Gehalt von Professorinnen und Professoren in Deutschland: Alle Zahlen nach Bundesland

Gehalt Professur Von Stand: 2. Oktober 2026

Netto berechnen: W 2, verbeamtet →

Was verdient ein Professor in Deutschland? Das Grundgehalt liegt in der W2-Besoldung zwischen 6.029,67 € (Bremen) und 7.661,18 € (Baden-Württemberg) im Monat, in W3 zwischen 7.247,15 € und 8.667,56 € — jeweils brutto, ohne Leistungsbezüge. Das ist die kurze Antwort. Die lange steht darunter, denn zum Grundgehalt kommen individuell verhandelte Leistungsbezüge, der Familienzuschlag, in Bayern ein Ortszuschlag und eine Sonderzahlung. Weil die W-Besoldung Ländersache ist, trennen die Bundesländer beim Grundgehalt über 1.600 € monatlich — dieselbe Professur, dasselbe Amt.

Das Wichtigste in Kürze
  • Das Grundgehalt einer W2-Professur liegt je nach Bundesland zwischen 6.030 € (Bremen) und 7.661 € (Baden-Württemberg) brutto im Monat, eine W3-Professur zwischen 7.247 € (Bremen) und 8.668 € (Baden-Württemberg).
  • Die Juniorprofessur (W1) beginnt bei rund 5.322 € (Bremen) und reicht bis 6.129 €.
  • Dazu kommen Leistungsbezüge, die individuell verhandelt werden, der Familienzuschlag und — in elf Ländern — eine jährliche Sonderzahlung. Erst diese Summe ist das, was tatsächlich überwiesen wird.
  • Ein einzelner Betrag für „das" Professorengehalt existiert nicht. Wer eine belastbare Zahl braucht, rechnet mit seinem Bundesland und seiner Steuerklasse: Gehaltsrechner für die W-Besoldung.

Alle Grundgehälter stammen aus den amtlichen Besoldungstabellen der Länder; der Geltungsbeginn unterscheidet sich von Land zu Land und steht im Quellenverzeichnis.

Direkt zu Ihrem Bundesland:

Wie hoch ist das Grundgehalt für W2 und W3 je Bundesland?

Das Grundgehalt bildet die Basis der Professorenbesoldung. Es wird durch die Landesbesoldungsgesetze festgelegt und regelmäßig an die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst. In einigen Bundesländern gibt es mehrere Erfahrungsstufen, die das Grundgehalt nach Dienstjahren automatisch erhöhen. Die folgende Tabelle zeigt die jeweils niedrigste Stufe (Stufe 1) — Bundesländer mit Stufensystem sind gesondert gekennzeichnet.

W2-Grundgehalt (monatlich, brutto)

BundeslandStufe 1Stufe 2Stufe 3Weitere
Baden-Württemberg7.661 €———
Bayern7.017 €7.294 €7.711 €ab 01.10.2026
Berlin7.388 €———
Brandenburg7.115 €———
Bremen6.030 €———
Hamburg6.071 €———
Hessen6.988 €7.251 €7.514 €7.778 / 8.041 €
Mecklenburg-Vorpommern6.921 €———
Niedersachsen7.109 €———
Nordrhein-Westfalen7.289 €———
Rheinland-Pfalz7.001 €———
Saarland6.921 €———
Sachsen7.018 €7.375 €7.732 €8.179 €
Sachsen-Anhalt7.223 €———
Schleswig-Holstein6.965 €———
Thüringen7.001 €———

W3-Grundgehalt (monatlich, brutto)

BundeslandStufe 1Stufe 2Stufe 3Weitere
Baden-Württemberg8.668 €———
Bayern8.266 €8.543 €8.890 €ab 01.10.2026
Berlin8.427 €———
Brandenburg8.407 €———
Bremen7.247 €———
Hamburg7.290 €———
Hessen7.748 €8.041 €8.348 €8.655 / 8.959 €
Mecklenburg-Vorpommern8.032 €———
Niedersachsen7.714 €———
Nordrhein-Westfalen8.028 €———
Rheinland-Pfalz7.915 €———
Saarland8.028 €———
Sachsen7.906 €8.375 €8.845 €9.418 €
Sachsen-Anhalt7.994 €———
Schleswig-Holstein7.859 €———
Thüringen7.892 €———

W1-Grundgehalt (Juniorprofessur)

Die Juniorprofessur wird nach W1 besoldet — ebenso eine Tenure-Track-Professur auf W1 bis zur Übernahme auf die Lebenszeitprofessur. Da es sich um eine Qualifikationsstelle handelt, liegt das Grundgehalt deutlich unter W2 und W3:

BundeslandW1 Grundgehalt
Baden-Württemberg6.129 €
Bayern5.695 € (ab 01.10.2026)
Berlin5.662 €
Brandenburg5.446 €
Bremen5.322 €
Hamburg5.362 €
Hessen5.566 €
Mecklenburg-Vorpommern5.441 €
Niedersachsen5.528 €
Nordrhein-Westfalen5.591 €
Rheinland-Pfalz5.788 €
Saarland5.448 €
Sachsen5.725 €
Sachsen-Anhalt5.542 €
Schleswig-Holstein5.363 €
Thüringen5.453 €

Werte auf volle Euro gerundet; Geltungsbeginn und Fundstelle je Land wie bei W2 und W3 im Quellenverzeichnis.

