Hausberufung im Saarland: Darf die eigene Hochschule mich berufen?
- Das Saarland regelt den Tenure Track in § 43 Abs. 2 und 2a SHSG, die Berücksichtigung von Mitgliedern der eigenen Hochschule in § 43 Abs. 5.
- Maßgeblich ist vor allem § 43 Abs. 5 SHSG; Detailfragen ergeben sich zusätzlich aus Berufungsordnungen und der konkreten Ausschreibung.
- Juniorprofessur, Tenure Track, Habilitation und längere Beschäftigung an derselben Hochschule müssen getrennt geprüft werden.
- Berufungskommissionen sollten Ausnahme, externe Vergleichbarkeit und Bestenauslese besonders sorgfältig dokumentieren.
Schnellantworten für Bewerber:innen im Saarland
Ist eine Hausberufung im Saarland verboten?
Nicht pauschal, aber sie ist im Saarland rechtlich besonders prüfungsbedürftig. Das Saarland regelt den Tenure Track (§ 43 Abs. 2 und 2a SHSG) getrennt von der Regel für Mitglieder der eigenen Hochschule (§ 43 Abs. 5). Entscheidend ist deshalb nicht nur die Frage, ob Sie sich bewerben dürfen, sondern ob die Hochschule Ihre interne Kandidatur nach Landesrecht, Berufungsordnung und Bestenauslese tragfähig begründen kann.
Kann ich nach einer Juniorprofessur im Saarland an derselben Hochschule bleiben?
Eine Juniorprofessur ist ein eigener Prüfpfad. Ob der Übergang auf eine Lebenszeitprofessur an derselben Hochschule möglich ist, hängt im Saarland von § 43 Abs. 2 SHSG, der Tenure-Track- oder Berufungsordnung und den Evaluationsregeln der Hochschule ab. Prüfen Sie deshalb immer die Ausschreibung und die hochschuleigene Satzung.
Kann ich nach Promotion oder Habilitation an dieselbe Hochschule zurückkehren?
Das ist der klassische Risikofall. Nach Promotion, Habilitation oder längerer Beschäftigung an derselben Hochschule wird regelmäßig gefragt, ob externe wissenschaftliche Erfahrung, ein Hochschulwechsel oder ein begründeter Ausnahmefall vorliegt. Die folgenden Abschnitte ordnen die landesspezifischen Voraussetzungen ein.
Das Saarland regelt die Hausberufung in § 43 Abs. 5 SHSG — dem Saarländischen Hochschulgesetz vom 30. November 2016, novelliert 2024 (Kabinettsbeschluss 18. April 2024). Den Tenure Track regelt das Gesetz an anderer Stelle; zusammen ergeben sich zwei getrennte Regelungen:
- § 43 Abs. 2 Satz 4 SHSG — Ausschreibungsverzicht/Tenure Track: Von einer Ausschreibung und einem Berufungsverfahren ist abzusehen, wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor unter Umwandlung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses auf eine Lebenszeit- oder unbefristete Professur berufen werden soll und die Juniorprofessur-Ausschreibung auf die Übernahme im Falle der Bewährung hingewiesen hatte.
- § 43 Abs. 5 Satz 1 SHSG — Hausberufungs-Klausel für Mitglieder der eigenen Hochschule: Mitglieder der eigenen Hochschule können nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden — und nur, wenn sie an einer anderen Hochschule promoviert haben oder nach der Promotion mindestens zwei Jahre extern tätig waren, es sei denn, die Bestenauslese gebietet eindeutig ihre Berufung.
Personenkreis: Die Klausel erfasst alle Mitglieder der eigenen Hochschule. Die operative Konkretisierung erfolgt durch die Berufungsordnungen der einzelnen saarländischen Hochschulen.
Wenn die eigene Hochschule schwierig ist: passende W1-, W2-, W3- und Tenure-Track-Stellen bundesweit prüfen.
Aktuelle Professuren ansehen →2. Rechtsgrundlage
Verfassungsrechtlicher Rahmen ist Art. 33 Abs. 2 GG: Berufungen an staatlichen Hochschulen müssen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgen. Das Grundgesetz enthält kein eigenes Hausberufungsverbot; die konkrete Hausberufungs-, Mobilitäts- oder Ausnahmeregel ergibt sich aus dem jeweiligen Landeshochschulgesetz und den Berufungsordnungen der Hochschulen. Ein bundesweites Hausberufungsverbot aus dem Hochschulrahmengesetz ist heute nicht mehr die maßgebliche Rechtsgrundlage; seit der Föderalismusreform 2006 liegt die konkrete Ausgestaltung im Hochschulrecht der Länder.
