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Nicht jede Lehre an einer Hochschule wird von Professorinnen und Professoren gehalten. Dozenturen, Lehraufträge und Lehrkräfte für besondere Aufgaben tragen einen erheblichen Teil des Lehrbetriebs – diese Seite bündelt ihre Ausschreibungen.
Maßgeblich ist die Kategorie der Ausschreibung, nicht eine Stichwortsuche im Stellentitel. Auf dieser Seite steht, was das ausschreibende Haus als Lehrstelle führt – drei Formen, die rechtlich wenig gemeinsam haben: Lehraufträge, Dozenturen und Stellen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Welche davon gemeint ist, entscheidet über Vertrag, Bezahlung und Sicherheit; die Ausschreibung nennt es selbst.
Ein Lehrauftrag ist kein Arbeitsverhältnis. Das Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalens sagt es ausdrücklich: Lehraufträge können „für einen durch hauptberufliche Kräfte nicht gedeckten Lehrbedarf erteilt werden“; der Lehrauftrag ist „ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; er begründet kein Dienstverhältnis“ (§ 43 HG NRW). Die Lehrbeauftragten „nehmen ihre Lehraufgaben selbständig wahr“ (ebd.). Wie ein Lehrauftrag bezahlt wird, zeigt beispielhaft die TH Köln: Sie erteilt Lehraufträge „prinzipiell semesterweise“, vergütet sie „in der Regel“ – einvernehmlich ist auch ein Lehrauftrag ohne Vergütung möglich – und staffelt den Satz je Semesterwochenstunde in drei Stufen nach Qualifikation (Richtlinie des Präsidiums zur Erteilung und Vergütung von Lehraufträgen vom 21.06.2023, Nr. 1 und 7). In den Ausschreibungen dieser Seite vergeben vor allem private Hochschulen und Hochschulen für angewandte Wissenschaften Lehraufträge, dazu Kunst- und Musikhochschulen. Ein Lehrauftrag ist ein Weg, Lehrerfahrung zu sammeln; wer eine Stelle sucht, findet sie unter den beiden anderen Formen.
„Dozentur“ ist zunächst eine Stellenbezeichnung, und sie deckt Verschiedenes ab. In den Ausschreibungen dieser Seite steht sie überwiegend bei privaten Hochschulen; ein Teil davon sucht freie Mitarbeit auf Honorarbasis, ein anderer eine Anstellung. Englischsprachige Ausschreibungen sprechen von „Lecturer“. Ob eine Dozentur ein Arbeitsvertrag oder ein Honorarauftrag ist, ist deshalb die erste Frage vor jeder Bewerbung. Ein Land, das den Begriff gesetzlich besetzt, ist Nordrhein-Westfalen: Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten gehören dort zur Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 HG NRW), nehmen „überwiegend Lehraufgaben“ wahr (§ 35 Abs. 4 HG NRW) und führen die akademische Bezeichnung „Lecturer“ (§ 39 Abs. 7 HG NRW). Nicht dasselbe ist die Privatdozentur: Wer als Privatdozent lehrt, hat die Befugnis, Lehrveranstaltungen selbständig durchzuführen; „ein Dienstverhältnis wird damit nicht begründet“ (§ 68 Abs. 2 HG NRW).
Die Lehrkraft für besondere Aufgaben ist eine eigene Personalgruppe des Landesrechts – eine Stelle, kein Auftrag. In Nordrhein-Westfalen werden Lehrkräfte für besondere Aufgaben „ausschließlich oder überwiegend mit Aufgaben in der Lehre beschäftigt“; sie vermitteln Fähigkeiten und Kenntnisse, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfordern (§ 42 Abs. 1 HG NRW). Das zeigt sich im Lehrdeputat: Für Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Universitäten nennt die Lehrverpflichtungsverordnung Nordrhein-Westfalens „je nach Umfang der weiteren Dienstaufgaben“ 13 bis 17 Lehrveranstaltungsstunden, in derselben Nummer wie Studienrätinnen und Studienräte „im Hochschuldienst“; Professorinnen und Professoren an Universitäten nennt sie mit 9 (§ 3 Abs. 1 Nr. 16 und Nr. 1 LVV NRW). Für Angestellte mit denselben Aufgaben ist die Lehrverpflichtung dort um eine Stunde niedriger festzusetzen, es sei denn, die beamtenrechtliche Arbeitszeit ist vereinbart (§ 3 Abs. 4 LVV NRW). In den Ausschreibungen dieser Seite stehen LfbA-Stellen an Universitäten wie an Hochschulen für angewandte Wissenschaften. Wie die Gruppe heißt und wie viel sie lehrt, regelt jedes Land selbst – die Ausschreibung sollte die Stundenzahl nennen. Vom Akademischen Rat unterscheidet sich die Stelle im Umfang der Lehre: Akademische Rätinnen und Räte auf Zeit lehren nach derselben Verordnung 4 Lehrveranstaltungsstunden (§ 3 Abs. 1 Nr. 8 LVV NRW). Wer auf einer LfbA-Stelle promovieren oder habilitieren will, sollte vor der Zusage klären, wie viel Zeit dafür bleibt.
Fundstellen: Hochschulgesetz NRW in der Fassung vom 21.07.2026 (§§ 11, 35, 39, 42, 43, 68), Lehrverpflichtungsverordnung NRW (§ 3), Richtlinie der TH Köln zur Erteilung und Vergütung von Lehraufträgen (21.06.2023). Andere Länder regeln abweichend. Professuren stehen unter Professuren. Alle Stellenarten im Überblick: Stellen nach Stellenart; die ausführlichen Artikel im Glossar.
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