Spitzenreiter und Schlusslichter: Bei W2 liegt Baden-Württemberg mit 7.661 € an der Spitze, Bremen bildet mit 6.030 € das Schlusslicht — eine Differenz von über 1.600 € monatlich. Bei W3 führt Baden-Württemberg (8.668 €), während Bremen mit 7.247 € den niedrigsten Wert aufweist. Wichtig: Das Grundgehalt allein sagt wenig über das tatsächliche Gesamtgehalt aus, da Leistungsbezüge und Zulagen erheblich variieren.

Welche Voraussetzungen vor der Berufung stehen, zeigt der Überblick Wie wird man Professor?.

W2 oder W3: Was ist der Unterschied im Gehalt?

W3 ist die höhere Besoldungsgruppe. Als Faustregel gilt: W2 tragen vor allem Professuren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW) und einzelne Universitätsprofessuren, W3 die ordentlichen Universitätsprofessuren, insbesondere Lehrstühle, und leitende Professuren an Forschungseinrichtungen. Ausnahmen gibt es in beide Richtungen: W3 kann in einzelnen Ländern (z. B. Baden-Württemberg) auch an einer HAW vorkommen, W2 gibt es auch an Universitäten, etwa für Professuren ohne Lehrstuhl. Die Juniorprofessur liegt mit W1 darunter. Was die drei Ämter jenseits des Geldes unterscheidet, erklärt Professur W1, W2, W3.

MerkmalW2W3
Typischer EinsatzHAW, einzelne UniversitätsprofessurenUniversität, Lehrstuhl
Grundgehalt Stufe 1 (Spanne der Länder)6.030–7.661 €7.247–8.668 €
Leistungsbezüge (Orientierungswert des DHV)rund 850 €rund 1.600 €
Lehrverpflichtung (Lehrdeputat)18 SWS an HAW8–9 SWS an Universitäten

Warum das Bundesland mehr ausmacht als die Besoldungsgruppe

Die Spanne der Grundgehälter in Stufe 1 reicht in W2 von 6.030 bis 7.661 € und in W3 von 7.247 bis 8.668 €. Das obere Ende der W2-Spanne (Baden-Württemberg) liegt damit über dem unteren Ende der W3-Spanne (Bremen): Eine W2-Professur im einen Land kann grundgehaltlich besser dastehen als eine W3-Professur im anderen. Für einen Ruf-Vergleich heißt das: Der Ländervergleich gehört vor den Gruppenvergleich, danach kommen die Leistungsbezüge, die den Abstand wieder verschieben können.

Unsere Redaktionsposition: Wer zwei Rufe vergleicht, vergleicht nicht zwei Gehälter, sondern zwei Landestabellen plus zwei Verhandlungsergebnisse — und nur das zweite lässt sich beeinflussen.

Gibt es in der W-Besoldung Erfahrungsstufen?

Nach dem wegweisenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2012, das die W-Besoldung in Hessen als verfassungswidrig zu niedrig einstufte, haben viele Bundesländer ihre Besoldungsgesetze reformiert. Ein zentrales Element dieser Reformen sind Erfahrungsstufen, die das Grundgehalt nach Dienstjahren automatisch erhöhen — ähnlich dem Stufensystem bei Tarifbeschäftigten nach TV-L.

Allerdings haben nicht alle Bundesländer ein Stufensystem eingeführt. In vielen Ländern gibt es weiterhin nur ein einziges, pauschales Grundgehalt (eine Stufe). Die wichtigsten Modelle im Überblick:

Bayern: 3 Stufen

  • Stufe 1: Ab Berufung
  • Stufe 2: Nach 3 Jahren Dienstzeit (W2: +270 €, W3: +270 €)
  • Stufe 3: Nach 6 Jahren Dienstzeit (W2: weitere +405 €, W3: weitere +337 €)

Brandenburg: Keine Erfahrungsstufen

  • Brandenburg hat keine Erfahrungsstufen bei W-Besoldung. Das Grundgehalt ist pauschal: W2 7.115 €, W3 8.407 € (Anlage 4 BbgBesG, Stand Oktober 2024).
  • Gehaltssteigerungen sind nur über Leistungsbezüge möglich.
  • Dafür hat Brandenburg sehr hohe Kinderzuschläge (377 € pro Kind) bei abgeschafftem Ehegattenzuschlag.