Maßgeblich für die Hausberufung im Saarland sind das Landeshochschulgesetz und die jeweiligen Berufungsordnungen:
- § 43 SHSG — Berufungsverfahren; zentrale Norm.
- § 43 Abs. 2 und 2a SHSG — Tenure Track (Ausschreibungsverzicht, Professuren mit Tenure-Track-Zusage); § 43 Abs. 5 SHSG — Hausberufungs-Klausel für Mitglieder der eigenen Hochschule.
- § 42 SHSG — Juniorprofessur; gesonderter Paragraf.
- § 41 SHSG — Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren; zur Abgrenzung.
- § 40 SHSG — Dienstrechtliche Stellung; zur Abgrenzung.
- Aktuelle Fassung: SHSG vom 30. November 2016, novelliert 2024 (Kabinettsbeschluss vom 18.04.2024, Wissenschaftsminister Jakob von Weizsäcker). Primärquelle: recht.saarland.de.
- Berufungsordnungen einzelner Hochschulen als Satzungsrecht — der Universität des Saarlandes (UdS), der htw saar, der Hochschule für Musik Saar (HfM Saar) und der Hochschule der Bildenden Künste Saar (HBKsaar).
- Das für die Hochschulen zuständige saarländische Landesministerium als Aufsichtsbehörde.
3. Was gilt für interne Bewerberinnen und Bewerber?
§ 43 Abs. 5 SHSG trennt die Logik nach Personengruppen:
Tenure-Track-Konstellation (§ 43 Abs. 2 Satz 4)
Von einer Ausschreibung und der Durchführung eines Berufungsverfahrens ist abzusehen, wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor unter Umwandlung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll und in der Ausschreibung zur Juniorprofessur auf die Übernahme im Falle der Bewährung hingewiesen worden war (Tenure Track).
Voraussetzung: Die Tenure-Track-Bewährungsperspektive war bereits in der ursprünglichen Juniorprof-Ausschreibung enthalten. Andernfalls greift dieser Ausschreibungsverzicht nicht.
Hausberufungs-Klausel für Mitglieder der eigenen Hochschule (§ 43 Abs. 5)
Mitglieder der eigenen Hochschule können nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden, und sie müssen an einer anderen Hochschule promoviert haben oder nach der Promotion mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig gewesen sein — es sei denn, die Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG gebietet eindeutig ihre Berufung.
Architektur:
- Personenkreis: alle Mitglieder der eigenen Hochschule; ein kooperatives Promotionsverfahren unter Beteiligung der berufenden Hochschule für angewandte Wissenschaften zählt nicht als Promotion an einer anderen Hochschule (Satz 2).
- Kumulative Bedingung: Begründeter Ausnahmefall UND Mobilitäts-Voraussetzung (Hochschulwechsel nach Promotion oder ≥2 Jahre extern).
- Mobilitäts-Alternative: Eine der beiden Mobilitäts-Varianten genügt — der Ausnahmefall ist zusätzlich erforderlich, außer die Bestenauslese gebietet eindeutig die Berufung.
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4. Welche Ausnahmen gibt es?
Das saarländische Modell kennt zwei strukturell verschiedene Ausnahmen:
- Tenure-Track-Ausschreibungsverzicht (§ 43 Abs. 2 Satz 4 SHSG): Vollständiger Verzicht auf Ausschreibung und Berufungsverfahren bei JuniorProf-Umwandlung auf Lebenszeit, sofern die Tenure-Track-Bewährungsperspektive in der ursprünglichen Ausschreibung enthalten war.
- Hausberufungs-Klausel (§ 43 Abs. 5 Satz 1 SHSG): Mitglieder der eigenen Hochschule können in begründeten Ausnahmefällen und nur unter erfüllten Mobilitäts-Voraussetzungen berücksichtigt werden.
- Konkretisierungen in den Berufungsordnungen der einzelnen Hochschulen.
Hinweis: Einzelheiten des Verfahrens regeln die Berufungsordnungen der einzelnen Hochschulen.
5. Juniorprofessur und Tenure Track
Für Juniorprofessur und Tenure Track gilt im Saarland: § 43 Abs. 2 und 2a SHSG — „Tenure Track“ zweimal im Gesetz — Wortlaut am amtlichen Portal geprüft am 27.09.2026; Fundstelle: §§ 42, 43 SHSG, recht.saarland.de (gültig ab 02.08.2024).
