Beihilfe in Hessen (Beamte und Professor:innen)

BeihilfeProfessor:innenVon Aktualisiert: 14. September 2026

Hessen gewährt eine individuelle Beihilfe nach der Hessischen Beihilfenverordnung (HBeihVO) über das Regierungspräsidium Kassel – mit einer familienbezogenen Bemessung. Eine pauschale Beihilfe (Hamburger Modell) gibt es derzeit nicht. Grundlagen: Beihilfe für Beamte und Professoren.

Praktische Kurzlogik: Beihilfe ist keine Krankenversicherung. Die beihilfeberechtigte Person reicht Rechnungen und Belege bei der zuständigen Stelle ein; erstattet wird nur der beihilfefähige Anteil nach Landes- oder Bundesrecht. Den Rest decken Restkostenversicherung, GKV-Leistung oder Eigenanteil.

Auf einen Blick

ThemaHessen
Zuständige StelleRegierungspräsidium Kassel, Dezernat Beihilfen
RechtsgrundlageHBeihVO
Antragsfrist1 Jahr nach Entstehen der Aufwendungen bzw. erster Rechnung (§ 17 Abs. 10 HBeihVO)
Pauschale Beihilfe / Zuschusskeine pauschale Beihilfe nach Hamburger Modell
EinordnungBeihilfe-Übersicht · Bundesland-Matrix

Was in Hessen besonders ist

Hessen ist kein einfaches 50/70/80-Land. Die Bemessung ist familienbezogen ausgestaltet und kann sich durch Ehe, Kinderzahl und Versorgungssituation anders darstellen als in den meisten Tabellen. Genau deshalb ist Hessen auf der Detailseite nicht als Bundesmuster beschrieben.

  • Beihilfestelle: Regelmäßig Regierungspräsidium Kassel, Dezernat Beihilfen.
  • Frist: Ein Jahr ist knapp; Belege sollten zeitnah eingereicht werden.
  • Pauschale Beihilfe: Derzeit kein geltendes Hamburger-Modell-Wahlrecht.

So funktioniert der Antrag praktisch

Hessen verweist auf Formulare und Online-Dienste des Regierungspräsidiums Kassel.

  1. Rechnung prüfen: Rechnungsdatum, Leistungsdatum, Verordnung/Rezept und ggf. vorherige Anerkennung sammeln.
  2. Belege einreichen: je nach Dienstherr über Portal, App, Papierformular oder besonderen elektronischen Weg.
  3. Festsetzungsbescheid abwarten: Die Beihilfestelle prüft medizinische Notwendigkeit, Angemessenheit, Höchstbeträge und Ausschlüsse.
  4. Restkosten klären: Der nicht erstattete Anteil bleibt bei PKV-Restkostenversicherung, GKV, Zusatzversicherung oder als Eigenanteil.
Praxis für Hessen: Hessen nutzt eine familienbezogene Bemessungslogik; die Höhe kann deshalb anders aussehen als im Bundesmuster.

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Wer ist beihilfeberechtigt?

  • Verbeamtete sowie Versorgungsempfänger.
  • Angestellte Professor:innen: kein Beamten-Beihilfeanspruch.

Für Hochschulen ist die Statusfrage zentral: W1/W2/W3 im Beamtenverhältnis, Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Zeit und Ruhestand können beihilferechtlich unterschiedlich wirken. Tarifbeschäftigte Professor:innen oder Klinikärzt:innen fallen dagegen nicht automatisch in die Beamtenbeihilfe.