Hessen: 5 Stufen

  • Hessen hat das differenzierteste System mit fünf Erfahrungsstufen im 5-Jahres-Rhythmus. Das W2-Grundgehalt steigt von 6.988 € (Stufe 1) auf 8.041 € (Stufe 5), das W3-Grundgehalt von 7.748 € auf 8.959 €.
  • Aufstieg: Stufe 2 nach 5 Dienstjahren seit Berufung, Stufe 3 nach 10 Jahren seit Berufung, Stufe 4 nach 15 Jahren seit Berufung, Stufe 5 nach 20 Jahren seit Berufung.

Sachsen: 4 Stufen (W2 und W3)

  • Sachsen bietet für W2 vier Stufen: 7.018 / 7.375 / 7.732 / 8.179 €.
  • W3 hat ebenfalls vier Stufen: 7.906 / 8.375 / 8.845 / 9.418 €.
  • Aufstieg jeweils im 5-Jahres-Rhythmus (§ 33 SächsBesG).
  • Achtung: Sachsen hat keine Jahres-Sonderzahlung (2011 abgeschafft) — dafür eine monatliche Sonderzahlung von 4,1 % (§ 64a S. 1 SächsBesG), die in jedem Monatsgehalt steckt.

Alle anderen Bundesländer: 1 Stufe (pauschal)

In Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen gibt es keine Erfahrungsstufen. Das Grundgehalt bleibt über die gesamte Laufbahn gleich — Gehaltssteigerungen sind hier nur über Leistungsbezüge oder allgemeine Besoldungsanpassungen möglich.

Praxishinweis: Das Fehlen von Erfahrungsstufen bedeutet nicht automatisch ein niedrigeres Gesamtgehalt. Länder ohne Stufensystem haben die Grundgehälter häufig auf einem höheren Niveau festgesetzt (z. B. Baden-Württemberg mit 7.661 € W2), während Länder mit Stufen bei einem niedrigeren Einstiegswert beginnen.

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Was sind Leistungsbezüge und wie hoch fallen sie aus?

Das Grundgehalt ist nur die halbe Wahrheit. Der eigentlich entscheidende Unterschied zwischen Professorengehältern entsteht durch die Leistungsbezüge. Sie werden individuell verhandelt und können das Gehalt um mehrere tausend Euro monatlich erhöhen. Es gibt drei Arten:

Berufungsleistungsbezüge

Diese werden bei der Berufungsverhandlung zwischen dem neu berufenen Professor und der Hochschulleitung vereinbart. Sie sind der mit Abstand wichtigste Hebel zur Gehaltsgestaltung. Wer einen Ruf erhält, sollte diesen Spielraum nutzen — spätere Erhöhungen sind deutlich schwieriger zu erreichen. Berufungsleistungsbezüge können befristet oder unbefristet gewährt werden.

Besondere Leistungsbezüge

Diese werden für herausragende Leistungen in Forschung, Lehre oder Nachwuchsförderung vergeben. Typische Kriterien sind hohe Drittmitteleinwerbung, hochrangige Publikationen, exzellente Lehrevaluationen oder erfolgreiche Betreuung von Promotionen. Die Vergabe erfolgt in der Regel befristet auf 3–5 Jahre.

Funktionsleistungsbezüge

Für die Übernahme besonderer Ämter in der akademischen Selbstverwaltung — etwa als Dekan/in, Prorektor/in oder Studiengangsleitung — gibt es zusätzliche Funktionsbezüge. Diese entfallen mit dem Ende der jeweiligen Funktion.

Wie hoch sind die Leistungsbezüge?

Während die Grundgehälter landesscharf festgelegt sind, gibt es für die Leistungsbezüge keine belastbare amtliche Statistik je Bundesland: Sie werden bei jeder Berufung individuell verhandelt und hängen von Hochschule, Fach, Verhandlungsposition und übernommenen Ämtern ab. Als grobe bundesweite Orientierung nennt der Deutsche Hochschulverband (DHV) rund 850 € (W2) bzw. 1.600 € (W3) — bei einer realen Spannweite von 0 € bis über 4.000 €. In stark nachgefragten Fächern wie Informatik, Medizin oder BWL sind bei W3 Leistungsbezüge von über 3.000 € monatlich möglich. Maßgeblich ist immer die konkrete Berufungsverhandlung.

Worüber lässt sich bei W2 und W3 verhandeln?

Nicht über das Grundgehalt. Es steht in der Besoldungsordnung des Landes und ist für alle Inhaberinnen und Inhaber derselben Besoldungsgruppe in derselben Stufe und zum selben Tabellenstand im selben Land gleich. Verhandelbar sind die Leistungsbezüge und die Ausstattung.

Drei Punkte entscheiden dabei mehr als die Höhe selbst: ob der Leistungsbezug befristet oder unbefristet gewährt wird, ob er ruhegehaltfähig gestellt wird (das entscheidet über die spätere Pension) und ob er an künftigen Besoldungserhöhungen teilnimmt oder als Festbetrag stehen bleibt. Unsere Redaktionsposition: Ein höherer, aber befristeter und nicht ruhegehaltfähiger Betrag kann über ein Berufsleben weniger wert sein als ein niedrigerer, der beides ist — und diese Weichen werden in der Berufungsverhandlung gestellt, nicht danach.

