Gehaltsrechner Wissenschaft

Netto-Gehalt nach TV-L, W-Besoldung und TV-Ärzte

Tarif
Eingruppierung

Maßgeblich ist die einschlägige Berufserfahrung (TV-L § 16).

Arbeitsort & Umfang
Steuer & Familie
Lohnsteuer- und Pflegeversicherungsmerkmale (eigene Angaben, nicht aus der Kinderzahl abgeleitet)

Nichts ist vorbelegt: Ohne ausdrückliche Auswahl rechnet der Rechner kein Netto. Elterneigenschaft und Alter werden nur gefragt, wenn sie den Pflegebeitrag bestimmen (gesetzliche Versicherung, kein Kind unter 25). Pflegeversicherung: Zuschlag 0,6 Prozentpunkte nur für Kinderlose ab 23; Abschlag 0,25 Prozentpunkte je Kind vom zweiten bis zum fünften Kind unter 25 (§ 55 Abs. 3 SGB XI).

Verheiratet
Ehepartner/in im öffentlichen Dienst mit eigenem Familienzuschlag
Kirchensteuer
8 % (Baden-Württemberg, Bayern) bzw. 9 % der Maßstabsteuer nach § 51a EStG; ohne Kappung und Mindestbetrag
Krankenversicherung

Bestimmt das regelmäßige Entgelt (Übergangsbereich bis 2.000 €, Versicherungspflichtgrenze); die Zahlung selbst kommt im November.

Ergebnis

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Hinweis: Unverbindliche Berechnung, kein Rechtsanspruch. Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer nach dem BMF-Programmablaufplan 2026 (Rechenkern aus dem amtlichen Pseudocode erzeugt, geprüft gegen 50 Antworten der BMF-Prüfschnittstelle). Sozialversicherung nach den Rechengrößen 2026 (Beitragsbemessungsgrenzen 8.450 € Renten-/Arbeitslosenversicherung und 5.812,50 € Kranken-/Pflegeversicherung; RV 9,3 %, AV 1,3 %, KV 7,3 % + halber kassenindividueller Zusatzbeitrag, PV 1,8 % zuzüglich 0,6 % für Kinderlose ab 23 bzw. abzüglich 0,25 % je Kind ab dem zweiten unter 25), Übergangsbereich bis 2.000 €, Zusatzversorgung VBLklassik 2026. TV-L nach TdL-Tarifrunde 2025/2026 (+2,8 %, mind. 100 €, ab 01.04.2026; weitere Stufen vereinbart: +2,0 % ab 01.03.2027, +1,0 % ab 01.01.2028). Besoldung nach den amtlichen Tabellen der Länder (Fundstelle und Rechtsstatus unter dem Ergebnis). Nicht abgebildet: Freibeträge und Hinzurechnungsbeträge aus den Lohnsteuerabzugsmerkmalen, weitere Beschäftigungen, Versorgungsbezüge, Dienste und Zuschläge, individuelle Zulagen außer den genannten, Rückrechnungen und Nachzahlungen. GKV-Zusatzbeiträge nach der Liste des GKV-Spitzenverbands, Stand 21.10.2026. Stand dieser Seite: 01.04.2026 (TV-L-Tabelle) / VZ 2026 (Steuerrecht); Rechtsstand der Landesdaten 21.10.2026.

Was verdient ein Professor in Deutschland?

Die Besoldung von Professorinnen und Professoren an deutschen Hochschulen richtet sich nach der W-Besoldung (W1, W2, W3) und variiert erheblich zwischen den Bundesländern. In Bayern liegt das Grundgehalt einer W2-Professur bei rund 6.824 € brutto monatlich (Stufe 1), ab 1. Oktober 2026 bei 7.017 €. Hinzu kommen je nach Berufung individuell vereinbarte oder durch die Hochschule gewährte Leistungsbezüge sowie der bayerische Orts- und Familienzuschlag (OFZ), der sich nach der Ortsklasse des Hauptwohnsitzes, dem Familienstand und der Zahl der Kinder richtet (Anlage 5 BayBesG; in München ab 1. Oktober 2026 zum Beispiel 784,86 € mit zwei Kindern). Eine landesweite Durchschnittstabelle für Leistungsbezüge gibt es nicht – Hintergrund und Bundesland-Details finden sich im Glossar-Eintrag Leistungsbezüge und in den jeweiligen Bundesland-Artikeln zum Professorengehalt.

