| Fall | Universität Göttingen (QS-BV-O § 7) | DFG-Vordruck 10.201 | Was Sie tun |
|---|---|---|---|
| Sie haben die Bewerberin promoviert (Erstbetreuung) | Besorgnis der Befangenheit ist in der Regel anzunehmen – ohne zeitliche Grenze | Ausschluss bis sechs Jahre nach Ende des Betreuungsverhältnisses | sofort dem Vorsitz anzeigen; rechnen Sie damit, bei dieser Person nicht mitzuberaten |
| Gemeinsamer Aufsatz mit sechs Autoren, vor zwei Jahren erschienen | in der Regel befangen: gemeinsame Publikation mit weniger als zehn Autorinnen oder Autoren in den vergangenen drei Jahren | Einzelfallentscheidung: wissenschaftliche Kooperation innerhalb der letzten drei Jahre | anzeigen und die Entscheidung der Kommission abwarten |
| Sie kennen den Bewerber von Tagungen | kein Regelbeispiel; relevant erst bei besonderen persönlichen Umständen oder einem anderen wichtigen Grund | kein Listenpunkt; andere persönliche Bindungen werden im Einzelfall geprüft | im Zweifel kurz offenlegen; die bloße Bekanntschaft aus dem Fach steht in keiner der beiden Listen |
Göttingen nennt auch, was keine Befangenheit begründet: etwa dass jemand nach dem Verfahren mit der berufenen Person in derselben Einrichtung arbeiten wird oder an der Zwischenevaluation einer Juniorprofessur beteiligt war (§ 7 Abs. 3). Die Präambel der Ordnung nennt den Grund: Die Befangenheitsprüfung soll so erfolgen, dass der Kommission kein notwendiges Fachwissen verloren geht.
Anzeigen, entscheiden, dokumentieren
Der Ablauf ist in den Ordnungen ähnlich geregelt und folgt dem Muster des § 20 Abs. 4 VwVfG: Das Mitglied teilt den Grund dem Vorsitz mit, die Kommission entscheidet, und das betroffene Mitglied wirkt an dieser Entscheidung nicht mit. In Göttingen fordert der Vorsitz alle Mitglieder nach Eingang der Bewerbungen und vor der ersten Beratung ausdrücklich auf, mögliche Befangenheiten anzuzeigen; der Beschluss wird mit Gründen protokolliert (§ 8 Abs. 1 und 2). Wer befangen ist, darf bei der Beratung über diese Person nicht anwesend sein (§ 8 Abs. 3). An der TH Köln muss das betroffene Mitglied den Raum verlassen, während die Kommission entscheidet (§ 7 Abs. 19). Berlin verpflichtet die Hochschulen, den Umgang mit Befangenheiten und Interessenkonflikten in einer Satzung zu regeln (§ 101 Abs. 8 BerlHG).
Vertraulichkeit: was Sie erzählen dürfen
Über Bewerbungen und Beratungen sprechen Sie nur in der Kommission. Die TH Köln formuliert es so: Die Kommission tagt nicht öffentlich, die Unterlagen und die im Verfahren erworbenen Kenntnisse über Personen sind vertraulich zu behandeln; der Vorsitz weist darauf hin und hält das im Protokoll fest (§ 9 Abs. 1). In Göttingen wird in der ersten Sitzung auf die Verschwiegenheit hingewiesen, und sie gilt ausdrücklich auch gegenüber den Fachkolleginnen und -kollegen, die den Antrag auf die Professur mit vorbereitet haben (QS-BV-O, Präambel und § 3 Abs. 6). Hamburg verpflichtet externe Mitglieder auf das Datengeheimnis (§ 14 Abs. 2 HmbHG). Die Pflicht gilt für alle Mitglieder, auch für Studierende: Weitergeben dürfen Sie, was ohnehin öffentlich ist, etwa die Ankündigung eines hochschulöffentlichen Vortrags – nicht, wer sich beworben hat oder wie die Kommission über jemanden denkt.