Was wird tatsächlich gezahlt?

Eine Leistungsbezugs-Statistik je Bundesland gibt es nicht, weil Leistungsbezüge bei jeder Berufung einzeln verhandelt werden. Belegbar ist die tatsächlich gezahlte Gesamtbesoldung: Eine Spezialauswertung des Statistischen Bundesamts im Auftrag des Deutschen Hochschulverbands zeigt bundesweit (Datenstand 06/2022):

BesoldungsgruppeDurchschnitt bundesweit (06/2022)
W27.400 €
W39.530 €

Brutto monatlich, gewichteter Durchschnitt einschließlich Grundgehalt, Erfahrungsstufen, Leistungsbezügen, Zuschlägen und anteiliger Sonderzahlungen – kein reiner Leistungsbezugswert. Das W3-Mittel liegt deutlich über dem W3-Grundgehalt; der Unterschied sind vor allem Leistungsbezüge. Die Werte je Bundesland stehen unter Realbesoldung nach Bundesland.

Datenstand Juni 2022. Statistisches Bundesamt, Spezialauswertung im Auftrag des Deutschen Hochschulverbands, veröffentlicht in: Hubert Detmer, „Reale Besoldung – nach wie vor heterogen“, Forschung & Lehre 11/2023, S. 854 f. Eine neuere Sonderauswertung dieser Art liegt nicht vor (geprüft am 6. September 2026).

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Wie hoch ist der Familienzuschlag je Bundesland?

Verbeamtete Professoren erhalten als Beamte auf Lebenszeit einen Familienzuschlag, der sich nach Familienstand und Kinderzahl richtet. Dieser Zuschlag ist unabhängig von der Besoldungsgruppe — ein W2-Professor erhält denselben Familienzuschlag wie ein W3-Professor. Die Beträge unterscheiden sich allerdings erheblich zwischen den Bundesländern.

Ehegattenzuschlag (Verheiratete / eingetragene Lebenspartnerschaft)

BundeslandEhegattenzuschlagAnmerkung
Baden-Württemberg175,51 €—
Bayern—Kein eigener Ehegattenzuschlag — Bayern gewährt stattdessen den Orts- und Familienzuschlag (Art. 35 BayBesG, Anlage 5)
Berlin176,44 €—
Brandenburg0,00 €Abgeschafft!
Bremen165,40 €—
Hamburg165,40 €—
Hessen165,40 €—
Mecklenburg-Vorpommern165,40 €—
Niedersachsen165,40 €—
Nordrhein-Westfalen165,40 €—
Rheinland-Pfalz0,00 €Abgeschafft!
Saarland165,40 €—
Sachsen165,40 €—
Sachsen-Anhalt165,40 €—
Schleswig-Holstein165,40 €—
Thüringen165,40 €—

Kinderzuschlag

Bundesland1. Kind2. Kind3.+ Kind
Baden-Württemberg153,45 €153,45 €989 €
Bayern———
Berlin124,84 €124,84 €400 €
Brandenburg377,16 €377,16 €888 €
Bremen124,84 €124,84 €400 €
Hamburg124,84 €124,84 €905 €
Hessen124,84 €124,84 €400 €
Mecklenburg-Vorpommern124,84 €124,84 €400 €
Niedersachsen124,84 €124,84 €400 €
Nordrhein-Westfalen124,84 €124,84 €400 €
Rheinland-Pfalz300,00 €300,00 €800 €
Saarland124,84 €124,84 €400 €
Sachsen124,84 €124,84 €400 €
Sachsen-Anhalt124,84 €124,84 €400 €
Schleswig-Holstein124,84 €124,84 €400 €
Thüringen124,84 €124,84 €400 €
Bayern rechnet anders: Dort gibt es keinen eigenen Familienzuschlag neben dem Ortszuschlag, sondern EINEN Orts- und Familienzuschlag (Art. 35 BayBesG), dessen Höhe sich zugleich nach der Ortsklasse des Hauptwohnsitzes und nach den Familienverhältnissen richtet; die Beträge stehen in Anlage 5. Die Zeilen darunter im Abschnitt zur Ballungsraumzulage sind deshalb der vollständige familienbezogene Anteil — es kommt nichts aus den zwei Tabellen oben hinzu.
Brandenburg und Rheinland-Pfalz — Sondermodell: Beide Länder haben den Ehegattenzuschlag komplett abgeschafft. Im Gegenzug sind die Kinderzuschläge deutlich höher als im Bundesdurchschnitt. Brandenburg zahlt 377,16 € pro Kind (statt der üblichen ca. 125 €), Rheinland-Pfalz 300 €. Für Familien mit Kindern kann dieses Modell im Ergebnis sogar vorteilhafter sein als der klassische Ehegattenzuschlag.

Was ist der bayerische Ortszuschlag (Ballungsraumzulage)?