Wissenschaftliche Mitarbeiter und Doktoranden werden nach TV-L (Tarifvertrag der Länder) vergütet – typischerweise in E13 (4.759,37 € brutto in Stufe 1, Tabelle der Tarifgemeinschaft deutscher Länder gültig ab 01.04.2026) bei häufig 50–65 % Teilzeit. Dieser Rechner berechnet Ihr Netto-Gehalt nach dem offiziellen BMF-Lohnsteuer-Programmablaufplan 2026 (geprüft gegen die BMF-Prüfschnittstelle), mit Sozialversicherung, Zusatzversorgung, Kirchensteuer, Zusatzbeitrag Ihrer Krankenkasse oder privater Krankenversicherung.

Woher die Zahlen stammen

Der Rechner arbeitet ausschließlich mit amtlichen Tabellen. Für die Tarifbeschäftigten ist das die Allgemeine Entgelttabelle (Anlage B) zum TV-L der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, Werte gültig vom 01.04.2026 bis 28.02.2027 (ab 01.03.2027 rechnet der Rechner mit der Folgetabelle); für die Professuren sind es die Besoldungstabellen der Länder. Der Geltungsbeginn unterscheidet sich von Land zu Land – unter jeder Berechnung steht deshalb, welche Tabelle mit welchem Stand gerechnet wurde und wo sie veröffentlicht ist.

W-Besoldung: geltende amtliche Tabelle je Land (abgerufen am 21.09.2026; Bayern ab 01.10.2026, Saarland am 28.09.2026, Brandenburg, Bremen, Hessen und Schleswig-Holstein am 21.10.2026)
LandGültig abAmtliche Fundstelle
Baden-Württemberg01.04.2026LBV Baden-Württemberg, Grundgehaltssätze LBesO B und W
Bayern01.02.2025Landesamt für Finanzen, Anlage 3 (Besoldungsordnung W); ab 01.10.2026 die Tabelle gültig ab 1. Oktober 2026 — der Rechner schaltet an diesem Tag um.
Berlin01.04.2026GVBl. Berlin Nr. 22 v. 08.07.2026, S. 500
Brandenburg01.01.2026Anlage 4 BbgBesG (GVBl. I Nr. 27 v. 15.10.2026, rückwirkend)
Bremen01.02.2025Anlage 3 BremBesG (Brem.GBl. 2024 Nr. 103, S. 765)
Hessen01.07.2026Anlage IV HBesG (GVBl. 2026 Nr. 57)
Mecklenburg-Vorpommern01.04.2026Anlage 7 LBesG M-V (GVOBl. M-V Nr. 21/2026)
Niedersachsen01.04.2026NLBV, Besoldungstabellen Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen01.04.2026Anlage 9 LBesG NRW (LBV NRW)
Rheinland-Pfalz01.04.2026Anlage 6 LBesG RP (LfF Rheinland-Pfalz)
Sachsen01.04.2026Anlage 5 SächsBesG (Anpassungsgesetz v. 12.05.2026)
Hamburg01.02.2025Anlage VI HmbBesG (Grundgehaltssätze BesO W), HmbGVBl. Nr. 30 v. 29.10.2024, S. 544
Schleswig-Holstein01.01.2026Anlage 5 Nr. 3 SHBesG (GVOBl. Schl.-H. 2026/92, rückwirkend)
Thüringen01.02.2025Anlage 5 Nr. 3 ThürBesG (Thüringer Landtag, Drs. 7/9853)
Saarland01.04.2026Anlage IV SBesG, gültig ab 1. April 2026 (neu gefasst durch Art. 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2026, Amtsbl. I S. 404) (Landesrecht Saarland, Gesamtausgabe)
Sachsen-Anhalt01.04.2026Anlage 4 LBesG LSA, Fassung vom 16.06.2026 (Landesrecht Sachsen-Anhalt). Die Tabelle gilt ausdrücklich bis 28.02.2027.

Grundgehalt heißt Grundgehalt: Leistungsbezüge, Familienzuschlag über die hinterlegten Stufen hinaus, Sonderzahlungen und individuelle Berufungsvereinbarungen sind darin nicht enthalten. Verbindlich ist immer die Auskunft der Bezügestelle des jeweiligen Landes.