Was gilt in den 16 Bundesländern?
Das Landesgesetz setzt den Rahmen – mal mit festen Zahlen wie in Hessen, mal nur mit Grundsätzen wie in Nordrhein-Westfalen; die genaue Besetzung steht dann in der Berufungs- oder Grundordnung der Hochschule.
Die Tabelle fasst je Land zusammen, was der Berufungsparagraf über die Kommission selbst sagt: wer sie bildet, wer darin sitzt und wer die Mehrheit hat, welche Vorgaben es zu externen Mitgliedern und zum Frauenanteil gibt und welche Rechte einzelnen Mitgliedern oder Gruppen eingeräumt sind. Schweigt das Gesetz zu einem Punkt, regelt ihn die Hochschule; das ist keine Regelungslücke, sondern Absicht. Liste, Gutachten, Ruf und Fristen je Land stehen in der Länderkarte zum Berufungsverfahren.
| Land und Norm | Wer bildet die Kommission | Besetzung und Mehrheit | Externe und Frauen | Weitere Rechte |
|---|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg § 48 Abs. 3 und 3a LHG | Rektorat im Benehmen mit der Fakultät; Leitung durch ein Rektorats- oder Dekanatsmitglied | Professorinnen und Professoren der eigenen Hochschule mit Mehrheit der Stimmen; mindestens eine studentische Person; Gleichstellungsbeauftragte | mindestens eine hochschulexterne sachverständige Person; mindestens zwei fachkundige Frauen und zwei fachkundige Männer | Sondervotum jedes Mitglieds; Studiendekanin oder Studiendekan nimmt zur Lehre Stellung; aktive Gewinnung von Bewerberinnen ist Aufgabe der Kommission |
| Bayern Art. 66 Abs. 4 und 5 BayHIG | Fakultätsrat im Einvernehmen mit der Hochschulleitung; heißt Berufungsausschuss | hauptberufliche Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit Mehrheit der Stimmen; mindestens je eine Vertretung der Mitarbeitenden und Promovierenden sowie der Studierenden; Gleichstellungsbeauftragte | mindestens eine auswärtige Professorin oder ein auswärtiger Professor; mindestens eine Professorin, die nicht Gleichstellungsbeauftragte ist | Sondervotum der stimmberechtigten Mitglieder und der Professorinnen und Professoren der Fakultät; Stellungnahmen zur Lehre |
| Berlin § 101 Abs. 3 und 8 BerlHG § 73 Abs. 3 BerlHG | Kommission des Fachbereichsrats; genaue Zusammensetzung regelt die Hochschule durch Satzung | Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit Mehrheit der Sitze und Stimmen; Technik, Service und Verwaltung beratend | mindestens eine externe Hochschullehrerin oder ein externer Hochschullehrer (Soll); mindestens 40 Prozent Frauen unter den Stimmberechtigten (Soll), die Hälfte davon Hochschullehrerinnen | jedes Mitglied des zuständigen Gremiums kann ein abweichendes Votum beifügen lassen; die Satzung regelt den Umgang mit Befangenheiten |
| Brandenburg § 42 Abs. 2 BbgHG | gewählt vom zuständigen Organ des Fachbereichs, nach Gruppen getrennt; ein stimmberechtigtes Mitglied bestimmt die Präsidentin oder der Präsident | akademische Beschäftigte und Studierende je mindestens ein Mitglied; Vorsitz aus der Hochschullehrergruppe der Hochschule | externe sachverständige Personen sollen angehören; mindestens 40 Prozent Frauen unter den Stimmberechtigten (Soll), darunter eine Hochschullehrerin | Stimmgewicht der Hochschullehrergruppe nach den allgemeinen Gremienregeln |
