Hausberufung in Thüringen: Darf die eigene Hochschule mich berufen?

Recht Karriere Von Aktualisiert: 27. September 2026
Das Wichtigste in Kürze
  • Thüringen ist JuniorProf-fokussiert und kombiniert Mobilitätsklausel mit Ausschreibungsverzichtsregeln.
  • Maßgeblich ist vor allem § 85 ThürHG; Detailfragen ergeben sich zusätzlich aus Berufungsordnungen und der konkreten Ausschreibung.
  • Juniorprofessur, Tenure Track, Habilitation und längere Beschäftigung an derselben Hochschule müssen getrennt geprüft werden.
  • Berufungskommissionen sollten Ausnahme, externe Vergleichbarkeit und Bestenauslese besonders sorgfältig dokumentieren.

Schnellantworten für Bewerber:innen in Thüringen

Ist eine Hausberufung in Thüringen verboten?

Nicht pauschal, aber sie ist in Thüringen rechtlich besonders prüfungsbedürftig. Thüringen fokussiert auf Juniorprofessor:innen der eigenen Hochschule und regelt zugleich Ausschreibungsverzichte für bestimmte Übergänge. Entscheidend ist deshalb nicht nur die Frage, ob Sie sich bewerben dürfen, sondern ob die Hochschule Ihre interne Kandidatur nach Landesrecht, Berufungsordnung und Bestenauslese tragfähig begründen kann.

Kann ich nach einer Juniorprofessur in Thüringen an derselben Hochschule bleiben?

Eine Juniorprofessur ist ein eigener Prüfpfad. Ob der Übergang auf eine Lebenszeitprofessur an derselben Hochschule möglich ist, hängt in Thüringen von § 85 ThürHG, der Tenure-Track- oder Berufungsordnung und den Evaluationsregeln der Hochschule ab. Prüfen Sie deshalb immer die Ausschreibung und die hochschuleigene Satzung.

Kann ich nach Promotion oder Habilitation an dieselbe Hochschule zurückkehren?

Das ist der klassische Risikofall. Nach Promotion, Habilitation oder längerer Beschäftigung an derselben Hochschule wird regelmäßig gefragt, ob externe wissenschaftliche Erfahrung, ein Hochschulwechsel oder ein begründeter Ausnahmefall vorliegt. Die folgenden Abschnitte ordnen die landesspezifischen Voraussetzungen ein.

Thüringen regelt die Hausberufung in § 85 ThürHG (Berufung von Professoren) — dem Thüringer Hochschulgesetz vom 10. Mai 2018, gültig ab 24. Mai 2018. Die Klausel ist JuniorProf-fokussiert: Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der eigenen Hochschule können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich oder künstlerisch tätig waren oder nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt haben. Eine der beiden Alternativen genügt. Andere Mitglieder der eigenen Hochschule dürfen außer in bestimmten Fällen des Ausschreibungsverzichts nur in begründeten Ausnahmefällen vorgeschlagen werden (§ 85 Abs. 4 Satz 2 ThürHG). § 85 Abs. 1 Satz 4 ThürHG nennt die Fälle, in denen von einer Ausschreibung abgesehen werden kann, darunter den Tenure-Track-Übergang, die Bleibe-Berufung und das außerordentliche Berufungsverfahren. Strukturell verwandt mit Schleswig-Holstein § 62 HSG SH, mit zusätzlichem „künstlerisch"-Zusatz für Bauhaus-Universität Weimar und HfM Weimar.

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2. Rechtsgrundlage

Verfassungsrechtlicher Rahmen ist Art. 33 Abs. 2 GG: Berufungen an staatlichen Hochschulen müssen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgen. Das Grundgesetz enthält kein eigenes Hausberufungsverbot; die konkrete Hausberufungs-, Mobilitäts- oder Ausnahmeregel ergibt sich aus dem jeweiligen Landeshochschulgesetz und den Berufungsordnungen der Hochschulen. Ein bundesweites Hausberufungsverbot aus dem Hochschulrahmengesetz ist heute nicht mehr die maßgebliche Rechtsgrundlage; seit der Föderalismusreform 2006 liegt die konkrete Ausgestaltung im Hochschulrecht der Länder.