Eine bayerische Besonderheit ist der Orts- und Familienzuschlag (OFZ), auch Ballungsraumzulage genannt. Beamte mit Hauptwohnsitz in Gemeinden mit hohen Mieten erhalten einen höheren Zuschlag. Die Höhe hängt nach Art. 35 BayBesG von der Ortsklasse des Hauptwohnsitzes und von den Familienverhältnissen ab — nicht vom Dienstort. Für bayerische Hochschulstandt wirkt sich der OFZ wie folgt aus:

Ballungsraumzulage an bayerischen Hochschulstandorten

Monatsbeträge nach Anlage 5 BayBesG, gültig ab 1. Oktober 2026 (abgerufen 28.09.2026); Stufe nach Art. 36 BayBesG — ab einem Kind zählt nur die Zahl der Kinder.

HauptwohnsitzLedigVerheiratet1 Kind2 Kinder
München (LMU, TUM)170,26 €170,26 €546,06 €784,86 €
Erlangen, Würzburg0 €87,51 €370,73 €578,24 €
Regensburg, Ingolstadt, Nürnberg, Augsburg0 €112,50 €394,46 €613,90 €
Bamberg, Bayreuth, Passau0 €87,51 €346,98 €542,58 €
Amberg, Coburg, Schweinfurt0 €87,51 €346,98 €506,90 €

Die höchste Ballungsraumzulage erhalten Professoren in München. Für einen verheirateten Professor mit zwei Kindern und Hauptwohnsitz in München beträgt der OFZ ab 1. Oktober 2026 785 € monatlich — ein erheblicher Betrag, der die hohen Münchner Lebenshaltungskosten zumindest teilweise kompensiert. An Standorten außerhalb der Ballungsräume — etwa Bayreuth, Coburg oder Amberg — erhalten Ledige keinen OFZ, Verheiratete 87,51 €; mit Kindern fällt er dort niedriger aus als in München.

Wichtig für die Berufungsentscheidung: Der OFZ kann bei der Wahl zwischen zwei bayerischen Hochschulen den Ausschlag geben. Ein verheirateter Professor mit zwei Kindern, der einen Ruf nach München und einen nach Bayreuth vergleicht, erhält mit Hauptwohnsitz in München allein durch den OFZ 242 € mehr im Monat — über 2.900 € im Jahr. Allerdings sind die Lebenshaltungskosten in München (insbesondere Miete) auch um ein Vielfaches höher.

Welches Bundesland zahlt wie viel Weihnachtsgeld?

Zusätzlich zum monatlichen Gehalt erhalten Professoren in den meisten Bundesländern eine jährliche Sonderzahlung (früher „Weihnachtsgeld“). Die Regelungen sind extrem heterogen — einige Länder zahlen einen Prozentsatz des Dezember-Bruttos, andere einen Festbetrag, und manche haben die Sonderzahlung komplett in die reguläre Besoldung integriert:

BundeslandSonderzahlungAnmerkung
Baden-WürttembergkeineIn die reguläre Besoldung integriert
BayernjährlichBemessung je Bestandteil: 65 % auf Grundgehalt und vergleichbare Bezüge, 84,29 % auf den Orts- und Familienzuschlag, je Zwölftel der Jahresbezüge (Art. 83 BayBesG); ausgezahlt im Dezember
Berlin1.350 €Festbetrag
Brandenburg21 €/MonatAls monatlicher Zuschlag
Bremen50 %Vom Dezember-Brutto
HamburgkeineIn die reguläre Besoldung integriert
Hessen5 %Vom Jahresbrutto (als Monatszulage)
Mecklenburg-Vorpommern30 %Vom Dezember-Brutto
Niedersachsen45 %Vom Dezember-Brutto
Nordrhein-Westfalen30 %Vom Dezember-Brutto
Rheinland-PfalzkeineIn die reguläre Besoldung integriert
SachsenmonatlichKeine Jahreszahlung (2011 abgeschafft) — dafür monatlich 4,1 % (§ 64a S. 1 SächsBesG)
Sachsen-AnhaltkeineIn die reguläre Besoldung integriert
Schleswig-Holstein30 %Vom Dezember-Brutto
Thüringen30 %Vom Dezember-Brutto
Bayern vorne: Mit der Sonderzahlung nach Art. 83 BayBesG bietet Bayern die höchste jährliche Zahlung im Ländervergleich. Der Betrag hängt davon ab, welche Bezüge im laufenden Kalenderjahr zugestanden haben, und die Bestandteile gehen mit unterschiedlichen Sätzen ein. In Ländern wie Baden-Württemberg, Hamburg oder Rheinland-Pfalz gibt es dagegen kein separates Weihnachtsgeld — dort wurde die Sonderzahlung bereits rechnerisch in die erhöhten monatlichen Bezüge eingearbeitet.