| Bremen § 18 Abs. 5 bis 7 BremHG | Verfahren regelt die Hochschule durch Satzung | alle Gruppen beteiligt, Technik und Verwaltung nur beratend; angemessener Einfluss der Hochschullehrergruppe | in der Regel Mitglieder aus anderen Fachbereichen, Hochschulen oder Forschungseinrichtungen; in der Regel 50 Prozent Frauen unter den Stimmberechtigten, davon mindestens eine Hochschullehrerin | Frauenbeauftragte kann Stellung nehmen und eine Verletzung des Gleichberechtigungsauftrags rügen |
| Hamburg § 14 Abs. 2 HmbHG | in Hochschulen mit Fakultäten die Fakultät; heißt Berufungsausschuss | Professorinnen und Professoren mit mindestens absoluter Mehrheit der Sitze und Stimmen; zwei weitere Mitgliedergruppen mit je einer Vertretung | mindestens zwei externe Professorinnen oder Professoren, vom Präsidium benannt und auf das Datengeheimnis verpflichtet; mindestens 40 Prozent Frauen, auch unter den Hochschullehrenden | Fakultätsrat entscheidet über den vorgelegten Vorschlag |
| Hessen § 69 Abs. 3 HessHG | Dekanat im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten; bestimmt auch den Vorsitz | Universität: fünf Professorinnen oder Professoren, zwei Studierende, zwei wissenschaftliche Mitglieder; Hochschule für angewandte Wissenschaften: drei Professorinnen oder Professoren und zwei Studierende (nach Ordnung auch vier, zwei, eins) | auswärtige Mitglieder oder Mitglieder anderer Fachbereiche je nach Aufgabe der Professur | Berufungsordnung kann beratende Berufungsbeauftragte vorsehen |
| Mecklenburg-Vorpommern § 59 Abs. 3 LHG M-V | Zusammensetzung nach Gruppen | Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit absoluter Mehrheit der Sitze und Stimmen | unter den stimmberechtigten Hochschullehrenden sollen mindestens eine Frau und auswärtige Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler sein | Beschlüsse über Berufungsvorschläge in geheimer Abstimmung |
| Niedersachsen § 26 Abs. 2 NHG | Fakultätsrat im Einvernehmen mit dem Präsidium | nach Gruppen; Mitglieder aus Technik und Verwaltung ohne Stimmrecht | Mitwirkung externer Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ist zu gewährleisten; mindestens 40 Prozent Frauen unter den Stimmberechtigten (Soll), die Hälfte davon Hochschullehrerinnen | Kommission gibt eine Empfehlung ab, der Fakultätsrat beschließt den Vorschlag |
| Nordrhein-Westfalen § 38 Abs. 4 bis 6 HG | Zusammensetzung regelt die vom Senat erlassene Berufungsordnung | nach der Berufungsordnung; Schwerbehindertenvertretung ist zu beteiligen | auswärtige Mitglieder sollen möglichst angehören | Kriterien vor der Sichtung festlegen, aktenkundig machen, nicht mehr ändern; pädagogische Eignung besonders abbilden |
| Rheinland-Pfalz § 50 Abs. 2 und 5 HochSchG | Präsidentin oder Präsident wirkt bei der Zusammensetzung mit; Näheres regelt die Grundordnung | nach der Grundordnung | im Berufungsparagrafen nicht festgelegt; Gleichstellungsbeauftragte ist von Beginn an beteiligt | Stellungnahmen der Gleichstellungsbeauftragten, der Studierenden und der Schwerbehindertenvertretung werden dem Vorschlag beigefügt |
| Saarland § 43 Abs. 3 SHSG | in den Fakultäten, unter Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten oder einer benannten Vertretung | Zusammensetzung in der Grundordnung | mindestens ein hochschulexternes sachverständiges Mitglied; mindestens ein Drittel Frauen unter den Stimmberechtigten (Soll), die Hälfte davon Hochschullehrerinnen | Gleichstellungsbeauftragte kann dem Vorschlag eine Stellungnahme beifügen |