Individuelle Beihilfe: Rechtsgrundlage und Bemessung

Rechtsgrundlage: HBeihVO. Hessen rechnet familienbezogen (§ 15 HBeihVO):

  • alleinstehende Beihilfeberechtigte: 50 %
  • verheiratete Beihilfeberechtigte: 55 % – aber nicht pauschal: Die 5 Prozentpunkte für die Ehegattin oder den Ehegatten setzen voraus, dass deren Gesamtbetrag der Einkünfte im vorletzten Kalenderjahr das Zweifache des steuerlichen Grundfreibetrags nicht übersteigt (RP Kassel: 24.192 Euro für 2024/2025, 24.696 Euro für 2026) und dass sie oder er nicht selbst beihilfeberechtigt ist (§ 15 Abs. 2 Satz 1 HBeihVO). Bei Pflichtversicherung der Ehegattin oder des Ehegatten erhöht sich der Bemessungssatz nicht. Ebenso entfällt das Plus von 5 Prozentpunkten, wenn für die berücksichtigungsfähige Person ein Beitragszuschuss von mindestens 52 Euro oder mindestens der Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags gezahlt wird oder wenn Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz bestehen (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben d und e HBeihVO).
  • je berücksichtigungsfähige Person/Kind: +5 Prozentpunkte, grundsätzlich höchstens 70 %. Die 5 Prozentpunkte je Kind setzen voraus, dass Sie den Familienzuschlag für das Kind tatsächlich erhalten und dass das Kind nicht aufgrund einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit selbst gesetzlich pflichtversichert ist; sind beide Elternteile beihilfeberechtigt, bekommt nur der Elternteil die Erhöhung, bei dem das Kind tatsächlich im Familienzuschlag berücksichtigt wird (RP Kassel).
  • Versorgungsempfänger: Zuschlag von 10 Prozentpunkten (Witwen/Witwer ggf. weiterer Zuschlag)
  • vollstationäre, teilstationäre, vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlung (außer stationäre Reha): Zuschlag von 15 Prozentpunkten (§ 15 Abs. 6 HBeihVO)
  • Anwärterbezüge: einheitlich 70 % – bei stationärer Krankenhaus- oder Anschlussheilbehandlung einheitlich 85 % (§ 15 Abs. 6 HBeihVO)

Quelle: § 15 HBeihVO sowie RP Kassel, Merkblatt zur HBeihVO ab 24.11.2021, Abschnitt 2.6. Maßgeblich bleibt die aktuelle amtliche Fassung.

Lesart der Sätze: Der Bemessungssatz ist nicht der Versicherungsbeitrag, sondern der Erstattungsanteil an beihilfefähigen Aufwendungen. Nicht jede medizinische Rechnung ist voll beihilfefähig; Höchstbeträge, Eigenbehalte, vorherige Anerkennung und Ausschlüsse können den Eurobetrag verändern.
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Frist, Belege und Bearbeitung

Zuständig für Landesbeamtinnen und -beamte ist regelmäßig das Regierungspräsidium Kassel (Dezernat 12 – Beihilfen). Antrag über die Formulare/Online-Dienste der hessischen Beihilfestelle.

Ausschlussfrist ein Jahr nach Entstehen der Aufwendungen bzw. erster Rechnung (§ 17 Abs. 10 HBeihVO).

Für die Praxis zählen neben der Frist vor allem Vollständigkeit und Einreichungsweg. Unvollständige Belege, fehlende Verordnungen oder eine falsche Beihilfestelle können die Bearbeitung verzögern. Bei hohen Krankenhaus- oder Zahnarztrechnungen sollte man früh prüfen, ob Direktabrechnung, Abschlag oder vorherige Anerkennung vorgesehen ist.

Pauschale Beihilfe

Hessen bietet derzeit keine pauschale Beihilfe nach dem Hamburger Modell; es bleibt bei der individuellen Beihilfe nach HBeihVO. (Stand: Bundestag-Sachstand WD 8-046/25, 22.07.2025; Hessen ist dort nicht unter den Ländern mit pauschaler Beihilfe geführt.) Übersicht: Pauschale Beihilfe nach Bundesland.

Die pauschale Beihilfe bzw. ein Zuschussmodell betrifft den Krankenversicherungsbeitrag. Sie ist deshalb nicht dasselbe wie die Einzelabrechnung von Arztrechnungen. Ob Pflegeaufwendungen eingeschlossen sind, ob eine Wahl unwiderruflich ist und welche Nachweise erforderlich sind, muss immer am konkreten Landesrecht geprüft werden.