Wie hoch ist das Gesamtgehalt? Drei Beispielrechnungen

Um ein realistisches Bild des tatsächlichen Professorengehalts zu vermitteln, hier drei konkrete Beispiele. Alle Angaben sind Bruttowerte pro Monat. Die angesetzten Leistungsbezüge sind Beispielannahmen (keine amtliche Per-Land-Statistik) — tatsächlich werden sie individuell verhandelt.

Beispiel 1: W2-Professur in München, verheiratet, 2 Kinder

PositionBetrag
Grundgehalt W2, Stufe 1 (ab 01.10.2026)7.017 €
Leistungsbezüge (Beispielannahme)+1.800 €
Orts- und Familienzuschlag (Ballungsraumzulage München, verh. + 2 Kinder)+785 €
Brutto monatlich~9.602 €
+ Sonderzahlung nach Art. 83 BayBesG+6.393 €/Jahr
Brutto Jahresgehalt~121.617 €

Grundlagen: Der bayerische Orts- und Familienzuschlag (Art. 35 BayBesG, Beträge in Anlage 5) bemisst sich nach Ortsklasse und Familienstand und tritt an die Stelle eines eigenen Familienzuschlags — für München, verheiratet mit Kindern, sind es ab 1. Oktober 2026 784,86 € (oben auf volle Euro gerundet wie die übrigen Zeilen). Die Sonderzahlung folgt Art. 83 BayBesG: je ein Zwölftel der für das Kalenderjahr zustehenden Bezüge, davon 65 % auf Grundgehalt und Leistungsbezüge (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2) und 84,29 % auf den Orts- und Familienzuschlag (Nr. 5). Beide Fassungen mit Stand 01.01.2026, abgerufen 22.09.2026.

Beispiel 1 im Gehaltsrechner öffnen: W 2, Bayern, Steuerklasse III, zwei Kinder → Leistungsbezüge tragen Sie dort selbst ein.

Beispiel 2: W3-Professur in Berlin, ledig, keine Kinder

PositionBetrag
Grundgehalt W38.427 €
Leistungsbezüge (Beispielannahme)+1.500 €
Familienzuschlag0 €
Ortszuschlag0 €
Brutto monatlich~9.927 €
+ Sonderzahlung (Festbetrag)+1.350 €/Jahr
Brutto Jahresgehalt~120.474 €

Beispiel 2 im Gehaltsrechner öffnen: W 3, Berlin, Steuerklasse I, keine Kinder → Leistungsbezüge tragen Sie dort selbst ein.

Beispiel 3: W2-Professur in Bremen, verheiratet, 1 Kind

PositionBetrag
Grundgehalt W26.030 €
Leistungsbezüge (Beispielannahme)+1.000 €
Familienzuschlag (Ehegatte)+165 €
Familienzuschlag (1 Kind)+125 €
Ortszuschlag0 €
Brutto monatlich~7.320 €
+ Sonderzahlung (50 % im Dez.)+3.660 €/Jahr
Brutto Jahresgehalt~91.500 €

Beispiel 3 im Gehaltsrechner öffnen: W 2, Bremen, Steuerklasse III, ein Kind → Leistungsbezüge tragen Sie dort selbst ein.

Fazit der Beispiele: Zwischen dem W2-Professor in München (Familie, ~121.617 € brutto/Jahr) und dem W2-Professor in Bremen (Familie, ~91.500 € brutto/Jahr) liegen über 30.000 € Unterschied jährlich — bei gleicher Besoldungsgruppe. Allerdings ist München auch eine der teuersten Städte Deutschlands, sodass der Unterschied in der Kaufkraft geringer ausfällt.

Was bleibt vom Professorengehalt netto übrig?

Die meisten Professoren in Deutschland werden als Beamte auf Lebenszeit eingestellt. Das hat erhebliche Auswirkungen auf das Nettogehalt, denn Beamte zahlen keine Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und gesetzlichen Krankenversicherung. Stattdessen erhalten sie:

  • Beihilfe: Der Dienstherr übernimmt 50–70 % der Krankheitskosten (abhängig von Familienstand und Kinderzahl). Für die verbleibenden 30–50 % schließen Beamte eine private Restkostenversicherung ab, die deutlich günstiger ist als eine volle PKV. Typische Kosten: 250–500 € monatlich (abhängig von Alter, Gesundheitszustand und Tarifoption).
  • Pension statt Rente: Nach mindestens 5 Dienstjahren besteht Anspruch auf Ruhegehalt. Der Pensionshöchstsatz liegt bei 71,75 % des letzten Grundgehalts (zzgl. ruhegehaltfähiger Leistungsbezüge). Das ist in der Regel deutlich mehr als eine gesetzliche Rente.