| Sachsen § 61 Abs. 2 SächsHSG | Fakultätsrat nach Anhörung des Rektorats; Vorsitz bestimmt die Rektorin oder der Rektor im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat | Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit einer Mehrheit von mindestens einem Sitz; die übrigen Gruppen angemessen vertreten | mindestens eine externe sachverständige Person; mindestens drei Frauen unter den Stimmberechtigten (Soll) | – |
| Sachsen-Anhalt § 36 Abs. 3 und 4 HSG LSA | Fachbereichsrat | Soll-Besetzung mit Stimmrecht: Vorsitz, vier Professorinnen oder Professoren der Hochschule, zwei wissenschaftliche Mitarbeitende, zwei Studierende, Gleichstellungsbeauftragte | mindestens eine Professorin oder ein Professor einer anderen Hochschule; mindestens drei Frauen, davon eine Professorin (Soll) | Sondervotum der Mitglieder; Votum der Gleichstellungsbeauftragten wird beigefügt |
| Schleswig-Holstein § 62 Abs. 3 und 5 HSG | Fachbereich im Einvernehmen mit dem Präsidium; heißt Berufungsausschuss | Professorinnen und Professoren mit absoluter Mehrheit der Sitze und Stimmen; mindestens drei Hochschullehrende, ein Mitglied des wissenschaftlichen Dienstes, eine studentische Person | mindestens ein Mitglied aus einem anderen Fachbereich oder einer anderen Hochschule (Soll); mindestens 40 Prozent Frauen, die Hälfte davon Hochschullehrerinnen (Soll) | Sondervotum; Studierende im Fachbereichskonvent werden zur pädagogischen Eignung gehört |
| Thüringen § 85 Abs. 3 und 9 ThürHG | Zuständigkeiten regelt die Berufungsordnung der Hochschule | nach der Berufungsordnung | mindestens ein externer Hochschullehrer (Soll); mindestens 40 Prozent Frauen unter den Stimmberechtigten (Soll) | Gleichstellungsbeauftragte kann eine erneute Prüfung verlangen; Studierende werden zur pädagogischen Eignung gehört |
Drei Muster. Erstens legen nur Hessen und Sachsen-Anhalt die ganze Besetzung mit Zahlen fest; andere Länder nennen Mindestvertretungen, etwa je eine Person aus Mitarbeitenden und Studierenden, und überlassen den Rest der Hochschule. Zweitens ist ein externes Mitglied in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Niedersachsen, dem Saarland und Sachsen Pflicht; in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Thüringen soll es dazugehören. Bremen verlangt in der Regel Mitglieder aus anderen Fachbereichen, Hochschulen oder Forschungseinrichtungen, Hessen auswärtige Mitglieder je nach Aufgabe der Professur, Schleswig-Holstein ein Mitglied aus einem anderen Fachbereich oder einer anderen Hochschule. Drittens enthalten 13 Landesgesetze eine Vorgabe zum Frauenanteil in der Kommission, von mindestens einer Professorin in Bayern bis zu in der Regel 50 Prozent der Stimmberechtigten in Bremen.
Bremen und Berlin: wo die Regeln stehen. Für Bremen steht die Beteiligungsregel – alle Gruppen, Technik und Verwaltung nur beratend, in der Regel 50 Prozent Frauen unter den Stimmberechtigten – im Berufungsparagrafen (§ 18 Abs. 6 BremHG); dieselbe Frauenquote verlangt § 4 Abs. 2 BremHG zusätzlich für die Frauenförderungsrichtlinien der Hochschulen. Für Berlin stehen die Grundregeln nicht im Berufungsparagrafen, sondern bei den Kommissionen des Fachbereichs: Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer haben die Mehrheit der Sitze und Stimmen, Technik, Service und Verwaltung wirken beratend mit, ein externes professorales Mitglied und mindestens 40 Prozent Frauen sollen dazugehören (§ 73 Abs. 3 BerlHG). Die genaue Zusammensetzung verweist § 101 Abs. 8 BerlHG in eine Satzung der Hochschule.