Maßgeblich für die Hausberufung in Thüringen sind das Landeshochschulgesetz und die jeweiligen Berufungsordnungen:

  • § 85 ThürHG — Berufung von Professoren; zentrale Berufungsnorm mit der JuniorProf-Mobilitätsklausel und den Tatbeständen für einen Ausschreibungsverzicht.
  • § 84 ThürHG — Einstellungsvoraussetzungen für Professoren; zur Abgrenzung.
  • § 89 ThürHG — Juniorprofessoren; gesonderter Paragraf zur Anstellung und Evaluierung.
  • § 94 ThürHG — Vertretungsprofessoren, Seniorprofessoren und Gastwissenschaftler; zur Abgrenzung.
  • Aktuelle Fassung: ThürHG vom 10.5.2018, gültig ab 24.5.2018. Primärquelle: landesrecht.thueringen.de (interaktiv).
  • Berufungsordnungen einzelner Hochschulen als Satzungsrecht — der Friedrich-Schiller-Universität Jena, der TU Ilmenau, der Universität Erfurt, der Bauhaus-Universität Weimar, der Hochschule für Musik Franz Liszt Weimar sowie der Thüringer HAW.
  • Das für die Hochschulen zuständige Thüringer Landesministerium als Aufsichtsbehörde.

3. Was gilt für interne Bewerberinnen und Bewerber?

§ 85 ThürHG verankert eine JuniorProf-fokussierte Mobilitätsklausel:

Bei Berufungen auf eine Professur können Juniorprofessoren der eigenen Hochschule nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich oder künstlerisch tätig waren oder nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt haben.

§ 85 Abs. 4 Satz 3 ThürHG, Wortlaut nach der Auswertung der Hochschulgesetze der Hochschulrektorenkonferenz (HRK, Stand 14.10.2024).

Architektur der Norm:

  • Personenkreis: Die Mobilitätsklausel nennt Juniorprofessor:innen der eigenen Hochschule. Andere Mitglieder der eigenen Hochschule dürfen außer in bestimmten Verzichtsfällen nur in begründeten Ausnahmefällen vorgeschlagen werden (§ 85 Abs. 4 Satz 2 ThürHG).
  • Mobilitäts-Alternative: mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich oder künstlerisch tätig — oder Hochschulwechsel nach der Promotion. Eine reicht.
  • Künstlerischer Zusatz: Relevant für die Bauhaus-Universität Weimar (Architektur, Design, Bauingenieurwesen, Medien) und die Hochschule für Musik Franz Liszt Weimar (HfM Weimar).
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4. Welche Ausnahmen gibt es?

§ 85 ThürHG kennt zwei Ebenen von Ausnahmen, die sauber zu trennen sind:

Mobilitäts-Alternativen für Juniorprofs

  • Hochschulwechsel nach der Promotion oder mindestens zwei Jahre externe wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit. Eine der beiden Alternativen genügt.

Ausschreibungsverzicht-Tatbestände (§ 85 Abs. 1 Satz 4 ThürHG, sinngemäß)