- Tenure Track: War in der Ausschreibung der Juniorprofessur die Übernahme bei Bewährung angekündigt, wird ohne Ausschreibung und Berufungsverfahren auf die Lebenszeitprofessur berufen (§ 43 Abs. 2, „Tenure Track“). Daneben kann die Universität reguläre Professuren mit der Zusage einer höherwertigen unbefristeten Professur ausschreiben (Abs. 2a).
- Befristung: Juniorprofessur bis zu vier Jahre, Verlängerung auf insgesamt sechs Jahre bei positiver Lehrevaluation und auswärtiger Begutachtung, sonst um höchstens ein Jahr (§ 42 Abs. 6). Professuren nach Abs. 2a: Bewährungsphase höchstens sechs Jahre.
- Zwischenevaluation: Die Verlängerung nach der ersten Phase setzt Lehrevaluation und auswärtige Begutachtung voraus; die Kriterien regelt eine Ordnung der Universität (§ 42 Abs. 6).
- Besonderheit: Wird die Bewährung im Tenure Track nicht festgestellt, ist ein weiteres Jahr möglich (§ 42 Abs. 6 Satz 3 Nr. 3, § 43 Abs. 2a).
Für die Hausberufung zählt vor allem der erste Punkt: Wer über einen Tenure Track übernommen wird, wird auf der Grundlage dieser Ausnahme ohne neue Ausschreibung berufen.
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6. Universität vs. HAW
§ 43 SHSG gilt für die Universität des Saarlandes und die HAW gleichermaßen. Saarländische Hochschullandschaft: Universität des Saarlandes (UdS), Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (htw saar), Hochschule für Musik Saar (HfM Saar) und Hochschule der Bildenden Künste Saar (HBKsaar).
HAW-Promotionsrecht im Saarland: Die htw saar hat über die Promotionszentren-Verordnung vom 11. Februar 2025 (Wissenschaftsminister von Weizsäcker) die Rechtsgrundlage für eigenständige Promotionszentren mit mindestens sechs forschungsstarken Professor:innen und Befristung der Erstverleihung auf fünf Jahre. Forschungsstärke und Promotionsbetreuung gewinnen damit auch im HAW-Berufungsverfahren an Gewicht. Weiterführend: HAW-Professur.
HAW-Berufungsvoraussetzungen erfordern in der Regel mehrjährige berufspraktische Tätigkeit.
7. Wie wird das im Berufungsverfahren dokumentiert?
Die Dokumentationspflicht folgt aus der zweigeteilten Architektur:
- Berufungsbericht mit Bewerberübersicht und vergleichender Würdigung.
- Bei Tenure-Track-Ausschreibungsverzicht (§ 43 Abs. 2 Satz 4 SHSG): Nachweis, dass die ursprüngliche Juniorprof-Ausschreibung die Übernahme im Falle der Bewährung enthielt, plus erfolgreiche Bewährungs-Evaluation.
- Bei Hausberufung von Mitgliedern der eigenen Hochschule (§ 43 Abs. 5 Satz 1 SHSG): schriftliche Begründung des Ausnahmefalls und Nachweis der Mobilitäts-Voraussetzung (Hochschulwechsel oder zwei Jahre extern).
- Externe Gutachten als Pflichtbestandteil.
- Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nach SHSG und Hochschulordnung.
- Gremienbeschlüsse von Berufungskommission, Fakultätsrat, Senat; Ruferteilung gemäß Berufungsordnung der Hochschule.
8. Praxis-Check für Bewerberinnen und Bewerber
Vor einer internen Bewerbung an einer saarländischen Hochschule lohnt der strukturierte Blick auf vier Punkte:
- Welche Hochschule und welche Berufungsordnung? UdS, htw saar, HfM Saar oder HBKsaar.
- Welcher Pfad? Tenure-Track-Übergang (§ 43 Abs. 2 Satz 4) oder Hausberufungs-Klausel (§ 43 Abs. 5)?
- Bei Tenure-Track: Hat die ursprüngliche Juniorprof-Ausschreibung auf die Übernahme im Falle der Bewährung hingewiesen?
- Bei wissenschaftlichen Mitarbeiter:innen: Liegt sowohl ein begründeter Ausnahmefall vor als auch die Mobilitäts-Voraussetzung (Hochschulwechsel oder ≥2 Jahre extern)?
Häufige Fragen zu Hausberufungen im Saarland
Darf ich mich im Saarland an meiner eigenen Hochschule bewerben?