Erste Sitzung, Bewertung, Dokumentation: die Checkliste
Gut vorbereitet ist, wer vor der ersten Sitzung Ordnung, Rolle und mögliche Interessenkonflikte geklärt hat, vor der Sichtung die Kriterien kennt und vor der Listenentscheidung jede eigene Bewertung begründen kann.
Vor der ersten Sitzung
- Ordnung lesen: Besorgen Sie die Berufungsordnung Ihrer Hochschule und gegebenenfalls einen Leitfaden der Berufungsverwaltung. Achten Sie auf Beschlussfähigkeit, Mehrheiten, Stellvertretung und Fristen für Sondervoten.
- Rolle klären: Sind Sie stimmberechtigt oder beratend? Gibt es eine persönliche Stellvertretung, und wer informiert sie?
- Ausschreibung kennen: Lesen Sie Ausschreibungstext und Anforderungsprofil; auf beides müssen sich die Kriterien stützen.
- Konflikte prüfen: Gleichen Sie die Bewerbungsliste, sobald sie vorliegt, mit Ihren Betreuungen, Projekten, Publikationen und persönlichen Bindungen ab und zeigen Sie mögliche Gründe dem Vorsitz an.
- Zugang klären: Unterlagen gehören in das System, das die Hochschule dafür vorsieht. In Göttingen werden Bewerbungen und Kommissionsunterlagen in einem elektronischen Verwaltungssystem eingestellt (QS-BV-O, § 2 Abs. 2). Speichern Sie nichts in privaten Ordnern oder Cloud-Diensten.
Vor der Bewertung
- Kriterien festhalten: Liegen die Kriterien schriftlich vor, mit Gewichtung, bevor die erste Bewerbung besprochen wird?
- Formales trennen: Wer die Einstellungsvoraussetzungen nicht erfüllt, fällt aus dem Vergleich; das prüft oft die Verwaltung vorab, an der TH Köln das Hochschulreferat Personalservice (§ 10 Abs. 1).
- Alle gleich behandeln: Die TH Köln schreibt vor, alle Probelehrveranstaltungen unter gleichen Bedingungen anzubieten, mit Blick auf Vorbereitungszeit, Art der Lehrveranstaltung und Themengestaltung (§ 12 Abs. 3). Legen Sie auch die Fragen für das Gespräch vorab fest; an der TH Köln wird es als strukturiertes Gespräch geführt, vertiefende Fragen bleiben möglich (§ 12 Abs. 6).
- Öffentliches und Internes trennen: Der Vortrag ist in Göttingen hochschulöffentlich, die Fragen der Kommission danach werden in nicht öffentlicher Sitzung gestellt (§ 6 Abs. 4). Notieren Sie Ihre Eindrücke nach jeder Person, nicht erst am Ende des Tages.
Vor der Listenentscheidung
- Begründung je Person: Die TH Köln verlangt, die Bewertungen für alle Kandidatinnen und Kandidaten einzeln, ausführlich, nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu dokumentieren (§ 13 Abs. 1). Können Sie Ihre Einschätzung zu jeder Person mit einem Beleg aus den Unterlagen oder dem Termin begründen?
- Vergleich statt Einzelurteil: Die Reihenfolge braucht eine vergleichende Würdigung, nicht nur gute Einzelbewertungen.
- Gutachten einordnen: Stimmen die Gutachten mit Ihrer Bewertung überein? Wo nicht, besprechen Sie den Unterschied, bevor abgestimmt wird.
- Sondervotum entscheiden: Wenn Sie nicht zustimmen, melden Sie ein Sondervotum in der Sitzung an und halten Sie die Frist ein.