  1. JuniorProf-Tenure-Track-Übergang: Berufung einer Juniorprofessorin oder eines Juniorprofessors der eigenen Institution auf eine Lebenszeit-Professur oder ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis.
  2. Bleibe-Berufung: Professor:in oder Juniorprof hat einen Ruf auf eine höherwertige Professur an einer anderen Hochschule erhalten und soll durch Berufung auf eine höherwertige Professur an der eigenen Hochschule gehalten werden.
  3. Außerordentliches Berufungsverfahren: Eine besonders qualifizierte Person steht für die Stelle zur Verfügung, deren Gewinnung im besonderen Interesse der Hochschule für Qualitäts- und Profilschärfung ist; Ministeriumszustimmung erforderlich.
  4. Berufungs- und Karrierekonzept: Die Professur wird im Rahmen eines mit dem Ministerium vereinbarten Berufungs- und Karrierekonzepts besetzt, das die Bestenauslese ebenso absichert wie ein Ausschreibungsverfahren.
  5. Geförderte Nachwuchskraft: Die Professur wird mit einer Nachwuchswissenschaftlerin oder einem Nachwuchswissenschaftler besetzt, die oder der durch ein hochschulübergreifendes Förderprogramm mit eigenem Ausschreibungs- und Begutachtungsverfahren gefördert wird.
  6. Durch ein Förderprogramm finanzierte Professur: Die Professur wird durch ein hochschulübergreifendes Förderprogramm finanziert, dessen Vergabebestimmungen ein Ausschreibungs- oder Bewerbungsverfahren mit Begutachtung vorsehen.

§ 85 Abs. 4 ThürHG erlaubt darüber hinaus Verfahrens-Flexibilität bei den Ausschreibungsverzichts-Konstellationen, soweit Exzellenz durch interne oder externe Verfahren gesichert ist. § 85 Abs. 5 ThürHG begrenzt Ausstattungsvereinbarungen in der Regel auf fünf Jahre.

5. Juniorprofessur und Tenure Track

Für Juniorprofessur und Tenure Track gilt in Thüringen: § 85 Abs. 1 und § 89 ThürHG — Übernahme ohne Ausschreibung, ohne den Begriff „Tenure Track“ — Wortlaut am amtlichen Portal geprüft am 27.09.2026; Fundstelle: §§ 85, 89 ThürHG, landesrecht.thueringen.de.

  • Tenure Track: Von der Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn ein Juniorprofessor der eigenen Hochschule auf eine Professur auf Lebenszeit berufen werden soll (§ 85 Abs. 1). Das Wort „Tenure Track“ steht in diesen Vorschriften nicht.
  • Befristung: Bis zu vier Jahre; bei Bewährung Verlängerung auf insgesamt sechs Jahre, sonst um bis zu ein Jahr (§ 89 Abs. 6).
  • Zwischenevaluation: Evaluation der Leistungen in Lehre und Forschung nach der ersten Phase; auch am Ende der Juniorprofessur kann eine fehlende Bewährung zu einem weiteren Jahr führen (§ 89 Abs. 6).
  • Besonderheit: Bei Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren oder Pflege eines Angehörigen soll um bis zu ein Jahr je Fall verlängert werden, insgesamt höchstens zwei (§ 89 Abs. 6).

Für die Hausberufung zählt vor allem der erste Punkt: Wer über einen Tenure Track übernommen wird, wird auf der Grundlage dieser Ausnahme ohne neue Ausschreibung berufen.

6. Universität vs. HAW

§ 85 ThürHG gilt für Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW) gleichermaßen. Thüringer Universitäten: Friedrich-Schiller-Universität Jena (FSU), Technische Universität Ilmenau, Universität Erfurt, Bauhaus-Universität Weimar (Doppelprofil Architektur/Design/Ingenieurwesen/Medien). Kunst-/Musikhochschule mit Universitätsstatus: Hochschule für Musik Franz Liszt Weimar (HfM Weimar). Thüringer HAW: Ernst-Abbe-Hochschule Jena (EAH Jena), Hochschule (HAW) Erfurt, Hochschule Nordhausen, Hochschule Schmalkalden.

HAW-Berufungsvoraussetzungen erfordern in der Regel mehrjährige berufspraktische Tätigkeit. Weiterführend: HAW-Professur.

