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Promovieren an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften: Diese Seite bündelt die Stellen, auf denen eine Promotion das erklärte Ziel ist – als kooperative Promotion mit einer Universität oder über das eigene Promotionsrecht der Hochschule. Enthalten sind auch Fachhochschulen in Österreich und der Schweiz; dort verleihen die Häuser den Doktorgrad nicht selbst. Was das Promotionsrecht im einzelnen Land bedeutet, steht unter Promotionsrecht an HAW.
Aufgenommen wird eine Stelle, wenn drei Dinge zusammenkommen: Sie ist an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften ausgeschrieben, sie gehört zur wissenschaftlichen Mitarbeit – und die Promotion ist erkennbar ihr Ziel, nicht ihre Voraussetzung. Das ist der Unterschied, an dem sich sonst alles verzählt: In Ausschreibungen steht „Promotion“ ebenso oft als Anforderung („abgeschlossene Promotion erwünscht“) wie als Angebot („Möglichkeit zur Promotion am Promotionszentrum“). Gesucht wird deshalb nach dem Stellentitel, nach der Einstufung als Doktorandenstelle und – wo beides schweigt – nach der Bauform der Qualifizierungsstelle.
Nicht enthalten sind Professuren (sie stehen unter Professuren, dort ist die Promotion Voraussetzung) und Stellen an Universitäten und Forschungseinrichtungen: die stehen unter Wissenschaftliche Mitarbeit & Promotion.
Bei der kooperativen Promotion arbeiten zwei Häuser zusammen. Die Arbeit entsteht an der Hochschule, meist in einem Forschungsprojekt und betreut von einer HAW-Professorin oder einem HAW-Professor; verliehen wird der Doktorgrad von einer Universität, die das Verfahren führt und mindestens eine Betreuung stellt. Für Promovierende heißt das: Es gelten die Promotionsordnung und die Fristen der Universität, nicht die der Hochschule, an der sie beschäftigt sind. Wer eine Stelle annimmt, sollte deshalb vor der Zusage klären, welche Universität das Verfahren trägt und ob die Betreuung dort bereits zugesagt ist.
Der zweite Weg ist das eigene Promotionsrecht der Hochschule. Es ist überall fachlich begrenzt, an Forschungsstärke gebunden und in mehreren Ländern befristet – „Promotionsrecht“ heißt also nicht, dass jede Hochschule in jedem Fach promovieren darf. Wer verleiht, steht in der jeweiligen Promotionsordnung.
Ob eine Hochschule den Doktorgrad selbst verleiht oder ob er über eine Universität läuft, entscheidet das Landesrecht — und es ist in den sechzehn Ländern unterschiedlich gelöst. Jede Landesseite nennt das Modell, die tragende Einrichtung und die Fundstelle; daneben steht, wie viele Promotionsstellen dort heute offen sind.
Die Modelle unterscheiden sich nach Land; die folgenden Angaben stammen aus den verlinkten Landesseiten, die ihre Fundstelle jeweils mitführen. In Hessen gibt es Promotionszentren seit 2016, acht an der Zahl. Nordrhein-Westfalen führt das Promotionskolleg NRW als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit zwanzig Trägerhochschulen (§ 67b HG NRW). Sachsen-Anhalt stützt seine fünf Promotionszentren auf § 18 Abs. 1 Satz 6 HSG LSA und die HAWPromVO, Berlin auf § 2 Abs. 6 Satz 3 BerlHG, Hamburg auf § 70 und § 92a HmbHG, Schleswig-Holstein auf § 54a HSG SH, Brandenburg auf § 33 BbgHG, Bremen auf § 65 Abs. 1 Satz 4 BremHG. In Bayern können Hochschulen für angewandte Wissenschaften nach Art. 96 Abs. 7 BayHIG und §§ 17–20 AVBayHIG ein Promotionszentrum errichten. In Sachsen ist die kooperative Promotion mit einer sächsischen Universität nach § 41 SächsHG der Weg; ein eigenständiges Promotionsrecht der Hochschulen besteht dort nicht.
Für die übrigen Länder, für den jeweiligen Stand und für die Frage, welche Einrichtung das Recht tatsächlich ausübt, gilt die Detailseite: Promotionsrecht an HAW – Deutschland, Österreich und die Schweiz im Überblick. In Österreich und der Schweiz verleihen Fachhochschulen keine eigenen Doktorgrade; Promotionen laufen dort über promotionsberechtigte Universitäten.
Eine Promotionsstelle an einer Hochschule ist in Deutschland in aller Regel eine Stelle nach E 13 TV-L, befristet nach dem WissZeitVG und sozialversicherungspflichtig. Ein Stipendium zahlt oft einen ähnlich klingenden Betrag aus, begründet aber kein Arbeitsverhältnis: keine Rentenpunkte, keine Arbeitslosenversicherung, kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der Unterschied wird erst im Netto und in der Absicherung sichtbar; was von E 13 bleibt, rechnet der Gehaltsrechner je Land und Stufe aus. Viele dieser Stellen sind mit einem reduzierten Stundenanteil ausgeschrieben – die Angabe steht an jeder Anzeige und gehört in die Rechnung.
Wer ohne Anstellung an der Hochschule promovieren will, findet die zwei anderen Wege unter externe Promotion und Industriepromotion.
Alle Stellenarten im Überblick: Stellen nach Stellenart; die ausführlichen Artikel im Glossar.
Arbeitgeber
Alle offenen Stellen einer Einrichtungsart auf einen Blick – mit Profil, Fakten und tagesaktuellem Bestand.
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Gehalt, Befristung, Versorgung und Qualifikationswege – die Grundlagen der akademischen Laufbahn, jeweils mit den Regelungen der 16 Bundesländer.