Bewertungsmatrix zum Ausfüllen
Für jede Person in der engeren Wahl hilft ein Blatt mit vier Spalten. Die Kriterien übernehmen Sie aus dem Beschluss der Kommission; Gewichte und Punkte legt die Kommission fest, nicht diese Vorlage. Die Zeilen sind Beispiele für Kriterien, die in Ausschreibungen häufig vorkommen:
| Kriterium (aus dem Kommissionsbeschluss) | Nachweis in Unterlagen oder Termin | Ihre begründete Einschätzung | Offene Frage für Gespräch oder Gutachten |
|---|---|---|---|
| Forschungsleistung im ausgeschriebenen Gebiet | Publikationen, Projekte, Fachvortrag | Stärke und Grenze in zwei Sätzen | Was ist der eigene Anteil an gemeinsamen Arbeiten? |
| Lehre und pädagogische Eignung | Lehrkonzept, Evaluationen, Lehrprobe, Rückmeldung der Studierenden | Bezug zu den Studiengängen der Fakultät | Welche Module könnte die Person übernehmen? |
| Passung zum Profil der Professur | Forschungskonzept, Gespräch | Anschluss an Schwerpunkte und Kooperationen | Welche Ausstattung setzt das Konzept voraus? |
| Weiteres Kriterium laut Beschluss | etwa Drittmittel, Berufspraxis, Führungserfahrung | nur mit Beleg bewerten | Was fehlt für ein sicheres Urteil? |
Unsere Einordnung: Punkteschemata wirken objektiv, verleiten aber dazu, Zahlen zu addieren, die nie vergleichbar waren. Eine knappe, begründete Einschätzung je Kriterium trägt in der Diskussion und bei einer späteren Überprüfung weiter als eine Gesamtpunktzahl, deren Herkunft niemand mehr erklären kann.
Was Bewerber wissen sollten – und was in Österreich und der Schweiz gilt
Als Bewerberin oder Bewerber haben Sie es mit der Kommission über deren Vorsitz und die Berufungsverwaltung zu tun; einzelne Mitglieder geben keine Auskunft über das laufende Verfahren.
An der TH Köln läuft jede Kontaktaufnahme zu den Bewerberinnen und Bewerbern über das Hochschulreferat Personalservice und den Vorsitz der Kommission (§ 9 Abs. 9). Fachliche Fragen zur Professur vor der Bewerbung richten Sie deshalb an die Person, die in der Ausschreibung als Ansprechpartner genannt ist. In die Gutachten sehen Sie in der Regel nicht hinein: Nordrhein-Westfalen schließt die Einsicht in die Akten aus, soweit sie Gutachten über die fachliche Eignung enthalten (§ 38 Abs. 5 HG), Mecklenburg-Vorpommern gibt kein Recht auf Einsicht in die Gutachten (§ 59 Abs. 5 LHG M-V).
Was die Zusammensetzung für Sie bedeutet: Im Publikum Ihres Vortrags und am Tisch beim Gespräch sitzen nicht nur Fachkolleginnen und -kollegen, sondern auch Studierende, Mitarbeitende und oft ein Mitglied aus einem Nachbarfach. Wie Sie Vortrag und Lehrprobe darauf zuschneiden, steht unter Berufungsvortrag und Probelehrveranstaltung; welche Fragen im Gespräch typischerweise kommen, unter Fragen im Berufungsverfahren. Wann Angehörige der eigenen Hochschule berücksichtigt werden dürfen, erklärt der Artikel Hausberufungsverbot; wenn Sie einen Verfahrensfehler vermuten, lesen Sie Konkurrentenklage. Aktuelle Ausschreibungen finden Sie unter offenen Professuren.