7. Wie wird das im Berufungsverfahren dokumentiert?

Die Dokumentationspflicht folgt aus dem JuniorProf-fokussierten Modell:

  • Berufungsbericht mit Bewerberübersicht und vergleichender Würdigung.
  • Bei Hausberufung von Juniorprofs (§ 85 ThürHG): Nachweis der erfüllten Mobilitäts-Alternative (Hochschulwechsel oder zwei Jahre extern, wissenschaftlich oder künstlerisch).
  • Bei Ausschreibungsverzicht (§ 85 Abs. 1 Satz 4 ThürHG): Begründung des einschlägigen Tatbestands (Tenure-Track-Übergang, Bleibe-Berufung, außerordentliches Verfahren, Berufungs- und Karrierekonzept, geförderte Nachwuchskraft, durch ein Förderprogramm finanzierte Professur) und ggf. Ministeriumszustimmung.
  • Externe Gutachten als Pflichtbestandteil.
  • Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nach ThürHG und Hochschulordnung.
  • Gremienbeschlüsse von Berufungskommission, Fakultätsrat, Senat; Ruferteilung gemäß Berufungsordnung der Hochschule und ggf. mit Mitwirkung des Thüringer Wissenschaftsministeriums.

8. Praxis-Check für Bewerberinnen und Bewerber

Vor einer Bewerbung an einer Thüringer Hochschule lohnt der strukturierte Blick auf vier Punkte:

  • Welche Hochschule? FSU Jena, TU Ilmenau, Uni Erfurt, Bauhaus-Uni Weimar, HfM Weimar, EAH Jena, FH Erfurt, Hochschule Nordhausen oder Hochschule Schmalkalden.
  • Personenkreis-Test: Sind Sie Juniorprofessor:in der eigenen Hochschule (Hausberufungs-Klausel greift) oder anderes Mitglied der eigenen Hochschule (Vorschlag nur in begründeten Ausnahmefällen, § 85 Abs. 4 Satz 2 ThürHG)?
  • Mobilitäts-Alternative: Hochschulwechsel nach der Promotion oder mindestens zwei Jahre externe wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit nachweisbar?
  • Ausschreibungsverzicht-Pfad: Liegt einer der sechs Tatbestände nach § 85 Abs. 1 Satz 4 ThürHG vor (Tenure-Track-Übergang, Bleibe-Berufung, außerordentliches Verfahren, Berufungs- und Karrierekonzept, geförderte Nachwuchskraft, durch ein Förderprogramm finanzierte Professur)?

Häufige Fragen zu Hausberufungen in Thüringen

Darf ich mich in Thüringen an meiner eigenen Hochschule bewerben?

Ja, eine Bewerbung ist in der Regel nicht schon als Bewerbung ausgeschlossen. Die eigentliche Frage ist, ob die Hochschule Sie nach § 85 ThürHG, ihrer Berufungsordnung und dem Bestenauslese-Grundsatz rechtssicher berücksichtigen und gegebenenfalls eine Ausnahme begründen kann.

Kann ich nach einer Juniorprofessur in Thüringen bleiben?

Das hängt vom landesspezifischen Juniorprofessur- und Tenure-Track-Pfad ab. Thüringen fokussiert auf Juniorprofessor:innen der eigenen Hochschule und regelt zugleich Ausschreibungsverzichte für bestimmte Übergänge. Entscheidend sind außerdem die Tenure-Evaluation und die Satzung der konkreten Hochschule.

Kann ich nach Promotion oder Habilitation in Thüringen zurück an dieselbe Hochschule?

Das ist besonders sorgfältig zu prüfen. Wenn Promotion, Habilitation oder lange Beschäftigung an derselben Hochschule lagen, kommt es häufig auf externe wissenschaftliche Tätigkeit, Hochschulwechsel, bessere Eignung oder einen begründeten Ausnahmefall an.

Steht das Hausberufungsverbot im Grundgesetz?