Durch den Wegfall der Sozialversicherungsbeiträge liegt das Nettogehalt verbeamteter Professoren bei gleichem Brutto rund 15–20 % höher als bei Angestellten. Grobe Faustformel: Von einem Brutto von 9.000 € (Steuerklasse III, 2 Kinder) bleiben einem verbeamteten Professor nach Steuern und PKV etwa 6.800–7.200 € netto. Im Rechner mit Ihren Werten prüfen →

Tipp: Für eine präzise Netto-Berechnung empfehlen wir unseren Gehaltsrechner für Beamte. Dort können Sie Bundesland, Besoldungsgruppe, Steuerklasse und PKV-Beitrag individuell eingeben.
Nach der Professur: Emeritierung und PensionWas vom Professorentitel im Ruhestand bleibt, was „emeritiert“ heißt und wie man „Prof. em.“ schreibt, erklärt Emeritierung und Professor im Ruhestand. Wie hoch die Pension ausfällt und wann der Ruhestand beginnt: Pension für Professoren.

C- und A-Besoldung: Was gilt für Altfälle und andere Beamtenämter?

Die W-Besoldung gilt für Professuren, die seit der Professorenbesoldungsreform übertragen wurden. Daneben gibt es an Hochschulen zwei weitere Besoldungsordnungen: die ältere C-Besoldung für den Bestand und die A-Besoldung für andere verbeamtete Ämter.

C-Besoldung: Bestand und Überleitung

Wer am Stichtag der Professorenbesoldungsreform bereits im Amt war, bleibt in der Besoldungsordnung C; die W-Besoldung gilt für die Berufungen danach. Für Bundesprofessuren steht das in § 77 BBesG: Für die am Tag des Inkrafttretens der Regelungen nach § 33 Abs. 4 BBesG — oder, wenn diese bis zum 31. Dezember 2004 nicht erlassen waren, am 1. Januar 2005 — im Amt befindlichen Professorinnen und Professoren gelten die dort genannten Vorschriften und die Anlagen I und II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung weiter. Der Bestandsschutz endet mit der Berufung auf eine höherwertige Professur.

In den Ländern regelt seit der Föderalismusreform 2006 jedes Land die Überleitung selbst. Zwei Beispiele:

  • Bayern — Art. 107 BayBesG („Übergangsvorschrift für vorhandene Ämter der Besoldungsordnung C“, Text gilt ab 01.01.2026): Die C-Ämter werden für vorhandene Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber „als künftig wegfallende Ämter in Anlage 1 Besoldungsordnung C kw fortgeführt“; das Grundgehalt ergibt sich aus Anlage 3 und steigt „im Abstand von zwei Jahren bis zur Endstufe“. Die eigentliche Überleitung steht in Abs. 5 Satz 1: „Auf Antrag wird Professoren und Professorinnen der Besoldungsgruppe C 4 kw ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Professoren und Professorinnen der Besoldungsgruppen C 2 kw und C 3 kw ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 übertragen; der Antrag ist unwiderruflich.“
  • Sachsen — § 82 SächsBesG („Übergangsvorschrift für Hochschulpersonal“): Für C 2 bis C 4, denen das Amt am 1. Januar 2005 übertragen war, gilt altes Bundesrecht weiter. Abweichend davon wird „im Fall einer Berufung auf eine höherwertige Professur an der gleichen Hochschule oder einer Berufung an eine andere Hochschule oder auf Antrag“ ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 (aus C 4) beziehungsweise W 2 (aus C 2 und C 3) übertragen; der Antrag ist unwiderruflich.

Für die übrigen Länder ist die Auskunft des zuständigen Landesamts für Besoldung verbindlich.

Der praktische Unterschied liegt in den Bestandteilen: In der C-Ordnung steigt das Grundgehalt automatisch über Dienstaltersstufen mit dem Dienstalter; in der W-Ordnung gibt es das in dieser Form nicht — einige Länder führen zwar Erfahrungsstufen in W 2 und W 3, der individuell bewegliche Teil sind aber die verhandelten Leistungsbezüge. Ein Vergleich „C 4 gegen W 3“ hängt deshalb an Dienstaltersstufe, Zulagen und Landesrecht. Der Gehaltsrechner rechnet W, A und TV-L, die C-Besoldung führt er nicht.

A-Besoldung: Akademische Räte und weitere Ämter

Neben Professuren gibt es an Hochschulen verbeamtete Ämter der Besoldungsordnung A. Welches Amt in welche Besoldungsgruppe fällt, regelt die Besoldungsordnung A des jeweiligen Landes. Das typische Hochschulamt ist die Akademische Rätin oder der Akademische Rat — Eingangsamt A 13, Beförderung zum Akademischen Oberrat (A 14) und Direktor (A 15); die Grundgehälter je Land stehen unter Akademischer Rat. Daneben gibt es Ämter in Verwaltung, Bibliothek und Technik (Laufbahn und Besoldung im Bibliotheksdienst: Bibliothekar).

Besoldung ist kein Tarifrecht: Eine W2-Professur und eine Stelle nach E13 TV-L lassen sich deshalb nicht direkt vergleichen — Abgaben, Versorgung und Zusatzbestandteile folgen unterschiedlicher Logik.

Häufige Fragen zum Professorengehalt in Deutschland

Was verdient ein Professor in Deutschland?