Ja, eine Bewerbung ist in der Regel nicht schon als Bewerbung ausgeschlossen. Die eigentliche Frage ist, ob die Hochschule Sie nach § 43 Abs. 5 SHSG, ihrer Berufungsordnung und dem Bestenauslese-Grundsatz rechtssicher berücksichtigen und gegebenenfalls eine Ausnahme begründen kann.
Kann ich nach einer Juniorprofessur im Saarland bleiben?
Das hängt vom landesspezifischen Juniorprofessur- und Tenure-Track-Pfad ab. Das Saarland regelt den Tenure Track (§ 43 Abs. 2 und 2a SHSG) getrennt von der Regel für Mitglieder der eigenen Hochschule (§ 43 Abs. 5). Entscheidend sind außerdem die Tenure-Evaluation und die Satzung der konkreten Hochschule.
Kann ich nach Promotion oder Habilitation im Saarland zurück an dieselbe Hochschule?
Das ist besonders sorgfältig zu prüfen. Wenn Promotion, Habilitation oder lange Beschäftigung an derselben Hochschule lagen, kommt es häufig auf externe wissenschaftliche Tätigkeit, Hochschulwechsel, bessere Eignung oder einen begründeten Ausnahmefall an.
Steht das Hausberufungsverbot im Grundgesetz?
Nein. Art. 33 Abs. 2 GG enthält den Bestenauslese-Grundsatz für öffentliche Ämter. Die konkreten Hausberufungsregeln stehen in den Landeshochschulgesetzen und Berufungsordnungen. Sie müssen aber mit dem Bestenauslese-Grundsatz vereinbar angewendet werden.
Gibt es im Saarland ein Hausberufungsverbot?
Kein Verbot, aber eine enge Regel: Mitglieder der eigenen Hochschule dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen und nur dann berücksichtigt werden, wenn sie an einer anderen Hochschule promoviert haben oder nach der Promotion mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren — es sei denn, die Bestenauslese gebietet eindeutig ihre Berufung (§ 43 Abs. 5 Satz 1 SHSG). Den Tenure Track regelt § 43 Abs. 2 und 2a gesondert.
Welche Personen erfasst § 43 Abs. 5 SHSG?
Der Wortlaut nennt „Mitglieder der eigenen Hochschule“, nicht nur wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Ein kooperatives Promotionsverfahren unter Beteiligung der berufenden Hochschule für angewandte Wissenschaften gilt dabei nicht als Promotion an einer anderen Hochschule (§ 43 Abs. 5 Satz 2 SHSG).
Welche Mobilitäts-Voraussetzung nennt § 43 Abs. 5 SHSG?
Promotion an einer anderen Hochschule oder nach der Promotion mindestens zwei Jahre wissenschaftliche Tätigkeit außerhalb der berufenden Hochschule — zusätzlich zum begründeten Ausnahmefall, es sei denn, die Bestenauslese gebietet eindeutig die Berufung (§ 43 Abs. 5 Satz 1 SHSG).
Wo regelt das Saarland den Tenure Track?
In § 43 Abs. 2 Satz 4 SHSG: Von Ausschreibung und Berufungsverfahren ist abzusehen, wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor unter Umwandlung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses auf eine Lebenszeit- oder unbefristete Professur berufen werden soll und die Ausschreibung der Juniorprofessur auf die Übernahme im Falle der Bewährung hingewiesen hat. Daneben erlaubt § 43 Abs. 2a Professuren mit Tenure-Track-Zusage.
Welche saarländischen Hochschulen sind betroffen?
Universität des Saarlandes (UdS), Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (htw saar), Hochschule für Musik Saar (HfM Saar) und Hochschule der Bildenden Künste Saar (HBKsaar). § 43 SHSG gilt einheitlich.
Wo finde ich die Berufungsordnung meiner saarländischen Hochschule?
Berufungsordnungen sind als Satzungen veröffentlicht und in der Regel auf den Webseiten der jeweiligen Hochschulen abrufbar — etwa der Universität des Saarlandes oder der htw saar.
10. Quellen
Alle Aussagen oben sind durch die folgenden Quellen belegt. § 43 SHSG haben wir am 27.09.2026 im amtlichen Landesrechtsportal recht.saarland.de gelesen (Fassung gültig ab 02.08.2024).
- § 43 SHSG — Berufungsverfahren (recht.saarland.de, Primärquelle, interaktiv)
- SHSG Gesamtausgabe vom 30.11.2016
- SHSG Inhaltsverzeichnis
- Aktuelle Meldung 18.04.2024: Kabinett beschließt Novellierung des SHSG
- Deutscher Hochschulverband — Infoblatt Hausberufung
Quellen geprüft am: 12. Juni 2026