Österreich: entscheidungsbevollmächtigte Kommission nach § 98 UG
In Österreich regelt das Universitätsgesetz 2002 die Kommission bundeseinheitlich. Der Senat setzt eine entscheidungsbevollmächtigte Berufungskommission ein; die Universitätsprofessorinnen und -professoren stellen mehr als die Hälfte der Mitglieder, die Studierenden mindestens ein Mitglied, und auch Angehörige anderer Universitäten können mitwirken (§ 98 Abs. 4 UG). Eine Berufungsbeauftragte oder ein Berufungsbeauftragter kann der Kommission als zusätzliches Mitglied ohne Stimmrecht angehören und schreibt einen eigenen Bericht (Abs. 4a). Innerhalb eines Monats nach Ende der Bewerbungsfrist scheidet die Kommission Bewerbungen aus, die die Ausschreibungskriterien offensichtlich nicht erfüllen (Abs. 5); innerhalb von sieben Monaten legt sie einen begründeten Besetzungsvorschlag mit den drei am besten geeigneten Personen vor (Abs. 7). Die Auswahl trifft die Rektorin oder der Rektor, der den Vorschlag auch zurückverweisen kann, wenn er nicht die am besten Geeigneten enthält (Abs. 8).
Schweiz: das Beispiel ETH Zürich
An der ETH Zürich setzt der Präsident die Berufungskommission ein und bestimmt deren Vorsitz, der grundsätzlich aus einem anderen Fachbereich kommt; die Vorsteherin oder der Vorsteher des betroffenen Departements muss Mitglied sein. Die Kommission sichtet die Bewerbungen und wählt die Personen aus, die eingeladen werden, nach den Angaben der ETH in der Größenordnung von vier bis sechs. Die Empfehlung trägt der Vorsitz dem Präsidenten vor, ernannt wird vom ETH-Rat. Für die kantonalen Universitäten gelten deren eigene Regeln.
Häufige Fragen zur Berufungskommission
Wie viele Mitglieder hat eine Berufungskommission?
Das legt meist die Berufungsordnung der Hochschule fest. Hessen schreibt für Universitäten neun Mitglieder vor: fünf Professorinnen oder Professoren, zwei Studierende und zwei wissenschaftliche Mitglieder. Die Universität Göttingen besetzt ihre Kommissionen grundsätzlich mit neun stimmberechtigten und zwei beratenden Mitgliedern, die TH Köln mit sechs stimmberechtigten.
Dürfen Studierende in der Berufungskommission abstimmen?
In der Regel ja. In Göttingen und an der TH Köln sind die studentischen Mitglieder stimmberechtigt, und mehrere Landesgesetze schreiben mindestens eine studentische Person vor, etwa in Baden-Württemberg, Bayern und Schleswig-Holstein. Die Mehrheit der Stimmen liegt bei den Professorinnen und Professoren.
Sind externe Mitglieder stimmberechtigt?
Meist ja. In Göttingen wirken zwei externe Professorinnen oder Professoren mit Stimmrecht mit, an der TH Köln muss ein stimmberechtigtes professorales Mitglied von einer anderen Hochschule kommen. Gutachterinnen und Gutachter sind dagegen keine Mitglieder der Kommission.
Wer entscheidet, ob ein Mitglied befangen ist?
Die Kommission, nicht das betroffene Mitglied. Es zeigt den möglichen Grund beim Vorsitz an und wirkt an der Entscheidung nicht mit; so regeln es etwa die Universität Göttingen und die TH Köln. In Göttingen wird der Beschluss mit Gründen protokolliert.
Was ist ein Sondervotum?
Die schriftliche abweichende Meinung eines überstimmten Mitglieds, die dem Berufungsvorschlag beigefügt wird. Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein räumen dieses Recht im Gesetz ein; an der TH Köln ist es in der Sitzung anzumelden und binnen 14 Tagen einzureichen.
Darf ein Mitglied Bewerbern Auskunft geben?
Über das laufende Verfahren nicht. Unterlagen und Beratungen sind vertraulich; an der TH Köln läuft jeder Kontakt zu Bewerberinnen und Bewerbern über das Hochschulreferat Personalservice und den Vorsitz der Kommission.