Professorinnen und Professoren werden nach der W-Besoldung bezahlt – überwiegend in den Gruppen W2 und W3. Das Gehalt besteht aus einem festen Grundgehalt, individuell verhandelten Leistungsbezügen und – je nach Familienstand – dem Familienzuschlag. Die Höhe ist Ländersache und unterscheidet sich deutlich; die konkreten Grundgehälter je Bundesland stehen auf den Landesseiten, ein individuelles Netto liefert der Gehaltsrechner.

Warum verdienen Professorinnen und Professoren je nach Bundesland unterschiedlich?

Die W-Besoldung ist Ländersache – jedes Bundesland legt Grundgehalt, Leistungsbezüge und Sonderzahlung eigenständig fest. Die konkreten Beträge und Besonderheiten stehen auf den jeweiligen Landesseiten (z. B. Professorengehalt Bayern, Berlin oder NRW).

Was sind Leistungsbezüge in der W-Besoldung?

Leistungsbezüge sind der wichtigste variable Bestandteil der Professorenbesoldung. Sie werden bei der Berufung sowie für besondere Leistungen in Forschung, Lehre und Funktionen individuell verhandelt und kommen zum Grundgehalt hinzu.

Gibt es Weihnachtsgeld für Professoren?

Das hängt vom Bundesland ab. Verbeamtete Professorinnen und Professoren erhalten die jährliche Sonderzahlung der Landesbeamtinnen und Landesbeamten – manche Länder zahlen keine, andere eine anteilige Jahreszahlung, wieder andere einen monatlichen Aufschlag — Satz und Bemessungsgrundlage sind je Land und teils je Bezugsbestandteil verschieden – die konkrete Regelung steht auf der jeweiligen Landesseite. Angestellte fallen unter die Jahressonderzahlung des TV-L.

Wie viel bleibt vom Professorengehalt netto?

Das Netto hängt von Steuerklasse, Beihilfe, PKV-Tarif, Kirchensteuer und Familienstand ab und lässt sich nicht pauschal angeben. Einen individuellen Wert liefert der Gehaltsrechner.

Was ist der Unterschied zwischen W2 und W3?

W3 ist die höhere Besoldungsgruppe mit dem höheren Grundgehalt; sie trägt vor allem Lehrstühle an Universitäten. W2 liegt darunter und findet sich vor allem an Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW) und bei einzelnen Universitätsprofessuren. Weil die W-Besoldung Ländersache ist, kann eine W2-Professur im einen Land beim Grundgehalt besser dastehen als eine W3-Professur im anderen.

Gibt es die C-Besoldung noch?

Ja, für den Bestand: Wer beim Inkrafttreten der Professorenbesoldungsreform bereits im Amt war, bleibt in der Besoldungsordnung C, für Bundesprofessuren nach § 77 BBesG. Die Überleitung in die W-Besoldung regelt jedes Land selbst; in Bayern (Art. 107 BayBesG) und Sachsen (§ 82 SächsBesG) wird ein W-Amt etwa auf unwiderruflichen Antrag übertragen.

Ist W2 mehr als E13?

Beides ist nicht direkt vergleichbar: W2 ist Besoldung für Beamtinnen und Beamte, E13 ein Tarifentgelt nach dem TV-L. Abgaben, Versorgung und Zusatzbestandteile folgen unterschiedlicher Logik.

Woher die Zahlen stammen

Jedes Grundgehalt auf dieser Seite ist mit der amtlichen Besoldungstabelle des jeweiligen Landes belegt — Landesbesoldungsgesetz, Gesetz- und Verordnungsblatt oder die Tabelle des zuständigen Landesamts. Gewerkschafts-, Verbands- und Portaltabellen sind hier keine Quelle. Der Geltungsbeginn unterscheidet sich je Land, weil jedes Land seine Besoldung eigenständig anpasst; er steht deshalb bei jeder Fundstelle. Alle Links am 06.09.2026 abgerufen.

Saarland. Die Beträge stammen aus Anlage IV SBesG, gültig ab 1. April 2026 (neu gefasst durch Art. 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2026, Amtsbl. I S. 404) (abgerufen 28.09.2026).

Sachsen-Anhalt. Die Beträge stammen aus Anlage 4 des Landesbesoldungsgesetzes LSA, Fassung vom 16.06.2026 (gültig ab 01.04.2026 bis 28.02.2027).

Leistungsbezüge, Familienzuschlag, Sonderzahlung und Ortszuschlag folgen eigenen Landesregelungen; die Fundstellen dazu stehen auf den jeweiligen Landesseiten, etwa Professorengehalt Bayern.

C-Besoldung. § 77 BBesG (Übergangsvorschriften aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes), Art. 107 BayBesG (Text gilt ab 01.01.2026) und § 82 SächsBesG, jeweils im amtlichen Volltext gelesen am 8. September 2026. W1-Grundgehälter: dieselben Landesbesoldungsordnungen wie oben.