Besonderheiten für Professor:innen

Für W1/W2/W3 im Beamtenverhältnis gelten die allgemeinen hessischen Beihilferegeln; praktisch wichtig sind Status, Familienkonstellation und Versorgungssituation. Allgemeines siehe Beihilfe für Beamte und Professoren.

  • Berufung und Ernennung: Der Beihilfeanspruch knüpft an den Beamtenstatus an, nicht allein an die Funktionsbezeichnung Professor:in.
  • W1/W2/W3 und Zeitbeamte: Bei Juniorprofessur oder Beamtenverhältnis auf Zeit sind Beginn und Ende des Status praktisch wichtig.
  • Ruhestand: Versorgungsempfänger haben häufig andere Bemessungssätze als aktive Beamte.
  • Uniklinik und Drittmittel: Bei gemischten Statuskonstellationen muss getrennt werden, ob Landesbeamtenrecht, Tarifrecht oder ein anderer Dienstherr gilt.

Typische Stolperstellen

  • Ehegatte, Kinderzahl und Versorgung können den Satz beeinflussen; pauschale-Beihilfe-Tabellen aus anderen Ländern helfen hier nicht.
  • Rechnung ist nicht gleich Erstattung: Nur beihilfefähige und angemessene Aufwendungen werden berücksichtigt.
  • Frist läuft nach Rechnung/Aufwendung: Nicht erst beim Sammeln der Belege beginnen.
  • Pauschalmodell separat prüfen: Wahl, Höhe, Pflege und Nachweise unterscheiden sich je Land deutlich.

Praxis-Checkliste

  • Zuständigkeit sichern: Antrag und Rückfragen an Regierungspräsidium Kassel richten.
  • Frist notieren: 1-Jahres-Frist; bei knappen Fristen den sicheren Eingang dokumentieren.
  • Belege vollständig halten: Rechnung, Rezept/Verordnung, Diagnose- oder Anerkennungsnachweise nur soweit erforderlich und von der Beihilfestelle verlangt.
  • Versicherung abgleichen: Beihilfe deckt nur den beihilfefähigen Anteil; Restkostenversicherung oder GKV-Leistung muss dazu passen.
  • Landesmodell prüfen: keine pauschale Beihilfe; nicht aus anderen Bundesländern ableiten.

Häufige Fragen

Muss ich Rechnungen erst selbst bezahlen?

In vielen Fällen erhalten Beamtinnen und Beamte zunächst eine Rechnung und reichen sie danach bei Beihilfe und Versicherung ein. Bei sehr hohen Rechnungen können Abschläge, Direktabrechnung oder besondere Verfahren vorgesehen sein; dafür ist die zuständige Beihilfestelle maßgeblich.

Welche Frist gilt in Hessen?

1 Jahr nach Entstehen der Aufwendungen bzw. erster Rechnung (§ 17 Abs. 10 HBeihVO). Entscheidend bleibt der fristgerechte Eingang bei der zuständigen Beihilfestelle und die Vollständigkeit der Belege.

Gibt es in Hessen pauschale Beihilfe?

keine pauschale Beihilfe nach Hamburger Modell. Details zur Höhe, Pflegeversicherung, Widerruflichkeit und zum Antrag stehen im Abschnitt zum pauschalen Modell und in der Bundesland-Matrix.

Was ist die wichtigste Besonderheit in Hessen?

Hessen ist familienbezogen. Ehe, Kinderzahl und Versorgungssituation können den Satz stärker prägen als in den meisten 50/70/80-Ländern.

Wer über Ihren Antrag entscheidet

Über Ihren Antrag entscheidet das Regierungspräsidium Kassel, Dezernat Beihilfen, nach der HBeihVO in der geltenden Fassung; verbindlich ist Ihr Beihilfebescheid.

Quellen

Quellenstand: 28.06.2026.