Ist Platz eins auf der Liste eine Zusage?
Nein. Die Liste ist ein Vorschlag an Fakultät und Hochschulleitung. In Bayern und Hessen ist die Präsidentin oder der Präsident nicht an die Reihenfolge gebunden; erst Ruf und Berufungsverhandlung führen zur Stelle.
Kann die Hochschulleitung von der Liste abweichen?
Ja, je nach Land. In Bayern und Hessen ist sie nicht an die Reihenfolge gebunden, im Saarland kann das Präsidium mit Zustimmung von Senat und Hochschulrat abweichen. In Niedersachsen soll das Präsidium den Vorschlag zurückverweisen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte eine Verletzung des Gleichstellungsauftrags geltend macht.
Wie lange arbeitet eine Berufungskommission?
Mehrere Monate. Rheinland-Pfalz verlangt den Besetzungsvorschlag spätestens sechs Monate nach Ablauf der Bewerbungsfrist, Berlin spätestens acht Monate nach Freigabe der Stelle. In Österreich legt die Kommission ihren Vorschlag innerhalb von sieben Monaten nach Ende der Bewerbungsfrist vor.
Quellen
Rechtsgrundlagen, Hochschulordnungen und Hinweise, auf die sich dieser Artikel stützt; für ein konkretes Verfahren gilt die Berufungsordnung der jeweiligen Hochschule.
- Landeshochschulgesetze, Kommissionsteil der Berufungsnormen, je Norm am amtlichen Portal gelesen am 5. Oktober 2026: Baden-Württemberg: § 48 Abs. 3 und 3a LHG; Bayern: Art. 66 Abs. 4 und 5 BayHIG; Berlin: § 101 Abs. 3 und 8 BerlHG; Brandenburg: § 42 Abs. 2 BbgHG; Bremen: § 18 Abs. 5 bis 7 BremHG; Hamburg: § 14 Abs. 2 HmbHG; Hessen: § 69 Abs. 3 HessHG; Mecklenburg-Vorpommern: § 59 Abs. 3 LHG M-V; Niedersachsen: § 26 Abs. 2 NHG; Nordrhein-Westfalen: § 38 Abs. 4 bis 6 HG; Rheinland-Pfalz: § 50 Abs. 2 und 5 HochSchG; Saarland: § 43 Abs. 3 SHSG; Sachsen: § 61 Abs. 2 SächsHSG; Sachsen-Anhalt: § 36 Abs. 3 und 4 HSG LSA; Schleswig-Holstein: § 62 Abs. 3 und 5 HSG; Thüringen: § 85 Abs. 3 und 9 ThürHG; dazu § 73 Abs. 3 BerlHG und § 4 Abs. 2 BremHG
- § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und § 21 VwVfG, abgerufen am 5. Oktober 2026
- Deutsche Forschungsgemeinschaft: Hinweise zu Fragen der Befangenheit, DFG-Vordruck 10.201 – 4/10, abgerufen am 5. Oktober 2026
- Universität Göttingen: Ordnung zur Qualitätssicherung in Berufungs- und Bestellungsverfahren (QS-BV-O), Fassung vom 31.03.2023 (nichtamtliche Lesefassung; Amtliche Mitteilungen I Nr. 10/2023), Präambel, §§ 2, 3, 6 bis 8 und 11, abgerufen am 4. Oktober 2026
- TH Köln: Berufungsordnung vom 24. April 2024 (Amtliche Mitteilung Nr. 49/2024), §§ 7 bis 10, 13 und 14, abgerufen am 4. Oktober 2026
- Universität Bonn: Der Berufungsprozess, abgerufen am 4. Oktober 2026
- Österreich: § 98 Universitätsgesetz 2002, Rechtsinformationssystem des Bundes, abgerufen am 4. Oktober 2026
- ETH Zürich: Ablauf des Berufungsverfahrens, abgerufen am 4. Oktober 2026