Netto-Gehalt nach TV-L, W-Besoldung und TV-Ärzte
Maßgeblich ist die einschlägige Berufserfahrung (TV-L § 16).
Beamte: Kinder = kindergeldberechtigte Kinder (Familienzuschlag). TV-L: Kinder wirken nur auf Pflegeversicherung und Lohnsteuer.
Die Besoldung von Professorinnen und Professoren an deutschen Hochschulen richtet sich nach der W-Besoldung (W1, W2, W3) und variiert erheblich zwischen den Bundesländern. In Bayern liegt das Grundgehalt einer W2-Professur bei rund 6.824 € brutto monatlich (Stufe 1), ab 1. Oktober 2026 bei 7.017 €. Hinzu kommen je nach Berufung individuell vereinbarte oder durch die Hochschule gewährte Leistungsbezüge sowie der bayerische Orts- und Familienzuschlag (OFZ), der sich nach der Ortsklasse des Hauptwohnsitzes, dem Familienstand und der Zahl der Kinder richtet (Anlage 5 BayBesG; in München ab 1. Oktober 2026 zum Beispiel 784,86 € mit zwei Kindern). Eine landesweite Durchschnittstabelle für Leistungsbezüge gibt es nicht – Hintergrund und Bundesland-Details finden sich im Glossar-Eintrag Leistungsbezüge und in den jeweiligen Bundesland-Artikeln zum Professorengehalt.
Wissenschaftliche Mitarbeiter und Doktoranden werden nach TV-L (Tarifvertrag der Länder) vergütet – typischerweise in E13 (4.759,37 € brutto in Stufe 1, Tabelle der Tarifgemeinschaft deutscher Länder gültig ab 01.04.2026) bei häufig 50–65 % Teilzeit. Dieser Rechner berechnet Ihr Netto-Gehalt centgenau nach dem offiziellen BMF-Lohnsteuer-Programmablaufplan 2026, inklusive Sozialversicherung, Kirchensteuer, GKV-Zusatzbeitrag oder PKV-Beihilfe.
Der Rechner arbeitet ausschließlich mit amtlichen Tabellen. Für die Tarifbeschäftigten ist das die Allgemeine Entgelttabelle (Anlage B) zum TV-L der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, Werte gültig vom 01.04.2026 bis 28.02.2027 (ab 01.03.2027 rechnet der Rechner mit der Folgetabelle); für die Professuren sind es die Besoldungstabellen der Länder. Der Geltungsbeginn unterscheidet sich von Land zu Land – unter jeder Berechnung steht deshalb, welche Tabelle mit welchem Stand gerechnet wurde und wo sie veröffentlicht ist.
Grundgehalt heißt Grundgehalt: Leistungsbezüge, Familienzuschlag über die hinterlegten Stufen hinaus, Sonderzahlungen und individuelle Berufungsvereinbarungen sind darin nicht enthalten. Verbindlich ist immer die Auskunft der Bezügestelle des jeweiligen Landes.