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Die Akademische Rätin und der Akademische Rat sind das verbeamtete Amt im wissenschaftlichen Mittelbau: A 13 zum Einstieg, A 14 als Akademischer Oberrat, je nach Ausschreibung auf Zeit oder auf Lebenszeit. Diese Seite bündelt die Ausschreibungen, die wirklich eine Ernennung in ein Beamtenverhältnis vorsehen – nicht jede Stelle, die A 13 als Alternative zur Entgeltgruppe nennt.
Sie wollen zuerst wissen, was dieses Amt ist – Aufgaben, Lehrdeputat, Besoldung, Versorgung? Das steht ausführlich unter Akademischer Rat / Akademische Rätin, mit den A-Tabellen aller 16 Länder und der Fundstelle je Land. Diese Seite zeigt die offenen Stellen.
Aufgenommen wird, was im Stellentitel eine Akademische Rätin, einen Akademischen Rat, einen Akademischen Oberrat oder ein Amt „auf Zeit“ nennt – in jeder Schreibweise, die Hochschulen tatsächlich verwenden. Dazu kommen Ausschreibungen, die A 13 oder A 14 zusammen mit dem Beamtenverhältnis nennen, ohne den Amtsnamen in den Titel zu setzen.
Was hier nicht steht: Ausschreibungen, die A 13 nur als besoldungsrechtliche Alternative zu einer Entgeltgruppe erwähnen – Referats-, Lehr- und Ingenieurstellen tun das regelmäßig, und sie führen zu keinem Amt im Mittelbau. Der Titel „Akademische Mitarbeiterin“ meint ebenfalls eine andere Stelle: sie ist tariflich, nicht verbeamtet.
„Akademischer Rat“ ist eine beamtenrechtliche Amtsbezeichnung, keine Aussage über die Dauer. Das Beamtenverhältnis auf Zeit ist eine befristete Qualifikationsstelle; nach Ablauf endet es, ein Anspruch auf Übernahme entsteht nicht. Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist die Dauerstelle im wissenschaftlichen Dienst und im Mittelbau selten. In welcher Form eine Stelle ausgeschrieben ist, steht in der Ausschreibung und in der Ernennungsurkunde – nicht in der Besoldungsgruppe. Die Unterschiede sind unter Akademischer Rat: auf Zeit oder auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit ausgeführt. Wer nach der Habilitation eine Lehrbefugnis erhält, darf die Bezeichnung Privatdozent führen – ein Amt oder eine Stelle folgt daraus nicht.
Der Mittelbau ist überwiegend tariflich beschäftigt – E 13 TV-L, befristet nach dem WissZeitVG, sozialversicherungspflichtig. Das Amt des Akademischen Rats ist die verbeamtete Ausnahme dazu: kein Renten- und kein Arbeitslosenversicherungsbeitrag, dafür Beihilfe und Versorgung. Ein direkter Vergleich der Bruttotabellen führt deshalb in die Irre; was tatsächlich bleibt, rechnet der Gehaltsrechner in der A-Ansicht aus. Wer die tarifliche Variante sucht: die Stellen nach der Promotion stehen unter Postdoc, die übrigen unter Wissenschaftliche Mitarbeit.
Seit der Föderalismusreform 2006 besolden die Länder ihre Beamten selbst. Es gibt deshalb sechzehn A-Besoldungstabellen mit eigenen Erfahrungsstufen und eigenen Geltungsbeginnen – dieselbe A-13-Stelle wird je nach Dienstherrn unterschiedlich vergütet, und maßgeblich ist immer das Landesbesoldungsgesetz des Dienstherrn, der die Stelle ausschreibt. Auch ob eine Hochschule dieses Amt überhaupt nutzt, entscheidet Landesrecht: manche Länder schreiben inhaltlich vergleichbare Stellen durchgehend tariflich aus. Die Tabellen aller Länder mit amtlicher Fundstelle stehen unter Akademischer Rat: Besoldung A 13/A 14.
Alle Stellenarten im Überblick: Stellen nach Stellenart; die ausführlichen Erklärungen im Karriere-Wissen.
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Gehalt, Befristung, Versorgung und Qualifikationswege – die Grundlagen der akademischen Laufbahn, jeweils mit den Regelungen der 16 Bundesländer.