Nein. Art. 33 Abs. 2 GG enthält den Bestenauslese-Grundsatz für öffentliche Ämter. Die konkreten Hausberufungsregeln stehen in den Landeshochschulgesetzen und Berufungsordnungen. Sie müssen aber mit dem Bestenauslese-Grundsatz vereinbar angewendet werden.

Gibt es in Thüringen ein Hausberufungsverbot?

§ 85 ThürHG bindet die Berücksichtigung von Juniorprofessor:innen der eigenen Hochschule an eine Mobilitäts-Klausel. Das wirkt strukturell wie ein JuniorProf-fokussiertes Hausberufungsverbot mit klar definierter Mobilitäts-Alternative. Andere Mitglieder der eigenen Hochschule dürfen außer in bestimmten Fällen des Ausschreibungsverzichts nur in begründeten Ausnahmefällen vorgeschlagen werden (§ 85 Abs. 4 Satz 2 ThürHG).

Welche Personen erfasst § 85 ThürHG?

Die Hausberufungs-Klausel erfasst ausdrücklich Juniorprofessoren der eigenen Hochschule. Andere Mitglieder der eigenen Hochschule dürfen — außer in bestimmten Fällen des Ausschreibungsverzichts — nur in begründeten Ausnahmefällen vorgeschlagen werden; der Berufungsvorschlag muss dann drei Personen umfassen (§ 85 Abs. 4 Satz 2 ThürHG).

Welche Mobilitäts-Voraussetzung nennt § 85 ThürHG?

Mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich oder künstlerisch tätig oder Hochschulwechsel nach der Promotion. Eine der beiden Alternativen genügt. Der künstlerische Tätigkeitsbezug ist relevant für die Bauhaus-Universität Weimar und die Hochschule für Musik Franz Liszt Weimar.

Welche Ausschreibungsverzichte regelt § 85 Abs. 1 Satz 4 ThürHG?

Sechs Tatbestände: erstens die Berufung einer Juniorprofessorin oder eines Juniorprofessors der eigenen Hochschule auf eine Professur auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis (Tenure-Track-Übergang); zweitens die Bleibe-Berufung, wenn eine Professorin, ein Professor oder eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor einen Ruf auf eine höherwertige Professur an einer anderen Hochschule erhalten hat; drittens ein außerordentliches Berufungsverfahren für eine in besonderer Weise qualifizierte Person, deren Gewinnung im besonderen Interesse der Hochschule liegt (mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums); viertens die Besetzung im Rahmen eines mit dem Ministerium vereinbarten Berufungs- und Karrierekonzepts; fünftens die Besetzung mit einer Nachwuchswissenschaftlerin oder einem Nachwuchswissenschaftler, die oder der durch ein hochschulübergreifendes Förderprogramm mit eigenem Ausschreibungs- und Begutachtungsverfahren gefördert wird; sechstens die Besetzung einer Professur, die ein hochschulübergreifendes Förderprogramm mit Ausschreibungs- oder Bewerbungsverfahren und Begutachtung finanziert.

Welche Thüringer Hochschulen sind betroffen?

Friedrich-Schiller-Universität Jena, Technische Universität Ilmenau, Universität Erfurt, Bauhaus-Universität Weimar, Hochschule für Musik Franz Liszt Weimar sowie die Thüringer HAW (Ernst-Abbe-Hochschule Jena, Fachhochschule Erfurt, Hochschule Nordhausen, Hochschule Schmalkalden). § 85 ThürHG gilt einheitlich.

Wo finde ich die Berufungsordnung meiner Thüringer Hochschule?

Berufungsordnungen sind als Satzungen veröffentlicht und in der Regel auf den Webseiten der jeweiligen Hochschulen abrufbar — etwa der FSU Jena (Berufungsleitfaden), der TU Ilmenau oder der Universität Erfurt.

10. Quellen

Alle Aussagen oben sind durch die folgenden Quellen belegt.

Quellen geprüft am: 12. Juni 2026